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Freitag, 20. Dezember 1929

HugenSergs Verlustliste.

Deutschnationalen Volkspartei

verurteilen.

In einem ausführlichen

Ane Entscheidung des Skaatsgerichlshoses.

Die Beamten haben die Freiheit der politischen Gesinnung — Der Staat hat das Recht zur disziplinarischen Verfolgung, wenn der Inhalt eines Volksbegehrens derart ist, datz Beamte über Eintragung und Stimmabgabe hinaus an feiner Durchsetzung nichkmitwirken dürfen.

vorweggenommen werden.

Dann wurde in zweiter und dritter Beratung die Vorlage angenommen, mit der die Verordnung über die Ausfuhr von Kunstwerken mit einigen Aenderungen bis ,511m 31. Dezember 1931 verlän­gert wird.

Die Aenderung des Diätengesetzes im Sinne der vor kurzem beschlossenen Verschärfung der Ord­nungsbestimmungen der Geschäftsordnung wurde dann gegen die Dsutschnationalen, Kommunisten und Nationalsozialisten in namentlicher Abstim­mung mit 314 gegen 105 Stimmen angenommen.

Es folgte die erste Beratung des Reichsmini­stergesetzes, wonach ausscheidende Minister keine Pension, sondern ein Uebergangsgeld erhalten. Die Vorlage wurde dem Haushaltsausschuß über­wiesen.

beachtenswert, da er zeigt, wie sehr in den Kampf­jahren 1919 bis 1924 die Deutschnationale Partei den Weg zu den Arbeitnehmern gefunden hatte,

Der Volksentscheid.

In einem Vortrag, der der als Autorität in Verfassungsfragen bekannte Ministerialrat im Reichsministerium des Innern Dr. Kaisenberg auf der „Deutschen Welle" hielt, machte er zum zweiten Volksentscheid u. a. folgende Ausführungen:

Nachdem der Reichstag den im Volksbegehren verlangten Gesetzentwurf abgelehnt hat, muß sich die Mehrheit der Stimmberechtigt en an der Abstimmung beteiligen, um einen gegen­über dem Reichstagsbeschluß wirksamen Volkseni-

Franzosen wissen auch ganz genau, daß jeder Ver­such, ein solches Recht noch nachträglich in den Youngplan hineinzuarbeiten, bedeuten würde, daß die deutsche Delegation im Haag sofort ihre Koffer packeü und wieder nach Hause abreisen könnte. Darauf aber wird es weder Tardieu noch Snowden ankommen lassen wollen.

*

Die im französi! chen Senat be" ' e interfraktionelle Vereinigung zur Bekämp­fung des Krieges hielt eine Sitzung ab. Rechtsanwalt Henry Demant erstattete Bericht über die Antikriegskampagne in Deutschland, Bel­gien und den übrigen Ländern. Er verlas dabei Briefe hoher deutscher richterlicher Beamter als Be­weis dafür, daß sich in Deutschland gegenwärtig hochstehende offizielle Persönlichkeiten für den Friedensgedanken interessieren und auf juristischem Gebiet den Völkerbund durch die Schaf­fung einer Antikriegsgesetzgebung fördern wollen.

Schreiben an die Hauptgeschäftsstelle der Deutschnationalen Volks­partei hat der Geschäftsführer des Gesamtoer- bandes deutscher Angestellten-Gewerkschaften, Ge­org Brost, Mitglied des Reichswirtschaftsrates, seinen Austritt erklärt. In dem Schreiben wer­den ausführlich die Gründe dargslegt, die Herrn Brost zum Austritt aus der Partei veranlaßt ha­ben. Dabei ist ein kurzer Abschnitt besonders

Austritt aus der erklärt.

Sanktionen?

