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FuldaerZertung

Anzeiger für die Stadt Fulda und den Landkreis Fulda. Amtliches Kreisblatt.

Ilr. 249

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Donnerstag, 27. Oktober 1932.

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Zahrg. 59.

Eine Warnung für v. Popen.

Die Bedeutung des Leipziger Arteilsspruches.Die alte Preußen- regierung Braun-Hirtsiefer besteht zu Recht neben dem Reichs- kommistar. Braun wird mit dem Reichspräsidenten sprechen.

Der Streit um die Rechtmäßigkeit der Ver­ordnung des Reichspräsidenten vom 20. Juki ist nunmehr durch das Urteil des Staatsgerichtshofs entschieden. Geklärt ist die ganze Lage aller­dings nicht. Weder das Reich noch Preußen haben recht bekommen. Das besagt aber anderer- ffests, daß der moralische Erfolg in über­wiegendem Maße auf feiten des preu- ßtfchen Staatsministeriums liegt.

Ausdrücklich hat der Staatsgerichtshof festge- stM daß eine Pflichtverletzung desLan- des Preußen und damit der preußischen Re­gierung nicht vorgelegen hat und hat damit zugleich Preußen entsprechend seinem Antrag vom dem tief kränkenden Vorwurf der Pflichtverletzung befreit. Das Urteil selbst wählt den Mittel­weg zwischen einer Absage an das Reich und einer Absage an Preußen. Es erklärt die Verordnung des Reichspräsidenten vom 20. Juli für verfas­sungsmäßig, läßt aber gleichzeitig keinen Zweifel darüber, daß derartige Verfassungsfragen Macht­fragen sind. Denn die Voraussetzungen für das Vorgehen des Reiches schienen an und für sich nicht genügend mitiviert.

Der Staatsgerichtshof hat bewiesen, daß er als oberstes Gericht unabhängig ist. Das bezeugt, daß er mit aller Unumwundenheit die Voraussetzung des Absatz 1 des Ar» tr'kels 48 der Reichsverfassung ver­neint. Die Reichsexekution, die in jedem

Reichsgerichlsprästdent Dr. Dumke, der als Präsident des Staatsgerichtshofes das Ur­teil verkündete.

Falle begründet sein muß, ist es in diesem Falle nicht. Dadurch wird gleichzeitig die Rehabili- trerung der preußischen Regierung vollzogen und namentlich des Ministers Severing. Grundsätzlich hat der Staatsgerichtshof sich dahin entschieden, daß das preußische Staatsministerium Braun und seine einzelnen Minister auch heute noch werter rechtens bestehen und in vollem Umfange ihre Machtbefug­nisse gegenüber Reichsregierung, Reichstag, Reichsrat, Landtag, Staatsrat usw. besitzen, daß ihnen nur die Ausübung der Machtbefugnisse innerhalb der Ver­waltung d ürch die Einsetzung eines Reichskom­missars entzogen ist.

Dadurch ist eine Entscheidung gefällt, die poli­tisch äußerst weitgehende Folgen zeitigen kann. Entgegen der Annahme der Reichs- regierung hat das alte preußische Staats- Ministerium Braun nach wie vor seine Befug­nisse im Rei ch srat. Seine Minister können also mit Recht im Reichsrat erscheimen, und Mini­sterpräsident Braun kann allein den preu­ßischen Bevollmächtigten im Reichs­rat Weisungen erteilen. Die durch das Reichskommissariat erfolgten Ernennungen des Staatssekretärs D r. R o b i s und des Ministerial­direktors Dr. Landfried sind also hinfäl­lig. Das ist natürlich ein weitgehendes Recht, das zugleich der Papenregierung die Möglichkeit nimmt, mit den Stimmen Preußens im Reichs­rat eine ihr passende Verfassungsreform durchzubringen. Das preußische Kabinett hat nach wie vor das Recht, in seinen Aemtern M sitzen und besonders im Landtage aufzu­rret en. Das ist naturgemäß für die kommis­sarische Regierung Bracht ein äußer st emp- ländliches Moment. Es dürste der Reichs­regierung aus diesem Urteil wohl klar werden, daß der Zweck ihres Vorgehens vom 20. Juli, die Regierung Braun - Severing - Hirtsiefer auszu- w'-chen, gescheitert ist und daß sie, wenn sie auch noch so sehr zu Maßnahmen berechtigt ist, diele dieser Maßnahmen nur mit halbem Recht durchgeführt hat. Der Staatsge- Nchtshof hat mit seinem Urteil versucht, dem Reiche eine Brücke zu bauen. Er hat durch dieses Urteil in Wirklichkeit die Papenregierung dar einer moralisch völligen Nieder­lage bewahrt und dadurch eine Kata- strophe verhindert. Wäre das Urteil ganz ge- 8en das Reich ausgefallen, so hätte die Auto­rität des Reichspräsidenten einen Sanz empfindlichen Stoß erlitten. Dies zu verhindern, hat vielleicht auch die Zwie­spältigkeit des Urteils hervorgerufen.

