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Fuldaer Leitung
Druck der Fuldaer AetieudrnLcrei in Fulda.
Samstaa, 8. Januar 1921.
Lsr deutsche Episkopat
über die Schulfrage.
Cer Episkopat Deutschlands hat, wie bereits mit* geteilt wurde, an die Reichsregierung und den Reichslag eine bedeutsame Eingabe über die konfessionelle Schule gerichtet. Die Denkschrift stellt Richtlinien auf, die für das gesamte katholische Volk, seine Vertreter und Lehrerschaft bei den Schulkämpfen, die in diesem Jahr zu erwarten sind, maßgebend sein werden Das Schriftstück hat folgenden Wortlaut:
Seit den Tagen ber Revolution lebt im Herzen des ganzen katholischen Volkes in Deutschland die schwere Sorge um die Zukunst der konfessionellen Schule Freilich ist- in Art. 146 Abs. 2 der Deutschen Reichsverfassung die Möglichkeit der Errichtung konfessioneller Schulen belassen, aber manche Anzeichen sprechen da'ür, daß einflußreiche Kreise beabsichtigen, bei der Ausgestaltung der Reichs'chulgefetzgebung die St- m u l t a n s ch u l e in weitgehendem Maße vor der kon. fessionellen Schule zu bevorzugen.
In dem nach Art. 146 Ab?. 2 der Verfassung zu er. lallenden Reichsschulgesetz werden die Grundsätze aufzustellen sein, nach denen das Schulwesen eingerichtet werden soll. Zur Wahrung der berechtigten Interessen der katholischen Kirche und der katholischen Eltern sowie zum Nutz und Frommen der Schule und des Staates unterbreitet der gesamte Episkopat des Deut- scheu Reiches der Reichsregierunq und dem Reichstage seine Auffassung über die Bedeutung der konfesiione''en Schule und die Forderungen, für die wir bei der Rechs- schulgesetzgebung Berücksichtigung verlangen müssen. Denn die katholischen Eltern haben nach ihrem Gewißen die hesiige Pflicht und das unverbrüch'iche Recht, wie es auch in Art. 120 der D. R. V. festqelegt ist, ihre Kinder in der katholischen Religion zu er- ziehen. Die Kirche hat kraft göttlichen Auftrags die Aufgabe, die Eltern zur Erfüllung dieser Pfl'cht anzuleiten und durch Lehre und Erziehung die Kinder zu outen Christen heranzubilden (vgl. can. 1372 sq. Codicis Juri Canonici). Weder Eltern noch Kirche dürfen durch staatliche Maßnahmen in der Ausübung dieser Pflicht und dieses Rechtes behindert werden.
Wenn wir in dieser Denkschrift die unveräußersichen Rechte der Kirche auf Erteilung und Leitung des Reli- gionsunterrichtes und auf die Mitbeaufsichtigung der gesamten religiös-sittlichen Erziehung in den Schulen nicht int einzelnen wiederholen, so geschieht dies nicht aus der Absicht stillschweigenden Verzichtes, sondern weil wir bei dieser Gelegenheit nur zu dem bevorstehenden Reicbsschulnesetz Stellung nehmen.
Wir fordern für die katholischen Kinder katholische Volksschulen, in denen die Kinder von gläubigen katholischen Lehrern und Lehrerinnen in Uebereinstimmuna mit dem Willen der Erziehungsbe. rechtigten im Geiste der katholischen Religion unterrichtet und erzogen werden. Für unsere Forde, rung sprechen die triftigsten Gründe:
Schule und Kind.
Der Zweck der Schule ist nicht nur, dem Kinde möglichst ausgedehnte Kenntnisie zu verschaffen, sondern vor allem, die Kinder für das irdische und ewige Leben zu erziehen. Ohne religiöse Unterlage, ohne klare und feste religiöse Ueberzeuqungen und Grundsätze, ohne positives Christentum. ohne religiöse Hebung fehlt aber der Charaktererziehung Stern und Kern, Saft und Kraft. Die wenigen Religiansstunden in der Woche genügen iedocb nicht, das erstrebte Ziel zu erreichen. Es mtiß Der gesamte Untericht der Schule von der Sonne des Glaubens verklärt, von dem gleichen sittlich-religiösen Geist durchdrmra-m sein. Auch müllen die Kinder durch die Schule zur Betätigung der Religion, d h. zum Verkehr mit Gott im Gebet, zur frutfpbrinoenben Teflnn'-me am Gottesdienst unb Sokromentsempfanq, zur Vertiefung und Festiaung der Eharakterbiiduna durch den Einstuß der kirchlichen Gnadenmittel angeleitet werden. Das ist harmr<ifch und mkolareich in ber Regel nur durchstibrbar in der konfessionellen Schule.
