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Taubstummengottesdienst.

Sonntag, 21. Sepst Fulda. Severikirche. V«10.

vurgkapelle bei Sieber (Kreis Gelnhausen). V.lO UHr Hochamt und Predigt.

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Knechte der Klugheit. Roman vonFranzMichel Millam 8« (IV u. 284 ©.) Freiburg i. Br.1924, Herder. Geb. in Leinwand G.-M. 4,20. Durch tote Erfahrungen der letzten Zeiten batte man fast zur Ansicht gelangen können, es sei nicht möglich, m klarer, einfacher Sprache zu erzählen, ohne zugleich aus Ein­dringlichkeit und seelische Vertiefung zu verzichten. Mit diesem Buche wird ein Gegenbeweis etbtmcM. Der Verfasser hat damit d,e Hoffnungen, die nach dem Er­scheinen der kleinen Erzählungen von allen Kundigen auf ihn gesetzt wurden, wider Erwarten rasch erfüllt. In einem scharfen Spiegelbild steht unsere Eigene Zett auf, darin alte Sitten und neue Anschauungen sich mischen, alte Vermögen in nichts zusammensinken und mühelos Reichgewordene sich brüsten, die Jugend und das Alter sich oft nicht verstehen und die Leute aus dem früheren Jahrhundert nicht mehr recht mitkommen. Der Gebildete wie der einfache Mann wird das Buch mit gleicher Spannung lesen.

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die jetzigen staatsrechtlichen und wirtschaftlichen Ver­hältnisse lassen sich in nichts mit den innerdeutschen vergleichen. Zwar hat der englische Staat m der Lokalinstanz keine eigenen Behörden. In­dessen nimmt auch hier die Tendenz zur Einrich­tung von besonderen staatlichen Behörden unter dem jetzigen Druck der Verhältnisse zu und die Kommunen selbst verfügen, abgesehen von Einzel- fallen, nicht annähernd über das Maß der Zustän­digkeit, Selbständigkeit und Freiheit, wie es ihnen nach deutschem Rechte gegeben ist.

Eine nicht von theoretischen Prinzipien allein geleitete, sondern wirklich im praktischen Leben wurzelnde Reform wird deshalb grundsätzlich auch in Zukunft alle diejenigen Aufgaben, die die Grundlage des staatlichen Lebens überhaupt und seiner allen sonstigen Körperschaften übergeord­neten Stellung bilden, oder die aus zwingenden Gründen für das ganze Staatsgebiet einheitlich an­geordnet und durchgeführt werden müssen, nach wie vor dem Staate vorbehalten, während alle son­stigen Aufgaben, die zweckmäßiger von den Selbsl- verwaltungskörperschaften gelöst werden können, weil sie einen mehr lokalen Charakter haben oder eng mit wirtschaftlichen Aufgaben verknüpft sind, diesen überlassen werden können. Haben doch nach deutschem im Gegensatz zum englischen Recht ohne­hin die Kommunen bei uns die Universalität der Zuständigkeit, kraft deren sie alles in ihren Tätig­keitsbereich hineinziehen können, was nicht aus­drücklich einer anderen Stelle, insbesondere dem Staate vorbehalten ist.

Selbstverständlich bedingt eine solche Regelung weitgehende Aenderungen aus finanziellem Ge­biete, d. h. vor allem in der Frage des Finanzaus­gleichs, sowohl in der Höhe der Einnahmen, wie vor allem in der Art ihrer Ueberweisung, da nur eine auch auf finanziellem Gebiet wirkliche freie Selbstverwaltung imstande ist, diese ihr hiernach erwachsenden neuen Aufgaben voll zu erfüllen. Diese Voraussetzungen sind jetzt in keiner Richtung erfüllt. Insbesondere verhindern die schematischen Steuerüberweisungen und die unsystematischen und z. T. willkürlichen Bindungen bei den Einzelsteuern die Entwicklung einer wirklich organischen und in sich selbst verantwortlichen Selbstverwaltung. Die Durchführung dieser Grundsätze wird sich auf den wichtigsten hier in Frage kommenden Gebieten, der Kommunalaufsicht, der Schule, der Polizei, der Fürsorge und der Wohlfahrtspflege sowie des Me- liorations- und Siedlungswesens verschieden aus­wirken. Dabei wird auf dem Gebiet der Schule besonderes Gewicht vor allem auf eine richtige Ab- ständigkett zu legen sein und ein wesentlicher Fort­schritt rur in der Schaffung wirklich leistungssähger Schullastenträger erblickt werden können. Erst dadurch würde es dann dem Staat ermöglicht wer­den, in völliger Abkehr von dem jetzigen System der Einzelmaßnahmen, der Einzelzuschüsse und der Einzelbevormundungen überzugehen zu einem System der Schulaufsicht, die im wesentlichen den Grund ätzen der allgemeinen Kommunalaufsicht entsprechen würde. Auch auf dem Gebiete der Po­lizei ließe sich, wenn auch die Polizei grundsätzlich Staatsaufgabe ist und bleiben muß, eine bedeu­tende Vereinfachung dadurch erreichen, daß die- jenigen Aufgaben der Polizei, die im wesentllchen wohlfahrtspflegerische Momente in sich tragen, den Kommunen als Selbstverwaltungsangelegenhett zweckmäßig übertragen werden könnten. Auf dem Gebiete der Wohlfahrtspflege, des landwirtschaft­lichen Meliorations- und Siedlungswesens würde die kommunale Mitarbeit in besonders starkem Maße in Frage kommen.

