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-vuldaer

Truck der Fuldaer Aelieudruüerei in Fulda.

Samstag, 5. Juni 1920.

Zentruirrspartei, Krregsbeschädtgte und Kriegshinterbliebene.

Aus parlamentarischen Kreisen wird uns geschrieben: Am 28. April hat die Deutsche Nationalversamm­lung das Gesetz über die Versorgung ter Militärper. sonen und ihrer Hinterbliebenen bei Tienstbeschädignng angenommen. Die 8 e n t r u m s f a k t i ° n hat bei dem Zustandekommen dieses wichtigen Gesetzes her- vorra gend mitgewirkt.

Mit Geld und Gelderwert laffen sich ztvar die zwei Millionen Tote und die anderthalb Millionen Kriegs­beschädigte, die 520 000 Kriegerwitwen, die 1 200 000 Waisen und 50 000 Doppelwaisen wie die bedürftigen Eltern gefallener Krieger nicht für all dar entschädigen, tvaS der Krieg ihnen an Leid gebracht hat. Ehren- pflicht des ganzen deutschen Volker ist es, die E x i - ftenz der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebe­nen si che r z u ste l le n. Diesen Standpunkt haben ine Abgeordneten des Zentrums bei der Beratung dieses Gesetzes in ebenso entschiedener wie wirkungsvoller Weise vertreten. Die alte Gesetzgbung war unzurei. chend. Ihre Mängel wurden durch dar neue Gesetz beseitigt und die Leistung ganz bedeutend erhöht.

Nicht unter das Gesetz fallen die Opfer des Krieges, soweit es sich um internierte, nicht wehrfähige Aus­ländsdeutsche, um die Opfer der Fliegerangriffe und der Zivilgefangenschaft wie der Russeneinfälle handelt Für diese Kreise wird der neue Reichstag im Anschluß an das neu geschaffene ReichsversorgungSgefetz eine be­sondere gesetzliche Regelung treffen.

Dienstbefchädigung

ist jede gesundheitsschädigende Einwirkung, die durch militärische Liensiberrichtungen oder durch einen wäh- renb der Ausübung des Militärdienstes erlittenen Un. fall oder durch die dem Militärdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist. Zur Anerken­nung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Dienst- beschädigung genügt Wahrscheinlichkeit der ursächlichen Zusammenhanges. Auch die in Kriegsgefangenschaft geratenen und dort verunglückten Personenkreise fallen unter daS Gesetz. Tie Versorgung umfaßt Heilsbe­handlung, Krankengeld und Hausgeld, soziale Fürsorge, Renten- und Pflegezulagen, Deamtenschein, Sierbegeld und Gebührnisse für daS Sterbevierteljahr und Hin- terbltebenenrente.

Die Heilsbehandlung wurde entsprechend Anträgen der Zentrumsabgeordneten Andre und der Frau Teusch ausgebaut. Bei Krankheiten, die Folgen der Dienstbeschädigungen sind, wird Krankengeld über die 26-wöchige Unterstützungszeit hinaus gewährt. Zur Duldung von Operationen, die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten, kann der Beschädigte nicht gezwungen werden. (Antrag Andre). Kriegsblinde bekommen zum Unterhalt des Hunde? in den Orten der Ortsklasse A jährlich 300 Mark B und C 240 Mark, D und E 180 (Antrag Andre und Genossen). Auch Sieche und sonst Schwer- beschädigte, deren Erwerbsfähigkeit nicht mehr hevge. stellt werden kann, haben Anspruch auf HeilSbehand- lung, wenn deren körperliches Wohlbefinden erleichtert werden kann. (Antrag Andre und Genossen.)

Die soziale Fürsorge erstreckt sich auf die Berufsausbildung der Kriegsbeschädigten, denen hier- aus ein Rechtsanspruch eingeräumt wird. Auch der. witwete Kriegerfrauen können eine Berufsausbildung erhalten. Tie Fürsorgestellen der Kc.egshinterbliebe- nenfürsorge haben ihnen bei der Berufsausbildung und bei ter Unterbringung im Erwerbsleben beizu­stehen. Die Paragr. 24 bis 30 handeln von der Ren'tenreichung für Kriegsbeschädigte. Auf Grund eines Antrages Andre und Dr. Lappe find die Schwerbefchätigtenzulagen zu den Grundrenten we­sentlich erhöht worden. Die Grundrente selbst Be­trägt bet 20 Prozent Erwerbsbeschränkung 480 Mark und steigt bei voller Erwerbsunfähigkeit auf 2400 Ml. Die Schwerbeschädigtenzulage wurde erhöht auf 150 Mark bei 50 Prozent GrwerbSbSschränkung und sie steigt auf 900 Mark bei voller Erwerbsunfähigkeit. Zu diesen Renten tritt hinzu die AuSgleichSzu- läge (bei Schwerbeschädigten auch tie Pflegezulage), bei allen die Kinderzulage, die Ortszulage und die Teuerungszulage.

