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Fuldaer Heilung

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legt hat.

S 3.

2.

3.

halten Gültigkeit.

§ 17.

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ersparen Fleisch und Fett. W

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Verteilung des vorhandenen Wohnraumes.

Der Anzug in eine Gemeinde darf nicht versagt wer» den, soweit nicht Sonderbestimmungen feststehen. Jeder Wohmmgsuchende ist bei der Berteilung des Vorhände» nrn Wohnrgum.es vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 18 und 19 nach Maßgabe des Aei Punktes seiner

Fulda, den 14. Februar 1924 Der Magistrat. Dr. Antonk.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Deröffent» lichung in straft.

Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 7. April 19* ( außer Kraft.

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3. Blatt.

wer einem gemäß § 2 erlassenen Verbote zuwider» handelt;

wer dem § 2 zuw der vorsätzlich eine Anzeige ode» Auskunft nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständioe Angabe» macht oder eine Besichtigung nicht gestattet;

wer den §§ 3, 4, 14, 15 zuwiderhandelt.

8 25. "*

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Eingriffe aus Grund dieser Verordnung sollen mir erfolgen, nachdem der Versuch einer gütlichen Einigung ersolalos geblieben ist.

Die zur Bekämpfung des Wohnungsmangeks getroffe­nen Derfügunaen des Magistrats sind mit schriftlicher, tatsächlicher und rechtlicher Begründung dem Betroffenen zuzustellen. Sie können im Wege unmittelbaren polizei­lichen Zwanges durrbaesührt werden. Gegen Reich und Land ist die Anwendung deraniaer Zwangsmaßnahme« zulässig, das gleiche gilt für die Reichsbank.

8 21.

Gegen eine auf Grund dieser Derordnunq getroffene Verfügung des Moustrats fleht den unmittelbar Betrof­fenen die Beschwerde an das Mietseinigungsamt zu. Iw übrigen gelten die Ausführungsbestimmungen vom 3 Juli 1920 (RGBl. S. 351).

8 22.

Gegen die Entscheidung des Mi-tseinigunosamtes ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen die Rechts­beschwerde nach 8 41 des Reichs<-efeßes vom 1. Juni 1923 (RGBl. S 353) zulässig. Die Rechtsbe^chwerde ist nach 8 21 der Anordnung vom 19. Sept. 1923 (RGBl S. 885) beim Mietseinigungsamt einzulegen.

§ 23

Die Vorschriften dieser Verordnung finden auf New bauten oder durch Um- oder Einbauten neugeschafsene« Räume keine Anwendung, wenn sie nach dem 1. Juli 1918 bezugsfertig geworden sind ober künftig bezugs­fertig werden.

Auf Neubauten, die mit Zuschüssen aus den für die Wiederherstellung der während des Krieges zerstörte« Gebiete bereitgestellten Mittel errichtet sind, finden dif Vorschriften dieser Verordnung Anwendung.

8 24.

Mit Geldstrafe bis 1000 G^ldmark und mit Gefängnis oder einer dieser Strafen wird bestraft:

Wohnungsuchende nicht innerhalb einer vom Mietremi- gunqsamt zu bestimmenden Frist bei diesem Widerspruch erhebt. Der Inhalt des Vertrages fliU den Parteien gegenüber als vereinbart.

Stellt der Verfügungsberechtigte dem Magistrat Die Wohnräume, die eine abgeschlossene Wohnung nich dar­stellen, oder abgeschlosiene Wohnungen, die durch Teilung oder Ausbau einer Wohnung gewonnen worden, frei­willig zur Verfügung, bevor eine Beschlagnahme erfolgt ist, so ist der Nußunosberechtiate befugt, mit einem der auf der Wohnungsliste des Magistrats eingetragenen Wohnungfuchendrn. die vor dem 1. Januar 1914 m Deutschland ihren Wohnsitz hatten, oder zu dem in § 19 bezeichneten Personen gehören, einen Mietvertrag inner­halb einer vom Magistrat festgesetzten Frist abzuschließen. Der Magistrat ist verpsl-chtet, dem Verfügungsberechtig­ten Einblick in die Wohnungsliste e.u gewähren.