In ber Simultanschule wird der Religionsunterricht zu einem der gewöhnlichen Schulfächer herabgesetzt und der Einfluß ber christlichen Ueberzeugung und Grundfätze aus den Gesamtunterricht unb aus die Gesamterziehung ausgeschcttket, auch ber Glaubensgleich- gültigkest Tür und Tor geöffnet. Die Religion ist bann nicht mehr bas alles belebende Clement des Unterrichtes unb der Erziehung, nicht mehr bie Seele des Ganzen, fondern nur ein Glied, das eine kommende Entwickelung ohne große Schwierigkeit auszuscheiden vermag. Zudem fehlt der Simultanfchule die innige Verbindung der religiösen Lehre mit ber religiösen Hebung. Der Religionsunter, richt in solcher Schule wird fruchtlos bleiben wenn er nicht in religiöses Leben übergeleitet wird. Wer bürgt uns auch dafür, daß nicht das. was durch den Religionsunterricht im Herzen des Kindes ausaebaut ist, in anderen Unterrichtsfächern durch glaubenslose oder glaubens- feindl'che Lehrer planmäßig ober durch gelegentliche, Den Zweifel weckende Bemerkungen wieder ntebe*-gerif- [en wird? Darum bedeutet bie Einführung der Simultanschule in ihren Folgen leider nur zu ost geradezu bie Entchristlichung der Schule. Daß dies von gewisser Seite beabsichtigt ist. beweisen uns auch die Aeußerungen zahlreicher Sobrcbner ber S multanlchule. Richt ohne (Brunb haben wir im gemeinsamen Hirten- brief 1917 erklärt: „Von ber Simultanschule ist es nur ein Schritt zur glaubens- unb religionslosen Schule, unb von biefer nur ein halber Schritt zur religions- unb glaubeiisleindlichen Schule." Wir würben uns einer Versündigung am Glauben unseres Volkes, an ber Seele unserer katholischen Kinder und an unserer Hirtenpflicht schuldig machen, wenn wir die Simultanschule als gleichwertig mit der konfessionellen anerkennen und gegen ihre allgemeine Einführung nicht den schärfsten Widerspruch erheben würden.
Schule unb Eltern.
Die Schule ist eine Hilfsanstalt des Elternhauses, dem das erste und natürliche Recht zukommt, über die Erziehung der Kinder zu bestimmen. Die Konfession des Kindes ist bereits durch das Elternhaus bestimmt, wenn das Kind in die Schule eintritt. Die Eltern wollen, baß bie im Hause begonnene Erziehung in ber Schule sortoesetzt werde. Das kann aber mit dem von allen christlich treuen Eltern erstrebten Erfolge nur' in ber konfessionellen Schule geschehen, wo die Einheit im Höchsten unb Heiligsten, in ber Religion, besteht, wo Schüler, Lehrer. Bücher. Wandschmuck, Hebungen sich im Einklang mst dem Elternhaus und mit der Kirche befinden. In das Recht der Ettern, die Erziehung der Kinder zu leiten und ihren Ge st zu bestimmen, darf keine Gewalt der Erde, auch nicht die Staatriewatt. einareifen. Der Staat muß dos Maß der Kenntnisse fefttetzen. die er zur Erfüllung ber Berufs- unb Bürgerpflichten für notwenbig hält, er mag darüber wachen, baß alle Kinder diele Kenntnisie wirk- sich erlangen. Wenn , er aber darüber hinausgeht un6 die Eltern zwirnst. di- Kinder in eine Schule zt^ schicken, die richt im Geist des Elternhauses erzieht, sondern der Relioion ber Eltern gleichgültig ober feindselig gegenübersteht, so ist das ein gewalttätiger Eingriff i n unveräußerliche Naturrechte unb ein unerträglicher Gewissenszwang. Soweit also der Staat den Besuch der Schulen für die Kinder vkNchtst-äßig zu machen sucht, muß den Eltern die Möglichkeit gegeben fern, die Kinder in Schulen ihres Bekenntnisses zu schicken. A"S benMben Gründen des Raturrech'cs und der Gewisiens're hejt muß auch siir kleine konlessionelle Minderheiten, de- ren Zahl mit Doh'wollen festzusetzen bleibt, in einer Gemeinde eine öttentlicki- konfessionelle Schule einze. richtet werben. Falls aber an einem Orte auf Grund des Art. 147 Abfl 2 vrivate fonfcfiioneüe Dolks'ch sien ßugelaffen sind, können bie Eltern wegen bet gleichen Steu-rnflicht mit Recht verlangen, baß biefe Schulen nach Maßgabe ihres Bedürlnisies aus öffentlichen Mit- fein ausgiebig unterstützt werden.
