Anzeiger für die Stadl Fulda und den Landkreis Fulda. Amtliches Kreisblatt.
Nr. 189
Freitag. 19. August 1927.
Erscheint sechsmal wöchentlich. Wochenbeilagen: „Die Welt im Bild" und „Buchenblätter". Rotationsdruck und Verlag der Fuldaer Actiendruckerei in Fulda. Fernsprecher Nr. 9. Monatlicher Bezugspreis 1,50 Mk.
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ädl Gliielmnner 10 M. («it Fllilstr. Veilage 15 Psg.)
uld aer Z ertung
Süroreform -er Justiz.
Nachdem durch Reichsgesetz vom 9. Juli 1927, einem langjährigen Wunsche der Iustizbeamten- schaft entsprechend, die Bezeichnungen „Gerichtsschreiber" und „Gerichtsschreiberei" durch die Bezeichnungen „Urkundsbeamter der Geschäftsstelle" und „Geschäftsstelle" für die reichsgesetzlichen Bestimmungen ersetzt ist, soll die gleiche Regelung demnächst auch in Preußen für die preußischen Gesetze und Verordnung durchgeführt werden. Wie der Amtliche Preußische Pressedienst mitteilt, ist ein entsprechender Gesetzentwurf bereits vorgelegt.
Gleichzeitig wird auch ein Gesetzentwurf über die Dienstverhältnisse der mit der Wahrnehmung der Geschäfte eines Urkundenbeamten der Geschäftsstelle betrauten Beamten beraten werden; dieses Gesetz soll an die Stelle des noch aus dem Jahre 1879 stammenden Gerickts- schreibereigefetzes treten. Im Zusammenhang damit wird die Gerichtsschreiberordnung aus dem Jahre 1913 durch eine den neuzeitlichen Verhältnissen angepaßte Personal- und Dienstordnung für das Büro und die Kanzlei der preußischen Justizbehörden (Buko), die bereits mit dem 1. Juli 1927 für die Arbeitsgerichte in Kraft getreten ist, ersetzt werden.
Das Wesen der Neuregelung besteht darin, daß die in Betracht kommenden Arbeiten in drei Arbeitsgebiete aufgeteilt werden (Arbeitsraten), denen drei Personalgruppen entsprechen: Die schwierigen Büroarbeiten einslchießlich der auf Bürobeamte übertragenen richterlichen Geschäfte (Rate A) sollen durch die Beamten des schwierigen Bürodienstes (Beamte der Obersekretärlaufbahn) wahrgenommen werden. Die Geschäfte des einfacheren Bürodienstes, das Registrieren, Protokollführen usw. (Rate B) sollen einer neuzuschaffenden Gruppe von Beamten des einfacheren Bürodienstes (Registraturbeamten) obliegen. Die reinen Kanz- leiarbeiten (Kanzleiräte) sollen künftig im wesentlichen durch Angestellte, insbesondere auch durch Stenotypistinnen und Maschinenschreiberinnen erledigt werden. Die Neuregelung, die einem dringenden Bedürfnis der Verwaltung, auch einem Wunsche des vreuß. Landtages und der gesamten Justizbeamtenschaft entsvricht, bedeutet eine wesentliche Etappe auf dem Wege zur rationellen Gestaltung des Justizbehördenbetriebes.
Zlaggenerlatz des wehrmimsters.
Die Blätter teilen mit, daß unter dem Datum des 15 ds. Mts. ein Erlaß des Reichsrvehrmlni- sters ergangen ist, wonach Angehörigen der Wehrmacht auch außerhalb des Dienstes zum Beispiel bei der Beflaggung ihrer Prrvatwohnun- gen und bei der Auswahl von Kranzschleifen verboten werde, die schwarz-weiß-roten Farben zu zeigen, wenn nicht zum mindestens daneben schwarz-rot - gold ge- Oeigt werde. Ferner wird die Beflaggung von iDienstgebäuden öder reichswehreigenen Gebäuden dahin geregelt, daß, wo die Möglichkeit da- ftu besteht, stets neben der Reichskrieg s- f 1 ‘5xtl) 0 r 'r 0 f'9 01 b neflaggt werden muß. An Privatpersonen vermietete Reichswehrgebäude dürfen nur mit schwarz-rot-gold oder anderen offiziellen Flaggen beflaggt werden.
