FuldaerZertung
Anzeiger für die Stadt Fulda und den Landkreis Fulda. Amtliches Kreisblatt.
Nr. 169
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Die beste Sichemng gegen Abenteuer nnb Experimente!
Wählt am nächsten Sonntag, dem 31. Juli, Zentrum, Ar» 4 der Liste. — Ein bedeutsame Kundgebung.
Am Freitag tagte die Zentrumsfraktion des Preußischen Landtags gemeinsam mit dem Ge- schäftsführsnden Vorstand der Preußischen Zentrumspartei, um zu den unerhörten Vorgängen in Preußen Stellung zu nehmen. Nach eingehender Aussprache wurde einmütig folgende
Entschließung gefaßt:
Am 20. Juli wurde der Reichskanzler von Papen zum Reichskommissar für Preußen bestellt. In dieser seiner Eigenschaft hat Herr von Papen dön preußischen Ministerpräsidenten und den Minister des Inneren des Amtes enthoben, den übrigen Kabinettsmitgliedern die Ausübung ihres Amtes gewaltsam unmöglich gemacht.
Die Gründe, mit denen Reichskanzler von Papen in diesen unerhörten, in der Geschichte des deutschen Volkes beispiellosen Eingriff in die verfassungsmäßigen Einrichtungen des größten deutschen Landes zu rechtfertigen versucht hat, können in keiner Weise als stichhaltig anerkannt werden.
Sollten wirklich einzelne höhere Funktionäre des preußischen Staates sich Pflichtwidrigkeiten schuldig gemacht haben, so war es unzweifelhaft die Pflicht der Reichsregierung, vor jedem unmittelbaren Eingreifen ihrerseits hiervon die preuß. Staatsregierung amtl. in Kenntnis zu fetzen. Ein solcher Schritt der Reichsregierung ist nicht erfolgt. Herr von Papen war also nicht berechtigt, in seiner Rundfunkrede vom 20. Juli zu behaupten, daß „die Entwicklung der politischen Verhältnisse in Preußen einer Reihe von maßgebenden Persönlichkeiten die innere Unabhängigkeit genommen habe, alle erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der staatsfeindlichen Betätigung der KPD. zu treffen."
Wenn Herr von Papen weiterhin geltend macht, daß durch die Schuld der einzelnen Parteien den Kommunisten im Preußischen Landtag eine Schlüsselstellung verschafft worden sei, so haben schon die Vorgänge bei der Wahl des preußischen Landtagspräsidiums mit aller Deutlichkeit gezeigt, daß dieser Vorwurf jedenfalls die Regierungsparteien nicht trifft. Vielmehr haben diese das Anerbieten der kommunistischen Landkagssraktion abgelehnt, mit ihrer Hilfe das Landlagspräsidium ausschließllich mit Mitgliedern des Zentrums und der Sozialdemokraten zu besehen.
Ebensowenig kann das Vorgehen der Reichsregierung damit gerechtfertigt werden, daß der Landtag die ihm verfassungsgemäß obliegende Neuwahl des Ministerpräsidenten bisher nicht vorgenommen hat. Es dürfte ihr nicht unbekannt sein, daß zwischen Nationalsozialisten und Zentrum aus Vorschlag der ersteren Aebereinskimmung darüber bestand und besteht, daß diese Wahl erst nach den Reichskagswahlen vorgenommen werden soll. 3m übrigen muß sestgeskellt werden, daß in anderen deutschen Ländern geschäsks- sührende Regierungen seit langem im Amt sind, ohne daß die Reichsregierung sich zu irgendwelchen Maßnahmen von Reichs wegen veranlaßt gesehen hätte.
