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Anzeiger für die Stadt Fulda und den Landkreis Fulda. Amtliches Kreisblatt.

Ws. 59

Donnerstag, 16. Juni 1932

nt. 137

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Das erste Fiasko.

Die neue Reichsregierung wurde in gewissen Kreisen vor allem deswegen begrüßt, weil man von ihr einen Abbau der Lasten und das Ende der Notverordnungen erhoffte. Die neue Regie­rung ließ es auch geschehen, daß sie als eine Regierung, die ohne Notverordnung und ohne neue Steuern auskommen wollte, proklamiert wurde.

Nun ist aber das erste Fiasko da. Die Reichs­regierung hat nicht nur nicht die Hoffnungen auf eine Minderung der Notlage erfüllen kön­nen, sondern sie hat jetzt durch den Herrn Reichs­präsidenten eine Notverordnung unterzeichnen las­sen, die die schlimmsten Befürchtungen noch über­trifft. Vor allem bringt diese Notverordnung wert größere und weit schärfere Be­lastungen, als sie in den Brüning'schen Maßnahmen vorgesehen waren.

75 Millionen kostet das deutsche Volk diese Regierungskrise.

Jetzt erfährt man auch, was diese Kabinetts­krise das deutsche Volk gekostet hat. Rund 75 Millionen Mark müssen nämlich mehr aufgebracht werden, weil durch die Kabinettskrise und die wochenlange Verzögerung in der Durchführung der Sanierungsmaßnahmen eine enorme Cin- nahmenminderung, die nunmehr wieder ihren Aus­gleich finden muß, Platz gegriffen hat. Infolge des Kanzlersturzes können die Finanzmaßnahmen erst am 1. Juli statt am 1. Juni wirksam werden. Den dadurch entstandenen Ausfall will das neue Kabinett durch eine noch stärkere Belastung der Steuerzahler ausgleichen. (Salzsteuer!)

Don der Rot ins Elend.

Diesen Titel gibt derDeutsche", das Blatt der christlichen Gewerkschaften, _ den neuen Re­gierungsmaßnahmen. DerDeutsche" macht darauf aufmerksam, daß man gegen die Regierung Brüning den Einwand erhoben habe, daß sie notverordne". Damit wurde gegen diese Re­gierung Stimmung gemacht. Bei der neuen Regierung sollte alles ganz anders werden. Nun aber wird nicht Not, sondern es würde Elend verordnet.

Tatsächlich sind vor allem die sozialen Kürzungen ganz außerordentlich scharf. Der Charakter der Arbeitslosenversiche­rung soll nur noch für sechs Wochen aufrecht er­halten werden, so daß also nur noch für diese Zeit ein Rechtsanspruch besteht. Darüber hinaus sollen Unterstützungen nur noch im Falle der Hilssbedürftigkeit gewährt werden.

Die A r b e it s lo sena b g a b e, wie man die ursprünglich geplante Beschäftigungssteuer umge-- tauft hat, erfaßt nun weitere Kreise und in einem viel schärferen Ausmaß, als die früher geplante Beschäftigungssteuer es vorsah.

Alle Beamten müssen nun eine Arbeitslosen­abgabe von IV- Prozent bezahlen, ebenso alle Angestellten. Außerdem treten zu der neuen Kri­sensteuer als Arbeitslosenabgabe IV- Prozent Zu­schlag. Daneben fällt die Freigrenze von 5000 Mart für die Umsatzsteuer fort, außerdem wird eine Salzsteuer in Höhe von 6 Pfennig pro Pfund eingeführt.

Vollkommen neu ist die Kürzung der R e n- tenbezüge der Kriegsbeschädigten, von denen ledige und kinderlos verheiratete Leichtbeschädigte betroffen werden, außerdem aber wird die Zahlung der Kinderzuschläge und der Waisenrenten grundsätzlich bis auf den Ablauf des 15. Lebensjahres beschränkt.

