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jß. ns.

TamStag, 31. Juli 1920.

Fuldaer Heilung

0*^ Druck der Fnldaer iUcitfitbritcfcrri itt Fulda

Dom ReichSnotopfer.

89 750X

4500 X

abgÄen.

im Ganzen 10 000 X

200 000 X

280 000 X

Hätte es sich bei dem gleichen 6

'•'5t ein

Prozent von Prozent von Prozent von Prozent von Prozent von

5000 X

5000 Jl

40 000 Jl

5 000 Jl

30 000 Jl

3 000 Jl

Reinvermögen von Davon bleiben frei

19 586 X Jl berech-

20

25

® zuf. 7016 *,80 Steuer rund 70 164 Ji.

für sich

für feine Ehefrau

für 3 Binder

Steuer- j am 28. für bfe

im ganzen also zahlt die kinderreiche Familie weniger

Bei einem Reinvermögen von 50 000 net sich beispielsweise

die Abgabe für einen Junggesellen auf

Bedeutung und Zweck der großen Vermögensabgabe liegt daher nicht nur in der Stärkung der Reichsfinan­zen, sondern auch in der zu erwartenden Verschiebung des Volksvermögens aus den Händen einzelner großer Kapitalsten nach der Seite der breiten Mafien der Be­völkerung.

ES wird mitgeteilt, daß die städtische Gemüse- und Gbsttrocknere! wegen der bestehenden Betriebsschwierig­keiten (Sollen« und Gasknappheit) in dieiem Jahre nicht in Betrieb gesetzt werde» kann.

Die Nahrungsmiltelstelle hat braune Steinzeugtöpfe (Einmachtöpfe) von 50 und 40 Ltr. Inhalt zum Preise von >Mk. 30.— bezw. Mk. 25.— das Stück abzugeben. Reflettanten werden gebeten, sich in der Kartenkontroll- stelle zu melden.

Di« auf die einaereichten Ruguft-Zuckerkarten entsa!. lenden Waren: 750 Gr. Zucker zu Mk. 2.—, 500 Gr. haserflocken zu Mk. 1.40 lose, Paketwarc nach Ausdruck, können Mitte nächster Woche in den Geschäften abgeholt werden.

Auf die Fleischkarten der nächsten Woche werden außer der übliche» Menge Frischfleisch 200 Gr. Üurlandsspeck zu Mk. 11.80 das Pfd. »erteilt. Speckauraabe an die Metzger: Donnerstag von 8 Uhr ab bei Metzgermeister Sunkel.

genießt zunächst Steuerfreiheit für sich

. für seine Ehefrau

20 000 Jl Steuer

mit 17,916 t>. H.

50 164,80 Jl Steuer

5000 Jl

6000 Jl

15000 Jl

MrlfchafkspolMfche Mitteilungen der Handelskammer in Fulda.

Anmeldung deutscher Rechte in Polen. Die in Artikel 6 der Aussichrungsbestimmungen zu dem polnischen Gesetz über die Registrierung und Sicherung der deutschen Vermögen in Polen genannte Frist von .zwei Monaten hat cm 10. Juni 1920 begonnen.

Oesterreichische Einfuhrbewilligung. Die österreichische Zollverwaltung hat ihre frühere Forderung, daß den Paketen nach Oesterreich bereits vom Absender eins österreichische Einfuhrbewilligung beizufügen sei, so­wohl für Einzelsendungen als auch für Teilsendungen sol­len lassen. Sowest bei einzelnen Waren ausnahmsweise noch eine Einfuhrbewilligung verlangt wird, kann sie nach­träglich vom Empfänger beschafft werden.

Freigabe des Großhandels mit Obst. Mit Wirkung vom 23. Juli hebt die Reichsstelle für Gemüse und Oisst die BLkanntmochmig vom 29. Juni 1917 über Beschränkung des Großhandels mit Obst und Bekannt­machung vom 5. Juli 1917 über den Höchstpreis von Brenn­kirschen wieder auf.

