Fuldaer Teilung
öamstaa 10. Mai 1915.
2. Blatt.
t>ra<f 6er $nt6aer Zctimrncerei in Selbe.
Einkommensteuer 1913
an die Landwirtschaft, so ist er für 1913 steuerpflichtig
— Die Gefahren der Fliegen. In vielen Häusern, meist auf dem Lande, ist die Fliegenplage goiiz unbeschreiblich, und gar mancher bat in der Sommerfrische ganz abseits vom Verkehr Erfahrungen machen müssen, die ihm all sein Glück beeinträchtigten. Tie größte Gefahr liegt darin, daß die Fliegen in außer- ordentlichem Maße Krankheitskeime über.rcmen: viele
* Das hungernde Skutari.
Die Aufhebung der Belagerung hat der unglücklichen Bevölkerung Skutaris noch nicht das Ende ihrer Leiden gebracht; trotz aller Bemühungen der Montenegriner will das Gespenst des Hungers nicht aus den Gassen Weichen. Der englische Korrespondent Alphonse Courlander, der einige Tage nach dem Einzug der Montenegriner in Skutari eintraf, entwirft ein erschütterndes Bild von der Not der schwer heimgesuchten Stadt.
„Hunger! Nur wer jetzt mit uns diese letzten Apriltage in dem „befreiten" Skutari miterlebt hat, wird die furchtbare Bedeutung dieses kurzen Wortes müempfinden. Nur jener, der da drunten am Kai die Menge gesehen hat, die da steht und mit gierigen Blicken zusieht, wie die schwerbcladcnen großen Barken mit Mehl und Brot langsam über den See daherkommen: mit Mehl und großen runden Brotlaiben, die in diesen Stunden bitterer Hungersnot kostbarer sind als alle Goldschätze der Welt. " Hier unten am Kai, am alten türkischen Zollhausc, ist die Hauptver- tcilungsstätte für das Brot. Tie Räume sind von Montenegrinern besetzt, von Angehörigen der gebildeten Klassen, und sie bemühen sich mit rastlosem Eifer, das Los der Besiegten zu mildern. Der Kom- wandant ist ein freundlich aussehender älterer Herr, und selbst unter dem Ansturm der Bittsteller und dem ^.urcheinanderhasten der Menge verliert er keinen Augenblick sein freundliches Wohlwollen, in dem leise das versteckte Mitleid einklingt. Tenn dieser Jagd nach Nahruna, dieser Kamps uni das Brot spottet loder Beschreibung. Es ist, als ob diese Menge von ausgehungerten Annen durch die Slot und Entbehrungen der letzten Wochen ihre Menschlichkeit ver- ioi'en hätten. Sie gleichen fast Tieren, wie sie da umherschieichen, betteln, jammern und winseln; und wem bas Glück hold war, wer ein Stück Brot erdichte, der versteckt es ängstlich unter dem Gewände, schleicht davon, schaut sich surchlsani um, ob kein Gic- c?9er ihn verfolgt, schleicht zu irgend einem versteckten EUisanien Winkel, um das Brot zu verschlingen, ehe Kadcre ihm die Beute entreißen. Und dabei wird
Brot verteilt, so viel Brot, als nur her- I
aus denen jemand ein Einkommen -ufließen kann: aus 0 * 1 D
Seil der Einführung des Einkommensteuergesetzes tjt Preußen (1. Aprrl 1892) wird jeder Person, die zur Einkommensteuer veranlagt ist, zu Beginn des Steuerjahres vom Vorsitzenden der Veranlagunqs- kommission davon Nachricht gegeben, in welcher Stufe baS Jahreseinkommen festgesetzt und zu welchem Steuersätze sie veranlagt ist. Das Steuertahr beginnt mit dem 1. April und endigt am 31. März
Mit der Zustellung der Benachrichtigungsschreiben ist hier bereits begonnen worden. Gegen diese Veranlagung ist dem Steuerpflichtigen ein Rechtsmittel gegeben: wenn bei der Veranlagung das Einkommen auf weniger als 3000 Mk. festgesetzt ist, der Einspruch, wenn es über 3000 Mk. festgesetzt ist, die Berus g Beide sind an den zuständigen Vorsitzenden dec Ver- anlagunaskommisiion Au richten. Das Rechtsmittel gilt nur dann als rechtzeitig eingegangen, wenn es schriftlich oder mündlich innerhalb 4 Wochen (28 Tagen), vom Tage der Zustellung des Benach- rlchiigung-schrelbens ab gerechnet, bei dem Vorsitzenden abgegeben ist.
