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die jetzigen staatsrechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse lassen sich in nichts mit den innerdeutschen vergleichen. Zwar hat der englische Staat m der Lokalinstanz keine eigenen Behörden. Indessen nimmt auch hier die Tendenz zur Einrichtung von besonderen staatlichen Behörden unter dem jetzigen Druck der Verhältnisse zu und die Kommunen selbst verfügen, abgesehen von Einzel- fallen, nicht annähernd über das Maß der Zuständigkeit, Selbständigkeit und Freiheit, wie es ihnen nach deutschem Rechte gegeben ist.
Eine nicht von theoretischen Prinzipien allein geleitete, sondern wirklich im praktischen Leben wurzelnde Reform wird deshalb grundsätzlich auch in Zukunft alle diejenigen Aufgaben, die die Grundlage des staatlichen Lebens überhaupt und seiner allen sonstigen Körperschaften übergeordneten Stellung bilden, oder die aus zwingenden Gründen für das ganze Staatsgebiet einheitlich angeordnet und durchgeführt werden müssen, nach wie vor dem Staate vorbehalten, während alle sonstigen Aufgaben, die zweckmäßiger von den Selbsl- verwaltungskörperschaften gelöst werden können, weil sie einen mehr lokalen Charakter haben oder eng mit wirtschaftlichen Aufgaben verknüpft sind, diesen überlassen werden können. Haben doch nach deutschem im Gegensatz zum englischen Recht ohnehin die Kommunen bei uns die Universalität der Zuständigkeit, kraft deren sie alles in ihren Tätigkeitsbereich hineinziehen können, was nicht ausdrücklich einer anderen Stelle, insbesondere dem Staate vorbehalten ist.
Selbstverständlich bedingt eine solche Regelung weitgehende Aenderungen aus finanziellem Gebiete, d. h. vor allem in der Frage des Finanzausgleichs, sowohl in der Höhe der Einnahmen, wie vor allem in der Art ihrer Ueberweisung, da nur eine auch auf finanziellem Gebiet wirkliche freie Selbstverwaltung imstande ist, diese ihr hiernach erwachsenden neuen Aufgaben voll zu erfüllen. Diese Voraussetzungen sind jetzt in keiner Richtung erfüllt. Insbesondere verhindern die schematischen Steuerüberweisungen und die unsystematischen und z. T. willkürlichen Bindungen bei den Einzelsteuern die Entwicklung einer wirklich organischen und in sich selbst verantwortlichen Selbstverwaltung. Die Durchführung dieser Grundsätze wird sich auf den wichtigsten hier in Frage kommenden Gebieten, der Kommunalaufsicht, der Schule, der Polizei, der Fürsorge und der Wohlfahrtspflege sowie des Me- liorations- und Siedlungswesens verschieden auswirken. Dabei wird auf dem Gebiet der Schule besonderes Gewicht vor allem auf eine richtige Ab- ständigkett zu legen sein und ein wesentlicher Fortschritt rur in der Schaffung wirklich leistungssähger Schullastenträger erblickt werden können. Erst dadurch würde es dann dem Staat ermöglicht werden, in völliger Abkehr von dem jetzigen System der Einzelmaßnahmen, der Einzelzuschüsse und der Einzelbevormundungen überzugehen zu einem System der Schulaufsicht, die im wesentlichen den Grund ätzen der allgemeinen Kommunalaufsicht entsprechen würde. Auch auf dem Gebiete der Polizei ließe sich, wenn auch die Polizei grundsätzlich Staatsaufgabe ist und bleiben muß, eine bedeutende Vereinfachung dadurch erreichen, daß die- jenigen Aufgaben der Polizei, die im wesentllchen wohlfahrtspflegerische Momente in sich tragen, den Kommunen als Selbstverwaltungsangelegenhett zweckmäßig übertragen werden könnten. Auf dem Gebiete der Wohlfahrtspflege, des landwirtschaftlichen Meliorations- und Siedlungswesens würde die kommunale Mitarbeit in besonders starkem Maße in Frage kommen.