Der Paragr. 28, ter von der AusgleichSzulage Han- beit erhielt durch einen Antrag Andre und Frau Teusch (Zentrum) eine wesentliche Verbesserung da- turch, daß derselbe auch aus die früheren aktiven Ossi- zjiere ter Wehrmacht ausgedehnt tvorden ist. Ohne diesen Antrag wären die aktiven Offiziere deS alten Heeres schlechter gestellt gewesen, wie die übrigen Ent- schädigungsberechtlgten. Auch bei den UebergangSbe- stinTmungen (Art. 96 biz 99) hat der Abg. Andre An­träge zugunsten ter Offiziere gestellt und zwar der Miven wie der Reserveoffiziere, die jedoch dadurch nicht zur Annahme gelangt sind, weil bei den entschei. denden Abstimmungen im Ausschuß tie Deutschnatio­nale Vollspartei und die Deutsche Volkspartei über­haupt nicht vertreten waren. Nachher fiel die Demokratische Partei, die zunächst für den Antrag gestimmt hatte, um, und stimmte mit den MehrheitS- sozialisten und den Unabhängigen im Plenum der Na- tionalvcrsammlung gegen die Anträge Andre und Genossen. Tie Offiziere haben sich also Bei diesen Parteien zu „Bedanken", daß sie mit ihren berechtigten Wünschen nicht zum Durchbruch gekommen sind. Tas Zentrum hat auch hier versucht, einen gesunden AnS- gleich zu schaffen. Die

Renten

selbst sind derart, daß einschließlich aller Zulagen ein lediger gelernter' Arbeiter bei 50prozent. ErwerbSbe- schränkung 2849 Mk. erhält, ist er verheiratet und hat ein Kind, so erhält er 3134 Mk,. bei vier Kindern 3989 Mk' Ein Mann, der beide Arme verloren hat, erhält mit einfacher Slusgleichszulage als Lediger 7710 Mk., als Verheicteter mit einem Kind 8408 Mk., als Vater mit vier Kindern 10 499 Mk. Handelt es sich ton einen hochqualifizierten Arbeiter oder um einen Kriegsbeschädigten, bei dem der Beruf erhebliche Kennt- itifie und Fertigkeiten und ein besonderes Maß von Leistung und Verantwortung erfordert, so kommt die Leistung der doppelten AuSglcichszulage in Frage, und es erhöhen sich diese Sätze dann bei einem Ledigen bei Verlust beider Arme auf 9104 Mk., bei einem Ser. heirateten mit einem Kind auf 10 006 Mk. und bei einem Verheirateten mit vier Kindern auf 12 445 Mk. Sieche Kriegsbeschädigte oder solche, die dauernd ans Krankenlager gefesselt sind, fremder Wartung xunb Pflege bedürfen, erhalten eine erhöhte Pflegezulage. Diese wirkt derartig daß der Mann mit vier Kindern dann 13192 Mk. erhält. Durch Anträge der Abg. Knbre und Genossen (Ztr.) ist feie Ortszulage entspve. Hrntz den tatsächlichen bestehenden Teuerungsverhält- nihcn ausgebaut worden. Desgleichen die P lrgezu- «Oe. Tie Erhöhung der Schwerbescbädigtenzulag.n, ber Ausbau der Ortszulage ur.b dec Pflegezulage be- tiflgen nun, daß auch die Renten für die Kriegshintcr- »liebenen eine wesentliche Erhöhung erfahren haben. Abenso ist durch einen Antrag der Abgg. Andre und

Dr. Luppe das Sterbegeld wesentlich erhöht worden. Dasselbe beträgt jetzt in der Ortsklasse A 400, in den Ortsklassen B und C 350, in der Ortsklasse D 300 und in der Ortsklasse E 250 Mk. Zu allen Renten­beträgen und allen finanziellen Leistungen des Ge- etzes kommt noch der Teuerungszuschlag von 25 Proz. Tie Teuerungszulage ist der einzige bewegliche Fak­tor. Sie kann erhöht oder evtl, auch verkürzt oder be­seitigt werden. Die