In der Begründung heißt es u. a.: Die Wehrmacht ist durch ihren Werdegang und die jetzigen Aufgaben in erster Linie berufen, die Achtung vor der großen Vergangenheit mit dem treuen Dienst am heutigen Staate zu verbinden. Ick» be- trachte sie daher als wobl befähigt, bei dem Flaggenstreit des deutschen Volkes die Gegensätze zu entspannen.
* Der Papst verwendet sich für Saceo und Ban- zetti. Wie verlautet, macht nun auch der Papst seinen Einfluß geltend, um Saeco und Vanzetti vor dem Tode zu bewahren. P i u s XI. ließ durch den Kardinalstaatssekretär Gaspari den apostolischen Delegierten in Washington beauftragen, im Namen des Heiligen Stuhls gemeinsam mit den amerikanischen Kardinälen bei den zuständigen Behörden Schritte zugunsten der Verurteilten zu unternehmen. Die päpstliche Initiative wurde durch eine Petition des Vaters Vanzettis angeregt.
♦ Meuternd« französische Reservisten. Die zahlreichen kommunistischen Demonstrationen, zu denen die Einberufung der ftanzösischen Reservisten zu Uebungen in den Kasernen Anlaß gegeben haben, haben dieser Tage in Tours ihr erstes gericht- liches Nachspiel gefunden. Zwei Reservisten, die die anderen zum Singen der „Internationale" an- stifteten, und hn Laufe der Auseinandersetzungen, zu denen es darüber mit den diensthabenden Offizieren gekommen war, diese tätlich mißhandelt haben, sind vom Kriegsgericht zu zehn bezw. fünf Jahren Zwangsarbeit verurteilt worden. Der Vertreter der Anklage hatte die Todesstrafe beantragt, die vom Gerichtshof nur mit einer Stimme Mehrheit abgelehnt worden war. Vor dem Kriegsgericht in Paris wurde gegen zehn Reservisten verhandelt, die unter der Anklage schwerer Meuterei standen. Einer ihrer Kameraden war am 17. Juli mit 48 Stunden Verspätung aus dem Urlaub zurückaekebrt und deshalb mit acht Tagen Gefängnis bestraft worden. Als Protest gegen diese Bestrafung verweigerten am Nachmittag etwa zwanzig Reservisten den Dienst und zogen unter Absingung der „Internationale" vor das Gefäng- nis, wo sie die Freilassung des Verhafteten ver- langten. Zehn von ihnen wurden disziplinarisch bestraft, zehn andere vor das Kriegsgericht gestellt.
* Zwischenfall an der ilalienisch-franSstschen Grenze. Wie Havas aus Nizza berichtet, erschoß ein italienischer Faschist, der an der französisch- italienischenGrenze Dienst tat, eine Person, die unweit Mentone auf ftanzösisches Gebiet übertreten wollte, nach erfolglosen Haltruferr.
Der deutsch-französische Handelsvertrag.
Grundsatz der Meistbegünstigung. Frankreich verzichtet auf § 18 des lassungsrecht in Marokko. -
Am Vormittag des 17. August ist endlich der deutsch-französische Handelsvertrag abgeschlossen worden. Fast 3 Jahre lang haben di« Verhandlungen gedauert, die hin und wieder durch pro- visorische Abmachungen gewifle Ruhepunkte fanden. Seit dem 30. Juni dieses Jahre» aber war ein vertragloser Zustand eingetreten, der zunächst jeden Pessimismus bestätigte, mit dem aber doch sofort wieder neue Verhandlungen begonnen wurden, die jetzt zu einem vollständigen Handelsabkommen auf fast 2 Jahre geführt haben. Der neue Vertrag soll am 5. September dieses Jahres in Kraft treten und bis zum 1. April 1929 laufen. Von diesem Zeitpunkte an besteht für beide Länder ein Kündigungsrecht mit drer- monatiger Frist. Dieser Handelsvertrag ist übrigens der erste mit Frankreich feit dem Kriege 1870/71. Bis 1914 bestand als Grundlage der gegenseitigen Wirtschaftsbeziehungen nur die im Frankfurter Frieden festgesetzte Meistbegünstigung. Für die Nachkriegsverbindungen gab der Versailler Friedensvertrag diktierte Richtlinien an, die dann durch die abgeschlossenen Provisorien in den letzten drei Jahren eine freundlichere Form erhielten.