Die Vorschriften des Abs. 3 gesten auch für den ^all, d-ch zur Ve-Eiaung gestellter W-chnraum durch Auf­hebung des Mietvertrages wstder frei wird.

8 12.

Auf Räume, die zur Unterbringung von Angehöri­gen eines Betriebes von dem Inhaber des Betriebes errietet oder vor dem 1. Juli 1918 za Eigentum er. worben oder gemietet sind, finden die Vorschriften der 88 1, 2, 4 nur trnn Anwendung, wenn stlche Räume länger als vier Wochen nicht benutzt sind und keine sichere Aussicht auf die Benutzung innerhalb der nächsten vier Wochen besteht.

Soweit es sich um die Unterbringung von Personen handelt, die vor dem 1. Januar 1914 ihren Wohnsitz in Deutschland nicht hatten oder zu den in 8 19 Ge­rannten Personen nHt geheilt, bedarf der Inhaber des Betriebes der Zustimmung des Magistrats, es sei denn, daß es sich um die Belegung von Räumen handelt, die für die besonderen Zwecke der Unterbringung von Wanderarbeiter oder ähnlichen Personen errichtet sind.

§ 13.

Eulfchädioung des Derftäyungsberechsiglen.

Für b:e beschlagnahmten Räume hat der Magistrat dem Verfügungsberechtigten von dem Beginn der Be­schlagnahme (8 7) eine angemessene Vergütung zu ge­währen, soweit ihm die Benutzung der Räume entzogen wird. Kommt eine Einigung hierüber nicht zustande, so werden die Höhe der Vergütung und die Zohluags- bed'ngungen von dem Mietseinigungsamt festgesetzt. Ver­mietet der Magistrat die Räume nicht selbst weiter, so endet die Verpflichtung mit dem Inkrafttreten des Miet­vertrages zwischen dem zugewiesenen Wohmm-suchenden >md dem Verfügungsberechtigten. Bei Festsetzung der Vergütungen sind auch die durch eine Räumung entstehen- den Kosten zu berücksichtigen.

§ 14.

WohnraumvermiMung.

Die Vermittlung von Wohnräumen durchs gewerbs­mäßige Wohnungsnachweise oder die Veröffentlichung von Wohnungsana->boten und Wohnungsgefuchen in Zeitungen und Zei fchriften ist nur mit Zustimmung und nach näherer Anweisung des Magistrats zulässig.

8 15.

Ueberlasiuug von Dohnräumen.

Wohnräume, insbesondere auch möblierte Räume, dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Magistrats vermietet, überlassen oder in Gebrauch genommen wer­den, soweit nicht im Gesetz oder in di-ser Verordnung etwas anderes bestimmt ist.

Aus Mietverträgen, die ohne Zustimmung des Ma. gistrats abgeschlossen werden, können Rechte weder einem Vertragsteil, noch einem Driften, noch einer Behö de gegenüber geltend gemacht werden svergl. § 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. Juni 1923 RGBl. S. 353).

§ 16.

Wollen Personen, die vor dem 1 Januar 1914 in Deutschland ihren Wohnsitz hotten, ober Personen, bei denen die im § 19 genannten Voraussetzungen vorliegen, ihre selbständigen benutzten Wohnunaeu innerhalb des Reichsgebiets miteinander tauf ten, so sind sie verpflichtet, die Genehmigung der beteiligten Gemeindebehörden bezw. des Kreisausschusses unter Beifügung her schriftlich gegebenen Zustimmung der Vermieter vor Durchführung h-3 Tausches einzuholen. Wird die Zustimmung ver­sagt, so en'fdjeibet das Mietseinigungsamt. sinter die­sen Voraussetzungen ist die Genehmigimg innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu erteilen; bei Ueberschreitung die­ser Frist gilt die Genehmigung als erteilt. Die Vor- fchriften über die zulässige Belegung und Benutzung be»

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und Militärpersonen.

8 20. versuch gütlicher Einigung.

b) bei Doppelwohnungen.

