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Anzeiger für die Stadt Fulda und den Landkreis Fulda. Amtliches Kreisblatt.

Ilr. 253

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Dienstag. 1. November 1932.

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Zahrg. 59.

vZapen beruft sich preußische Stellverkreler

Einberufung des Reichsrates zum 10. Rovember.

Nachdem feit Samstagvormittag mit einer solchen Maßnahme gerechnet wurde, es aber an- cheinend aus staatsrechtlichen Bedenken nicht 'o einfach zu machen war, ist jetzt folgende Meldung herausgekommen:

tvtb. Berlin, 31. Oft. (Eig. Meü>.) In seiner Eigenschaft als Reichskommissar für das Land Preußen hat der Reichskanzler folgende Ernennungen vorgenommen:

Zn feinem Stellvertreter für den Geschäfts­bereich des Finanzministeriums hat er den Staats­sekretär z.D. Prof. Dr. Popitz ernannt;

zu seinem Stellvertreter für den Geschäftsbe­reich des Ministeriums für Landwirtschaft, Do­mänen und Forsten den Reichsminister Freiherrn von Braun;

zu seinem Stellvertreter für den Geschättsbe- Aßh des Ministeriums für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung den Universitätsprofessor Dr. Kähler (aus Greifswald, deutschnational).

In der kommissarischen Leitung der übrigen preußischen Ministerien tritt keine Veränderung ein. (Zuerst hieß es, der Kasseler Oberlandesgerichtspräsident Dr. A n z solle das Justizministerium erhalten. Es bleibt aber jetzt bei Staatssekretär Hölscher.)

Der Herr Reichspräsident hat den stellvertreten­den Reichskommissar für das Land Preußen, Staatssekretär z. D. Oberbürgermeister D r Bracht, und den Stellvertreter des Reichskom­missars für das preußische Finanzministerium, Staatssekretär zur Disposition Prof. Dr. Popitz, für die Dauer ihrer Betrauung mit diesem Auftrag zuReichsministern ohne Beschäf­tigung" bereits ernannt.

Mit diesen Ernennungen kommt die preußische Vereinfachungsaktion und Verwaltungsreform nach außen zu einem gewissen Abschluß. Intern ergibt sich aber jetzt die

Aufgabe der Durchführung.

Es wird darauf ankommen, die Vorarbeiten da­für bis zum 1. Dezember, dem Datum für das In­krafttreten der Verordnung, zum Abschluß zu brin­gen, damit die praktischen Ueberleitungsarbeiten bis zum 1. 2. 1933 beendet sein können, wie es in §§ 13 und 14 der Verordnung vorgeschrieben ist. In den beteiligten Kreisen ist man sich darüber klar, daß die Durchführung, namentlich nach der per- sonellen Seite hin, so gestaltet werden muß, daß Härten gegen Beamte, deren Stellen durch die Reform fortfallen, möglichst vermieden werden.

Polst» mit dem Mrassierstiefel.

Zu den Maßnahmen nimmt unser Berliner Mitarbeiter in folgender Weise Stellung:

Das Diktat vom 29. Oktober kann man die Ver­ordnung zur Vereinfachung und Verbilligung der Verwaltung nennen, die die Umbildung der preu­ßischen Staatsverwaltung zum Ziel hat. Ein Dik­tat ist es, und die Aussprache beim Reichspräsiden­ten mit dem alten Preußenkabinett bzw. dessen Vertreter, Ministerpräsiden Braun, hatte nur noch formale Bedeutung und entsprang einer gewissen Ritterlichkeit des Reichspräsidenten. In -Wirklichkeit hatte die Reichsregierung es sich so gedacht, daß das Preußenkabinet, also Minister­präsident Braun, als sein verantwortlicher Füh­rer alles gutheißen würde. Man hatte wohl auch mit einem Widerfvruch gerechnet, diesen Wider- Ipruch aber nicht für so fest gehalten, daß ohne fein« Hervorhebung in dem gemeinsamen Kommuni- gllee Braun diesem Kommuniques seine Zustim­mung nicht geben würde.

