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Anzeiger für die Stabt und den Kreis Fulda. Amtliches kreisblakt.

Nr. 190.

Berantwortlick füt die SchrUtleituns: Dr- Johanne? Stromer- Anreigen: I. $ arreller, Fulda. Rotationsdruck und Cerlaa der Ouldaer Nktikntrvckkrei in Pulba. FernidreLer Rr. 9.

Monatlicher Be,ug?vrei?: 1.B0 Mk.

Donnerstag, 20. Slugust 1925.

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52. Zahrg.

Bei der großen Kompliziertheit, in die unser

anla.

Dr. Edmund Stinnes ausgeschaltet werde. Die Banken wurden die ihnen gegenüber ihren Aktiv-

Hindenburg an die Uirchenkonferenz.

Reichspräsident v. Hindenburg hat an die in Stockholm tagende allgemeine Konferenz der Kirche Christi für praktisches Christen- tum folgendes Begrüßungstelegramm gerichtet:

Hunderte von offiziellen Vertretern der christlichen Kirchen haben sich in diesen Tagen in Stockholm zusammengefunden, um die großen Lebensfragen der Gegenwart nach den Grundsätzen christlicher Sitt­lichkeit gemeinsam zu behandeln und die ungeheuren, Aufgaben der Weltgestaltung bom Standpunkt des christlichen Gewisiens au? anzufassen, um die schweren Nöte des sozialen, wirtschaftlichen und politischen Lebens der Völker im Geiste des Evangeliums zu lindern. Ich begrüße mit herzlichster Freude diese Zusammenkunft als ein besonders wertvolles Glied in der Reihe der vielen Bemühungen, die um den wahren Frieden der Menschheit ringen, und hoffe, daß dieser Konferenz für praktisches Christen­tum zu ihrer großen und wichtigen Arbeit Gottes reicher Segen beschieden sei. Mögen ihre Beratungen in dem Geiste der Liebe und des S i ch v e r st eh e n s der Völker sich vollziehen und möge von ihnen eine. Kraft zur inneren Gesundung der Mensch» heit ausgehen.

UuanzkWtal uud Wustriekapital im Kampfe.

Die Danken gegen Dr. Edmund Stinnes. Stinnes wehrt sich. Die Stellungnahme der Oeffentlichkeit zu den kämpfenden Gruppen.

Neue Spannung in China.

Schwere Herausforderung Englands und Japans durch die chinesische Regierung?

rtb paris, 19. Aug. (Tel.) Havas meldet «ms Santo: Die chinesischen Behörden haben eine besondere Regelung für das Anlaufen ausländi- flher Schiffe in den chinesischen Häfen getroffen. Danach dürfen die Dampfer sämtlicher aurländi- slher Rationen mit Ausnahme England» und Japans von einem Hafen zum andern fahren unter der Bedingung, daß sie Hongkong nicht anlaufen. Man glaubt, daß der englische Generalkonsul bei der englischen Regierung äuge- fragt hat, ob das eine offizielle Regelung nräre. In diesem Falle würde dies, da die mit mit den ausländischen Mächten von der chinesischen Regierung abgeschlossenen Verträge verletzt wur­den, einer Kriegserklärung gleichkomme«.

Unternehmen blindlingsKred i t gewähren würden das unter Einfluß von Dr. Edmund Stinnes steht.

Die Erklärung verrät unverhüllt die Schärfe de- Kampfes.. Dr. Stinnes wird für die Aga von den Banken kein Geld erhalten. Die Anrufung der staatlich en Instanzen hat einen negativen Ausgang genommen. Auch die amerikanische Hilfe, von der die Rede war, scheint nicht gewon­nen worden zu sein. Dr. Stinnes gibt aber zunächst den Kampf nicht auf. Er hat in einer Aussprache mit Pressevertretern, wie Wolff-Büro meldet, er­klärt:

Die Auseinandersetzung der Firma Hugo Stinnes mit seiner Familie sei ohne Beteiligung der Banken erfolgt. Die ihm überantworteten Vermögensstücke bil­deten den Erbanspruch an seinen Vater. Er habe volles Verfügungsrecht darüber gehabt. Als die Banken bei der Abwicklung der Schuldenverpflichtungen des Stin- neskonzerns Schwierigkeiten hatten, verlangten sie von ihm, daß er mit seinem Vermögen mit in die Stin- nesmasse bedingungslos eintrete. Er habe dies abgelehnt, da keinerlei juristische Verpflichtung für ihn bestand. Die Banken hätten dagegen der Aga die Kredite entzogen, auf die er glaubte, mit Bestimmt­heit rechnen zu können. Er sei daher gezwungen ge­wesen, seine Vermögensstücke zu veräußern, insbeson­dere die Nordsternaktien-Zusicherung von sechs Million^ aus dem Vermögen der Hugo Stinnes-Firma, die ißw» in Raten vom 1. Jan. 1926 ab gezahlt werden sollte». Er habe sich für diese Werte Kredite verschafft, um den Betrieb der Gesellschaft und seiner anderen Unterneh. mungen durchzuhalten. Der Vorwurf, er habe di« Nordsternaktien zu billig weggegeben, sei vollkommen unberechtigt. Er habe sie zum gestrigen Börsenkurse verkauft. Die Banken hätten z. B. die Aktien der Deutsch-Luxemburgischen Bergwerksgesellschaft aus der Masse des Stinneskonzerns weit unter dem Börsenkurs verkauft. Bei einer späterer Unterredung mit der Lei­tung des Bankenkonsortiums habe er sich zu einer Aus. fallsbürgschaft bereit erklärt, aber nicht etwa, weil da- für eine juristische Verpflichtung bestanden hätte, sondern lediglich aus moralischen Gründen. Die Banken hätten ihm die Berechtigung bestritten, die ihm ausgelieferten Vermögensstücke nach seinem Ermessen zu verwenden. Er habe das Empfinden, daß der Vertreter des Banken­konsortiums einen Mißbrauch mit seiner Macht ihm ge­genüber geübt habe, und er habe ihn zur bedingungs- losen Uebergabe des Besitzes der Aga-Aktien zwingen wollen, das aber hätte ihm nicht zugemutet werden kön­nen. Ms keine Möglichkeit bestand, mit den zur Der- fugung stehenden Mitteln den Betrieb der Aga aufrecht, zuerhalten, habe er die Hälfte seiner Aktien der Arbei- terschaft angeboten, damit auf diese Weise eine staatliche Hilfe für das seiner Meinung nach vollkommen lebens- kräftige Unternehmen beschafft werden könne. Er glaube, daß, wenn etwa drei Millionen Mark zur Verfügung ge- stellt werden würden, die Umstellung des Werkes auf eine Maffenproduktion vollkommen durchgeführt werden und das Unternehmen rentabel gestaltet werden könne

Dr. Stinnes bestätigte, daß Verhandlungen wegen des Verkaufes des Werkes mit einem ausländischen Konsortium schwebten, und daß im Falle des Zu» ftondekommens des Verkaufes die" Möglichkeit bestände, die gesamten Aktien, also auch die der Arbeiterschaft überantworteten unter Sicherstellung der finanziellen Interessen der Arbeiter zur Ver­fügung zu stellen.

Werke in Berlin gekommen, und Edmund Stinnes verweigert nun die Herausgabe dieses Objektes. Daß sich die Darmstädter- und Nationalbank in ihren Rechtsansprüchen gegen Edmund Stinnes nicht ganz sicher fühle, ergebe sich aus der Tat­sache, daß sie bis jetzt geritliche Schritte nicht unter­nommen hat.

So werden, wie gesagt, die Dinge dargestellt. Jetzt erläßt das Bankenunter st ützungs- konsortium des Stinnes-Konzerns, die sogen. D-Danken, Darmstädter- u. Nationalbank, Deutsche Bank und Diskontogesellschaft eine Erklärung über ihr Verhalten gegenüber Dr. Edmund Stin­nes, in der es u. a. heißt:

Die Banken haben in den letzten zwei Monaten ein Drittel der Gesamtschuldenlast des Stinnes­konzerns tilgen können, ohne die stark beunruhigten öffentlichen Märkte zu belasten, und sie sind weiterhin überzeugt, die von ihnen übernommene Aufgabe, den Stinneskonzern im Jnterefle der deutschen Volkswirtschaft ohne erhebliche Erschütterung organisch abzu­bauen, durchführen zu können. Zwischen einer etwaigen Verständigung mit dem Bankenkonsortium als Vertreter der Firma Hugo Stinnes bezw. deren Gläubiger und einer etwaigen Hilfsaktion einzelner Banken zu Gunsten der Aga besteht keinerlei Zusammenhang. Eine solche Hilfsaktion von Seiten der Banken könne und