Ehe man jedoch gegen die Veranlagung irgend welche Schritte unternimmt, muß man sich darüber klar sern, ob die Veranlagung auch wirklich den tatsächlichen Verhaltniflen nicht entspricht. Dazu bedarf eS cmer genauen Prüfung der Einkommensverhält- msie und emer den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Berechnung des Einkommens.
den gleich trostlosen stumpfen Ausdruck der Verzweiflung. Mit Worten lassen sich die Leiden dieser Menschen nicht schildern. Essad Pascha nahm alles, was eßbar war, für seine Truppen, nahm Vieh und Mais, Mehl und Geflügel und ließ nichts, wirklich nichts für die Bevölkerung. Gewiß gab es manche vorsichtige Leute, die schon vorher einen Teil chrer Vorräte versteckt hatten; gewiß gab es auch Schlauköpfe, die aus der Not ein Geschäft machten und durch die Belagerung reich wurden. Aber was wollen diese wenigen Ausnahmen bedeuten! Tie ärmere Bevölkerung, der größte Teil also, ist durch die Belagerung halb verhungert."
An der zerschossenen katholischen Kirche haben die Montenegriner 10 Depots errichtet, in denen Mehl verteilt wird. „Ach, 100 solcher Depots wären nicht zu viel! Hier drängten sich die Frauen in ihren bunten Kleidern, und die Hellen Farben scheinen mit ihrer Fröhlickkeit die Not und das Unglück zu verhöhnen. Ein ewiges endloses Rauschen von Stimmen erfüllt den Platz; cs sind die Hunderte, die immerzu betteln, murmeln und flehen. Wenn dann der Abend kommt, dann steigert sich die Unruhe jener, die noch nichts erhalten konnten, zur Verzweiflung. „Um Christi willen, meine Kinder daheim haben seit fünf Tagen nichts genossen, ich muß heute, heute etwas erhalten!" Und die montenegrinischen Beamten und Offiziere suchen vergeblich diese Unglücklichen zu trösten, ermahnen sie, bis morgen zu Watten, morgen kämen neue Vorräte. Ja morgen: aber was soll heute werden? Und während man durch die Straßen geht, folgen einem die Kinder wie Hunde, betteln, betteln um Brot, um ein kleines Stücklein Brot. Und in den Kindcraugen liegt ein Flehen, das einen verstummen läßt."
beigeschafft werden kann — hier ein ganzer Laib, hier ein halber, je nach der Zahl der Angehörigen, die der Hungernde daheim hat; aber in diesen Tagen behauptet ein jeder, Ernährer und Oberhaupt einer zahlreichen Familie zu sein, um nur eine größere Ration zu erlangen.
Der Kommandant ist eine gutmütige Seele. Zerlumpte Kinder betteln ihn an mit einem seltsamen dünnen Winseln. Und heimlich steckt chnen der Kommandant ein halbes Laib Brot zu, steckt es ihnen ftlbst in die Taschen und tätschelt den Kleinen ermutigend die Köpfe. Ein Greis, dessen Gesicht schon den Stempel des Todes zu tragen scheint, drängt sich herbei, man sicht entsetzlich eingefallene Wangen, eckig her- vorstehende Backenknochen, und dann hört man, wie dieses Gespenst, dieses Symbol des Hungers, zu | jammern beginnt: „Im Namen Gottes gebt mir etwas zu essen, gebt mir nur eine Kleinigkeit zu essen, seit drei Tagen aß ich nicht einen Bissen." Brot wird ihm gereicht: und in der Art, in der er es ergreift und sofort hastig zerreißt, um es in den Mund zu schieben, hat dieser Greis kaum noch etwas von einem Menschen, er gleicht einem ausgehungerten gierigen Tiere. Und überall in den Straßen der Stadt sicht man dasselbe Bild, sieht man die gleichen ausgcmergelten Gestalten, lebende Skelttte, bei denen die Haut wie Pergament über die Knochen gezogen erscheint. Locker flattern die Gewänder um diese Knochengerüste.