Der Hugenbergprefse ist ein großes Heil wider­fahren. Ausgerechnet eine halbe Woche vor dem Tage des deutschen Volksentscheids gegen den Youngplan bringen zwei rechts st ehende fran- zöstfche Blätter die etwas mysteriöse Mitteilung, als beabsichtige der englische Schatzkanzler Snow­den auf der bevorstehenden Haager Konferenz die Frage der Sanktionen anzuschneiden und ein neues Recht zu Sanktionen in den Youngplan hineinzuarbeiten. Die Nationalisten, M i l i- t ar i ft en und Kriegshetzer aller Länder ar­beiten einander stets in die Hände. Sie leben vor­einander undf üreinander, und wenn es dem Na­tionalismus eines bestimmten Landes vorüber­gehend schlecht geht, dann kommt der Nationalis­mus des Nachbarlandes, um ihn wieder mit Liebe aufzupäppeln. Es gibt keinen f ch l i m m e r en Internationalismus, als diesen Na­tionalismus auf Gegenseitigkeit, denn er dient nicht der Kultur und dem wirtschaft­lichen Aufbau, sondern der Zerstörung und dem Völkermord. Mit großem Anftvand an Worten werden die Mitteilungen der französischen Rechtsblätter in der deutschen Hugenbergpresse wei­tergegeben, die dabei anscheinend gar nicht merkt, wie sehr sie sich bemit selber Lügen straft. Solange die Propaganda für das Volksbegehren und den Volksentscheid im Gange ist, solange hat sie auch mit dem falschen Argument zu arbeiten gesucht, daß das Recht zu Sanktionen auf Seiten der Gläu- bigermächte durch den Youngplan nicht beseitigt worden sei. Sie wollte sogar glauben machen, daß wir jetzt noch viel eher Sanktionen zu befürchten hätten als unter dem Dawesplan. Denn dieser sei in seiner Handhabung viel elastischer als der Youngplan. Wenn jetzt die Rechtspresse so laut in die Welt hinausschreit, daß das Recht der Gläu- bigermächte zu Sanktionen wieder eingeführt wer­den soll, dann gibt sie damit doch indirekt zu ver­stehen, daß ein solches Recht faktisch zur Zeit nicht mehr besteht und durch den Youngplan beseitigt ist, dann gibt sie damit indirekt zu verstehen, daß ihre bisherige Sanktionspropaganda voller Lug und Trug war.

Daß dem französischen Nationalis­mus der Youngplan, so wie er ist, nicht pcßt, daß er es vorzöge, Deutschland für alle Zei­ten in der politischen und militärischen Schlinge halten zu können, das ist uns hinlänglich bekannt. Aber es liegt für uns nahe, daraus den Schluß zu ziehen, daß das was dem französischen Natio­nalismus nicht paßt, vielleicht ein zweckmäßiges Instrument zur Sicherung des europäi­schen Friedens fein könnte. Und so ist es in der Tat. Aber der europäische Friede ist auch kein Begriff, der dem militaristischen Nationalismus in Deutschland Freude macht, so ist er von Herzen dankbar dafür, daß auf französischer Seite jetzt wieder die Fanfaren des Mißtrauens und der Feindseligkeit ertönen. Denn das ist eine gute Propaganda für den Volksentscheid.