Mele verhetzende Schulkämpfe innerhalb der Ge- meinden werden vermieden werden, wenn das neue Reichsfchulgcsetz die bestehenden konfesiionellen Schulen auch ohne besondere Abstimmung als zu Recht bestehend anerkennt und eine Abstimmung guter Schonung des Bestehenden nur vornehmen läßt, wenn ein erheblicher Teil der Eltern es verlangt. Wo immer die Erziehungsberechtigten für ihre Kinder die konfesiionellen Schulen erhalten wollten, darf der Staat dies nicht durchs einschränkende Bestimmungen erschweren ober unmöglich machen. Wo es sich handelt um bas Glück unb bie Zukunst, um den Glauben und die Seligkeit der Kinder, dürfen nicht rein schultechnische, vor allem nicht fi m- zielle Erwägungen den Ausschlag geben. In unserer Zeit ber schwersten Prüfungen, wo alle ratertanbs» liebenben Kräfte zur Wieberaufrichtung ber sittlichen unb materiellen Wohlfahrt bes Volkes sich einigen sollen, ist cs unklug und unverantwortlich, durch Vergewaltigung des Elternwillens schlimme innere Kämpfe heraufzubeschwören.
Wenn man sagt, durch die Einführung der Simul- tanschule werde an manchen Orten ber Unterricht besser, ba manche „Zwergschule" verschwinde. so ent'-eanen ww: Es ist nicht ohne weiteres richtig, daß der Unterricht in kleinen Schulsystemen durchweg minderwertig sei gegenüber dem in größeren Svstemen. Gar viele namhafte Pädagogen erachten gerade den Unterricht und die Erziehung in den einklassigen Schulen, wie sie sich vielfach auf dem Lande und in konfessionell aemsichien Gegenden finden, für durchaus erfolgreich. Jedenfalls hängt das Wesen eines „geordneten Schulbetriebes" nicht von der Zahl der auffteigeiben Klassen ab. sondern von ber Erreichung bes B'ldungsz-eles Wo dieses im Art. 148 D. R. V. umschriebene Ziel ber Schststldung nach gesunden pädagogischen Grundsätzen erre'cht werden kann, muß der Schulbetrieb als „geordnet" ge'ten. Soweit es nur immer ohne tiefgreifende, tatsäckflch schädliche Beeinträchtigung des Schulbetriebes möglich ist, muß nach Art 146 Abs. 2 D R. D. der Wille der Erziehungsberechtigten, bie eine konfessionelle Sch ^e für ihre Kinder fordern, berücksichtigt werden. Es ist ein Unrecht gegen den Elternwillen, durch Ueberfpannung des Begriffes „geordneter Schulbetrieb" dem Fortbestände und der Einrichtung konfesiioneller Schulen planmäßig Hemmnisse zu bereiten.
Schule und Lehrer.
