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FuldaerZertung

Anzeiger für die Stadt Fulda und den Landkreis Fulda. Amtliches Kreisblatk.

Ilr. 221

I Erscheint sechsmal wöchentlich. Wochenbeilagen: „Die Welt im Bild' und „Buchenblätter". Rotationsdruck und Verlag der Fuldaer Actiendruckerei in Fulda. Fernrufe: Echrist- :: leilung 1152, Fuldaer Actiendruckerei 1150 und 1151. ::

Dienstag, 24. September 1929.

Monatl. 1,80 einschl. Postgeb. (30 bezw. 48 Pf.) ohne Zustellg. Anzeigen-Preise: Kleinzeile (Sol.) lokal 0,15 JUL, auswärts 0,20 .'JU. Reklamezeile: lokal 0,60 7Ut, auswärts 0,80 O. Bei Wiederholungen Rabatt. Postscheck!. Franks, a. M. 4051

56. Zahrg.

Außenpolitik auf eigene Aaust.

Aeberraschende EnkhüNungen. — Die Verhandlungen des deutsche nationalen Abg. Mörme mit französischen Politikern. — Eigen­artige Angebote. — Vas sagt Hugenberg dazu?

Die National-Liberale Correspondenz (N.L.G.) macht in ihrer Samstagausgabe aufsehenerregende Mitteilung, wonach der deutschnationale Ubg. Klönne ohne Wissen der deutschen amtli­chen Stellen mit französischen Militärkreisen und Politikern über ein deutsch-französisches Militärbündnis unterhandelt habe. Die Kor­respondenz hatte bereits kürzlich angedeutet, daß von deutschnationaler Seite „in Paris sehr viel weitergehende, ja viel gefährlichere Angebote ge­macht worden seien, als die von Hugenberg be­kämpfte Politik der Verständigung". Die deutsch­nationale Pressestelle hatte die N. L. C. darauf der Verleumdung beschuldigt.

Die jetzige Veröffentlichung, die, wie sie sagt, „wenigstens in etwas den Schleier lüften wolle", besagt: Herr Klönne reist seit dem Jahre 1926 in politischer Mission nach England und Frankreich. Er hat in zahlreichen Gesprächen mit französischen Politikern den Franzosen ein Militärbünd­nis und ein Zusammengehen Deutschlands und Frankreichs gegen Sowjetrußland angetragen. Er hat über dasselbe Thema mit einem hervorragen­den bekannten englischen Politiker in Paris Be­sprechungen gehabt. Ein französischer General, der aus seiner Tätigkeit im Zusammenhänge mit Fra­gen der Entwaffnung Deutschlands wohl bekannt in Deutschland ist und als ein hervorragender Kenner des augenblicklichen Rüstungszustandes in Deutschland gelten muß, ist mit Wissen von Herrn Klönne und mit Wissen der hinter ihm stehenden deutschnationalen Hintermänner im Winter 1927/28 incognito nach Berlin gekommen, um mit deut­schen Militärs die Frage eines deutsch-französischen Militärbündnisies zu besprechen. Dieser hohe fran­zösische Offizier stand während seines Aufenthaltes in Berlin in enger Fühlung mit Herrn Klönne der es übernommen hatte, auf hochgestellte Mili, tärs des Reichswehrministeriums einzuwirken Selbstverständlich verlief aber die Mission des fran- zösischen Generals ergebnislos.

. Die „Köln. Volksztg." schreibt zu den obigen Ent­hüllungen: Das kann mm wirklich nett werden. Der deutschnation. Abaeordnete Klönne verhandelt mit französischen Militärs, und Beauftragte von Hugenberg sitzen mit Abgeordneten Poincares an einem Tisch. Der „Erbfeind" scheint demnach ge­nügend aufgeklärt zu sein, wenn Herr Hugenberg das Regiment in Deutschland antritt. Fragt sich nur, was die Hugenbergleute den Franzosen alles versprochen haben, und ob sie sich nicht in den Schlin­gen des Volksbegehrens verfangen, denn was all­mählich über die Verhandlungen der „nationalen Opposition" mit dem „Erbfeind" bekannt wird, scheint hart an die Grenze dessen zu streifen, was im § 4 des Volksbegehrens mit Gefängnis und Zuchthaus bedroht wird.