Die Hartnäckigkeit des Präsidenten Braun be­geht vollständig zu Recht. Man fragt sich, was hot denn letzten Endes diese Verwaltungsreform und Vereinfachung mit der Verordnung vom 20. 9ult zu tun, die erlassen worden war, um Ruhe und Ordnung aufrecht zu erhalten. Braun f>at mit einer gewissen Berechtigng die Frage ge­sellt, ob die Aufrechterhaltung der Befugnisse des Reichskommissars überhaupt noch notwendig ge­wesen sei, und hat des weiteren, wie es scheint mit aller Energie darauf gedrungen, daß die Durchführung der Verwaltungsreform nicht ohne Verständigung mit der Staatsregierung vor sick gehen sollte. Das ist abgelehnt worden und man weiß auch leitens der Reichsregierung warum: Man will das noch bestehende alte Preußenkabinett zermürben, bis es selbst auf seine Hoheitsrechte verzichtet und vom politischen Schauplatz verschwin­det. Gelänge das, dann würde der Kanzler mit voller Berechtigung die Personalunion! zwischen Reich und Preußen konstruieren können, ohne daß Man ihm daran? irgendwelchen Vorwurf machen konnte. So aber hat man erst den ersten Schrttt gewagt. Man fragt Preußen nicht, beruft sich auf va? Urteil des Staatsgerichtshofs, dessen Grenzen Man unbeding innehalten will und verstößt gleich­zeitig gegen dieses Urteil dadurch, daß man das preußische Wohlfahrtsministerium auflöst. Der preußische Woh'fahrtsminister Dr. Hirtsiefer wird da- vurch in seinen Hoheitsrechten geschmälert, denn er ist mr sein Ministerium dem Landtag gegenüber ver­antwortlich und al.s solcher vom Ministerpräsiden- ken Braun seinerzeit eingesetzt und von der Mehr­heit des Landtags bestätigt worden durch das in ver Verfassung vorgesehene Vertrauensvotum. Es wird also durch dieses Vorgehen der Reichsregie- rung rein rechtlich nicht nur die Basis des Urteils v°n Leipzig verlassen, sondern darüber hinaus wird ie preußische Volksvertretung von der Reichsre- klierung einfach übergangen.

Wohin die Reise geht, sieht man am deutlich­sten aus dem § 12 dieser Verordnung, der vor­sieht, daßweitere Maßnahmen zur Vereinfachung und Verbilligung der Verwaltung, die sich aus einer Neuabgrenzung der Zuständigkeiten zwischen Reichsverwaltung und preußischer Verwaltung er­geben, besonderen Regelungen vorbehalten bleiben". Was man jetzt aus irgendwelchen Gründen, über die die Reichsregierung keine Auskunft geben wollte, noch unterlassen hat, nämlich die Ernen­nung der kommissarischen Verwalter in Preußen zu Reichsministern ohne Portefeuille will man im geeigneten Augenblick nachholen können. Daß man es heute noch nicht getan hat, geschah aus dem Grunde, um den Vorwurf der süddeutschen Länder, insbesondere der bayerischen Regierung mit einem Schein von Recht zurückweisen zu können.

Im übrigen ist es keine Stümperarbeit, sondern ein wohldurchdachter Plan, der an und für sich der Kritik standhält, so er auf rechtlichem Boden zustandegekommen märe. Und daß die kommissarische preußische Regierung sich auf eine Notverordnung des Reichspräsidenten vom 24. August 1931, also eine Notverordnung unter dem Reichskanzler Dr. Brüning, beruft, soll die Wider­sacher in den Parteien und insbesondere im Zen­trum stumm machen. So will die Reichsregierung das gute Recht für diese Umbildung der preußi­schen Staatsverwaltung in Anspruch nehmen, in­dem sie sich auf eine Verordnung Dr. Brüning? beruft, die von der Mehrheit des Reichstags da­mals. allerdings unter ganz anderen politischen Voraussetzungen, gutgeheißen war.

