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M 8.

Sonntag, 1L Januar 1925.

-ful-aer Leitung

2. Blatt.

Druck der Fuldaer «etteudrucker« fct Frida

Die steuerliche Auskunstspflicht, Umfang und Grenzen.

Lon Dr. F. ®. May.

3. Äung-Land-Kurfus

veranstaltet vom

voMrverei« für dar kathol. Deutschland

im

Volkrvereinrhause zu Paderborn

Jnsslbad, FSrsienweg 11

vom 25. bis 31. Januar 1925.

Wie im vergangenen flahre veranstaltet der Volks­verein in der Woche v 0 in 2 5. bis31. Januar einen Jung-Land-Kursus. Auf frühem Kursen haben die Teil­nehmer gewünscht, daß der Kursus mehr als 3 Tage dauern soll. Die Zentralstelle hat diesem Wunsche ent- sprechend für den nächsten Kursus eine ganze Woche an­gesetzt. Dadurch soll die eingehendere Behandlung der einzelnen Fragen ermöglicht, vor allem aber auch mehr Zett zur Aussprache gewönne» werden. Folgende The. mala werden festgesetzt:

t X Wie die Dorfgemeinde aus dem Genoffenschafts. - geist erwuchs und vom Christentum geadelt wurde. $:$. Durch welche Mächte die deutsch« Dorfgenossenschaft Ä gestört tmd der Gefahr des Zerfalles «msgeliefert V wurde.

t tz. Wie dir Trnmenmg de» Geiste- von der Familie ) «nd tzrer Pfleg« ausgehen muß.

Ü. Was die Dorfgemeinde ist und wie der Bauer fich £ für ste mitverantwortlich flihlen muß.

W. Wie der Lauer seine Heimat ansehen und pflegen maß.

< < Di» der vauernftattd ein Glled des ganzen Dal- f kes werden kann.

L Was der Bauer tat DoSsganzen wirtschaftlich, f psttttsch und kulturell zu leisten hat.

/*' Bebes der angegebene» Themata enthSlt die Leit, -evasten. Ne den Besprechungen für einen Tag zugrunde werden soll«». Sm Rahmen dieser Besprechungen genug Raum, auch die heute für die Landwirtschaft

fo wichtigen wirtschaftlichen Fragen, wie Agrarkrise, Kindliche» Senostenschaftswesen, Siedlungsproblem usw., etwaige» Wünschen der Teilnehmer entsprechend, zu a> -rtern.

Wir wenden uns nunmehr an alle jene junge» Sauer», denen der drohende Zerfall unseres guten dien Bauerntums zu Herze» geht, und die bereit find, an der Wiedererweckung eine» echte» bSuerliche» Ge­meinschaftsleben» in chrer Heimat mitzuarbeiten.

> Lehrer und Hörer bilden für die Dauer der Schn- Kungstage eine Lrbekt-gemelnschafh die Gele» genhett zu vertrauter Aussprache bietet. Luch in der freien Zett halten Lehrer und Hörer rege Fühlung mit­einander.

Die Vorträge beginnen am Samstag den 24. Januar, «chend» 8 Uhr. Die Teilnehmer find gebeten, im Laufe diese» Tages in Paderborn einzutreffen. Gebühren wer­den von den Hörern nicht erhoben; diese trage» nur die Reise- und Aufenthaltskosten; für Unterkunft und Verpflegung im Volksoereinshause find für die Dauer l ies ganzen Kursus 30 G.-M. zu zahlen.

Anmeldungen ftab tunlichst bis zum 15. flamrar zu richten an das Landessekretariat de» Bolksverein, in Paderborn, Fürstenweg 11. Da» Doltsvereins- (Kursus) Hau» in Paderborn liegt Fürstenweg 11, etwa 20 Mi­nuten vom Bahnhof entfernt; der Weg führt längs der sibirischen Straßenbahn in Richtung Deuhaus-Senne bis zur Haltestelle Fürstenberg.

M. - B l a d b a ch, de» 3L Jamrar 1825.

Zentralstelle des volk<wereins

für dar katholische Deutschland.