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t Inzwischen ergänzt der „I u n g d e u t s ch e" die Enthüllungen der Nationalliberalen Korrespon­denz durch eine Anzahl Fragen, die er an den Stahlhelm richtet. Das Organ des Iungdeut- schen Ordens will Antwort auf folgende Fragen haben:

Ist es wahr, daß Herr v. fflieben, der sich bei die­ser Gelegenheit als Außenpolitiker des Stahlhelms selbst bezeichnete, vor gar nicht langer Zeit im Hause des vom Stahlhelm soviel aelästerten und geschmähten Kali-In­dustriellen Arnold Rech berg mit dem Beauftrag­ten P o i n ca r e s, dem Abg. Paul R e n a u l d, ver­handelt hat?

Ist es wahr, daß Herr Dr. Sri egt als Vertreter des Herrn Geheimrats Hugenberg diesen Verhandlungen im Hause Rechbergs mit Paul Renauld beigewohnt hat?

Ist es vor allen Dingen wahr, daß der Beauftragte des Stahlhelms v. TO eben und der Beauftragte Hugen- bergs Dr. Kriegk den bekannten Bedingungen Rechbergs zugestimmt und dem Vertreter Poincares gesagt haben, das sei das außenpolitische Programm des Stahlyerms und der Deutschnationalen Volkspartei?

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Dazu veröffentlichen nunmehr Freiherr v o n Medem und Dr. Kriegk gemeinsam die Er­klärung, daß sie Ende April in der Wohnung des Generals von der Lippe zusammen mit mehreren anderen Herren darunter Rechberg, eine Besprechung mit Paul Renauld gehabt hätten. Dabei hätten sie sich jedoch nur in selbstverständlicher Ausübung ihres journa'vti- schen Berufs über die politischen Anschauungen des Herrn Renauld unterrichten wollen. Zu Verhandlungen seien sie weder beauftragt gewesen noch hätten sie irgend­welchen Bedingungen Paul Renaulds zugestimmt, der übrigens ebenfalls nur feine persönliche Ansicht vorge­tragen habe.

Generalleutnant von der Lippe schließlich erklärt, daß er über seine Pariser Unterredungen mit französi­schen und englischen Staatsmännern nicht nur gemein­sam mit Herrn Arnold Rechberg den deutschen Botschaf­ter in Paris von Hoesch, sondern auch später in Berlin Staatssekretär von Schubert unterrichtet habe. Ueber- dies habe er sich auch vor seiner Abreise der Zustimmung offizieller Persönlichkeiten und führender Politiker ver­sichert.

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Reichstagsabgeordneter Dr. Klönn « nimmt in einer Erklärung zu den Enthüllungen der Natio- naMberalen Korrespondenz Stellung. Er behauptet darin u. a., daß in der Veröffentlichung der N.L.C. Wahrheit und Dichtung gemischt fei. Es sei richtig, daß er in London Unterhaltungen mit führenden englischen Politikern gepsivgen habe, die die Ent-

«nh > ^->nders die deutsche Sache

betrafen. Er habe das Auswärtige Amt über diese Unterhaltung alsbald unterrichtet.

Im Winter 1927-28 habe er mit ftanzösifchen politischen Persönlichkeiten in Berlin Unterhaltun­gen ähnlicher Art wie vorher in London gepflogen, wobei er nach seiner Auffassung über die Rechberg- schen Pläne befragt worden fei und dieselben For­derungen wie in London vertreten habe. Niemand habe das Recht, derartige Unterhaltungen Ange­bote zu nennen. Im Frühjahr 1928 ebenso wie 1929 je: er nicht in Paris gewesen. Die hieran geknüpften Bemerkungen seien frei erfunden. Da­gegen habe er während der Pariser Verhandlun­gen über den Poungplan den Besuch französischer Politiker gehabt, wobei über den Poungplan selber gesprochen wurde. Auch hier sei von Angeboten von einer der beiden Seiten nicht die Rede gewesen, auch in diesem Falle habe er das Auswärtige Amt unverzüglich unterrichtet.

Er fer der Meinung, daß eine Außenpolitik in dem skizzierten Rahmen, in dem die deutschen Lebensnotwendigkeiten in den Vordergrund gestellt werden, den Anschauungen und Forderungen des nationalen Deutschland entspreche.

