M 96.
Donnerstag, 24. April 1924.
Mldaer EZeilung
2. Blatt.
Truck der Fuldaer A-tieudruckerei tit Fskda
ßMlaW M6 AWÄMIMMMW.
Der ^-eußifche Minister des Innern bat die Spar. ßaflen-Aufsichtsbehörden ersucht, an die öffentlichen und unter Staatsaufsicht stunden Sparkassen bte Anordnung Ergehen zu lassen, daß sie von Vereinbarungen und De. Müssen über Auswertung von Spartassen-Gutboben zunächst absehen, bis die Durchführungsbestim. viungen zu den entsprechenden Paragraphen der dritten Strtiernotverordnung erlassen sind.
Ao dieser Frage wird uns von sehr geschätzter Sekte tzeschriebein
Einem asten Rentner vom Lande, der kein ganzes vermögen bei einer öffentlichen Sparkasse schon längst eor dem Jahre 1914 angelegt, also in guten Goldmark eingezahlt hatte, wurde dieser Tag«, als er sich einen Teil seines Guthabens abholen wollte, von dem betreffenden Kassenbeamten der Bescheid gegeben, .er solle seine Sparkassenbücher nur wieder mit nach Hause nehmen und verbrennen, bekommen werde er ja doch nichts." Gegen eine solche frivole und gemeingefährliche chmchbmasweise muß von allen berufenen Stellen ent- schieden Verwahrung eingelegt «erden. Rach den Dor- schriften der sog. 3 Notverordnung vom 14. Februar dieses Jahres finb Sparkassensuthcchen keineswegs ohne Weiteres wertlos, die Sparkasse wird vielmehr einem Loerchänder unterstellt imd deren Dermögen unter die Glälchiger verteilt, wobei die Besitzer der Sparkassen (Gemeinden. Kreise usw.) noch einen besonderen Beitrag aus ihrem Bermögen zu leisten haben (vergl. § 7 Abs. 1—4 der Aufwertungsverordnung).
Allerdings muß bte Anmeldung der Ansprüche gegen di« Sparkassen erst bei der sogenannten „Aufwertungsstelle", welche vom Reich erst noch gebildet werden soll, bis zum 31. Dezember 1924 erfolgen. Deshalb ist es unbedingt nötig, die Spar« lasseubücher nicht zu verbrennen, auch nicht für ein Spottgeld zu verschleudern, sondern sorgfältig aufzubewahren und die Ansprüche daraus rechtzeitig anzumelden.
Uebrigens sollte man glauben, daß esi im Interesse der Sparkassen selbst liegt, ihre Gläubiger nach Treu und Glauben zu behandeln, zumal bann, wenn diese Kassen sich doch durch öffentliche Aufforderung um neue Einlagen aus wertbeständiger Grundlage bemühen; denn wer sollte so töricht fein, einer Sparkasse nochmals Geld anzuvertrauen, wenn diese ihren Verbindlichkeiten auf frühere Einlagen nicht mindestens in dem Umfange pünktlich nachkommt, der ihr durch die 3. Notverordnung cmserlegt ist?
Um dos geschwundene Vertrauen wiederherzuftellen, ßrae es wohl im Interesse beer Spartaffen selbst, ihren Gläubigern aus alten Einlagen möglichst entgegenzukommen nud sie über ben Weg aufzuklären, den sie einzuschlagen haben, um wenigstens einen Teil des Guthabens zu retten, nicht aber sie mit derartigen Redensarten (sie möchten ihre Sparkastenbücher verbrennens ganz hoffnungslos zu machen.
Die Kaffen werden es ohnehin bald erproben, wie schwierig es fein wird, die Leute zu neuen Einlagen zu bewegen, nachdem sie mit ihren bisherigen nicht die heften Erfahrungen gemacht haben.
Gegen die sog. Auswertung fft in diesem Blatte bereits vieles mtt vortrefflicher Begründung gesagt war. den. die Verordnung vom 14. Februar hat aber gleichwohl gesetzliche Gültigkeit erlangt, jetzt gilt es dafür zu sorgen, daß nicht noch bas Wenige, was sie ben Gläubigern und Sparkasteneinlegern an Rechten gelassen hat, durch willkürliche Behandlung und gemeingefährliche Raffckffäge zunichte gemacht wird. M.