Seit Monaten lebten diese Menschen von Bohnen oder etwas Mehl, das sie hin und wieder von den Konsulaten erbettelten; manche von ihnen wußten vielleicht irgend einen Reichen, der ihnen etwas gab. Die meisten aber hatten nichts als die Nahrungsreste, die sie hier oder dort erbettelten. Zwei Bilder haben sich unauslöschlich in meine Erinnerung ein- gcgraben: das eine war ein alter Mann in der schnur- bcschten Tracht eines Albanesen; int christlichen Stadtteil" war er in einem Hausflur zu Boden gesunken i und lag nun dort, kraftlos und hoffnungslos. Tas andere Bild aber war ein Pferd, das ermattet auf der Straße zusammengebrochen war, den Kops dumpf zur Seite' geneigt; und in den Augen jenes alten Mannes wie in den Augen jenes Pferdes fab ick I
mit dem verbliebenen Jahreseinkommen aus Ka- pttalvermögen und dem mutmaßlichen Jahreseinkommen aus der Landwirtschaft.
Bei allen Einkommenbezügen ist dem Einkommen oe» Haushaltsvorktandes das Einkommen der E h e - f r a u hinzuzurechnen, ebenso das Einkommen der K '"der, wenn sie im elterlichen Betriebe tätig sind. . . Das. Einkommen aus Kapitalvermögen ist in leder Höhe steuerpflichtig und anzugeben, einerlei, ob es 20 Mk. oder 100 Mk. oder 1000 Mk. beträgt. ~u°) dte Zinsen der kleinen Sparguthaben auf Sparkassen, Darlehnskassen, Banken sind steuerpflich- ttg, ohne daß es darauf ankommt, ob das Sparbuch auf den Namen des Steuerpflichtigen, seiner Ehefrau und eines seiner Kinder lautet. Nur die Zinsen von den Gelberti, die einem Kinde von fremder Hand überwiesen sind, sind Einkommen des Kindes, wenn das Berfügungsrecht der Eltern darüber ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Auch die Zinsen von nur vorübergehend verzinslich angelegten Geldern, wie der Gehälter, die je nach Bedarf wieder abgehoben werden, bilden steuerps chtiges Einkommen.
Tas Einkommen aus Grundvermögen zerfällt in solches aus: a) Gebäuden, b) der Landwirtschaft, c) verpachteten Grundstücken.
Bei a) ist der Mietwert der eigenen Wohnung müzuveranschlagen. Vom Roheinkommen der Gebäude sind abzugsfähig: 1. Die Gebäudesteuer un staatlich veranlagten Betrage; 2. die Brand- Das Gesetz sieht vier Einkömmensouellen hnr I 3- die durch die Ausbesserung des Hauses ent- i denen iemand ein (finfn ,» A ...m.c.™ I Ausgaben — nicht auch die Ausgaben für
Erweiterung der Raume, Ausbauten, Umbauten, Neueinrichtungen —; 4. ein angemessener Prozentsatz für die Abnutzung des Hauses, in der Regel y« Proz. der ^euerversicherungssumme bei massivem Bau, Va Proz. bei Fachwerksbauten.
Bon dem Einkommen aus der Landwirtschaft sind neben den Betriebsposten abzugsfähig: die Grundsteuer im staatlich veranlagten Betrage, die Ausgaben für Ergänzung des Inventars; nicht aber die Kosten für die Zusammenlegung der Grundstücke, für Ankauf von Grundstücken, für Entwässerungsanlagen, für Errichtung von Fruchthallen und I sonstige Neueinrichtungen.
Als steuerpflichtiges Einkommen aus Handel und Gewerbe gilt, wenn nicht Handelsbücher nach Vorschrift der §§ 38 ff. des Handelsgesetzbuchs geführt werden, der im letztvergangenen Kalender- bczw. Wirt- schafts-(Betrtebs-)jahre erzielte, aus der Gegenüberstellung der jährlichen Betriebseinnahmen und Aus- gabett sich ergebende Geschäftsgewinn.
