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FuldaerZertung

Anzeiger für die Stadt Fulda und den Landkreis Fulda. Amtliches Kreisblatt.

Nr. 169

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Die beste Sichemng gegen Abenteuer nnb Experimente!

Wählt am nächsten Sonntag, dem 31. Juli, Zentrum, Ar» 4 der Liste. Ein bedeutsame Kundgebung.

Am Freitag tagte die Zentrumsfraktion des Preußischen Landtags gemeinsam mit dem Ge- schäftsführsnden Vorstand der Preußischen Zen­trumspartei, um zu den unerhörten Vorgängen in Preußen Stellung zu nehmen. Nach eingehen­der Aussprache wurde einmütig folgende

Entschließung gefaßt:

Am 20. Juli wurde der Reichskanzler von Papen zum Reichskommissar für Preußen bestellt. In dieser seiner Eigenschaft hat Herr von Papen dön preußischen Ministerpräsidenten und den Minister des Inneren des Amtes ent­hoben, den übrigen Kabinettsmitgliedern die Ausübung ihres Amtes gewaltsam unmöglich gemacht.

Die Gründe, mit denen Reichskanzler von Papen in diesen unerhörten, in der Geschichte des deutschen Volkes beispiellosen Eingriff in die verfassungsmäßigen Einrichtungen des größten deutschen Landes zu rechtfertigen versucht hat, kön­nen in keiner Weise als stichhaltig anerkannt wer­den.

Sollten wirklich einzelne höhere Funktionäre des preußischen Staates sich Pflichtwidrigkeiten schuldig gemacht haben, so war es unzweifelhaft die Pflicht der Reichsregierung, vor jedem un­mittelbaren Eingreifen ihrerseits hiervon die preuß. Staatsregierung amtl. in Kenntnis zu fet­zen. Ein solcher Schritt der Reichsregierung ist nicht erfolgt. Herr von Papen war also nicht berechtigt, in seiner Rundfunkrede vom 20. Juli zu behaupten, daßdie Entwicklung der poli­tischen Verhältnisse in Preußen einer Reihe von maßgebenden Persönlichkeiten die innere Unab­hängigkeit genommen habe, alle erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der staatsfeind­lichen Betätigung der KPD. zu treffen."

Wenn Herr von Papen weiterhin geltend macht, daß durch die Schuld der einzelnen Parteien den Kommunisten im Preußischen Landtag eine Schlüssel­stellung verschafft worden sei, so haben schon die Vor­gänge bei der Wahl des preußischen Landtagsprä­sidiums mit aller Deutlichkeit gezeigt, daß dieser Vor­wurf jedenfalls die Regierungsparteien nicht trifft. Vielmehr haben diese das Anerbieten der kommu­nistischen Landkagssraktion abgelehnt, mit ihrer Hilfe das Landlagspräsidium ausschließllich mit Mitgliedern des Zentrums und der Sozialdemokraten zu besehen.

Ebensowenig kann das Vorgehen der Reichsregie­rung damit gerechtfertigt werden, daß der Landtag die ihm verfassungsgemäß obliegende Neuwahl des Ministerpräsidenten bisher nicht vorgenommen hat. Es dürfte ihr nicht unbekannt sein, daß zwischen Na­tionalsozialisten und Zentrum aus Vorschlag der er­steren Aebereinskimmung darüber bestand und besteht, daß diese Wahl erst nach den Reichskagswahlen vor­genommen werden soll. 3m übrigen muß sestgeskellt werden, daß in anderen deutschen Ländern geschäsks- sührende Regierungen seit langem im Amt sind, ohne daß die Reichsregierung sich zu irgendwelchen Maß­nahmen von Reichs wegen veranlaßt gesehen hätte.

