Intelligenz-Blatt
der Stadt Frankfurt a. M. mit den Frankfurter Nachrichten als Beilage.'
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(Expedition am H. Geiftpförtchen, Schlachthansgasse 21»)
Nr. 141 -—~~—~——--^ 1877
JnsertionspreLs für hiesige Inserenten: 9 Pfennig die viergespaltene Petit- oder Garmondzeile.
Bei allen Inseraten, welche nach dem Ranm, den sie einnehmen, bezahlt werden und bei denen Petttschrift nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, wird der Raum nach wir vor nach der größeren Garmondzeile berechnet und jede solche Adle, wie die kleinere Prtitzcile, mit 8 Pfennigen in Ansatz gebracht. Für diese Inserate ist somit der R«M» tbttt Petitzeile um 2O°/o billiger als bei allen anderen und stellt sich auf ungefähr 7 Pfr^rrig.
BekannLmâchmrg.
Den verrhrlicheu Mitglieder« n nfzter evang.lAtherische» ©smetabe wird hiermit zur Kenntniß gebracht, daß da» Gemeinde-Register nach Vorschrift des Art. 7 der Gemeinde-Ord»«»« vo« 1878 vo» 15. d. Mts. ab vierzeh» Tage lang in bett Amtsftnude« Vormittags von S—12 Uhr und Nachmittag» vo» 3—6 Uhr im Locale des Actuasiats — Ps«!sPlatz Nr. 7 — zur Einsicht und bez. Berichtigung aufgelegt ist, anch werde» dieselbe« bringend ersucht, falls dieS »icht bereit» geschehe», ihre« Eintrag in dieses Register bewirken zu wolle«.
Nach Art. 2 der Gemeinde-Ordnung sind Mitglieder unserer ev.-luèherischen Gemeinde diejenigen im Hiefigen Stadtbezirk ihren gesetzlichen Wohnsitz habenden Personen, welche ihre Zugehörigkeit zur èv. -lutherischen Küche durch die Taufe ant die Eonfirmation, oder durch das Zeugniß ^nerâLustândigen eo.-lutherischcn Kirchenbehörde nachgewiesrn haben.
Sie theilen sich nach Art. 3 der Gemeinde- Ordnung in Stimmberechtigte und nicht Stimmberechtigte. Stimm» berechtigt ist jedes großjährige männliche Gemeint eglied, welche» tu da» Gemeiuderegifter eingetrage» ist und eisten beliebigen jährlichen Beitrag an mindestens eine der der Gemeinde zvstchendrn Kassen, nämlich: die Gemeiudekasse, de» Amoseukaste», und die Miaisterial- »ud Offieiauteukafse leistet, wobei jedoch bemerkt wird, daß zur Theilnahme an den Pfarrwahlen nach de» Bestimmungen der Gesetze» vo» 5. Februar 1857, § 24, nur diejenigen männlichen Gemeindemitglieder des betr. Sprengels berechtigt find, welche in dm zwei der Wahl vorouSgegangeneu Jahren sowohl an die Gemeindekaffe, als an den Gemeinde-Almofenkasten Beiträge voa vindcst-ns 30 kr. = 86 RrtchSpfennig jährlich, oder an eine der letztgedachten Anstalten einen Beitrag von mindestens fL 1 °ber M. 1.71 Pf. jährlich entrichtet haben.
Rach Art. 7 der Gemeindeordnung ist es Pflicht der Gemeindemitglieder, etwaige WohuungSverânderungen bei dem AüÜariat anzuzeigen, da solches andernfalls nicht in der Lage ist, die betr. Wählerlisten richtig ausstellen zu können.
Endlich wird noch bemerkt, daß nach Art. 9 der Gemeindeordnung Denjenigen, welche die Mitgliedschaft der Gemeinde bereits nach der früheren Gemeindeordnung von 1857 erworben haben, alle ihnen nach derselben zustehenden Rechte unverändert verbleiben.
An den Wahlen für den Gemeindevorstand und an Pfarrwahlen können solche Mitglieder, sofern fie nicht in hiesiger Stadt wohnhaft find, übrigens nur dann Theil nehmen, wenn sie eine für die Dauer der Abwesenheit bindende Erklärung Grüber, in welchem Sprengel fie ihr Wahlrecht ««Süden wollen, bei ihrem Wegzüge abgeben oder spätestens bis zu der dem Wahlakte zuletzt vorhergegangenen Offenlegung des GemeinderegisterS nachzeholt haben. Diese Erklärung ist schriftlich bei dem vnterzetckneten Gemeindevorstand einzureichen und kann auch bei dessen Actuariat mündlich zu Protokoll abgegeben «erde«. Frankfurt a. M., den 14. Juni 1877.
5ioit Der evang.-lrrtherische Gemeindevorstand.