Fuhrwerke auf Bahnhöfen und Land­straßen aufzustellen fit nicht mehr gestattet. Wenn die­ses Verbot während des Krieges mit Rücksicht auf den geringen Pferdebestand milder' gehandhabt werden sollte, so ist diese Anordnung, weil ihre Begründung nicht mehr zutrifst. aufgehoben, und Zuwiderhandlungen ziehe:: Rahn- polizeistrafen nach sich.

Ku§ dem Nachbargebiet.

O Schlüchtern. Im benachbarten Elm ist am 19. d. Mts. an der Eisenbahnrangierersfrau Möller ein raffinierter Betrug verübt worden. Ein Zahlung einer Kaution könne ihr in Hainau in Unter­suchungshaft befindlicher Ehemann freikommen. Sie gab ihm 3800 Jl, worauf der Betrüger — um einen solchen handelt es sich — verschwand. Der Verdacht, das Betrugsmanöoer ausgeführt zu haben, hat sich auf den Handlungsgehfifen Leue gerichtet, der im Landge- fremder Mann kam zu ihr und teilte ihr mit, gegen richtsgefängnis Hanau eine Strafe verbüßte und Ge­legenheit hatte, mft dem Rangierer Georg Möller aus Elm, der unter dem Berdach tder Beteiligung cm den Bahndiebstählen in Elm sich in Untersuchungshaft befin­det, bekannt zu werden.

= Kassel. Man schreibt uns: Hier hat sich unter dem Vorsitz des Amtsgerichtsrats a. D. Uecker, früher in Pofen, eine Ortsgruppe des „Reichsver­bau d e s Ost schütz" gebildet. Der Verband be­zweckt den Zusammenschluß aller vertriebenen Ostmär­ker und stellt die amtlich anerkannte Interefienvertre- tung der Gesamtheit der ostmärkischen Flüchtlinge dar. Ihm fit die ergänzende Fürsorge für die aus dem Osten Vertriebenen übertragen, und er hat bereits viel Elend durch eine Darlehnskafle, durch Beschaffung bil­liger Kleidung u. a. zu lindern vermocht. Eines seiner Hauptziele ist ferner die Stärkung des Deutschtums in den abgetretenen Ostgebieten. Der hiesigen Ortsgruppe gehören bereits 170 Mitglieder an, sie gewährt kosten­freie juristische Beratung und hat auch schon wertvolle wirtschaftliche Vorteile für ihre Mitglieder erreicht. Anmeldungen und Anfragen sind an den Geschäfts­führer, Iuftizobersekretär Leskien in Kassel, Sommer­weg 6, zu richten.

Gotlesdienftordnung.

Katholischer Gottesdienst.

Sonntag. 1. August. Dom. Vi6, 6, ViT, 7 Uhr hl. Messe. Um V,7 Uhr Kommunion des Männer­apostolats mit Predigt. 8 Uhr Pfarramt mit Piedigt. V,10Uhr Kathedralamt mit Predigt. 11 Uhr Christen­lehre für die Jünglinge. */»12 Uhr hl. Messe und Predigt. V*2 Uhr Segensandacht. 2 Uhr Christenlehre für die Jungfrauen. 4 Uhr Predigt und Andacht. 7 Uhr Andacht in der Marienkapelle. Montag */3S Uhr abends Rosen- kranz-Andacht. — Stadtpfarrkirche. 5'/, Uhr Kommunion. 5’/* hl. Meße. 6a/< Uhr hl. Messe und Kommunion des Männerapostolats. 8 Uhr hl. Messe und Predigt (1. Schul- gottesdienft). 9 V* Uhr Pfarramt und Predigt. 11 Uhr hl. Messe und Predigt (2. Schulgottesdienst). 9'/s Uhr Christenlehre für die JünglingSsodalität in der Severi- kirche. I V, Uhr Christenlehre für die Jungfrauen. 2.V- Uhr Bruderschaft vom hl. Rosenkranz. — Pfarrkirche zum heilige» Geiste. V«7 Uhr hl. Kommunion 7 Uhr Früh- meffe, 8 Uhr Predigt, Amt mit Kommunion. */,5 Uhr Christenlehre. 5 Uhr Andacht. — Sodalität. */,10 Uhr — Severikirche. Sonntags */,7 Uhr werktags 6” M. — Herz.Jesu°Heim. 6 Uhr Frühm., 8 Uhr Amt m. Pr., 2 A. (Mittw. abends 8 A.) — Frauenberg. Hl. Messen von 5—7 Uhr. 8 Uhr Rosenkranzmesse mit Predigt, 9 Uhr Hochamt mit Predigt. — Nachm. 2 Uhr Kreuz­wegandacht mit Predigt (auf dem Kalvarienberge. — Heute von mittags 12 Uhr ins morgen um Mitternacht können alle Gläubigen nach Empfang der hl. Sakramente so oftmal einen vollk. Ablaß gewinnen, als sie die Kloster, kirche besuchen und in derselben etwas nach der Meinung des Heiligen Vaters beten. Gelegenheit zum Leichten ist vom mittags 2 Uhr an. — Montag, 2. August Portiunkula. Hl. Messen von 5-8 Uhr. 9 Uhr Fest- predigt und Ledltenaw.t mit Aussetzung. Nachm. 3 Ubr feierliche Vesper mit Andacht und sakram. Segen. —

