FuldaerZertung
Anzeiger für die Stadt Fulda und den Landkreis Fulda. Amtliches Kreisblatt.
Ilr. 249
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Donnerstag, 27. Oktober 1932.
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Zahrg. 59.
Eine Warnung für v. Popen.
Die Bedeutung des Leipziger Arteilsspruches.—Die alte Preußen- regierung Braun-Hirtsiefer besteht zu Recht neben dem Reichs- kommistar. — Braun wird mit dem Reichspräsidenten sprechen.
Der Streit um die Rechtmäßigkeit der Verordnung des Reichspräsidenten vom 20. Juki ist nunmehr durch das Urteil des Staatsgerichtshofs entschieden. Geklärt ist die ganze Lage allerdings nicht. Weder das Reich noch Preußen haben recht bekommen. Das besagt aber anderer- ffests, daß der moralische Erfolg in überwiegendem Maße auf feiten des preu- ßtfchen Staatsministeriums liegt.
■ Ausdrücklich hat der Staatsgerichtshof festge- stM daß eine Pflichtverletzung desLan- des Preußen und damit der preußischen Regierung nicht vorgelegen hat und hat damit zugleich Preußen entsprechend seinem Antrag vom dem tief kränkenden Vorwurf der Pflichtverletzung befreit. Das Urteil selbst wählt den Mittelweg zwischen einer Absage an das Reich und einer Absage an Preußen. Es erklärt die Verordnung des Reichspräsidenten vom 20. Juli für verfassungsmäßig, läßt aber gleichzeitig keinen Zweifel darüber, daß derartige Verfassungsfragen Machtfragen sind. Denn die Voraussetzungen für das Vorgehen des Reiches schienen an und für sich nicht genügend mitiviert.
Der Staatsgerichtshof hat bewiesen, daß er als oberstes Gericht unabhängig ist. Das bezeugt, daß er mit aller Unumwundenheit die Voraussetzung des Absatz 1 des Ar» tr'kels 48 der Reichsverfassung verneint. Die Reichsexekution, die in jedem
Reichsgerichlsprästdent Dr. Dumke, der als Präsident des Staatsgerichtshofes das Urteil verkündete.
Falle begründet sein muß, ist es in diesem Falle nicht. Dadurch wird gleichzeitig die Rehabili- trerung der preußischen Regierung vollzogen und namentlich des Ministers Severing. Grundsätzlich hat der Staatsgerichtshof sich dahin entschieden, daß das preußische Staatsministerium Braun und seine einzelnen Minister auch heute noch werter rechtens bestehen und in vollem Umfange ihre Machtbefugnisse gegenüber Reichsregierung, Reichstag, Reichsrat, Landtag, Staatsrat usw. besitzen, daß ihnen nur die Ausübung der Machtbefugnisse innerhalb der Verwaltung d ürch die Einsetzung eines Reichskommissars entzogen ist.
Dadurch ist eine Entscheidung gefällt, die politisch äußerst weitgehende Folgen zeitigen kann. Entgegen der Annahme der Reichs- regierung hat das alte preußische Staats- Ministerium Braun nach wie vor seine Befugnisse im Rei ch srat. Seine Minister können also mit Recht im Reichsrat erscheimen, und Ministerpräsident Braun kann allein den preußischen Bevollmächtigten im Reichsrat Weisungen erteilen. Die durch das Reichskommissariat erfolgten Ernennungen des Staatssekretärs D r. R o b i s und des Ministerialdirektors Dr. Landfried sind also hinfällig. Das ist natürlich ein weitgehendes Recht, das zugleich der Papenregierung die Möglichkeit nimmt, mit den Stimmen Preußens im Reichsrat eine ihr passende Verfassungsreform durchzubringen. Das preußische Kabinett hat nach wie vor das Recht, in seinen Aemtern M sitzen und besonders im Landtage aufzurret en. Das ist naturgemäß für die kommissarische Regierung Bracht ein äußer st emp- ländliches Moment. Es dürste der Reichsregierung aus diesem Urteil wohl klar werden, daß der Zweck ihres Vorgehens vom 20. Juli, die Regierung Braun - Severing - Hirtsiefer auszu- w'-chen, gescheitert ist und daß sie, wenn sie auch noch so sehr zu Maßnahmen berechtigt ist, diele dieser Maßnahmen nur mit halbem Recht durchgeführt hat. Der Staatsge- Nchtshof hat mit seinem Urteil versucht, dem Reiche eine Brücke zu bauen. Er hat durch dieses Urteil in Wirklichkeit die Papenregierung dar einer moralisch völligen Niederlage bewahrt und dadurch eine Kata- strophe verhindert. Wäre das Urteil ganz ge- 8en das Reich ausgefallen, so hätte die Autorität des Reichspräsidenten einen Sanz empfindlichen Stoß erlitten. Dies zu verhindern, hat vielleicht auch die Zwiespältigkeit des Urteils hervorgerufen.
