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Fuldaer Zeitung

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Freitag, S. Juli 1920.

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Dem Religionsbekenntnis nach waren im Deutschen Keiche vor dem Kriege 61,6 Proz. Protestat.ien, 36,7 Proz. Katholiken und 0,95 Proz. Juden. Ein kleiner Pückgong der Protestanten im Vergleich zu den Ka­tholiken "hatte sich etwa seit dem Jahre 1900 bemerkbar gemocht. Während das Verhältnis der beiden christ­lichen Konfessionen im Jahre 1890 noch 62,7 : 35,7 oar, betrug diese Vsrhältniszahl im Jahre 1900 62,5 : 36,1 und fünf Jahre später 62,1 : 36,4. Kurz vor dem Ausbruch des Krieges war das Derhälmis

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Im Kleinverkauf dürfen aus die Richtpreise Erzeugnisse^ 3 Prozent aufgrschlagen werden.

Uebermäßige Preissorgerungen können auf Grund der Verordnung gegen die Preistreiberei vom 8. Mai 1918 (R.-G.-Bl. Seite 395) strafrechtlich verfolgt werden.

Um geeignete Veröffentlichung wird ersucht.

Der Regierungspräsident als Bezlrksnrohnnngokammlstar.

so wie oben angegeben.

Durch die Abtretungen deutschen Gebietes im Westen und im Osten des Deutschen Reiches werden nun, wenn diese alle durchgesühr! werden, etwa 5 800 000 Katho­liken und 2 250 000 Protestanten dem Reiche verloren gehen. Dadurch verschiebt sich das Verhältnis der bei­den Religionsbekenntniffe nicht unbedeutend. Die Ka­tholiken werden in Zukunft nur mehr 19 Millionen zählen, neben 39 Millionen Protestanten, die Katho­liken werden also nur noch 3 2,5 Proz. der Ge­samtheit ausmachen. Würde Oberschlesien mit 1700 009 Katholiken und 170 000 Protestanten beim Deutschen Reiche bleiben, so wäre der Verhältnissatz immer noch 34,7 Prozent.

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In der Donnerstagssitzung wurde die erste Etats­beratung zu Ende geführt. Der unabhängige Abg. Ludwig sprach unter großem Lärm des Hauses und trat im Brustton der Ueberzeugung für die weitgehende Entwaffnung Deutschlands ein. Er gab so ein Bei­spiel davon, wie man in der schwierigsten Lage des Staates und dem ungeeignetsten Augenblhick den Ver­handlungen von Spaa, wo ja gerade die Militärfrage debattiert wird, größte Hemmnisse bereitet. Nach ihm polemisierte heftig gegen diese Art des Vorgehens wie gegen den Inhalt feiner Rede unter lebhafter Anteil­nahme des ganzen Haules der Abg. Slenbel von 'der deutfchen Bolkspartei. In feiner scharfen Art erregte e- bei der Linken heftigen Widerspruch. Er griff den Kultusminister Harnisch heftig an. weil er sich in einem Zeitungsartikel, dem Gerichtsurteil vorgrestend, in die Marburger Studentenangelegenheit eingemischt habe. Er wendet sich weiter gegen die Aufnahme der Ostjuden und fordert, da.ß, wenn man Arbeitervertreter zu Land­räten mache, sie die fachlichen Voraussetzungen erfaßen müßten, die der Verwaltungsdienst erfordere. Minister haenisch antwortete kurz und erregt. Er nehme non dem Urteil, das er über die Marburger Angelegenheit aefällt habe, kein Wort zurück. Der Handelsminister Fischbeck gibt Aufklärung über die von der preußischen Regierung ernannten Vertreter zum Reichswirtschafts- rat

Für das Zentrum spricht der Abg. Sprenger. Er betont, daß das Zentrum ein Gegner der, Stellen­besetzung lediglich nach parteipolitischen Ge­sichtspunkten sei. ‘ Jedoch müsse der Bewerber bedin­gungslos auf dem Boden der Verfassung stehen. Er macht daraus aufmerksam, daß unter dem früheren Sy­stem die Stellenbesetzung fast ausschließlich nach. dem Gesichtspunkt von Konfession und Parteiangehörigkeit Geregelt worden sei. Dies bringt die Rechte in Harnisch. Sie lärmt dagegen an. Bei dem Kapitel der Gemeinde­finanzen warnt er den Finanzminister, in die Besteue­rungsobjekte einzugreifen, die bisher den Gemeinden noch überlasten waren. Er würde den Gemeinden da­mit das Lebenslicht ganz ausblasen. Von der Z w a n gs-

Amtliche Anzeigen.