Frei tag,6. August. Herz-Jesu-Ireitag Aussetzung des Allerheiligsten von morgens 5 Uhr bis abends 5 Uhr zur Anbetung des göltl. Herzenz Jesu. 9 Uhr Leviten­amt. — Nachmittags 4 Uhr Schlußandacht mit Umgang.

Evangelischer Gottesdienst.

Sonntag, 1. August. Norm. 8 Pfr. Weber und 91,« Pfr. Weber. Amtswoche, Pfr, Weber.

verbleiben abgabepflitfjtig Hiervon die Steuer 10 v. H. —

- Hier soll einmal der Steuertarif, der besagt, s pikviel zu zahlen ist, einer näheren Betrachtung unter- pgen werden.

Darüber handeln die §§ 20—26 des Gesetzes. Kimdsätzlich ist nur das den Betrag von 5000 Mark übersteigende Vermögen abgabepflichtig. Was darunter bleibt, bleibt vom Reichsiwtopser von vornherein frei; die natürlichen Personen, die am Stichtag (31. Dez. 1919) nicht 5000 Mark Vermögen besaßen, brauchen deshalb auch keine Steuererklärung abzugeben (wohl aber die Gesellschaf- ten, sonstige juristischen Personen).

Bei der Veranlagung wird das Vermögen der Ehe- gatten zusammengerechnet, sofern sie nicht dauernd ge­trennt leben. 3m erstgenannten (gewöhnlichen) Falle «erden für die Ehefrau weitere 5 0 00 Mark freigestellt.

Es ergeben sich somit nach dem Gesagten zunächst fotzende, einfache Berechnungen:

A- Es hat ein Unverheirateter ein

steuerfreien Teils von 495 000 Jl

Kuszug aus dem Simrdesamts-NeMer

des Standesamtes Fulda.

Sterbesälle in der Zeit vom 20. 7.—30. 7. 1920.

22. Knecht Wilhelm Schultheis 41 I. 4 M. 7 Tg. 23. Schüler Gustav Weber, aus Steinbach 8 I. 10 M. 19 Tg. 23. Witwer Landwirt Franz Joseph Mihm, auS Haselstein 65 I. 10 Mt. 8 Tg. 24. Ehefrau Maria Anna Rexroth, au8 Pferdsdorf 38 I. 6 Mt. 7 Ta. 26. Weichenstellerswitwe Agatha Larbia 75 I. 2 Mt. 27. Erna Mathilde Sardine' Möller 8 Mt. 16 Ta. 27. Emilie Roth 3 Mt. 23 Tg. 28. Forstmeister Christ. Biedermann, aus Schackau 63 1.1 M. 20 Tg. 29 Ehefrau Maria Jestädt, aus Künzell 53 I. 7 Mt. 18 Tg.

Handel nrrd Wirtschaft.