Immerhin liegen die Dinge nicht so, wie es fich die deutschen Nationalisten gerne wünschen. Wenn schon die Franzosen uns erzählen wollen, daß nicht sie selbst es sind, die in den Youngplan die nicht in ihn hineinpassenden Sanl'öionsbeftimmungen hineinarbeiten möchten, sondern der englische Schatzkanzler Snowden, so müssen wir schon sagen, daß uns eine solche Meldung reichlich ver­dächtig vorkommt. Denn wenn es auch nur die geringste Möglichkeit gäbe, den Youngplan mit Sanktionsbestimmungen zu versehen, so würden sich die Franzosen dieses Vergnügen bestimmt nicht nehmen lassen. Wenn alfo von Paris her der eng­lische Schatzkanzler Snowden vorgeschoben wird, so kann das nur den Grund haben, zwilchen Deutschland und England ein Verhältnis des Mißtrauens zu schaffen und Snowden selbst in eine unmögliche Situation hineinzubringen. Die Franzosen haben allerdings noch einen gewißen I Grund, Rache zu üben, denn Snowden hat sich I ihnen gegenüber auf der ersten Haager Konferenz I sehr stachelig benommen. Der Sanktiongedanke ist I nun leider stets eine sranzösischeSpeziali- t ä t gewesen und fjat selbst im konservativen Eng- I lang niemals recht Vorliebe gefunden. Die Eng- I länder find die ersten gewesen, die von den eurö- I päischen Besetzungsstaaten das Rheinland verlassen I haben. Sollten ausgerechnet jetzt die Engländer in I dem Fehlen der Sanktionsbestimmungen eine Lücke I des Youngplanes erblicken? Die Regierung des I konservativer Sonar Law ist es 1923 gewesen, die gegen den Einmarsch her Franzosen ins Ruhrgebiet | förmlichen Protest erhoben hat. Sollten die Ar- beiterparteiler, die jetzt die Regierungszügel in der I Hand haben, und d-e ihre Regierungstätigkeit da- I mit begannen, die Selbständigkeitsrechte der Ägyp- I ter und Araber zu vermehren und die Abrüstung zur See durchzuführen und deren politischer Grund- I fatz es ist, das Risiko des Friedens zu wagen, I beute militaristischer sein als die Konservativen? I Sein, solchen Unsinn können uns die französischen I Rechtsjournalisten nicht glauben machen Wahr- I scheinlich werden sie mit ihrer Intrige auch nur! eine Erklärung Snowdens erreichen, I daß mit dem Youngplan das Sanktionsrecht feinen I Sinn verloren hat und das wäre genau das Ge- I genteil von dem, was sie bezweckten.

Sanktionen konnten auf Grund des Dawespla- I nes durch die Reparationskommiffion angeordnet werden, wenn durch ein Schiedsgericht die Bös­willigkeit Deutschlands einwandfrei feftgefMft wor­den war. Die ganze Art der Anlage des Young- planes läßt den Begriff der Böswilligkeit nicht mehr zu, außerdem wird durch ihn die R e p ora­tio n s k 0 m m i f f i 0 n, die das Recht der Ver- bMauna von Sanktionen hatte, beseitigt. Die 1

Erscheint sechsmal wöchentlich. Wochenbeilagen: „Die West “iti* 2Q4 'm Bild' und „Buchenblätter". Rotationsdruck und Verlag bet Fuldaer Actiendruckerei in Fulda. Fernrufe: Schrift- " leitung 1152, Fuldaer Actiendruckerei 1150 und 1151. ::

* Ernennung des bayerischen Sfaafsfefrefäcs für Arbeit. In der öffentlichen Sitzung des bayeri­schen Landtags gab Ministerpräsident Held davon Kenntnis, daß der Ministerrat auf Vorickla" des zuständigen Refsortministers Fehr beschlossen haß den.Landtagsabgeordneten Funke zum Staats- sekretär der Abteilung „Arbeit" im Staatsmini, fterium für Landwirtschaft und Arbeit zu bestellen. Der Landtagspräsident Stang stellte die Zustim­mung des Hauses zu diesem Vo a-i fest. Linus Funke ist aus der -'-istlichen Gewerkschaftsbewe- gung bervorgegangen »

schluß zustande zu bringen. Die gegen die herr­schende Auffassung vorgebrachten Einwände sind nicht stichhaltig. Ueberbies ist das Wahlprüfungs­gericht beim Reichstag beim Volksentscheid „Für­stenenteignung" der herrschenden Auffassung ge­folgt und hat damit ein unumstößliches Präjudiz

Aus Leipzig wird uns gemeldet:

In der Verfafsungsstreitsache der deutschnatio­nalen Fraktion des preußischen Landtags gegen das Land Preußen um die Frage der Zulässigkeit einer Beteiligung der Beamten am Volksbegehren „Freiheitsgesetz" hat der Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich seine Entscheidung nunmehr dahin gefällt:

Die in Artikel 130, Ws. 2, der Reichsverfafsung den Beamten gewährleistete Freiheit ihrer poli­tischen Gesinnung umsaßt das Recht, fich bei einem zugelassenen Volksbegehren ohne Rücksicht auf des­sen Inhalt einzutragen und bei einem Volks­entscheid abzustimmen. Die weitergehenden Anträge wurden ab gewiesen.