Stellung der Parteien Mr Zchulfrage. n. ' '

V Es ist eine Schicksalsfrage für unser Volk, ob es den politischen Parteien gelingt, in der Behand­lung der Schulfrage in ein besseres Derhältnis zu einander zu kommen. Die Stellungnahme der ^Parteien, auch die der Demokraten, läßt nichts Gutes für eine befriedigende Lösung der Schulfrage erhoffen. Die Debatten, welche hierbei gepflogen

Nach der Reichsabgabenordnung gibt es zwei Arten der steuerlichen Auskunftspflicht. Es besteht grundsätz­lich erstens die Berpflichtung zur Auskunft in eigenen Steuerangelegenhetten, zweitens die Pflicht dem Finanz­amt, das diese Forderung stellt, auch Auskunft über die Steueroerhältniffe anderer Personen zu geben, soweit sie dem Befragten bekannt sind.

1. Das Finanzamt braucht durchaus nicht einer Steuererklärung etwa solange Glauben zu schenken, bis es von sich aus auf Grund eigener Kenntnis also die Unrichtigkeit der Deklaration des Steuerpflichtigen festgestellt hat. Die Rechtslage ist vielmehr die, daß dem Steuerpflichtigen in gewissem Umfang die Beweislast für seine Angaben obliegt Die Auskunft soll in der Regel schristtich erbeten und erteilt werden. Doch kann das Finanzamt auch das persönliche Erscheinen der Aus­kunftspersonen zwecks Erteilung mündlicher Auskunft anordnen. Ueberdies besteht eine Arkundenvorlegungs- pfllchk: Wer zur Auskunfterteilung verpfllchtet ist das können nicht nur einzelne Personen, sondern auch Körperschaften und Behörden aller Art sein, hat auf Verlangen des Finanzamts die Urkunden und Schrift­stücke einfchließllch der einschlägigen Stellen seiner Ge­schäftsbücher zur Einsicht vorzulegen. Doch kann das Verlangen nur mit Genehmigung des Landesfinanzamtes gestellt werden, und das Finanzamt hat die Rechtsvor- gänge zu bezeichnen, aus die sich die Vorlegungspflicht bezieht Werden die angeforderten Urkunden von dem Auskunftspfllchtigen nicht beigebracht, ober leistet er einer Vorladung des Finanzamts keine Folge, so kann das Finanzamt auf eine Ordnungsstrafe erkennen. Das Flnanzamt kann den Steuerpflichtigen nicht zur Anfer. tigung umfangreicher Schriftsätze zwingen. Ueberhaupt find selten» des Finanzamtes Auskünfte nur insoweit zu verlangen als nach Lage der Derhältniffe dies dem Steuerpflichtigen zuzumuten ist. Werden die von dem Steuerpflichtigen verlangten Auskünfte nicht gegeben, kann das Finanzamt auch eine Schätzung vornehmen. Ueberfchreitet das Finanzamt bei dem verlangen nach Auskunft die Grenzen dessen, was nach Lage der Um­stände dem Steuerpflichtigen zuzumuten ist, so steht dem Pfllchtigen da« Rechtsmittelverfahren offen.

Mtt Genehmigung des Landesflnanzamtee. kann das Finanzamt verlangen, daß der Steuerpflichttge bestimmte Tatsache«, die er behauptet hat, durch eidesstatt­liche Bersicherung erhärte. Wenigstens eine Woche vor Abgabe der Bersicherung sind dem Pflichtigen die Tatsachen zu bezeichnen. Die Versicherung wird vor dem Dorsteher des Finanzamtes abgegeben, der einen Schriftführer zuzuziehen hat Es darf kein Zwang aus­geübt werden. Dem Finanzamt bleibt es überlasten, aus

wurden, zeigten zur Genüge, daß hier innere Ge­gensätze von ganz besonderer Grundsätzlichkeit zu offenen Austrag kamen, wie sie eben nur begründet liegen können in dem unüberbrückbaren Unter­schied z w e i er Welten, die nichts, aber auch gar nichts im geistigen Aufbau miteinander ge­meinsam haben, auf der einen Seite das Christen­tum mit feinen ideellen Beweggründen und Zielen, mit feinem Ewigkeitsprinzip und der Hinleitung des Mensche» auf dieses Ewige, auf der anderen Seite der Sozialismus mit feiner materiellen Dies» seitsforge. Daß diese wesensoerschiedene Einstel­lung eine wesensverschiedene Auffassung über di« Menschenbiwung in sich birgt und andere Schul­arten bedingt, haben wir bei Besprechung der Frage, wie sich die Parteien der Linken und die Demo­kraten zum Reichsschulgesetz stellen, erkannt. Es hätten in die Verfassung bessere Vorschriften kom­men können, wenn die Demokraten es nicht vereitelt hätten. Reichskanzler Marx hat das in feiner Rede in Münster am 4. Rov. selbst ausgesprochen, indem er sagte:Der Gerechtigkeit zuliebe muß übrigens festgestellt werden, daß die an sich sicher­lich überaus bedauerlichen und mangelhaften Be- sttmmungen der Verfassung über das Schulwesen nicht durch die Schuld der Sozial-

