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Die Entwürfe zur Reichssteuerreform

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Steuerabzug vom Arbeitslohn bleibt "in der Weife bestehen, wie er durch die zweite Steuernotverord- nung und die zweite Steuermilderungsverordnunq geregelt ist. Kinderreiche Familien werden dadurch besonders berücksichtigt, daß die Ermäßigung für da- merke und jedes weitere Kind je 2 Prozent, gatt je i ^ent beträgt. Der Steuerabzug vom Kapitalertrag wird auf die veranlagte Einkommen­steuer angerechnet.

3) SölPerschastssteuer. '

. D" Entwurf des neuen Körperschaftssteuerae- setzes beseitigt vor allem das bisherige Steuerpriv.

aus dem Finanzamtsleiter als Vorsitzenden, einem Landesbeamten als stellvertretenden Vorsitzenden, einem Gemeindebeamten sowie einer Anzahl von Laienmitgliedern. Gegen die Feststellung durch den Grundwertausschuß ist Berufung an den Oberbe- wertungsausschuß gegeben. Die Kammern des Oberbewertungsausschusfes entscheiden wie die des Finanzgenchts in einer Besetzung von 5 Mitglie­dern, von denen zwei Beamte, drei Laienmitglieder sind. Gegen die Entscheidung des Oberbewerlungs- ausschusfes ist Rechtsbeschwerde an den Reichs- inanzhof gegeben. Aehnlich ist die Zusammen­setzung der Behörden, die für die Bewertung ge- werblicher Betriebe zuständig sind. Für die De- I Mertung landwirtschaftlicher Betriebe gilt grund- sätzlich der Crtragswert für bebaute städtische Grundstücke, ebenfalls für Bauland der gemeine Wert. Für Grundstücke, die der Zwangsbewirt­schaftung unterliegen, sollen besondere Uebergangr- bestimmungen getroffen werden. Das Betriebsver­mögen wird mit dem gemeinen Wert vom 3L Dez ?der einem von diesem abweichenden Abschlußtag bewertet. Dis zum Betriebsvermögen gehörigen Grundstücke werden in gleicher Weife betretet wie die Grundstücke, die nicht zum gewerblichen Betrieb 8eh?rcn. Mit welchem Kapitalifierungsfaktor der Reinertrag zur Ermittelung des Ertragswertes der landwirtschaftlichen Betriebe und der städtischen Grundstücke zu vervielfältigen ist, soll für dis Ueber-- llangszeit von Jahr zu Jahr bestimmt werden.

S) Gesetz über Vermögens- und Erbschaftssteuer.

Erstens: Dermögenssteuer. Für die Begriff und für die Bewertung des Reichsbewerlungsge- lAs hinsichtlich der persönlichen Steuerpklicht schließt sich uer Entwurf an das persönliche Ein- ttimmen und an die Körperschaftssteuerpflicht an. Eine Abweichung gilt nur für die offenen Handels­gesellschaften. Hier soll künftig statt der Gesell­schafter die Gesellschaft selbst selbst steuerpflichtig sein. Der Tarif ist im Gegensatz zu früheren Der- mogenssteuergesetzen nicht progressiv gestaffelt, son­dern beträgt einheitlich 5 vom Tausend. Nur bei kleineren Vermögen findet, wie im letzten Jahr, eine Degression bis auf .3 vom Tausend statt. Die Freigrenze beträgt, rote bereits bet der Vermögens­steuer von 1924 5000 Reichsmark. Für kinderreiche Familien sowie für Kleinrentner ist unter gewissen Voraussetzungen eine Erhöhung der Freigrenze vorgesehen. Der Entwurf findet erstmalig auf b?c Vermögenssteuer für das Kalenderjahr 1925 An­wendung.