I I- Zu den Einnahmen gehören insbesondere: 1. dte für geschäftliche oder gewerbliche Leistungen feder Art bedungenen oder gewähtten Provisionen, Zmsen und sonstigen Gegenleistungen; 2. der erzielte Preis für alle gegen Barzahlung ober auf Kredit verkauften Waren und Erzeugnisse; 3. der Geldwert, der zum Gebrauch oder Verbrauch des Steuerpflichtigen, seiner Angehörigen und der nicht zum Gewerbebetriebe gehaltenen Dienstboten und sonstigen Hausgenossen aus dem Betrieb entnommenen Erzeugnisse und Waren, sofern die Anschaffungskosten dafür in Ausgabe (zu II Nr. 5) gestellt find.'
]]■ Von der Einnahme sind als Werbungskosten m Abzug zu bringeü: 1. die Kosten der Unterhaltung der dem Betriebe dienenden Gebäude und sonstiger, baulichen Anlagen, sowie zur Erkaltung ! und Ergänzung des vorhandenen lebenden und toten Betriebsinventars; 2. die Kosten für Versicherung der zu 1. gedachten Gegenstände, sowie der Warenvorräte gegen Brand und sonstigen Schaden; 3. der Pacht- und Mietzins für die zum Geschäftsbetriebe gepachteten und gemieteten Grundstücke, Gebäude und Utensilien; 4. die Kosten für die im Betrieb erforderliche Heizung und Beleuchtung; 5. die Anschaffungs- kosten für die eingekauften Roh- und Hilfsstoffe und Waren, sowie für die sonst im Betrieb erforderlichen Materialien; 6. die Löhnung der für den Gewerbebetrieb angenommenen Angestellteii, Gesellen, Gehilfen, Arbeiter einschließlich des Geldwerts der etwa zu gewährenden Beköstigung und sonstigen Natural- letstungen, soweit diese nicht aus den Betriebsbeständen entnommen werden; 7. die von dem Unternehmer gcsetz- oder vertragsmäßig für das Betriebspersonal (Nr. 6) zu entrichtenden Beiträge zu Kranken- usw. Kassen; 8. die int Geschäftsbetriebe zu entrichtenden indirekten Abgaben (Zölle usw.); 9. die von dem Gewerbetriebe zu ^entrichtenden direkten Kommunalsteuern bis zur Höhe des staatlich veranlagten Ge- werbesteuersatzes; 10. die Beiträge zu den Berufs- (Hondels- oder Handwerks- oder Apotheker-) Kant- mern.
UL Für die Abnutzung der im Gewerbebetriebe notwendigen Gebäude, Mafchinen, Gerätschaften usw.
1. Kapitalvermögen, 2. Grundvermögen, 3. Han- del und Gewerbe, 4. gewtnnbringender Beschäftigung und Rechten auf periodische Hebungen. Von dem Gesamtbeträge dieser Etchkommenbezüge dürfen abgezogen werden:
a) Schuldenzinsen, b) dauernde Lasten, Renten, c) Beitrage zu Kranken-, Unfall-, Jnvalidenversiche- rungs-, Witwen- Waisen- und Pensionskassen für die eigene Person bis zum Höchstbetrage von 600 Mark, d) Beitrage zu Sterbekassen und Prämien zu Lebensversicherungen, die für die eigene Person oder auf, nicht selbständig veranlagte Haushaltungsange- ^'^."^eschlossen sind, bis zum Höchstbetrage von 600 Mk. e) Hypothekentilgungsbeiträge bis zu 1 v. H. des Kapitals und "bis zum Gesamtbetrag von 600 Mk
Der dem veMeibenden Einkommen nach 8 17 des Gesetzes entsprechende Steuersatz ist bei einem Einkommen unter 6500 Mk. zu ermäßigen um eine Stufe bei 2, um zwei Stufen bei 3 oder 4, um drei Stufen bei 5 oder 6, um vier Stufen bei 7 oder 8 Kindern oder andern Familienangehörigen, denen der Steuerpflichtige auf Grund gesetzlicher Verpflichtung (§§ 1601—1615 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) Unterhalt gewährt. Bei Einkommen von über 6500 ML, aber unter 9500 Mk. beginnt diese Ermäßigung erst bei dem Vorhandensein von drei unterhaltungspflichtigen Personen, sodaß die Ermäßigung um 2 Stufen bei vier oder fünf Personen eintritt. Ermäßigung tritt nur für die Kinder ein, die am 1. April 1913 am Leben sind.
