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Mittwoch, «. Fevruar 1924.

Fuldaer Eieitunq

0*^ Druck der Fuldaer Aetieudruckerei tu Fulda

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Richtige Auswertung

oder Ronfiskation?

Von Amtsgerichtsrat Dr. Marx in Fulda.

„Nur, wenn die positive Gesetzgebung im we­sentlichen durchgängig nach Anleitung der reinen (b h. moralischen) Rechtslehre bestimmt ist und für jede ihrer Satzungen ein Grund in der reinen Rechtslehre sich Nachweisen läßt, ist die entstandene Gesetzgebung eigentlich ein positives Recht und der Staat ein rechtlicher Verein, Staat im eigentlichen Sinne des Wortes, eine moralisch zulässige, nicht unmoralische Anstalt. Widrigenfalls ist hingegen die positive Gesetz­gebung Begründung eines positiven Unrechts, ist selbst ein öffentlich zugestandenes, erzwungnes Unrecht.

Durch Gewalt kann es (das Recht) nur unter- drückt, nie aber aufgehoben werdend (Schopenhauer.)

Die neuerlichen Nachrichten über die beabsichtigten Aegierungsmaßnahmen in der 3. Steuernotverordnung (vgl. „Fuld. Ztg." Nr. 27. vom 1. Febr. 1924 (Ueber die 3. Äeuernotverordnung") und Nr. 29 vom 29. Februar 1924 („Sie Aufwertung") zwingen zur Gegendarlegun- gen.

Wir Deutsche waren immer stolz darauf, ein Rechts­staat zu sein. Zum Wahlspruch im preußischen Wappen wu'de das Wesentliche der berühmten Rechtsdefinition Ulxians erhoben, das Suum cuique, das Prinzip, daß innerhalb eines menschlichen Gemeinschaftslebens ein jeder, der ihm als vollwertiges Glied angehärt, strikten Anspruch auf Bestimmtes zu erheben vermag, das sich aus dem notwendigen Respekt jedes einzelnen gegenüber der Jnteresiensphäre des Nebenmenschen sowie des Staa­tes gegen seine Untertanen rmd umgekehrt ergibt. Mtt einem gewissen Hochgefühl wiesen wir auf Kant als einen der Unseren hin, der in seinem kategorischen Im- peratio die Pfsicht zum sittlichen Tändeln in den Satz gekleidet: „Handle mir nach derjenigen Maxime, durch di» du zugleich wollen kannst, daß sie ein allgemeines Gesetz werde."

Welches Trauerspiel bieten war aber heute der Welt?

Nachdem jahrelang über skrupellose Schiebermoral zeklagt worden ist, die Wucherverordnungen sich immer mehr verschärft haben, fortwährend über gerechte, der Geldentwertung angepaßte Steuergesetze verhandell wor­den ist, solche auch ergangen sind, der Handel ferner den Satz „Mark gleich Mark" langst fallen gelassen hat, geht jetzt der Staat (der einst seinen Vormundschasts- richtern das Verdienstkreuz für Kriegshilfe verliehen, wenn sie die restlose Anlegung der Mündelgelder in Kriegsanleihe, für die unter allen Umständen das ge­samte Bolksoermögen hasten sollte, herbeiführten) dazu über, sich selbst die Inflation zu nutze zu machen und unter vielfacher Begünstigung solventer Schuldner ein ganzes Heer bedrückter Mittelständler und Sparer aus allen Volksschichten, kleiner Rentner, hilfsbedürstiger Witwen und Waisen, ferner eine Menge von Wohl- tAigkettssttftungen, Kirchen, Universitäten und anderen Instituten entgegen dem Gemeinwohl und der Verfassung, entgegen dem von seinem obersten Gericht klar dar- gelegten Rechte und allen richtigen Steuergrundsätzen in ganz einseitiger Weise, die ungewöhnliche sittliche (Empö­rung in weitesten Kressen hervorgerufen Hot, ganz oder zu einem wesentlichen Teil entschädigungslos zu ent­eignen. Die Warnung des Gesamtepiskopats vor jeder künstlichen Beschränkung der Gläubigerrechte, der Hin­weis des Kardinals Faulhaber, daß die Maßnahmen des Staates eine Säkularisation in noch nie dagewesenem Umfange bedeuten, der kürzlich ergangene flammende Protest des Richtervereins beim Reichsgericht, der in Aiwsicht stellt, daß die deutschen Richter dem Gesetzgeber die Gefolgschaft versagen müssen, hat nur erreicht, daß die Regierung unter dem Druck der öffentlichen Meinung von der vollen Unterbindung aller Aufwertungsansprüche Abstand genommen hat. Was aber die Regierung dafür zu bieten unternommen hat, ist aus ebendenselben Grün­den zu verwerfen, die gegen di« volle Unterbindung der Sfufroeriung vorzubringen waren.

