Einzelbild herunterladen
 

Juldaer Leitung

Aus dem deutschen Wirtschaftsleben

Kom-etrnzgerichtshos gegen Reichsgericht.

Fischer in Breslau an einer Entscheidung Kompetenzkonfliktsgerichtshofes. die auch

Otto der

Drnrk der Fuldaer Asttendruaerei In FulS^

S. Blatt.

Z5»

Sonntag, 10. Februar 1324,

weg«« vontmteroegen nu prüfe*. Dav erkennende Gericht (das Komptenzgericht ebenso wie da» ordentliches hat selbst da« nötige Tatsachenmaterial heranzuziehen, und es muß dann positiv sestgrstellr werden, daß der erhobene Anspruch von einer solchen Beschaffenheit ist, daß er dadurch nach den Borschristen des Reichsrechts oder des Landesrecht» der Aburteilung durch die orbent« lichen Berichte entzogen ist. Nichts von alledem ist geschehen. Bor allem hat aber da» Komve enzgericht seine Aufgabe offensichtlich überschritten. Er hatte, wie gesagt, nur die Beschaffenheit (rechtliche Statur) der er­hobenen Ansprüche, sowie sie der Kläger prätendiert, zu untersuchen. Die Entscheidung, ob sie begründet oder unbegründet sind, und ob sie sich überhaupt begrün­den lassen, hat er dem ordentlichen Gerichte nicht zu nehmen. Auf den bloßen Grund der Klageschrift kann auch eine solche Untersuchung überhaupt nicht gestützt werden, da die Klageschrift nach dem geltenden Prozeß­recht auch keine vollständige tatsächliche Begründung de» erhobenen Anspruch, zu enthalten braucht. Grundlage der Urteilsfällung ist der Vortrag In der mündliche« Verhandlung Und meisten» wird der vollständige Pro- zeßstosf de» Klägers gar nicht schon durch die Klageschrift, sondern erst durch wettere vorbereitende Schriftsätze in den Prozeß eingeführt.

Das Kompetenzgericht hat im vorliegenden Falle nicht nur entschieden, daß R. D. S). S, Kabinettsorder vom 25. v. 34, Bulle de falute animarum, und 8 201 II, 6, Allg. Landrecht ohne Hinzuziehung eines privatrecht­lichen Titel, gegenüber dem Kloster keine geeignete Grundlage für einen privatrechtlichen Anspruch seien, sondern auch, daß die darauf gestützten Ansprüche der Klägerin sachlich unbegründet wären. E» hätt sich für befugt, der Klägerin den Rechtsweg deshalb abzuschnei­den, weil sie unterlassen habe, anzugeben und mit tat­sächlichen Anführungen zu belegen, wie der Staat die Pflicht zur Unterhaltung der Kirche in deren persönlichen und sachlichen Bedürfnisien im Sinne einer privat­rechtlich wirksamen Verbindlichkett übernommen habe. Es ist dar eine dem Kompetenzgericht nicht zustel>ende materielle Rechtsprechung auf der ganz unzulänglichen Grundlage der Anführungen der Klageschrist und unter Verkennung sowohl der prozesiualischen Deweislast wie der reichsrechtlichen Regelung der Zulässigkeit de» Rechts­weges.

Da» Stärkste, was da, Gericht getan hat und aller- dings auch tim mußte, um zu feinem Ergebnis zu fom« men, ist aber, daß es im Widerspruch mit der 20jährigen festen und ausführlich begründeten Praxis zweier Senate des Reichsgerichts der K O. vom 25. 9. 34 den Ge­setz e s ch a r a k t e r abspricht und ihr nur die Eigenschaft einer Derwaltungsinstruktion beilegen will, auf welche Rechtsansprüche nicht gestützt werden könnten. Da Ent­stehungsgeschichte und Inhalt der K. O. sehr klar ergeben, daß der König nicht bloß über da» vorliegende Bittgesuch befinden, sondern als absoluter Gesetzgeber die allge­meinen Grundsätze feststellen oder deklarieren wollte, die für Boraurfetzuna und Umfang solcher Dotationsan- spräche in allen Fällen maßgebend, und zwar mit rück­wirkender Kraft maßgebend sein sollten, so war das Ge­richt genötigt, hauptsächlich mit dem Umstande zu operie­ren, daß die Kabinettsorder weder in der Gesetzessamm­lung noch in einem Amtsblatt veröffentlicht ist. Aber das Reichsgericht Hot längst nicht bloß in diesem, sondern auch in anderen Fällen in überzeugender Weise ausge- fproeben, daß der absolute Gesetzgeber des Jahres 1834 an keinerlei Bekanntmachunosformen gebunden war, unb' ein Zugang der Order an die in ihr al« Adressaten ge­nannten Minister zur gehörigen Bekanntmachung und Herbeiführung der gesetzlichen Wirksamkeit vollstönbig ge­nügen muß. Den näheren Nachweis dafür muß sich ber Unterzeichnete für eine fachwissenschaftliche Zeitschrift vor- behalten.