Selbst von nationalsozialistischer Seite, die doch ber der Bildung der neuen Regierung neben den Deutschnationalen Pate gestanden hat, wird gegen diese Notverordnung Einspruch erhoben. Das Blatt des Reichstagsabgeordneten Goeb­bels, derAngriff", schreibt zu dieser Notver­ordnung:Angesichts des Umstandes, daß die Regierung v. Papen bisher die Inangriffnahme populärer Maßnahmen mit konstruktiven Ideen vermissen ließ, wird diese Notverordnung mit Recht in weitesten Kreisen eine ungeheure Ver­bitterung verursachen." Im übrigen ist es be­merkenswert, daß dieses Blatt über die Ganz­seite folgenden Titel bringt:Wir warnen die Reichsregierung! Wo' bleiben ihre angekündig­ten Taten?" Es werden unverhohlen Drohun­gen gegen die Regierung ausgesprochen, vor allem wird es chr verübelt, daß sie immer noch dem früheren Reichskanzler Dr. Brüning und feinem Kabinett Anerkennung für geleistete Arbeit aus­spricht.

Es findet sich im Rahmen dieser Erörterungen der von Goebbels selber gebrauchte Satz:

Dem Pack muß man die Zähne zei­gen."

Neue Schwierigkeiten:

Bringen schon die wirtschaftlichen Notverord­nungen sehr große Unruhe und Erregung in die Massen, so steht es nicht minder günstig bei den p o litt sch en Notverordnungen. Die Ent­scheidung über die Aufhebung des SA.-Derbots, wie auch des Unisormverbots ist noch nicht ge- trosfen. Durch die sich häufenden Proteste aus dem Lande hat die Reichsregierung noch weitere Beratungen gepflogen. Bemerkenswert ist in die­sem Zusammenhang, daß der Reichskanzler am Dienstag Hitler und Göring empfangen hat, wa­ber auch diese Fragen eingehend erörtert wurden. Die süddeutschen Länder haben erkennen lassen, daß sie sich gegebenenfalls an dre Aufhebung des Uniformverbots nicht halten werden, sondern zur Sicherung der öffentlichen Ruhe und Ordnung ihrerseits die Uniformver­bote aufrechterhalten würden. Das Recht

Die neue Notverordnung verkündet.

Eine Erklärung der Regierung Papen-Schleicher.

Der Reichspräsident hat in den Nachmittagsstun- den des Dienstags die erste Notverordnung der Re­gierung von Papen unterzeichnet. Die Verordnung befaßt sich, wie bereits bekannt, mit Maßnah­men zur Erhaltung der Arbeitslosen­hilfe und der Sozialversicherung so­wie zur Erleichterung der Wohl­fahrtslasten der Gemeinden, und fer­ner mit Vereinfachungen und Erspar­nissen aus dem Gebiete der Rechts­pflege und der Verwaltung.

Gleichzeitig mit der Verkündung der neuen Notverordnung wendet sich die neue Reichsregie­rung an die Oeffentlichkeit mit einer Kund­gebung, die folgenden Wortlaut hat:

Die Reichsregierung hat bei ihrem Amtsantritt den Willen bekundet, die soziale, finanzielle und wirtschaftliche Not Deutschlands durch organisch« neuaufbauende Maßnahmen zu bekämpfen. Die Bilanz, die die Regierung vorgefunden hat, (Diese Bilanz ist, wie Reichskanzler von Papen aus­drücklich feststellen mußte, nicht eine Schuld der Regierung Brüning. D. Schriftleit.) zwingt sie als ersten Schritt vor der Inangriff­nahme ihres eigentlichen Programms die Kafsen- lage von Reich, Ländern und Gemeinden vorläufig zu sichern und die Sozialversicherung vor dem tat­sächlich drohenden Zusammenbruch zu retten. Wer­den diese notwendigen und unaufschiebbaren Vor­aussetzungen nicht erfüllt, so sind alle weiteren Maßregeln von Anfang an in Frage gestellt. Für die ersten Notmaßnahmen hat die Regierung an Borbereitungen anknüpfen müssen, die schon das vorige Kabinett getroffen hatte. Da diese Maß­nahmen jedoch nicht ausreichten, um Kassen und Finanzen zu sichern, (Der Sturz des Kabinetts Brüning hat einen direkten Einnahmeausfall von schätzungsweise 7075 Millionen Mark mit sich gebracht und wird sich durch die aufs neue in Volk und Wirtschaft getragene Unruhe und Un­sicherheit auch indirekt auf die öffentlichen Ein­nahmen vermutlich sehr nachteilig auswirken. Die Schriftl.) ist die Reichsre gierung genö­tigt, über sie hi na us zu g eh en, Es sind infolgedessen weitere Abstriche am Reichs- haushalt sowie an allen Ausgaben der öffentlichen Hand beschlossen worden. Es muß vonderAusgabenseiteherver- sucht werden, eine Gesundung der Kassen und Finanzlage herbeizuführen. Denn die Erfahrungen der letzten Monate haben gezeigt, daß Steuererhöhungen nicht mehr zu einer Verbesserung, sondern nur noch zu einer Verschlech­terung der Einnahmen führen. Es bleibt also eine der wichtigsten Aufgaben, den gesamten Verwal­tungsapparat Deutschlands weiter zu vorbilligen. Das bringt zwangsläufig auch scharfe Ein­schränkungen auf dem Gebiete der Sozialversicherung mit sich, deren Existenz auf dem Spiele steht.

Es ist eine schicksalhafte Entwicklung, daß es hsute nach einem halben Jahrhundert des Be­stehens der Sozialgesetzgebung nicht mehr um die Höhe der Leistungen geht, sondern rum ihre Er­haltung überhaupt. Die Reichsregierung, deren soziale Gesinnung in der von ihr vertretenen Welt­anschauung begründet ist, würdigt in ihrer ganzen entscheidenden Bsdeutung die mit der Schöpfung, des ersten Kanzlers des Deutschen Reiches be­gonnenen sozialen Einrichtungen, zu deren Erhal­tung in dieser Stunde äußerster Not an das Ge­meinschaftsgefühl aller Deutschen neue harte Anforderungen gestellt werden müssen.

Wenn die Reichsregierung heute zunächst den dringendsten Erfordernissen der Stunde nach­kommt, so betont sie besonders, daß sie nicht die Absicht hat. den Weg der Erschließung neuer Ein- nahmeguellen in Zukunft weiter zu beschreiten. Ihr Ziel ist, die deutsche Wirtschaft vernunftgemäß, unter Ausschaltung künstlicher Experimente, neu zu befruchten. Sie wird deshalb mit den auswärti­gen Regierungen nach einer Lösung der Weltwirt­schaftskrise suchen. Darüber hinaus hält es die Reichsregierung angesichts der ungeheueren Wirt- schastsnot für ihre unabweisbare Pflicht, die Wirt­schaftsenergien des eigenen Landes zu mobilisie­ren und in erhöhtem Maße für die Verwertung der brachliegenden Arbeitskräfte nutzbar zu machen. Dio Regierung wird alles daran setzen, um neben der Pflege des Güteraustausches der Länder un­tereinander durch eine zielbewußte Binnenmarkt­politik, insbesondere unter Zuhilfenahme des Ar­beitsdienstes. durch geeignete Maßnahmen auf dem Gebiet der Siedlung und der bäuerlichen Vered­lungswirtschaft die deutsche Wirtschaft einer all-

für diese Maßnahmen verleiht ihnen der Art. 48, Abs. 4 der Reichsverfassung.

Wie die Dinge jetzt stehen, ist jedenfalls nicht damit zu rechnen, daß eine vollkommene Auf­hebung des Verbots der SA.-Formationen in Frage kommt. Aber man ist jetzt in größter Ver­legenheit, wie man das bei Antritt der Re­gierung schon zuvor den Nationalsozialisten ge­gebene Versprechen auf Aufhebung des Verbots der SA.-Truppen einlösen kann.

mählichen Gesundung entgegenzuführen. Der Wille des deutschen Volkes, von der Geißel der Arbeits­losigkeit erlöst zu werden, und die Hoffnung der jungen Generation, neue Lebensgrundlagen zu fin­den, worden von der Regierung als eine für die Zukunft der Nation entscheidende Aufgabe mit allen Mitteln unterstützt werden.