Die Teil-Aufwertung, die die Regierung zusprechen will, soll nur für diejenigen Schulden in Kraft treten, die bis zum 31. Dezember 1923 nicht bezahlt waren. Schon in Papiermark „abgetragene" Hypotheken sollen Äso nicht aufgewertet werden. Der Höchstsatz der Auf­wertung soll 10 Proz. der ursprünglichen Schuldsumme fein. Der verbleibende Geldentwertungsgewinn des Schuldners soll — und zwar in besonders starkem Maße bei den vor dem 31. Dezember 1923 „bezahlten" Schul­den — besteuert werden. Die Aufwertungsregelung soll auch für Schuldverschreibungen und andere Darlehns­ansprüche gegen private Schuldner gellen. Wer also z. B. irgendwelches Kaufgeld oder Erbgeld, das Äs sol­ches auch bei Erlaß der geplanten Verordnung zweifel­los aufwertungsfähig geblieben wäre, zum Zwecke ein­facherer Gestaltung der Rechtsbeziehungen als Darlehn in einem landwirtschaftlichen oder industriellen Unter­nehmen ließ, soll plötzlich auf ein Zehntel seiner An-

Eine Märtyrerin der pflicht.

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Die Folge war Panik und Verzwesslung: die Aktien fielen mit schwindelnder Schnelligkeit, noch bevor sie — wenigstens in der Mehrzahl — von den Unvorsichtigen, die sie zu unerhörten Preisen gekauft hatten, bezahlt wor- den wären, und das Gerücht verbreitete sich, die Bgnk von Navarra wäre zahlungsunfähig geworden. Die Aa- pttalisten, die ihrs Gelder hergegeben hatten, stürmten buchstäblich die Kassen, um ihren Einsatz wenigsten« zum Teil zu retten. Doch die auf einen solchen Sturm nicht vorbereitete Bank, die sich nicht rechtzeitig vorgesehen hatte, mußte notgedrungen ihre Schalter schließen und den sich stündlich erneuernden Forderungen gegenüber unzugänglich erwessen.

Nun setzte es Tränen, Klagen, Zähneknirschen und Fäusteballen ab; die Behörden wurden angerufen und das Handelsgericht sprach auf Betreiben der erschrockenen Parteien, die sich in allzu großer Verzweiflung befanden, Äs daß sie begriffen hätten, daß sie in ihrem eigensten wohlverstandenen Interesse Geduld haben müßten, den Konkurs des Unternehmens aus, dessen Blühen und Ge- deihen noch vor kurzem von keinem Menschen in Zwei­fel gezogen worden war.

Der Vorfall wirkte wie der Blitz, der einen krästigen, kebensfrischen Baum spaltet. Binnen weniger Monate war die Bank von Navarra zugrunde gegangen. Sie stellte das Opfer der Unklughett ihrer Derwaltungsräte dar, die, statt an ihrem ursprünglichen Programm fest­zuhalten, sich von Umständen hinreißen ließen, deren sie nicht mehr Herr waren, aber auch das Opfer der Bös- willigkett und des unlguteren Wettbewerbs von Kon- Lurrenzunternehmungen, die aus ihrem Ruin Vorteil 3U "ziehen hofften.