Einheitliche Führung der Reichspolitik und der Politik in Preußen, das ist die Quintessenz. Die Reichsregierung will sich unter Berufung auf das Urteil des Staatsgerichtshofes der Macht über Preußen gewissermaßen, um so ihre eigene Posi­tion zu stärken. Es ist in Wirklichkeit ein Stück Reichsreform auf Umwegen, und sitzt die Reichs- regierung erst mit den ganzen Machtmitteln Preu­ßens und der Autorität im Reiche fest im Sattel, so glaubt sie auch der Widerfacher aus Süddeutsch­land Herr werden zu können, das ist der heutigen Verordnung letzter Sinn.

Eines hat die Reichsregierung, wenn man selbst über die juristische Frage ihrer Berechtigung ober Nichtberechtigilng streiten könnte, bei ihren Heuti-, gen Maßnahmen vergessen, daß sie nach dem deut­lichen Wortlaut des Staatsqerichtshofsurteils nur vorübergehend" fein dürften, und. auch schon aus diesem Grunde keine vollendete Tatsache mit der Auflösung des Wohlfahrtsministeriums hätßk geschaffen werden dürfen. Aber die Reichs­regierung fühlt in sich die Macht, dem Preußen­kabinett diktieren zu können und macht unter Scheinberufung auf ein Urteil» daßzu ihren Gunsten ausgefallen wäre", von dieser Macht lei­der allzu ausgiebigen Gebrauch. Ruhe und Ord- nund sind durch derartige Verstöße keineswegs ge­sichert, denn Politik kann man nicht mit der star­ken Faust und dem Kürassierstiesel machen, wen.ia- stens keme Politik, die auf die Dauer Früchte zei­tigen soll.

Die Zusatzstimmen.

mb. Berlin, 31. Okt. (Eig. Meld.) In der öffentlichen Diskussion über die Rede des Reichs- mnenministers Frhrn. von Gayl auf dem Fest­bankett des Vereins Berliner Presse spielte eine besondere Rolle die Frage der Zusatzstim - men, die der Minister als einen Bestandteil der kommenden Wahlrechtsreform angekündigt hat. Von zuständiger Stelle wird darauf hingewiesen, daß bet den Zusatzstimmen für Familien tn keiner Weise etwa an eine Entrechtung der Arbeitslosen gedacht ist. Die Zusatz- stimme würde auch Familienoberhäuptern zu- stehen, die infolge der Arbeitslosigkeiit Unter.» stützungsempfänger sind. Die Regelung der Frage der Zusatzstimme für Kriegsteilneh­mer soll im einzelnen noch erfolgen. Man hat in den zuständigen Ressorts nicht die Absicht, kleinliche Regreßbestimmungen zu treffen. F a - mtlienväter, die Kriegsteilnehmer waren, würden zwei Zusatzstimmen bekom­men.

Mit der ganzen Geschichte derZusatz-Stim­men" wird die Regierung wenig Glück haben. Allenthalben erheben sich Stimmen dafür, daß der Gedanke des gleichen Wahlrechts nicht preisgegeben werden darf. Auch die alten Sol­daten wollen nichts davon wissen, daß jetzt eine Wahlbegünstigung eintritt, die auf alle m ög- ltchen Leute ausgedehnt werden würde, die mit dem Krieg höchstens in sehr angenehmen Formen etwas zu tun hatten.

Für die Beurteilung des amtlichen Kommuni- quees über den Besuch bei Hindenburg ist von In­teresse, daß sich ursprünglich an einem Punkt eine andere Version befand. Es hieß zunächst, daß der preußische Ministerpräsident die staatsrecht­liche Zuständigkeit des Vorgehens des Reichskom­missars angezweifelt habe. Später wurde in tele­fonischen Gesprächen mit Ministerialdirektor Dr. Brecht verabredet, daß nur ganz allgemein ein Widerspruch" des preußischen Ministerpräsidenten verzeichnet wurde. In der Tat hat die kommissa­rische preußische Regierung, wie wir bereits ge­stern betonten, größten Wert darauf gelegt, daß ihr Vorgehen ftreng im Rahmen des Leipziger Ur­teils blieb. Auch die Aufhebung des Wohlfahrts­ministeriums wird damit gerechtfertigt, daß es sich