Die Schwierigkeiten der Verhandlungen lagen zunächst einmal in den unsicheren französischen Währungsverhältnissen, dann aber auch an dem Mangel eines für lange Zeit geltenden französischen Zolltarifs. Der französische Handelsminister Bokanowski hat vor einiger Zeit zwar einen neuen Zolltarif ausgearbeitet, aber dieser Entwurf hatte die Handelsvertragsschwierigkeiten wegen der au- ßerordentlichen Höhe der einzelnen Positionen nur vermehrt. Das iranzöstsche Parlament, das seine Zolltarifverhandlungen heute unter dem Druck der Entschließungen der Genfer Weltwirtschaftskonferenz führen muß, wird die Bokanowskischen Sätze in den meisten Punkten wesentlich ermäßigen müssen. In dem Handelsabkommen ist ein beiderseitiges Kündigungsrecht für den Fall vorbekmlten, daß der neue französische Zolloertrag vor dem Ab- lauf des Abkommens vom Parlament verabschiedet und von den in ihm festgelegten Zollsätzen wesentlich abweichen sollte.
Die Tarifliste zerfallt in drei Teil«. Die erste Liste enthält die Waren, für die eine uneingeschränkte Meistbegünstigung auf der Grundlage des alten französischen Tarifs durchgedrückt worden ist. Die zweite umfangreichere Liste enthält ebenfalls meistbegünstigte deutsche Waren, aber diese Meistbegünstigung gilt auf der Grundlage der durch die neue Tarifnovelle erhöhten Sätze. Diese Sätze sind im Einvernehmen mit den deutschen Interessenten festgestellt worden. Nur die Spielwarenindustrie ist nicht zufrieden. Die dritte Liste bezeichnet solche Waren, für die Frankreich einzelnen anderen Ländern Vorzugszölle eingeräumt hat, die es und aber noch nicht gewähren will. Es rft aber bestimmt worden, daß. wenn bei den anderen ebenfalls nicht bevorzugten Staaten Zollabschläge eintreten, diese auch für uns gelten sollen
Deutscherseits sind Konzessionen gemacht worden für Wolle, Baumwolle und Seidenworen. Auch hat Frankreich die sofortiae MeistPeaünstigung erhalten für Parfümerien, Kautschuk, Mas und Lu- tomobilteile. Die Weinausfuhr aus Frankreich ist dagegen auf 360 (XX) Doppelzentner jährlich kontin- gentirrt worden. Auß«rdrm gilt die Meistbegünstigung. Für diese Kontingentierung hatte Deutsch- land wiederum eine guantitativ« Beschränkung der Einfuhr von Glühlampen, Schuhwaren, Leinwand, Stärke und Stärkemehl nach Frankreich auf sich nehmen müssen.
Es heißt, daß Deutschland allgemein inbezuA auf dke Qualität der kontingentierten Waren Nicht ungünstiger gestellt sei als die Engländer.
Handelsverträge werden niemals bei den. beteiligten Interessenten eine restlose Befriedigung auslösen. Es scheint aber so, daß das jetzige Abkommen in wirtschaftspolitischer Beziehung ein befriedigendes Werk ist. Unter dem Druck der ungelösten Handelsvertragsfrage hatte der deutsch-französische Wirflchaftsver- kehr in der letzten Zeit bereits erheblich gelitten. Insbesondere war die wachsende Passivität der deutschen Bilanz in hohem Maße auf den Rückgand der deutsch-französischen Wirtschaftsbeziehungen zu- rückzuführen. Das jetzige Abkommen, das fast zwei Jahre gilt, kann man wohl noch nicht int eigentlichen Sinne des Wortes als langfristig bezeichnen, es ist aber im einzelnen so durchgearbeitet, daß es, von gewissen notwendigen Modssikationen abgesehen, eine Gewähr der Dauer in sich tragt. Einige Schwierigkeiten hatte bis in die letzte Stunde hinein die Frage des Ni e d erlassungsrechtes der deutschen Bürger in den ftanzösischen Kolonien und Protektoraten und namentlich m Marokko gemacht. Die deutschen Forderungen in dieser Hinsicht wurden von Franzosen als polt- tische Fragen bezeichnet di« im Gegensatz zu den Bestimmungen des Versailler Vertrages stehen soll- ten. Mess französische Auffassung ist gewiß nicht stichhaltig, aber die deutschen Unterhändler haben den Vertrag auch nicht an diesem Widerstande scheitern lassen. Man hat sich herauf geeinigt, daß den Deutschen in allen französischen Kolonien und Protektoraten di« volle Meistbegünstigung für den Waren- und Schiffsverkehr eingeräumt wird, wahrend allerdings die Niederlassung von Deuth-en in Marokko vorläufig untersagt bleibt. Auch soll Deutschland von seinem formalen Recht, in Elsaß- Lothringen Konsulate zu errichten, keinen Gebrauch machen. Von 1871 bis 1914 hat es in Clsaß-
veschränkung der Weineinfuhr. Versailler Vertrags. — Kein Nieder- - Vertragsdauer 22 Monate.