Im allgemeinen ist das Einkommen zu versteuern, das im unmittelbar vorangegangenen Kalender- oder Wirtschaftsjahr erworben ist. Abweichend hiervon ist das Durchschnittseinkommen der letzten drei Geschäfts- und Wirtschaftsjahre der Veranlagung zu Grunde zu legen in folgenden Fällen: I a) bei dem Einkommen aus der 'Landwirtschaft, wenn geordnete, den Reinertrag ziffernmäßig nachweisende Bücher geführt werden,
b) bei dem Einkommen aus Handel und Gewerbe, wenn Handelsbücher nach Vorschrift des § 38 u. f to. des Handelsgesetzbuches, also mit Inventaraufnahme und Aufstellung einer Vermögensbilanz, für den Schluß eines jeden Geschäftsjahres geführt werden.
Nach § 9 des Einkommensteuergesetzes kann nur -tut dem Ertrag aus den Einkommeugüellen gerechnet werden, die zu Beginn des neuen Steuerjahrcs, also am 1. April 1913 bestehen. Wer z. B. am 1. Dezember 1912 ein Haus ober ein Geschäft für 50 000 Mk. veräußert unb den Erlös verzinslich so anlegt, daß er einen Jahresnutzen von 2000 Mk. hat, hat für 1913 nicht mehr das Einkommen aus dem I Hanse oder dem Geschäfte, sondern neben etwaigen I sonstigen Einkommen 2000 Mk. Zinseiteinkommen zu versteuern. Oder hat jemand Ende Januar in der Lotterie 20 000 Mk. gewonnen oder in solcher Höhe eine Erbschaft gemacht, so sind für 1913 neben dem sonstigen Einkommen die Jahreszinsen von 20 000 Mark zu versteuern. Oder hat ein Rentner im Januar 1913 von seinem Vermögen 60 000 Mk. zum Ankauf eines Gutes verwandt und betreibt von da
medizinische Autoritäten und Forscher sind der Ansicht,
I daß es in unserem hygienischen Zeitalter längst nicht mehr soviele Krankheiten gäbe, wenn es eben keine Fliegen gäbe. Diese setzen sich mit Vorliebe auf ekle, verwesende Substanzen, fliegen dann auf Nahrungsmittel, und durch diese gelangen nun die Keime in den Magen. Die asiatische Cholera, Typhus, Darmkrankheiten, besonders Ruhr, auch zum Teil die Tuberkulose werden nachgewiesenermaßen durchFliegen verbreitet. Man hat festgestellt, daß Typhusbazillen, die von den Fliegen selbst verzehrt worden waren, noch nach drei Monaten lebensfähig waren! Auf andere Att gefährlich sind die Stechfliegen; diese infizieren direkt das Blut bei Gelegenheit ihres Bisses. Zur Vermeidung von Nachteilen sollte man daher alle Lebensmittel verschlossen oder doch wenigstens durch Glas- oder Drahtglocken verdeckt halten unb alle Mittel antoenben, um bie Fliegen schnell zu beseitigen. Die bekannten Leimruten sinb zwar zweckdienlich, aber eine große Tierquälerei und ein scheußlicher Anblick. Gist- papiere helfen zu wenig, am weitesten kommt man bei Anwendung der Fliegenklatsche und beim Zerstäuben von gutem Insektenpulver. Auch muß man bie Larven vertilgen, bicke, weiße Maden, in Klosetts z. B. burch Chlorkalk. Hauptsache ist aber, daß man nicht erst wartet, bis die Fliegen zur Plage geworden sind, sondern schon jetzt jede Fliege tötet, die sich bemerkbar macht. Denn bleibt sie leben, so kann sich jede einze ne Fliege binnen wenigen Monaten auf 20 000 vermehren! as
— lieber die Brautausstattung der Prinzessin Vu- toria Luise ist bisher nur wenig in die Oessintlichkeit gedrungen. Der „Konfektionär" erfährt darüber, daß möglichst viele Firmen zur Lieferung herangezogen werden sollen. Ten Brau.schleier fertigt die schlesische 3p u tzen schule in Sckmiedeberg an. Der Elsässischen Spi- tzenschule in Solz, eine Gründung der Gemahlin des Staatssekretärs von Elsast-Lothringen, der grc.frau Zorn von Bulach, wurde der Auftrag zuteil, eine Hand» gestickte Bettdecke anzusertigen. Hüte und den Brautkranz liefert eine Berliner Buhsirma, die schon längere Jahre die Kaiserin unb bie Kronprinzessin bedient