Nach alledem bestreiket die Zenkrumsfraktion des Preußischen Landtags mit allem Nachdruck, daß die sachlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 48 der Reichsversasiung vorliegen, weder Hal das Land Preußen seine Pflichten aus der Reichsverfassung oder aus Reichsgesehen nicht ordnungsgemäß erfüllt, noch ist durch das Verhalten der preußischen Skaalsreqierung die öffentliche Sicherheit und Ordnung innerhalb des preußischen Staatsgebietes gestört worden, wenn seil dem Rücktritt des Kabinetts Brüning die öffentliche Ordnung und Sicherheit in bedenklichem Maße gestört worden sind, so beschränken sich diese Erscheinungen weder auf das Land vreußen, noch sind sie durch das Verhalten der preußischen Staatsregierung verursacht worden. Das öffentliche Gewissen des deutschen Volkes legt vielmehr diese belrüblichen Vorgänge in seltener Einmütigkeit den verfehlten Maßnahmen zur Last, die gerade das Kabinett van Papen getroffen und bis zum heutigen Tage zurückzuziehen sich nicht veranlaßt gesehen hat.
Angesichts dieser Sachlage prokesliert die Zentrumsfraktion des Preußischen Landtags aufs entschiedenste gegen die empörende Behandlung, die der Reichskanzler von Papen den bewährten Männern hak zukeil werden lassen, die, gekragen vom Vertrauen der Zen- krumsfrakkion, ihr hohes Amt übernommen und eine longe^ Reihe von Jahren hindurch unter schwersten Verhältnissen in gewissenhafter Pflichterfüllung gegenüber Volk, Staat und Reich verwalket haben.
Dem Preußischen Landtag ist keine Gelegenheit gegeben worden, sich schützend vor die verfassungsmäßi- gen Rechte des Landes Preußen zu stellen. Die Zen- krumsfraktion wünscht indessen keinen Zweifel darüber aufkommen zu lassen, daß sie gewillt ist, nach dem wiederzusammentritt des Landtages alle verfassungsmäßigen Möglichkeiten zu erschöpfen, um ihrer vorstehend dargelegten Auffassung Geltung zu verschaffen.'
Alle Kraft für de« 31. Juki.
h Auch der geschäftsführende Reichsparteivorstand Zentrums hat sich am Freitag mit der politi- yZ.en Lage beschäftigt und als Niederschlag der Er- erungen einstimmig folgenden Beschluß gefaßt:
» ,er geschäftsführende Vorstand der Deutschen frJUri.!tn5parte'[ billigt die Erklärung des stellver- ^ ?"ben Vorsitzenden vom 21. ds. Mts. sowie den m gründeten Protest der Zentrumsfraktion des ußischen Landtags vom heutigen Tage.
m Borgehen der Reichsregierung gegenüber un-or Hut im deutschen Volke Staatsautorität und hra6.en- Rechtssicherheit im Lande erschüttert ruhinp unentbehrliche Voraussetzungen einer In "Umwicklung aufs schwerste beeinträchtigt, suugsmä^^ungsbewußler^ Wahrung verfas- Särihprn •er Grundlagen im Reich und in den Rukic> c-: Jn Mieser Sorge um die Erhaltung von 'cherhejt und Ordnung protestiert die
Deuffche Zentrumspartei in aller Entschiedenheit gegen Maßnahmen, die von parteiischen Einflüssen und nicht von sachlichen Notwendigkeiten diktiert sind. Die folgenschweren Wirkungen für das nationale und soziale Zusammenleben in unserem Volke und die deutsche Geltung in der Welt zeichnen sich bereits auf weite Sicht hin ab.
Die Deuffche Zentrumspartei wird darum nicht aufhören, Verwahrung einzulegen gegen eine Politik, die sie als verderblich bezeichnen muß, weil sie Land und Volk statt aus Unruhe und Not herauszuführen, zu dauernder Unruhe verurteilt.
Am 31. Juli wird dem deutschen Volke Gelegenheit gegeben, zu bekunden, daß es Politik will
und nicht Abenteuer, daß es eine sachliche, Recht un^ bürgerliche Freiheit achtende, auf das Wohl des gesamten Volkes gerichtete Staatspolitik will und fragwürdige Experimente ablehnt.