Nun begann für die zugrunde gegangene Dank wie für so viele andere die Periode der Prozesse, über die die Zeitungen so unglaublich lange und ausführliche Be­richte zu bringen wußten; Prozesse, die zwanzigmÄ zu- rückgewissen, erneuert und abermals durchgoführt wur­den und die geschädigten Parteien völlig plünderten,

spräche herabgesetzt werden. Dies alles sucht man damit zu begründen, daß es eine einigermaßen gerechte Lösung der Aufwertungsfrage überhaupt nicht gebe, daß die „Gründe der Gerechtigkeit" ebenso wie die des dringen­den Finanzbedarfs des Reichs, der Länder und Gemein- den wenigstens zu der vorgesehenen Lösung zwängen, daß endlich auch ein Machsspruch des Staates erforderlich fei, um angeblich Millionen von Prozessen zu vermei­den. Dabei benötigt man für die Durchführung der ge­planten Aufwertungssteuer mindestens denselben Beam- tenapparat, der bei einer ganz all-meinen Schulden­aufwertung zugunsten der Gläubi-. tätig sein muß. Denn für die Steuerberechnung muß jeder einzelne Fall amtlich behandelt werden, während im anderen Falle Gläubiger und Schuldner sich in der Mehrzahl der Fälle privatim einigen werden, besonders wenn bestimmte Richtlinien für die Durchführung der Schuldenaufwer­tung gegeben werden, die letztere erieichiern ohne sie künstlich zu beschränken.

Dor dem Forum der Moral und des Rechts kann die Unterbindung oder künslliche Beschränkung der Aufwer­tung um so weniger bestehen, als alle vernünftig und sachlich denkenden Vertreter der Aufwertung in lieber« einstimmung mit dem Reichsgericht auf die Lage des Schuldners, insbesondere auch auf die für den Haus­besitz vielfach so katastrophale Wirkung der bisherigen Wohnungspolitik, weitestgehende Rücksicht nehmen. Bei solcher Behandlung der Aufwertungsangelegenheit ist die denkbar mögliche gerechte Lösung der Aufwertungsfrage sehr wohl zu erreichen, während das Vorhaben der Re- gierunng gegen Sittengesetz und Recht, besonders auch, wie schon früher angedeutet, gegen bie Verfassung ver­stößt und dadurch die Situation herbeiführt, daß Gerichte die Verordnung als rechtsungültig behandeln müssen.

Dft Rechtsordnung ist ein Teil der gesamten sittlichen Ordnung, die das Eigentum im weitesten Sinne, also auch bie Gläubigerrechte, als unbedingt schutzbedürftig feststellt und eine auch nur teilweise Enteignung lediglich dann, wenn sie im Interesse des Gemeinwohls liegt und sich auf keine Weise vermeiden läßt und alsdann auch nur möglichst gegen volle Entschädigung zuläßt. Auf die­sem Grundsätze beruht auch der Artikel 153 der Reichs­verfassung, gegen den die Regierung nach dem Ermäch­tigungsgesetz nicht verstoßen darf. Gemäß Artikel 134 der Reichsverfassung haben ferner alle Staatsbürger ohne Unterschied „im Verhältnis ihrer Mittel" zu allen öffent­lichen Lasten nach Maßgabe der Gesetze beizutragen. Darntt ist der Grundsatz der gerechten Verteilung der Steuerlast ausgesprochen. Der Staat darf nicht ohne Rücksicht auf die Verhältnisse eines Gläubigers einen Teil dessen Vermögens unter Konfiskation beim Schuld­ner wegsteuern, dabei dem Schuldner vielfach auch noch einen wetteren Teil des dem Gläubiger genommenen Vermögens schenken. Schließlich ist nach Artikel 154 der Reichsverfassung bas Erbrecht nach Maßgabe des bürgerlichen Rechtes gewährleistet; letzteres bedarf aber zur Berechnung von Erbteilen und Pflichtteilen oftmals der unbeschränkten Aufwertung, wenn es dem Willen von Gesetz und Erblassern gerecht werden will. Auch die Artikel 134 und 154 der Reichsverfassung darf die Regierung nach dem Ermächtigungsgesetz nicht verletzen.