Nur in der konfessionellen Schule kann die gläubige Lehrerpersönlichkeit ihr Bestes geben. Ju ber Simultanschule muß der Leh- rer feine Lebensauffassung vielfach verbergen, darf seine religiöse Gesinnung nicht mit belebenber Wärme hervortreten lassen, da er Gefahr läuft ober auf Schritt und Tritt fürchten muß, in den Verdacht zu kommen, die reliaiöfen Gefühle eines Teiles ber Kinder zu verletzen 'Wieviel Hemmungen und Schw'erigketten, wieviel Reibungen und Anklagen können dem Lehrer unb dem Unterricht, z. B, beim Schulgebet, ober in d--m Gefchichtsunterricht, aus der Anwesenheit von Angehörigen eines anderen Bekenntnisses erwachsen! Ganz anders in der konfessionellen Schule! Hier kann der Leh- rer unaescheut aus innerster Ueberzeugung zu dem Kinde' über Gott und Ewigkeit, über Christi Person unb Werk, über Kirche und Glaubensoflicht. über bie Mittel sittlicher Läuterung und bie Gefahren leelilcher Verirrung sprechen. Alles Wissen unb praktische Können, bas er ben Kinbern mit ins Leben gibt, wird er ' zu verankern suchen im tiefen Grunde der Religion. Dadurch kommt erguickende Wärme in das Crziehunos- werk hinein, so daß sich bie Seele bes Kindes zu freudigem Aufhorchen und frohgemutem Folgen erschließt.
Erfolgreiche Erziehung ist nur möglich, wo volle Harmonie des Denkens und Empfindens Lehrer und Schiller verbindet. Darum sind an den k -> nfefio - nellen Schulen nur kirchlich-gläubige Lehrer anzuststttn. die auch betret und nach kirchlichem Urteil befähigt sind, ben Religionsunterricht in Hesereinstimmimg mit ben Leorm »wo Vorschriften der Küche zu erteilen (vgl. Art. 149 D R. 53.). Lehnt ein Lc.hu r die Erteilung des Religions mterrichtes ous grundsätzlicher Gegnerschaft gegen die katholische Religion ab oder betätigt er sich mährend des Unterndj ee ober in ber Oeffentlichkeit im Widerspruch zu ber katholischen 9Mig.cn, so gehört er nicht mehr an eine katho- lische Schule. Unb keine Macht auf Erben kann und dark die Eltern zwingen, ihre Kinde'- einem glaubens, feinblichen Lehrer in Unterricht zu geben.
?Ij G' und der Glc übens- und tzewlsiensfreiheit können die Eltern, die sich für die Bekomstni-oschule entscheiden, vom Staate verlangen, baß an dieser Schule nur solche Lehrer angestellt werden, die die Gewähr bieten, daß sie die Kinder im Geiste bes Glaubens der Eltern unterrichten und erziehen. Daraus folgt, daß auch für die Zukunst die Möglichkeit konfessioneller Lehrerausbildung gegeben sein muß, wenigstens in dem Umfang, daß für bie konfessionellen Schulen und für die Teilnahme an Erteilung von Religionsunterricht überhaupt genügend konfessionell vorgebildete Lehrer und Lehrerinnen vorhanden sind.
Schule und Staat.
Endlich geben wir der festen Ueberzeugung Ausdruck, daß der bringend erwünschte konsessionelle Friede in unserm leider religiös gespaltenen Vaterland besser durch konsesiionelle als durch Simultanschulen gefördert wird. In der Simultanschule werben sich bie Kinder durch die Verschiedenheit des Religionsunterrichtes und der religiösen Hebungen viel mehr des Unterschiedes des Bekenntnisses bewußt, als dies beim Besuch konfessionell getrennter Schulen ber Fall ist. Gegenüber der Gefahr einer Verwischung ber religiösen Unterschiede, welche bet der Simultanschule besteht, müßten die Konfessionen im Interesie ihres Bestandes beim Religionsunterrichte die Kontroverspunkte um so stärker hervorheben. So wird eher eine Verschärfung als eine M lberung ber Gegensätze durch die Simultanschule eintre- ten. Zudem lehrt die Erfahrung, daß zur Hebung wahrer Toleranz der am meisten fähig und geneigt ist, der fest auf dem Boden seines Bekenntnisses steht, das ihm die Achtung und Liebe des Nächsten zur heiligen Pflicht macht.
Noch ein anderer wichtiger Grund fordert, daß der Staat durch Erhaltung und Förderung der konfessionellen Schule die religiöse Erziehung unseres Volkes unterstütze. Der weite Streife beherrschende materialistische Zeitgeist hat unsere Jugend verwildert, unsere Dvlkskraft entnervt unb unsere Lage so entsetzlich ichmer gemacht. Der Aufstieg ist nur möglich auf Grund lebensvoller religiöser Bildung. Ohne Religion keine festen sittlichen Grundsätze, keine ftartmütige und er. traqungsfreubige Sittlichkeit, keine allseitige, gewissen- hafte Pflichterfüllung, keine Autorität. Schließlich müs- sen wir betonen, daß die Verdrängung der konfessionel- len Schule gleichbedeutend sein würde mit der Entsesse. lung eines neuen Kulturkampfes auf dem Gebiete ber Schule. Dadurch würbe unser Vaterlanb noch mehr entzweit unb dxm Abgrund noch näher gebracht. Es wäre deshalb unbegreiflich und unverantwortlick wollte man einen svlchm Kulturkampf herbeiführen. Wer bas Vaterland wahrhaft liebt, wird mit uns die Forderung erheb-n, daß die Religion Herz des Unterricht unb der Erziehung bleiben muß, was nur in ber konfessionellen Schule möglich ist.