Der nachfolgende Aufsatz gibt eine gedrängte Zusammenstellung der Ausführungen, die Dr. M u- lert in einer Vorlesung auf dem gegenwärtig in Saßnitz statffindenden Herbsilehrgang dec Bereinigung für staatswissenschaftliche Fortbildung oorgetragen hat. Es ist bei dem Charakter dieses Herbstle^ganges als einer unabhängigen wissenschaftlichen Veranstaltung selbstverständlich, daß der Referent, wie auch jeder andere Dozent, nur seine eigene staatsrechtliche und politische Auffassung wiedergibt.
Das Problem der Preußischen Verwaltungs- /eform ist bekanntlich nicht neu, sondern bereits in der Vorkriegszeit Gegenstand eingehender Prüfung gewesen.
Die Bedeutung des Problems ist jedoch infolge der Entwicklung der Nachkriegsverhältnifse stark gewachsen. Während früher im wesentlichen Vereinfachung und Verbilligung als Ziel der Reform genannt wurden, wird sie sich jetzt in erster Linie mit den hochpolitischen Fragen der Stellung Preußens im Reich und der Stärkung des innerstaatlichen Lebens und damit der preußischen Staatsgewalt zu befassen haben.
Die Weimarer Verfassung hat den Weg zum Einheitsstaate beschritten, ohne ihn beenden zu können und dabei die Stellung Preußens grundlegend gegenüber dem früheren Rechtszustande geändert War eine Aufteilung Preußens, die nach der Staatsumwälzung von verschiedenen Seiten angestrebt wurde, auch nicht zu erreichen, so sollte sie doch durch eine Reihe von Bestimmungen vorbereitet werden. So verlor Preußen vollkommen seine Vormachtstellung, die es nach den Bestimmungen der alten Reichsoerfassung' inne hatte. Darüber hinaus wurde feine Struktur als Einheitsstaat durch die bekannten Bestimmungen in Art. 63 und 18 der Verfassung über das selbständige Stimmrecht der Prooinzoertreter im Reichsrat und das Abstimmungsrecht einzelner Gebietsteile wesentlich gelockert. Die Vertreter dieser Richtung vertraien den Standpunkt, daß Preußen seinerseits diese so angebahnte „organische Aufteilung" durch entsprechende Bestimmungen einer Verwaltungs- reform vollenden solle, indem es zunächst sämtliche Staatsaufgaben in der Lokal- und Prooinzial- instanz den Selbstverwaltungskörperschasten übertrüge und den staatlichen Beamtenapparat in der Lokal- und Provinzialinstanz beseittgte. Von der Unrichtigkeit dieser Gedankengänge sind heute wohl auch die weitesten Kreise, wenigstens in Norddeutschland, überzeugt. Die Entwicklung der letzten Jahre zeigt deutlich, daß wenigstens im gegen- wärtigen Augenblicke der Gedanke eines Einheitsstaates nicht überspannt werden darf. Hier wirkt die Schwierigkeit der Finanzlage, die das Reich zur Selbstbeschränkung auf den verschiedensten Tätigkeitsgebieten veranlaßt, und der Wunsch einzelner Länder, insbesondere Bayerns, in gleicher Richtung der Wiederherstellung einer größeren Bewegungsfreiheit der Länder. Unter den Ländern aber bietet Preußen als einziger Grohstaat feinen Angehörigen alle die Vorteile, die nur ein Großbetrieb auf wirtschaftlichem und Kulturgebiete vollkommen erzielen kann, ein Gesichtspunkt, der unter dem finanziellen Druck, den auch die letzten Londoner Verhandlungen für das gesamte Land hinter- lassen haben, besondere Bedeutung gewinnt. Die Vorteile eines Einheitsstaates, die von den Ange- hörigen dieser Richtung für das Reich erstrebt wer- den, sind im übrigen in dem Preußischen Staate vorhanden, auch die ausgleichende Wirkung zwischen den verschiedenen Interessen der einzelnen Provinzen, die chre Enfftehung und Zusammen- fassung übrigens in der Mehrzahl erst dem preu-
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ßischen Staate als solchem verdanken. Schließlich sei auch der alte gute preußische Geist nicht vergessen. wie er sich in einer rücksichtslosen Pflichterfüllung, gepaart mit Sachlichkeit, Sparsamkeit und auch reichlich verstandesmäßiger Nüchternheit charakterisiert, und der seit dem Bestehen des Deutschen Reiches die glücklichste Ergänzung zu dem vielleicht reicheren süddeutschen Geiste gebildet hat. Er hat auf staatsmännischem Gebiet in Friedrich dem Großen mit feiner lebendigen Staatsdienerschaft, auf dem Gebiete der Weltanschauung in Kant mit seinem kategorischen Imperativ die vollkommenste Personisikation gefunden. Er wird in gleicher Weise auf dem Gebiete der Kunst durch Männer wie Schlüter und Schinkel, Schadow, Chodewiecki und bis jetzt durch Menzel verkörpert.
