verbunden mit den Frankfurter Nachrichten als Extrabeilage ..... -MM O I—an
(Expedition am H. Geistpfürtchen» Schlachthausgaste 21.)
No. 115
Dienstag, den 19. Mai . . 1874.
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Aeberblick -er Ereignisse im Gebiete -er politischen nn- materiellen Interessen.
anwendbar. I« dem
Frankfurt, den 19. Mai. Die sämmtlichen Staaten de« Deutschen Reich« find Behufs gleicher Geltung der von den deutsche« Gymnasien ausgestellten Maturität« «Zeugnisse für die Zulassung zu den UnioersitßtSstudien und i« allen öffentlchen Verhältnissen übereingekommen, bei den Gymnasien fortan folgende Grundsätze zu befolgen: 1) Die gesummte ÜursuSdauer des vollständigen Gymnasiums beträgt mindeste»« neun Jahre. Die Aufnahme in die unterste Elaste erfolgt' bei in der Regel nicht vor bem " * " '
einem Anstaltswechsel geschieht . , nur nach Beibringung eine« EntlaffungSzeu von ihm besuchte« Anstalt, und nicht in eine höhere Elaste oder Abtheilung als danach die Reife bei ihm vorhanden ist. Der Wechsel darf dem Schüler hinstchilich der ordnungsmäßigen Eursusdauer keinen Zeitgewinn einbring?«. 3) Der Unterricht wird, unvermeidliche vorübergehende Vertretungen auS- geuomme«, nur vo» Lehrern ertheilt, welche über ihre Qualifikation sich genügend ausgewiesen haben. 4) Die Zulassung zur Maturitätsprüfung oder die Dispensation von einer d r dabei regltmeut«mäßiq zu erfüllenden Bedingungen, z. B da, wo die oberen Steffen einen je zweijährigen Cursut haben, von der vollständige« Absolvirung der zweijährigen Tarsus der ersten Elaste, kann nicht v,u einer Patronat«« oder Regierungsbehörde verfügt werden, sondern bleibt von dem Ur» theil der Prüfung« • Tommiston de« Gymnasiums abhängig. In Fällen auß rordentlicher Art kann eine derartige DiSpen-
Kommissar zu bestelle«, in welchem Falle derselbe bei seiner Unterschrift auch diest außerordentliche F-nktio« bemerklich z« machen hat. 8) Bei der schließlichen Berathung über die Äe-
rfnahme in die unterste Elaste erfolgt da- Währung oder «ersajprng eine» Zeugnisses der Reife find it vor dem vollendeten e. Jahre. 2) Bei stimmberechtigt: nur die i« der ersten Elaste unterrichtenden l geschieht die Aufnahme einer Schüler« wisteuschaftliche« Lehrer, der Regierungr-Lommistar und bei a einer EutlaffungSzeugnisteS der vorher den nicht ausschließlich vom Staate unterhaltenen Gymnasien
außerdem ein
ein solche« be
Zuerkenruna ei
r de« betreffende« Patronat« und, wo Epborat» oder Scholarchat«. V) Die ,niste« der Reife darf ,nicht durch den
theil der Prüfung« - Tommiston des Gymnasiums abhängig. In Fällen auß rordextlicher Art kann eine derartige DiSpensatiou nur von der C-utralbehirde de« betreffenden Staate« gewährt werde«. 5) Gegenstände der Maturitätsprüfung sind auf tmrn Gymnasien die deutsche, lateinische, griechische, fran- zösche Sprache, Mathematik und Geschichte. Die übrigen Lehr- gMde sind nicht nothwendig auch Gegevstäade der Vrü- Schriftliche Elauiurarbeiteu find überall ein deutscher rtz, eine lateinische Arbeit (Aufsatz oder Exiemporale, oder bride«) und die Lösung mathematischer Aufgaben. Darüber hinaus auch eine llebersetzung in« Deutsche, Griechische, Fran« zöstsche u. a. zu verlangen, bleibt der Asordnung eine« jedes Staates überlaste». 6) Als Maßstab für die Ertheilunu des Zeugxifle« der Reife gelten im Allgemeinen diejenigen Anfor- derunge«, welche die preußische Prüfungsordnung dafür auf« stellt. Dabei ist auSuahmsweise die Tomprusatio» zulässig, nach welcher da« Zurückblechen in einem Gegenstände durch desto befrtrdigeader« Leistungen in einem andern gedeckt wird. Erne solche Ausgleichung ist namentlich in dem gegenseiti- -eß Verhältnisse der Mathematik zu den alte« Sprachen
sicher« Benutzbarkeit, folgende Bestimmungen: Es muß sofort erkenvbar sein, von welchem Gymuastu« das Zeugniß auSge^ stellt und -aß e« ein Zeugniß derReife ist. Im Eingasae gibt dasselbe die vollstândigeu Personalien de« Inhabers, eben so, wann er auf da« Gymnasium gekommen, wie lange er namentlich der ersten Elaste, angehürt hat und welchem Studium er fich widme« will. Der Inhalt der Zeugnisses bezieht sich nicht nur auf die bestandene Prüfung, '-'--- den einzelnen, mit leicht erkennbarer Ui
in
m*ä KsaSs drückt, so ist deren Werth aus dem Zeugniste auzugebe«.
11) Junge Mâun— "
ohne das
welche die Prüfung al« Extraneer (also
wânsche«, welchem sie angehörew durch zureichende Gründe
von dieser Regel müssen sein. Die Extraneer »a»
prüf
der betr ende« Schulaufsichtsbehörde «stuzuholen.
* SchornstGi rcâRheiNhestzn), 16.Mai. Am 10.und 11. Mai fand hier, vom Wetter begünstigt. das Kell der Euthül. WMM W»
Mai fand