1 I kann ein angemessener Prozentsatz des Snbstanzwertcs I in Abzug gebracht werden.
Nicht a b z u g s f ä h i g sind dagegen: 1. Verwendungen zur Verbesserung und Vermehrung des Vermögens, zu Geschäftserweiterungen, Kapitalanlagen; 2. die zur Bestreitung des Haushalts des I Steuerpflichtigen und zum Unterhalte seiner Angehörigen gemachten Ausgaben, insbesondere alle Auf- wrndunaen zur Befriedigung persönlicher Bedürf- nifl«, tok die für Wohnung, Nahrung, Kleidung, Bedienung, Pflege, Erziehung, einschließlich des Geldwerts der zu diesen Zwecken verbrauchten Erzeugnissen und Waren des eigenen landwirtschaftlichen I oder gewerblichen Betriebs. Aufwendungen zur Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltungspflicht gegen Angehörige sind auch dann nickt abzugsfLhig, wenn sie diesen durch Privatrcchtstitel zugesichert sind; 3. Vermögens- und Kapitalverluste; 4? die nicht auf Grund einer durch besonderen Rechtstitel (Vertrag, Verschreibung, letztwillige Verfügung) begründeten Verpflichtung, wenn auch fortlaufend" geleisteten Unterstützungen anderer Personen; 5. die Staatseinkommen- und Ergänzungssteuer, ferner die Grund-, Gebäude- und Betriebssteuer über 100 Proz. hinaus.
Das Einkommen aus gewinnbringender Beschäftigung umfaßt Arbeitsverdienst, Gehalt, Besoldung, Wohnungsgeldzuschuß, Tantiemen, Remuneration, Gratifikation, Gebühren, dem Verdienst aus schriftstellerischer, wissenschaftlicher und künstlerischer Tätigkeit, aus ärztlicher und Anwaltspraxis nach Abzug der Werbungskosten, Wartegeld, Ruhegehalt, Witwen-, I Waisengeld-Rote ist Einkommen aus Rechten auf periodische Hebungen. Wenn keine Aenderung der
I Einkommensquelle eingetreten ist, ist das Einkom- I men des letzten vergangenen Kalenderjahres steuerpflichtig.
Bei Abfassung der Einspruchsschrift und bei den mündlichen Erklärungen, die zur Begründung des Einspruchs abaegeben werden, müssen in jeder Beziehung vollständige und wahrheitsgemäße Angaben gemacht werden, weil der Steuerpflicktige sonst mit dem 1—lOfneben des Be- I träges gestraft wird, um den durch seine Angaben I bie Steuer verkürzt worden wäre.
Nach § 15 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes und Artikel 67,8 der Ausführungsanweisung ist der Steuerpflichtige verpflichtet, die zur Begründung des Rechtsmittels dienlichen Tatsachen unb Beweismittel anzuführen.