Don Regierungsseite wird vielfach betont, daß wir unsere Wirtschaft schonen, ja stärken müssen, um mit deren Hilft die Währung zu stabilisieren und dadurch Katastrophen für das Reich zu vermeiden. Deshalb fei auch jede andere, die Wirtschaft nicht allein belastende Steuerquelle nutzbar zu machen. Letzteres ist ohne wei­teres zuzugeben. Auf dieser im Kampfe um seine Selbstbehauptung notwendigen Suche nach neuen Steuer« guellen darf sich aber der Staat niemals zu Maßnahmen hinreißen lassen, wie die brüte Steuernotoerordnung sie vorsieht. Denn die Unterbindung ober Beschränkung von Aufwertungsansprüchen unter Besteuerung sogenann­ter Inflationsgewinne des Schuldners sst gar keine Be­steuerung mehr, sondern eine Konfiskation zum Nachteil des Gläubigers ohne jegliche Rücksichtnahme auf dessen Verhältnisse und ohne jegliche Entschädigung für dessen Entrechtung. Diese einseitige KonsiskÄion ist ein schwe­res Unrecht, ein ungeheurer Rechtsbruch, der jegliches Vertrauen zum Staat erschüttern muß, die Grundlagen des Staates selbst zerstört und bei seiner Einsettigkett um so erbitternder wirken muß, als diese Art der Geldbeschaffung für das Reich, den Staat ober bie Ge­meinden gar nicht notwendig ist. InflÄionsgewinne find dort vorhanden — und zwar teilweise überreich­lich —, wo die jetzigen Dermögensmassen diejenigen der Borkriegszett übersteigen. Keine Partei, die noch An­spruch darauf erheben will, daß sie christliche Grundsätze wallen lasse, darf sich mit auf den Standpunkt der ge­planten Notverordnung stellen, da der Zweck niemals ein unerlaubtes Mittel heiligt. Die Selbstbehauptung des Staates kann niemals christliche Grundsätze aus- schalten, zumal in unserem Falle so tief in unser ganzes ftziales Leben einbegriffen wird. Reichsarbeitsminister Dr. Brauns hat sich kürzlich in Hagen vor einer Kon­ferenz führender Kreise des deusschen Gewerkschasts- bundes über das Thema „Wirtschaftskrise und Sozial- polttik" geäußert. Dabei HÄ er ausgesprochen, auch

während einen Vorteil davon nur die Advokaten, Schul- dcnaufkäuser, Syndikate un d Liguidattonsausschüfse hatten.

In seiner Eigenschaft als Verwaltungsrat der Bank von Navarra konnte sich der Marquis von Fosseuse der Berantwortlichkeit, die er gleich seinen Kollegen getra­gen, nicht entziehen. Er sah bas gerichtliche Verfahr en gegen sich eröffnet und während er einerseits fast alles verlor, was er der Bank und ihren Unternehmungen vorgeftreckt, wurde er andererseits vom Pariser $)<nv delsgericht zur Bezahlung des Passivums verurieitt, des­sen Vorhandensein die Konkurserflärung nach sich ge­zogen. Dies bedeutete den Ruin für ihn, der ihn in völlige Zahlungsunfähigkeit stürzte und ihn Zeit seines Lebens auf Gnade und Ungnade seinen Gläubigern aus- lieferte, da er auch nicht einen Bruchteil der Summe befaß, die bas Syndikat der Gläubiger auf Grund des erfochtenen Urteils von ihm fordern durfte.

Selbstverständlich legte er Berufung gegen dieses Ur­teil ein; allein nach langwierigen Verhandlungen und Untersuchungen bestätigte die Berufungsbehörde bas erst­instanzliche Urteil, und so stand er zum Schluß als Schuldner einer Summe da, die fein Vermögen um ein Bedeutendes überstieg. Er mußte nunmehr auf das Schlimmste gefaßt fein, namentlich auf die Beschlagnahme seines beweglichen Eigentums. Er ergab sich in fein Schicksal. Mit einem Mut und einer Selbstverleugnung, die einer gewissen antiken Größe nicht entbehrte, aab er alles hin, was er besaß, mit Ausnahme seiner Be­sitzung Fosseuse, die er durch einen von seiner Frau ein­gereichten Anspruchsprozeß rettete, durch den der Nach- meis geführt wurde, daß dieses Gut bloß ein Aequi- valent der Mttgist darftellle, die ihm feine Frau mi» in bie Ehe gebracht und die gleicherweise von der Kato- strovhe verschlungen worden fei.