So gilt es auch in dem jetzigen Preußen, den Geist der lebendigen, aufopferungsfreubigen Staatsidee, den Geist des Zusammenhalts zu pflegen. Das Verhältnis zum Reich aber müßte feine staatsrechtliche Regelung in Bestimmungen finden, die den engen natürlichen Zusammenhang zwischen dem Reich und Preußen auch organisch, und zwar in voller Uebereinftimmung mit den anderen Ländern zum Ausdruck bringen.
Nichts erscheint geeigneter, den Staatsgedanken zu befruchten, als die Heranziehung der weitesten Schichten des Volkes, wie dies vor mehr als hundert Jahren Stein und Hardenberg in der groß angelegten Verwaltungsreform angeftrebt haben. Eine solche Heranziehung zur Mitarbeit an den öffentlichen Aufgaben kann, abgesehen von dem immerhin sehr beschränkten Wege des allgemeinen Wahlrechts, im großen Stile nur erfolgen auf dem Wege über die kommunale Selbstverwaltung. Ihre Stärkung und die Herstellung eines richtigen Verhältnisses zum Staate liegt deshalb im außerordentlichen Staatsinteresse, wobei bei einer systematischen Reform in diesem Sinne auch die Vereinfachung und Verbilligung der Staatsverwaltung unmittelbar erreicht würde.
Durchaus abgelehnt muß aber aber auch hier die Forderung aller derjenigen werden, die teils aus prinzipiellen und theoretischen Gesichtspunkten, teils aus unmittelbar praktischen Gründen — der angeblichen Verhinderung einer Lostrennung einzelner Provinzen von Preußen — die Uebertragung aller Staatsaufgaben in der Lokal- und Provinzialinstanz auf die Selbstverwaltungskörper, schäften unter gleichzeitiger Beseitigung der staatlichen Behörden verlangen. Eine solche Reform müßte infolge des Verzichts auf alle diejenigen Auf- gaben und Einrichtungen, die mit einer einheitlichen Staatsidee untrennbar sind, — fei es auf dem Gebiete der Kommunalaufficht, der Schule, der Polizei ober des Lastenausgleichs, des staallichen Beamtentums usw. — schlechthin geradezu absichtlich die unmittelbare Zerschlagung des preußischen Staates vorbereiten, wie sie andererseits in denjenigen Fällen, in denen aus durchaus verschiede- neu Gründen eine Bewegung zur Lostrennung vom gemeinsamen Preußen noch besteht, in keiner Weise beeinflußt würde. Nicht Zersplitterung, son- dem Heranziehung der Provinzen zu gemeinsamer Mitarbeit bei den Staatsaufgaben, wie sie grundsätzlich im Staatsrat und Reichsrat besteht, und systematisch in der hier gekennzeichneten Richtung vervollkommnet werden könnte, erscheint im Sinne einer Stärkung der Gemeinschaftsgefühls der richtige Weg.
Auch der oft gehörte Hinweis auf die englischen Verhältnisse erweist sich bei näherer Uebetlegung als vollkommen verfehlt. Nicht nur ist die historische Entwicklung dort vollkommen anders; auch
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