r diese Kategorie fallen also fast alle An­sprüche erb- und fanulrenerblicher Art, natürlich nur lNfowe,t als der Anspruch sich gegen einen Nach- ahbeteilig en oder em Familienmitglied richtet und eine Entstehung m die Zeit der Geldentwertung fallt. Hat zum Beispiel ein Vater durch eine Guts- Verfüaunc? o o 2 Ob es m ea e Vein m6 r p hhr eJne i nören nnb Gläubigern wie auch der gesamten Wirtschaft Verfügung von .LODesmege* seinem Sohne den gegenüber obliegenden Pflichten verletzen, wenn sic einem

uaue rommi eine zoermogensaniage nicht tn Frage, «st also eine unbeschränkte Aufwertung möglich. Darlehen der Jnflafionszeit werden daher eine ge­wisse Vermutung für sich haben, daß sie keine Der- Mögensanlage des Gläubigers sind, weil allgemein ferne Neigung bestand, Geld als solches anzulegen.

4. Ansprüche aus Gesellschaftsverträgen und an- Beteiligungsverhältnis (Kommandit- und stille Beteiligung).

r 5- Ansprüche aus Gutsüberlassungsverträgen, sowie Ansprüche, die aus den Beziehungen aus der Auseinandersetzung unter Miterben, unter Ehegat- n » h U@-eh geschiedenen Ehegatten, unter Eltern °der zwischen Erben und Pflicht- r^henerec$^en oder Vermächtnisnehmern de-

Grundbesitz, seiner Tochter sein Kapitalvermögen in Hypotheken übertragen und ist er im Jahre 1913 verstorben, so kann jetzt nicht die Schwester von dem Bruder Aufwertung verlangen. Anders wenn der Tod des Vaters 1922 erfolgt ist und eine ander­weitige Vereinbarung über die Teilung des Nach­lasses nicht zustande gekommen ist. Hier kann die Tochter verlangen, daß sie aus dem Nachlaß des Vaters soviel erhält, als sich aus dem Verhältnisse der Werte des Grundbesitzes und des Kapitalver­mögens zur Zeit der Ueberlassung oder Testaments­errichtung errechnet. Oder: bei der Auseinander­setzung über eine Gütergemeinschaft hat der Mann eine Fabrik übernommen, die Ehefrau vorhandene Hypotheken und eine Forderung gegen den Mann als Resffchuld bestellt erhalten. Hat diese Ausein- andersetzung 1920 stattgefunden, so kann die Ehe­frau von ihrem Manne nicht einen Nachschuß wegen Entwertung ihrer Hypothek verlangen, wohl aber Aufwertung für die sie begründeten Teilungsher- gabe gegen den Mann.

6. Ansprüche, die auf den Beziehungen zwischen Unterhaltsberechtigten und unterhalts­verpflichteten Personen beruhen, zum Beispiel Un­terhaltsrenten der Kinder und der geschiedenen Ehe­frau.

7. Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, die i bei Abfindungen, Auseinandersetzungen, lieber» 1 lassungen oder ähnlichen Rechtsvorgängen begrün­det sind.

8. Ansprüche auf Entrichtung eines Erbbau­zinses.

9. Guthaben bei Fabrik- oder Werk­sparkassen) sowie Ansprüche an Betriebs- pensionskassen. Hier fügt das Gesetz hinzu: Die Vorschrift, daß die Guthaben und Ansprüche kraft Gesetzes nicht Vermögensanlagen sind, gilt nicht, soweit die Mittel der Kassen aus freiwilligen Zuwendungen des Arbeitgebers herrühren; sie gilt auch nicht sofern das Vermögen der Kaffe gesondert vom Betriebsvermögen des Arbeitgebers zu ver­walten und anzulegen war und verwaltet und an­gelegt worden ist." Diese Bestimmung besagt, daß Einlagen in Fabriksparkassen, die dem Unterneh­mer zugeflossen sind, und für werbende Zwecke ver­wendet werden komiten, nicht den Beschränkungen des Aufwertungsgesetzes unterworfen fein sollen, lieber die Höhe dieser Aufwertung soll die Auf­wertungsstelle entscheiden und die Reichsregierung

gufwertungrrecht.

Von Dr. Schetter, Landgerichtsdirektvr, M.d.R., Köln.

B) Die Aufwertung nach allgemeinem Auf- wertungsrechte außerhalb des Auftvertungs- gesehes.