Aus allen die'en Erwägungen muffen wir bie nach- stehenben Forderungen erheben, unb wir misten uns dabei eins mit dem ganzen katholischen Volke D^tsch- lanbs, dos mit allem Nachdruck seine Rechte wahren unb Derteib*gen wirb.
Mit Vertrauen überlasten wir es den katholischen Abgeordnete^, für manche im Obigen nicht im einzelnen behandelte Fragen unb auftauchende Sck-wierigkei'en die dem Willen ber treu kirchl chen Erziehungsberechtigten entsprechende Lösung zu erstreben.
Forderungen.
1. Die konfessionelle Volksschule als bie beste Er- ziehmgs'chule für die kathol-schen Kinder ist in allen Gemeinden, in denen die Erziehungsberechtigten auf
Grund des Artikels 146 Abs. 2 ber deutschen Re-chs- Verfassung es verlangten, zu erhalten ober einzurichten, sie darf nicht als „Sonderschule" in ihrem Werte und ihren Rechten der Simultanschule nachgefetzt werden. Auch für die bestehenden katholischen höheren Lehr- anstalten ist der Fortbestand des vorhandenen konfestio. nellen Eharakters sicherzustellen.
2. Um die verhetzenden Schulkämpfe in den Ge» mernden zu vermeiden, ist durch das Reichslchulgefetz zu erklären ober wenigstens den Ländern die Ermächtigung zu erteilen zu ber Erklärung, daß die bestehenden konfessionellen Schulen als im Sinne des Artikel 146 Abs. 2 gegründet zu gelten haben, wenn nicht ein noch genauer zu bestimmender erheblicher Tell ber Erziehungsberechtigten eine Abstimmung ausdrücklich verlangt.
3. Der Ausdruck „geordneter Schulbetrieb" darf nicht zu einem Hindernis für Errichtung und Erhaltung fort» festioneller Schulen gemacht werden. Als „geordnet" hat ein Schulbetrieb zu gelten, wenn er das in Artikel 148 Abs. 1 umschriebene Ziel ber Schulbildung im Rahmen der von der Scknilgesetzgebung unb Schulverwaltung vor- gezeichneten Bedinguvuen zu ereichen imstande ist Auch in einer einklassigen Schule ist erfahrungsgemäß ein ge. erbneter Schulbetrieb lehr gut möglich.
4. Konfessionelle Schulen sind stets einzurichten, wenn bie für eine mit Wohlwollen zu bestimmende Zahl schulpflichtiger Kinder zuständigen Erziehungsberechtig- ten einen bahingehe-den Antrag stellen.
5. Private konfessionelle Volksschulen, die auf Grund des Art. 147 Abf. 2 zuqelassen sind, müssen mit Rücksicht auf die gleiche Steuerpflicht der Eltern nach Maßnabe ihres Bedürfnisses ans öffentlichen Mitteln unterstützt werden. Es entspricht der Gerechtigkeit, daß ihnen für jedes Kind der allgemeinen Schule aus öffentlichen Mitteln c-'faeroenbet wird. *
6. Wmn katholische Kinder wegen Mangel an öffentlichen oder konfessionellen Schufen an em.Mnen Orten genötigt sind, andere als konfessionell-katholische Schulen zu besuchen, fo ist bei einer Mindestzahl von zehn Kindern b»r ki'ch'ich eingerichtete Religionsunterricht aus öffentl'chen M titeln zu vergüten.
7. An ben ko-fefsionellm katholischen Schulen dürfen nur wirklich gläuh'ge katholische Lehrer und Lehrerinnen angestellt werben, die bereit und nach dem Urteil ber Kirche befähigt sind, den Religionsunterricht zu erteilen und bie Kinber im katholischen Geiste zu erziehen.