. Es ist unbedingt notwendig, daß zwischen dem stellvertretenden Reichskommissar Bracht und
der Regierung Braun nunmehr irgendein Ausgleich statt findet, denn sonst könnte dieses durch den Staatsgerichtshof vollberechtigte Nebeneinanderbestehen zu ungeheuren politischen Konflikten und großen Beeinträchtigungen führen. Nehmen wir nur einmal die Rückwirkung dieses Urteils auf die Stellung der Beamtenschaft. Nach wie vor besteht die preußische Staatsregierung völlig zu Recht und die Beamten müssen ihr gehorchen. Die Verwaltung liegt in Händen des Reichskommissars und seines Beauftragten, und die Beamten müssen ihm gehorchen, das heißt also, die Beamten müssen in sich immer die Entscheidung fällen, ob em Verwaltungsakt vorliegt oder ob sie als Beauftragte des Kabinetts Braun rm Reichsrat, Landtag oder Staatsrat auftreten sollen.
Das Urteil hat aber gleichzeitig an die Regierung Papen eine Art Verwarnung ge- geben, tn Zukunft vorsichtiger zu sein und die Rechtsschranken stärker zu respektieren. Eist Herumexperimentieren an der Verfassung darf nicht so leichten Herzens vorgenommen werden, tote die Regierung Papen das gemacht hat, die diesmal noch mit einem blauen Auge davongekommen ist. Reichskanzler von Papen hat selbst wiederholt betont, und zuletzt noch vor den Berliner Handwerkern, daß die Wirtschaft nur gesunden könne bei stabilen inneren Verhältnissen und innerer Ruhe. Dieser Urteilsspruch von Leipzig hat doch gezeigt, daß die Reichsregierung selbst mit daran Schuld trägt, wenn diese innere Ruhe nicht voll gewahrt bleibt. Das Urteil dient keineswegs dazu, ihre autoritäre Stellung zu festigen, und die Regierung Papen täte klug daran, durch eine große Geste in Preußen den Rückzug anzutreten, der für sie.jetzt noch ohne große Schädigung m ög l i ch i st. '
Das Urtett in Stichwörter».
Die Vossische Zeitung faßt den Kern des Urteils in folgender Weife zusammen:
Allgemein gültige Begrenzung des Artikels 48 abgelehnt. Vertretung eines Landes gegenüber dem Reich darf nie angetastet werden.
Landesfraktionen znr Klage nicht legitimiert. Reich wollte zuerst endgültige Ministerabfehung. Preußen keiner Pflichtverletzung schuldig.
Reichsexekution unberechtigt.
Vorwürfe gegen Severing zurückgewiesen.
Absatz I des Artikels 48 kam hier nicht in Frage.
Absatz II des Artikels 48 einzige Rechtsgrundlage der Aktion.
Reichspräsident berechtigt, politisch das Reich und Preußen einheitlich zu lenken.
Zuskändigkeiten-Uebernahme von Land auf Reich zulässig-
Länderregierung darf auch vorübergehend nicht abgesehl werden.
Zu Reichsratsvertrelung nur Regierung vraun befngl. Auch gegenüber Landtag nnd Staatsrot nur Regierung Braun.
Zusammenarbeit Bracht-Braun notwendig. Bei künftiger Pflichtverletzung Exekution zulässig.
Plus und Minus.
Für das Reich:
Aktion begrenzt zulässig.
Reichskommissar bleibt.
Beamlenernennungen und Beamtenversehungcn bleiben, künftige Exekution vorbehalten.