Ehe es eine 3. St.N.V.O. und ein AufwertungS» gefetz gab, gab es ein Aufwertungsrecht. Dieses Recht fußte auf dem B.E.B. und seinen Be­stimmungen über Treu und Glauben und über die Auslosung der Verträge. Es war ein ganz dem all­mählichen Fortschritt der Einsicht über die Zusam­menhänge der Geldentwertung geborenes Recht der täglichen Hebung unserer Gerichte, die zuerst zag- haft, dann immer entschiedener den Satz der Mark­gleichheit als fehlerhaft über Bord warfen. Mehr als drei Jahre hat es gedauert, bis das Reichs­gericht in der grundlegenden Entscheidung vom 28. November 1923 auch außerhalb des Rechtes der ge­genseitigen Vertrüge für den Typus einer ein­fachen Geldforderung, das Darlehen, die Aufwer- tungspflicht des Schuldner? nach Maßgaben feiner eigenen durch die Jnflationsverluste verminderten Leistungsfähigkeit zur allgemeinen Rechtsnorm er­hob, noch viel länger, bis die Rechtsbesprechung be beiden Faktoren, die für den Wirtschaftsoerfall ur­sächlich waren, die allgemeine Teuerung und die Aufblähungserscheinungen der Geldwirtschaft, auch in der Rechtsanwendung unterschied.

In dieses auf allgemeinen Rechtsgrundsätzen be­ruhende Aufwertungsrecht hat die St.N.V.O. und haben die neuen Aufwertungsgesetze einen Ein­schnitt gemacht und einen bestimmten Kreis heraus- geschnitten. Alles was außerhalb dieses Ausschnit­tes verblieben ist, gehört zum allgemeinen Aufwer­tungsrechte und unterliegt der Freiheit der Recht- sprechung durch die ordentlichen Gerichte. Hier gibt l es keine Beschränkungen irgendwelcher Art und der Kamps der Auswerlungsorganisationen hatte es sich zur Aufgabe gestellt, diesem individuellen Auf­wertungsrechte auch das Sonderrecht der Vermö- gensveranlagen und Anleihen anzupassen. Jnfolge- deffen ergeben sich für die praktische Anwendung hier die beiden Fragen: 1. Welche Ansprüche ge­hören in dieses allgemeine Recht, und 2. welche Dor- züge bietet es gegenüber dem Sonderrecht des Auf­wertungsgesetzes.

1. Es ist zu unterscheiden: Das Recht der Ver- mögensanlagen und das Recht der Ansprüche, die keine Vermögensanlagen sind. Unter den Begriff der Vermögensanlagen fallen alle Ansprüche, die für den Gläubiger von vornherein den Charak­ter der Kapitalaufbewahrung oder der Kapital­nutzung hatten oder im Laufe der Zeit angenom­men haben, also eine Anleihe in seinem Interesse und von gewisser Dauer bedeuteten. Ferner sind bestimmte Ansprüche kraft Gesetzes von dem Be­griffe der Vermögensanlage ausgenommen, selbst wenn sie im übrigen den Anforderungen des Be­griffes genügen sollten. Alle Ansprüche, die nicht Dermogensanlaae sind, aenisßen hon sRnrum her

dürfe nur erfolgen, wenn die Verhältnisse von der Aga selbst eingehend geprüft worden seien, das Unternehmen sich hierbei lebensfähig und lebenswichtig erwiesen habe und jeglicher Einfluß des Herrn

vor neuen Gefahren?

Die ^eid)sregierung ist, wie man uns aus Derlm mittelst, bis zur Stunde noch nicht im Besitz von zuverlässigen Nachrichten über den Inhalt $er französischen Antwort und über den Termin tlirer Heberreichung. Die Informationen aus dem Auslande lassen erkennen, daß Frankreich sich auf Das nachdrücklichste bemüht, gegen Deutsch- Ian d e i n e Ein hei ts fr on t a l l e r A l l i i e r- iten, also auch der nicht unmittelbar am Sichcr- »eitspakt beteiligten Regierungen und Länder zu schaffen. Damit würden wir vor neuen Gefahren When, da aus einer solchen Taktik Frankreichs ssich unzweideutig ergebe, daß Deutschland vor eine einheitliche Willenskundgebung der gesamten alliier­ten Gegner gestellt werden soll. Das aber würde Dem Geiste der ja auch von Frankreich und Eng­land erstrebten mündlichen Verhandlungen unter Hinzuziehung Deutschlands als gleichberechtigtem Wartner widersprechen. Die Reichsregierung wird ftn Erkenntnis der schweren Folgen, die sich aus Emer bewußten Isolierung Deutschlands für ' eZ°imTtenben Verhandlungen über eine Frage, die

»?^u von deutscher Seite selber angeregt und an Fluß gebracht wurde, ergeben würden, selbst­verständlich alle weiteren Maßnahmen Vorbehal­ten mfiffen.