Es ist sehr mißlich, baß e« einem Lan de»gericht möglich ist, in dieser Weise die feste und richtige prozes- sualische und materiell« Rechtsprechung be» Reichsgericht» zu durchkreuzen, ohne baß eine« Möglichkit ber Abhilfe auf rechtlichem Weg« besteht. Gewiß ist unsere Finanzlage ernst. Aber deshalb darf man nicht zu ver­zweifelten Mitteln greifen, wie e» da» beabsichtigte Ver­bot der Aufwertung der Hnpotheken fein würde und auch die Erhebung bee Kompetenzkonflikte» in diesem Falle gewesen ist. Tie widerspricht jedenfall» auch dem Geiste de» preußischen Gesetze» vom 22. 5. 02. durch welche» die reichsgerichtliche Rechtsprechung gegen Eingriffe de» Kompetenzgericht» geschützt werden sollte. Glaubt man wirklich neue beachtenswerte Gesichtspunkte gefun­den zu haben, die gegen das Reichsgericht sprechen, so hätte man solche dem Reichsgericht selbst unterbreiten sol­len, das ja jederzeit erlangter beflerer Einsicht folgend feinen Standpunkt ändern kann, nicht aber den Parteien die Unrufunfl des Reichsgerichts abschneiden dürfen.

Cs wird mangel» anderer Mittel Abhilfe auf p oli- tifchem Wege gesucht werden müffen. Wem e» um die Aufrechterhaltung der Einheit und Sicherhett des ordentlichen Rechtsschutzes in Preußen unb Deutschland ernst ist. ber muß dafür eintreten, baß e» den preußischen Behörden untersagt wird, den Kompetenzkonflikt zu er­heben, wenn das Reichsgericht in gleichliegenden Fällen den Rechtsweg bereit, für zulässig erklärt bat und die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges in solchen Fällen dem Reichsgericht zu überlasten. Denn sonst wird man vor die Frage gestellt, ob überhaupt da» Kompetenzgericht Ersprießliche» leistet unb ob ee nicht, rote früher, gerade von den Linksparteien beharr­lich gefordert wurde, besser ist, die Frage ber Zulässigkeit be» Rechtswege», rote alle übrigen prozessualen Voraus­setzungen der Sachentscheidung ganz unb gar ber Ent­scheidung ber ordentlichen Gerichte zu überlasten. Jeden­falls ist es jetzt an ber Seit, daß die für den Rechtsstaat unb den Fortbestand der ordentlichen Rechtspflege ein­tretenden politischen Parteien auch in dieser Sache dafür sorgen, daß sich die Verwaltung, insbesondere die Finanz- Verwaltung, nicht in Widerspruch zu ihr fiskalisch unbe- fluemen Reichsgerichtsentfcheidungen stellt aber solche hn Wege be» Kompetenzkonslikte» zu paralifieren sucht.

Stich*»

Vewertungrgrundla^en der Börse.

Bon Dr. N. Noll. ,

Es war einmal eine Zeit, da konnte man für eine der mittleren Aktien eine ganze Wohnungseinrichtung kaufen, für fünf Api-Aktien ein Automobil, für eine Growag einen ersten Anzug, wobei man noch soviel Geld herau«- bekam. baß man ein paar Tage später die gleiche Anzahl Aktien wieder zurückkaufen konnte. Das war vor knapp drei Monaten. Heute kann man für eine Growag-Aktie dreimal zu Mittag esten (aber nur lehr einfach), für fünf Api erhält man nicht viel mehr als ein gute» Fahrrad Man kann heute nach Belieben eine Aktie über 1000 Mk. zu 1 Mk. kaufen, aber kein Mensch freut sich über den Reichtum. Die einst mit so großer Ehrfurcht betrachte- te» Papiere erfahren eine Geringschätzung, die en die

sichtigten Sätze für die Berichtigung be» Wehrbettrag»- wertes beseitigen nicht die zwischen den einzelnen Län­dern und Provinzen bestehenden Ungleichheiten. Die De» richttgungen wie auch Neuveranlagungen wüsten unbe« dingt den tatsächlichen gegenwärtigen Ertragswert wehr berücksichtigen *

Für die Dauern enthält die jetzige Feststel­lung der ungleichen Veranlagung zum Wehrbeitrag im Jahre 1913 eine interessante Lehre, die namentlich bei künftigen Wahlen nicht unbeachtet bleiben darf.______________

Schule und Volksbildung.