Für Preußen:
Exekution verfassungswidrig.
Minister nicht abgeseht.
Reichsratsstimmen unberührt.
Staatsrat und Landtag gegenüber berechtigt und verpflichtet.
Vorwurf der Pflichtverletzung zurückgewiesen.
Severing rehabilitiert.
Kabinett Braun gerechtfertigt.
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Die Urteile der Presse über den Ausgang des Leipziger Prozesses sind für die Regierung Papen-Bracht sehr wenig günstig. Rudolf Breitscheidt nennt das Urteil im „Vorwärts" eine schwere Niederlage- Was werde die Reichsregierung tun ? Es fei außerhalb des Bereichs -absolutistischer Staatsformen kaum ein Land denkbar, in dem ein Kabinett nach einer solchen Niederlage im Amt bleiben könne. Aber das wolle leider nicht sagen, daß wir damit rechneten, Herr von Papen werde den Schritt tun, der allein der Würde seines Amtes und der des Reiches entspräche. Wir geben uns nun der Hoffnung hin, daß er sich von dem Schlag, der ihn jeßt getroffen habe, so leicht nicht wieber erholen werde. Die „Germania" sagt, das Reich habe keine Ursache, den Ausgang dieses Rechtsstreites als Rehabilitierung des guten Rufes und als völlige Sanktionierung feiner politischen Taten anzusprechen. Das Urteil des Staatsgerichtshofes habe den Charakter des Provisoriums enthüllt. Es werde Aufgabe der preußischen Politik fein, dieses Provisorium des Reichskommissariats, das aus dem Leipziger Prozeß keinesfalls moralisch und juristisch gestärkt hervorgehe, ein baldiges Ende zu bereiten und an seine Stelle eine verfassungsmäßige, vom Vertrauen der Volksvertretung getragene Landes
regierung zu fetzen. Erft dann werde der Sinn dieses Urteilsspruches erfüllt fein.
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CNB. München, 26. Oft. (Eig. Meldg.) Der „Völkische Beobachter" überschreibt seine heutige Betrachtung über das Urteil des Staatsgerichtshofs: „Eine kalte Dusche für die Staatsstreichpläne der Reakkion." Das Blatt erklärt, die Entscheidung des Staaatsgerichtshofs sei eine neue Schlappe des Kabinett Papens und habe den Versuchen, eine Reichsreform ä la Papen durchzuführen, einen Riegel vorgeschoben. Reichskommissare nach Artikel 48 seien durchaus untaugliche Werkzeuge, um das Reichsgebäude wieder in Ordnung zu bringen. Herr Bracht habe zu verschwinden, wenn sich der preußische Landtag ene neue Regierung wähle.
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DDZ. Berlin, 26. Okt. (Eig. Meld.) Gegenüber verschiedenen Blättermeldungen über geheime Koalitionsverhandlungen wird dem Nachrichtenbüro des VDZ. mitaeteilt, daß solche Besprechungen nicht im Gange sind und aller Voraussicht nach vor der Reichstagswahl auch nicht stattfinden werden. Die für solche Verhandlungen zuständigen Persönlichkeiten,
sowohl bei den Nationalsozialisten als auch beim Zentrum, sind bis zu den Reichtagswahlen ununterbrochen tm Wahlkampf tätig. Auf jeden Fall wird aber damit zu rechnen fein, daß die Verhandlungen schon bald nach der Reichstagswahl mit dem Ziele der Bildung einer verfassungsmäßigen R e» gierung in Preußen wieder ausgenommen werden.
Monarchisten untereinander.
Der kaiserliche Prinz August Wilhelm hat gestern im Sportpalast in Berlin ein neues feier» -liches Bekenntnis zu den Nazis abgelegt und schärfste Worte gegen die deutschnatio» n a l e n Freunde des Kabinetts Papen gebraucht. Als Antwort kommt jetzt eine Erklärung der Reichspresse st eile -des Stahlhelms, Bund der Frontsoldaten, gegen den Prinzen Auwi. Es heißt in ihr u. a., daß der Prinz während des Krieges und noch danach bis 1927 „e i n e b e m e r» kenswerte Zurückhaltung beobacht et hab e". Jedem alten Frontsoldaten drängt sich das Wort auf die Lippen, das -der Stahlhelm wohl hier in zierlicher Weise umschrieben hat. Es ist weit gekommen, -daß sich Monarchisten untereinander derartige bittere Wahrheiten sagen.