Zweitens: Erbschaftssteuer. Für die Bewer­tung sollen die Grundsätze des Relchsbewertungsge- setzes maßgebend fein. Der Entwurf erweitert die bereits im beschränktem Umfange bestehende Be­steuerung des Gattenerbes, insofern, als ein« fünf» tiße Besteuerung des Ehegatten bann eintritt, wenn her Erblasser keine Abkömmlinge hinterläßt. Der Tarif wird für die Erwerbe über eine Million Reichsmark hinaus dergestalt «usgebäut, daß drc in Aussicht genommene Höchststeuersatz von 15 Prozent bei Anfällen an Ehegatten und Kinder, von 25 Prozent, bei Anfällen an Enkel, von 4V "rv3r^be ^fällen an Eltern und Eeschwister und 50. Prozent bei Anfälen an weitere Verwandte erft bei Einzelerwerber von mehr als 10 Millionen Reichsmark Anwendung finden. Für Anfälle «n

4) Reichsbeweriu-rgsgefetz. ~ t

Der Entwurf verfolgt zwei Ziele. Einmal will er die Länder an der Bewertung des Vermögens für die Vermögenssteuer betelligen, um die Vorwee- tung der Erfahrungen und Unterlagen, die die Lander in dieser Hinsicht haben, zu sichern und da­mit zugleich einem alten Dünsche der Länder zu entsprechen, ferner soll durch den Entwurf eine ein- he.lttrche Bewertung der landwirtschaftlichen B-»- tnebe, der städtischen Grundstücke und der gewerb­licher Betriebe für die Vermögenssteuer des Roi- x S n'.?roe für die Grund- und Gewerbesteuern der Länder und Gemeinden gesichert werden. Dem entsprechend sind die Bewertungsbehörden zusam­mengesetzt. Der Einheitswert für landwirtschast- It A/S fRAlftAtnA k.t x . /Ix k r« - - . c '

Kulturbeirat öes HuswärtigeuHmtes.

Don einer zentrumsparlamentarischen Persön­lichkeit wird uns geschrieben:

In früheren Zeiten konnte Deutschland in die Weltpolitik die Schärfe seines Schwertes werfen. Die deutsche Diplomatie stützte sich also auf den Nachtgedanken. Es ist dabei eine einseitige Schätzurw und Neberschätzung der Machtpolitik er­folgt. Wir müssen uns umstellen. Gewiß lassen sich bestimmte Machtmittel nicht entbehren. Aber Deutschland muß gleichzeitig dafür sorgen, daß es eine stärkere Ausfichr oroßer Ideen der deutschen Kulturpolitik in Angriff nimmt. Es müssen dem­nach kulturpolitische Maßnahmen der Länder und. des Reiches, aber auch des privaten Genossenschafts­wesens und von Einzelpcrsönlichkeiten in die außen­politischen Zusammenhänge eingebaut werden. In diesen Fragen fehlt es uns gewiß an Ueberiieferung und Erfahrung, ober gleichwohl müssen neue Wege und Methoden beschritten werden. Bereits vor zwei Jahren hatte das Zentrum den Antrag ge­stellt, beim Auswärtigen Amt einen Kulturbei- r a t einzurichten. Er soll einen Gukachlerausschuß von Persönlichkeiien darstellen, die Einblick für die Zusammenhänge von deutscher Kulturpolitik und Auslandspolitik haben. Nur zögernd ist das Aus­wärtige Amt diesem Gedanken nähergetreten, dann kam der Abbau dazwischen und ebenso der Wider­stand des Reichsfinanzministeriums.

Aber die Zentrumsfraktion hat ihren Weg wei­terhin mit Energie verfolgt, insbesondere dieser Tage bei der Etatsberatung des Auswärtigen Amtes. Ein Antrag Dr. Schreiber, v. G ü - - rard, Klöckner und Genossen forderte die Ein­setzung eines Titels in den Haushalt des Auswär­tigen Amtes, um daraus die Kosten für die Beru­fung eines Kulturbeirates zu bestreiten. Der An­trag fand die einstimmige Annahme allep Parteien.

Es wird diesem Kulturausschuß obliegen, neue Drücken und Dahnen zum Ausland zu finden, unter anderem auch die Beziehungen zu 17 Millionen Ausländsdeutschen zu pflegen. Ferner müssen deutsche Kulturbeziehungen in jene Gebiete wieder einbringen, die uns bislang verschlossen wa­ren. Eine Belebung der deutschen Ans- landsschulen ist anzustreben, die die Grünri düng von Hochschulen im Ausland betreffen, ist er­neut nachzuprüfen. Zahlreiche und gewaltige Ar­beitsgebiete tun sich in dieser Hinsicht auf. . Es wird gut sein, wenn alle diese Bemühungen vortz dem Interesse der deutschen Bevölkerung begleitet werden. Jedenfalls wird die ZentrumssrÄtion in dieser Richtung zu wirken suchen.

