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Was muß man vom Wehrbeitrag wissen?
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Orientierungstafel über die Höhe den Wehrbeitrags vom Einkommen.
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— Der gesundheitliche Wert der Banane. Neue Nahrungsmittel führen sich sehr langsam ein. So ging es auch mit der Banane. Und doch hat sie einen ganz besonders großen gesundheitlichen Wert. In der „Medizinischen Klinik" schreibt auf Wunsch der Redaktion darüber jetzt Prof. Dr. Karl von Noorden, Frankfurt a. M., der als einer der ersten aus den großen Wert dieser Frucht hingewiefen hat. In England und zahlreichen englischen Kolonien wird die Banane schon seit mehreren Jahrzehnten in großen Mengen eingeführt. In Deutschland kennt man sie erst feit wenigen Jahren, aber mehr als Delikatesse und vornehme Tafelfrucht. Und doch steht der Nährwert der Banane, so schreib» Pros. v. Noorden, höhe?
Orte; 10. daß wir eine Sache als unmöglich an» sehen, weil sie es für uns ist; 11. daß wir nur das glauben wollen, was unser beschränkter Geist erfassen kann; 12. daß man auf die Schwächen anderer keine Rücksicht nehmen will; 13. daß man die Leute .rach irgend einer äußeren Eigenschaft beurteilt, während doch nur das Innere den Menschen macht."
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Höhe des beitr agspflichNge" Bermö gens M.
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85,50 89
92,50 je 3,50 mehr
HO 145 180 215 250 255 260 265 270 275 je 5 M. mehr 300 350 400 450 500
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bei einem etntom nen eee mehr als UW M.
als der fast aller anderen Früchte. Von den heimischen Früchten kommt nur die voll ausgereiste Weintraube ihr nahe. Beide verdanken ihren hohen Nährwert dem Reichtum an Kohlehydrat, das in dem eßbaren Teile der Banane zu etwa 10 bis 20 Proz., in den Weintrauben nur zu etwa 1 bis 2 Proz. weniger vorhanden ist. Bei einer Banane mittlerer Größe beträgt der Gehalt an Kohlehydraten etwa 12 bis 13 Gramm. Daß man jetzt zu verhältnismäßig sehr billigem Preise vortreffliches Bananenmehl erhält, ist ein bedeutungsvoller Fortschritt. Einige Versuche, die Prof, von Noorden mit Bananenmehl gemacht hat, lehrten ihn seine ausgedehnte Verwendbarkeit bei Gesunden und Kranken bald schätzen. Zum Schluß seiner Ausführungen geht Prof, von Noorden auf verschiedene Krankheiten ein, bei denen Bananen ihm gute Dienste getan haben, so bei Gichtkranken, Nierenkranken, Darmkranken, Zuckerkranken und bei
wgssähig.
Mer muß de« Mehrbettra- leiSen?
Nach § 10 des Gesetzes find Zahlung des WeyröeiKages
Lin Merkblatt für unsere Leser, unter verückfichttgung der vom Bundesrat erlassenen Aussührungsbestimmungen.
' ' 1 T (Nachdruck verboten.)
Bei einem Vermögen von M 200000 biS M. 500000 steigert sich für je M. 1000 der Beitrag um 7 M., bei einem ÄermSgen »en 88. 60u 000 bis M. 1 000 (XX) für je 1000 M- nm 8.50 M. n. s. ß
— Die dreizehn Irrtümer des Lebens sind von dem Londoner Richter Rentoul erkannt und festgenagelt wordert. Hier sind sie: „Es ist ein Irrtum oder ein Fehler 1. daß man versucht, seine eigene Auffassung vom Guten und vom Bösen als unansechtbar hinzustellen, und daß man dann glaubt, daß alle Welt sich danach richten müsse; 2. daß man den Anspruch erhebt, die Freuden und Vergnügungen anderer mit seiner eigenen Elle zu messen; 3. daß man sich der Ueberzengung hingibt, daß in dieser Welt völlige Gleichheit der Ansichten herrschen könne; 4. daß man bei der Jugend Urteilsfähigkeit und Erfahrung zu finden erwartet: 5. daß man sich bemüht, alle Cha- rakteure in dieselbe Form zu werfen; 6. daß man nicht nachgibt, wenn es sich um Geringfügigkeiten handelt; 7. daß man seine eigenen Handlungen für vollkonimen hält; 8. daß man wegen einer Sache, gegen die es kein Mittel gibt, die anderen und sich selbst cuält; 9 daß man nicht jedermann hilft, so oft man dazu imstande ist, zu jeder Zeit und an jedem
«»-■x rstlst sollest Ne Mikkel zur
Verstärkung der Wehrmacht des fischen Reiches teilweise durch einen einmaligen sogen. Wehrbeitrag vom vermögen und vom Einkommen aufgebracht werden. §69 des Gesetzes bestimmt, daß alle Einnahmen aus diesem Wehrbertrag aNsschuehlich zur Deckung der Kosten für die neueste Militärvorlage Verwendung ftnden müssen. Wenn nach dem Voranschlag des Retchshaushalts- etats für 1915 die Einnahmen die Ausgaben überschreiten. wird das zuletzt fäyige Drittel (III. Rate de, Wehrbertragsj «m den Mehrbetrag gekürzt.