— Die Verkehrslage im Ruhrreoier hat auch in d« letzten Woche leine wesentliche Aenderung erfahren. Der Kohlen- und Koksoersand wickelt sich um so eher glatt ab, als die Kohlenförderung nach wie vor hinter der tn den Vormonaten erreichten Höhe zurückdleibt. Die Lager- bestände auf den Zechen gingen auf 155 167 Tonnen zurück.

— Del der häokeverskeigerung der Norddeutschen Hauteverwerlungs-G. m. b. Sj. in Hornburg wurden ge­genüber den Preisen bei der letzten Auktion am 30. Juni für Rinderhäule etwa 20—30 Proz., für RoßhSute 15—SO Prozent und für Kalbfelle bis zu 15 Prozent höhere Drefie erzielt, und zwar wmden für Rinderhäut« bis 30 Pfund 9,35—10,35 Mk., von 31—pO Pfund 9,25—10,70 Mark, über 50 Pfund 10—10,90 Dft. bezahlt, für Roß. haute 168—278 Mk. und für Kalbfelle 8,25—11 Mk.

— 3» her englischen Textilindustrie herrscht eine grö­ßere Stockung als im Krieg. Im PlackburdisLrikt liegen 27 Fabriken mit 25 000 Webstühlen, weitere 30 000 m der Umgegend still.

Die Steuersätze beginnen mit 10 v. H. für die ersten angefar.gtnen oder vollen 50 000 Jl, steigen dann in gewissen Staffeln auf 12, 15, 20, 25, 30, 40, 45, 55, 60 bis zu 65 v. H. des abgabepflichtigen Ver­mögens. Es beträgt beispielsweise die ©teuer für 480000 <4l:

10

12

5000 Jl

5000 Jl

15000 Jl

Hiervon würde die Abgabe betragen (wie oben be- WJ) 86 000 Jl.

.Dies entspricht einem Durchschmtissteuersatz von '-916 v. H.

Es sind nun steuerpflichtig mit 10 v. H. (Kinderzahl, mol 50000 Jl d. h.

Eingesandt.

— Die voM'llurgrabung betitelt sich ein Eingesandt tn Nr. 172 d. Ztg., welches wohl als Erwiderung meines Eingesandt in Nr. 169 gedacht ist. Der Herr Einsender mengt meinen Artikel mit der RedaktionSäußerung zu­sammen, was sachlich falsch ist. Die Bedeutung der Domausgrabungen hat mit meinem Artikel gar nichts zu tun. Das, was ich in fragt Eingesandt wünschte, toar öie Beseitigung der jetzigen Zustände im Dorn und am Domplatz. DaS große Loch vor dem Hauptportal kann nicht, tote der Herr Einsender glaubt, ähnlich toie bet den angeführten Wiederherstellungsarbeiten bei den Domen in Köln, Metz, Straßburg',und Ulm, jahrzehnte­lang offen bleiben, da dies einen ganz unhaltbaren Zustand bedeutet, dessen alsbaldige Beseitigung im all- gemeinen Interesse liegt. Gerade dieses Loch vor dem Haupfportal kann zu Katastrophen führen, deren Folgen unberechenbar sind, im Falle des Ausbruchs einer Pantk, toie sie der Dom ja schon mehrfach erlebt hat. Lchon tn Rücksicht auf die jetzt verfügbaren kleinen AuSgange, tst aus sicherheitspoltzeilichen Gründen die Söefetitgung des jetzige» Zustande? erforderlich. Ob dies tut» durch Ueberwölbung oder Zuschüttung praktischer Weife erfolgt, soll weiter nicht erörtert werden, dies hangt ganz von der Finanzlage des Unternehmers ab. Was nun die Stelle am Schlüsse des EingesandS, daß, wenn mit die jetzigen Zustande nicht patzten, ich dem Dome fern bleiben möge, betrifft, fo diene dem Herrn Einsender, daß ich ihm für seinen wenig taktvollen Rat um so mehr danken mutz, als ich das Recht der Wahl eines Gotteshauses für mich selbst in Anspruch nehme.