ber Weigerung des Steuerpflichtigen bestimmte Schlüsse zu ziehen. Mit Abgabe der eidesstattlichen Versicherung werden die Tatsachen in der Regel al» bewiesen zu gel­ten haben. Die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs gibt dem Steuerpflichtigen keinen Anspruch darauf, zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zugelassen zu werden, wenn da» Finanzamt eine solche nicht für nötig hält. !

2. Grundsätzlich ist nach der Reichsabgabenordnung, wie oben schon erwähnt, jeder verpflichtet nicht nur in eigener Sache, sondern auch in Steuerangelegenhetten anderer Personen dem Finanzamt Auskunft zu geben. In gewissem Umsang besteht ein Recht zur Auskunfts» verweigerung. Aus der bloßen Tatsache, daß der Ge­fragte der Ehegatte des Steuerpfkichttgen oder mit diesem nahe verwandt oder verschwägert ist oder ihm sonst per­sönlich nahe steht, ist kein Recht der Auskunstverweige- rung herzulenken. Nur über Fragen, deren Beantwor­tung dem Befragten selbst ober einem nahen Angehöri­gen die Gefahr einer Strafverfolgung zuziehen würde, kann die Auskunft verweigert werden. Als nahe Ange­hörige gelten Verlobte, Ehegatten, wer mit dem Be­fragten in gerader Linie verwandt ober verschwägert ober in der Seitenlinie im zweiten ober dritten Grade verwandt ober im zweitenGrade verschwägert ist. Diese nahen Angehörigen"' können also die Auskunstserteiiung von vornherein ablehnen.

Geistliche, Verteidiger und Anwälte sowie Aerzie uns deren Gehilfen können, foroeit es sich um Wahrung von Berufsgeheimnissen handelt, bk Auskunft verweigern. Hingegen gilt den Steuerbehörden gegenüber nicht das Amts- und Bankgeheimnis. (Nur die Pflicht der Banken zur Einreichung von Kundenverzeichnissen ist durch Ge­setz vom 20. März 1923 beseitigt. Die allgemeine Aus- kunftspflichr blieb vorläufig bestehen.)

Die Auskunftspflicht in Sachen dritter hat nicht die vorherige Einleitung eines Steuerstrafverfahrens zur Voraussetzung. Nach konstanten Entscheidungen des Reichssinanzhofes dürfen Auskünfte vom Finanzamt nicht zur Aufdeckung unbekannter Steuerfälle eingeforbert werden, sondern nur zur Klärung eines bestimmten Falls, in einem eine bestimmte Person betr. Steueraufsichts­oder Steuererrntttlungsverfahren. Hier findet grundsätzl. weite Ausdehnung der Befugniffe des Finanzamtes eine Schranke! Unzulässig wäre es also, um ein Beispiel an­zuführen, wenn das Finanzamt zwecks Aufspürens un­bekannter Steuerfalle von einem Geschäftsmann Mit­teilungen über feine Geschäftsverbindungen fordern wollte! Ein derartiges Ansinnen kann ohne weiteres ab- gelehnt werden!

demokratie so geworden sind. Bekanntlich wurde erst infolge des Einwirkens der demokrati­schen Fraktion ein Kompromiß erforderlich, wie er in den jetzigen Befttmmungen der Verfassung zum Ausdrucke gekommen ist."

Betrachten wir nunmehr die Stellung der Rechtsparteien zur Schulfrage. Die Deutsch- völkischen sind in der Schulfrage noch nicht aktiv geworden, ebensowenig die Mittelstandsparteien. Daß die Bayerische Dolkspartei mit dem Zentrum Schulter an Schulter stand in dem Kampf für die katholischen Echulideale, ist selbstverständlich. Die Stellungnahme der Deutschen Dolkspartei und der Deutschnationalen ist uns günstiger wie die der Linken.Jedoch find die Voraussetzungen, die von evangelischer Seite an eine konfessionelle Schule gestellt werden, andere, als sie auf katholischer Seite für eine katholische Konfessionsschule aufgestellt wer­den. Man kann das bedauern, die Tatsache selbst kann nicht bestritten werden" (Reichskanzler Marx). Entscheidend ist, daß auch die Rechtsparteien größere Vorkämpfer für das Recht des Staates als für Das entscheidende Recht der Eltern sind.