Die S nbierenben der einzelne» taknltätew. Die- jeniaen Facher uii den deutschen Hochschulen, die die größte Zunahme deS StuDtum» in der letzten Zeit auf» weiten, warenV olkSwirtschaftSlehreundElettro- technik. Wie toir einer Zusammenstellung be» im Verlag für Potltik und Wirtschaft erscheinenden .Statistischen Jahrbuche» für 1923' entnehmen, sank in in der Zeit von 19131923 da» Stuotum der »bange« tischen Theologie an den deutschen Universitäten von 38<2 Studenten auf 2544 herab; flenn et war der Rück­gang der tatholstchen Theologie, nämlich von 1958 auf 1824. In der medizinischen Fakultät ging die Zahl der Studenten von 13121 aur 12476 zurück, in bex philoiogisch-distoiischen von 13 692 auf 104^6, in de» mathematisch-naturwissenschaftlichen fächern von 7276 auf 6746. Dagegen steigerte sich die Frequenz bei de« Recht», unb Staattttviffenschasten von 10 261 aus 22863 unb oing in der Polkswtrtschattslehre fogar von 2-12 auf 15216 hinauf, «iso um weit mehr als da» Sieben» fache. In ähnlicher Weise hat sich in den technischen Hochschulen die Zahl der Studierenden bet Elektrotechnik von 753 aur 37^4 erhöht.

Ungerechtigkeit gegen den bäurriichen Kirin* und Mittelbesitz.

Die Vorstände der deutschen Dauernvereine be­schäftigten sich in ihrer letzten Sitzung auch mit der Orage der Steuerwerte. Es wurde in dieser rage einstimmig nachstehende Entschließung an­genommen: .

Sie Festsetzung des Dermögenssteuerwerts, im befonbe« ren des W e h r b e i t r ag » w e r t s, ist seinerzeit sowohl nach Gegend wie nach Besitzgrößen nicht einheit- l i ch erfolgt. Teil» au» Unkenntnis, teil» aus vater­ländischem Empfinden, sind Einsprüche unterblieben. Iw allgemeinen ist in Süddeutschland und West­deutschland die Deranlagung viel zu hoch geschehen. Weiter wurden in vielen Bezirken die bäuerlichen Besitzungen erheblich höher veranlagt als der Groß- grundbesitz, was darauf zurückzuführen ist, daß man von dem Reinertrag der Besitzung das Arbeits­entgelt des Bewirtschafters und feiner Familie nicht in Abzug brachte. 3n bäuerlichen Betrieben dis zu 100 Morgen unb darüber kann in der Regel mit Rücksicht auf die Arbeit des Besitzers unb feiner Familienange­hörigen von einem Reinertrag des Gutes überhaupt keine Rede fein. Erfahrungsgemäß haben bie Familien­mitglieder selbst bei zwölfstündiger Arbeitszeit nicht bas Einkommen eines Fabrikarbeiters. Aus diesem Grunde fordern wir, baß ber Ertragswert der bäuerlichen Besitzungen unter keinen Umständen gemessen von der Flächeneinheit höher festgesetzt wird als beim Großbetriebe der betreffenden Gegend. Die Be­richtigungen unb die vorgesehenen Abschläge sind in eng­ster Verbindung mit Vertretern des Bauernstandes, bie von den landwirtschaftlichen Organisationen zu benennen sind, seitens der Finanzämter durchzuführen. Die deab-

über die Grenzen der Geltungsgebietes des Allgem. Preuß. Landrechts, zu dem bekanntlich unser Regierungsbezirk nicht gehört, hinaus nicht bloß in juristischer, sondern auch in politi­scher Beziehung ernsthafte Beachtung verdient. Ehedem waren viele der gegenwärtig bestehenden Pfarreien mH Klöstern ober Stiftern derart verbunden, daß bie ersteren den Gottesdienst unb die sonstige Seel­sorge durch von ihnen zu unterhaltende Personen wahr­zunehmen unb auch bie sachlichen Kosten einschließlich der Kirchenbaulast zu tragen hatten. Es handelt sich habet zum Teil um eine finanziell dem Bauernlegen seitens der Gutsherren nicht unähnliche Inkorporation von Pfarrvermögen durch die Stifter und Klöster, wes­halb bas Konzil von Trient für bie Zukunft solche In­korporationen verbot.