*

Der Wortlaut der neuen Notverordnung wird in der Mittwochsausgabe des Reichsanzeigers ver­öffentlicht. lieber den Inhalt der Verordnung verbreitet das W.T.B. eine längere Meldung, in der die bereits gestern in derFuldaer Zeitung" mitceteilten Tatsachen über Kürzung der A r - beitslosen- und Wohlfahrtsunter­stützung, Herabsetzung der Renten­bezüge, Einführung einer Beschäftigten- fteuer, Wegfall der Freigrenze von 5000 Mk. bei der Umsatzsteuer, Einführung einer Salzsteuer usw. bestätigt werden.

Eine weitere Verordnung des Reichspräsidenten betrifft Maßnahmen auf dem Gebiete der Rechtspflege und Verwaltung, die eine Vereinfachung zum Zwecke haben. Das W.T.V. veröffentlicht hierüber folgende Erläute­rungen aus offizieller Quelle:

Die Not der Zeit gestattet es nicht mehr, in jeder Strafsache drei Instanzen zuzulassen. In Zukunft wird daher gegen jedes Urteil des Amtsrichters oder des Schöffengerichts nur noch ein Rechtsmittel, entweder die Berufung oder die Revision, zulässig sein. Für bedeutendere Strafsachen wird das Gericht erster Instanz die Zuständigkeit der Großen Strafkammer (drei Berufsrichter, zwei Laienrichter) begründen. Re­visionsinstanz ist das Reichsgericht. In allen Sachen, in denen das Rechtsmittel der Berufung gegeben ist, soll, um Verzögerungen zu vermeiden, das Gericht den Umfang der Beweisaufnahme nach seinem freien Er­messen bestimmen.

Von den weiteren Neuerungen auf strafprozes­sualem Gebiet seien folgende hervorgehoben:

Das Hauptprüsungsverfahren unterbleibt, wenn der verhaftete Beschuldigte selbst darauf verzichtet. Die zu­lässig« Dauer einer Unterbrechung der Houptverhand- lung wird von drei auf zehn Tage erhöht. Auch in Iu- gendsachen soll in Zukunft in.gleichem Umfange wie bis­her in gewöhnlichen Strafsachen der Einzelrichter an Stelle des Schöffengerichts entscheiden können. In Pri­vatklagesachen tritt das Gericht, außer wenn Armenrecht bewilligt ist, erst dann in Tätigkeit, wenn ein Vorschuß gezahlt worden ist. Die Revision wird, um die Ge­schäftsbelastung des Reichsgerichts nicht noch weiter zu erhöhen, insoweit ausgeschlossen, als sie auf die Ver­letzung derjenigen Verfahrensvorschriften gestützt wird, die die Ausübung des richterlichen Fragerechts und die Beweiswürdigkeit betreffen. In Ehescheidung?- und Eheanfechtungssachen sowie in Streitigkeiten wegen Her­stellung der ehelichen Gemeinschaft wird die Revision nur dann zugelassen, wenn das Berufungsurteil einen dahingehenden Ausspruch enthält. Das Oberlandes­gericht hat die Revision zuzulassen, wenn es von der Reichsgerichtsentscheidung abweicht, oder wenn es eine Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage von der Re­vision erwartet. Weiter wird in Kostensachen die Be­schwerde von einer Beschwerdesummer von 50 Mk. ab­hängig gemacht. Für die Einsichtnahme des Schuld­nerverzeichnisses und die Erteilung schriftlicher Aus­künfte sind Gebühren von 50 Pf. bezw. einer Mark ein­geführt worden.

Die Vorschriften, die sich mit dem Reichsau fs ich t s- amt für Privatversicherung befassen, sollen im wesentlichen gewisse Unzuträglichkeiten beseitigen, die sich bei der Beaufsichtigung der privaten Bausparkassen her­ausgestellt haben. Es handelt sich hier um vereinfachte

Abwicklung der Bausparverträge im Falle, daß einet Bausparkasse der Geschäftsbetrieb untersagt wird, um Maßnahmen zum Schutze der Sparer vor Verlusten. Das Reichsaufsichtsamt soll ferner die sogenannten Ter­minzusagen aufheben dürfen, wenn anders ein Konkurs der Bausparkasse nicht zu vermeiden ist.