Jeder, der außer der in dem Gemeindebezlrk gele­genen Wohnung noch eine andere oder mehrere andere Wohnungen besitzt, hat dem Magistrat Anzeige zu er­statten und dabei anzugeben, welche Wohnung als feine Hauptwohnung angesehen werden soll. Die gleiche Ver­pflichtung kann für Mitglieder eines gemeinsamen^ Haus­halts an-eordnet werden, die außer der mit den übrigen Haushalteangehörigen gemeinsamen Wohnung noch eine eigene Wohnung haben. Wird in der Anzeige keine Wohnung als chauptwchnunq bezeichnet oder wird die Anzeige unterlassen, so ist der Magistrat berechtigt zu bestimmen, welche Wohnung als chauptwohnung anzu- sehen ist. Liegen die mehreren Wohnungen in den Be- flirten verschiedener Gemeinden und hat sede Gemeind« die in einem andern Bezirk liegende Wohnung als Hauptwohwung bezeichnet, so steht dem Derfügungs- beredüHen innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung der Mitteilung der Gemeindebehörde die Beschwerde an den Regierungspräsidenten zu. Wenn die Wohnungen in verschiedenen Ländern liegen, ist bk Beschwerde an he» Reichsarbeitsminister zu richten.

Beschlagnahme von Räumen.

8 4.

Zur Unterbringung Wohnungssuchender Personen kann der Magistrat befchlagnahmeni

a) unbenutzte Wohnungen oder andere unbenutzte Räume, die zu Wohnzwecken geeignet sind:

( b) Wohnungen, die nach § 3 nicht als Hauptwohnung s anzusehen sind, auch wenn die Anordnung zur Anzeige von einer anderen Gemeindebehörde er« * gangen ist;

^Jc) unbenutzte oder benutzte Fabrik-, Lager-, Werk­stätten-, Dienst-, Ges ^Sftsräume, Läden ober fon-

< flirte Räume, f-roie Gasträume in Hotels, Frem- denhoimen (Versionen und dergl.);

J) Räume oder Rebenräume solcher Wohnungen, die im Verhältnis zur Zahl der Bewohner als Über­groß anzusehen sind.

Rämne der un*er c genannten Art können auch zu dienstlicher, geschäftlicher, gewerblicher oder anderweiti­ger Verwendung beschlagnahmt werden, wenn dadurch mittelbar Räume zu Wohnzwecken frei werden.

8 5.

Die Inanspruchnahme von Gebäuden ober Räumen, hie im Eigentum oder in der Verwaltung des Reichs

W

Verordnung

Üb« Maßnahmen gegen wohnnngsmangel.

«mb der Bekanntmachungen über Maßnahmen NZobnunasmangel vom 23. September 1918 Seite 1143) in d-r Fassung des Gesetzes (Reichs^ f ! (Reichsgefetzblatt Seite 949) und de» m7bnuna^onaelgesetzes vom 26. Juli 1923 (Reichrgcsttz- Mmt etite 754) wird mit Zustimmung des Herrn Re- gierungspräsidenten für die Stadt Fulda folgendes prgeordnet: $

Ohne vorherige Zustimmung des Magistrats dürfen a) Gebäude oder Teile von Gebäuden nicht abge- ^^"n-ebrere Wohmmgen zu einer nicht vereinigt wer- den Räume, die bis zum 1. Oktober 1918 zu Wohn- «Deden bestimmt ober benutzt waren, dürfen zu andern Zwecken insbesondere als Fabrik», Werkstätten». Dienst» »der Geschäftsräume nicht verwendet werden In be- vorderen Fällen kann der Magistrat Ausnahmen zu- lassen, wenn für den beanspruchten Raum neuer Wohn» raum erstellt wird.

Anzeige- und Auskunftspflicht.

8 2.

. a) im allgemeinen.

Der Verfügungsberechtigte bat

>») dem Magistrat unverzüglich Anzeige zu erstatten, .. sobald eine Wohnung oder Fabrik», Lager-, Werk» \ ftä'ten-, Dienst- und Geschäftsräume. Laden oder sonstige Räume unbenutzt sind, gekündigt sind oder sonst noch frei werden: .

ch) dem Magistrat auf Verlangen sederzeit die Zahl, Lage und Größe der Räume einer Wohnung so- wie über die Zahl der Personen des Haushaltes Auskunft zu erteilen;

» den Beamten des Magistrat über Wohnungen und Räume sowie über ihre Vermietung Auskunft zu erteilen und denen die Besichtigung zu gestatten.