Der Beitragspflichtige kann aber verlangen, daß statt des Ertragswerts stets der gemeine (Verkauf s-) Wert zugrunde gelegt wird. Dieses Recht sicht aber, wenn es nicht bis zum Ablauf der Einspruchsfrist geltend gemacht wird.
Wertpapiere, die in Deutschland einen Börsenkurs haben, sind mit dem Kurswert vom 31. Dezember 1913 in Ansatz zu bringen. Auf Aktien ohne Börsenkurs, bei Kuxen, bei Anteilen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist der Verkaufs«! wert dieser Papiere anzusetzen.
Die Abgabe vom Ginkamme«.
(Zum Beispiel: Hat ein Hauseigentümer in den letzten drei Zähren 6 Wohnungen zum Preise von je 900 Mk. v«Mietet, während etne m f ron ein Jahr leer steht und seine eigene Wohnung einen -lietswert von 1000 Mk. hat, so ist der Ertrag mit 7 X 900 + 1000 — 7300 Mark und der Ertrag-wert mit 25 X 7300 — 182 500 Mk. weniger 20 Prozent (182 500 mjnus 36 500), also mit 146 000 Mk. zu bewerten. Hat der Hauseigentümer nun 50 000 Mk. Schulden, so ist sern Grundstück mit 96 000 Mk. zum Wehrbeitrag zu veranlagen.)
einer sonstigen nicht unter den Begriff des Gewerbebetriebes fallest-k Mr die Deftragsoflicht und di« Ermittelung des Dermöger den Berufstätigkeit gewidmeten beweglichen Sachen (Bibliotheken, wertes ist der Stand vom 31. Dezember 1913 matzgede: Instrument« der Aerzte und Musiker, Arbeitsmittel der Künstler). Für Betriebe, bet denen regelmäßige jährliche Abschlüsse stattstnd<
Von dem Vermögen abzuziehen find die dinglichen kann der Vermogensfeststellung der Vermogensstand am Schluffe l - --- des Wchibeitragspflichtigen. " ' " '--------------- —
Wenn man diese Irrtümer und Fehler vermeidet—t meint Richter Rentoul —■ erspart man sich viele Fehlschläge im Leben.
— Man muß sich zu helfen wissen. In einem nordamerikanischen Staate trägt man sich mit dem Gedanken, an Sony- und Festtagen das Tragen von — Spazierstöcken zu verbieten. Und warum diese seltsame Maßregel? Bekanntlich hat tne Abstinenzbewegung in Amerika einen, scheinbar wenigstens, sehr fruchtbaren Boden gefunden. Aber der Aankee läßt sich seine persönliche Freiheit nicht so ohne weiteres durch Gcsetzbestimmungen beschränken und erfindet allerlei Mittel, wie er die zur Heuchelei verleitenden „Prohibitionsgesetze" umgehen kann. Nun ist in gwissen Gegenden der Vereinigten Staaten Verkauf und Genuß von alkoholhaltigen Getränken an li.chlichen Feiertagen besonders streng unterfagt. Aber der praktische Amerikaner weiß sich Rat. Semen ausgehöhlten Spazierstock füllt er mit Rum oder dem geliebten Whisky und kann, dank dieser List, überall, ohne von Bars und andern Schankstätten abhängig zu sein und ohne den Policeman fürchten zu müssen, dem so stark verpönten und doch fast unentbehrlichen Genuß frönen. Er führt, wie in Gedanken versunken, den Knops des Stockes an die glattrasierten Lippen, und ein Druck auf einen kaum sichtbaren Knopf genügt, um das Alkoholbächlem fließen zu lassen. Die Behörde ist ratlos gegenüber dieser Erfindung, und der Richter soll nun entscheiden, ob durch ein Verbot des Stocktragens die Achtung vor dem Gesetz wiederherzustellen ist.