Zu Anfang bes vorigen Jahrhunderts schritten die deutschen Staaten vornehmlich auf Grund des Reichs- beputationshaupGchlusses vom 25. Februar 1803 zur S ä» kularisation des Kloster- und Stistvermögens. In Preußen kommt dabei in erster Linie das Edikt vom 30. Oktober 1810 in Betracht. Der öffentlichrechtliche Säkularisationsakt verpflichtet den Staat vermögensrecht­lich, zur Höhe der eingezogenen Vermögens auch die zur Erfüllung der Pflichten des Kloster, oder Stift» ge­gen bie Pfarrer notwendigen Ausgaben zu leisten. Dar­über konnte schon nach allgemeinen Nechisgrundsätzen tmb der im R. D. A S. angeordneten besonderen Für- sorgepflicht kein Zweifel fein. Für das landrechtliche Preußen gab R 201 II, 6 A. L. R. durch bie übrigen» mft den Grundsätzen des gemeinen Rechts übereinstim­mende Bestimmung, baß für Forderungen an erloschene Gesellschaften der Staat, dem ihr Vermögen anheimfällt, an die Stelle ber Gesellschaft tritt, solchen Ansprüchen eine rechtliche Grundlage. König Friedrich Wilhelm III. hatte sich aber, um ein noch präziseres Rechtsfundament zu gewinnen unb vor allem auch den Staat gegen zu hohe Anforderungen ber Pfarrgemeinden zu schützen, ent» schloffen, im Jahre 1834 in ber damals sehr geläufigen Form ber Kabinettsorder ein Gesetz zu erlassen, welche» Voraussetzungen und Umfang des Dotationsanspruches angibt Die auf Grund eingehender Berichterstattung unb Sachuntersuchung zustande gekommene K. O. vom 25. Sept. 34 bestimmt, baß man sich zur Begründung von Ansprüchen gegen den Staat auf Inkorporation oder einen sonstigen ausdrücklichen Verpflichtungsakt des Klo­sters berufen kann ober auf einen von 1759 ab laufen­den 44jährigen Besitz der Pfarrdienste, daß aber einer­seits der Umfang ber früheren Verpflichtung des Klosters unb andererseits der Ertrag des eingezogenen Kloster- vormögeris Schranken für den Umfang ber Verpflichtung bilden.

Seit mehr als 60 Jahren sind solche Ansprüche ber Pfarren ftn ordentlichen Gerichtswege gegen den Staat verfolgt unb festgesetzt. Das preußische Obertribunal und bas Reichsgericht haben übereinstimmend den Rechts­weg für zulässig erklärt. Das letztere Hot auch den vom Oberiribrma! einmal geleugneten Gesetzescharak­ter ber K. O. vom 24. Sept 34 klar und überzeugend begründet und in 20iöhriger Praris festoeholten.

Dieser Rechtszustand ist nun durch eine Entscheidung bedroht, welche zufolge des jedenfalls auf Antrieb des preußischen Kultusministeriums erhobenen Kompe­tenzkonflikts der preußische Gerichtshof zur Ent­scheidung ber Kompetenzkonflikte am 12. Mai 1923 er­lassen hat, und welche mit einer kritischen Bemerkung des Unterzeichneten in dem soeben erschienenen ersten Heft de» 53. Jahrganges derFür. Wochenschrift" veröffent­licht ist. Da bie Sache nicht bloß bie beteiligten kirch­lichen Kreise interessiert und neben ber juristischen auch eine politische Bedeutung haben dürfte, so erscheint eine kurze Mitteilung auch an dieser Stelle gerechtfertigt.