8. Lehrkräfte an katholifchen Sch ien, welche die Erteilung bes Religionsunterrichts aus grunbiätzlicher Gegnerschaft gegen bie katholische Religion abfefmen o*er während des Unterrichtes ober in ber Oeffentlichkeit durch Aeußerungen ober Handlungen eine unfatbofi^e Gesinnung bekunden, sind auf Beschwerde der Kirche ober der Erziehungsberechtigten von konfessionellen Schulen zu entfernen.
9. Damit geeignete Lehrkräfte für die konfessionelle Schule vorhanden sind, muß auch für die Zukimft bie Mönsi-sst-tit ber konfessionellen Lehrerausbildung gewährleistet werden. Zur Beurteilung ber Eignung angehender Lehrer für die Erteilung 6es R-liaionsunter- rschts bezw. für die Anstellung an konfessionellen Schu- ten ist der Kst-he bas Recht einzuräumen, bei ber Dor- bilbung und Prüsimg der Lehrer mitzuwirken.
10. Der Kirche muß nach Art. 147 Abs. 1 bas Recht zustehen, private Einrichtungen zur StusMbung von Lehrern zu schaden die s"rrf) öffentliche Mittel wohl- wollend zu unterstützen sind.
11 In allen Schulen hat der Staat dafür zu sorgen, daß die Lehrbücher in den profanen Fächern nichts gegen den k-sthosifchen Glauben und die Stilen enthalten. Ag konfessionellen Schulen muffen die Lehrbücher für bie Gesinnungsfecher auf die Pflege ber Weltanschauung geb ähr en h Rücksicht nehmen. ,
12. Es ist überall dafür zu sorgen, daß für die resi- giglen Uebvnnen Zeit unb Raum bleibt, und baß ihnen nach dem Willen der Ergiehunnsberechtigten wohlwollende Förderung gewidmet wird.
Am 20. November 1920.
Adolf Kardinal Bertram, Fürstbischof von Breslau.
ft .ö n r ( Joseph Erzbischof von Köln.
ff Michael, Erzbischof von München-Freising.
tf Jakobus. Erzbllchof von Bamberg.
fti- Karl, Erzl'ischof von Freiburg.
ch Michael Felix Bischof von Trier.
ch Ferdinand, Bischof von Würzburg.
ch Paul Wilhelm, Bischof von Rottenburg.
ch Antonius. Sftbnf von Regensburg.
ch Maximilian, Bischof von Augsburg.
ch Geora Heinrich. Bischof von Mainz.
ch L e o. Bifchof von Eichstätt O. S. B.
ch Sigismund Felix. Bifchof von Pasiau.
ch Joseph Damian. Bischof von Fulda.
ch Augustinus. Bifchof von Ermland.
ch Johannes, Bifchof von Münster.
ch Augustinus. Bischof von Limburg.
ch Wilhelm. Bischof von Osnabrück.
ch Franziskus, Tst -Bllchof von Prienne, Apostolst scher Vikar in Sachs em
ch Joseph, B's^of von Hildesheim.
ch Ludwig. Bifchof von Spener.
ch Kaspar, Bischof von Paderborn.
©ottesMenitordnung.
Katholischer Gottesdienst.
Sonntag, 9. Jan. Tom. */»6, 6, *V7 u. 7 M., um */i7 M. u Generai-Koin. b. Jun, fr.-Sob. i. d. Morienk. u. b. christenlehrpfl Jungfr. i. Dom, 8 Pfarramt u. Pr., ’AIO Kathebralamt u. Pr., 11 Chr. f. b. Jüngl, Vs 12 M. u. Pr, Vs2 Serz-Mariä-A., 7«3 Vers, b. Jungfr.-Sod., 4Pr. u. A.,7 Herz.Mariä»Pruderschaft m. Pr. u. Segen. Montags nachmittags 5 Rosen- kranzandaebt.) — Stadtpfarrkirche. 6V« Kommunion, 5’/* M. u. Kom. b. Dienstmäschen-Kongregation, 6»/« M. u. Kom. b. Jungfr.-Sob. u. b. übrig, chriftenlehrpflicht. Jungsr., 8 M. u. Pr. (1. ©chulg.f, 97, Piarrar. t u. Pr., 11 M. u. Pr. (2. Schula?, 97, Ehr. f. b. Jungt, i. b. Severikirche, 2V, Todesangst-Bruderschaft, 3'« A. f. b. Jungfr.,Sob., 47. A. f. b. Tienstmädchen-Kongregation in bet Severikirche. — Pfarrkirche zum hl. Geist 7 Frühm., 8 Pr., Amt m. Kom., 5 A. — Sodalität. Vs 10. — Severikirche. Sonntags u. werktags 7,7 M — Herr-Jcsu-Heim. 8 Hochamt u. Pr., nachmitta, s 2 A. (Mittwoch abends 8 21.) — Frauenberg. (Missionsfest, t 5, 6, 67, u. 7 M., 8 Bruderschastsm. m. Pr, 9 feierliches Levitenamt f. d. Mitglieder b. Missionsveretns m. kurzer Pr, nachm. 7,3 Festandacht m. Pr. b. hochw. Missionars aus Japan P. DorotheuS Schilling.