Nach alledem bestreiket die Zenkrumsfraktion des Preußischen Landtags mit allem Nachdruck, daß die sachlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 48 der Reichsversasiung vorliegen, weder Hal das Land Preußen seine Pflichten aus der Reichs­verfassung oder aus Reichsgesehen nicht ordnungs­gemäß erfüllt, noch ist durch das Verhalten der preu­ßischen Skaalsreqierung die öffentliche Sicherheit und Ordnung innerhalb des preußischen Staatsgebietes gestört worden, wenn seil dem Rücktritt des Kabi­netts Brüning die öffentliche Ordnung und Sicherheit in bedenklichem Maße gestört worden sind, so be­schränken sich diese Erscheinungen weder auf das Land vreußen, noch sind sie durch das Verhalten der preu­ßischen Staatsregierung verursacht worden. Das öf­fentliche Gewissen des deutschen Volkes legt vielmehr diese belrüblichen Vorgänge in seltener Einmütigkeit den verfehlten Maßnahmen zur Last, die gerade das Kabinett van Papen getroffen und bis zum heutigen Tage zurückzuziehen sich nicht veranlaßt gesehen hat.

Angesichts dieser Sachlage prokesliert die Zentrums­fraktion des Preußischen Landtags aufs entschiedenste gegen die empörende Behandlung, die der Reichskanz­ler von Papen den bewährten Männern hak zukeil werden lassen, die, gekragen vom Vertrauen der Zen- krumsfrakkion, ihr hohes Amt übernommen und eine longe^ Reihe von Jahren hindurch unter schwersten Verhältnissen in gewissenhafter Pflichterfüllung gegen­über Volk, Staat und Reich verwalket haben.

Dem Preußischen Landtag ist keine Gelegenheit gegeben worden, sich schützend vor die verfassungsmäßi- gen Rechte des Landes Preußen zu stellen. Die Zen- krumsfraktion wünscht indessen keinen Zweifel dar­über aufkommen zu lassen, daß sie gewillt ist, nach dem wiederzusammentritt des Landtages alle verfas­sungsmäßigen Möglichkeiten zu erschöpfen, um ihrer vorstehend dargelegten Auffassung Geltung zu ver­schaffen.'

Alle Kraft für de« 31. Juki.

h Auch der geschäftsführende Reichsparteivorstand Zentrums hat sich am Freitag mit der politi- yZ.en Lage beschäftigt und als Niederschlag der Er- erungen einstimmig folgenden Beschluß gefaßt:

» ,er geschäftsführende Vorstand der Deutschen frJUri.!tn5parte'[ billigt die Erklärung des stellver- ^ ?"ben Vorsitzenden vom 21. ds. Mts. sowie den m gründeten Protest der Zentrumsfraktion des ußischen Landtags vom heutigen Tage.

m Borgehen der Reichsregierung gegenüber un-or Hut im deutschen Volke Staatsautorität und hra6.en- Rechtssicherheit im Lande erschüttert ruhinp unentbehrliche Voraussetzungen einer In "Umwicklung aufs schwerste beeinträchtigt, suugsmä^^ungsbewußler^ Wahrung verfas- Särihprner Grundlagen im Reich und in den Rukic> c-: Jn Mieser Sorge um die Erhaltung von 'cherhejt und Ordnung protestiert die

Deuffche Zentrumspartei in aller Entschiedenheit gegen Maßnahmen, die von parteiischen Einflüs­sen und nicht von sachlichen Notwendigkeiten dik­tiert sind. Die folgenschweren Wirkungen für das nationale und soziale Zusammenleben in unserem Volke und die deutsche Geltung in der Welt zeich­nen sich bereits auf weite Sicht hin ab.

Die Deuffche Zentrumspartei wird darum nicht aufhören, Verwahrung einzulegen ge­gen eine Politik, die sie als verderblich bezeichnen muß, weil sie Land und Volk statt aus Unruhe und Not herauszuführen, zu dauernder Unruhe verur­teilt.

Am 31. Juli wird dem deutschen Volke Gele­genheit gegeben, zu bekunden, daß es Politik will

und nicht Abenteuer, daß es eine sachliche, Recht un^ bürgerliche Freiheit achtende, auf das Wohl des gesamten Volkes gerichtete Staatspolitik will und fragwürdige Experimente ablehnt.