Mehseuchenpollzeifiche Anordnung.

Zum Schutze gegen die Maul- und Klauenseuche wird aus Grund der §§ 18 u. ff. des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (R.-G.-Bl. S. 519) mit Ermächtigung des Herrn Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten folgendes bestimmt:

1. Sperrgebiet

§ 1. Nachdem der Ausbruch der Maul- und Klauen­seuche unter dem Rindviehbestande des Landwirts Ph.rlipp Wasterin Kohlhaus amtstierärztlich festgestellt worden ist, wird aus der Gemeinde Kohchaus ein Sperrbezirk gebildet.

§ 2. In der Gemeinde Koblhaus ist verboten:

Der Handel mit Klauenvieh, erfo-derlichenfalls auch derjenige mit Geflügel, der ohne vorgängige Bestellung entweder außerhalb des Gemeindebezirks der gewerblichen Niederlaffung des Händlers oder ohne Begründung einer solchen stattfindet. Als Handel imSinne dieser Vor- schrist gilt auch das Aufsuchen von Bestellungen durch Händler ohne Mitführen von Tieren und das Aufkäufen von Tieren dmch Händler.

A. Vorschriften für die SeuchengehSfke.

§ 3. Heber alle Ställe, in denen Klauenvieh steht, wird die Sperre verhängt.

§ 4. Die gesperrten Ställe dürfen, abgesehen von Not­fällen, nur vom Besitzer der Tiere oder der Ställe, dessen Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege betrauten Personen und Tierärzten betreten werden.

Das Geflügel (ausgenommen Tauben) ist so zu ver­wahren, daß es das Gehöft nicht verlaffen kann.

Personen, die in abgesperrten Ställen verkehrt haben, dürfen erst nach vorschriftsmäßiger Desinfektion das Gehöft verlaffen.

§ 5. Zur Wartung des Klauenviehs dürfen Personen nicht verwendet werden, die mit stemdem Klauenvieh in Berührung kommen.

B. Vorschriften für nicht verseuchte Gehöfte d. Sperrbezirks.

§ 6. Sämtliches Klauenvieh unterliegt der Absonderung im Stalle. Rindvieh, Schafe, Ziegen und Schweine dürfen zu keinem Zweck — auch nicht zum Decken aus den Ställen herausgebracht werden.

Alle Hunde im Dorf sind festzulegen. Der Festlegung ist das Führen an der Leine und bei Ziehhunden die feste Anschirrung gleich zu erachien. Die Verwendung von Hirtenhunden zur Begleitung der Herde und von Jagd­hunden bei der Jagd ohne Leine kann gestattet werden

§ 7. Schlächtern, Viehkastrierern sowie Händlern und anderen Personen, die gewerbsmäßig in Ställen verkehren, ferner Personen, die tin Gewerbe im Ilmherziehen aus­üben, ist das Betreten aller Ställe und sonstigen Stand­orte von Klauenvieh im Sperrbezirke, desgleichen der Eintritt in die Seuchengehöste verboten.

In besonders dringlichen Fällen kann die Ortspolizei­behörde Ausnahmen zulasten.

§ 8. Dünger und Jauche von Klauenvieh, ferner Geräl- fchaften und Gegenstände aller Art, die mit solchem Vieh in Berührung gekommen sind, dürfen aus dem Sperrbezirke nur mit ottspolizeillcher Erlaubnis unter den polizeilich anzuordnenden Vorsichtsmaßregeln ausgeführt werden.

§ 9. Die Einfuhr von Klauenvieh in den Sperrbezirk sowie das Durchtreiben von folchem Vieh durch den Bezirk fft verboten. Dem Durchtreiben von Klauenvieh ist das Durchfahren mst Wiederkäuergefpannen gleichzustellen.

Dle Einfuhr von Klauenvieh zur sofortigen Abschlachtung kann Dem Landrat gestattet werden.

Die Einfuhr von Klauenvieh zu Nutz- und Zucht- I zwecken ist nur im Falle eines besonderen wirtschaftlichen Bedürfnisses mit Genehmigung des Regierungs-Präsidenten, I die beim Sanbratsamt zu beantragen ist, zulässig.

