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M 108,

Sonntag, 10. Mai 1925.

Fuldaer Zeitung

2. Blatt.

Druck der Fuldaer Ackieudruckerel, Fulda.

wirtschaftliche Vettiebrsührung im Handwerk.

, Von Eewerbeoberlehrer 9t. Feldmann.FuIda.

II.

Das Gedeihen eines Unternehmens hängt nicht allein von dem Menschen ab, der es leitet, sondern auch von den wirtschaftlichen Verhältnissen. Die Inflation, der viele, anerkannt tüchtige Meister zum Opfer fielen, hat dies bewiesen. Sich aber diesen wirtschaftlichen 53er- hältnissen anzupassen ist heute, da die Betriebe, auch die Kleinbetriebe, ohne Ausnahme mit der Gesamtwirtschaft verankert sind, notwendig zur Selbsterhaltung. Unsere Wirtschaft greift ineinander wie ein Uhrwerk. Unwirt­schaftliche Betriebe aber sind Rädchen mit abgebrochenen Zähnen in diesem Uhrwerk, die den Mechanismus nur stören.

Man könnte fürwirtschaftliche Betriebsführung auchsparsame Betriebsführung" setzen. Die Gefahr liegt aber nahe, daß dann am verkehrten Platz gespart wird. Es heißt nicht sparen um jeden Preis, sondern nur da sparen, wo es möglich ist. Es soll nichtetwa auf Kosten des Einkommens oder der Gesundheit der Arbeiter gespart werden, ebensowenig auf Kosten der Qualität des Erzeugnisses. .

Da der Selbstkostenpreis sich bekanntlich aus Material, Arbeitslohn und Unkosten zusammensetzt, muß der Meister bestrebt sein, an allen drei Posten zu sparen, um die Selbstkostenpreisgrenze nach unten zu verlegen.

Material. Einen großen Einfluß auf die Ge- staltung des Selbstkostenpreises hat es, wie, wann und wo das Material eingekauft wird. Die geringe Mehr­ausgabe für erstklassiges Material ist oft schon mehr wie ausgeglichen durch die Ersparnis an Lohnstunden. Mit Material zweiter Klasse müht sich der Arbeiter ab, die Werkzeuge werden weit mehr beansprucht und abgenutzt, der Abfall ist ein größerer, und sehr oft kommt das Stück wieder, um an ihm einen Materialfehler zu be­festigen. Und trotzdem ist der Kunde noch unzufrieden. Umgekehrt aber wird ein aus einwandfreiem Material hergestelltes Erzeugnis alle befriedigen, auch den Kun- den. Ein zufriedener Kunde aber ist die beste Empfeh­lung. Dadurch werden auch die Unkosten indirekt ver» mindert, denn Reklame hat dann ein Meister nicht nötig, da er als Qualitätsarbeiter bekannt und somit voll be- sthästigt ist.

Bezüglich des Zeitpunktes des Materialeinkaufs muß der Betriebsinhaber die Wirtschaftslage überschauen tonnen. Aus Marktlage, Angebot und Nachfrage, Be­schäftigungsgrad ufw. muß er schließen können, daß die Preise anziehen oder fallen und danach feinen Kauf tätigen. Riesengroß sind ost die Verluste, die durch un­günstigen Kauf entstehen. Die Lagerung bes Materials hat in unmittelbarer Nähe der Berbrauchs- stelle zu geschehen. Den unnötig verlängerten Weg zum Lager im Tag nur einigemal zurückgelegt, macht in 300 Arbeitstagen eine kilometerlange Wegstrecke aus, die den Betrieb belastet. Größte Ordnung und Uebersicht im Lager machen ein Suchen überflüssig und vermindern mit der unproduktiven Zeit die Unkosten.

Der kaufmännisch veranlagte Meister wird seine Ma- leriolren nur gegen bar einkaufen und das von den Lieferanten gewährte Skonto ausnutzen. Bei nur 1 Prozent für einen Monat machen die Jahreszinsen 12 Prozent. Bargeldloser Verkehr erhöht die Leistungs­fähigkeit, weil keine Zinsverluste entstehen.