bet preußischen Slaalsminlsler.
wtb. Berlin, 26. Okt. (Eig. Meld.) Das Büro der preußischen Staatsminister veröffentlicht folgende Mitteilung: Das preußische Staatsministerium trat heute vormittag unter dem Vorsitz des Ministerpräsidenten Dr. Braun zu einer Kabinettssitzung zusammen. (Die Zusammenkunft fand im Wohlfahrtsministerium statt). Sämtliche Staatsminffter waren anwesend. Die Vertreter Preuße ns in dem Leipziger Prozeß erstatteten Bericht über'die Verhandlung vor dem Staatsgerichtshof. Die durch die Entscheidung des Staatsgerichtshofs geschaffene Lage wurde im einzelnen erörtert. Ministerpräsident Braun stellte als einheitliche Ansicht des Staatsministeriums fest, daß das Staatsministerium die Entscheidung des Staatsgerichtshofes als maßgebende und zur Entwirrung der Lage geeignete Grundlage betrachtet. Das Staatsministerium hat danach nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, die B e = f ugnif fe auszuüben, di e ihm nach der Entscheidung weiterhin zu stehen. Die Staatsregierung wird diese Befugnisse im Sinne möglich st re ib un g s los e n Zusa mm e n - -arbeitens mit den anderen verantwortlichen Stellen ausüben und sich dabei lediglich von den Interessen des Reiches und des Landes leiten lassen.
Ministerpräsident Braun wird heute nachmittag tm großen Saale des Wohlfahrtsministeriums die Presse empfangen.
Es wird angenommen, daß Ministerpräsident Dr. Braun den Reichspräsidenten von Hindenburg -aufsuchen wird, mit dem er sich über die Lage verständigen muß.
Das Recht der Vreußeu-Regierung.
Don Seiten der mmmehr als Rechtens amtierenden preußischen Staatsmini st ers wird zur Entfcheidung des Staatsgerichtshofes folgendes mitaeteilt:
Die Erklärung der Reichsregierung, daß die Verordnung vom 20. Juli in vollem Umfange durch das Urteil bestätigt werde, entspricht in mehrfacher Begehung nicht den Tatsachen. Sie ist offenbar vor genau er Kenntnis des vollen Inhalts der Entscheidung und ihrer Begründung abgegeben worden.
Der Staatsgerichtshof stellt zunächst fest, daß die Verordnung nicht auf den Artikel 48 Ads. 1 der Reichsverfassung gestützt werden konnte. Er stellt fest, daß das Land Preußen seine Pflicht gegen das Reich nicht verletzt h a t und daß daher eine Reichsexekution gegen Preußen nicht zwläfig war. Damit hat der Staatsgerichtshof in dem Punkte, den Preußen von vornherein als den wichtigsten Punkt feiner Klage bezeichnet Hai, voll und ohne Einschränkung Preußen recht gegeben.
Der Staatsgerichtshof stellt ferner fest, daß die Verordnung den Reichskommissar zur endgültigen Absetzung der preußischen Mini st e r ermächtigen wollte, daß der Reichskommissar auch anfangs eine endgültige Absetzung beabsichtigt hat, daß aber weder eine solche endgültige, noch auch nur eine vorübergehende Absetzung der Staatsminister zulässig war.
Der Staatsgerichtshof stellt weiter fest, daß i n feinem Augenblick der Reichskommissar zur Landesregierung geworden ist, obwohl er sich ständig s o bezeichnet hat, daß vielmehr Landesregierung nur die geschäftsführenden Staatsminister waren und sind. Er stellt fest, daß der Reichskommissar zwar vorübergehend 3u.ftänbigfeiten des Landes auf das Reich übernehmen konnte, aber keineswegs alle Zuständigkeiten.
Der Staatsgerichtshof stellt insbesondere fest, daß nicht der Reichskommissar, sondern nur die Landesregierung, d. h. die Staatsminister und ihre Bevollmächtigten, das
Land Preußen tm Reichsrat, Reichstag, im Landtag und im Staatsrat zu vertreten haben, .und daß sie allein zur Vertretung Preußens gegenüber dem Reich und gegenüber den anderen deutschen Ländern befugt sind.