Hinterbliebenenversorgung

hat durch Anträge der Abgg. Andre und Teusch (Ztr.) ebenfalls wesentliche Verbesserungen erfahren. Hinter­bliebenenrente wird gewährt, trenn der Tod die Folge einer Dienstbeschätigung ist. Es werden gewährt Wil» wen-, Waisen- und Eltcrnrente. Die Witwe erhält 30 vom Hundert der Vollrente, die dem Verstorbenen im Falle der Erwerbsunfähigkeit bei Lebzeiten zustchen würde. Tie Witwe erhält 50 vom Hundert, solange sie erwerbsunfähig oder wegen der Pflege und Erziehung von Kindern nicht in der Lage ist, einem Erwerb nach- gehen zu können. Tie Worte »und Erziehung" sind durch einen Antrag Antre-Teusch in das Gesetz ausge­nommen worden. Dieser Antrag bedeutet eine ganz erhebliche Berbesierung der Hinterbliebenenverforgung. Weiter gilt bte Witwe mit der Erreichung des 50. Le- bensjahres schon als voll erwerbsunfähig. Die Wai- senrente beträgt für jedes Kind, dessen Mutter noch lebt, 15 vom Hundert, und für jede Vollroaise 25 vom Hundert der Vollrente des Verstorbenen. Eine Krie. gerwitwe in der niedrigsten Ortsklasse mit einem Kind erhält bei einfacher Ausgleichszulage des verstorbenen Mannes 2320 Mk., in der Ortsklasse A aber 3133 Mk. Mit zwei Waisen bei doppelter Ausgleichszulaze erhält die Witwe im kleinsten Darf 3713 Mk., in der Orts­klasse A aber 5013 Mk. Die erwerbsunfähige Wflwe erhält durchweg 20 Prozent dieser Bezüge weiter. Der erwerbsunfähigen Witwe ist aber die Witwe gleich­gestellt die sich der Pflege und Erziehung ihrer Kin- der zu widmen hat. Sehr umstritten war noch der Artikel 63 deS Gesetzes, der eine Kürzung der Renten bet bestimmten Einkommensätzen Vorsicht. Auch hier hat das Zentrum wesentliche DerbesserungSanträge ge- stellt. So toulrbe beantragt 1. bei Berechnung des steuerpflichtigen Jahreseinkommens des Beschädigten bleibt das Arbeitseinkommen der Ehefrau außer An­satz. 2. Beträgt ein Zehntel der Rente mehr als 800 Mk , so'ruht an Stelle jedes Zehntels noch der Betrag von' 800 Mk. 3. Die Versorgungsgebührnisse werden bei der Frage des Abzuges neben das RcichSeinkommen. steuerpflichtige Jahreseinkommen gestellt. 4. Die Reichsregierung wurde ermächtigt, mit Zustimmung des Reichsratz im Falle einer Erhöhung der Teuerungs- zulage zur Anpassung der Veränderungen an die all- gemeine Wirtschaftslage die Grenze des einsteuer, pflichtigen Jahreseinkommens (Par. 63) zu erhöhen. Durch diese Anträge sind dem vielumstrittenen Artikel 53 die Giftzähne ausgezogen worden. Die Frmr Abg. Teusch brachte noch einen VerbesierungSantrag ent, daß wenn das einkommensteuerpflichtige Jahreseinkommen auS dem Arbeitseinkommen der Witwe und Waisen unter 10 000 Mk. beträgt, die Waisenrente ungekürzt zu gewähren ist.

Auf weitere Einzelheiten deS Gesetzes kann hter nicht näher eingegangen werden. Das Zentrum kann von sich sagen, daß e» wie keine andere Partei erfolgreich am Zustandekommen des Gesetzes imtgearbeitet hat.

Beinahe sämtliche Anträge, die vom Zentrum ge- stellt worden sind, haben Annahme gefun- den Während die Parteien der äußersten Rechten und ' äußersten Linken nur wenige AgitatronSan träge ^stellt haben, sofern und fotoeit diese Parteien sich überhaupt der Mühe unterzogen haben im Ausschuß der- treten zu sein, hat das Zentrum das neu« Gesetz p r a k- tisch schassen helfen. Die ZentrumSparter darf deshalb erwarten, daß die Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen im bevorstehenden Wahlkampf geschlossen zum Zentrum stehen. Die Partei hat ihr möglichstes getan. Mögen nun buch bte Kriegsbeschädig­ten ihre Pflicht Bei den Wahlen erfüllen.