Daß Abfall und Verschnitt möglichst niedrig zu hal­ten ist, sei nur erwähnt. Der Schreinermeister z. B., der eine größere Anzahl Türen übernommen hat, welche 2 Meter hoch sind und 14 Zentimeter breite Friese ha­ben, und der nicht alles daran setzt, Bohlen von 4 Meter Länge und 28 Zentimeter Breite zu erhalten, ist nicht auf der Höhe.

Arbeitslohn. Beim Kapitel Lohn kommt es ganz besonders auf die Tüchtigkeit des Meisters an. Er muß bestrebt fein, einen möglichst hohen Lohn zu zahlen, andererseits aber auch eine Ersparnis an Lohnstunden zu erzielen. Scheinbar ein Widerspruch. In der Praxis bedeutet es, daß der Meister bestrebt fein soll, die besten und tüchtigsten Gesellen in fein Geschäft zu bekommen, selbst auf die Gefahr hin, den Tarislohn um ein beträchtliches zu übersteigen. Denn aller Vor­aussicht nach wird die Entlohnung nach Leistung des Arbeiters nicht zu umgehen fein. In der Er­langung der tüchtigsten und zuverlässigsten Mtarbeiter macht sich die Konkurrenz besonders bemerkbar. Sie sind in der Tat auch die billigsten. Den geringen Mehrlohn holt der geschickte Arbeiter durch flotteres Arbeiten mehr wie ein. Dadurch werden auch die Unkosten reduziert. Ferner kommt hinzu, daß der tüchtige Arbeiter so gut wie gar keine Beaufsichtigung braucht, während der weniger gute Geselle nicht aus dem Auge gelassen wer­den darf, wenn es keinen Verlust durch verschnittenes oder verdorbenes Material geben soll.

Berücksichtigt der Meister dies alles, dann kommt ihn der im Stundenlohn billige Geselle viel teuerer. Den Aerger mit ihm hat er noch obendrein. Aber was auch hier das Wichtigste ist, das vom tüchtigen Arbeiter ange­fertigte Stück ist auch das bessere, trotzdem es in der Kalkulation als das billigste von beiden erscheint. Wenn alle Meister nach diesen Grundsätzen ihre Hilfskräfte aus- wählen würden, wäre bald für einen Pfuscher kein Platz mehr im Handwerk, und die Erziehung . zu Qualitätsarbettem wäre erfolgreich. Damit hätten aber die Meister sich und ihrem Handwerkerstand den besten Dienst erwiesen.

Vielfach setzen auch die Meister für sich, wenn sie pro- duktiv mittätig sind, einen zu hohen Lohn ein. Abge- gesehen davon, daß dadurch der Marktpreis überschritten wird, wird anderseits auch die Kalkulation unklar. Der Selbstkostenpreis muß auch die Selbstkosten darftellen. Enthält er aber schon einen ungerechtfertigt hohen Auf­schlag auf die Meisterstunden, dann kennt der Meister feinen Iahresverdienst gar nicht genau. Er hätte viel­leicht noch diese ober jene Verbesserung anordnen kön­nen, wenn diese Klarheit geworden wäre. Dadurch .wäre er aber wiederum leistungsfähiger geworden. Ge­sunde Akkordlöhne tragen ebenfalls zur Steigerung des (Ertrages bei. Da die Arbeitszeit der Gesellen dadurch Mirzere sein wird, wird auch der Unkostenanteil vermin- sdert. Ferner wird der Umsatz erhöht und damit der 'Ertrag gesteigert. Lohnsparende, praktische Arbeits- ?methodm sind von dem Meister zu ersinnen. Auch die ^Gesellen und Lehrlinge sind dazu anzuhalten. Da sie die Maschinen täglich bedienen, werben sie leichter auf eine Idee kommen, wo eine Verbesserung möglich jst. Das 'Einfachste ist dabei das beste. Ein Nagel ober ein Brett-

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Jer AuWeukreis Her Rentenbank-AcktanW.