Ergänzung der Vorschriften über Mietkündigung und Zwangsvollstreckung.

Die in der Verordnung des Reichspräsidenten vom 8. Dezember 1931 zugunsten des Grundbesitzes getroffenen Schutzmaßnahmen waren in ihrer Wirkung zeitlich beschränkt.

Bisher war der Eintritt von Rechtsfolgen, die sich an die Nichterfüllung gewisser Verbindlichkeiten und La­sten knüpfen, nur für Leistungen ausgeschlossen, die bis zum 15. Juli d. I. fällig werden. Diese Frist ist jetzt auf den 15. Januar 1933 erstreckt. Um die Real-Kreditinstitute vor den Schäden zu bewahren, die eintreten würden, wenn die Institute die ihren Pfand­briefgläubigern zu zahlenden Zinsen ohne Entschädigung aus anderen Mitteln verauslagen müßten, ist eine Vor­schrift eingefügt worden, nach der der Gläubiger befugt sein soll, bei Nichtzahlung nach dem 15. Juli 1932 fällig werdender Zinsraten einen vereinbarten Zinszuschlag zu verlangen, jedoch nur bis zur Höhe von jährlich % v. H. des Kapitals.

In der Verordnung vom 8. Dezember 1931 war die Möglichkeit der ein ft zeitigen Einstellung 6 er Zwangsversteigerung nur einmal auf die Dauer von höchstens sechs Monaten zugelassen. Jetzt ist etwa folgende Neuregelung getroffen worden: Die einst- wellige Einstellung kann unter der Auflage der Erfül­lung der Zinsverbindlichkeiten angeordnet werden. Sie darf grundsätzlich nur mit dieser Maßgabe erfolgen, wenn die Forderung des treibenden Gläubigers inner­halb der ersten sieben Zehntel des Grundftückswertes steht.

Die einstweilige Einstellung kann künftig auf ein wei­teres halbes Jahr erneuert werden. Auch die erneute Einstellung soll grundsätzlich nur unter der Bedingung gewährt werden, daß der Schuldner seinen Verpflich­tungen zu wiederkehrenden Leistungen in der Zeit der Einstellung nach kommt. Die erneute Einstellung soll aber schlechthin unzulässig fein, wenn der Schuldner bereits bei Inkrafttreten der Verordnung vom 8. Dezember 1931 mit wiederkehrenden Leistungen für einen Zeitraum von sechs Monaten im Rückstände war und bis zur Stellung des Antrages auf Fortsetzung des Verfahrens diese alten Rückstände nicht bezahlt hat.

Für landwirtschaftliche Grundstücke ist im Interesse der Sicherstellung der Betriebsführung bis zur Ernte vorgesehen, daß die bei der Einstellung der Zwangsvollstreckung vorgesehenen Zinsauflagen für die Zeit bis zum 30. September 1932 unzulässig sind. Für die Folgezeit soll es für die landwirtschaftlichen Grund­stücke bei den allgemeinen Vorschriften bewenden.

Besondere Beachtung verdienen die Uebergangsbe« ftimmungen zu den Vorschriften über die erneute einst­weilige Einstellung der Grundstückszwangsverfteigerung.

Lahn- und Gehaltspfändung.

Die Pfändungsgrenze betrug in der Vorkriegszeit monatlich 125 Mark; 1928 wurde sie auf 195 Mark er- höht. Die P f a n d u n g s g r e n z e ist mit Wirkung vom 1. Juli d. I. ab auf 165 Mark monatlich herabgesetzt worden.

Gewerblicher Rechtsschutz.