Der Reichsparteivorstand erwartet von allen Zentrumsangehörigen und -freunden in Stadt und Land in den bis zum Wahltermin noch zur Ver­fügung stehenden Tagen äußerste Kraftanstren­gung, ruhige und entschlossene Haltung. Niemand aus unseren Reihen wird den jetzigen Machtha­bern Vorwände liefern, um die Volksenk­scheidung zu verhindern. Diese Enffcheidung muß so ausfallen, daß sie eine gesunde, wahrhaft er­neuernde innere und äußere Entwicklung unseres Volkes gewährleistet.

preutzenklage vor dem Slaaksgerlchtshos

Entscheidung voraussichtlich erst Montag.

wtb. Leipzig, 23. Juli. (Eig. Meld.) Vor dem Staatsgerichtshof begann heute vormittag um 11 Uhr die Verhandlung über die von den vormaligen preußischen Staatsministern gegen die Deutsche Reichsregierung beantragte einstweilige Verfü­gung, durch die dem von der Reichsregierung ein­gesetzten Reichskommissar auferlegt wer­den soll, sich jeder Dienstausübung zu enthalten. Durch diese einstweilige Verfügung soll die öffent­liche Verwalffing in Preußen eine vorläufige Re­gelung finden, bis über die Klage der ehemaligen preußischen Regierung auf Fesfftellung der Der- fassungswidriqkeit der Einsetzung eines Reichskom­missars in Preußen zum Staatsgerichtshof ent­schieden ist.

Die Verhandlung findet im Plenarsitzungssaal statt. Den Vorsitz führt Reichsgerichtsprästdent D r. B u m k e, der zu diesem Zweck seinen Ur­laub unterbrochen hat. Als Beisitzer sind die Reichsgerichtsräte T r i e b e l, Schmitz (Bericht­erstatter) und Dr. Schwalb, sowie die Öberverwal- tungsgerichtsräte Dr. von Miller (Berlin), Dr. Gümbel (München) und Dr. Striegler (Dresden) tätig. Die Klage wird von Ministerialdirektor im Wartestand D r. B a d t und Ministerialdirektor Dr. Brecht sowie von Prof. Dr. Giese-Frank­furt a. M. vertreten. Für die Zentrumsfraktion des Preußischen Landtages, die sich der Klage an- geschlossen hat, ist Prof. D r. Peters- Berlin und für die Fraktion der sozialdemokratischen Par­tei im Preußischen Landtage Prof. Dr. Hermann Heller- Frankfurt a. M. erschienen. Das Reich wird durch Ministerialdirektor im Reichsministe­rium des Innern, Gottheimer, vertreten.

Als Zuhörer hoben sich neben zahlreichen Pressevertretern, auch aus dem Reich, vor allem politisch interessierte Persönlichkeiten und nam­hafte Staatsrechtslehrer eingefunden.

Der Vorsitzende, Reichsgerichtspräsident Dr. Bumke, richtete zu Beginn der Verhandlung an die Zuhörer die ausdrückliche Bitte, alles zu ver­meiden, was zu einer Störung der Verhandlung führen könnte.

Den Bericht erstattete Reichsgerichtsrat Schmitz. Der Antrag, über den verhandelt werden solle, lautet wie folgt:

Es wird beantragt, im Wege der einstweiligen Verfügung anzuordnen, daß sich der durch Verord­nung des Reichspräsidenten für das Land Preu­ßen eingesetzte Reichskommissar einstweilen jeder Dienstausübung zu enthalten hat."

Dieser Antrag sei gestellt worden von dem Freistaat Preußen, vertreten durch das preußische Staatsministerium, unterzeichnet von den bisheri­gen Staatsministern Hirtsiefer und Seve­rin g. Dem Anträge hätten sich angeschlossen die Zentrumsfraktion und die Fraktion der sozial­demokratischen Partei im Preußischen Landtag. Der Antrag stehe selbstverständlich im Zusammen­hang mit einem zur Hauptsache gestellten Antrag,

der dahin gehe, daß die CinsetzNNg eines Reichskommissars mit der Reichs­verfassung nicht im Einklang st ehe.