. Es ist unbedingt notwendig, daß zwischen dem stellvertretenden Reichskommissar Bracht und

der Regierung Braun nunmehr irgendein Ausgleich statt findet, denn sonst könnte dieses durch den Staatsgerichtshof vollberechtigte Nebeneinanderbestehen zu ungeheuren politischen Konflikten und großen Beeinträchtigungen führen. Nehmen wir nur einmal die Rückwirkung dieses Urteils auf die Stellung der Beamten­schaft. Nach wie vor besteht die preußische Staatsregierung völlig zu Recht und die Beamten müssen ihr gehorchen. Die Verwaltung liegt in Händen des Reichskommissars und seines Beauf­tragten, und die Beamten müssen ihm gehorchen, das heißt also, die Beamten müssen in sich immer die Entscheidung fällen, ob em Verwaltungsakt vorliegt oder ob sie als Beauftragte des Kabinetts Braun rm Reichsrat, Landtag oder Staatsrat auftreten sollen.

Das Urteil hat aber gleichzeitig an die Regie­rung Papen eine Art Verwarnung ge- geben, tn Zukunft vorsichtiger zu sein und die Rechtsschranken stärker zu respektieren. Eist Herumexperimentieren an der Verfassung darf nicht so leichten Herzens vorgenommen werden, tote die Regierung Papen das gemacht hat, die diesmal noch mit einem blauen Auge davongekommen ist. Reichskanzler von Papen hat selbst wiederholt betont, und zuletzt noch vor den Berliner Handwerkern, daß die Wirtschaft nur gesunden könne bei stabi­len inneren Verhältnissen und inne­rer Ruhe. Dieser Urteilsspruch von Leipzig hat doch gezeigt, daß die Reichsregierung selbst mit daran Schuld trägt, wenn diese innere Ruhe nicht voll gewahrt bleibt. Das Urteil dient keineswegs dazu, ihre autoritäre Stellung zu festigen, und die Regierung Papen täte klug daran, durch eine große Geste in Preu­ßen den Rückzug anzutreten, der für sie.jetzt noch ohne große Schädigung m ög l i ch i st. '

Das Urtett in Stichwörter».

Die Vossische Zeitung faßt den Kern des Urteils in folgender Weife zusammen:

Allgemein gültige Begrenzung des Artikels 48 abgelehnt. Vertretung eines Landes gegenüber dem Reich darf nie angetastet werden.

Landesfraktionen znr Klage nicht legitimiert. Reich wollte zuerst endgültige Ministerabfehung. Preußen keiner Pflichtverletzung schuldig.

Reichsexekution unberechtigt.

Vorwürfe gegen Severing zurückgewiesen.

Absatz I des Artikels 48 kam hier nicht in Frage.

Absatz II des Artikels 48 einzige Rechtsgrundlage der Aktion.

Reichspräsident berechtigt, politisch das Reich und Preu­ßen einheitlich zu lenken.

Zuskändigkeiten-Uebernahme von Land auf Reich zu­lässig-

Länderregierung darf auch vorübergehend nicht abgesehl werden.

Zu Reichsratsvertrelung nur Regierung vraun befngl. Auch gegenüber Landtag nnd Staatsrot nur Regierung Braun.

Zusammenarbeit Bracht-Braun notwendig. Bei künftiger Pflichtverletzung Exekution zulässig.

Plus und Minus.

Für das Reich:

Aktion begrenzt zulässig.

Reichskommissar bleibt.

Beamlenernennungen und Beamtenversehungcn bleiben, künftige Exekution vorbehalten.