, Aus Paris wird gemeldet: Die französische -Antwort auf die deutsche Note in der Frage des Vicherheitspaktes ist Dienstag nachmittag 4 Uhr Dem französischen Botschafter in Berlin, de Mar- Merie, zugestAlt worden. Sie umfaßt fünf Seiten.

französische Botschafter wird sie der deutschen ^Regierung überreichen, sobald vom Quai d'Orsay Megraphisch Anweisung vorliegt, voraussichtlich erst Ende der Woche, da die verschiedenen Noten der alliierten Regierungen über ihre Zustimmung zum Text noch nicht in Paris eingetroffen sind, f Eailkaux am Sonntag in London.

Wie Reuter erfährt, wird der ftanzösische Fi­nanzminister Caillaux am Sonntag in London ein­treffen und am Montag seine Besprechungen mit j Der britischen Regierung über die französi­schen Schulden an Großbritannien beginnen. Wahrscheinlich wird Churchill, der z. 3t einen Ur- laub auf dem Lande verlebt, nach London kom- imn, um Caillaux zu empfangen.

Die belgischen Nriegs-Schulden.

r "td Paris, 19. August. (Tel.) Havas meldet aus Washington: DezÜgllch der belgischen Schul- den an die vereinig le n Staaten ist eine endgültige Vereinbarung zustande gekommen.

wtb Washington, 19. Aug. (Tel.) Ha­mens der amerikanischen Schnldenkommission wird daraus hingewiesen, daß bei der belgischen Schul­dentilgung die von dem verstorbenen Präsidenten Wilson auf der Versailler Friedenskonferenz über- I nommenen Verpflichtungen eine starke moralische Bindung der Vereinigten Staaten bedeuten. Die seht zustande gekommenen Bedingungen durs- I ten aber nicht als Präzedenzfall für die Verhandlungen mit anderen Ländern angesehen I werben. Insbesondere wird hervorgehoben, daß Amerika es abgelchnt hat, die Zahlungsverpfiich- mugen Belgiens von dessen Einkünften aus dem Daroesplan abhängig zu machen. I

9Renfrh^hh^ät<O^Okr(«R,,n9re6 Rettung von

Vorstand des Internationalen Münö Pin,» von Menschenleben hat be. G,Äe^ö.tionQlen »°ngreb, der im

S S r1^!6 Paris tagen soll, vor.

HU« Kongresse haben 1910 in W. S ^ien stattgefunden.

etiter hp i Nst N» Nach I

Aner Mellmng de. .Information' aus Rom, sind I Italien und der neuen I

bestellt, was als ein erster Vfa roÄÄJ toSÄ,3"""6b" verachtet werde.

' Ein Ueberfall auf den Präsidenten der So. I bkanje. DieVoss. Zkg." meldet aus Paris- Der Präsident der bulgarischen Sobranje Kulioff 1 und der Vizepräsident Waffeff, die sich in&Äm I Asuch der Kunstausstellung aufhalten, wurden am I Umgang der Ausstellung von etwa 40 bulgari- I sch.en Kommunisten überfallen, vi" I Stöcken auf die beiden ein schlugen. Die Heberfallenen I sprangen auf einen vorbeifahrenden Autobus und I enttarnen ihren Verfolgern. Von der Polizei wurden I Verhaftungen vorgenommen.

ist ermächtigt worden, nähere Bestimmungen in die Abgrenzung des Begriffs der Fabrik- und Werk­sparkassen und' Betriebspensionskassen usw. zu tref­fen. Diese Ermächtigung soll der Vereinfachung, und Beschleunigung des Verfahrens dienen. Sie ist aber bisher noch unausgeführt geblieben, so daß Anmeldungen solcher Ansprüche zurzeit noch ver­früht sind.