Nach langwierigen Verhandlungen ist nunmehr der Reichstag in den Besitz d«S Regierungsentwurfes eines Gesetzes über die Errichtung der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt gekommen. Dies Gesetz sieht vor, daß zur Beschaffung und Gewährung von Krediten für Zwecke der deutschen Landwirtschaft unter dem Namen Deutsche ' Rentenbank- Kreditanstalt (Landwirtschaftliche Zen­tralbank) eine Anstalt mit dem Sitze in Berlin errichtet wird. Die Anstalt ist eine juristische Person deS öffentlichen Rechts.

Nach § 2 deS Gesetzes ist Aufgabe der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt die Beschaffung und Ge­währung von Krediten für Zwecke der Deutschen Landwirtschaft in allen ihren Zweigen unter Ein­schluß der Förderung der Bodenkultur und land­wirtschaftlichen Siedlung. Die Kreditgewährung darf nur an die in der Satzung bezeichneten Kredit­institute und Stellen erfolgen. Bei der Kreditgewäh­rung sind die Verhältnisse und Bedürfniffe der ein­zelnen Länder und LondeSteile angemeffen zu berück­sichtigen.

Dazu ist im einzelnen Folgendes zu sagen:

Unter der Landwirtschaft ist die Landwirtschaft in allen ihren Zweigen verstanden, sodaß Kreditgewährung für Zwecke der Forstwirtschaft, des Gartenbaues und des Weinbaues in der Aufgabe der Rentenbank-Kreditanstalt mit einbegriffen ist. Die Bodenkultur und die landwirtschaftliche Siedlung sind insoweit ©e^enftanb der Kreditgewäh­rung, als sie gleichzeitig eine Förderung der'Land­wirtschaft zum Gegenstände haben.

Die Rentenbank-Kreditanstalt soll mit den be­stehenden landwirtschaftlichen Personal- und Real- kreditinstitutrn nicht inWettbewerb treten oder sie ersetzen, sondern lediglich als ihr Kreditinstitut tätig werden. Sie soll also gerade die bestehenden Institute durch zentrale Beschaffung und Weiler­leitung von Krediten unterstützen. Daher ist vor­gesehen, daß dir Rentenbank-Areditanstalt bei Ge­währung von Krediten sich der Vermittlung der in der Satzung zu bezeichnenden Kreditinstitute zu be­dienen hat. Da namentlich bei der Gewährung von Meliorations» und Siedlungsdarlehen die Weiterleitung von Krediten nicht nur an Kredit­institute, sondern auch an die Länder oder an be­sondere Spezialorganisationen in Frage kommen kann, ist die Vermittlung der Kredite durch Kredit­instituteund Stellen" vorgesehen.

Was die Weiterleitung der Kredite an­belangt, so ist zu berücksichtigen, daß an der Auf­bringung der der Rentenbank-Kreditanstalt über­wiesenen Mittel die gesamte deutsche Land­wirtschaftbeteiligtgewesen ist und weiter beteiligt bleibt. Die hiernach gebotene angemessene Berück­sichtigung aller Länder und Landesteile ist durch die Bestimmung sichergestellt, daß bei der Gewährung von Krediten die Verhältnisse und Bedürfniffe der einzelnen Länder und LandeSteile an­gemeffen zu berücksichtigen find. Die Reichsregierung wird für Aufnahme einer Bestimmung in die Satzung eintreten, wonach der VerwaltungSrat da­rüber zu wachen hat, daß Bei der Gewährung der Kredite auch berücksichtigt wird, in welchem Ver­hältnis der klein- und mittelbäuerliche Besitz, dse, Pächterlandwirte und der Großgrundbesitz zur Schaffung der Rentendank beigetragen haben. Von der tatsächlichen Beteiligung an der Aufbringung der Mittel der deutschen Rentenbank soll die Kredit- gewährung an den einzelnen landwirtschaftlichen Betrieb dabei nicht abhängig sein; eine Kredit­gewährung aus Mitteln der Deutschen Rentenbank- Kreditanstalt kann also auch an diejenigen Land­wirte erfolgen, deren Grundbesitz wegen eines unter. der Freigrenze bleibenden Mehrbeitragswerts zur Rentenbankgrundschuld nicht herangezogen ist.