Für Preußen:

Exekution verfassungswidrig.

Minister nicht abgeseht.

Reichsratsstimmen unberührt.

Staatsrat und Landtag gegenüber berechtigt und ver­pflichtet.

Vorwurf der Pflichtverletzung zurückgewiesen.

Severing rehabilitiert.

Kabinett Braun gerechtfertigt.

*

Die Urteile der Presse über den Ausgang des Leipziger Prozesses sind für die Regierung Papen-Bracht sehr wenig günstig. Rudolf Breit­scheidt nennt das Urteil imVorwärts" eine schwere Niederlage- Was werde die Reichs­regierung tun ? Es fei außerhalb des Bereichs -absolutistischer Staatsformen kaum ein Land denk­bar, in dem ein Kabinett nach einer solchen Nieder­lage im Amt bleiben könne. Aber das wolle leider nicht sagen, daß wir damit rechneten, Herr von Pa­pen werde den Schritt tun, der allein der Würde seines Amtes und der des Reiches entspräche. Wir geben uns nun der Hoffnung hin, daß er sich von dem Schlag, der ihn jeßt getroffen habe, so leicht nicht wieber erholen werde. DieGermania" sagt, das Reich habe keine Ursache, den Ausgang dieses Rechtsstreites als Rehabilitierung des guten Rufes und als völlige Sanktionierung feiner politischen Taten anzusprechen. Das Urteil des Staatsgerichtshofes habe den Charakter des Provisoriums enthüllt. Es werde Auf­gabe der preußischen Politik fein, dieses Proviso­rium des Reichskommissariats, das aus dem Leip­ziger Prozeß keinesfalls moralisch und juristisch gestärkt hervorgehe, ein baldiges Ende zu bereiten und an seine Stelle eine ver­fassungsmäßige, vom Vertrauen der Volksvertretung getragene Landes­

regierung zu fetzen. Erft dann werde der Sinn dieses Urteilsspruches erfüllt fein.

*

CNB. München, 26. Oft. (Eig. Meldg.) Der Völkische Beobachter" überschreibt seine heutige Betrachtung über das Urteil des Staats­gerichtshofs:Eine kalte Dusche für die Staats­streichpläne der Reakkion." Das Blatt erklärt, die Entscheidung des Staaatsgerichtshofs sei eine neue Schlappe des Kabinett Papens und habe den Versuchen, eine Reichsreform ä la Papen durchzu­führen, einen Riegel vorgeschoben. Reichskommis­sare nach Artikel 48 seien durchaus untaugliche Werkzeuge, um das Reichsgebäude wieder in Ord­nung zu bringen. Herr Bracht habe zu ver­schwinden, wenn sich der preußische Landtag ene neue Regierung wähle.

*

DDZ. Berlin, 26. Okt. (Eig. Meld.) Gegenüber verschiedenen Blättermeldungen über geheime Koalitionsverhandlungen wird dem Nachrichtenbüro des VDZ. mitaeteilt, daß solche Besprechungen nicht im Gange sind und aller Vor­aussicht nach vor der Reichstagswahl auch nicht stattfinden werden. Die für solche Verhandlungen zuständigen Persönlichkeiten,

sowohl bei den Nationalsozialisten als auch beim Zentrum, sind bis zu den Reichtags­wahlen ununterbrochen tm Wahlkampf tätig. Auf jeden Fall wird aber damit zu rechnen fein, daß die Verhandlungen schon bald nach der Reichstagswahl mit dem Ziele der Bil­dung einer verfassungsmäßigen R e» gierung in Preußen wieder ausgenommen werden.

Monarchisten untereinander.

Der kaiserliche Prinz August Wilhelm hat gestern im Sportpalast in Berlin ein neues feier» -liches Bekenntnis zu den Nazis abgelegt und schärfste Worte gegen die deutschnatio» n a l e n Freunde des Kabinetts Papen gebraucht. Als Antwort kommt jetzt eine Erklärung der Reichspresse st eile -des Stahlhelms, Bund der Frontsoldaten, gegen den Prinzen Auwi. Es heißt in ihr u. a., daß der Prinz während des Krieges und noch danach bis 1927e i n e b e m e r» kenswerte Zurückhaltung beobacht et hab e". Jedem alten Frontsoldaten drängt sich das Wort auf die Lippen, das -der Stahlhelm wohl hier in zierlicher Weise umschrieben hat. Es ist weit gekommen, -daß sich Monarchisten untereinan­der derartige bittere Wahrheiten sagen.