Als einige Jahre später der Marquis im besten Man- nesalfer aus dem Leben schied, ein Opfer der zahllosen Kümmernisse und Leiden, bie er festem Unglück zu dan­ken hatte, schuldste er dem Liquidationskomttee einen Betrag von ungefähr 2 Millionen. Soin Sohn zählte damals zehn Jahre. Durch feinen Vormund- der^sich

durch eine allgemeine Wirtschaftskrise dürften das Prin­zip der Sozialpolttik selbst und deren grundsätzliche Not- Wendigkeiten nicht angetastet werden. Auch in dem Aus- wertungsproblem steckt ein großer Tell nicht beisette zu schiebender SozialpÄitik. Für viele soziale Institute ist die gerechte Losung des Auswertungsproblems eine Lebensfrage. Die Ermöglichung richtiger Aufwertung stellt sich ferner Äs eine Hilfsaktion für die wirtschaftlich Schwächsten dar. Die Inflation hat die Vermögen der kleinen Sparer und Rentner, der Mündel und Stiftungen, des geistigen und gewerblichen Mittelstandes fast gänz­lich vernichtet. Eine große soziÄe Schicht, die Trägerin unserer bürgerlichen Kultur war, wurde dem wirsschast- lichen Ruine überlassen. Hier muß eingegriffen werden, um dem Nosstand nach Möglichkeit abzuhelftn.

Sollen etwa gar unsere notleitenden Inlandsgläubiger schlechter gestellt werden als Auslandsgläubiger?

Um den Glauben an deutsche Vertragstreue im Aus- land nicht zu zerstören, hat die Reichsregierung das deuifch-schweizerifche Eoldhypoihekenabkommen getroffen, das, um dem Gläubiger feine Forderung zu erhallen, zugleich aber auch den Schuldner vor hartem Zugriff zu sichern, die Stundung auf eine längere Reihe von Jahren enthäll. Sollten nicht auch Einigungsämter Stundungen bei Schuldverhältnissen zwischen Inlands­gläubigern und Inlandsschuldnern herbeiführen können? Sollten ferner nicht als Uebergangsmaßnahme bis zur Angleichung der Miete an den Friedenswert für kürzere Zeiträume Aufwertungsgrenzen vorbehaltlich der späte­ren Nachauswertung festgesetzt werden können? Letzteres ist ein Gedanke, den die Handelskammer Frankfurt am Main-Hanau in einer Eingabe an den Reichsfinanzmini, fter zum Ausdruck gebracht HÄ. In dieser Eingabe finden sich auch allgemeine Darlegungen, die prägnanter selbst von einem Moralisten kaum gegeben werden kön­nen. „Ganz besonders verwerflich und gefährlich", heißt cs dort, „will es uns erscheinen, die Wegnahme der Mieten dem Hausbesitz dadurch schmackhaft zu machen, daß man feine Gläubiger beraubt und ihm durch das Verbot der Hypochekenaufwertung eine Erleichterung feiner Lasten in Aussicht stellt. Ein Staat, der nicht selbst die Grundlagen feines Bestandes vernichten will, kann nicht etwas durch Gesetz erzwingen wollen, was eben erst sein oberster Gerichtshof nach reiflicher Ueber« legung und mtt gewichtigen Gründen als einen Verstoß gegen Treu und Glauben und als im Widerspruch mit der Verkehrssitte bezeichnet hat. Niemand konnte mehr zu einem solchen Staate Vertrauen haben. Das Reich droht am Mangel an Vertrauen und Kredit zu Grunde zu gehen. Die Ursache ist, daß Eigentum und Rechts­sicherheit, die noch immer die Grundlage jeglichen Staats­wesens sind, nur allzu häufig mißachtet worden. Wir verweisen auf die mannigfachen Beschlagnahmen, die während des Krieges schon weit über das durch die Not gebotene Maß hinausgingen, die Wegnahme der Woh­nungen durch die Wohnungszwangswirtschaft, die fort­gesetzten Eingriffe in die perfönliche und gewerbliche Freiheit durch behördliche Maßnahmen, gegen die der Rechtsweg verschlossen, die JnflÄion und anderes mehr. Wenn jetzt noch im Wege der Steuergesetzgebung weitere Enteignungen durch Mietzinssteuer und Verbot der Auf­wertung kommen, so wird als nächste Folge der Hypo- thekonkredtt, ohne den ein Bauen nicht möglich ist, ver­nichtet. Dies wird aber weitere Streife ziehen und den Stredtt überhaupt untergraben. Die hier aufgeworfene Frage greift also viel wetter als es zunächst den Anschein hat, und rührt an den Bestand des Staates."