Die Geschäfte der Rentenbank-Kreditanstalt be­ziehen sich auf folgende Fragen:

1. Zinsbare Darlehen zu gewähren:

a) an die in der Satzung bezeichtretsn Kredit­institute zum Zwecke der Versorgung der deutschen Landwirtschaft mit Realkredit

und für die in der Satzung bestimmte Zeit mit Personalkredit,

b) an die Länder und an die von der Reichs- vegierung ober von den Landesregierun­gen bezeichneten Organisationen, für Zwecke der Förderung der Bodenkultur und landwirtschaftlichen Siedlung,__

2. Schuldverschreibungen auf den Inhaber aus­zugeben,

3. Darlehen für die in Ziffer h un b bezeich­neten Zwecke auf die Dauer von mindestens einem Jahre aufzunehmen,

4. Devisen zu verkaufen, soweit dies zur Er­füllung ihrer Aufgaben erforderlich ist,

5. verfügbare Kassenbestände durch kurzfristige Anlage bei sicheren Bankfirmen nutzbar zy machen.

Danach zerfällt der Geschäftskreis in die Ver­sorgung der Landwirtschaft mit Realkredit, mit Personalkredit für die in der Satzung bestimmte Zeit und in die Gewährung von Kredit zur Förderung der Bodenkultur und landwirtschaft­lichen Siedlung. Als Bank der Banken darf die Rentenbank-Kreditanstalt Kredit nicht an die Landwirte direkt, sondern nur an be­stimmte Kreditinstitute und Stellen zur Weitergabe an die Landwirte geben. Der Kreis derjenigen Institute, an die die Rentenbank-Kreditanstalt Dar­lehen zur Versorgung der Landwirte mit Personal­kredit und mit Realkredit geben darf, wird in der Satzung näher bezeichnet werden. Das Realkredit- geschäst wird sich auf die den Realkredit pflegenden Kreditinstitute öffentlich - rechtlicher (Landschaften, Ritterschaftliche Kreditinstitute, öffentlich-rechtliche Kreditanstalten, öffentliche Sparkaffen usw.) und prioatrechtlicher (Hypothekenbanken) Natur er­strecken. Für Vodenkultivierungs- und landwirt­schaftliche Siedlungskredite kommen die Länder und etwaige von der Reichsregierung oder von den Landesregierungen bezeick^ete Organisationen in Betracht. Eine Inanspruchnahme des offenen G e l dm a r k t e s durch Aufnahme von kurzfristigen Geldern für Zwecke der landwirtschaft­lichen Kreditgewährung soll nicht erfolgen; die Befugnis zur Annahme von Darlehen für land­wirtschaftliche Kreditzwecke ist daher lediglich inso­fern vorgesehen, als solche Darlehen auf die Dvuer von mindestens einem Jahre aufgenommen wer­den. Die Beschaffung von Mitteln durch Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber ist noch besonders geregelt. Der An- und Verkauf von De­visen ist zugelassen, um bei Heranziehung von aus­ländischem Kapital im Wege der Ausgabe von Schuldverschreibungen den Zins- und Tilgungs­dienst zu ermöglichen.