Der Reichsparteivorstand erwartet von allen Zentrumsangehörigen und -freunden in Stadt und Land in den bis zum Wahltermin noch zur Verfügung stehenden Tagen äußerste Kraftanstrengung, ruhige und entschlossene Haltung. Niemand aus unseren Reihen wird den jetzigen Machthabern Vorwände liefern, um die Volksenkscheidung zu verhindern. Diese Enffcheidung muß so ausfallen, daß sie eine gesunde, wahrhaft erneuernde innere und äußere Entwicklung unseres Volkes gewährleistet.
preutzenklage vor dem Slaaksgerlchtshos
Entscheidung voraussichtlich erst Montag.
wtb. Leipzig, 23. Juli. (Eig. Meld.) Vor dem Staatsgerichtshof begann heute vormittag um 11 Uhr die Verhandlung über die von den vormaligen preußischen Staatsministern gegen die Deutsche Reichsregierung beantragte einstweilige Verfügung, durch die dem von der Reichsregierung eingesetzten Reichskommissar auferlegt werden soll, sich jeder Dienstausübung zu enthalten. Durch diese einstweilige Verfügung soll die öffentliche Verwalffing in Preußen eine vorläufige Regelung finden, bis über die Klage der ehemaligen preußischen Regierung auf Fesfftellung der Der- fassungswidriqkeit der Einsetzung eines Reichskommissars in Preußen zum Staatsgerichtshof entschieden ist.
Die Verhandlung findet im Plenarsitzungssaal statt. Den Vorsitz führt Reichsgerichtsprästdent D r. B u m k e, der zu diesem Zweck seinen Urlaub unterbrochen hat. Als Beisitzer sind die Reichsgerichtsräte T r i e b e l, Schmitz (Berichterstatter) und Dr. Schwalb, sowie die Öberverwal- tungsgerichtsräte Dr. von Miller (Berlin), Dr. Gümbel (München) und Dr. Striegler (Dresden) tätig. Die Klage wird von Ministerialdirektor im Wartestand D r. B a d t und Ministerialdirektor Dr. Brecht sowie von Prof. Dr. Giese-Frankfurt a. M. vertreten. Für die Zentrumsfraktion des Preußischen Landtages, die sich der Klage an- geschlossen hat, ist Prof. D r. Peters- Berlin und für die Fraktion der sozialdemokratischen Partei im Preußischen Landtage Prof. Dr. Hermann Heller- Frankfurt a. M. erschienen. Das Reich wird durch Ministerialdirektor im Reichsministerium des Innern, Gottheimer, vertreten.
Als Zuhörer hoben sich neben zahlreichen Pressevertretern, auch aus dem Reich, vor allem politisch interessierte Persönlichkeiten und namhafte Staatsrechtslehrer eingefunden.
Der Vorsitzende, Reichsgerichtspräsident Dr. Bumke, richtete zu Beginn der Verhandlung an die Zuhörer die ausdrückliche Bitte, alles zu vermeiden, was zu einer Störung der Verhandlung führen könnte.
Den Bericht erstattete Reichsgerichtsrat Schmitz. Der Antrag, über den verhandelt werden solle, lautet wie folgt:
„Es wird beantragt, im Wege der einstweiligen Verfügung anzuordnen, daß sich der durch Verordnung des Reichspräsidenten für das Land Preußen eingesetzte Reichskommissar einstweilen jeder Dienstausübung zu enthalten hat."
Dieser Antrag sei gestellt worden von dem Freistaat Preußen, vertreten durch das preußische Staatsministerium, unterzeichnet von den bisherigen Staatsministern Hirtsiefer und Severin g. Dem Anträge hätten sich angeschlossen die Zentrumsfraktion und die Fraktion der sozialdemokratischen Partei im Preußischen Landtag. Der Antrag stehe selbstverständlich im Zusammenhang mit einem zur Hauptsache gestellten Antrag,
der dahin gehe, daß die CinsetzNNg eines Reichskommissars mit der Reichsverfassung nicht im Einklang st ehe.