Diese trefflichen Auslassungen von industrieller Sette mtt allen ihren wetteren Vorschlägen zeigen auch, daß die vielfach aufgeftettte Behauptung nicht richtig ist, daß beim Vorhandensein der Aufwertungsansprüche eine sachgemäße, für den Steuersiskus genügende Bilanzauf­stellung für keinen Kaufmann und für ferne Gesellschaft möglich sei.

Welches Unrecht bei der von der 'Regierung beab­sichtigten Regelung herauskommt, mag schließlich noch an folgendem Beispiele bargetan werden: Vor dem Landgericht I in Berlin stand kürzlich ein Obligattons« ausweriungsprozeß gegen die Bank elektrischer Werte als Rechtsnachfolgerin der Berliner Elektrizttätswerke an. Es fragte sich, ob eine mit Gold erworbene Obli­gation über 1000 M. mit 1000 Papiermari abgefunden werden könne. Es wurde gerichtlich festgestellt, daß beim Erwerb der Schuldverschreibung durch Kläger in 1914 kein Spekulationsgeschäft vorlag, der Erwerb vielmehr in der Absicht solider dauernder Kapttalcmlage erfolgte, daß ferner in § 11 der Anleihebedingungen darauf hin- g^wiesen war, daß dem Anleihegläubiger em Recht auf die Dermögenssubstanz zustehe, daß es endlich der Be­klagten gelungen, einen so wesentlichen Teil des Gold­wertes ihres Kapitals durch die Inflationsjahre hm« durch-zu-retten, daß nach Treu und Glauben eine Voll­aufwertung der Obligationen auf 1000 Goldmark an sich billig fei. Das Gericht bürdete jedoch dem Kläger eine Art allgemeinen Verarmungsfaktor mit % der sonst zu­zusprechenden Summe auf und erkannte aus die SBer« pflichtung der Bank zur Zahlung von 750 Goldmark zur Einlösung der Obligation. Bei Anwendung der von

mtt der Mutter ins Einvernehmen gesetzt hatte, lehnte er bas väterliche Erbe ab, durch dessen Annahme auch er zum Träger dieser ungeheuren Schuld geworden wäre Auf gesetzlichem ober richterlichem Wege konnte der Syn­dikus nun nichts mehr von ihm fordern; allein es gab noch andere Mittel, um dies zu bewerkstelligen. Da sich noch einige andere Schuldner in der gleichen Sage be­fanden wie die Familie Fosseuse, verschob er die Fort­führung seiner Operationen in der Erwartung eines Zeit­punktes, da die durch eine Heirat oder auf anderem Wege zu Vermögen gelangten Sohne dieser Schuldner es für eine Ehrenpflicht arischen würden, die durch ihre Väter eingegangenen Schulden zu decken.

Don Zett zu Zeit brachte sich der Syndikus durch Zahlungsaufforderungen und Drohungen der Marquise von Fosseuse in Erinnerung, obschon er gut wußte, daß er nichts erreichen könne. Sie sollte aber wenigstens wissen, daß er nicht abrüste und ihm, wenn er auch rechtlich keine Handhabe gegen sie und ihren Sohn habe und sie daher nicht verfolgen könne, jederzeit bas Hilfs­mittel zu Gebote stehe, Mutter und Sohn ob der Zah­lungsunfähigkeit des Verstorbenen, dessen Namen sie führten, zum Erröten zu bringen.

Mit einer Grausamkeit, dir geradezu unmenschiich gewesen wäre, wenn sie nicht durch das Interesse der Gläubiger geboten erschienen wäre, ließ der Syndikus keine Gelegenheit vorübergehen, um der Witwe den Vorwurf zu machen, daß sie in einem Schlosse lebe, während die Unglücklichen, die durch bas Verschulden ihres Gatten zu leiben hatten, in Not und Elend schmach­teten.