»
•
Wir möchten nicht Unterlasten, darauf hinzu«effsn, daß in der Fuldaer Zeitung vom 2. März d. I. (Str. 83) der Rendant der städt. Spartaste Fulda, Herr Jung, eingehend die Rechtsansprüche der Inhaber von Spar« kafsengi-Haben nach der 3. Steuwmotverordnung dargelegt bat und wörtlich erklärte, „daß es natürlich ernstestes Bestreben der Spartaffen fein wird, in möglichst weitgehendem Maße von der Mögsichkett, die der § 13 Abs. 1 eröffnet, Gebrauch zu machen. Die Kosten würden, soweit irgend angängig, versuchen, auf dem Wege des Verhandelns bei ifjren Schuldnern möglichst hohe Aufwertungsauoten herauszicholen, um da- dadurch ihren notleidenden Sparern entsprechend höhere Auswertung zu Teil werden lasten zu können." x . D. Red.
Hits dem Nachbargebiet.
— Bad Kisfingen. Gestorben ist in Würzburg, ivo er sich einer schweren Operation unterziehen mußte, der Borstand des hiesigen Amtsgerichts Amtsgerichtsrat Friedrich Pfleger. Der Verlebte erfreute sich wegcn seines ruhigen, vornehmen Wesens und seiner absoluten Objektivität als Richter großer Sympathien in asten Kreisen der Bevölkerung.
Die Serwaltuno des katholischen Mchenoervlögens.
Don MinisteriÄrat Schlüter in Berlin.
Der Preußische Staatsrat hat vor einigen Tagen den ihm vom Kultusminffterium vorgelegten Entwurf eines Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchen- vermögens angenommen. In seiner nächsten Sitzung wird sich der Preußische Landtag mit dem Entwurf beschäftigen. sodaß er voraussichtlich in Kürze zum Gesetz erhoben wird.
Der Gesetzentwurf bringt erhebliche Aenderun- gen des jetzigen Rechtszustandes. Zur Zeit ist ine Verwaltung des Kftchenvermögens in Preußen durch das Gesetz vom 20. Juni 1875 über die Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden und durch das Gesetz vom 7. Juni 1876 über die Aufsichtsrechte des Staates bei der Vermögensverwaltung in den katholischen Diözesen geregelt, wozu später noch das Gesetz betreffend di- Bildung von Gesamtverbänden in der katholischen Kirche vom 29. Mai 1903 getreten ist. Die beiden Juni-Gesetze sind in der Hitze des Kulturkampfes entstanden.
Jntereffant ist die geschichtliche Entwicklung bis zu dieser Zeit. Bei dem Zusammemvachsen des preußischen Staates im vorigen Jahrhundert waren zunächst die verschiedenartigen Regelungen der kirchlichen Vermögensverwaltung unberührt geblieben. Die Versaffungs- urkunde vom 31. Januar 1850 gab damit in Artikel 15 für ganz Preußen die berühmt gewordene Bestimmung, daß jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten selb- ständig ordnet und verwaltet. Diese Bestimmung erhielt im Kulturkampf durch Gesetz vom 5. April 1873 den Zusatz, daß die Religionsgesellschaften den Staatsgesetzen und der gesetzlich geordneten Aufsicht des Staates unterworfen blewen. Darauf wurde vom Kultusminffter Falk der Gesetzentwurf über die Vermögensverwaltung in ben katholischen Kirchengemeinden vorgelegt. Da der Ent- wmf ohne jede Fühlungnahme mit ben Bischöflichen Behörden vorbereitet war und in das kirchliche Recht tief eingriff, begegnete er lebhaftem Widerspruch in katholischen Kreisen. Im Landtag wurde die Regierungs- Vorlage noch zu Ungunsten der Kirche erheblich umgestaltet. Da die Gültigkeit des Gesetzes bei der Beratung trotz des Zusatzes zu Art. 15 heftig umstritten wurde, so wurde vor der Verkündung des Gesetzes der Arikel 15 ganz aufgehoben. In ähnlicher Weise kam bas Gesetz von 1876 über die Verwaltung des Diözesanvermögens zustande.