bet preußischen Slaalsminlsler.

wtb. Berlin, 26. Okt. (Eig. Meld.) Das Bü­ro der preußischen Staatsminister veröffentlicht folgende Mitteilung: Das preußische Staatsmini­sterium trat heute vormittag unter dem Vorsitz des Ministerpräsidenten Dr. Braun zu einer Kabi­nettssitzung zusammen. (Die Zusammenkunft fand im Wohlfahrtsministerium statt). Sämtliche Staatsminffter waren anwesend. Die Vertre­ter Preuße ns in dem Leipziger Prozeß er­statteten Bericht über'die Verhandlung vor dem Staatsgerichtshof. Die durch die Entscheidung des Staatsgerichtshofs geschaffene Lage wurde im ein­zelnen erörtert. Ministerpräsident Braun stellte als einheitliche Ansicht des Staatsministeriums fest, daß das Staatsministerium die Entscheidung des Staatsgerichtshofes als maßgebende und zur Entwirrung der Lage geeignete Grundlage be­trachtet. Das Staatsministerium hat danach nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, die B e = f ugnif fe auszuüben, di e ihm nach der Entscheidung weiterhin zu stehen. Die Staatsregierung wird diese Befugnisse im Sinne möglich st re ib un g s los e n Zusa mm e n - -arbeitens mit den anderen verant­wortlichen Stellen ausüben und sich da­bei lediglich von den Interessen des Reiches und des Landes leiten lassen.

Ministerpräsident Braun wird heute nachmit­tag tm großen Saale des Wohlfahrtsministeriums die Presse empfangen.

Es wird angenommen, daß Ministerpräsident Dr. Braun den Reichspräsidenten von Hindenburg -aufsuchen wird, mit dem er sich über die Lage ver­ständigen muß.

Das Recht der Vreußeu-Regierung.

Don Seiten der mmmehr als Rechtens amtie­renden preußischen Staatsmini st ers wird zur Entfcheidung des Staatsgerichtshofes fol­gendes mitaeteilt:

Die Erklärung der Reichsregierung, daß die Verordnung vom 20. Juli in vollem Umfange durch das Urteil bestätigt werde, entspricht in mehrfacher Begehung nicht den Tatsachen. Sie ist offenbar vor genau er Kenntnis des vollen Inhalts der Entscheidung und ihrer Begründung abgegeben worden.

Der Staatsgerichtshof stellt zunächst fest, daß die Verordnung nicht auf den Artikel 48 Ads. 1 der Reichsverfassung gestützt werden konnte. Er stellt fest, daß das Land Preußen seine Pflicht gegen das Reich nicht verletzt h a t und daß daher eine Reichsexekution gegen Preußen nicht zwläfig war. Da­mit hat der Staatsgerichtshof in dem Punkte, den Preußen von vornherein als den wichtigsten Punkt feiner Klage bezeichnet Hai, voll und ohne Einschränkung Preußen recht gegeben.

Der Staatsgerichtshof stellt ferner fest, daß die Verordnung den Reichskommissar zur endgül­tigen Absetzung der preußischen Mi­ni st e r ermächtigen wollte, daß der Reichskommis­sar auch anfangs eine endgültige Absetzung beab­sichtigt hat, daß aber weder eine solche endgül­tige, noch auch nur eine vorübergehende Ab­setzung der Staatsminister zulässig war.

Der Staatsgerichtshof stellt weiter fest, daß i n feinem Augenblick der Reichskommis­sar zur Landesregierung geworden ist, obwohl er sich ständig s o bezeichnet hat, daß vielmehr Landesregierung nur die ge­schäftsführenden Staatsminister waren und sind. Er stellt fest, daß der Reichskommissar zwar vorübergehend 3u.ftänbigfeiten des Landes auf das Reich übernehmen konnte, aber keineswegs alle Zuständigkeiten.

Der Staatsgerichtshof stellt insbesondere fest, daß nicht der Reichskommissar, sondern nur die Landesregierung, d. h. die Staats­minister und ihre Bevollmächtigten, das

Land Preußen tm Reichsrat, Reichstag, im Landtag und im Staatsrat zu ver­treten haben, .und daß sie allein zur Vertretung Preußens gegenüber dem Reich und gegenüber den anderen deutschen Ländern befugt sind.