— Die „Gioeonda" oder „Mona Lisa" von Leonardo de Vinci, deren Diebstahl am Nachmittag des 22. August 1911 von den Galeriedienern des Louvre bemerkt wurde und jetzt in Florenz wieder aufgefunden worden ist, »st eines der berühmtesten Bildnisse aller Völker und Zeiten. Dieses Gemälde, das durch seine meisterhafte Psychologie alle Bilder der damaligen Zeit west hinter sich läßt, hat neben dem „Abendmahl" den Weltruf Leonardos als Maler begründet und wurde schon zu seinen Lebzeiten außergewöhnlich hoch geschätzt. Bei einem vorübergehenden Aufenthalt des Meisters entstand es um das Jahr 1506. Es stell» Mona Lisa, die dritte Gattin des Francesco del Giotondo dar, die damals ungeföbr 30 Jahre alt gewesen sein mag und einer vornehmen Familie Neapels entstammte. Vielerlei Sagen kursieren von jeher über die Veranstaltungen, die der Meister während der Modellsitzungen getroffen, um jenes berühmte zauberhafte Lächeln um den in den Jahrhunderten allerdings verblaßten Mund der Mona Lisa zu schmeicheln. Welchen Wert schon die Zeitgenossen diesem Bilde beimaßen, geht aus dem für damalige Begriffe unerhörten Preise von 40 000 Franks hervor, den Franz I. von Frankreich wenige Jahre nack> seinem Entstehen gezahlt hat.
— Allerlei Spielzeug. Von Weihnachtsfcst zu Weihnachtsfest wird das Spielzeug der Kinder erneut. Es ist das eine alte Sitte, die festen Eingang gefunden hat. In der Zwischenzeit gibt es höchstens noch am Namenstage Geschenke. Tas wissen die Linder schon, und sie sorgen dafür, daß die geplagten Hampelmänner, die schöne ^itOTen und die abgetri denen Pferdchen wenigsten in den Dezember hinein aushalten. Unsere 5 n würden staunen, wenn sie unlere modernen v , chcn sehen könnten, die mit Sviritus betriebenen Dampfmaschinen, die
rechnen.) , , .
Aktien- und Kommanditgesellschaften werdest besonders besteuert. Gesellschaftsanteile der Aktienbesitzer sind von die^n unabhängig von etwaigen Betriebsvermögen bei ihrem Kapitalvermögen mitzurechnen.
Als Kapitalvermögen gelten: 1. Selbständige Rechte unb Gerechtigkeiten, sofern sie einen tn Geld abschätzbaren Wert haben ($. B. Urheber-, Verlags- und Patentrechte, Niehbrauchs- rechte an fremden Vermögensteilen — also nicht etwa Nutz- nießungsrechte des Ehemanns am Vermögen der Ehefrau oder der Eltern an dem Vermögen der Kinder).
2. Verzinsliche und unverzinsliche Kaprtalfo-rderungen jeder Art, einerlei, ob sie verbrieft sind oder nicht.
3. Aktien oder Anteilscheine, Kuxe, Eeschästsgutbaben bei Genossenschaften, Geschäftsanteile und andere Gesellschaftseinlagen tauch wenn diese Werte im Ausland angelegt find).
4 Bares Geld deutscher Währung, ftemde Gekdsorten, Banknoten und Kaffenscheine. Münzensammlungen gehören nicht zum steuerbaren Vermögen, auch wenn sich darunter einzelne kurrente Geldstücke befinden. Barbestände und Bankguthaben, soweit sie zur Bestreitung der laufenden Ausgaben für drei Monate dienen, gehören als Teile des Jahreseinkommens nicht zum beitragspflichtigen Vermögen.