Die beiden Iunigesetze hoben em halbes Jahrhundert hindurch Geltung gehabt. Einzelne Bestimmungen, wovon am bedeuffamsten bte Beseitigung des Wahlvorsitzenden ist, find im Laufe der Zeit geändert worden. Da bei dem Nack^assen des Kulturkampfes der Staat in der Ausführung des Gesetzes sich ein vertrauensvolles Zusammenwirken mit den Kirchenbehörden angelegen sein ließ, und durch die späteren gesetzlichen Aende- ytungen verschiedenen kirchlichen Wünschen Rechnung getragen wurde, so lebten die Gesetze sich immer mehr em und ließ der Widerstand gegen sie im aCgemetnen nach. Es kann festgestellt werden, daß die Gesetze in dem halben Jahrhundert ihrer Geltung der Aufgabe, die ordnungsmäßige Verwaltung des Kirchenvermögens zu fördern und gu erleichtern, gedient haben, wenn auch in verschiedenen Punkten Wünsche auf Aenderung fort- bestanden.
Die beiden Staatsgefetze beschränken sich auf die Regelung der Form der Vermattung, die Einrichtung ihrer Organe und die Ausübung der eigentlichen Staatsaufsicht, enthalten also nur formelles Recht. Das materielle Vermögensrecht ist teste in den kirchlichen, teils in den verstreuten Bestimmungen des Staatskirchenrechts und Behördenrechts gegeben.
Durch die neue Reichsverfaflung, insbesondere die Artikel 10 und 137 fft das Verhältnis zwffchen Reich und den Ländern wie zu den Religionsgefellfchosten grundsätzlich geändert worden. Daraus ergab sich die Aufgabe, auch die Gesetze über die Verwaltung des Kir- chenvennögens einer Nachprüfung zu unterziehen und entsprechend dem Geiste der Reichsverfaflung abzu- änbem. Art. 137 bestimmt in Abs. 3 in Anlehnung an Art. 15 der früheren Verfassung: „Jede Religionsgesell- schäft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten sell>. ständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes." Abs. 4 sichert ben Restgionsgesellschaften die Erlangung der Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Abs. 5 besagt: Die Religionsgefellschaften bleiben Körperschaften des äff ent« sichen Rechts, soweit sie solche bisher waren.
Heber Inhalt und Tragweite dieser Bestimmung gehen die Meinungen weit auseinander. Sei der November-Revolution war bas Schlagwort „Trennung von Staat und Kirche" volkstümlich geworben, unb vielfach war die Auffaflung nerbreitet, daß im neuen Reich Kirche imb Staat nichts miteinander zu tun haben fönnten und nichts mehr miteinanber zu tun hätten. Dementgegen hatte bas Preußische Kultusministerium immer den Standpunkt vertreten, daß alle Religivns- gesellfchafen, soweit sie keine ösfentsich-rechtliche Sonderstellung einnebmen wollen, sich auf die allgemeinen Vorschriften der juristischen Personen beschränken, völlig frei sind, daß aber ihr selbständiges Ordnung-,- und Verwaltungsrecht eine besonders geartete Staatsaufsicht, insoweit, als sie Körperschaften des öffenisichen Rechts find und bleiben wollen, nicht ousfckffteßt. Diese Auffaflung ist jetzt auch in der Rechtslehre und der Rechtssprache herrschend geworden. Selbstverständlich gibt es heute keine Obervormundsthaft des Staates über die Kirche, keine Oberaufsicht des Staates mehr. Der Staat darf sich in die innerkirchsichen Angelegenheiten nicht ein« mischen, er darf auch nicht willkürlich in die bürgerlichen Rechtsverhältnisse der Religiousgesellschaften eingreifen, vielmehr ist ihm Befugnis materiell nur soweit gegeben, wie das durch die Uebertragung öffentlich-rechtlicher Funktionen an die Religionsgesellschaften begründete staatliche Interesse geht. Der Staat will innerhalb der Rechts-Sphäre bleiben, wenn er da, wo er der Kirche auf seinem Gebiet eine Vorzugsstellung gewährt, sich an der Regelung der Stellung beteiligt. Nur darum handelt es sich. Aus diesem grundsätzlichen Verhältnis des Staates zu ben Religionsgesellschaften ergibt sich die prinzipielle Abgrenzung für die Regelung der Der« Mögensverwaltung.