»Für die ungeschmälerte Schulherrschast be* Staates tritt auch die Deutsche Dolkspartei ein. Ge­gen die Sozialdemokratie kämpft sie für die christ­

liche Schule sowohl die Simultanschule als auch ble Bekenntnisschule, lieber diesen Dualismus hinaus erscheint manchem ihrer Vertreter die Gemeinschafts­schule als hohes Ideal, das sie nur deshalb nicht energisch anstreben, weil »die Katholiken doch ihre Bekenntnisschule durchsetzen würden" und die Evangelischen alsdann im Nachteil wären. Trotz dieser zwiespältigen Erundeinstellung hat di« Deutsche Volkspartei im Bildungsausschuß im gro­ßen und ganzen einmütig mit dem Zentrum zu» sammengearbeitet und in den Verhandlungen für die Gestaltung des Schulgesetzes auf dem Bode» der Freiheit für alle" ihre beste Kraft eingesetzt^ (Rheinländer).

Die Deutschnationale Dolkspartei fordert durch ihren evangelischen Reichsausschuß io einem Wahlaufruf:ein Schulgesetz mit voller Frei, heil für die christliche Bekenntnisschule unter stren­ger Wahrung des Art. 146 der Reichsversassung ge­gebenen Elternrechts und Sicherung einer christ' lichen Lehrerbildung für die christliche Schule." ~

In diesem Wahlaufruf fordern die Deutsch« nationalen dasselbe wie wir:ein christliches Schu< gesetz und die christliche Erziehung der Ju­gend. Diese Schulforderungen sind vom Zentrum in Weimar erkämpft worden, während sich die Deutschnationalen als Oppositionspartei auf den rein negativen Standpunkt zurückzogen. Hätten sie aber ihre Kraft mit der des Zentrums vereinigt,, so wären viel bessere Verfassungsbestimmungen über die Einrichtung der Schule und Erziehung der Kin­der herausgekommen, manch harte Kämpfe, die be- vorstehen, wären erspart geblieben. Es ist auch eine Tatsache, daß gerade durch das Verharren der Deutschnationalen in unfruchtbarer Opposition in den letzten Jahren das Zustandekommen eines Reichsschulgesetzes unterblieb, das die Zentrums­partei mit aller Kraft erstrebte. Uebrigens ergab sich, daß die Stellung der Deutschnationalen nicht ganz eindeutig ist. In der Plenaroerhandlung am 24. Jan. 1922 trat her deutschnationale Redner zwar sehr warm für die christliche Bekenntnisschule ein, um dann aber zu erklären,daß nicht verkannt werden dürfe, daß in manchen Fällen die christliche Simultanschule bodenständig, in manchen Fällen eine finanzielle Notwendigkeit fei." Darum soll die Simultanschule nicht nur in den 3 Ländern Baden, Hessen, Nassau, welche die Regierungsvor- läge vorsah, sondern auch darüber hinausgehend in Lippe, in Thüringen und in den sprachlich gemisch­ten Gegenden des Ostens geschützt werden. Es ist aber eine Tatsache, daß diesen Ländern entgegen dem Willen der Bevölkerung diese Schulart aufge­zwungen wurde, und daß besonders die K a t h o l i- ken in Nassau und der Grenzmark dringend katholische Schulen für ihre katholischen Kinder for­dern. Bekannt ist aber auch, daß die Deutschnatio­nalen mit allen Gegnern der Bekenntnisschule gegen diese Forderung der nassauischen Katholiken eine Abwehrfront bildeten. So wird in der Praxis ver­leugnet, was man in der Theorie fordert. Man kann fich den Eindruck nicht erwehren, daß die For­derungen der Deutschnationalen im Wahlaufruf, die an sich gut sind, parteitaktischen Rücksichten ent­sprangen, um Stimmen aus dem Zentrumslager einzufangen. Solche Rücksichten folen aber nicht leitend fein, die Materie verlangt eine rein sach­liche Behandlung. In den bevorstehenden Ver­handlungen über das Reichsschulgesetz ist den Deutschnationalen Gelegenheir gegeben, zu zeigen, daß sie es mit den in dem Wahlaufruf bezeichneten Forderungen ernst meint.

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