Zentrum fei ihre Parolel

Nur eine Partei kämpft entschlossen u. unentwegt Für Rechte und Freiheit der Religion, Für wahre Parität,

Für die Erhaltung der christlichen Schule: Das Zentrum!

Vermischtes.

» Zwei Sinder von französischen Soldaten kokgesahren. Ein Kraftwagen, der von französischen Soldaten in rasen- der Fahri durch Ludwigshafen geteilt wurde, sauste aus 'treu Bürgersteig hinauf und fuhr in eine Gruppe spielender Kinder. Zwei Kinder wurden getötet, zwei wettere schwer verletzt. ,, ..

* Blutiger Bauernaufstand In Ssidrußland? Nach enter Meldung aus London hat man dort in gut unter- richteten Kreisen erfahren, in Südrußland sei ein nicht unbedeutender Dauernaufliand blutig niedergeschlagen worden. Hunderte von Bauern seien getötet und viele Dörfer vollständig zerstört worden.

Gotterdienftordnung.

Katholischer Gottesdienst.

Sonntan, 6. Juni. Dom. l/»6, 6, Vi7 u. TV« M., l/»7 gest. M. f. d. gefall. Mitgl. d. M.-A., i. berf. Korn. d. M.-A. m. Ai spr.. 8 Pfarramt m. Pr., >/,10 Kathedralamt m. Pr., )1 Chr., ■/»12 M. m Pr., »/,2 Herz-Jesu-A., 2 Ehr., 4 Pr. u. Ä., 7 feiert. Schim-A. der Bontfatiusoktav t.- b. (shuft. (Montag, Dienstag, Mittwoch u. Donnersta-i abends V-8 FronleichnamS-A.) Stodtpfarrkir-Ue. 5'/, Kom., 5’/. M, 61/. M. u Kom. d. Männere Postulates, 8 M. u. Pr. (1. Schulad ), 9'/, Pfarr­amt tt. Pr., 11 M. u. Pr. (2. L-ä ulgd.i, 9V, Chr. f. v. ;Xüngt. t. d. Severtkirche, IV, Chr. f. d Junnfr., 2V, Rosenkranz-BruLerscha11, 71/, A. z. hlgst. Sakrament. — Pfarrkirche zum heiligen Geiste. */«7 Kom., 7 Frsthm., 8 Pr., Amt m. Kom , V, Ehr., 5 A. — SobalUSt. J/31O. — Severikirche. Sonntans 7, werktags 60S M — Herz- Jew-Heim. (Tag des Ewigen GebeleS.) Morgens 6 Auss. deS Aller heilt, sten u. M.,8 Hochamt m. Pr., abends 6 Schluß-A m. Te Deum.—Frauenbera M. v. 5 - 7,8Diofen- lranzm m. Pr., 9 Pr. u. Levitenamt m. ÄuSf., nacdm 2 leiert. Ve-per m. satram. Se^en,abends V,8 Herz-Jesu-A. mit Predi. t.

Freitag, II. Juni. Herz-Jesu-Fest Nonnenkirche. Von 5 an Gelegenheit »um Deichten. 1,6 ..usteiiun i der Kom. an di "Gläubigen. 6 M., vor derselben riu*f. dcs Äller.ein. slen 67,, 7 u. <■ , M. u. Aust. d. Kom. vor jeder M. 8V, Festpr., batauf Hochamt, 10 M, dann Se ien u. Beisetzun i des Allerheiligsten. 1 Anis des Allerhettigsten und öffent-.che Betstnn e 2—3 stille Anbetung. 3 feierliche Beeper. 4—i stille Anbetun . ö fcierltdie Schmzandacht. Heute vollkommener Adlaß für alle Glaubt, en) — Frauenberg. (Abtaßtaa f. d. Terziaren.) Um 8 Levitenamt m. AuSs. AvendS V,8 Herz-Jesu-A. m. Pr. u. Wethe an daS göltl. Herz Jesu. a,eneralabsolution für bte Terziaren.

Evaugelischor Gottesdienst.