Als unbenutzt gelten Wohnungen und Räume, wenn sie völlig leer stehen oder nur zur Aufbewahrung von Sachen dienen, wenn dem Verfügungsberechtigten eine andere Aufbewahrung ohne Härte zugemutet werden kann, ober wenn der Verfügungsberechtigte seinen Wohnsitz dauernd ober zeitweilig in das Ausland ver­

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Anmeldung flu berücksichtigen, soweit nicht besondere 33car schriften Platz greifen. /

8 18. x

Die nach § 15 erforderliche Zustimmung ist Per, sonen zu erteilen, die dem Magistrat von der oberftc< Landesbehörde zur Unterbringung zugewiesen sind. -

§ 19.

Bei der Unterbringung der Wohnungsuchenden fhd. vorzugsweise zu berücksichtigen: I

1. Deu sche, die aus dem Ausland oder aus einem besetzten oder infolge des Friedensschlusies aus dem Reichsgebiet ausgeschieden ober einer anderen Verwalt, tung unterstehenden Landesteile vertrieben worden finb'j

Als vertrieben im Sinne des vorstehenden Absatzes gelten nur: . j

a) bieicnigen, welche infolge Ausweisungsbefehls der fremden Macht das Gebiet verlaßen mußten:

b) diejenigen, deren Aufenthalt in den Gebieten durch sonstige Maßnahmen der Behörde ober ander« gleiänwingende Gründe unmöglich gemacht wor­den ist; i

c) diejenigen, welche bei Ausbruch ober während bed Krieges in den Gebieten gewohnt, sie alsdann ver» lasten haben und infolge von Maßnahmen der dortigen Behörde nicht zurückkehren tonn en. f Als ein gleichzwingender Grund im Sinne des Ab­schnitt b ist der allgemeine Verfall des Wirtschaftslebens in d'ejcn Gebieten nicht anzufehen.

Die Eigenschaft als Betriebener ist durch eine amt­liche Bescheinigung feftfluftelkn. Zur Ausstellung dieser Bescheinigung sind die in § 1 der Ausführungsbestim­mungen von 11. September 1923 (RGBl. S. 131) be­zeichneten Behörden berechtigt. Don der Beibringung der amtlichen Bescheinigung sind befreit alle Deutsche, bi« am 1. Sep ember 1923 im Besitze von amtlichen Flücht» lingrpapieren waren.

Der Anspruch auf bevorzugte Berücksichtigung erlisch^ sobald der Vertriebene eine Wohnung bezogen haA wenn es sich dabei nicht lediglich um eine Notwohnunß handelt.

2. Familien mit 3 oder mehr in der häuslichen Ge­meinschaft lebenden Kindern.

3 Die in den Gemeinbebezirk versetzten Beamte^

Nur mit kochendem Wasser übergossen, geben H sie feinste Fleischbrühe zum Trinken und Kochen, W zum Verbessern otier Verlängern von Suppen und W Soßen aller Art.

oder eines Lanbes oder im Eigentum oder in der Der- waliunq einer Körperschaft des öffentlichen Rech s stehen und öffentlichen Zwecken oder zur Unterbringung von Angehörigen der Verwaltung, des Reichs, des Lanbes oder der Körperschaft zu dienen bestimmt sind, ist nur zulässig, wenn von der zuständigen Reichs- oder Landes» behörde kein Einspruch erhoben wirb. Diese Behörden entscheiden auch, ob die im Satz 1 erwähnten Voraus­setzungen im Einzelsalle vorliegen. Ist Einspruch er­hoben. so entscheidet bei Gebäuden ober Räumen, die zur Verfügung des Reichs stehen, die Reichsregierung, im übrigen die Landesregierung.

Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf Gebäude und Räume, die im Eigentum oder in der Verwaltung gemeinnütziger Anstalten und Stiftungen sowie gemein­nütziger, nicht auf Erwerb gerichtete Orgemifattonen stehen, oder die religiösen oder anerkannt gemein­nützigen und mildtätigen Zwecken bienen, entsprechende Anwendung.