A. S.

20 Prozent 200 000 Jl 40000 Jl

25 Prozent 95 000 Jl 23750 Jl

' B- Ein verheirateter Steuerpflichtiger mit demselben Vermögen: 40 000 JL

Betrifft Frühkartoffeln. In Ausführung des Beschlusses der Stadtverordneten-Versammlung vom 26. d. M., nach dem die diesjährig«» Frühkartoffeln an Einwohner mit einem steuerpflichtigen Entnommen des Jahres 1920 bis zu 10000 Mk. für 15.— Mk. d. Ztr., von 10000 bis 15000 Mk. für 20.— Mk. d. Ztr., über 15000 Mark zurn GestehungspreiS (etwa 40.— Blk. d. Ztr.) abgegeben werden sollen, ist beschlossen worden, daß an die Haus­haltungsvorstände eine Aufforderung zur Selbstein­schätzung ergehen soll. Alle HaushalkungZvorstande, die für ihren Haushalt Frühkartoffeln von der Stadt zu

50 000 -4t — 5000 JL

50 000 X — 6000 X 100 000 Jl —15 000 X 200 000 X = 40000 X 80 000 Jl = 20 000-44

zuf. 86000 Jl Schwieriger schon gestaltet sich die Abgabeberech- «vng beim Vorhandensein von mehreren Kin­dern. Hier tritt der Kinderparagraph (26) in Wirk- MNkeft. Er lautet in seinem ersten Absatz:

, »Hai her Abgabepflichtige ober haben im Falle der Äsammenrechnung des Vermögens der Ehegatten beide «begatten insgesamt zwei ober mehr Kinder, fo wird **6« der im § 23 Abf. 1 Satz 1 vorgeschriebenen Ab- Wvssreiheit für das zweite und jedes weitere «nid ein Betrag von je 5000 Mk. von der Abgabe frei- Wellt.

®? ist hier zu beachten, daß erst für das zweite jedes folgende Kind diese Ermäßigung gewährt »ich. Ein verheirateter Steuerpflichtiger mit nur ei* *8* Kind wird also wie ein solcher ohne Kinder be­arbeit.

«Son Bedeutung ist und leicht übersehen wird die Bestimmung des zweiten Msatzes des § 26:

»Zugleich wird von dem bet Zahl der Kinder ent- Mechenben Vielfachen von 50 000 Mk. des abgab epflich- Vermögens die Abgabe nur in Höhe von 10 v. H.

*2®ben. Don dem Rest des abgabepflichtigen Bermögens die Abgabe nach dem Hmibcrtsaß erhoben, der sich «ch § 24 für bas gesamte abgabepflichtige Vermögen

Diese Bestimmung soll an folgendem Beispiel ver- "ischaulicht werden:

Ein verheirateter Steuerpflichtiger mit 4 Smberrt ««n Reinvermögen von 505 000 Jl

Davon sind zunächst abgabefrei:

paar mit nur einem Kind gehanhei, so mürbe Abgabe (nach Abzug des

* Ei« Zeichen der Zeit ist auch der gefälschte Tausendmarkschein. Daran hat sich vor 1914 niemand berangetoagt, weil es eben nur einen beschränkten Verkehr mit diesen großen Banknoten gab, die meist bei Millionengeschäften Verwendung fanden. Wer einen einzelnen Tausendmarkschein 'ausgab, wurde schon so scharf auf seine Persönlichkeit betrachtet, daß er mit Falsifikaten kein Glück hatte. Heute hat der Tausendmarkschein aufgehört, ein Rarität zu fern, und da lohnt sich die Imitation.

im ganzen 25 000 X

rerisserrrcn steuerpflichtig 480 000 X

Märkte.

----- Kirchhain. Ter Schwei ne markt am Dienstag war mit etwa 300 Tieren befahren. Käufer waren in genügender Anzahl erschienen und der Handel war lebhaft. Die Preise für Saugserkel gingen zurück. Für das Paar wurden 160 bis 250 Mark bezahlt. Lauserschweine waren nur in geringer Anzahl aufgefahren und die Preise dafür immrv noch recht hoch. Zum gleichzeitigen Fohlenmarkt waren nur wenige Tiere zum Markt gebracht uni) die Kauflust anscheinend gering.