Um eine Schlechterstellung derjenigen Kredit­nehmer zu verhüten, welche, wie inbesondere der Mittel- und Kleinbesitz an Krediwrganisationen mit mehreren übereinandergehalteten Instanzen angeschloffen sind, ist der Grundsatz aufgestellt, daß die Rentenbank-Kreditanstalt ihre Zinsbedingungen so zu gestalten hat, daß die letzten Kredit­nehmer grundsätzlich den gleichen Zins- s atz zu zahlen haben, und daß zu diesem Zwecke denjenigen kreditnehmenden Instituten, die den Kredit nicht unmittelbar, sondern über eine oder mehrere Zwischenstellen weiterleiten, gegenüber anderen ein angemessener Zinsnachlaß zu gewähren ist. Hierdurch soll gleichzeitig eine Benachteiligung des Geschäftsbereichs derjenigen Kreditinstitute verhindert werden, welche, wie die Preußische Zentral-Genossenschaftskasse über meh­rere weiterleitende Zwischenstellen den Kredit dem | letzten Kreditteilnehmer zuführen. Der für diese Zwischenstellen vorgesehene Zinsnachlaß soll das Interesse der dem zentralen Institut nachgeschalte­ten Stellen, mit der Deutschen Rentenbank-Kredit- anstalt direkt in Verbindung zu treten, ausschalten und so den Tätigkeitsbereich dieser bewährten zen­tralen Institute sichern.

stückchen am richtigen Platz angeorbnet, ist oft ber An­laß für grunblegenbe Verbesserungen.

Viel Lohnstunben kann ber umsichtige Meister sparen, wenn er es versteht, seinen Leuten bie Schwierigkeiten hei ber Arbeit aus dem Weg zu räumen. Die helfende Haut» bes Meisters muß überall da fein, wo es nicht klappen will, wo sich ein Hindernis zeigt. Die Fest­stellung bes Lohnes bei Borkalkulationen wirb wesent­lich erleichtert, wenn alle Nachkalkulationen in ein Buch, bas Nachkalkulationsbuch eingetragen werben. Ein besseres Nachschlagwerk gibt es für den Meister im Buchhandel nicht.

U n k o st e n. Sehr ost sinb bie hohen Unkosten ober bie falsche Verteilung derselben an der Unwirtschaftlich­keit eines Unternehmens schuld. Für viele Meister sind sie das Schmerzenskind. Durch Umsicht und oemünftige Betriebswirtschaft können sie sehr vermindert werden. Schonende Behandlung der Produktionsmittel mindert den Betrag der Abschreibung und schiebt den Termin für Neuanschaffung hinaus. Eine zu große Werkstatt ist unwirtschaftlich. Ebenso erhöht bas allzu reichlich in bas Geschäft gesteckte Anlage- und Betriebskapital den Unkostensatz, und verleitet außerdem den Inhaber zu leichtsinnigen Kreditgewähren, ja oft zur Verschwendung. Ebenso hemmend auf die Entwicklung des Betriebes würden aber auch zu knappe Betriebsmittel wirken. Der Meister muß »sich regen* können. Diele günstige Ge­legenheiten müßte er sonst vorübergehen lassen, da es ihm am nötigen Bargeld fehlt.

Maschinen, deren Kräfte nicht voll ausgenutzt wer­den, haben für die Zeit der Untätigkeit keinen Anspruch auf Verzinsung. Es muß versucht werden, diese Ma- schinenkrast gegen Bezahlung an andere zu überlasten. Auch bie Aufstellung ber Maschinen und Anordnung der Arbeitsplätze muß von wirtschaftlichen Gesichtspunkten aus erfolgen. Das Material muß einmal auf kürzestem Weg den Betrieb durchlaufen, um es als Fertigfabrikat zu verlassen.

Da die nichtproduktioen Löhne die Unkosten belasten, müssen sie auf ein möglichstes Maß eingeschränkt werden. Es wäre nicht richiig, wollte der Meister seine unproduk­tive Zeit, bie zur Leitung bes Geschäfts u. zur Beaufsichti­gung ber Leute unbebingt nötig ist, einschränken, um bie Unkosten zu Derminbern. Was nützt es, wenn ber Meister noch so fleißig hobelt unb pinselt, wenn feine Leute währenddessen schlechte Arbeit liefern ober ihn betrügen. Ein Sprichwort sagt: Das Auge bes Herrn tut mehr als feine Hänbe.