Da, Kompetenzgericht erklärt den Rechtsweg für solche, zum Teil natürlich immer auf öffentlich-rechtlicher Grundlage beruhende Vermögensansprüche für unzulässig. Wenn bas festgehalten wird, so wäre es, wie namentlich em dem Kompetenzgerichtshof kritiklos folgender Urteil des L G. Magdburg vom 24. Nov. 1920 zeigte, fürderhin den Pfarraemeinben unmöglich, irgendwelche Recht». onfprüAe auf Grund ber Säkularisation vor den ordent­lichen Gerichten durchzusetzen. Der Derwaltunasrechts- weg ist ihnen zweifellos nicht gegeben. Sie mären also auf bie Gnade des preußischen Kultus- unb Finanz­ministers angewiesen, und bas bedeutet in heutiger Zeit praktisch wohl den glatten Verlust der Do'ationsansprüche Die Urteilsqründe zeigen ganz offensichtlich bas Gezwun- gene, ja Gewaltsame dieses Kampfes gegen eine feste unb wohlbegrünbrie Praxi» be« Reichsgerichts. Das Gericht st-llt sich auf ben ganz unhaftbaren, bie Sicherheit des Rechtsschutzes auf bas schwerste bedrohenden unb vom Reichsgericht längst ausgegebenen Standpunkt, baß nach dem Deutschen Gerichtsverfaffungsgefetz im ganzen Deut­schen Reiche nur Ansprüche mit rein privatrecht- licher Grundlage vor die ordentlichen Gerichte gebracht werden dürften, so daß für andere Ansprüche nur bann Rechtsschutz gegeben ist. wenn die Dermaltungsgerichte «uftänbig sind, was bekanntlich nur in sehr beschränktem Umfange ber Fall ist. Dieser Stanbvunki wird nicht nur von den angesehensten Prozeffu-stisten verworfen, sondern auch von dem Reichsgericht mißbilligt, welches in feinem Urteil vom 23 Jan 22 (Sur. W. 23. 78) sagt, daß mangels enaeaenfteberber sandesgefetzlicher Destim- munaen ber Rechtsweg zuzulassen ist. obwohl Im Kern der Re^sstyx^ öffentlich-rechtlicher Natur ist. Das Kompetenzgericht verlanat hanr, daß schon in der Klageschrift vom Rlä«er juristisch narßqeroiefen wer­den nm sie. daß ein Rechtsti'el ausschließlich prioatrecht- sicher Natur gegeben sei. Das verstößt auch aegen Pro- zeßgrundfätze elementarster Natur. Die Klageschrift braucht keinerlei Rechtsaussührunaen zu enthalten unb noch weniger ben vollständigen und schlüssigen Nachweis ber Rechtstitel. R-* ut t* 3>m» k «=-

vle -ritte ZLeuernotverorönung und der Kleinäapitalift.

Aon Dr. F. ®. May.

Drei Leitsätze charakterisieren den wesent­lichen Inhalt der dritten Sieuernoiverordnung, Forderungen, bie verschieden stark betont werden, picht etwa parallel nebeneinanver stehen:

Die erste Zielsetzung beißt:Entschul­dung deS Reicher, der Länder und Ge­meinden", ein Ziel, das durch bie Inflation wohl praktisch erreicht, formell aber noch nicht be- rühit war. Hinter diesem mit aller Schärfe betonten Leiimoiiv steht ein zweites Ziel: die Möglichst weitgehende Ausnutzung ber Meld­en twertungSgewinne privater Schuldner zugunsten des Fiskus. Erst in letzter Hin­sicht und ohne dte Energie der Zieloer folgung, die bei den zwei vorher genannten Leitsätzen erkennbar ist, wird der Bersuch unternommen, einen Aus­gleich zwischen der Leistungsfähigkeit der Privat- schuldner, denen die Inflation ein Schwinden chrer Verbindlichkeiten brachte und damit eine Be­reicherung in den Schoß warf, und den An­sprüchen der Gläubiger zu schaffen, denen die Jnflatton eine BermögenSzerirümmerung brachte. Da daS dritte Ztel bei der Stärke des Ent sch uldungS-und Einnahmebedürfnisses auf Seiten des FiSku» nur sehr schwach ver­folgt wird, ist vomsozialen Geist' von den Grundsätzen objekttver Gerechlrgkeil und Moral wenig oder gar nichts zu verspüren.

Besonder» schwer leidet der Kleinkapitalist unter der Tatsache, daß die butte Steuernotverord- der Gerecht rg kett einen Schlag ins Gesichtversetzt.

Für den kleinen Kapitalisten, der sein Vermögen .sicheren" Schuldverschreibungen des Deutschen Reiches oder deutscher Länder und Gemeinden an­gelegt hat, bringt die neue Steuernowerordnung «ne völlige Enteignung. Nicht einmal bei Mündelgeldern, also bei Kapitalsanlagen der Schutzbedürftig st en, die der Staat durch zwingende Rechtsnormen auf bestimmte festverzinsliche Werte verwies, findet, soweit es sich um fiskasische Anleihsverbmdlichkeitea handelt, eine Ausnahme statt! Es untersteht keinem Zweifel, daß tin Widerspruch in schärfster Form ge- Wade h i e r das Recht vollkommen auf seiner Seite hat. Praksifch wird, da die Entlastung de» Staates (nach Lage der schwierigen Derhältnisse noch über .das Recht gestellt ist, der Protest wohl erfolglos sein. Wir haben in den letzten Monaten genug Parallelen gesehen, die ein Zurücktreten der Idee des Rechts unter dem Zwange realpolittfcher Notwendigkeiten erkennen lassen!