„Wenn Src sich ensschlreßen wollten, Ihr Besitztum zu verkaufen, Frau Marquise," schrieb er ihr, „könnten Sie mich bezahlen. Zwar würden Sie dabei einiges von Ihrem Wohlloben einbüßen, aber wenigstens wäre ihr Gewissen beruhtet und auch Ihre Ehre und Redlich­keit hätten einigen Voriett davon, wenn Sie Ihren Sohn von dem Makel befreien, der an der Erinnerung seines Striers haftet."

Auf diese ebenso beledigenden, Äs ungerechten Zu- tnuiimziM ermiheda üe. frnfr Ls irr ihr.gr Ajäggsj«

ooooooooooooooooo Wähler des Geisaer Landes!

Am 10. Februar müßt Ihr der Liste der Thüringer Ordnungsbundes zum Siege verhelfen. Aus dieser Liste steht an aus­sichtsreicher Stelle

der Kandidat des Zentrums-

Dr. Schömberg-Weimar, der mit dafür eintreten wird, daß bte christlichen Grundsätze im StaatSleben geachtet werden.

Reine Müwssigleit! Reine StirnmenzerMtlernusi oo OOOOOOOC?<2>OÖ oooo der Regierung geplanten Notverordnung würden dem Kläger ohne Rücksicht auf seine Bedürftigkeit, da die Obligationen nur auf 10 Prozent ihres Wertes aufzu- roerten wäre, der Kläger höchstens 100 <M. zu erhallen hätte, 650 Goldmark gegen Moral und Recht ensschädi- gimgslos weggeschnitten, einfach konfisziert. Ein Heiner Teil dieser 650 Goldmark würde bei der Bank weg- gesteuert, der Rest der solventen Schuldnerin geschenkt.

Bei solchen Ergebnissen sollte für eine noch auf dem Boden des Stttengesetzes stehende Regierung nach allen bisherigen Darlegungen die Entscheidung in der Auf- roertungsfrage wirklich nicht mehr zweifelhaft fein. Daß sie es trotzdem noch ist, muß sehr ernst und nachdenklich über die Zukunft des deutschen Volkes stimmen.

ttatholische wett.

— ®n daritasfehretariat in Buenos Aires ®nt CaritaSsekretariat in Buenos Aires (Liga de Earidat de la Europa Central) wurde vor kurzem durch die süd» amerikanischen Delegierten deS Deutschen Carttas- verbandeS ins Leben gerufen. Die Geschäftsstelle, an der bereits 10 hauptamtliche Kräfte beschäftigt sind, befindet sich in Buenos Aires. Dieses CaritaSsetretariat ist zugleich der Mittelpunkt für die durch den Deutschen CaritaSverband in die Wege geleitete Hilfsaktion der südamerikanischen Katholiken zur Linde- rung der furchtbaren Notlage Deutschlands.

Schule und Volksbildung.

----- Vie schlechten ltinostücke — der verderb der Jugend. Im niederösterrerch'.schen Landtag kam die Abgeordnete Marie Kraichl auf die Bekämpfung der Schundliteratur und der schlechten Kinostückr zu sprechen und führte hierbei aus: „Unsere Jugend ist auf daS ärgste gefährdet. Ein Schuiaufsatz, den die Kinder verschiedener Schulen zu schreiben hatten, be­leuchtet diese Tatsache sehr gut. Die Kinder sollten über ihre Träume schreiben. Hier war der kindlichen Phantasie ein weiter Spielraum gelassen. Merkwürdigerweise stimmten aber viele Aussätze ziemlich Überein. So schrieb ein neunjähriger Knabe in schauerlicher Deutlichkeit über einen Einbruch, den er begangen haben will. Er schilderte in grausiger Weise, wie er bei dem Ein­bruch alle Personen, die sich rh m entgegen stellten, nteder- geschossen und dann die Kaffe ausgesprengt habe und mit Dem geraubten Golde und den Wertpapieren ge­flüchtet sei, wobei er noch sieben Polizeiheamte, die ihn verfolgten, getötet habe. Ein zweiter _ gleichaltriger Bursche einer ganz anderen Schule beschrieb ähnlich einen Einbruch, den er verübt haben will. In vielen dieser Aussätze fielen bte verderblichen Einflüsse schlechter Kinostücke und Bücher auf. Schützen wir unsere Jugend, sie ist unser wertvollstes Gut! Das ist Fürsorge im schönsten und höchsten Sinne."

Gewerkschaftliches.