5. Der Kapitalwert der Rechte auf Renten und ander« wiederkehrende Nutzungen und Leistungen, welche dem Berechtigten auf feine Lebenszeit oder auf die Lebenszeit eines anderen, auf unbestimmte Zeit oder auf die Dauer von mindestens zehn Jahren entweder vertragsmäßig als Gegenleistung für die Hingabe von Vermögenswerten oder aus letztwilligen Verfügungen, Schenkungen oder Familienstiftungen oder vermöge hausgesetzlicher Bestimmungen zustehen. Der Wert von Renten oder anderen auf die Lebensdauer einer Person beschränkten Nutzungen und Leistungen bestimmt sich nach dem Lebensalter der Person, mit deren lobe das Recht erlischt. Als Wert wird angenommen bei einem Alter:
zelne Gegenden haben durch ihre Spielzeugfabrikation geradezu Weltruf gewonnen. Nürnberg ist unstreitig der Hauptsiv der -deutschen Spielwarenindustrie. Fast alle aus Metall und Blech hergestellten Spielwaren konimen aus Nürnberg. Sonneberg ist berühmt durch seine Puppen, Lauscha durch seinen Christbaumschmuck. Das sächsische Erzgebirge liefert Puppenstuben, Baukästen, Harmonikas und Schachbretter. Im Schwarzwald werden Kinderuhren und allerlei Holzspielzeug gefertigt. Dresden liefert Gummibälle, Chemnitz Werkzeugkästen, Berlin allerlei Pelztiere und Kinderkochherde. Das Christkindche.i muß eben seine Gaben aus allen Teilen des Vaterlandes sich zusammenholen und hat jetzt die Hände voll damit zu tun, daß ja alles rechtzeitig zur
Neben dem Wehrbeitrag vom Vermögen ist auch et# solcher bei einem Einkommen von über 5000 Mk. zu zahlen. Als Einkommen gilt das auf Grund der Landeseinkommensteuei- gesetze zuletzt vor oder gleichzeitig mit der Veranlagung des Wehrbeitrages festgestellte steuerpflichtige Einkommen. Und zwar wird als festgestellt das niedrigste Einkommen der Steuer stufe angenommen, in welcher der Steuerpflichtige zur Einkommensteuer veranlagt ist. Hat die Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse zu einer Steuerermäßigung geführt, so gilt das niedrigste Einkommen der S t e u e r st u f e, in welcher der Steuerpflichtige ohne diese Berücksichtigung zu veranlagen aeroefen wäre. Eine Herabsetzung in der Steuerstufe gilt beim Wehroettraq nicht.
beträgt der Prozentsatz 1,6 eee 1,8
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des Wertes der einjährigen Nutzung.
6. Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens- und Kapiialver- ficherungen oder Rentenversicherungen, aus denen der Berechtigte noch nichck tn den Rentenbezug eingetreten ist Sie kommen mit % der Summe der eingezahlten Prämien ober Kapitalbeträge oder mit dem Rückkaufswert in Anrechnung. Die Anrechnung erstreckt sich auf alle Arten der Lebens-, Kapital- und Rentenversicherung ohne Rücksicht auf die Geschäftsbezeichnung der betreffenden Anstalt. Zu den Lebensversicherungen gehören nicht nur die einfachen Versicherungen auf den Todesfall, sondern auch die Versicherungen „auf den Ueberlebensfatt“, die sogenannte .Abgekürzte" sowie überhaupt alle Kombinationen dieser Versicherungsformen. Ob hierher auch der Anspruch an eine Sterbetage gehört, hängt von den Kasseneinrichtungen ab. Da meistens das sogenannte Sterbegeld den Betrag der Bestattungskosten nicht übersteigt, hat diese Frage woP weniger eine praktische Bedeutung. Ob etne Versicherung auf das Leben des Versicherungsnehmers ober einer anderen Person gestellt ist bleibt außer Betracht. Ebenso ist es gleichgültig, von wem die Prämien gezahlt werden. Günüich befreit find die Ansprüche an Witwen-, Waisen- und Pensionsrassen, ferner au» einer Kranken- ober U nfa l lver s i cher u n g ober aus bet Reühsverficherung sowie Renten- unb ähnliche Bezüge, die mit Rücksicht auf ein früheres Arbeits- oü.r Dienftoerhältms gewährt werden.