Zur Begründung der Entscheidung des Staats- gerichtshofes führte der Vorsitzende, Reichsgerichts­präsident Dr. Bumke, u. a. aus: Der Staatsgerichts­hof nimmt das Vorliegen einer Verfassung sstreitig- keit innerhalb eines Landes an. Derfafsungsstrei- tigkeiten im Sinne von Art. 19 der Reichsverfas­sung sind nicht bloß Streitigkeiten zwischen Organen eines Landes über ihre Teilnahme an der Aus­übung der Staatsgewalt. Vielmehr ist in der bis­herigen Rechtssprechung des Staatsgerichtshofes, an der festzuhalten ist, anerkannt, daß auch andere, in der Verfassung begründete Rechte im Wege der Verfassungsklage seiner Entscheidung unterbreitet werden können. Die Kundgebungen des preußischen Ministerpräsidenten und des Kabinetts haben einen Zustand geschaffen, von dem die Antragstellerin behauptet, daß er die preußischen Beamten in einer mit der Reichsverfassung nicht vereinbarten Weise in ihrer politischen Betätigung für das Volksbegehren behindere. Diese Frage allein soll entschieden werden. Sie kann nach der Rechts­sprechung des Staatsgerichtshofes Gegenstand einer Verfassungsstreitigkeit sein. Zur Führung dieser Verfassungsstreitigkeit ist die Antragstellerin be­rechtigt. Zwar ist sie nicht befugt, an Stelle und im Auftrage der einzelnen, der Deutschnativualen Volkspartei angehörenden Beamten den Staats­gerichtshof anzurufen, ebenso wenig ist sie als Fraktion in der Lage, das Recht des Landtages auf Ueberwachung der Staatsregierung wahrzunehmen. Entscheidend ist das berechtigte Interesse, das die Deutschnaiionale Volkspartei als Mitträgerin des Volksbegehrens an dessen ungehemmter Durch­führung hat. Zwar ist das Volksbegehren an sich eine Reichsangelegenheit, das Reichsvolk soll hier in ihm seinen Willen kund tun. In diesem Ver> fahren werden aber auch Landesstellen tätig und ihre Tätigkeit hierbei kann zu Derfassungsstreitig- keiten innerhalb eines Landes führen. Das ist hier insofern der Fall, als die preußische Staatsregie­rung auf die preußischen Beamten in der Richtung eingewirkt hat, sie von der Beteiligung am Volks­begehren abzuhalten. Auf der anderen Seite sind .aber auch die preußischen Landesverbände der Deutschnationalen Volkspartei, deren Zusammen­fassung und Stütze die klagende Fraktion bildet, berechtigt, diesen auf Preußen sich beschränkenden Versassuugsstreit auf gesetzlichem Wege zum Aus- trag zu bringen.

Das Verl. Tageblatt meldet aus Hamburg: Ebenso wie kürzlich der Vorsitzende des Angestell­tenausschusses der Deutschnationalen Volkspartei in Hamburg, Stange, hat jetzt auch das Vorstands­mitglied und Hauptichriftleiter des Hamburger Deutschnationalen Handlungsgehilfenverbandes, Zimmermann, seinen

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geben des Parteioorsistenden gegen die Arbeitneh- Auf her Tagesordnung steht noch die Novelle mervertreter in der Partei und in der Fraktion I zum Zolltarif. Ihre Beratung wurde auf 4 Uhr bat mir auch die persönliche Führerunfähig- nachmittags hinausgeschoben und die Sitzung un­ke i t des Herrn Geheimrat Hugenderg so ein- terbrodjen. Den formellen Grund dafür bot die

dringlich bewiesen, daß es mir nutzlos erscheint, Tatsache, daß der Ausschußbericht erst mittag ver- noch weiter Mitglied einer Partei zu bleiben, die I teilt werden konnte; die Unterbrechung der Sit-

bereit ist, sich solcher Führung dauernd unterzuord- zung dürfte aber auch benutzt werden um noch

nen und sich damit selbst zur Bedeutungslosigkeit zu einige Unstimmigkeiten in Verhandlungen der Re- verurteilen." I gierungsparteien imier-inanber zu beheben.