Richtverwandte beträgt der Höchststeuersatz künftig k>0 n. H. anstatt bisher 70. Die Neuregelung soll Wirkung 1. Januar 1925 ab in Kraft treten.

6) tSesth über die gegenseitigen Defieueningsrechke des Reichs, der Länder und Gemeinden.

Der Entwurf geht über das noch geltende Reichs­besteuerungsgesetz hinaus und spricht nochmals den Grundsatz aus, daß die Betriebe und Dsrwaltun- gen von Körperschaften öffentlichen Rechts, st fern sie weder der Ausübung der öffentlichen Gewalt, noch kirchlichen Zwecken, noch gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen, der Körperfchafts- und Dermögenssteuer unterliegen. Hierher gehören j die dem Reich, den Ländern ober Gemeinden und i Gemeindeverbänden gehörigen Gas-, Wasser-, Kraft- und Elektrizitätswerke, Derkehrunterneh- mungen, Bergwerke, Banken ufro. Im Verfolg feine» Grundgedankens unterwirft der Entwurf das Reich mit seinen körperfchafts- und vermögens­steuerlichen Betrieben und Derwaltungen auch den Landes- und Gemeindesteuern vom Grundvermö­gen des Gewerbebetriebes. Der Entwurf hebt die Umsatzsteuerbefreiung des Reiches, der Länder, der Gemeinden und der Eemeindeoerbände wegen ihrer Schlachthöfe, Gas-, Wasser- und Elektrizitäts­werke auf. Nach dem Reichsbahngesetz vom 30. August 1924 kann die Reichsbahngesellschaft Nur zu solchen direkten Steuern herangezogen werden, denen das Unternehmen der Deutschen Reichsbahn am 12. Februar 1924 unterlag. Der Entwurf be­seitigt jedoch die Zweifel, die das Reichsbesteue­rungsgesetz nach der Richtung offen gelassen hatte, ob Eisenbahnwerkstätten und ähnliche Einrichtungen besondere Aufwendungen erwachsen, zu Zuschüsse zu ihrem Derwaltrmgsaufwand herangezogen werden können. Die Lösung der Frage, die der Entwurf bringt, wird vielen dieser Gemeinden eine große finanzielle Erleichterung bringen.

7) Gesetz zur Menberung der Derkehrsstcuern und des Drrsahcens.

Erstens Gefellschaftssteuer. Der Normalsatz der Gesellfchaftssteuer, die insbesondere bei der Grün­dung und Kapitalerhöhung von Gesellschaften er­hoben wird, soll von 5 Prozent auf 4 Prozent ge­senkt werde». Die ermäßigte Gescllschsftsstever bei der Derschmelzunz von Aktiengesellschaften und Fusionen wird von 2% auf 2 Prozent herabgesetzt. Lieferungen und Leistungen, die der EeseUschafts- fteuer oder der Aufsichtsratssteuer unterliegen, wer­den von der Umfatzsteuer befreit

Zweitens: Wertpapiersteuer. Die Wertpapier- I steuer für die Ausgabe von Jndustrieobllgationen | wird von 3 Prozent auf den Friedensjatz von 2 I Prozent herabgesetzt. Die Wertpapiersteuer auf I ausländische Aktien wird von 5 Prozent aus 4 Prz. I herabgesetzt

Drittens: Börsemrmiatzsteuer. Die Börsennm- fatzsteuer für Umsätze von Aktien wird bei Kunden- I geschäften von 0,0 Prozent auf 0.3 Prozent bei Händlergeschäften von 0,2 auf 0,1 Prozent herab- I Sesttzt. Die erhöhte Steuer für Geschäfte zwischen I Nichtbankier, wird beseitigt Die Herabsetzung her I Steuer bei Geschäften mit dem Auslande auf die I Hälfte wird wiederhergestelll.

Viertens: Grunderwerbssteuer. Die Grund- I erwerbssteuer wird von 4 Prozent auf 3 Prozent I herabgesetzt Zuschläge der Länder, Gemeinden und I Gemeindeverbände zu der Grunderwerbsstcuer sol- I len fortfallen, wenn bei der Gründung ober Ka° I pitalserhöhung einer Kapitalgesellschaft Grundstücke I gegen Gewährung von Gesellschaftsrechtcn einge- I bracht werden, weil ohnehin von dem Rechtsoor- I gang neben der Grunderwerbssteuer Gesellschafts- I steuer erhoben wird. ' I

S) wechselsteuer. v I

Die Wechselsteuer wird von zwei Zehntel auf I ein Zehntel Prozent herabgesetzt.