Lothringen ebenfalls französische Konsuln nicht ge- geben. Da, neue Handelsabkommen bedarf der parlamentarischen Zustimmung der beiden vertragsschließenden Staaten. Sonst tritt es nach 28 Tagen automatisch außer Kraft.
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Im einzelnen wird über de« Inhalt deS tlb- kommens noch folgende» mitgeteflt: Der Vertrag ist auf Meistbegünstigung basiert, auch hinsichtlich der Zolltarife, für diese jedoch mit einigen zeitlichen Einschränkungen. Die Meistbegünstigung tritt restlos am 15. Dezember 1928 in Kraft. Die Diskriminierungen sind formell in verschiedener Art vorgesehen. Liste A enthält die gegenwärtigen ftanzösischen Minimaltarife; einige wenige Produkte sind kontingiert. Liste B umfaßt den Hauptteil der Zolltarifabmachungen (Meistbegünstigung zu fest gebundenen Sätzen. Liste L enthält Diskriminierungen, die nicht über den Sätzen liegen, die Frankreich den Hauptkonkurrenzländern zugestanden hat.
Aufgrund des Ermächtigungsgesetzes des Reichstages und der französischen Kammer wird der Der- ftag vom 15. September vorläufig angewendet. Die erste reguläre Kündigung ist am 1. Avril 1929 mit dreimonatiger Kündigungsfrist möglich, d. h. also zum 30. Juni 1929. Der Vertrag hat also eine Dauer von 22 Monaten. Don beiden Seiten ist «in außerordentliches Kündigungsrecht Vorbehalten für den Fall, daß Franfteich doch noch eine Zolltarifnovelle votieren wird.
Franfteich hat in dem Vertrag auf die Anwendung des 8 18 des Versailler Vertrages (Beschlagnahme deutschen Eigentums für den Fall der Nichterfüllung der Reparationsleistungen durch Deutschland) endgültig verzichtet.
Das deutsch-französische Handelsabkommen, das 48 Paragraphen enthalt und am 6. Septem- der in Kraft treten wird, ist in der Wesse geschlossen, daß es am 1. April 1929 von beiden Parteien mit dreimonatiger Frist gekündigt werden kann. Das Abkommen setzt sich nach einer lieber- sicht der Havas-Agentur zusammen aus:
1. den Bestimmungen des Abkommens an sich, 2. feckw Listenanlagen, 3 einem Unterzeichnungs- ?Protokoll, 4. einer anliegenden Erklärung betref- end Fragen, die gelegentlich de, Abschlusses dieses Abkommens geregelt wurden, 5. einer gewissen Anzahl von Briefen, die zwischen dem ftanzösischen Außenministerium und der deutschen Bor- schaft gewechselt wurden und die Anwendung bezw. Auslegung des Abkommen, betreffen.
Das Statut für den Warenaustausch zwilchen beiden Ländern läßt sich wie folgt zusammenfassen-
Für fast sämtliche Äussuhrprodukt« gewähren beide Länder sich gegenseitig die de-facto-Meistbe- günstigung. Im Austausch gegen die Gewährung des gegenwärtigen französischen Minimaltarifes oder eines neu von der französischen Regierung einzuführenden Mnimaltarises gesteht Deutschland Frankreich den Konventionaltarif zu, den es zugunsten anderer. Machte eingesiihrt hat, bezw. Kon- ventionalMllherabietzungen.