Für die Regelung der Berührungspunkte, die zwischen Staat und Kirche verbleiben, liegt am nächsten der Gedanke, daß der Staat Bestimmungen für alle Reli- gionsgesellschasten, die Körperschaften des öffentlichen Rechts find ober werden wollen, erläßt. Doch fft dieser Gedanke zur Zeit praktisch nndurchfichrbar. Es bleibt alsdann der Weg, daß Staat und Religionsgesellschaften sich über die Reglung im einzelnen verständigen. Dies kann entweder in Form einer kirchlichen Regelung mit begleitendem Staatsgesetz oder durch eine auf Grund Vereinbarung mit der Kirche zustande kommendes Staatsgesetz geschehen. Für die katholische Kirche ist aus verschiedenen Erwägungen, die in der Begründung näher bargefegt find, die Form des Staats« gesetzes wie bisher beibehalten worden.
Der neue Gesetzentwurf hat die Junigesetze unter dreifachen Gesichtspunkten geändert. Zunächst zieü er darauf ab, die Verwaltung des Kirchenvermögens mög- lichft zu vereinfachen und zu erleichtern. Dies ist geschehen, sowohl in grundsätzlichen, wie auch in verschiedensten Einzelheiten des Gesetzes. Zwestens gibt der Entwurf der Kirche bei der Verwaltung eine viel größere Freiheit unb den Kirchenbehörden eine viel größere SÄbständigkest als bisher. Der Staat zieht sich von der laufenden Verwaltung völlig zurück und beschränkt seine Befestigung hierbei aus die Fälle, wo fie sich aus besonderen Gründen ergibt. So fft das Erfor- bem» der Staatsgenehmigung zu ben Beschlüssen der kirchlichen Verwaltung in fünf Fällen beibehalten. Der Staat hat sich die Befugnis Vorbehalten, in die Vermögensverwaltung Einficht zu nehmen. Brütens überläßt der Entwurf selbst für bte Fälle, wo bte Grundlagen der Verwaltung in Frage stehen, die Regelung zunächst der kirchlichen Aufsichtsbehörde: er fordert nur ein Benehmen der Kirchenbehörde mtt ihm bei dem Erlaß allgemeiner Geschäftsanweisungen unb ein Einvernehmen bei Zwangseinstellungen von Leistungen in den Haushalt und bet Bestellung eines Vermögensverwalters, und erst wenn in diesen beiden Fällen die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen durch die Kirche nicht erfolgen sollte, behätt er sich die Möglichkeit vor, selbst umntttelbnr emgugreifen.
Diese Regelung ist zustande gekommen in eingehenden VerhanAungen der Staatsbehörden mit den Kirchenbehörden. Diese Verhandlungen waren Befragen von dem Willen freundlicher Verständigung und vom Geiste gegenfeitigen Entgegenkommens. In Anbetracht der erziellen Verbesserungen haben die Herren Bischöfe durch den Herrn Vorsitzenden der Fuldaer Bischofskonferenz chr Einverständnis mit der Einbringung des Entwurfs erklärt.
Gsttesdienftordimng.
Fulda. Dom. Donnerstag, den24.,Freitag, ben 25. und SamStaa, den 26. April, nachm. V,5 A. z. E. b; aller hl. Altarssakram. f. b. Erstkommunikanten.
Frankfurter Börfe.
vie Kotierungen verstehe» sich In Bitti im Prozent.
letzt. Kurs 22. 4. letzt. Kars 28. *
Srtmkf. Bank
1,79
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9,8
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1,4
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7,25
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3,4
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Industrie-Aktien.
5 Spar-Dr.-Anl.
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