Der vierte Teil der Verordnung bringt für den ge­werblichen Rechtsschutz Erleichterungen auf dem Gebiete des Gebühren- und Kastenwesens. Namentlich find die Patentjahresgebühren für das 10. bis 18. Patentjahr um durchschnittlich 25 v. H. gesenkt worden. Ferner können für die Patentjahresgebühren in Zukunft in geeigneten Fällen Teilzahlungen gewährt werden, ebenso für die Gebühren, die bei der Verlängerung eines Gebrauchs­musters ober bei der Erneuerung eines Warenzeichens zu entrichten sind.

Auch die politische Notverordnung fettig.

Aufhebung des SA- und Aniformverbotes. Gegenmaßnahmen der Länder sind zu erwarten.

CNB. Berlin, 15. Juni. (Eig. Meld.) Wie wir erfahren, ist die Notverordnung über die Auf­hebung des S. - A. und des Uniforrnver- b o te s und die Neuordnung der Bestimmungen über die Pressefreiheit nunmehr fertiggestellt. Sie wird voraussichtlich am morgigen Donnerstag ver­öffentlicht werden. In den letzten Besprechungen beim Reichsinnenminister hat es sich darum gehan­delt, die Schwierigkeiten zu überwinden, die in der Stellungnahme der Länder, namentlich zur Frage des Uniformtragens liegen. Ein Beschluß der Länderregierungen hierzu liegt noch nicht vor. Man hat aber den Eindruck, daß die Länderregierungen vorläufig nicht die Absicht ha­ben, die Aushebung des Verbotes in ihrem Macht­bereich durch eigene Notverordnungen zu verhin­dern. Dagegen ist wohl damit zu rechnen, daß in den Ländern während des Reichstagswahlkampfes weitgehende Aufmarfchverbote zurSiche- r u n g der öffentlichen Ruhe und Ord­nung erlassen werden. Bezeichnend in diesem Zu­sammenhang dürfte das Verhältnis in Berlin fein. Von nationalsozialistischer Seite war ange­kündigt worden, (daß am nächsten Sonntag auf dem Tempelhofer Feld eine große Parade der wie­dererstandenen S.-A. und S.-S. vor Adolf Hitler stattfinden würde. Diese Demonstration wird je­doch kaum zustande kommen, da in Preußen seit dem 31. Oktober vorigen Jahres ein allge­meines Verbot für politische Demon­strationen und Umzüge besteht. Nach die­ser Verordnung sind Ausnahmen nur für völlig unpolitische Umzüge und Demonstrationen zugelas­sen. Für die Zeit der Reichspräsidenten- und

Preußenwahl hatte der preußische Minister des Inneren den Regierungspräsidenten und in Berlin dem Polizeipräsidenten die Ermächtigung erteilt, diese Ausnahmezulassung auch auf politische Ver­anstaltungen auszudehnen, was z. B. dazu führte, daß den großen Parteien je einmal der Lustgarten zu einer Kundgebung freigegeben wurde. Diese Ausnahmeermächtigung ist jedoch Mitte Mai wie­der aufgehoben worden.

Am Vorabend von Lausanne.

Abschluß der Besprechmigsu in Genf.

wtb. Gens, 15. Juni. (Eig. Meld.) Diepri- baten Be'prechungen, die gestern zwischen fon gn der Lausanner Konferenz teilnehmende Staats- Lrnännern hier in Genf stattfanden, sind heute vormittag abgeschlossen worden. Herriot und Macdonald, die schon gestern nachmittag eine etwa zweistündige Unterredung hatten, haben sich heute in den srüheu Morgenstunden wiederum getroffen. Die Besprechung, die ungefähr eine Stunde dauerte, soll si chauf -die in Lausanne zur Behandlung kommenden Fragen erstreckt ha­ben. Der französische Ministerpräsident Herriot hatte außerdem noch eine Unterredung mit dem amerikanischen Hauptdelegierten aus der Abrü­stungskonferenz Gibson und dem holländischen Außenminister Belaerts. Schließlich stattete Her­riot dem italienischen Außenminister Grandi einen Höflichkeitsbesuch ab. Herriot und Mac­donald sind um die Mittagsstunde nach Lau­sanne a b g e r e i st, wo sie heute nachmittag an einer für 5 Uhr angefetzten Vorbesprechung teilnehmen.