TXr, Abkommen gibt dem französischen Paria- ment die Möglichkeit, die geplante Zolltarffreform vorzunehmen, die unverzüglich für die Produkte in Kraft gesetzt werden kann, die in der Liste A und in der Liste < verzeichnet sind, sowie nach dreimonatiger Frsst für die Produkte, die den Gegenstand einer neuen Tarifierung gemäß dem »vrsie» «enden Abkommen abgeben, wenn Frankreich bfe- f*< Abkommen bei Einführung seines neuen Darsses mit dreimonatiger Frist kündigt. Der Vertrag enthält eine JKeufri, wonach Streifigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens dem Schiedsspruch ober dem Schiedsgerichtsurteil des Schiedsgerichtshof es imHaag unterliegen.
Nach der Havasaufltelluna sind deutscherseits in dem Abkommen besonders berücksichtigt und erhalten die Meistbegünstiaung bezw. den Minimal- tarss: die großen chemischen Jndusftien, die Ma- schmenindustrie, die Elektroindustrie, die Kleineisenfabrikanten, die Fayence- und Porzellanwaren, und die Lederindustrie: ftanzösischerseits sind nach der Aufstellung begünstigt die Landwfttschaft, die Daumwoll- und Seidenindustrie, die Konfektionsund Schuhwarenbranche, die metallurgische Jndu- strie, die Seifen- und Parfümeriewaren. Was d'.e Weine anbetrifst, so ist deutscherseits ein EI n- fuhrkontingent ftanzösischerseits nach Deutsch- land in Höbe von 360 000 Doppelzentnern luge- standen worden.
Die Meinung der Berliner presse.
Die Berliner Blätter, die zu dem Abschluß deS deutsch - französischen Handelsvertrages Stellung nehmen, weisen alle auf die außerordentlichen Schwierigkeiten hin, die die Verhandlungen bis zum Irtten Augenblick beherrschten. Als besonders erfreuliches Moment heben die Blat- ter hervor, daß Franfteich <mf die Anwendung des Artikels 18 des Versailler Vertrages endgültig verzichtet hat, der den ReparationS- aläubigem Deutschland» d«S Rocht gibt, iw ihren Ländern deutsches Eigentum ju beschlngnahmen, wenn Deutschland seine Revarationsverpflichtun- gnm nicht erfüllt. Die „Voss. Zig." spricht von einem unverkennbaren For t siq r it t gegenüber der Haltung der Franzosen bei Beginn der Verhandlungen, die seinerzeit prinzipiell und unter Berufung auf ihre Gesetzgebung die Anerkennung der gegenseitigen MeistbeKnstigung ablehnten. DaS
„$oD Locarno leben oder sterben?"
Eine englische Stimme zur Räumungsfrage.
wtb. London, 18. Aua. (Eig. Funkm.). Untef^ der Ueberschrsst „Soll Locarno leben odeif st erben. Ein unerfülltes Versprea dien", veröffentlicht „Daily News" einen Artikel, worin es heißt, von den Entscheidungen, die ») den nächsten zwei Monaten in Paris in der Frag'? der Truppenverminderung im Rheins land getroffen werden, würden die Beziehungen, Frankreichs und Deutschlands für lange Zeit abo hängen. Die Ansicht in London sei, daß die gea geben en Versprechungen nicht angefochten werdest können. „Daily Ehronicle" erklärt, daß die Frage, ein kritisches Stadium erreicht habe und für aW Locarno-Mächte von Wichtigkeit sei. Während „Daily Ehronicle" der Ansicht ist, daß eine Her» absetzung aus 60000 Mann zwar rem» Begeisterung in Deutschland verursachen werde, aber „als Mitte zwischen der augenblicklichen Zah? und Deutschlands Forderung nicht unoernünfttfl ist", wendet er sich hauptsächlich gegen eine Verminderung der französischen Truppen in dem geringfügigen Umfang von 9 Prozent, während dir britischen und belgischen um je 35 Prozent vermindert werden sollen. Die Franzosen müßten sich fragen, ob sie haben wollen, daß die Besatzung international bleibe oder nicht. Wenn nicht, bann habe es den Anschein daß viel weiter reichende Folgen für England entstehen. Das Blatt schreib« „Die französischen Staatsmänner würden gut tun, zu erkennen, daß die Reichsregierung in dieser Frage die öffentliche Meinung hinter sich hat. Ihrer Ansicht muß volles Gewicht gegeben werden."