Wiheilüfloeo tzer WWW WruWMMM.

31. Juli 1920.

In der nächsten Woche entfallen auf jede Fettkarte 30 ®r. Butter zu Mk. 13.40 bezw. 10,60 und 75 Gr. Schmal; zu Mk. 10.— das Pfd. Die Krankenkarten werden mit Butter bedient. Abgabe an die Verbraucher: Freitag und Samstag. Schmalzaurgabe an die Geschäfte: Donnerstag von 9—12 Uhr im Schlachlhof. Bnttcrass-- gabe: Donnerstag nachmittag tn der Mölleret.

Ty 4* 5000- von restlich betragen haben:

10 Prozent 50 000 X

12 Prozent 50 000 X

I 15 Prozent 100 000 X

Rest 35 000-44

Hiervon beträgt die Abgabe nach § 24

6e Gesetzes (worüber noch näheres aus«

geführt ist) 10 v. H. — 3 500 -4t

Leit dem 28. 5unt hat die Frist für die yflsnmg zum Reichsnotopfer begonnen, b".e gggttft ihr Ende erreicht. Die Formulare Aeuererklärung werden eben ausgeteilt.

Das R«chs notopfer st.'fil neben den anderen, neuen

gjettergefetjen, wie z. B. die Reichseinkommensteuer, „ __ .

jje Umsatzsteuer ufro. einen der gewaltigsten Pfeiler I für eine Famllie mit 5 Kindern auf nur 2000 X ujßt Aufbau unserer Finanzen dar; das Erträgnis ist I Diese Gegenüberstellungen zeigen, daß der Gesetz­es etwa 45 Milliarden veranschlagt. Zweifellos de- I gebet bestrebt war, diewirtschaftlichSchwäche- jgjtet diese Abgabe eine ungewöhnliche Belastung des i ren zuichonen.

tzrfitzes und man braucht sich nicht zu wundern, daß in Erfahrungsgemäß fit der Kinderreichtum nicht in beteiligten Kreisen darüber gemurrt und geschimpft I den oberen Schichten der Beoölkenmg, sondern beim gitö. Man wird aber auch zu geben müssen, daß es I Bauern - und Mittelstand am verbrefietsten. Bei Be- gg schreiendes Unrecht wäre, gegenüber denjenigen, die I rücksichtigung dieses Umstandes wird man anerkennen, gpfer an Leben und Gesundheit während des Krieges I baß im allgemeinen bedeutend höhere Summen vom «bracht haben, wenn der Steuergesetzgeber mm- I Reichsrwtcpfer frei bleiben, als es auf den ersten Blick gefjr an dem Reichtum vorbeigegangen wäre, ohne mit I erscheint. Ein Ehepaar, das 5 Kinder hat und ein aller Schärft zuzufassen. I Geschäft mit einem Reinvermögen von 30 000 -4t be-

S;e Kenntnis der Bestimmungen dieses Gesetzes ist sitzt- unterliegt überhaupt nicht dem Reichsnot-

unt die Kenntnis über die Sage unserer Finanzen I 0 P f e r.

Überhaupt noch wenig verbreitet. Nacktem jetzt die j Interessant, ist aber auch zu bemerken, wie die Ab- $gnnu(are für die Steuererklärungen zu dieser Abgabe I gäbe die großen Vermögen angreift. Der glückliche unterwegs sind, ist eine Besprechung etnjdner Vor- I Besitzer von rein 5 Millionen Jl muß davon, wenn er Wüten des neuen, nun in Wirkung tretenden Gesetzes I ledig ist, 2 268 250 Jl, als Verheirateter 2 265 500 -4t s Mpfehtenswert. ‘ -t.-t.~-

beziehen beabsichtigen, haben einen Verpflichtungsschein toie er der heutigen Auflage dieser Zeitung beiliegt, ge wissenhast und wahrheitsaetreu auszufüllen und bei bei ersten Anforderung von Kartoffeln mit dem Lebensmut, telausweis und den Frühkartoffelkarten am Kartoffel­schalter vorzulegen. Für diejenigen, welche auf diese Art keinen Berpflichtungsschei» erhalten, liegen solch? in der Kartenansgabcstelle zur Abholung bereit. Sämt­liche 5rLhkartoffeln unb zwar — entgegen den frühere» SelanntmnchAnzen — auch diejenigen, die bei hiestgen Landwirte» abgehoir werden, sin) vorher an die Stadt ;» bezahlen. Die Händler und Landwirte (finbaner) besorgen nur die Ausgabe regen flb'icferzng der bei brr vezahluni am llartosselschaltcr a b g e st e m p e I t e n Krühtortoffela'sschnilte, aber nicht die Geldrinziehnng.