Der nachfolgende Aufsatz gibt eine gedrängte Zusammenstellung der Ausführungen, die Dr. M u- lert in einer Vorlesung auf dem gegenwärtig in Saßnitz statffindenden Herbsilehrgang dec Ber­einigung für staatswissenschaftliche Fortbildung oorgetragen hat. Es ist bei dem Charakter dieses Herbstle^ganges als einer unabhängigen wissen­schaftlichen Veranstaltung selbstverständlich, daß der Referent, wie auch jeder andere Dozent, nur seine eigene staatsrechtliche und politische Auffas­sung wiedergibt.

Das Problem der Preußischen Verwaltungs- /eform ist bekanntlich nicht neu, sondern bereits in der Vorkriegszeit Gegenstand eingehender Prüfung gewesen.

Die Bedeutung des Problems ist jedoch infolge der Entwicklung der Nachkriegsverhältnifse stark gewachsen. Während früher im wesentlichen Ver­einfachung und Verbilligung als Ziel der Reform genannt wurden, wird sie sich jetzt in erster Linie mit den hochpolitischen Fragen der Stellung Preu­ßens im Reich und der Stärkung des innerstaat­lichen Lebens und damit der preußischen Staats­gewalt zu befassen haben.

Die Weimarer Verfassung hat den Weg zum Einheitsstaate beschritten, ohne ihn beenden zu kön­nen und dabei die Stellung Preußens grundlegend gegenüber dem früheren Rechtszustande geändert War eine Aufteilung Preußens, die nach der Staatsumwälzung von verschiedenen Seiten ange­strebt wurde, auch nicht zu erreichen, so sollte sie doch durch eine Reihe von Bestimmungen vor­bereitet werden. So verlor Preußen vollkommen seine Vormachtstellung, die es nach den Bestimmun­gen der alten Reichsoerfassung' inne hatte. Dar­über hinaus wurde feine Struktur als Einheits­staat durch die bekannten Bestimmungen in Art. 63 und 18 der Verfassung über das selbständige Stimmrecht der Prooinzoertreter im Reichsrat und das Abstimmungsrecht einzelner Gebietsteile we­sentlich gelockert. Die Vertreter dieser Richtung vertraien den Standpunkt, daß Preußen seinerseits diese so angebahnteorganische Aufteilung" durch entsprechende Bestimmungen einer Verwaltungs- reform vollenden solle, indem es zunächst sämt­liche Staatsaufgaben in der Lokal- und Prooinzial- instanz den Selbstverwaltungskörperschasten über­trüge und den staatlichen Beamtenapparat in der Lokal- und Provinzialinstanz beseittgte. Von der Unrichtigkeit dieser Gedankengänge sind heute wohl auch die weitesten Kreise, wenigstens in Nord­deutschland, überzeugt. Die Entwicklung der letzten Jahre zeigt deutlich, daß wenigstens im gegen- wärtigen Augenblicke der Gedanke eines Einheits­staates nicht überspannt werden darf. Hier wirkt die Schwierigkeit der Finanzlage, die das Reich zur Selbstbeschränkung auf den verschiedensten Tä­tigkeitsgebieten veranlaßt, und der Wunsch einzel­ner Länder, insbesondere Bayerns, in gleicher Richtung der Wiederherstellung einer größeren Be­wegungsfreiheit der Länder. Unter den Ländern aber bietet Preußen als einziger Grohstaat feinen Angehörigen alle die Vorteile, die nur ein Groß­betrieb auf wirtschaftlichem und Kulturgebiete voll­kommen erzielen kann, ein Gesichtspunkt, der unter dem finanziellen Druck, den auch die letzten Lon­doner Verhandlungen für das gesamte Land hinter- lassen haben, besondere Bedeutung gewinnt. Die Vorteile eines Einheitsstaates, die von den Ange- hörigen dieser Richtung für das Reich erstrebt wer- den, sind im übrigen in dem Preußischen Staate vorhanden, auch die ausgleichende Wirkung zwi­schen den verschiedenen Interessen der einzelnen Provinzen, die chre Enfftehung und Zusammen- fassung übrigens in der Mehrzahl erst dem preu-