Nicht als Vermögen gelten Möbel und Hausrat. Sowohl das Movilar des minder Wohlhabenden wie das Luxusmobilat des reichen Mannes (auch Kleidungsstücke, Schmucksachen und andere Kostbarkeiten, Bücher, Automobile Reit- und Wagenpferde, Equipagen, Sammlungen unb Vorräte jeder Art) bleiben bei Feststellung des Vermögens unberücksichtigt. Ferner bleiben außer Ansatz alle der Ausübung einet künstlerischen, wissenschaftlichen ober
Schiffe und Lokomotiven, die vielen elektrisch in Betrieb zu setzenden Apparate, die Puppen, die „Papa" und „Mama" schreien und die vielen anderen Herrlichkeiten, die ein kindliches Herz entzücken können. Taufende und Abertausende von fleißigen Händen sind beschäftigt, alle diese Schätze zu schassen, und immer künstlerischer werden die einzelnen Stücke K' mt. Man will die Seele, das Empfinde
es im Sinne der Schönheit beeinslus en. Ein-
1. Sämtliche Angehörige des Deutschen Reiches, mit Ausnahme derer, die sich seit länger als zwei Jahren (mindestens seit 31. Dezember 1911) bauernd im Auslande aufhalten, ohne einen Wohnsitz in einem deutschen Bundesstaate zu haben. 2. Die nicht retchs angehörigen Personen, welche auch keine ftemde Staatsangehörigkeit besitzen (heimatlose Personen), wenn fie in einem deutschen Bundesstaat einen Wohnsitz ober ihren dauernden Aufenthalt haben 3. Die Angehörigen autzerdeutscher Staaten, sofern sie sich rm Äi Reiche bauernd des Erwerbs wegen aushalten. Alle rsonen haben den Beitrag von ihrem gesamten Vermögen, jedoch nicht von ihrem etwaigen ausländischen Grund- und Betriebsvermögen zu leisten. Von dem inländischen Grund- und Betriebsvermögen haben den Wehrbeitrag alle Personen ohne Rück- stch auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Aufenthalt zu zahlen. Beitragspflichtig sind ferner Aktiengesellschaften unb Kommanditgesellschaften auf Aktien. Von dem Beitrage befielt sind: 1. Jn- ländliche Gesellschaften, welche nach bei Entscheidung des Bundesrates ausschließlich genwinmitzigen Zweck n, insbesondeie auch der Förderung bei mtnbeibemtttelteu Volksklassen dienen. 2. Ees.ll- schaften, welche im Durchschnitt der letzten fünf Jahre — oder, wenn die Gesellschaft erst kürzere Zett besteht, tm Durchschnitt bei bisher abgeschlossenen Geschäftsjahre — weniger als drei vom Hundert Gewinn verteilt haben, und bei denen der Kurs- oder Verkaufswert 80 vorn Hundert des eingezahlten Kapitals nicht übersteigt.
Das Vermögen der Ehegatten wird zusammengerechnet, sofern sie nicht dauernd voneinander getrennt leben. Eine Trennung liegt aber z. B. nicht vor, wenn bei eine Ehegatte krankheitshalber ober zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe außerhalb der ehelichen Wohnung sich befindet Die Ehegatten sind der Staatskaffe gegenüber als Gesamtschuldner zur Zahlung der Abgabe verpflichtet, d. h. jeder von ihnen hastet mit für den Teil des
persönlichen Schulden _____, . _ .. . _
Nicht abzugsfähig find: _ , , .
a) Schulden, die zur Bestreitung der laufenden Haushaltungs- kosten eingegangen find, ,
b) Schulden unn Lasten, welche in wirtschaftlicher Bezieh nicht beitragspflichtigen Vermögensteilen stehen, z. B. Verpfändung von Scknnucksachen aufgenommene Schulden. Für Ausländer, bei denen der Wehrbeitrag m'r von bem inländischen Grund- unb Betriebsvermögen e. ben wird, find nut die in einer wirtschaftlichen Beziehuiu, zu diesen Vermögensteilen stehenden Schulden und Lasten ab«
anderen.
Dir Abgabe vo« Vermöge«.
Der Wehrbeitrag wird bei einem Vermögen von über 10 000 Mark erhoben. Vermögen bis 10 000 Mark einschließlich bleiben frei, ohne Rückficht aus Die Höhe des Einkommens des Wehrbeitragspflichtigen. Vermögen bis 50 000 Mark einschließlich bleiben frei, wenn bet Beitragspflichtige ein Einkommen von nicht mehr als 2000 Mark hat. Vermögen bis 30 000 Mark einschließlich bleiben frei, wenn bet Beitragspflichtige ein Einkommen von nicht mehr als 4000 Mark hat.
Orientierungstasel über die Höhe des Wehrbeitrags vom Vermögen.