Sonntaa, 6. Juni. Vormittags 8 u. 9'/, Pfarrer Weber, 11 KindergotteSdtenft. — Bieberftei». Dorm. 9 Pfarrer Reich. _____________

Märkte.

V Fulda, S. Juni. Ter heutige Schweine- markt hatte eine Zufuhr von 233 Frikein und 33 liäutetn anfzuwefen. Für Ferkel wuiden 180, 2o0 und 320 Mark, für Läufer 400, 500 und 600 Mark gezahlt.

Der

Der

Der

Fulda, den 1.

Der Minister Minister für

Minister der

des Innern. 3. A. gez. Meister.

Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

3. A. gez. Artens.

äff. Arbeiten. 3. A. gez. Kirfchstem. 3uni 1920.

Wird veröffentlicht.

Namens der Preußischra Slaaksrrgierung.

Minister für Handel und Gewerbe. 3. A. gez. Frick.

Für den Zweckverband Ueberlandwerk Fulda-Hünfeld» Schlüchtern.

Frhr. o. Doeruberg, Landrat und Derbandsoorsteher.

Amtliche Anzeigen.

Auf Grund des Gesetzes vom 11. Sunt 1874 (G.-S. 6. 221) wird hiermit dem Zweckverband Ueberlandwerk Fulda-Hünfeld-Schlüchtern In Fulda das Recht verliehen, das Grundeigentum, welches zur Herstellung von Eleklriz!» tütsleitungen in Anspruch zu nehmen ist, und zwar innerhalb der Kreise Fulda, Hünfeld, Schlüchtern, nötigenfalls im Wege der Enteignung zu erwerben oder, soweit dies aus­reicht, mit einer dauernden Beschränkung zu belasten. Aus staatliche Grundstücke und staatliche Rechte an fremden Grundstücken findet dies Recht keine Anwendung.

Berlin, den 16. April 1920.

Die bisher eingetretenen und noch bevorstehenden außer­ordentlichen Erhöhungen des Papierprehes zwingen, um eine zu große Belastung der Kornmunalverbände zu ver­meiden, zu einer Verkleinerung und damit JUugefialfung 6er Reiftbrotmerfen.

Durch die Einlührung der neuen Marken wird die Gü tififett der jetzigen nicht berührt. Es gelten daher bis auf weiteres die alten und neuen liierten neben­einander, doch ist damit zu rechnen, daß in absehbarer Zeit die jetzigen Marken außer Geltung gesetzt weiden. Der Zeitpunkt, zu dem letzteres geschehen wird, wird noch besonders mitgeteilt werden.

Ein Umtausch der alten In neue Marken kann wegen der noch langen Umlaufszeit der jetzigen nicht zugelassen werden.

Die Bestimmung, daß den Verbrauchern für seden Reisetag eine best mmle, vom Direhotium der R-.ichs- getreidestelle sestgejrtzte Anzahl von Reisebrotmarken aus» zuhändigen ist, roitb mit Wirkung vom 7. Juni 1920 ab aufgehoben. Don diefem Tage ab sind den Verbrauchet n Reijebroirnarken lediglich n ch Maßgabe der in ihrer Wohnsitz­gemeinde gewählten Wochenkopimrnge an Brot auszu- händigen; die Verbraucher haben also an Reisebrotmarken d ejenige Gewichtsmenge an Brot zu erhallen, über weiche d e von ihnen abgegebenen örtlichen Brotkarten ober Einze!» ab'djnltte laufen, oder, salls sie noch nicht im Besitze ört­licher Droimaikm jein teilten, Reheluotmarlen bis zu der­jenigen ®em djfcmenge Brot, jüt welche sie die önllchen Ltoikarten b-anspruchen können.

Wiederholt ist sestgestellt worden, baß Bäcker utro. Ihrer verpflichlung zu einer unverzüglich, n En w-rtung der Reite- bro'marren nicht nach ommen. In Zukunft werde ich bei den Bäckern alle nicht emwrneten Marken rücksichtslos em- ziehen lasten, ohne daß der Betriebsinhaber Mehl dafür vergütet erhält.

Fulda, den 27. Mai 1920.

Der Canbrat: Freiherr v. Doeruberg.

Biineiinnsen Der WWeu liaötungsmilteiftelle.