«

Die „Germania" bemerkt hierzu mit Recht, daß an dieser Erklärung vor allen Dingen die Tatsache interessant sei, daß Dr. Klönne den Franzosen eine Reparationszahlung in Höhe der Hälfte der Dawes-Leistungen angeboten habe, eine Hand­lungsweise, welche bekanntlich unter den Zuchthaus­paragraphen des Volksbegehrens-Gesetzes fällt. — Aber auch wenn man hiervon absieht, so schreibt die „Franks. Ztg.", ist in der Erwiderung Dr. Klönnes vor allem auffallend, daß sie sich zu einer Reihe sehr schwerwiegender Behauptungen her „Nationalliberalen Korrespondenz" überhaupt nicht äußert. Das gilt vor allem für die Frage eines Militärbündnis-Angebots an Frankreich mit der Spitze gegen Sowjet-Rußland, das gilt ferner auch für die Behauptung, Herr Klönne habe im Sinne solcher Bestrebungen auf hochgestellte Militärs des Reichsministeriums einzuwirken versucht. Soll die­ses Schreiben als Zustimmung zu den Behaup­tungen der „Nationalliberalen Korrespondenz" ge­deutet werden? Das würde jedenfalls einen be­merkenswerten Gegensatz zwischen der offiziellen Richtung und den inoffiziellen Bestrebungen der Deutschnationalen auf außenpolitischem Gebiet deut­lich machen und auch die Kriegsspielerei, die in den gleichen Kreisen noch immer getrieben wird, nicht gerade in einem vorteilhaften Licht erscheinen lassen.

Das Echo in der französischen Presse.

Im Hinblick auf die kommenden Debatten des Reichstags am 30. September hat auf Beschluß des Reichskabinetts das Reichsarbeitsministerium dem Reichstag 2 Gesetzentwürfe zur Beschlußfassung vorgelegt:

1. Den Entwurf eines Gesetzes zur A b ä n d e - rung des Gesetzes über Arbeitsver­mittlung und Arbeitslosenoersiche- rung,

2. den Entwurf eines Gesetzes über befri­stete Aenderungen der Arbeitslosen­versicherung,

beide nach Zustimmung des Reichsrats.

In dem ersten Gesetzentwurf sind noch eine Reihe von strittigen.Fragen, über die zwischen der Reichsregierung und dem Reichsrat eine Einigung nicht erzielt werden konnte. Deshalb sind beide Be­schlüsse nebeneinander aufgeführt. Sonst enthält der Gesetzesentwurf die bekannten Bestimmungen des alten Entwurfes, wie sie nun schon seit Mo­naten zur Debatte stehen.

Am wichtigsten in dem neuen Gesetzesentwurf scheint uns die endliche Klarlegung des Begriffes der Arbeitslosigkeit. Es wurde dem alten Paragraphen 89 ein Paragraph 89 a eingefügt, der folgenden Wortlaut hat::

„Arbeitslos ist, wer berufsmäßig überwiegend als Arbeitnehmer tätig zu sein pflegt, aber vor­übergehend nicht in einem Beschäftigungsverhält- nis steht und auch nicht den erforderlichen Lebens­unterhalt durch selbständige Arbeit, insbesondere als Landwirt oder Gewerbetreibender, erwirbt oder durch Fortführung eines vorhandenen Be­triebs erwerben kann oder im Betriebe des Ehe­gatten, der Eltern oder Voreltern, von Abkömm­lingen oder Geschwistern den gemeinsamen Le­bensunterhalt mit erwirbt oder miterwerben kann, falls dies den Beteiligten nach Lage der Verhäl- nisfe billiZerweise zugemutet werden kann; das ist insbesondere anzunehmen, wenn die Beteiligten in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben.

Für die Frage, .ob Arbeitslosigkeit vorliegt, bleiben vorübergehende Dienstleistungen, die auf Grund des Paragraphen 168 der Relchsversiche- runasordnuno nitbt der Pflicht zur Krankenver-

Bündnifses finden in einigen rechtsstehenden und linksstehenden Blättern besondere Beachtung.