Die Einsetzung sei zu Unrecht auf den Artikel 48 der Reichsverfassung begründet worden, weil einmal! von einer Nichterfüllung der Preußen nach der Reichsverfassung obliegenden Pflichten nicht die Rede sein könne, und weil sodann weder die öffentliche Ruhe und Sicherheit gestört oder gefährdet worden fei, noch auch die Maßnahmen des Reichspräsidenten zur Wiederherstellung von Ordnung und Sicherheit erforderlich waren. Dabei sei zu beachten, ob wegen der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln eingeschritten worden sei. Es sei zu bedenken, daß auch ein Reichs- kommisfar andere als die bisher angewandten Mittel nicht zur Verfügung habe. Wenn man auch annehme, daß die Sicherheit und Ordnung in Preußen nach Lage der Verhältnisse erheblich gestört oder gefährdet sei, so trage dazu jedenfalls die Tatsache nicht bei, daß zurzeit in Preußen eine geschäftsführende Regierung im Amte sei. Auch Artikel 17 der Reichsverfassung stehe dem nicht entgegen. Endlich werde von der Antragstellerin vorgetragen, daß auch die Finanzlage des Freistaates Preußen nicht die Bestellung eines Reichskommissars rechtfertigen könne.
Die vom Reichskommissar vorgenommenen Regierungsmaßnahmen hätten keinen Anspruch auf rechtliche Beachtung. Da es unter diesen Umständen unumgänglich sein würde, daß die entsprechenden Anordnungen ergehen, sei eine ordnungsmäßige Verwaltung nicht mehr möglich. Die schweren Folgen könnten nur dadurch verhütet werden, daß der 'Staatsgerichtshof eine Entscheidung im Sinne des Antrages treffe.
Zum Schluffe erklärte der Berichterstatter, daß eine schriftliche Erklärung des Antragsgegners bisher nicht eingegangen fei, und daß die Darstellung des Standpunktes des Reiches daher dessen Vertreter in der Verhandlung selbst vorbehalten bleiben müsse.
Der Vorsitzende Dr. Bumke betonte, daß die Telegramme der bayerischen und der badi- schen Staatsregierung an den Staatsgerichtshof nicht bezweckten, der preußischen Klage ohne weiteres beizutreten, sondern sie enthielten den Wunsch, daß der Staatsgerichtshof gewisse prinzipielle Fragen, die durch das Vorgehen der Reichsregierung akut geworden seien, entscheide.
Die Telegramme seien insofern für den weiteren Verlauf der Verhandlung vielleicht nicht ohne Bedeutung, als hier nun gewisse Fragen ganz konkret zugespitzt vorgetragen werden, die für die Auswirkung der Verordnung des Reichspräsidenten bedeutungsvoll sein können. Dazu gehöre die Frage, Pb die Reichsregierung, unbeschadet ihres grundsätzlichen Rechtes zur Einsetzung eines Reichs-
• ... ....
Das Reichsgericht in Leipzig.
Im Kreis: Reichsgerichtspräsident Dr. Bumke, der Vorsitzende in der Verhandlung des Staatsgerichtshof über die Klage der preußischen Minister gegen die Einsetzung eines 'Reichskommissars. Rechts oben: Ministerialdirektor Baüt, rechts unten Prof. Waldecker, die den Standpunkt der abgesetzten preußischen Regierung vertreten.
kommissars in den Ländern, befugt ist, Landes- Minister ihrer Ministerelgenschaft endgültig zu entkleiden, Landesmini- st er zu ernennen, einen Reichskommis- s a r zum Mitglied der Landesregierung zu ernennen, das Recht für Instruktion der Reichsratsbevollmächtigten dem Reichskommiffar zu übertragen oder Landesbeamte mit finanzieller Wirkung für das Land zu ernennen. Der Vorsitzende erklärte, er habe auf diese Telegramme Nichtstun können, als auf die Vorschriften der Geschäftsordnung des Staatsgerichtshofs zu verweisen und an Hand zu stellen, einen Antrag einzu- reichen, der den Vorschriften entspricht.