5 Juni 1920.

In der nächsten Woche entfallen auf jede Fettkarte 75 Gramm Äuslandsjchmalz zu «M. 21,— und 39 Gramm hiesige Buffet zu <M 13,40 bezw. M 10,60 das Pfund. Die Krankenkarten werden ebenfalls mit Butter bedient. Ausgabe an die Verbraucher: Freitag und Samstag. Schmafzausgabe an die Gejchäsfe: Donnerstag vormittag 9 Pis 12 Uhr im Schlachlhof. Bufferausgabe: Donnerstag nachmittag in der Molkerei.

Aus den städtischen Beständen an Auslandsspeck soll eine Sonderausgabe gegen Voranmeldung — ohne Karten __ oorgenommen werden. Für jede Person kommt bet der Anmeldung höchstens 1 Pfund in Betracht. Die Vor­anmeldung hat bei dem Metzger zu geschehen, von dem das Fleisch bezogen wird. Die Lieferung erfolgt zum Preise von <M 22,— das Pfund in der übernächsten Woche durch die Metzgereien. (Es handelt sich nicht um den Speck, wir er zuletzt in der Woche von 23. bis 29. Mai zum Preist von M 14,— das Pfund ausgegeben wurde, der aus einer neuerdings erfolgten kleinen Zuweisung von Kastel stammte, sondern um Sprck aus eigenen Be- ständen, wie er in der Woche vom 9. bis 15. Mai ver­teilt wurde.)

Aumeld-fchluß bei den Metzgereien: Mittwoch, 9. Sunt

Die Metzger haben über die Anmeldungen eine Liste her Besteller zu führen, aus der die Gesamtmenge und die Cinzelmengen hervorgehen. Diese Liste ist zum Zwecke der Nachprüfung und Zutestung der Ware (päfeffr:<i am Donnerstag, den 10. Suni, einzureichen.

Betrifft Kartoffeln:

Alle noch laufenden Bezugsscheine sollen sofort voll­ständig beliefert werden; zu diesem Zweck sind dieselben mit dem Lebensmittelausweis zu Anfang nächster Woche am Kartofstlschalter vorzulegen (von 8—12 und 2—4 Uhr).

Für den Montag werden die Buchstaben A bis G, für den Dienstag werden die Buchstaben fi bis P, für den Mittwoch werden die Buchstaben Du bis Z aufgerufen. Die Kartoffeln find am Schalter zu bezahlen: die Ausgabe findet in der ganzen nächsten Woche im Kar- ioffelkeller oder in der Reithalle statt Die Abholung mutz spätestens am Samstag mittag 12 Uhr erfolgt sein, wer die Anforderung und Abholung der Kartoffel» unleclüßt, kann später keinen Anspruch mehr darauf erhebe».

verieilnng Ur. 17:

Ausgegeben werden auf den Kopf: 500 Gramm Hafer­flocken (Paketware) zu M 1,22, 1,25 und 1,30 das Pfund, ja nach Aufdruck, sowie 500 Gramm geschälte, gelbe Erb- feit zu M 3,20 das Pfund.

Anmeldungen auf Verteilungskarte Nr. 17 an die Nah nmgsmiftelstelle. Anmeldeschluß: Dienstag den 8. Suni.

Znckeroertellnng für Juni: Die Simi-Zuckerkarten sind den Geschäften sofort zu übergeben. Anmeldeschlutz: Dienstag dm 8. Suni. Abgabeschluh für die Geschäste bei der Sartenkontrolle: Mittwoch dm 9. Suni.

Für die minderbemittelte Bevölkerung steht Spiritus zm Dersügung, der in hiesigen Geschäften vorrätig ist, aber nur gegen Spiritusmarken abgegeben werden darf. Die Marken sind gegen Vorlage des Lebensmittelaus­weises auf der Kartenausgabestelle sofort anzufordern. Die Geschäft«, die Spiritus erhalten haben, werden ge­beten, dies durch Aushang bekannt zu matfjen.

Ein beschränkter Bestand an blauleinenen Arbeils- anzügen (in der Art wie Drellanzüge) in den Größen 48, 50, 52, 54 soll, soweit der Vorrat reicht, zum Preis« von M 80,— das Stück, an jedermann abgegeben wer­den. Die Anzüge eignen sich auch zur Umarbeitung. Besichtigung und Verkauf in der Kartenkontrollstelle.

Bekanntmachung

über die bet Benutzung ver Staatlichen Beschäler geltenden Bedingungen.