geschaffen. Darüber hinaus aber ist der Gesetz- entrourf verfassungsändernd. Dem Reichspräsidenten, der allein zum Abschluß von Verträgen mit auswärtigen Mächten berufen ist, soll die Möglichkeit genommen werden, bestimmt« Verträge abzuschließen. Weiterhin will der Ent­wurf bindende Richtlinien für die auswärtige Po­litik aufstellen, während es nach der Verfassung Sache des Reichskanzlers ist, die Politik zu führen. Zur Annahme des Gesetzes im Volksentscheid ist demnach die Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten notwendig.

Nach Lage der politischen Kräfte ist es ausge­schlossen, daß die in der Verfassung geforderte Min­destbeteiligungsziffer oder die für Verfassungsän­derungen erforderliche Mindestzustimmungszahl von je rund 21% Millionen auch nur annähernd erreicht wird. —

Wegblewen!

Ebenso wie die Demokraten gibt auch do» Deutsche Volkspartei für den 22. Dezbr.

Die Durchführung des Volksbegehrens beruht auf Art. 73 der Reichsverfassung. Ihrem Schutz dienen aber auch andere Bestimmungen der Reichs- tierfaffung, insbesondere Art. 130, Ms. 2, über die Gewährleistung der Freiheit der poiittschen Ge­sinnung der Beamten auch beim Volksbegehren. Er gilt für alle Beamte, auch für die preußischen, und dient insofern zur Ergänzung der preußischen Der- faffung, die in Artikel 80 ausdrücklich auf die reichsrechtlichen Beamtenvorschriften verweist. Die in Artikel 130, Ws. 2, der Reichsverfafsung den Beamten gewährleistete Freiheit, ihre politische Gesinnung zu äußern und zu betätigen, findet allerdings, wie von sämtlichen höchsten Disziplinar- fennern zutreffend ausgesprochen worden ist, ihre Schranken in den besonderen Pflichten, die den Beamten kraft ihres Amtes obliegen. Bei der Beurteilung der Frage, ob die politische Detäti- gung eines Beamten mit seinen besonderen Psiich- I die Parole: „Wegbleiben!" Zur Begründung wird ten oereinbar ist, kommt es aber sehr wesentlich u. a. gesagt: „Der Volksentscheid über den Young- auf die staatsrechtliche und politische Bedeutung I Plan ist überflüssig und aussichtslos, dieser Betätigung an. Die Einzeichnung in die Ueberflüssig: weil er die außenpolitische Sage Liste eines zugelassenen Volksbegehrens und die Deutschlands nicht erleichtert, sondern erschwert. Abstimmung über den sich daran anschließenden Aussichtslos: weil es unmöglich ist, für ein solches Volksentscheid ist nicht die Ausübung des Petr- I Gesetz, das verfassungsändernden Charakter trägt, tlonsrechtes im Sinne von Art. 126 der Reichs- 20 Millionen Wähler zu gewinnen.

Verfassung, sondern Teilnahme an der Volksgesetz- I '

Ä Der neue päpstliche Vertreter, satzes der Reichsverfassung: Die Staatsgewalt geht wtb. Berlin, 19. Dez. (Eig. Meld.) Zum Ge- vom Volke aus. Sie steht der Reichstagswahl an schäftsträger des Hl. Stuhles ist Nuntiaturrat

Wichtigkett für das Verfassungsleben des Reiches Monsignore Luigi Centoz ernannt worden, nicht nach. Sie kann daher ebenso wie die Stimm- I '

abgabc bei der Reichstagswahl keinen beamten- I rechtlichen Bindungen unterliegen, vielmehr steht | *IUS 0kM liClttJSlGgC. die Teilnahme am Volksbegehren und Dolksent- Der Reichstag gab in seiner Mittwoch-Sitzung lcheid ohne Rücksicht auf dessen Inhalt allen Beam- I zunächst der Regierung die Ermächtigung zur Aus­ten frei. ; I nähme des Kredites von 465 Millionen, durch den