Die Bestimungen der Abs. 1 und 2 gelten auch für andere Anordnungen und Maßnahmen, die auf G und bieder Verordnung getroffen sind. Das Recht des Ma» giftrets aus §§ i und 2 bleibt jedoch unberührt. Die Versagung nach § 1 ist unzulässig, wenn gleichwertiger neuer Wohnraum hergestellt wirb.

Verträge der im Abs 1 und 2 genannten Stellen über die Vermietung von Gebäuden oder Gebäudeteilen zu öffentlichen Zwecken dürfen nicht der Genehmigung des Magistrats unterstellt werben.

8 6.

Bei der Beschlagnahme ist auf den Beruf, die Fa­milien und die persönlichen Derhäftniste des Inhabers der Räume möglichst Rücksicht zu nehmen. Den Tag. von dem ab die Räume als beschlagnahmt gelten, hat der Magistrat dem Verfügungsberechtigten gemäß § 20 Abs. 2 schriftlich mitzuteilen.

.8 7.

Wirkung der Beschlagnahme.

Mit der Beschlagnahme verliert der Derfügungs» berechttgte die Befugnis, über die Räume zu verfügen, insbesondere sie einem anderen als dem ihm von dem Magistrat zuaewiesenen Wohnungssuchenden zu oct- mieten oder zu überlassen ober bauliche Aenberungen an ihnen vorzunehmen.

Die Leschlagnahme bleibt auch bei einem Wechsel der Person des Verfügungsberechtigten wirkfam.

8 8.

Bäumungspflichk.

Die Inhaber rechtskräftig beschlagnahmter Raume sind innerhalb einer angemessenen vom Magistrat zu bestim­menden Frist zum Räumung verpflichtet.

8 9.

Baufiche Aenberungen.

Der Magistrat ist berechtigt, in den beschlagnahmten Räumen auf eigene Kosten bauliche Aenberungen durch» zuführen, soweit diese erforderlich sind, um die Räume für den mit der Beschlagnahme verfolgten Zweck instand- zusetzen.

Die Anordnungen baulicher Veränderungen soll nur nach Anhörung des Derfüaungsberecht'gten erfolgen und nach Möglichkeit die Schaffung eines dauernd verwert­baren Zustandes anftrebtii.

Auf die Vornahme baulicher Aenberungen an Ge­bäuden der in 8 5 genannten Art findet § 5 Abs. 1 Anwendung.

8 10.

Beendigung bet Beschlagnahme.

Verzichtet der Magistrat auf die beschlagnahmten Räume oder wird die Anordnung, auf Grund deren die Beschlagnahme erfolgt ist, aufgehoben, so hat der Ma- giftrat die Räume dem Verfügungsberechtigten in an­gemessener Frist zurückzugewähren. Die Frist bestimmt das Mietseinigungsamt, wenn eine Einigung nicht zu­stande kommt.

Lag ein Fall des 8 9 vor, so hat auf Verlangen des Berechtigten der Magistrat dem der früheren Zwecks- beftimmunq und Ausstattung entsprechenden Zustand der Räume wieder herzustellen, es sei denn, baß ein schrift- liches Einvernehmen über die vorgenommene Aende- rung erzielt war.

8 11.

Der Magistrat kann beschlagnahmte Räume entroeber selbst weiter vermieten ober dem Derfüg'mgsberechtig» ten für die Räume einen Wohnungsuchenden zuw-üsen. Der Verfügungsberechtigte hat dem Ihm zugewiesenen Wohnungsuchenden, wenn dieser einen Ausweis des Ma- gistrats oorzeigt, die Besichttgung der beschlagnahmten Räume zu gestatten.

Kommt zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Wohnungsuchenden ein Mietvertrag nicht zustande, so fetzt auf Anrufen des Magistrats das Mietseinigungs­amt einen Mietvertrag 'feft. falls für den Verfügungs­berechtigten fein unoerhältnismäßlger Nachteil aus der Vermietung an sich ober aus der Art d-s Mieters zu besorgen ist. Der Vertrag gilt als geschlosien, wenn der