1. Stutenbesitzer welche staatliche Beschäler benutzen, Änterircrfen sich den im Nachstehenden aufgefübrten Bedingungen:

2. Tie Auswahl dez Hengstes steht dem Stutenbefi» tzer frei. Es darf jedoch keine Stute ohne den vom Gcstütwärter ausgefertigten Teckschein, in dem der ge­wünschte Hengst bezeichnet ist zum Decken zugelassen werden. Tie annebedte Stute darf im Laufe einer Teckzeit dem Beschäler fo lange zugeführt werden, bis sie sicher abgeschlagen hat. Ist eine Stnte mehrere Male (3—4 mal) gedeckt ohne abzuschlagen, so erfolgt eine weitere Bedeckung erst, nachdem sie auf etwa 4 Wochen zurückgestellt und nachdem sie von neuem Listig geworden ist. Ter Gestütwärter hat die Verpflichtung, die Stute, auch wenn sie bereits abgeschlagen hat öfter zum Nachprobieren zu bestellen. Tie Stutenbesitzer werden in ihrem eigenen Interesse ersucht, dieser Auf­forderung Folge zu keiften. . !

3. Fohlenstuten, Stutbnchstuten und solche, die noch keine Sprünge erhalten haben sind bei der ersten Ros­sigkeit den Stuten vorzuziehen, die schon öfter gedeckt sind.

4. Wird ein Beschäler im Lause der Deckzeit durch Krankheit Versetzung nach eine anderen Teckstelle ober au? sonstigen Gründen verhindert, die bon, ihm ange­deckten Stuten nachzudccken, so erhalten diese Stuten einen anderen Hengst der Deckstelle zugewiesen. In besonderen Fällen können auch benachbarte Deckstelle» zu diesem Zweck benutzt werden. Der betreffende Sm- tenbesitzer bat crlsbann zuvor die Genchmigung der Ge- stütdirektion einzicholen. Diese stellt eine dahin laufende Bescheinigung aus, die gleichzeitig mit dem Deck'chem der ersten Deckstelle im Laufe der Deckzeit dem Gestüt­wärter bei anberen Deckstelle borgelegt werden muß.

5. DaS Deckgelb ist vor dem ersten Sprunge an den Gestütwärter zu entrichten: Durch die Entrichtung des Dechtelbes wirb bie Berechtigung zur Penntznng der Landbeschäler nur für bie laufende Deckzeit erwor­ben.

6. Stutenbesitzer, die auf ein und derselben Deck- stelle oder aus zwei verschiedenen Deckstellen durch einen zweiten Hengst decken lassen, sind füt den Fall, daß de« Deckgelbersatz für bie benutzten Hengste nicht Keich hoch bemeflen ist, stets zur Zahlung be? höheren Deck­preises verpflichtet. Etwaige Unterschiedbeträge cm Deckgeld werben burch bie beteiligten Geitütwärter der- gestalt ausgeglichen, daß das volle Dockgeld auf der- jenigen Deckstelle verrechnet wird, die den teueren Hengst hat. . , .

7. Stiitenbesitzer, die ebne vorherige Seitehmtermtg der Gestütbircktion auf anderen Deckstellen nachdecken lasten, bezahlen das bolle Deckgclb für den dort benutz- ten Hengst ebenso wie auf der ersten Deckstelle.

8. Die Niederschlaaung fälliger Teckgelber kann auch dann nicht beansprucht werden, wenn bte Stuten bo, ber Geburt eines ans der betreffenden Bedeckung stam. menben Fohlens eingehen.

9 Von dem Augenblick der Zuführung der Stuten zu den Staatlichen Beschälern ab hastet bie Gstrntver- waltung für keinerlei den Sinken ober ihren Besitzern ober deren Beauftragten durch dm Hengst zugefugte Be­schädigungen ober Verletzungen. Insbesondere wird jede Ersatzpfli'cht aus § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches und jede Haftung der Gestütverwaltung für ein etwaiges Ver­schulden des Stationshalters, der Gestütwärter und fon« ftiaen Personen, die aus Anlaß des Deckaktes irgendwi« tätig werden (§§ 278, 831 ufm. BGB.), ausgeschlossen.