Austechnischen Gründen" werden die Spar- kusseneinlLgen im allgemeinen restlos ge­strichen. Doch sollen hier wenigstens die Mün­delgelder bevorzugt werden: im Verhältnis der Wcrterhöhtmg der Aktiven der Sparkassen der Hypotheken usw. sollen die Mündelgelder bi« zur (Stenge von 10 Prozent des ehemaligen Goldwertes erhöht werden. 9hm sind aber Mündelgelder über« wisgrnd in Staatsobligationen und Pfandbriefen, nicht in Sparkassenbüchern angelegt. Praktisch wird also eine derartige Aufwertung von Mündel- geldern nicht «Hau häufig eintreten.

Die Pfandbriefe können grundsätzlich a l l- gemein nrrfgeroertet werden. Denn auch die Hypotheken, die ihnen gegenüberstehen, werden aufgewertet. Bei den Pfandbriefen ging man von der in dieser allgemeinen Fassung nicht immer richtigen Voraussetzung, daß die Personen, die seit 1919 Pfandbriefe erworben hätten, nicht schutzbedürftig feien, da es sich hier um einen Spekulationskauf", handele, mit dem ein Jnflations- oder doch Aufwertungsgewinn erstrebt worden sei. DieseSpekulanten" sollen völlig leer ausgehen. Hiervon sollen nicht etwa die alten Pfandbriefeigentümer profitieren, sondern der S t a a t schlagt bei dieser Gelegenheit etwas für den mft 10 Prozent der Mietzinssteuer unzureichend bedachten Wohnungsbaufond heraus. Auch hier ist ganz deutlich zu beobachten, wie der Gedanke objektiver Gerechtigkeit hinter schroff vortretende finanzpolitische Erwä­gungen gestellt wird.

LeMch ergeht es noch den Kleinkapitalssten, die khr Kapital in Industrieobligationen in­vestiert haben. (Im allgemeinen galt früher diese Anlage als weniger solide und minder sicher ate der Erwerb von staatlichen Schuldverschrei­bungen oder Pfandbriefen.) Die Kapitalisten haben ganz allgemein Anspruch auf die Aufwertung is zu der niedriggehaltenen Grenze, die der Fiskus weniger im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit der Schuldner als im eigenen Interesse gezogen hak. Für spekulativen Ankauf seit dem Jahre 1919 wer­den sie nicht bestraft. Sind allerdings die Indu- ftrievbsigationen schon für einige wertlose Papier- schÄne »getilgt, so bleibt es endgültig bei dieserTilgung". An ihre Stelle tritt der Staat mit feinem Anspruch auf di» erhöhte Geldentwertungsgewinnsteuer.

Fassen wir das Ergebnis der »Aufwer­tung", wie sie sich für den Kleinkapitalisten dar­stellt. noch einmal zusammen, so sehen wir: Was einst als solideste Anlage galt, ist unt-r dem Druck der Derhülttvsse zur unrentabel st en geworden. Die dritte Steuernotverordnimg hat die s ch ä rf st e Kritik erfahren. Gewiss mit Recht! Die Verord­nung stellt, wenn wir die Lösung der schwierigen Aichwerttmgsfragen betrachten, einen außerge­wöhnlichen Schritt der Regierung dar. der, wenn überhauvt zu rechtfertigen, sich nur mit der schweren finanziellen Notlage des Staates entschuldigen läßt.

Im Nachstehenden veröffentlichen wir aus ber Schlesischen Zeitung", Breslau, Nr. 44 vom 26. Jan. 1924 eine Kritik des Herrn Profeffor Dr.

schlimmen Papiermarkzeiten erinnert. Und die fllücklichen Besitzer dieser Papiere schauen sehnsüchtig zum Börsen- Himmel, ob nicht bald bie große Hausse käme. Aus bie große Hausse werden sie lange warten können. Die Zet- ten sind vorbei, in denen wohl jede» Papier al» Sach- wert zu phantastischen Kursen jongliert wurde, in denen man vergaß, daß eine Aktte ein Teilausdruck be» Werte» einer Gesellschaft fei, und daß die Bewertung ber Aktien um fo geringer werden müsse, je mehr von ihnen geschaf­fen wurde. Alle» befand sich im Taumel der Entwer- tungssicherung.