I , Er muß also vorlegen: 1. eine Aufstellung über sein unb seiner Familienangehörigen Kapitalvermögen und Jahreseinkommen" daraus, unterschrieben mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit; 2. die abgeschlossenen Geschäftsbücher über das Einkommen aus der Landwirtschaft unb aus bem Geschäft bes letzten Geschäfts- ober Kalenberjahres oder auch der letzten drei Geschäftsjahre mit den Nachweisen über bie Einnahmen (Fakturen) unb Ausgaben; 3. bie Beläge für bie Braubsteuer u. bie Kosten der Hausausbesferungeu; 4. Bescheinigungen ber Arbeitgeber über den Lohn, das Gehalt, die Tantieme, Gratifikationen, den Wert der freien Wohnung und anderer Naturalbezüge im letzten Kalenderjahre, ebenso im Falle der Einkommenslosigkeit infolge von Krankheiten der Krankenkasse; 5. die ordnungsmäßigen Quittungen über die im letzten Kalenderjahre gezahlten Schuldenzinsen und Kapitalabträge von Grundschulden — diese sind nur abzugsfähig, wenn eine vertragsmäßiqe Verpflichtung zur allmählichen Tilgung vorliegt, bis zu einem Prozent der ursprünglichen Schuldsumme; 6. die Verträge zur Verpflich- I tung der Zahlung von Renten ober "ber Leistung von Altenteilen-Auszügen; 7. bie Beläge für bie Beiträge zur Kranken-, Unfall-, Jnvalidenversicherungs-, I Witwen- unb Pensionskasse (für bie eigene Person. I Die Beiträge zu biefen Kassen sinb nur bann abzugsfähig, wenn auf bie Bezüge aus ihnen den Mitgliedern satzunqsmäßig ein Rechtsanspruch cinge- I räumt ist. — (Die Abzugsfähigkeit der G e w e r k - I f ch a f ts b e it r ä ge der Maurer, Bauhilfsarbeiter! für den Zentralverband, überhaupt der Beiträge an einen Verband zur Wahrung der Interessen eines Standes findet im Gesetz und in den maßgebenden Entscheiduiigen der Steuerbehörde keine Stütze.) 8. Tie Quittungen über die gezahlten Lebensversiche- rungspräiuim unb die ausgestellten Versicherungsscheine (Prämien für Kapitalversicherungen sind nicht abzugsfähigs.
Es empfiehlt sich, der Einspruchsschrift das Steuer» beuachrichtigungsschreiben beizulegen und in dem Schriftsatz den Stand, Name, Wohnort, die Straße, I Hausnummer deutlich anzugeben, ebenso das Alter und bett Namett ber zu unterhaltenden Familien- anaehörigett.
£otaks.
Fulda, 10. Mai 1913.
(**) Eine Stadiverorbnelen Versammlung findet am Mittwoch öen 14 Mat 1913, abends 71/» Uhr mit folgenber Tagesordnung statt: 1. Rechnungsfest. Heilungen für das Jahr 1911. a) Gaswertskasse I (Singer), d)- Armenkasse (Kappst c) itanalitations» I kaffe (Dr. Schutte), d) Stadlkasse (Dr. Schulte). I 2. Einladung zur Mttglieder-Vetsammlmtg des Reichs» verbandes deutscher Städte (Tuxst 3. Einladung I zum Hess Siädteiag (Dux). 4 Freigut e-Utkunden I (Singer . 5. Bereitstellung oer Mittel für Anbringung I eines Ankers jur Luftschiffe ins dem Exerzierplatz I (Weber). 6. Nteberlegung des Hauses Schlacht- I Hausgasse Nr. 22 und Uebernahme der Erwerbs» kosten auf den Grundstückserwerbsfonds (Adam). I 7. Beschluß des Magistrats zu dem Beschluß der Stadtv. Vers, vom 14. 4. 1913 bett. Ruhegehalts» I kaffe für Letzt per tonen. 8. Legung eines 2. Zement» I rohrkanals in der Borgiasstra^e unb Bewilligu.tg der Tonern (Fritz). 9. Vergrößerung der Btumaume des I Ga?» und Wasserwerkes und Benn ning der Kosten I Eickeitscheidl). 10. Einrichtung einer Etsbatzn int Wmter aus dem großen Ronoel im Schlo garten und Bewilligung der Kosten (Vollmer). 11. Erhöhung des Zinsfußes eines Darletzns (Smger).