nicht um eine Auflösung und damit um einen Ein­griff in die preußischen Hoheitsrechte handelte, son­dern nur um eine Verteilung der Ressorts dieses Ministeriums auf andere preußische Ministerien. Wieweit dieser Standpunkt sich ohne juristische Be­anstandung durchsetzt, muß abgewartet werden.

Die Stimme Bayerns.

Scharfer Protest gegen die Reform.

ERB. Regensburg, 31. Okt. . (Eig. Meld.) In einer Wahlkundgebung in Würzburg hielt Mini- sterpräfident Dr. Held am Sonntag eine Rede. Nach demRegensburger Anzeiger" hat Dr. Held erklärt, die Aushölung der Län­de r r e ch t e schaffe dieselbe verderbliche i n- nenpolitifche Spannung, wie eine Verpreußung des Reiches. Der Reichs­kommissar habe mit der Besetzung von preu­ßischen Ministerien die Grenze seiner Befugnisse nach der Entscheidung de? Staatsgerichtshofes b e- reits überschritten. Als erste und vordring­liche Notwendigkeit einer Verfassungsreform sei festzustellen, welche Grenze der Artikel 48 in seiner Anwendung habe.

*

Wie bas Nachrichtenbüro des vdz meldet, wird zu der Verordnung des Reichskommissars für Preußen über die Auflösung des preußischen Mini st e - riums für Volkswohlfahrt von feiten des preußischen Staatsministeriums folgendes erklärt: 1. Eine Verringerung der Zahl der preußischen Ministe­rien war von der preußischen Staatsregierung für den August d. I. in Aussicht genommen: an der Durchfüh­rung dieses Planes ist sie durch die Einsetzung des Reichs­kommissars vom 20. Juli verhindert worden. Trotz der Bereitschaft der Staatsregierung zu einer Verständigung über diese Frage haben die Reichsregierung und der Reichskommissar die heutige Verordnung ohne vorherige Fühlungnahme mit der Staatsregierung erlassen. Die betreffende Nummer der Preußischen Gesetzessammlung wurde zur gleichen Zeit ausgedrückt, in der die Unter­haltung zwischen dem Reichskanzler und dem Minister­präsidenten Braun beim Herrn Reichspräsidenten statt­fand. Damit hat die Reichsregierung nach Auffassung der preußischen Staatsregierung nicht nur die vom

Staatssekretär a. D. Dr. Popitz soll in Zukunft als Reichsminffter ohne Porte­feuille das preußische Finanzministerium leiten.

Staatsgerichtshof ausdrücklich gewünschte loyale Zusam­menarbeit mit der Staatsregierung außer acht gelassen, sondern auch in ein unveräußerliches Hoheitsrecht der preußischen Staatsregierung eingegriffen, nämlich in das früher dem Träger der Krone zustehende Organisations­recht hinsichtlich der Bestimmungen der preußischen Mi­nisterien. Für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung war ein solches Vorgehen des Reichskommiffärs keinesfalls erforderlich. Der Reichs­kommissar hat die Verordnung auf Grund der sogenann­ten Dietramszeller Ermächtigungsverordnung des Reichs­präsidenten vom 24. August 1931 erlassen. Diese Reichs­regierung gibt aber nicht dem Reichskommissar, sondern der Landesregierung das Recht, Notverordnungen zu er­lassen. Nach der Entscheidung des Staatsgerichtshofes ist Landesregierung nur die preußische Staatsregierung.

Wie es in den Gründen der Entscheidung wörtlich heißt, kannan die Stelle der Landes­regierung auch vorübergehend kein anderes Organ gesetzt werden." Es war daher auch aus diesem Grunde zulässig, die Verordnung auf Grund der Dietramszeller Verordnung noch bam mit ber UnterschriftPreußisches Staatsministerium" zu erlassen".