Bei flauem Geschäftsgang darf an dem er­rechneten Verkaufspreis nicht unter allen Umständen fesigehalten werben. Es kann vorkommen, daß bewußt zum Selbstköstenpreis geliefert wirb. Ein großer Teil ber Unkosten läuft auf, auch wenn keine produktive Arbeit geleistet wird. Ist es da nicht bester, wenn durch den Selbstkostenpreis wenigstens diese auflaufenben Un­kosten gedeckt werden? Denn diese würden die nun wieder eingehenden neuen Aufträge belasten und ver- NSK V._

durch Auskunftseinholung möglichst zu verhüten. Auch Prozesse können einen Betrieb unwirtschaftlich machen und haben schon manchen Meister ruiniert. Wenn es nicht fein muß, wenn eine gütliche Einigung möglich ist, bleibt man dem Gericht fern. So mancher Prozeßhansl* kommt von keinem Kunden ohne Pro> gefj los. Ein magerer Vergleich ist immer noch bester wie ein fetter Prozeß.

Seiner Fort- und Weiterbildung mutz der Mestter die größte Beachtung schenken. Sein Fachblatt darf ihm nicht zu teuer fein, denn dieses ist keine unnütze Ausgabe. Das teuerste unb bestgeleitete Fach- blatt ist das billigste. Es muß ihn mit allen Neuerun­gen vertraut machen. Ein lohnsparendes Werkzeug, das angepriesen wird, muß ausprobiert werden. Erweist es sich als gut, ist es gar keine Frage es zu beschaffen. Mit veralteten altmodischen Ansichten und Arbeits­methoden, wie fte zu Großvaters Zeiten üblich waren, ist heute das Feld nicht mehr zu behaupten.

Hat sich durch Rentabilitätsberechnung herausgestellt, daß ein Betrieb unwirtschaftlich arbeitet, und ist trotz gutem Willen eine Besserung nicht zu erzielen, dann muß man den Betrieb gründlich umgeftalten. Man soll es nicht zur Katastrophe kommen lassen, zum Schaden für sich und andere. Ist Aussicht auf Besserung auch dann noch nicht vorhanden, dann gibt es nur eins: rechtzeitge Aufgabe des Betriebs. Der Handwerker mutz auch hier von der Industrie lernen, die über Bord wirft, was nicht Ertrag bringt, um etwas anderes auf­zunehmen.

Als Leitsätze zum Kapitel Bettiebswirtschaft können demnach aufgestellt werden: 1. (Srünbung des Geschäfts auf solider Grundlage. 2. Kraft- und zeitsparende Be­triebseinrichtungen. 3. Sparsame Produktion. 4. Rech­nerische Betriebsüberwachung. 5. Gute Fortbildung des Betriebsinhabers.

Soziales.

Der (BauSüd-West" bes Zentralverbandes deutscher Kriegsbeschädigter und Kriegerhinterbliebener e. V. (Sitz Berlin N.-O. 18) hielt in Singen feine erste diesjährige Konferenz ab. Die Gaukonferenz war von sämtlichen dem Gau zugehörigen Landesverbänden^ Nassau, Kassel, Oberhessen, Starkenburg-Rheinhessen, Rheinpfalz Und Saargebiet beschickt. Der Hauptver­handlungsstoff bei der Gaukonferenz bildet innerorgani­satorische Fragen. Die Leitung ber Gau-Geschäftsstelle wurde gut geheißen unb würben roieber einstimmig ge. wählt: Herr Verwaltungsinspektor unb Stadtverordne­ter Friedrich Scherer (Offenbach a. M., Bettinastraße 50) als 1. Vorsitzender, Herr Iustizinspektor K. Möll (Gießen, Jheringstraße 7) als Schriftführer und Herr Kaufmann Heinrich Hecker (Frankfurt a. M., Keplerstraße 23) als Seschästsführe». Die Gau-Geschäftsstell« bindet sich in Frankfurt a. KUpseM > '' *

Hypothekenrückzahlung und vor behalt.