Der Berliner Korrespondent des „Echo de Paris" glaubt, daß die Reichsregierung durch Be­kanntgabe der Vorgänge auf die anläßlich der Haager Konferenz gegen sie geführte Campagne habe antworten wollen. Denen, die Stresemann beschuldigten, Frankreich zu weit entgegengekommrn zu sein, wolle der deutsche Außenminister beweisen, daß die Nationalisten selbst nicht vor Zugeständ­nissen zurückschrecken, d ch. gute Innenpolitik treiben.

Die kommunistische „Humanite" ist auch der Ansicht, daß es sich um einen innerpolitischen Gegenschachzug der Reichsregierung handele.

Blätter wie das radikale „Oeuvre" und der sozialistische „Populaire" sind aufgebracht darüber, daß einige nationalistische französische Parlamen­tarier mit den rechtsstehenden deutschen Kreisen, die bisher die Widersacher des Friedens gewesen seien, verhandelt hätten und erwarten von ihnen eine Stellungnahme.

„Quotidien" spricht sogar von einem Skandal, denn, während die Regierungen auf die Geheim­diplomatie verzichteten, gäbe es einfältige Leute, die die Eeheimdiplomatie auf eigene Faust wieder einführten.

Zufrieden ist nur die „Victoire", die in der Tatsache, daß deutsche und französische rechts­stehende Kreise miteinander in Fühlung getreten seien, ein günstiges Omen erblickt. „Figaro" hebt hervor, daß auch dem Vorschlag der deutschen Nationalisten niemals Vertrauen entgegengebracht werden könne, denn es werde darin die Streichung des Paragraphen von der Kriegsschuld gefordert.

Eine Erklärung Arnold Rechbergs.

Arnold Rechberg veröfientlicht im Anschluß an die Mitteilungen der Nationalliberalen Korres­pondenz eine Erklärung, in der es heißt:

Ich bin von Anfang an der Ansicht gewesen, datz eine für die Zukunft unseres Vaterlandes so entscheidende Frage wie die Verständigung zwischen Deutschland und Frankreich, von welcher die Befriedung Europas ab­hängt, der Parteipolitik entzogen werden müsse. Ich bin daher von vornherein bestrebt gewesen, sowohl den deut­schen Rechtsparteien angehörige Politiker und Wirt- schastsführer, darunter auch den Herrn Abg. Dr. Klönne, an meinen Verhandlungen mit franzostshen Staatsmännern zu beteiligen, als solche, welche den Parteien der Mitte und den Linksparteien angehoren.

Meine Verhandlungen mit französischen Staatsmän­nern beruhen auf der Grundlage einer zu verwirklichen­den intimen industriellen, militärischen und politischen Interessengemeinschaft zwischen Deutschland und ■ Frankreich. Die deutsch­französische Inter essengemeinsaft soll sich gegen keine dritte Macht richten. Es soll ins­besondere England der Eintritt in diese Interessenge­meinschaft offengehalten werden. Ich habe denn auch mit Wissen meiner deutschen und französischen Freunde englische Staatsmänner über die Entwicklung der Ver­handlungen auf dem lausenden gehalten und deren Billigung gesunden.

Ich meinerseits habe über die Verhandlungen loya­lerweise noch in diesem Frühjahr den deutschen Bot­schafter in Paris, Herrn v. H ö e s ch, eingehend infor­miert, der mir erklärt hat, er werde meine Mitteilun­gen an das deutsche Auswärtige Amt weitergeben.

sicherung unterliegen, außer Betracht. Gering­fügige Beschäftigungen im Sinne des § 75 Abs. 2 kommen nur in Betracht, soweit sie der Pflicht zur Arbeitslosenversicherung unterliegen."

Wichtig ist aber für die kommenden Reichs­tagsberatungen der 2. Gesetzesentwurf über be­fristete Äenderung der Arbeitslosen- versicherung. Dieses Gesetz soll am 1.No­vember in Kraft treten und bis zum 31. März 1931 Gültigkeit haben. Seiner Wichtigkeit wegen lassen wir den Entwurf im Wortlaut folgen:

§ 1. Während einer berufsüblichen Arbeits­losigkeit erhalten Arbeitslose aus Berufen und Ge­werben, in denen eine regelmäßig wiederkehrende Arbeitslosigkeit berufsüblich ist, in der Lohnklasse VII die Unterstützungsätze der Klasse VI, in den Lohnklassen VIII und IX die Un- terstützungssätze der Klasse VII, in den Lohn­klassen X und XI die Unterstützungssätze der Klasse VIII.