Nun ist es allerdings richtig, daß das preußyche I die aus dem Youngplan erwarteten Ersparnifse -staatsministermm den ihm unterstellten Beamten 1 die Teilnahme am Volksbegehren und Volksentscheid nicht verboten hat. Die Gesamtheit seiner Kund­gebungen ließ aber in den Beamten die Befürch­tung auskommen, daß sie sich schon durch Einzeich­nung in die Listen und durch bloße Stimmabgabe einer disziplinarischen Ahndung ausfetzen könnten. Dieser Zustand beeinträchtigt die durch Artikel 125 der Reichsverfafsung noch besonders geschützte Wahlfreiheit und steht daher mit den Grundsätzen der Reichsverfassung nicht im Einklang. Darüber hinaus allerdings gewahrt die Reichsverfassung den Beamten keinen besonderen Schutz für ihre Teilnahme an der Volksgesetz­gebung. Jede Werbetätigkeit kann eine Verletzung der besonderen Beamtenpflichten ent­halten und daher mitder Beamten st ellung unverträglich sein. Ob der Inhalt eines . _ r ,

Volksbegehrens derart ist, daß die Beamten über ~ Am Donnerstag steht das Sofortprogramm zur

Eintragung und Stimmabgabe hinaus an seiner Finanzreform sowie die Zolltarifnooelle auf der Durchsetzung nicht Mitwirken dürfen, ist im einzel- I Tagesordnung.

nen Falle von den Disziplinargerichten I *

zu entscheiden. Grundsätzlich unzulässig Auf der Tagesordnung der Reichstags- ist ein disziplinarisches Vorgehen ans I Ntzung am Donnerstag steht zunächst die diesem Grunde nicht. I Beratung des Sofortprogramms und zwar zuerst

-ti-bi niiwmwiwiw»! I das Gesetz zur Aenderung der Tabaksteuer und

.... . , c. . . I das Gesetz über eine Erhöhung des Beitrags in

m flefaWete SaWrnie auch weiterhin in dem der Arbeitslosenversicherung. Abg. Dr. H e r tz (S.) Besitz der Partei zu erhalten. Es heißt u. a.: I begründet kurz die Anträge der Regierungspar- „. . . Als llnfang 1919 zur Sachfischen Volks- I (eiert und empfiehlt die Erhöhung der Tabaksteuer karnmer gewählt werden sollte und in Leipzig I dem Steuerausschuß zu überweisen. Die Beitrags- und in S ach i e n mehr vielleicht als anderswo I erhöhung zur Arbeitslosenoersickerung bedürfe Einsatz dazu gehörte um m einer Ausschußberatung nicht. Abg. Ende ;Som.) foerfamml[ungen für tue Deuttch- I bezeichnet das Sofortprogramm und die gesamte ”a q?? Qrr n1 ewzutreten, wußte man mich I Finanzreform als einen Raubzug gegen die ar-

als Arbettnehmerfuhrer zu finden, um mich zu btt- I beitende Maiie ®enn es w1l n r „ L^...SE''^d°tur für den Wahlkreis LKan71!>mmt, dann L Lntwor- LblpAA ftu übernehmen. 3d) habe bamals biefem I fltrrn :n prfter Ainis hie

Red.) Seit Uebetnabme der Führung durch Herrn 'teuererhohung Vorbehalte.

Geheimrat Hugenderg ist mein Vertrauen zur poli- $te Tabak st euervorlage wurde ohne tischen Haltung der Partei erschüttert und durch die I weitere Debatte dem Steuerausschuß über» Vorgänge der letzten Wochen völlig verschwunden. I wiesen. Die Beitragserhöhung zur 5dl sehe das Werk Helffrichs der Zerstörung an- I Arbeitslosenversicherung wurde in 2. heimfallen und tue Partei, die noch vor wenigen I 99= H7 r~ . ■

Jahren die Kerntruppe aller nach sittlicher und na- I n g m 11 2 2 <. gegen 137 o 11 m -

tionaler Erneuerung strebenden Volksschichten war, I m€n ®«1 einer Stimmenthaltung an- in politischer Unfruchtbarkeit erstarren. Das Vor- I genommen.