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ßischen Staate als solchem verdanken. Schließlich sei auch der alte gute preußische Geist nicht ver­gessen. wie er sich in einer rücksichtslosen Pflicht­erfüllung, gepaart mit Sachlichkeit, Sparsamkeit und auch reichlich verstandesmäßiger Nüchternheit charakterisiert, und der seit dem Bestehen des Deut­schen Reiches die glücklichste Ergänzung zu dem vielleicht reicheren süddeutschen Geiste gebildet hat. Er hat auf staatsmännischem Gebiet in Friedrich dem Großen mit feiner lebendigen Staatsdiener­schaft, auf dem Gebiete der Weltanschauung in Kant mit seinem kategorischen Imperativ die voll­kommenste Personisikation gefunden. Er wird in gleicher Weise auf dem Gebiete der Kunst durch Männer wie Schlüter und Schinkel, Schadow, Chodewiecki und bis jetzt durch Menzel verkörpert.

So gilt es auch in dem jetzigen Preußen, den Geist der lebendigen, aufopferungsfreubigen Staats­idee, den Geist des Zusammenhalts zu pflegen. Das Verhältnis zum Reich aber müßte feine staatsrecht­liche Regelung in Bestimmungen finden, die den engen natürlichen Zusammenhang zwischen dem Reich und Preußen auch organisch, und zwar in voller Uebereinftimmung mit den anderen Ländern zum Ausdruck bringen.

Nichts erscheint geeigneter, den Staatsgedanken zu befruchten, als die Heranziehung der weitesten Schichten des Volkes, wie dies vor mehr als hun­dert Jahren Stein und Hardenberg in der groß angelegten Verwaltungsreform angeftrebt haben. Eine solche Heranziehung zur Mitarbeit an den öffentlichen Aufgaben kann, abgesehen von dem immerhin sehr beschränkten Wege des allgemeinen Wahlrechts, im großen Stile nur erfolgen auf dem Wege über die kommunale Selbstverwaltung. Ihre Stärkung und die Herstellung eines richtigen Ver­hältnisses zum Staate liegt deshalb im außer­ordentlichen Staatsinteresse, wobei bei einer syste­matischen Reform in diesem Sinne auch die Ver­einfachung und Verbilligung der Staatsverwal­tung unmittelbar erreicht würde.

Durchaus abgelehnt muß aber aber auch hier die Forderung aller derjenigen werden, die teils aus prinzipiellen und theoretischen Gesichtspunkten, teils aus unmittelbar praktischen Gründen der angeblichen Verhinderung einer Lostrennung ein­zelner Provinzen von Preußen die Uebertragung aller Staatsaufgaben in der Lokal- und Pro­vinzialinstanz auf die Selbstverwaltungskörper, schäften unter gleichzeitiger Beseitigung der staat­lichen Behörden verlangen. Eine solche Reform müßte infolge des Verzichts auf alle diejenigen Auf- gaben und Einrichtungen, die mit einer einheit­lichen Staatsidee untrennbar sind, fei es auf dem Gebiete der Kommunalaufficht, der Schule, der Po­lizei ober des Lastenausgleichs, des staallichen Be­amtentums usw. schlechthin geradezu absichtlich die unmittelbare Zerschlagung des preußischen Staates vorbereiten, wie sie andererseits in den­jenigen Fällen, in denen aus durchaus verschiede- neu Gründen eine Bewegung zur Lostrennung vom gemeinsamen Preußen noch besteht, in keiner Weise beeinflußt würde. Nicht Zersplitterung, son- dem Heranziehung der Provinzen zu gemeinsamer Mitarbeit bei den Staatsaufgaben, wie sie grund­sätzlich im Staatsrat und Reichsrat besteht, und systematisch in der hier gekennzeichneten Richtung vervollkommnet werden könnte, erscheint im Sinne einer Stärkung der Gemeinschaftsgefühls der rich­tige Weg.

Auch der oft gehörte Hinweis auf die englischen Verhältnisse erweist sich bei näherer Uebetlegung als vollkommen verfehlt. Nicht nur ist die histo­rische Entwicklung dort vollkommen anders; auch

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