10. Ansprüche auf Versorgung, die an­läßlich eines Dienstvertrages begründet und in Ein­zelfällen in Form einer Versicherungspolice gegen Alter und Invalidität gewährt worden sind. So­weit diese Ansprüche aus dem Dienstverträge her­rühren, sind sie bereits in Ziffer 1 erfaßt. Zweifel bestehen aber, ob bei der Gewährung einer Ver­sicherungspolice über diese hinaus ein Versor­gungsanspruch besteht. In diesem Falle muß bet' Dienstherr den Beweis erbringen, daß er neben der vertraglichen nicht eine selbständige Verfor- gungspslicht übernommen hat, sondern durch Ge­währung einer Police seinen Verpflichtungen ge­nügte.

(Ein weiterer Aufsatz folgt.)

modernes Wirtschaftsleben hineingeraten ist, bei _ - . ......den mannigfaltigen und unübersichtlichen Serbin-

^ermogensanlage sind, genießen den Vorzug der I düngen, die zwischen Kapitalistenkreisen und füh- «k11 allgemeinem Aufwertungsrecht. I renben Presseorganen heute bestehen, ist es nicht

Jeder Gläubiger und Schuldner, der an der Auf- I immer leicht, in Streitfällen, wie jetzt ein solcher zwi- roertung interessiert ist, muß sich also zunächst die I scheu dem ältesten Stinneserben, dem Dr. Edmund Frage vorlegen, ob sein Anspruch eine Vermögens- ' " " "

Anlage ist oder nicht, denn je nach dem Ausfall die- ser Prüfung fällt die Auswertung zu seinen Gun­sten ober Lasten ganz verschieden aus. Dabei kommt ihm das Gesetz durch einzelne positive An­ordnungen zu Hilfe. Die Ansprüche, die nicht Ver- mögensanlagen sind, sind in folgendem Katalog aufgezählt:

Stinnes und den deutschen Großbanken ausgetragen wird, die aus den Gesichtspunkten des allgemei­nen Volkswohls herzuleitende Anschauung in idealer Objektivtät zur Darstellung zu bringen. Hnzweifelhast aber kann man heute wohl mit Recht es aussprechen, daß die Vorgänge, die sich an die folgendem Katalog I Zahlungsschwierigkeiten der Aga des Herrn Dr.

, I Edmund Stinnes knüpfen, als ein Machtkampf

1. Ansprüche aus gegenseitigen Verträgen, so - I zwischen Industrie- und Finanz! api- roett sie nicht durch Hypothek gesichert sind, also I t a l zu betrachten sind. Freilich spielen auch per» zum Beispiel Kaufgeldforderungen, Miet- und I sönliche Momente eine Rolle. Es wird von einem Pachtgeldansprüche, Forderungen aus Dienst- und I Ringen zwischen Edmund Stinnes und dem Werkvertrag, Leibrentenansprüche des bürgerlichen I Führer der Darmstädter- und Nationalbank G o Ib« Rechts, Schadenersatzansprüche aller Art wegen I schmied gesprochen. Die Darmstädter- und Na- Verzuges oder Nichterfüllung, Ansprüche auf Grunv I tionalbank fei diejenige Bank, die die Hauptstütze Rücktritts vom Vertrage, Ansprüche aus Konven- I in dem Stützungskonsortium bildet, die sich am mei- nonalftrafen und Rückgabe von Konventionen jeg- I ften engagiert hat. Die Hnruhe, die deshalb bei ncher Art (Angestellter, Mieter, Pachter, Gas- und I den übrigen Mitgliedern des Stützungskonsortiums ^chjerwerkskaution). I aufgetreten fei, habe die Darmstädter Bank schon

2. Ansprüche auf Schadenersatz aus unerlaubter I vor einiger Zeit veranlaßt, nach Spezialsicherungen Handlung zum Beispiel Renten aus Unfällen I zu suchen und sich bestimmte außerhalb der Kon- und Körperverletzung, Schmerzensgeld, Sachbeschä- I zernmasse liegende Objekte zusichern zu lassen. Da- dtgungsanfprüche und aus ungered)tfertigter Be- I bet sei die Darmstädter Bank auch auf die Aga- retcherung zum Beispiel Rückgewähr von Lei- ~ " ----

ftungen aus nichtigen Verträgen.

3. Ansprüche aus Gefälligkeitsdarlehen. Hier werden sich am ehesten Streitigkeiten ergeben, ob eine Darlehnshingabe mehr im Interesse des Glau- bigers erfolgte, der fein Geld anlegen wollte, oder im Interesse des Schuldners, dem aus einer Geld- Verlegenheit geholfen werden sollte. In letzterem Falle kommt eine Vermögensanlage nicht in