‘ann der Vermögensfeststellung der Vermögensstand am Schluffe des letzten Wirtschafts- oder Rechnungsjahres zugrunde gelegt werden. Dem Beitragspflichtigen kann eine angemessene F r i st zur Fertigstellung des Abschlusses bewilligt werden. Bei der Veranlagung wird das Vermögen auf volle Taufende nach unten cwge- runbet, z. B. 20 860 Mk. rechnen nur für 20 000 Mk. Bei bet Feststellung des Vermögens muß der gemeine Wert (also derjenige Wert, den ein Bermögensgegenstand für jeden Besitzer haben kann) zugrunde gelegt werden. Ein sog. Liebhaberwert braucht nicht angegeben zu werden. Bei fand- oder forstwirtschaftlichen, auch Gärtnerei-Grundstücken gilt als Ertragswert das 25fache des Reinertrages bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung mit entlohnten fremden Arbeitskräften. Bei bebauten Grundstücken, die Wohn- oder gewerblichen Zwecken dienen, gilt als Ertrags wert das 25fache des Miefs- oder Pachtertrages, der in den zuletzt verflossenen drei Jahren im Durchschnitt erzielt worden ist oder im Falle der Vermietung oder Verpachtung hätte erzielt werden können, nach Abzug von % (also 20 Prozent) für Nebenleistungen und Instant^ Haltungskosten. Wird ein höherer Bettag für diese als erforderlich nachgewiesen, so kann dieser höhere Betrag abgezogen weiden. Leerstehende Wohnungen find mit ihrem ortsüblichen Mietswert einzu- fetzen.
Ma» bezeichnet ma« als Vermöge«?
Als Vermögen gilt das gesamte bewegliche und unbEgliche Vermögen (Grundvermögen, $et ti e & 8 ” e 1 ” 0 6 ® £ Kapitalvermögen) nach Abzug der Schulden Es ist grundsätzlich ohne Belang, ob z. B. Gru^stücke dem Ertrag
oder welchen Ertrag fie ihm gewähren. Außerhalb Deutschlands g^ legene Grundstücke bleiben mit ihrem Wett außer Ansatz ebenfalls ist dasjenige Vermögen, welches in ausländischen Betrieben steckt, nicht beitragspflichtig. „ ,, _
Zum Grundvermögen gehören alle SnnMücke einschließlich ihrer Bestandteile sowie einschließlich Zubehör (gemäß §§ 97/98 B.E.B.). Fetner gehören hierzu alle Berechtigungen (Erbbaurecht, Erbpachtiecht, Bergwerkseigentum etc.)
1 Zum Betriebsvermögen gehören alle dem Unternehmen hörig! gewidmeten Gegenstände, auch wenn sie nicht dauernd dem Ve- Bund triebe zu dienen bestimmt find. Teilhabern von offenen Handelsgesellschaften oder anderen Erwerbsgesellschaften wird ihr Betnebs- vermögen nach dem Verhältnis ihres Anteils zugerechnet.
(Beispiel: A. B und C betreiben zusammen eine offene Handelsgesellschaft und sind A mit S, B und C je mit % beteiligt. Angenommen, daß das gesamte BetiiedsdeimSgen der Gesellschaft 100 000 Dlatt beträgt, find A 50 000 Matt, dem B 25 000 Matt und dem C auch 25 000 Mark anzu.
Festgestelltes Einkommen M.
Gemäß der Steuerftuse in Preußen von mehr alss bis
Höhe deS
Prozent- satzes
WehrbeitragS M
1000
. Diese Beträge stad nur bet-
) lragSvsttchtig. wenn da» Mn»
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s lammen über 5000 M 6e
20
3 000
4000
) trägt and sich durch Abzug 1 »an b’/o bei abgudepstrchttgen
J ffietmbgeeä erniedrigt.
। 1
mehr als
5 000 \
5000- 5500
50
5 500
5500- 6000
55
6000
6C9O— 6 500
60
6500
6500- 7000
65
7000
7000— 7 500
70
7500
7500- 8000
■ 1
75
8 000
8000— 8 500
SO
8 500
8500- 9 000 /
85
9000 >
9000— 9500
90
9500
9500-10 500
95
10500
10 500—11 500
126
11500
11500-12 500
138
12500
12500—13 500
1,2
150
13500
13 500—14 500
162
14500
14 500—15500
174
15500
15 500-16500
217
16 500
16 500—17 500
1,4
231
17 500
17 500—18 500
245
18500
18 500-1950)
259
19500
19500—20500
273