** Schlachtvieh- und Fleischbeschau. Durch die Gesetze I vom 28. st um 11)02 und 23. äeptemoer 1904 ist sür Da» I tierärztlich untersuchte Fletsch Freizügigkeit geichassen I worden, dm die Kennzeichnung mit Dem amtlichen Fleifchbefchauitempel eines Tierarztes utib dadurch Frei- I zügtgteit auch sür Fletsch zu erlangen, das von einem I ntchtiieräiztttchen Betchauer amtlich untersucht war, ist in einzelnen Fällen die Nachunteriuchung solchen F.eisches outch einen Tierarzt veranlagt worden. Der üanDiat weist darauf hm, dab em iolches Verfahren unzulässig ist. Die amtliche Schlachtvieh- und Fleischbeschau Dürfe nut von Dem Beichauer vorgenommen und der amtliche Stempel nur Dann benutzt werden, wenn Der betreffende Beschauer oder Tierarzt amtlich zuständig in.
# Personalien. Generalmajor Walter, bisher Kommandeur des Eifenbahnregiments Nr. 3 in Hanau wurde zum Kommandeur der 1. Eisenbahn-Brigade in Berlin ernannt, an seine Stelle tritt Oberst Berger von der 3. Ingenieur-Inspektion. — General v. Werne r, bisher Jnsepkteur der Feldartillerie wurde zum Inspekteur der Eisenbahntruppen ernannt — Kommandeur der in Hanau zu bildenden 2. Eisenbahnbrigade wird Generalmajor Schmied- e ck c, bisher Chef des Stabes b:r Gencralinspektion des Militär-Verkehrswesens, Adjutant derselben Oberleutnant Zeitz, bisher im Eisenbahn-Regiment Nr. 1. — Oberleutnant Bertholdt vom.Eisenbahnregiment Der. 3 wurde zum Verkehrsoffizier vom Platze in Königsberg ernannt. — Amtsgerichtsrat Hör st am Amtsgericht in Zierenberg wurde an das Amtsgericht zu Nordbaufen versetzt. '— Zum Postinspektor befördert wurde Ober Postpraktikant L i e b e r i ch von Kassel, ber mit bem 1. Juli nach Gobesberg nm Rhein versetzt wirb. — Ernannt würbe Dr. K i r ch st e i n in Kassel zum Oberlanbes- gerichtsrat in Kiel, Oberlanbesgerichtsrat Zeising in Frankfurt a. M. zum Senatspräsibenten bei bem Oberlaitdesgericht in Marienwerder, Landrichter Dr. von Hagens in Kassel zum Oberlandesgerichtsrat in Kassel, Landrichter Dr. Kaiser iu Frankfurt zum Kcimmerqerichtsrät.
# Verliehen wurde bem Geh. Neqierunqsrat Heilig zu Kaffel-Wilhelmshöhe ber Rote Adlerorb er dritter Klaffe mit der Schleife, dem Direktor ber Ablenverke in Frankfurt a. M. Adam Brecht ber Rote Ablerorben vierter Klasse.
** Eine Wählcrvetfammlu.ig der Zentrumspartei ftnbet Mittwoch abend 8V» Uhr in der Harmonie statt. Unser Kandidat, Herr Amtsgerichtsrat Rtziel wirb über die Tätigkeit des Landtages im abgelaufenen Sitzungs- abschnitt berichten. Wir machen schon letzt aus diese Veriammlung aufmerksam. Es ist zu hoffen, daß auch diese Versammlung im Hauptort des Wahlkreises ebenso gut besucht wird und fo anregend cerläuft, rote die Versammlungen, die im Laufe Der letzten Wochen auf dem Lande stattgefunden haben.
*** Jubiläumsfeier im Dom. Gemäß der Anordnung der Brschöslichen Behörde sind wir mit dem Weißen Sonntage dieses Jahres in die Feier des 1600 jährigen Jubiläums des Ediktes von Mailand vom Februar 313 und des damit der Kirche nach fast 300 jähriger blutiger Verfolgung durch Kaiser Kon» ftantin d. Gr. geschenkten Friedens eingetreten. Rach oerjelben Bischöflichen Vertilgung soll die Hauptfeier des I biläums in der ganzen Diözese tn allen Pforr- unb Filialkirchen mit selbständigem Gottesdienst am ersten Pfingsttage stattfinden, mit Hockomt,