§ 2. 1. für Arbeitslose der Lohnklassen VII bis XI, die das 45. Lebensjahr nicht vollendet ha­ben und keine zuschlagsberechtigten Angehörigen haben, bestimmt sich die Unterstützung auch chann nach § 1, wenn es sich nicht um eine berufsübliche Arbeitslosigkeit handelt, aber der Arbeitslose in den letzten 2 Jahren vor der ersten Arbeitlosmel­dung, die Erwerbe der Anwartschaft auf die Unterstützung folgte, nicht mehr als 52 Wochen ober, trenn das Arbeitsentgelt) nach Monaten Be­messen war, nicht mehr als 12 Monate in einer oersicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden bat, ohne daß ihm zwischen Beginn und Ende der Beschäftigungszeit Arbeitslosenunterstützung ge­mährt worden ist. 2. Hat der Arbeitslose Unter­stützung nach den Sätzen des Gesetzes über Arbeits­vermittlung und Arbeitslosenversicherung bezogen, ohne seine Ansprüche zu. erschöpfen, und wird er nach einer Beschäftigung,, auf Grund der ihm nur die Unterstütztmg nach Abs. 1 zustände, erneut ar­beitslos, fo behält er den Anspruch. auf den Un­terstützungssatz nach dem Gesetz über Arbeitsver­mittlung und Arbeitslosenversicherung für die Zeit, für die er ihn hätte beziehen können, wenn er arbeitslos geblieben wäre. 3. Zeiten, die nach dem Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen­

versicherung einer versicherungspflichtigen Beschäf­tigung für den Erwerb der Anwartschaft auf Ar­beitslosenunterstützung gleichstehen, stehen ihr auch für die Bemessung der Unterstützung gleich.

§ 3. 1. Während einer berufsüblichen Arbeits­losigkeit dauert die regelmäßige Wartezeit bei Arbeitslosen der Lohnklasse VII bis XI a) 3 Wochen, wenn sie keine zuschlagsberechtigten An­gehörigen haben, b) eine Woche, wenn sie 4 oder mehr zuschlagsberechtigte Angehörige haben.

2. D ie Wartezeit des Absatz 1 verkürzt sich in den Fällen des § 110 b Abs. 2 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung bei Arbeitslosen ohne zuschlagsberechtigte Ange­hörige auf 2 Wochen, bei Arbeitslosen mit einem, zwei oder drei zuschlagsberechtigten Angehörigen auf 3 Tags. Auch sonst kann in Fällen besonderer Notlage die Stelle, die zur Entscheidung über die Unterstützung zuständig ist, die Wartezeit bis auf diese Grenze herabsetzen.

3. E rstreckt sich die Wartezeit über den Zeit­raum der beruflichen Arbeitslosigkeit hinaus, und hat sie bereits solange gedauert, wie in § 110 b Abs. 1 oder 2 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vorgeschrieben ist, so endet sie mit dem Ablauf der berufsüblichen Ar­beitslosigkeit; hat sie noch nicht solange gedauert, so endet sie mit dem Ablauf des Tages, mit dem siä nach § 110 b Abs. 1 oder 2 beendet ist.

§ 4. Abweichend von § 153 Abs. 3 und § 245 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeits­losenversicherung beträgt der Beit ra g zur Reichsanstalt für das Reichsgebiet einheitlich 3 % v. H. des maßgebenden Arbeitsentgelts; die Para­graphen 161 und 163 des Gesetzes finden Anwen­dung.

§ 5. In Berufen oder Gewerben, in denen eine regelmäßig wiederkehrende A r b e i t s l o s ig- fett berufsüblich ist, ist der Beitrag zur Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeits­losenversicherung um 1 v. H. des maßgebenden Arbeitsentgelts höher als der Beitrag, der im übrigen zur Reichsanstalt zu entrichten ist; das gilt nicht für die Land- und Forstwirtschaft. Der Verwaltungsrat der Reichsanftalt kann weitere Berufe und Gewerbe, deren wirtschaftliche Lage diese Erhöhung des Beitrags offenbar nicht zuläßt, von der Erhöhung ausnehmen; er kann für Be­rufe und Gewerbe, deren wirtschaftliche Lage of­fenbar nicht eine Erhöhung um 1 v. H. des Ar­beitsentgeltes zuläßt, eine geringere Erhöhung vorschreiben. Die Anordnungen des Verwaltungs­rats bedürfen der Zustimmung des Reichsarbeits­ministers.