Da in den nächsten Tagen mit den ersten Eingängen auswärtiger Frühkartoffeln zu rechnen ist, werden zu- nächst die Abschnitte 31 und 32 in folgender Reihenfolge jur Bedienung aufgerufen. (Kartoffelschalter 8 -12 und 2-4 Uhr:

Montag die Namen A bis E

Dienstag „ „ P „ K

Mittwoch „ „ L „ P

Donnerstag „ „ Q „ T

Freitag „ „ U „ Z

Die ffäiidler und La-idwirle dsikftn also nur »oit der KorteffelffeHe abgeftemxelte Abschnitte mit firrrtoffe n be­dienen. Die eingenommenen Abschnitte sind von bieder an die städtische Nahrungsmittelstelle abzitliefern.

MeiliiNkii Bei MeüMta

Holzabfiabe

für folgende Straßen: Steinweg, Augustastr , Bachrain, Brauhausstr., Buseckslr., Dalberg, Edelzellerstr., Floren- ächte, Franzosenwäldchen, Hirtsrain, Kapuzinerstratze Künzellerstraße.

Bezogen kann werden: 1 rm Hartholz (Buchen und Eichen) und 1 rm Ai«fer»holz. Die Bezugsscheine können beim städt. Kohlenamt am Monirz, den 2. und Dic»S> tag, den 3. August, c. eingelöst werden.

Die Abgabe des Hulzrs erfolgt je nach der Anfuhr bezw. dem Holzeingana.

IHIHI lll—il । ttl < 'I 11

Amtliche Anzeigen.

Bekanntmachung

viehseuchenpofizeiliche Anordnung.

Zum Schutze gegen die Alrml - und Slauensruche wirt auf Grund der §§ 18 uff. des Wehjeuchengefetzes vom 26. Juni 1909 (3t. G. Bl. S. 519) nut Ermächtigung des Herrn Ministers für Landwirtjchaft, Domänen und Forsten folgendes bestimmt:

1. Sperrgebiet.

§ 1. Nachdem der Ausbruch der Maul - und Klauen­seuche unter dem Rindoiehbestande des Herrn. Stramm unt des Gregor Witzel, beide in Kerzell, annstierärztlich festge­stellt worden ist, wird aus der Gemeinde Kerzell eis Sperrbezirk gebildet.

In der Gemeinde Kerzell ist verboten:

Der Handel mit Klauenvieh und mit Geflügel, der ohne vorgängige Bestellung entweder außerhalb d. Genieindebezirke dergewerbl. Niederlassung des Händlers oder ohneBegründun^ einer solchen stattfindet. Als Handel im Sinne dieser Vor schrift gilt auch das Aujsuchen von Bestellungen durch Händler ohne Mitführen von Tieren und das Auskaufe» von Tieren durch Händler.

A. Vorschriften für die Seuchengehöfke.

§ 3. lieber alle Ställe, in denen Klauenoieh steht, wird die sperre verhängt.

§ 4. Die gesperrten Ställe dürfen, abgesehen von Not- sällen, nur vom Besitzer der Tiere oder der Ställe, dessen Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege betrauten Personen und Tierärzten betreten werden.

Das Geflügel (ausgenommen Tauben) ist so zu Der wahren, daß es das Gehöft nicht verlgsien kann.

Personen, die in abgesperrien Ställen verkehrt haben, dürfen erst nach vorschristsmäßiger Desinfektion das Gehöjt verlassen.