China.
Beschießung Nanking, durch die Nordtruppen.
wtb Schanghai, 18. Aug. Eig. Funkm.). Man glaubt hier zu wissen, daß die Nordtruppen ein Ultimatum abgesandt haben, daß, wenn sich Nanking heute nicht ergeben wird, es stark beschossen werden soll. Der Befehlshaber von Nanking soll mit den Nordtruppen in Verhandlung getreten sein, um eine Regelung zu finden, durch die dis Schrecken einer Beschießung Nankings verhinder werden könnten. Man meldet, daß di« Bevölkerung Nankings auf Seiten Suntschuemfanas steh» und daß zwei Divisionen der Nanking-Truppen bei dem Versuch der einen Division, sich mit den Nordtruppen zu verbinden, zusammengestoßen seien.
„Tageblatt", daS auf die großen Unterschiede der beiderseitigen Zollsätze hinweist, spricht die Hoffnung auS, daß in weiteren Handelsverträgen Frankreichs mit anderen Staaten, die vielfach ähnliche Exportinteressen wie Deutschland haben, ein weiterer Abbau der französischen Zollsätze erreicht werde. Der „Lokalanzeiger", der den Vertrag ein „deutsch-ftanzösischeS Wirtschaftsabkommen" nennt, wegen der noch offengelassenen Punkte und der kurzen Befristung schreibt, für die Beurteilung des Abkommens werde ausschlaggebend sein, wieweit die französischen Konzessionen gehen, über die noch in der letzten Nacht verhandelt wurde. Die „D.A Z." schreibt: Leider seien nicht alle Abreden für Deutschland befriedigend. Bedenklich müsse et B daß Deutschland in Marokko feit.
ließ Niederlassung »recht erreicht ach die für Jndochina getroffene Regelung, w» Deutschland Weistbegünstigung erst nach Abschluß bet franrösischssapanischin Arhandlungen u hatte, könne nicht befriedigen.
Das französische Urteil.
wtb. Pari», 18. August- (Eig. Funkm.). Haw belSmhnfüer BokanewSki hat gestern vor seiner Abreise nach Amerika einem Vertreter bei Excelsior gegenüber folgendes geäußert: „Jrn Laufr der Verhandlungen haben wir schwierige Tage uni angstvolle Stunden verleben müssen. Man muß anerkennen, daß das Ergebnis befriedigend ist. Das Abkommen zeigt auf beiden Seiten einen erfreulichen G eist der Versöhnlichkeit.Dah ist bester Locarnogeist, denn er begibt sich auf bet Weg der praktischen Leistung."
Ministerialdirettor Serruys erflärte: Alle- in allem haben die liberalen Grundsätze, die bei bei Genfer Wirtschafts-Konferenz vorherrschten, in beul Abkommen gesiegt. Ich habe die feste Ueberzeu- gung, daß das neue Abkommen dadurch, daß eg den Wirtschaftsaustausch zwischen Frankreich und Deutschland fördert und regelmäßig gestattet, viel zu der erwünschten Annäherung zwischen den beiden Ländern beitragen wird.
Der „Temps" schreibt: Wenn das gegenwärtig« Abkommen, das sich auf eine weit bedeutendere Anzahl von Erzeugnissen erstreckt, die Wirkung hat, die so geschasfenenen Wirtschaftsströmungen aufrecht zu erhalten und zu entwickeln und wenn, wi« man hoffen kann, ein gerechter Ausgleich der gegenseitigen Vorteile und Zugeständnisse geschaffen tft, werden die beiden Länder sich zu dem endlich verwirklichten Abkommen nur beglückwünschen können. Der „Paris Soft" schreibt: Einer der französischen Unterhändler habe den Handelsvertrag •I« „Wirtschafte-Lortmo" bezeichnet und hinzu- ßessigt, er sei mehr als eine einfach« Verständigung wer die ZSlle. S« handele sich um die Erschli jung neuer Beziehungen zwischen Frankreich und Deutschland, was bi« beste Art sei, für den wahren Frieden zu arbeiten. Derselben Meinung ist der „Paris Soir". Der Handelsvertrag sei für die Zukunft der beste ©tränt des Friedens.