Ergänzend hört ba? Nachrichtenbüro bes VDZ. noch in unterrichteten Kreisen, daß bisher nicht ge­sagt werben könne, ob es bei dieser Kundgebung ber Staatsregierung allein verbleiben werbe. Eine neue staatsrechtliche Auseinandersetzung scheine sich bei den verschiedenen Auffassungen in dieser Sache mindestens anzudeuten. Rein materiell bezeichnet man es in den der preußischen Regierung nahe­stehenden Kreisen als verfehlt, das preußische Wohl­fahrtsministerium in der gewählten Form ausein- anderzureißen, solange nicht über die Frage einer engen Verbindung der preußischen mit den be­treffenden Reichs-Fachressorts in der Zentral­instanz bes Reiches entschieden sei. Wenn der Dua­lismus zwischen Preußen und Reich beseitigt wer­den solle, dann.müßten die entsprechenden preußi­schen Ministerien mit denen des Reiches verbun­den werden, sonst würde in absehbarer Zeit aber­mals eine Verwirrung erzeugende neue Auftei­lung der ministeriellen Sachstoffe zwischen Preußen und dem Reich erforderlich werden.

Die Londoner Blatter bringen noch keine eige­nen Meinungsäußerungen zu den Mitteilungen Herriots über den französischen Rüstungsplan. In den Meldungen der Pariser Berichterstatter wird u. a. mitgeteilt, dast General Weygantz und Mar­schall Petain den Plan ni^t angenommen, sondern ausdrückliche Vorbehalte gemacht hätten.

Herriot als Stratege.

Militärische Gesichtspunkte zur Kammerrede des französischen Ministerpräsidenten.

Die große Kammerrede des französischen Mi» nisterpräsidenten Herriot hat in den politischen Kreisen der Reichshauptstadt ein nicht ungünstiges Echo gefunden. Wir haben Gelegenheit genom­men, mit einem militärischen Sachver­ständigen über einige Teile der Herriot-Reb« und der französischen Abrüstungsforberungen zu sprechen. Diese miltiärifchen Gesichtspunkte dür­fen bei der weiteren Behandlung der zwischen Deutschland und Frankreich schwebenden Fragen nicht übersehen werden.

Es ist erfreulich, so erklärte man uns, daß Her­riot endlich mit dem starren Festhalten an den Bestimmungen des Versailler Vertrages Schluß gemacht hat. Dadurch hat auch Frankreich die Notwendigkeit einer neuen Einstellung zu den Ab­rüstungsfragen zugegeben. Man darf jedoch nicht übersehen, daß sich hinter den so loyal klingenden französischen Thesen Fußangeln befinden, die zunächst nur dem militärischen Sachverständigen klar erkennbar sind. Noch heute wird von Frank­reich die Behauptung vertreten, daß eigentlich nur Frankreich völlig abgerüstet habe. Dabei ver­schweigt man, daß Frankreich nach dem Kriege sämtliche amerikanischen Materialbestände für seine eigenen Rüstungszwecke übernahm, daß es fast sämtliche deutschen Nachbarstaaten mit Kriegsmate­rial ausrüstete und weiterhin ausrüstet, daß es sich nicht nur auf feine eigenen Armeen zu verlas- fen braucht, sondern eine ganze Reihe fremde Ar­meen durch Generalstabsoffiziere kontrolliert und beeinflußt und daß schließlich auch der Ausbau des riesigen Festungsgürtels an der französischen Ost­grenze bei einer Behandlung der Themas: Abrü­stung und Sicherheit nicht außer acht gelassen wer­den kann.