8 10. Die Ausfuhr von schlachtreifem Vieh zur fofortigen Abschlachtung kann ausnahmsweise und nur in dringenden

wirtschaft sagt er, man habe im Zentrum immer betont, daß die Zwangswirtschaft nicht ewig bestehen bleiben dürfe, sie dürfe ober auch keinen Tag früher aufgehoben werden, ehe es die Verhältnisse nicht er­möglichen.

Der Staatshaushaltsplan wird mit dem dazu gehörigen Vorlagen an den Hauptausschuß zur Prüfung überwiesen. Der Gesetzentwurf über die Dol- lendung des Mittellandkanals, zu dem der Minister Oder die geschichtlichen und tatsächlichen Auf­klärungen gibt wird an einen besonderen Ausschuß von 29 Mitgliedern überwiesen. Der Gesetzentwurf betr. die Neuregelung der Verfassung der evangelischen Landeskirche wird in zweiter und dritter Lesung angenommen.

Weitere Vorlagen werden ohne wesentliche Erörte­rung erledigt. 11. a. wird ein Antrag auf Gewährung eines Zuschusses an die Universität Frankfurt an den Haushaltsausschuß verwiesen.

Das Haus vertagte sich dann auf den 15. September.

Aus Geisa uud Uvrgednira.

X Geisa. In einer in Vacha stattgehabten Ver­sammlung des Textilhändler-VerbandeS der Rbön, dem zirka 30 Manufaklurwarengeschäfte der Um­gegend als Mitglieder angehören, wurde beschlossen, die Verkaufspreise von Manufaktur war en wesentlich herunterzusetzen. Eine hierauf be­zügliche Anzeige wird in den nächsten Tagen in dieser Zeitung erscheinen.

Aus Oberhessen uud den Hess. Aemtern.

)( Marburg. Nach den Vorgängen in der letzten Stadtverordnetenveriammlnng stellte sich in der für Dienstag abend anberaumten Sitzung abermals Massenbesuch, hauptsächlich von Arbeitern und deren Frauen ein. Bei einer Aussprache über die Lebens­mittelversorgung brachten die Frauen ve>- schiedenemale kräftig ihre Meinung zum Ausdruck. Bezüglich der Aufhebung der Zwangswirtschaft.wird eine gewaltige Verteuerung der notwendigsten Lebens­mittel befürchtet. ' Diese würden dann nur noch nach den kaufkräftigeren Großstädten abgehen. Von den gefaßten Beschlüssen ist die Bewilligung der Mittel für den Ausbau der Ueberlandzentrale von Münchhausen nach Marburg, durch welche das letzte Glied der Verbindung mit dem Edertalwerk geschaffen wird, zu erwähnen. Die seither sich oft bemerkbar machende Unterbrechung der Stromversorgung dürste dann in Marburg vorbei sein. Die Kosten betragen 900 000 Mark.

m Marburg. Am 1. und 2. Juli fanden hier zwei hochbedeulsame Vortragsabende statt. Aus Einladung des Kath. Akodemiker-Ausschuffes sprach der Kölner Unlversitätsprofesfor Max S ch e l e r in dem von Do­zenten und Studenten überfüllten größten Saale des Physikalischen Instituts mit einer geradezu wunder­baren Sprachgewalt über „Reue und Wiedergeburt", wobei er im Hinblick auf den sittlichen Tiefstand der Zeit an jeden persönlich die unbedingte Forderung richtete, Einkehr bei sich zu halten und die Reue als Form der Selbstheilung gur Wiedergewinnung moralischer Kräfte zu benutzen. Der Kach. Akademiker-Ausschuß kann auf diese eindrucksvolle Veranstaltung mit Recht stolz sein. ,

। Fällen mit Genehmigung des Regierungspräsidenten er- I folgen, die wie in § 9 Absatz 3 zu beantragen ist.

2. Allgemeines.

§ 11. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Be­stimmungen werden nach den §§ 74 ff. des obengenannten Gesetzes bestraft.

§ 12. Diese Anordnung tritt sofort in Kraft. Sie wird auiaehoben, sobald die Seuche abgeheitt und die vor» schrlftsmäßigeDesinfettion ftatigefunben hat u.abgenommen ist Fulda, den 3. Juli 1920.

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