Aus alledem ergibt sich, daß durch die Entscheidung des Staatsgerichtshofes die Verordnung vom 20. Juli nicht etwa in vollem Umfang bestätigt, sondern sowohl in ihrer rechtlichen Grundlage wie in der von ihr ausgesprochenen Ermächtigung wesentlich eingeschränkt wird.
Die preußischen Staatsminister werden in Ruhe prüfen, welche Folgen sich aus der Entscheidung des Staatsgerichtshofes ergeben und sich bei ihren weiteren Schritten von strengster Sachlichkeit leiten lassen. ,
Die Gehorsamspflicht der Beamten.
Das offiziöse Nachrichtenbüro verbreitet folgende Meldung:
ENV. Berlin, 26. Okt. (Eig. Meldg.) Wie wir von unterrichteter Seite erfahren, wird der Reichskommissar für Preußen noch im Laufe des heutigen Tages eine Anweisung an die -unterstellten Behörden geben, in der die Frage der Gehormsamspflicht gegenüber dem Reichskommissar klar gestellt wird. Es wird darauf verwiesen, daß auch nach dem gestrigen Urteil des Staatsgeri-chts. Hofs die Gehorsamspflicht der preußischen Beamten gegenüber dem Reichskommissar einwandfrei feft- gelegt ist.
Was wird im Reichsrat.
Wie verlautet, treten zur Beratung der R u n 6» funkrichtlinien im Laufe der nächsten Woche die Vereinigten Ausschüsse des Reichsrats zusammen. Man nimmt an, daß schon in dieser vorbereitenden Sitzung in Bezug auf die Vertretung Preußens im Reichsrat die Auswirkung des Leipziger Urteils erkennbar werden wird. Der Reichsrat selbst soll, wenn es nach dem Willen des Kabinetts von Papen geht, erst nach den Wahlen zusammentreten.
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Von bayerischer sowohl als auch von badischer amtlicher Stelle wird bekanntgegeben, -daß das Leipziger Urteil mit Befriedigung -aufgenommen wuvde, da die Auffassung dieser beiden Länder in ihm eine weitgehende Berücksichtigung gefunden hat.
Aufsehenerregende Entführung
Der Sohn des argentinischen Finanzministers und eines argentinischen Millionärs entführt.
CNB. London, 26. Okt. (Eig. Meld.) „Daily He- ralb" verbreitet aus Buenos Aires die aufsehenerregende Meldung, daß der Sohn des argentinischen Finanzministers, Santiago H u e y o , und der Sohn des Millionärs Ayarza von einer Verbrecherbande entführt worden seien, um von ihren Angehörigen ein großes Löse» gelb zu erpressen. Dem jungen Hueyo sei es gelungen, zu entkommen. Ayarza aber befinde sich noch in Gefangenschaft. Die Tat sei allem Anschein nach von der Verbrecherorganisation Maffia ausgeführt worden, die früher in Süditalien große Macht hatte und in Argentinien noch heute Zweigorganisatio- nen besitzen soll. Die argentinische Regierung habe zahlreiche verdächtige Personen verhafte lassen und drei Regimenter, Panzerwagen und Flugzeuge eingesetzt, um die Verbrecherbande unschädlich zu machen und Ayarza zu befreien.
Bombe in ein Zeitungsgebäude
wtb. Uffenheim, 26. Okt. (Eigs Meld.) In das Druckereigebäude des „Uffenheimer Tagesblatt" wurde heute srrüh 2.30 Uhr eine Bombe geworfen, die schwer en Schaden an dem Gebäude und an den Maschinen anrichtete. An den Nachbarhäusern wurden die Fensterscheiben zertrümmert. Verletzt wurde niemand. Am Vormittag weilte eine Gerichtskommission an Ort und Stelle, um die notwendigen Erhebungen vorzunehmen.
Das Blatt verfolgt eine unabhägig nationale Richtung. Der Verleger soll früher der nationalsozialistischen Partei angehört haben, jedoch vor einigen Jahren bereits aus der Partei ausgeschieden fein.