— Line unzulässige Einbeziehung. HÄbanttlich nriti gemeldet: Eine Berliner Tageszeitung bringt Ausfüh­rungen gegen die Zuteilung von Kurzarbei- terunter ft Übungen an gewerkschaftliche Beamte; sie erblickt, darin eine gesetzwidrige Verwendung von Reichsmitteln für parteipolitische Zwecke. Tatsache ist, daß in einigen Fällen auch für Gewerkschaftspersonal Kurzarbeiterunterstiitzung gewährt wurde. Das Reichs- arbeitsminifterium vertritt demgegenüber die Auffassung, daß die Bestimmungen über die Äurzarbeiterunterstützung an sich nur auf die Verhältnisse in gernerblichen Be- trieben zugeschnitten sind und hat sich in diesem Sinne mit den gewerkschaftlichen Spitzenverbänden in Derbm- düng gesetzt. Auch nach deren übereinstimmender Auffassung kann die Kurzarbeiterunterstützung für lei- tenbes Personal gewerkschaftlicher Organisationen nicht in Frage kommen. Anders wird teilroeife die Behandlung des rein technischen Pe rsonwls beurteilt. Ein die Frage allgemein regelndes Rund­schreiben des Reichsarbeiisminssteriums steht jetzt bevor.

Deutsche Landwirtschaft.

— Die deutschen Bauernvereine und Schutzzoll. An­läßlich der Wintertagung der Seremigung der deusschen Bauernvereine, Berlin, an der Vertreter der Landwirt­schaft aus allen Gebieten Deutschlands teilnahmen, ins« besondere zahlreiche Parlamentarier der bürgerlichen

retts habe Darlehen aufnehmen müssen, wodurch Schloß und Gut das Pfand ihrer Gläubiger geworden; die Zin­sen, die sie diesen bezahlen müsse, verschlängen einen Teil des Einkommens, und das Wenige, das übrig bleibe, reiche kaum hin, um die bescheidene Existenz zu beftreiten, die sie in dem Schlosse führte. Der Syndikus der Gläubiger verharrte darum nicht weniger bei sei­nen Drohungen und Forderungen. Sie wiederholten sich in der einen oder anderen Form ein- oder zweimÄ hn Jahr und vergifteten buchstäblich das Leben der unglück­lichen Frau, die sich unablässig diesem schrecklichen Men­schen preisgegeben sah.

Inzwischen wuchs Franz von Fosseuse heran und wurde Zeuge der Leiden und Unruhe, die seine Mutter quälten. In der Zurückgezogenhett, in der sie mit ihm lebte, hätte sie ihre Kümmernisse nicht einmal vor ihm zu verbergen vermocht. Sie unierhiell so gut wie gar keinen Verkehr mtt der Außenwett und war ausschließ­lich auf die Gesellschaft des alten Priesters, den sie als Erzieher ihres Sohnes ins Haus genommen, und ihres Kindes angewiesen. Daß sie unter solchen Umstände», nicht umhin konnte, ihr einziges Kind zum Vertrauten ihier Sorgen zu machen, muß jedem einleuchien. Trotz­dem hatte sie sie ihm bis zu seiner ersten Kommunion geheimgehalten, um ihn nicht vorzeitig zu betrüben. Ms er aber nach diesem bedeutsamen Lebensabschnitt ernster, überlegter wurde und den Wunsch zu äußern begann, zu erfahren, weshalb im Hause stets nur Trauer und Be­trübnis herrsche, erachtete sie es für ihre Pflicht, ihr« bisherige Zurückhaltung ihm gegenüber aufzugeben, um ihn auch auf diese Weise besser für die Pflichten vorzu­bereiten, die seiner beim Eintritt in die Wett harrten.

Nun wußte Franz, weshalb seine Mutter so ost ge­seufzt, wenn sie ihn liebkosend tu die Arme geschlossen, jetzt wußte er, weshalb sie so oft mit rotgeweinten Augen in ihrem Zimmer gesessen, wenn er kam, um sie zu be­grüßen. Er erfuhr, daß er trotz des äußerlichen Scheine« arm fei, daß er nach seiner Mutter kein anderes Erb» als diesen alten Bau zu gewärtigen habe, in dem W Kindheit verfloß, und daß er, um ihn sich ju erst-