10. Rach der wiederholt bekannt gemachten Land- gestüte-Ordnung hat:

a) ber Besitzer einer Stute, welche von einem staat- fiefien Landbeschäler bedeckt ist und demnächst gefohlt hat, wenn das Füllen vier Wochen (28 Tage alt geworden), sofort bas Füllmgeld an dm Gestütwärter der Betreffen« den Deckstelle ober wenn dieser nicht mehr auf der Deck- stelle sein sollte, an die Gestütkosse zu Dillenburg kostenfrel zu zahlen. (Auf dem Deck- und Füllenschein wird di« Quittung ausgestellt.)

b) Der Besitzer einer Stute, welche von einem staat­lichen Landbeschäler bedeckt ist, falls er solche vor der Abfohlungszeit verkaufen ober veräußern sollte, sogleich wie vorstehend das Restdeckgeld bezw. Füllengeld bis spü­lens Mitte Juli zu zahlm, wenn er nicht durch ein amt­licher Attest desjenigen Ortsvorstandes, wo die Stute sich zur Zeit ber Abfohlung befunden hat, nachweist, baß Ine Stute nicht trächtig geworden ist.

c) Der Besitzer einer Stute, welche von einem staat« lieben Landbeschäler bedeckt ist, von ber eingetretenen Ab« fohlnng binnen 24 Stunden dem DrtsDorftan.be Anzeige zu machen und dabei Geschlecht, Farbe und Abzeichen bet Fohlens anzugeben.

d) Der Ortsvorstand, sobald ihm, die Anzeige Über bie Geburt eines Fohlens wird, diese in eine List« mit er­forderlichen Angaben sogleich einzutragm.

e) Der Ortsrorstand genau darauf zu schm und dar­über zu wachen, daß keine Derheimlichung der geborenen Fohlen voriehe, die nötioen Nachforschungen anzustellen, entdeckt« Fälle sofort zur Anzeige zu bringen und fofern bie bezgl. Nachweise nicht erbracht werben, die fälligen Restdeck« und Füllengelber, welche wie Staalsfteuern zu behandeln sind, nötigenfalls zwangsweise oder durch Pfän­dung einzuziehen und alsbald an die Gestütkasi« in Dil­lenburg abzusenden unter Angabe, von wem die betr. Gelder sind.

Von der Einziehung der Rest-Beträge ist nur bann Abstand zu nehmen, wenn ber Schuldner den Postschein über die inzwischen erfolgte Abführung der Summe an bie Gestütkasie Dillenburg oder den von dem Gestülwärtee quittierten Deck- und Füllenschein vorzeigt.

GestSIdlreksio» Dillenburg.

Nachweisung

der stn Kreise Fulda während der Deckzeit 1920 zm Auf­stellung kommenden Beschäler des Landgestüts Dillenburg.

t a Ml R o t

*

1 Die Station I !bestndet sich bei 1

Name deS Sens- Re8

Sarbe |

| Schlag |

iso rO

T

Geburtsjahr i

Sei- mut

Abstammung

Sätet

Mittler

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Tlftied

F-

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1908

Kur- Hessen

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Erich

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1907

Olden­burg

Esrnann

Berg- blüte

K

Ma

Olaf

dkl. F.

A

l'V.-

1909

Rhein- proo.

Semper

Tempe­ratur

Vorstehende Bekanntmachung bringe ich zur öffmt- lichen Kmntnis.

Die Gemeindevorstönde wollen für Bekanntgabe an die Stutmbesitzer Sorge tragen und letztere darauf Hin­weisen, daß infolge der dauernd erheblichen Steigerung aller Ausgaben, namentlich ber Kosten für Hafer, Heu und Stroh und der Löhne seitens des Ministeriums für Landwirtschaft usw. bestimmt ist, daß für die vom 1. Kpr: 1920 ab zur Deckung kommenden Stuten das Deckge!' 100 M für die Stute beträgt, ober wenn der Stute Besitzer im nächsten Jahre von der Nachzahlung des F lengelbes befreit sein will, 152,50 M bei ber diesjährige Stutenbedeckung zu zahlen sind.

Auch mache ich die Gemeindevorstände noch darauf ar' merksam, daß ste die Abfohlungsergebnisie in bie ihnc s. 3t. zurehenden Register genau eintrnqen und feile; bis spätestens 20. Juni d. J. an die betreffenden eto tivnswärter Portofrei zurückf-nden, auch daß sie die Züch ter daran erinnern, die fälligen Deck- und FMmgrllte. olsbald an die Sfafionsmärlet zu zahlen.

Fulda, den 1. Juni 1920.

I Der Landrat. Frhr. v. Deembera.