Evangelischer Gottesdienst.
Sonntag, 9. Jan. Vormttt. 97, Sup. Ruhl 11 Kinder ottesdienst, nachm. 3 Pfarrer Weber.
®#ngeii der WW RahmUmikkMelle.
8. Januar 1921.
Die auf Sonderkarte 20 angemeldeten Fleisch- und Wurst-Konserven können am nächsten Dienstag und Mittwoch in den Metzgereien abgeholt werden. Auf eine Karle entfallen 150 Gramm Corned Bees zu 9,— M, 150 Gramm Rindfleisch vi 9,— M uni) 150 Gramm Le- berwurft zu 5,20 -M. bas Pfund.
Ausgabe an die Metzgereien am Montag: Corned Bees bei Metzgenneister Sunkel. Fleisch- und Wurst-Kon- fernen bet Metzgermeister SL Martin.
Zucken,erteNung für Januar: Die Januar-Zuckerkarten sind den Geschästen sofort zur Voranmeldung zu übe» geben. Anmeldefchluß: Dienstag den 11. Januar. Abgabeschluß für die Geschäfte bei der Sarreukoulrolle: Mitt- woch den 12. Icmuar.
Don der Stadt beschaffte, gezuckerte kondensierte Dall- milch ist zum ermäßigten Preise von 7,— die Dose
in verschiedenen hiesigen Gefchästen zu haben. Beim Ein
kauf ist der Lebensmtttelausweis zur Eintragung vorzv- legen.
2m Monat Dezember sind an beschlagnahmten Lebensrnitteln eingeliefert worden: 563 Pfund Mehl und 3 Pfund Butter. Beides wurde der Krankenoerforgung zugeführt.
Millkiliilils te KshIenusilkS.
Brikettverteilung.
Montag den 10. Januar für folgende Straßen: Bahnhof-, Heinrich-, Linden-, Nikolaus-, Rhabmius-, Rhön-, Rupprecht-, ©turmiusftr., Petersgasie, Viehmarvplatz, Ziehe rferw eg.
Es wird gebeten, die Briketts für die verausgabten hellgelben Vrikelk-Zetkel spätestens Dienstag den 11. jcm. abholm zu lasten, da der Kontrolle wegen die Marken gewechsell und dieselben später nicht mehr beliefert werden können.
Gaskoksabgabe.
Montag und Dientag den 10. und 11. 3an. für folgende Straßen: Langebrückenstr., Lichtweg, Maberzetler- stvaße, Domdechanei, Domplatz. Frauenberg, Klosterweg, Marienstr., Elisabeihenstt., Am Bahnhof, Bretterhalle, ■m Sfe-xtarten, Geornstr., Detersborgerstr., Am Schützen- Haus unb Schrödershäusche«.
Amtliche Anzeraen.
Diejenigen Eemeindevorstänbe des Kreises, »fldjc mit der Anmeldung der Betriebsstoffe (Benzin und Benzol) für landwirtschaftliche Betriebe für ben Monat März 1921 gemäß meiner Runbverfügung vom 5. Februar 1920 — II. 1335 — noch im Rückstände sinb, werden an Einsendung der Anmeldung mit Frist bis spätestens zum 31. Januar d. I. erinnert Spätere Anmeldungen können Berücksichtigung nicht mehr stnden.
Die beteiligten Landwirte wollen ihre Anmeldung bä der Ortsbehörde sofort bewirken.