§ 6. 1. In welchen Berufen und Gewerben eine regelmäßig wiederkehrende Arbeitslosigkeit be­rufsüblich ist, bestimmt sich nach der Verordnung über berufsübliche Arbeitslosigkeit vom 18. Sep­tember 1928 und der Anordnung über berufsüb­liche Arbeitslosigkeit vom 18. Dezember 1928. Das gleiche gilt für Zeitraum, Beginn und Ende der berufsüblichen Arbeitslosigkeit. 2. Die Reichsregie­rung kann nach Anhörung des Verwaltungsrats der Reichsanstalt Abweichendes bestimmen.

Der § 7 bringt dis G ef e tz e sd a u e r und die Bestimmung, daß auf Grund des § 6 Abs. 2 An­ordnungen schon vor dem 1. November 1929 er­lassen werden können.

Dor Beginn der Plenarsitzungen des Reichs­tages treten am Sonntag, den 29. September, vor­mittags 10 Uhr, der Vorstand der Reichstagsfrak- tion des Zentrums und um 11 Uhr die Frak­tion selbst noch einmal zu einer Sitzung zusam­men, um über die Reform der Arbeitslosenversiche­rung abschließend zu beraten. Diese Sitzung ist notwendig geworden, da die Sozialdemokraten durch ihre Reichstagsfraktion einen Beschluß zur Annahme brachten, wonach die Sozialdemo­kratie trotz aller wochenlangen Beratungen, nicht von ihrem Standpunkt sich abbringen läßt. Man findet sogar eine versteckte Drohung mit der innenpolitischen Zuspitzung.

Im großen und ganzen war dieser Beschluß zu erwarten, da die Fraktion wie die Partei selbst sich gebunden erachten an die Beschlüsse auf dem Magdeburger Parteitag und an die Beschlüsse der sozialistischen Gewerkschaften. Nach wie vor aber ist dabei festzustellen, daß die sozialistischen Reichs- Minister, vor allem Wissel! und H i l f e r d i n g, einen anderen Standpunkt wie ihre Par­tei einnehmen. Sie kennen den Emst der Situa­tion und fühlen sich als Minister dem ganzen Volke gegenüber verantwortlich und nicht nur der Partei. Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, daß während der Reichstagsverhandlungen auch die Sozialdemokratie doch noch zu einer Revision ihrer Haltung sich beguemen lassen muß, da sie ebenfalls mit die Verantwortung trägt für die Koalition und wenn die Sanierung der Reichsanstalt und der Reichsfinanzen selbst infolge ihres Widerstandes nicht gelingen sollte, auch die Verantwortung trägt für den Ruin eines des größten sozialen Gesetz- aebungswerkes.

Volksbegehren geünderk.

Das Wörtchen „deren" als Ausweg.

Der Reichsausschuß für das deutsche Volks begehren teilt mit: Das Präsidium des Reichs ausschusses ist am Samstag, den 21. September in Berlin zu einer, Sitzung zusammengetreten, in der erneut der einmütige Wille zum Ausdruck kam, sich für das Volksbegehren zur Verhinderung des Voungplanes und zur endgültigen Beseitigung der Kri'egsfchuldlüge mit allen Kräften einzusetzen. Um bie Absicht des Reichsausschusses, die Person des Reichspräsidenten vor jedem Zusammenhang mit dem Gesetzentwurf zu schützen, auch gegenüber bös- williger Auslegung noch täärfet rum Ausdruck zu

wtb. Paris, 23. September. (Eig. Meld.) Die Enthüllungen der Nationalliberalen Korrespondenz über angebliche Pläne eines deutsch-französischen

Relchsreglerung und Arbeikslosemesorm

Die dem Reichstag vorgetegten beiden Gesetzentwürfe.