Von Rechtsanwalt Dr. Harald Förster, Dresden.

Hunderttausende von Hypotheken sind in der Inflationszeit, insbesondere in den Jahren 1922 und 1923 zurückgezahlt worden, weil der damalige Rechtsprechung an dem Grundsatz Mark = Mark festhielt und so die Hypothekengläubiger zwang, die Löschungsbewilligung gegen Inempfangnahme des entwerteten Papierbetrages zu erteilen. Der durch die Gerichte geförderten Entrechtung der Gläu­biger hat sich die 3. Steuernotverordnung ange­schlossen, indem sie bestimmt, daß eine Auswertung ausgeschlossen ist, wenn die Löschung bewilligt wurde, ohne daß ein Vorbehalt gemacht worden ist. Auch der Entwurf des neuen Auswertungs». gefetzes billigt bei vorbehaltlos gelöschten Hypothe­ken nur dann eine Aufwertung zu, wenn die ent­wertete Leistung nach dem 31. 12. 1922 erfolgt ist, und auch hier nur zur Hälfte. Es muß mit allem Nachdruck verlangt werden, daß einmal die Auf­wertung in vollem Umfange erfolgt und zum an­deren auch den in der zweiten Hälfte des Jahres 1922 gelöschten Hypotheken zugute kommt, da er- fahrungsgemäß hier schon die Rückzahlungen gegen den Willen der Gläubiger Überhandnahmen.

Bei dieser Sachlage ist für die Hypotheken­gläubiger, welche ihre Hypotheken entwertet zurück­erhalten haben, von entscheidender Bedeutung, ob sie zurzeit einen Vorbehalt gemacht haben. Mit ausdrücklichen Worten wird dies nie geschehen sein, denn sonst wäre die Hypothek nicht gelöscht worden, da eine Löschungsbewilligung mit ersicht­lichem Vorbehalt den Erfordernissen des Gesetzes nicht entspricht. Glücklicherweise sind die Gerichte von dem Bestreben geleitet, ihr dereinstiges Ver­sagen dadurch gut zu machen, daß sie den Begriff des Vorbehaltes in großzügiger Weise auslegen. So reicht nach der Rechtsprechung jede Erklärung aus, die die Unzufriedenheit des Gläubigers mit der ihm gemachten Leistung erkennen läßt. Es ist deshalb bei Auslegung der Vorbehaltserklärun-i gen auch kein ausschlaggebendes Gewicht darauf zu legen, ob die vorbehaltenen Rechte in ihnen als' dingliche Ansprüche oder als Forderungen bezeich­net wurden. Gleichgültig ist auch, ob der Vorbehalt" in der Löschungsbewilligung selbst oder mündlich erfolgt ist. (Der Entwurf des Aufwertungsgesetzes verlangt allerdings, daß der Vorbehalt bei An­nahme der Leistung erfolgte). Zu beachten ist, daß der gemachte Vorbehalt dem Grundbuchamt gegen­über nur durch öffentliche oder öffentlich beglau­bigte Urkunden nachgewiesen werden kann. Des­halb wird sich der Vorbehalt regelmäßig in der LS- schungsbewilligung s e l b st befinden müssen. Jst dies der Fall, so ist die Löschung der Hypothek zu Unrecht erfolgt, der Gläubiger kann die Wiederein- tragung beantragen. Gegen die Ablehnung dieses Antrages ist Beschwerde an das Landgericht, gegen dessen Entscheidung die weitere Beschwerde an das Oberlandesgericht gegeben. j