Fulda, ben 3. Januar 1921.
Der Landrak. 3. D.: Köhler.
Ich mache wiederholt daraus aufmerksam, daß nach § 2 ber Bekanntmachung des Kreisausschusses vom 26. September 1919 betreffend Maßnahmen gegen Wohnungsmangel, jeher Verfügungsberechtigte in den Landgem-i-rden des hreif. 3 ver; sichtet ist, dem Kreisausschuß unver-üg- lich Anzeige zu erstatten, sobald eine Wohnung oder Fabrik, Lager, Werkstätten, Dienstgeschästsräume ober sonstige Räume unbenutzt sind. Als unbenutzt gelten Wohnungen unb Räum« der bezeichneten Art, wenn sie völlig leer stehen oder nur zur Aufbewahrung von Sachen bienen.
Ein Hausbesitzer in Kerzell ist vom Amtsgericht zu Fulda rechtskiäftig mit 50 M Geldstrafe bestraft worden, well er es unterlassen hatte, feine leerstehende Wohnung dem Kreisausschuß zu melden und dieselbe, ohne die Genehmigung des Kreisausschusses eingeholt zu hoben, vermietet hatte.
Fulda, den 29. Dezember 1920.
Der Vorsitzende des krefscwsfchuffes. 3. V : Köhler.
Viehseuchenpolizeiliche Anorvnmrg.
Zum Schutze genen die Maul- und Klauenseuche wird auf Grund der 18 ff. des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (RGBl. S. 519) mit Cvmächtigung des Herrn Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten folgendes bestimmt:
§ 1. Infolge Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche in der Gemeinde Hattenhof ändere ich bie §§ 1 und 7 meiner viehseuchenpolizeilichen Anorbnunv vom 8. November d. I — Fuldaer Zeitung Nr. 262 — hierdurch wie folgt ab: § 1. Das Gchöft des Landwirts Hermann Helfrich zu Hattenhof bildet einen Sperrbezirk unb tritt zu ben bereits gebildeten Sperrbezirken hinzu. § 7. Für den Seuchenort gelten die im § 8 bezeichneten Verbote.
§ 2. Die vollständige hiernach erlassene Viehseuchen» polizeiliche Anordnung vom heutigen Tage ist in der Ge- mem.be Hattenhof ortsüblich durch Ausrufen — Aushang — bekannt gemocht worden und farm auf dsm Bürgermeisteramt daselbst ober bei mir eingesehen werden.
Fulda, den 8. Ian. 1921.
Der Lcwdkctt. Frhr. v. Doernberg.
ViehseuchenpotizesiltHe Anordnung.
?Iachdem die Abheilung ber Maul- unb tilauenseuch in dem Gehöft Winnenhof. Gutsbezirk Gielel, der Gemeinde Kämmerzell, Rodges, Hofbieber und Eichenzell amtstierärztlich festaestellt worden ist und die Abnahme - ber Desinfektion stattgefunden hat, bestimme ich folgendes:
§ 1. Die über den Winnenhof und die Gerneindebe. zirke Kämmerzell, Rodges, Hofbieber unb Eichenzell verhängte Sverre wird vom 8. d. Mts. ab aufgehoben.
§ 2. Die für ben Winnenhof und die Gemeindebezirke Kämmerzell. Rodges. Hofbieber und Eichenzell und die verseucht gewesenen Gehöfte im besonderen angeorb- neten Bestimmungen werden zurückgezogen.
Fulda den 3 Januar 1921. w
Der Landrat. 5. B.: Köhler.
Vertretung und Aabriklnger:
W. Lauser. Hünfeld, Telephon 60.
Pfarrer Sdjmiiifs WurhkllltNNdc! Allen Menden mlit Schmidt unb ein hefannter Facharzt wertvolle Ratschläge bei ttftzm Gicht u Rheuma, vleich u qt, Haatunreinigtzei en ver- dorde er B ut Bla’enleiben (Bettnässen). w tffersnchi, Sudt.r, Zet sucht, kämor.hoid n, Lunten-, Nerven-, Niere--. znjgc-n.Daimieiben Durch
fall, Darmträgheit un» anbe e Serben Taus-nde von Dankschreiben, proiveti nm on t. Schreiben Sie an: Mrrrr^HyMs Usrürqeltorr'rrkb Nurrdkra.
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