Gerade in Bezug auf die von Frankreich vor­gebrachten Abrüstungsziffern darf niemals verges­sen werden, daß Frankreich in dem Jahre 1921, das bei seinen Aufstellungen eine große Rolle spielt, noch nicht völlig demobil mar, daß es sich während der Rheinland- und Ruhrbesetzung im Kriegszustand befand, und daß die Stärke seines damaligen Landheeres keinesfalls als Normalstärke angesprochen werden kann

Wenn jetzt Frankreich erklärt:Die Reichs­wehr soll weg!", so ist da? insofern erfreulich, als es damit selbst die Unsinnigkeit der Ver­sailler Bestimmungen zugibt. Auch Deutschland hat die Reichswehr niemals genügt. Es fragt sich nur, was an ihre Stelle treten soll. Die französische Armee kann niemals ein Muster für eine Defensiv-Armee sein. Wenn also in Zu­kunft nach Herriots Plan nur Defensiv- Armeen eine Daseinsberechtigung behalten sol­len, so ist auch die hochgerüstete jetzige Offensiv- Armee Frankreichs grundsätzlich utn- und abzu­bauen. Diese Aufgabe ist viel wichtiger, als alles, was man von Deutschland fordert. Wir haben in unserer Reichswehr bisher noch nicht einmal ein genügende? Defensiv-Instrument. Diese Aufgabe kann unsere Reichswehr, auch roenh sie viel bes­ser bewaffnet wird als bisher, nur erfüllen, wenn auch Frankreich grundsätzlich abrüstet. Hier aber liegt der eigentliche Kern des wahren Abrüstungs­problems. der auch durch Herriots Vorschläge nur verdeckt wird.

Fest steht iebenfalls, daß die ersten Kommen­tare der nationalistischen deutschen Presse, die Her- riots-Rede als eine Hetzrede bezeichneten, jeden Sinn für Objektivität vermissen ließen.

Das Rüstung sfelerjahr.

Keine Antwort Deutschlands an den Völkerbund.

ERB. Berlin. 31. Okt. (Eig Meld.) Zu dem morgen am 1. November ablaufenden Abkommen über einen einjährigen Rüstung^tillftand, das von der Völkerbundsversammlung im vergangenen Jahre auf die Initiative Grandis abgeschlossen wurde, erfahren wir von zuständiger Seite, daß die deutsche Regierung die kürzlich erhaltene Umfrage des Generalsekretärs des Völkerbundes, ob die be­teiligten Regierungen mit einer Verlänge­rung dieses Abkommens um weitere vier Monate einverstanden feien, nicht beantwortet bat und auch nicht beantworten wird, bevor die Frage der deutschen Gleichberechtigung geklärt ist. Maßge­bend für die Haltung Deutschlands ist die Tatsache, daß, nachdem dieses int vergangenen Jahre von der Völkerbundsversammlung geschlossene Abkom­men in den Zuständigkeitsbereich der Abrüstungs­konferenz übergegangen ist, Deutschland mit einer Antwort zu Maßnahmen der Abrüstungskonferenz Stellung nehmen würde. Das will aber Deutsch­land nicht, so fange die Frage der Gleichberechti- aung nicht geklärt ist. Diese Haltung Deuffchlands ist auch in dem Schreiben der deutschen Regierung an den Präsidenten der Abrüstungskonferenz Hen­derson, vom 14. September zum Ausdruck gekom­men. ____________________

* Inthronisation des neuen Wiener Erzbischofs. Unter riesiger Beteiligung der Wiener katholischen Bevölkerung fand die feierliche Inthronisation des neuen Erzbischofs Dr. Jnnitzer im Stefansdom statt, wo sich der Bundespräsident, der Bundeskanz­ler mit den übrigen Mitgliedern der Regierung, das gesamte diplomatische Korps und andere hohe Würdenträger eingefunden hatten. Der Ewbischof wurde vorher in feierlicher Prozession von der Au­gustinerkirche zum Stefansdom geleitet. In sei­ner Ansprache gedachte der Erzbischof Dr. Jnnitzer des dahingeschiedenen Kardinals Piffl, dankte dem Hl. Vater und versprach, alle seine Kraft einzu­setzen, um allen ohne Unterschied der Gesinnung in dieser Zeit schwerster Not in Liebe zu dienen.