Die Einsetzung sei zu Unrecht auf den Artikel 48 der Reichsverfassung begründet worden, weil einmal! von einer Nichterfüllung der Preußen nach der Reichsverfassung obliegenden Pflichten nicht die Rede sein könne, und weil sodann weder die öffent­liche Ruhe und Sicherheit gestört oder gefährdet worden fei, noch auch die Maßnahmen des Reichs­präsidenten zur Wiederherstellung von Ordnung und Sicherheit erforderlich waren. Dabei sei zu beachten, ob wegen der Gefährdung der öffent­lichen Sicherheit und Ordnung mit allen zur Ver­fügung stehenden Mitteln eingeschritten worden sei. Es sei zu bedenken, daß auch ein Reichs- kommisfar andere als die bisher an­gewandten Mittel nicht zur Verfü­gung habe. Wenn man auch annehme, daß die Sicherheit und Ordnung in Preußen nach Lage der Verhältnisse erheblich gestört oder ge­fährdet sei, so trage dazu jedenfalls die Tatsache nicht bei, daß zurzeit in Preußen eine ge­schäftsführende Regierung im Amte sei. Auch Ar­tikel 17 der Reichsverfassung stehe dem nicht ent­gegen. Endlich werde von der Antragstellerin vorgetragen, daß auch die Finanzlage des Freistaates Preußen nicht die Bestellung eines Reichskommissars rechtfertigen könne.

Die vom Reichskommissar vorgenommenen Re­gierungsmaßnahmen hätten keinen Anspruch auf rechtliche Beachtung. Da es unter diesen Umständen unumgänglich sein würde, daß die entsprechenden Anordnungen ergehen, sei eine ordnungsmäßige Verwaltung nicht mehr möglich. Die schweren Folgen könnten nur dadurch verhü­tet werden, daß der 'Staatsgerichtshof eine Ent­scheidung im Sinne des Antrages treffe.

Zum Schluffe erklärte der Berichterstatter, daß eine schriftliche Erklärung des Antragsgegners bis­her nicht eingegangen fei, und daß die Darstellung des Standpunktes des Reiches daher dessen Ver­treter in der Verhandlung selbst vorbehalten blei­ben müsse.

Der Vorsitzende Dr. Bumke betonte, daß die Telegramme der bayerischen und der badi- schen Staatsregierung an den Staatsgerichtshof nicht bezweckten, der preußischen Klage ohne weiteres beizutreten, sondern sie enthielten den Wunsch, daß der Staatsgerichtshof gewisse prinzipielle Fragen, die durch das Vorgehen der Reichsregierung akut geworden seien, entscheide.

Die Telegramme seien insofern für den weite­ren Verlauf der Verhandlung vielleicht nicht ohne Bedeutung, als hier nun gewisse Fragen ganz konkret zugespitzt vorgetragen werden, die für die Auswirkung der Verordnung des Reichspräsidenten bedeutungsvoll sein können. Dazu gehöre die Frage, Pb die Reichsregierung, unbeschadet ihres grundsätzlichen Rechtes zur Einsetzung eines Reichs-

... ....

Das Reichsgericht in Leipzig.

Im Kreis: Reichsgerichtspräsident Dr. Bumke, der Vorsitzende in der Verhandlung des Staatsge­richtshof über die Klage der preußischen Minister gegen die Einsetzung eines 'Reichskommissars. Rechts oben: Ministerialdirektor Baüt, rechts unten Prof. Waldecker, die den Standpunkt der abge­setzten preußischen Regierung vertreten.

kommissars in den Ländern, befugt ist, Landes- Minister ihrer Ministerelgenschaft endgültig zu entkleiden, Landesmini- st er zu ernennen, einen Reichskommis- s a r zum Mitglied der Landesregie­rung zu ernennen, das Recht für Instruktion der Reichsratsbevollmächtigten dem Reichskommiffar zu übertragen oder Landesbeamte mit finanzieller Wirkung für das Land zu ernennen. Der Vorsitzende erklärte, er habe auf diese Telegramme Nichtstun können, als auf die Vorschriften der Geschäfts­ordnung des Staatsgerichtshofs zu verweisen und an Hand zu stellen, einen Antrag einzu- reichen, der den Vorschriften entspricht.