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ter angerechnet werden. Bei den Gesellschaftern von G. m. b. $). sollen die Gewinnantelle bis zur Höhe von 8000 Mark steuerfrei bleiben, wenn das Ein­kommen des Gesellschafters nicht mehr als 25 000 Mark beträgt.

Entwürfe der neuen Steuergesetze: V

V 1) Das skeuerüberleikungsgcfeh.-F-n-

Wegen der großen Verluste, die 1924 in vielen Industrien entstanden sind, würde eine regelmäßige Veranlagung für 1924 zu großen Erstattungen° ttti und deshalb für die Haushalte des Reichs, der "icht tragbar fein. Die t ü^re 1923-24 reichen auch noch in die

Jnflmwnszcit hinein. Bei diesen Wirtschaftsjah­ren soll es deshalb bei den geleisteten Vorauszah- lunggn bleiben, eine Erhöhung jedoch niemals, eine Herabsetzung nur stattfinden, wenn die Leistungs- sähtgkett wesentlich beeinträchtigt war. Bei den Gewerbetreibenden, für die das Kalenderjahr maß­gebend ist, wird das Vermögen am 31. Dezember ,1923 mit. bem am 31, Dezember 1924 verglichen. Äst es um 6 Prozent, mindestens aber um 20 000 Reichsmark gestiegen, so tritt eine Erhöhung ein. Sei einem Dermögensrückgang um über 5 Prozent hat der Steuerpflichtige Anspruch auf Herab­setzung. .

2) Das Einkommensteuergesetz über die Ein- kommenskeuer

-rhielt eine ganz neue Fassung. Die Steuer be­trägt für die ersten 8000 Mark 10 v. H., für die weiteren 8000 Mark 15, für die weiteren 8000 Mark 20, für die weiteren 24 000 Mark 25, für die weite­ren 50 000 Mark 30 und für die weiteren Beträge 35 v. H. mit der Maßgabe, daß die Steuer ein Drittel des Gesamteinkommens nicht übersteigen darf. Der Satz von 10 v. H. für die ersten 8000 Mark ermäßigt sich für die Ehefrau und die mm» ! .derjährigen Kinder um je 1 o. H. Durch den Ab- ,tzug steuerfreier Beträge wird die Steuer in den unteren Stufen weiter gesenkt. Deutsche und Nicht- deutsche werden grundsätzlich gleichgestellt. Die persönliche Steuerpflicht wird nur begründet durch den Wohnsitz oder einen Aufenthalt von mehr als sechs Monaten. Die zweijährige Fortdauer der Steuerpflicht nach dem Wegzug ist aufgehoben. Für Ausländsdeutsche, die nach Deutschland zurückkeh- i«n sind Ermäßigungen zugelassen. Der Cinkom- .mensbegriff ist organisch neu aujgebaut. Die Ein­künfte, die der Besteuerung unterliegen, werden ge­nau aufgezühlt. Damit werden Zweifel für die 'Steuerpftichtigen und die Deranlagungsbehörden Ausgeschlossen. Spiel- und Lotteriegewinne, die I Eher als sonstige Einnahmen steuerpflichtig waren, stnd frei. Für Spekulationsgewinne wird die I Steuerpflicht lediglich von der Dauer des Besitzes | abhängig gemacht. Nur wenn die Besitzdauer bei I Wertpapieren weniger als ein Jahr, bei Grund- stucken weniger als zwei Jahre beträgt, werden die I Erzielten Gewinne herangezogen. Maßgebend für Vie Veranlagung ist das Kalenderjahr ober ein ab­weichendes Wirtschaftsjahr bei den Landwirten stets das Wirtschaftsjahr vom 1. Juli bis 30. Juni. Für Fiille, in denen das Einkommen in einem offen- I baren Mißverhältnis zum Verbrauch steht, ist die Besteuerung des Verbrauchs anstelle des Einkom- I Wens vorgesehen. Sie darf aber nur stattfinden, wenn ber Verbrauch mindestens 8000 Mark beträgt

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