Als genügender Vorbehalt wird z. D. von der Rechtsprechung angesehen, wenn die Löschungs- Urkunds folgenden Wortlaut hatte:Von diesen 42 000 Mark hat der Grundeigentümer bis Ende 1922 insgesamt 2245 Mark getilgt, während das Darlehnskapital mit 39 755 Mark jetzt ebenfalls in heutiger Papiermark zum Nennbeträge zurückge­zahlt worden ist, worüber hiermit quittiert wird. Ich bewillige hiermit die Löschung." Aus der Ge­genüberstellung der Wortegetilgt" wodurch eine restlose Befriedigung ausgedrückt wird, undin Papiermark zum Nennbetrag zurückgezahlt" ergibt sich, daß in letzterer Wendung ein Vorbehalt auf künftige Aufwertung liegt. Umstritten ist, ob die bloße Bezeichnung des zurückgezahlten Betrags mit Bapiermarkbetrag" als genügender Vorbehalt an­zusehen ist. (So Oberlandesgericht Dresden, da­gegen Kammergericht Berlin.) Dagegen drücken die Wortealle Zahlungen sind in Papiermark geleistet, und bewilligen wir mit dieser Maßgabe die Löschung" einen genügenden Vorbehalt aus. Das Bayerische Oberste Landesgericht sieht sogar in der Wendungdie Summe nebst den Zinsen ist vom Grundstückseigentümer wegen der Hypothek (wohl im Gegensatz zuzwecks Befriedigung") ge­zahlt", einen genügenden Vorbehalt.

Sehr zahlreich werden die vielen Fälle sein, wo ein Vorbehalt nicht in der löschungsfähigen Quittung, sondern mündlich gemacht worden ist. Auch ein solcher Vorbehalt muß zur Wieder- cintragung der Hypothek führen. Allerdings iff dies hier nicht durch bloßen Antrag an das Grund-z buchamt möglich, sondern es bedarf einer Klage' gegen den Grundstückseigentümer. In diesem Pro-- zeß kann durch Zeugen, Briefe oder Eideszuschie­bung der Beweis geführt werden, daß der Hypo­thekengläubiger seinerzeit einen Vorbehalt gemacht hat. Als Vorbehalt muß auch hier in weitherziger Weife jede Erklärung angesehen werden, mit der dem Grundstückseigentümer gegenüber eine Un­zufriedenheit mit dem bezahlten Betrage bekund« worden ist. Wenn z. B. bei der Rückzahlung in vorwurfsvoller Weise gesagt wurde:Ich Habs Ihnen gutes Geld gegeben, unb Sie speisen mich jetzt mit Papiermark ab, so muß rorin ebenso ein Vorbehalt erblickt werden, wie in WortenWenn ich nicht müßte, würde ich das Zeug niemals nehmen" oderVon dem Gelds kann ich mir ja gerade noch die Stiefel besohlen lassen". Wird der Grundstücks­eigentümer verurteilt, so ist die Hypothek wieder-, einzutragen. <

Zu klären ist noch, welchen Rang eine wieder­einzutragende Hypothek einmmmt. Ist das Grund-- stück nicht weiterbelaftet worden, so nimmt sie ihre alte Rangliste ein. Ist dagegen eine Weiter­belastung erfolgt, so muß man unterscheiden, ob die neue Belastung gutgläubig erfolgt ist, oder ob dies etwa geschehen ist, um die Ansprüche des früheren Gläubigers zu vereiteln. In letzterem Falle würde auch die neue Hypothek im Range nachstehen, bei gutgläubigem Erwerb würde sie jedoch der wieder­einzutragenden alten Hypothek im Range vor­gehen. Ist in der Zwischenzeit allerdings eine Ver­äußerung des Grundstücks erfolgt, so ist eine Wie­dereintragung der Hypothek nicht möglich, wenn der neue Eigentümer gutgläubig war, d. h. also, wenn er die Unrichtigkeit des Grundbuches bezüg­lich der gelöschten Hypothek nicht gekannt hat. Da dies in den allermeisten Fällen zu bejahen feint wird, muß sich der Gläubiger wegen Aufwertung, feiner persönlichen Forderung an den hAherem Grundstückseigentümer tzastem " v' r V