Zunächst sprach für das Reich Ministerialdirektor Dr. Gottheiner. Nachdem Ministerial- direktor Dr. Gottheiner für die Reichsregierung erklärt hatte, daß diese gegen eine Aktivlegitimation der Antragsteller keine Bedenken geltend machen werde und vorschlug, diese Frage überhaupt bis zur Verhandlung in der Hauptsache zurückzustellen, entspann sich eine längere Erörterung über die Frage, ob der Staatsgerichtshof überhaupt in der Lage sei, einstweilige Verfügungen zu erlassen. Nachdem von den beiden Staatsrechtslehrern, Prof. Dr. Perers und Heller, nachgewiesen worden war, daß auch in der fach wissenschaftlichen Literatur ganz überwiegend das
Ministerialdirektor Gottheiner
vom Reichsinnenministerium, der den Standpunkt der Reichsregierung bei der Verhandlung vertritt.
Recht des Staatsgerichtshoses auf Erlaß einstweiliger Verfügungen anerkannt wird, begründeten diese die Aktivlegitimation der von chnen vertretenen Fraktionen des Zentrums und der jozial- demokratischen Partei im Landtage.
Zur Frage der Einteilung des Prozeßstoffes empfahl der Vorsitzende das bewährte Verfahren, zunächst die Prozeßvoraussetzungen zu behandeln und dann erst auf den Antrag über die einstweilige Verfügung einzugehen. Unter den Fragen der Prozeßvoraussetzungen (Parteifähigkeit, Aktivlegi- timation, Zuständigkeit) bedürfe seiner Ansicht nach nur die Frage der Parteifähigkeit und der Aktio- legitimation der Antragsteller einer näheren Erörterung. Darauf ergreifen die Parteivertreter zur Erörterung dieser Frage das Wort.
Ein neuer Ankrag.
Im weiteren Verlauf der Verhandlungen vor dem Staatsgerichtshof überreichte Ministerialdirektor Dr. Brecht den folgenden neu formulierten Antrag:
Der Staatsgerichtshof wolle die durch die Aus- nameverordnung vom 20. Juli 1932 und ihre Durchführungsbestimmung entstandene rechtliche und tatsächliche Lage im Wege der einstweiligen Verfügung einstweilig regeln und dabei insbesondere bestimmen:
1. daß der Reich skommissar sich nicht als preußischer Ministerpräsident oder preußischer Staatsmini st er oder Mitglied der preußischen Landesregierung bezeichnen dürfe,
2. daß er nicht den preußischen Mini» ft ein die Eigenschaft als Staatsmi« nrster absprechen dürfe,
3. daß er und seine Vertreter nicht ahnet Vollmacht als Staatsminister Preußen im Reichsrat vertreten oder den Mitgliedern der preußischen Staatsregierung das Recht zur Vertretung Preußens ttn Reichsrat und zur Instruktion der Reichsratsbevollmächtigten entziehen dürfen,
4. daß Beamtenernennungen und A b« setzungen mit dauernder Wirkung nicht vor« genommen werden können. > «. j
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wtb. Leipzig, 23. Juli. (Eig. Meldg.). Int Laufe der heutigen Verhandlungen erklärte Reichs- gerichtsprösident Dr. Bumke u. a„ daß in 21 n« betracht der schwerwiegenden Ent« cheidungen diese nicht überstürzt werden können und daß infolgedessen voraussichtlich eine Entscheidung nicht vor Montag zu erwarten sein werde.