Aus alledem ergibt sich, daß durch die Ent­scheidung des Staatsgerichtshofes die Verordnung vom 20. Juli nicht etwa in vollem Umfang be­stätigt, sondern sowohl in ihrer recht­lichen Grundlage wie in der von ihr ausgesprochenen Ermächtigung we­sentlich eingeschränkt wird.

Die preußischen Staatsminister werden in Ruhe prüfen, welche Folgen sich aus der Entscheidung des Staatsgerichtshofes ergeben und sich bei ihren weiteren Schritten von strengster Sachlichkeit lei­ten lassen. ,

Die Gehorsamspflicht der Beamten.

Das offiziöse Nachrichtenbüro verbreitet folgende Meldung:

ENV. Berlin, 26. Okt. (Eig. Meldg.) Wie wir von unterrichteter Seite erfahren, wird der Reichskommissar für Preußen noch im Laufe des heutigen Tages eine Anweisung an die -unterstellten Behörden geben, in der die Frage der Gehormsamspflicht gegenüber dem Reichskommissar klar gestellt wird. Es wird darauf verwiesen, daß auch nach dem gestrigen Urteil des Staatsgeri-chts. Hofs die Gehorsamspflicht der preußischen Beamten gegenüber dem Reichskommissar einwandfrei feft- gelegt ist.

Was wird im Reichsrat.

Wie verlautet, treten zur Beratung der R u n 6» funkrichtlinien im Laufe der nächsten Woche die Vereinigten Ausschüsse des Reichsrats zusammen. Man nimmt an, daß schon in dieser vorbereitenden Sitzung in Bezug auf die Vertre­tung Preußens im Reichsrat die Auswirkung des Leipziger Urteils erkennbar werden wird. Der Reichsrat selbst soll, wenn es nach dem Willen des Kabinetts von Papen geht, erst nach den Wahlen zusammen­treten.

*

Von bayerischer sowohl als auch von ba­discher amtlicher Stelle wird bekanntgegeben, -daß das Leipziger Urteil mit Befriedigung -aufgenommen wuvde, da die Auffassung dieser bei­den Länder in ihm eine weitgehende Berücksich­tigung gefunden hat.

Aufsehenerregende Entführung

Der Sohn des argentinischen Finanzministers und eines argentinischen Millionärs entführt.

CNB. London, 26. Okt. (Eig. Meld.)Daily He- ralb" verbreitet aus Buenos Aires die aufsehenerregende Meldung, daß der Sohn des argentinischen Finanzmini­sters, Santiago H u e y o , und der Sohn des Millionärs Ayarza von einer Verbrecherbande entführt worden seien, um von ihren Angehörigen ein großes Löse» gelb zu erpressen. Dem jungen Hueyo sei es ge­lungen, zu entkommen. Ayarza aber befinde sich noch in Gefangenschaft. Die Tat sei allem Anschein nach von der Verbrecherorganisation Maffia aus­geführt worden, die früher in Süditalien große Macht hatte und in Argentinien noch heute Zweigorganisatio- nen besitzen soll. Die argentinische Regierung habe zahl­reiche verdächtige Personen verhafte lassen und drei Re­gimenter, Panzerwagen und Flugzeuge eingesetzt, um die Verbrecherbande unschädlich zu machen und Ayarza zu befreien.

Bombe in ein Zeitungsgebäude

wtb. Uffenheim, 26. Okt. (Eigs Meld.) In das Druckereigebäude desUffenheimer Tagesblatt" wurde heute srrüh 2.30 Uhr eine Bombe geworfen, die schwer en Schaden an dem Gebäude und an den Maschinen anrichtete. An den Nachbarhäusern wur­den die Fensterscheiben zertrümmert. Verletzt wurde niemand. Am Vormittag weilte eine Gerichtskommission an Ort und Stelle, um die notwendigen Erhebungen vor­zunehmen.

Das Blatt verfolgt eine unabhägig nationale Rich­tung. Der Verleger soll früher der nationalsozialistischen Partei angehört haben, jedoch vor einigen Jahren be­reits aus der Partei ausgeschieden fein.