§ S. Zur Wartung des Klauenviehs dürfen Per'oner nicht verwendet werden, die mit fremdem Klauenvieh in Berührung kommen.

B. Vorschriften sür nicht verseuchte Gehöfte d. Sperrbezirks.

§ 6. Sämtliches Klauenoieh unterliegt der Absonderung im Stalle. Rindvieh, Schafe, Ziegen und Schweine dürfen zu keinem Zweck — auch nicht zum Decken aus den Ställen herausgebracht werden.

Alle Hunde im Dorf sind festzulegen. Der Festlegung ist das Fuhren an der Seine und bei Ziehhunden die feste Anschirrung gleich zu erachten. Die Verwendung von Hirtenhunden zur Begleitung der Herde und Don Jagd­hunden bei der Jagd ohne Seine kann gestattet werden

§ 7. Schlächtern, Viehkastrierer» sowie Händlern und anderen Personen, die gewerbsmäßig in Ställen verkehren, ferner Personen, die ein Gewerbe im Ilmherziehen aus- üben, ist das Betreten aller Ställe und sonstigen Stand­orte von Slauensieh im Sperrbezirke, desgleichen der Linkritt in die Seuchengehöfte verboten

In besonders dringlichen Fällen kann die Ortsnolizei- behörde Ausnahmen zulasien.

§ 8. Dünger und Jauche von Klauenoieh, ferner (Berät- schoflen und Gegenstände aller Art, die mit solchem Biel in Berührung gekommen sind, dürfen aus dem Spenbegtrh nur mit ortspolizeilicher Erlaubnis unter den polizeilich anzuordnenden Vorsichtsmaßregeln ausgeführt werden.

§ 9. Die Einfuhr von Klauenoieh in den Sperrbezirk sowie das Durchtreiben non solchem Vieh durch den Bezirk ist verboten. Dem Durchtreiben von Klauenoieh ist bae Durchfahren mit Wiederkäuergespannen gleichzustellen.

Die Einfuhr von Klauenvieh zur Sofortigen Abschlochtung kann vorn Sandrat gestattet werden.

Die Einfuhr von Klauenvieh zu Nutz- und Zucht- zwecken fit nur im Falle eines besonderen wirtschaftlichen Bedürfnisses mit Genehmigung des Regierungs-Präsidenten, die beim Sandratsamt zu beantragen ist, zulässig.

§ 10. Die Ausfuhr von fchlachtreifem Vieh zur sofortigen Abfchlachtung kann ausnahmsweife und nur in dringenden Fällen mit Genehmigung des Regierungspräsidenten er­folgen, die rote tn § 9 Absatz 3 zu beantragen ist.

2. Allgemeines.

s ii. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Be- timmungen werden nach den §§ 74 ff. des obengenannten Gesetzes bestraft. .

§ 12. Diese Anordnung tritt (ofort tn Kraft, tote wirb aufgehoben, sobald die Seuche abgeheilt und die vor- chriffsmShigeDesinfettionstatigesundenhatu.abgenon-mmtit.

Fulda, den 17. Juli 1920.

Der Londral: 2. B.: Köhler.

Nach $ 10 der Anweisung vom 8. Juni 1886 zur Ausführung des Gesetze; vom 23. Aprtl 1883, vetreffeno Erlaß polizeilicher Sttafoerfügungen (Ministerralbl. f. b. t B E. 152 u. f.), sinv Die Straröerjugungen durch einen vereideten Beamten zuzustellen; Die Zustellung tann jedoch auch durch Die Post erfolgen, wöbet Die Postgebühren von Dem Bestrafte» gemäß § 20 Der an- gezogenen Anweisung für Rechnung Der Ltaats-asse C Im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung und zur Geschaftsoereinsachung haben Die Herren Minister Der Finanzen unD Des Innern bestimmt, Datz Die Zu­stellung Der polizeilichen Strafverfügungen in Zu.unzr allgemein Durch Die Post zu erfolgen hat. .

Ich gebe hiervon den Ortspoltzeibehörden des „itet]C-.> zur^Beachtung Kenntnis.

Fulda, de» 27 Juli 1920.

Der Canbtat: I. D.: Köhler.