Der große Aschermittwochmorgen ist gekommen. Und mit ihm auch teilweise die bessere Einsicht. Teilweise nut. Denn noch immer spukt die Aufwertungshausse in zahl­reichen Köpfen. Sie Auswertungshauffs wird kommen, aber mit vielen Vorbehalten. Sie wird da kommen, wo überhaupt etwa» aufzuwerten ist. Und da» ist bas Ge­heimnis ber Zukunft. Und sie wird auch dann erst kom­men, wenn sich genügend Leute finden, die Höhe der Aufwertung zu bezahlen. Das sind bie beiden wichtigsten Umstände, von denen e» überhaupt abhängt, ob der Börsenhimmel sich wieder erhellen wird.

Das Börsenpublikum setzt sich heute aus drei Schichten zusammen: den Eingeweihten, bie bereits Kenntnis haben von der zu erwartenden Bewertungshöhe eines Papiere», der Spekulation, die auf Grund von Gerückten oder Kombinationen in diesem ober jenem Papier eine Ge­winnmöglichkeit sieht, und dem unwissenden Rest, der mehr oder weniger ins Blaue hinein Börsendispositionen oornimmt oder wartet, bis ferne Aktien steigen. Die er­sten sind natürlich in der günstigsten Lage. Dazu ge­hören z. B. die Verwaltungsmitglieber, bie bereit» eine Uebersicht über die vom SReidje geforderte Goldbilanz be. sitzen. Sie wissen, daß nach Einstellung aller Aktiven und Passiven in bie Bilanz bas durch mehrfache Er­höhungen stark verwässerte Grundkapital nehmen wir an auf den zehnten Teil herabgesetzt werden muß, da- mft bie Aktiv» unb Passivseite in Einklang gebracht wer­den. Sie können annehmen, baß bei guter Bilanz unb nicht ungünstigen Aussichten bie auf 100 <M herabgestem- pelten Aktien wieder mit 100 Proz. bewertet werden müssen, daß also die herabgestempelte Aktie nach heutiger Notierung auf 10 Billionen Prozent steigen müsse. Steht die Aktie auf 2,5 Billionen, so ist ein Kursgewinn in Höhe des Vierfachen des gegenwärtigen Preise» der Aktie wahrscheinlich.

Wahrscheinlich, aber nicht sicher. Denn es ist noch nicht unbedingt ausgemacht, ob nach ber Ordnung ber Kapitalverhältnisse der spätere Dörsenkur» sich in Ein- klang mit der Bilanz stellt, b. h., ob auf Grund der neuen Goldmarkbilanz der Rur» ben Stand erreicht, ber die Mindestbewertung für die Aktie fein müßte. Dieser Kur» kann bei pari, darunter ober darüber liegen. Angenom­men, der gesamten Aktivmasse steht al» Paffioum da» Aktienkapital gegenüber, so muß dieses auf Grund ber neuen Äoldbiianz (durch Zusammenlegung oder Ein­setzung eines Entwertungskonto» auf der Aktivseite bis zur gleichen Höhe vermindert ober gegebenenfalls erhofft werden. In diesem Falle würden rein bilanzmäßig bie Aktien mit 100 Proz., also zu pari bewertet werden müssen. Besteht z. D. neben dem Paffioum de» Aktien­kapital» noch eine Obligationsschuld, so würde zur Er- mitttung des bilanzmäßigen Kurses diese Schuld zuerst von ber Aktivseite abgezogen werden und dann diesen reduzierten Akttoen bas Aktienkapital gegenübergestellt werden müffen. Nunmehr ergibt sich natürlich ein Rurs unter pari.

In Wirklichkeit vollzieht fich bie Kursbewertung nicht so einfach und schematisch. So wie sie an der Börse vor sich geht, ist sie vielmehr ein Erraten be» Annäherung», turfes, beeinflußt von den verschiedensten Interessen. Slot- malerweise müßte sich auf Grund der Eröffnungs-Gold, markbilanzen eine ganz neue Bewertung der Aktien er- geben, die den Ausgangspunkt für alle späteren Der- änberungen sein würde. So z. D. würde sich ein Der- mögenszuwachs automatisch in einer Steigerung des Kur- fes auswirken. Es wäre auch denkbar, baß bei Ver­öffentlichung einer solchen Bilanz eine Bewertung über pari ftattfinbet; diese wäre ein Ausbruck für bie Annahme, daß die Gesellschaft in Wirklichkeft größere Aktiva habe, als sie in ber Bilanz ausgewiesen sind.