Zunächst sprach für das Reich Ministerial­direktor Dr. Gottheiner. Nachdem Ministerial- direktor Dr. Gottheiner für die Reichsregierung erklärt hatte, daß diese gegen eine Aktivlegiti­mation der Antragsteller keine Bedenken geltend machen werde und vorschlug, diese Frage über­haupt bis zur Verhandlung in der Hauptsache zurückzustellen, entspann sich eine längere Erörte­rung über die Frage, ob der Staatsgerichtshof überhaupt in der Lage sei, einstweilige Verfügungen zu erlassen. Nachdem von den beiden Staats­rechtslehrern, Prof. Dr. Perers und Heller, nach­gewiesen worden war, daß auch in der fach wissen­schaftlichen Literatur ganz überwiegend das

Ministerialdirektor Gottheiner

vom Reichsinnenministerium, der den Standpunkt der Reichsregierung bei der Verhandlung vertritt.

Recht des Staatsgerichtshoses auf Erlaß einst­weiliger Verfügungen anerkannt wird, begründeten diese die Aktivlegitimation der von chnen ver­tretenen Fraktionen des Zentrums und der jozial- demokratischen Partei im Landtage.

Zur Frage der Einteilung des Prozeßstoffes empfahl der Vorsitzende das bewährte Verfahren, zunächst die Prozeßvoraussetzungen zu behandeln und dann erst auf den Antrag über die einstweilige Verfügung einzugehen. Unter den Fragen der Prozeßvoraussetzungen (Parteifähigkeit, Aktivlegi- timation, Zuständigkeit) bedürfe seiner Ansicht nach nur die Frage der Parteifähigkeit und der Aktio- legitimation der Antragsteller einer näheren Er­örterung. Darauf ergreifen die Parteivertreter zur Erörterung dieser Frage das Wort.

Ein neuer Ankrag.

Im weiteren Verlauf der Verhandlungen vor dem Staatsgerichtshof überreichte Ministerialdirek­tor Dr. Brecht den folgenden neu formulierten Antrag:

Der Staatsgerichtshof wolle die durch die Aus- nameverordnung vom 20. Juli 1932 und ihre Durchführungsbestimmung entstandene rechtliche und tatsächliche Lage im Wege der einstweiligen Verfügung einstweilig regeln und dabei insbe­sondere bestimmen:

1. daß der Reich skommissar sich nicht als preußischer Ministerpräsident oder preußischer Staatsmini st er oder Mitglied der preußischen Landesregierung bezeich­nen dürfe,

2. daß er nicht den preußischen Mini» ft ein die Eigenschaft als Staatsmi« nrster absprechen dürfe,

3. daß er und seine Vertreter nicht ahnet Vollmacht als Staatsminister Preu­ßen im Reichsrat vertreten oder den Mitgliedern der preußischen Staatsregierung das Recht zur Vertretung Preußens ttn Reichsrat und zur Instruktion der Reichsratsbevollmächtigten entziehen dürfen,

4. daß Beamtenernennungen und A b« setzungen mit dauernder Wirkung nicht vor« genommen werden können. > «. j

*

wtb. Leipzig, 23. Juli. (Eig. Meldg.). Int Laufe der heutigen Verhandlungen erklärte Reichs- gerichtsprösident Dr. Bumke u. a daß in 21 n« betracht der schwerwiegenden Ent« cheidungen diese nicht überstürzt werden kön­nen und daß infolgedessen voraussichtlich eine Entscheidung nicht vor Montag zu erwarten sein werde.