Welche Höhe die Aktien in ihrer Gesamtheit nach Der- ösfentlichung ber Bilanzen erreichen werden, ist nicht vor- auszusehen. In einem Berliner Börsenblatt wurde sie neillich auf 60 bis 80 Proz. geschätzt. Doch dürfte diese Annahme in ihrer generellen Art nicht zutreffen. Die Auspendelung besonders nach oben dürfte relativ häufig fein. Zumal in einer Zeit, in welcher sich unsere Win- schäft wieder etwas zu beleben beginnt. Unter einer Voraussetzung allerdings unb damit wirb ein ganz we­sentlicher Punkt ber Frage berührt:

Bei ber heutigen Kapitalnot muß es als unwahrschein­lich betrachtet werden, daß sich genügend deuffcktes Ka­pital finden wird, um bie bemnächst bilanzmäßig erfor­derlichen Kurse zu decken. Aus diesem Grunde wäre also eine Unterbewertung der Aktien möglich, ja sogar wahr­scheinlich. Hinzukommt das psychologische Moment, daß die breite Masse der kleinen Sparer das Vertrauen zu die­ser Anlage verloren hat, nachdem hauptsächlich sie die Kosten des Aktienzusammenbruches im November zu tra­gen hatten. In dieser Hinsicht ist die Entwicklung des österreichischen Aktienwesens nach der Stabilisierung lehr­reich und gestattet gewisse Analogieschlüsse. Auch dort lag die Börse lange Zeit brach, und selbst wettgehende Zins- erletdjterung unb reichliches Angebot von Krediten ver- mochte bas Publikum nicht zu bewegen, aus feiner Zurück­haltung hervorzutreten. Erst al, ausländische» Kapital ins Land drang und an ber Börse al» Käufer erschien, begann eineAuftvertungshauffe", bie ben durchschnitt­lichen Kursstand auf etwa da. Fünffache gehoben hat. Es darf angenommen werden, baß infolge unserer Kapital­not, bie durch die noch in Aussicht stehenden Belastungen jederzeit verschärft werden wird, erst durch eine Ausfül­lung durch ausländische» Kapital, da» auf ben verschieden­sten Wegen bie Kanäle der deutschen Wirtschaft durch­laufen wirb, allgemein bie Bewertung der Aktien den Stand erreichen ober überschreiten wirb, der al, ihrem Werte enffprechend angenommen werden darf Dann dieser Zettpunkt eintritt, bangt völlig von ber Frage ab, wann eine vernünftige Regelung ber Reparationen dem Auslanbe die Investierung seines Geldes in Deuffchland sicher und rentabel erscheinen läßt.

Die Zunahme be» kl s p,«verkehr» Einige Zahlen, bie von ber enpltschen Poitberwattunq veröffentlicht werben, zei en, wie sehr der Lufipoftverkehr im ver. aanpenen Jahr gestiegen ist. Die ®riefbeförberung von London nach Köln wuchs von etwa 400 Pfund während der ersten SB ettel» von 1923 zu mehr al« 4000 Pfund im dritten Viertel Da« Gesamtgewicht ber Briefe, die im bergan enen Jfajr von und nach Köln durch die Luft befördert wurden, belief fick auf fast 10 000 Pfund, d. h. etwa 142000 «riefe. ®eren 315000 Briese wurden auf dem Luftposiwege von London nack Kairo und Bagdad beordert, gegen 176000 im Jahre 1922. Die Zahl der Luftpoftbriefe von London nach Pari» wird mit 24 000 an( eichen.

Die hälft« b » nicht »eriber:ä«bfge« «isendshn- notaelbe» ZNruckgezogen. Wre wir hören, sind an nicht wertbeständigem Viienbiännotaelö insgesamt 109 Mill. ©i'Iömorl emittiert worden. Davon befinden sich gegen» toänin nurnodj 53 Mill. Gotdmark t m Umlauf. Ter Reit i't aus dem Verkehr gezo en worden. Die Gesamtemijsion der wertoeständiaen Notgelde« der Reichsbahn beläuft sich auf 144 Mill Goldmark. IBekanntlich hatten ztv.-i Emisstonen stattgefunden, eine in Höhe von 190 Mill ®o bmarl, von dec 134 Mill, in den Verkehr gebracht wurden, unb eine zweite in Höhe von 10 Mill. Goldmari). Eine Einziehung wert­beständigen Notgeldes hat bisher noch nicht patt- gesunden.