47. Zahrg
Montag, 15. Mär- 1920
Nr. 62
Die Gegenrevolution
Jerössenilichunqen von Extrablättern und Plakaten ! unterliegen der Genehmigung des Bezirksbefehls.
Habers, Oberst Diez-Fulda. F u l d a, den 13. März 1920.
Bctuaiptele: Monatlich 130 M. ohne Zustellung-gebühr. - In Fulda bei uns abgeholt 1,40 Mk. ~
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Der Wahnfinn regiert die Stunde.
Gott sei unserem armen Vaterlande, gnädig!
Eine neue schwere Prüfung ist über unser Volk her- ] cingebrochen. Die Vorgänge in Berlin haben über < ^acht eine Lage von verzweifeltem Ernst geschaffen. Die : Reichshauptstadt ist in der Gewalt von Hochverrätern. > )j« mit Hilfe der Döberitzer Marinetruppen die Macht ' an sich gerissen haben. Die Reichsregierung hat Der- । fm verlassen müssen, die neuen Gewalthaber haben die i Negierung für abgesetzt,' die Nationalversammlung für ; ^gelöst erklärt. Wenn die neuen Herren auch nur ' furje Zeit am Ruder bleiben, daun sind die schwersten ; Erschütterungen zu befürchten, Erschütterungen, die den j Zusammenbruch alles dessen, was vom Deutschen Reich noch übrig ist, den gänzlichen Zerfall Deutschlands zur Folge haben können, Hungersnot und Massenelend.
Eben schien es, als ob die ersten leisen Aussichten Hit «ine Revision des undurchführbaren Friedensver- iraas auftauchten, eben zeigte die wirtfchaflliche Lage «rfreuliche Anzeichen einer beginnenden Besserung, Nuhe war langsam eingekehrt, die Arbeitslust hob sich, Me deutsche Mark stieg und nun ist das a l l e s w i e - der in Frage gestellt. Berderben und Elend »att Aufstieg und Frühlingshoffnung. Wochen und Monate können nicht aufbauen, was der wahnsinnige Streich in Berlin in verhängnisvoller Stunde einge- riflen hat.
Es ist nicht zu begreifen, dass den Treibern des neuen Umsturzes nicht klar geworden sein sollte, was ihr tolles Beginnen das Volk kosten wird. So himmel- traurig kann es doch um den Geisteszustand von Leuten, die frei herumlausen durften, nicht bestellt sein, daß sie nicht wüßten, wie wir armes ohnmächtiges Doll daran sind! Man braucht keine politische Denkfähig- | fett, man braucht nur ein kleines Fünkchen Verstand zu haben, um die unermeßliche Schuld zu erkennen, die über jeden kommt, der so mit dem Schicksal des deutschen Volkes spielt.
Die Dinge sind noch in der Entwicklung und niemand weih, rote sie enden werden. Nur das ist wohl sicher, daß die neue Gewaltherrschaft nicht von Dauer ist. Bersin ist nicht das Reich. Das Land wird sich der neuen Ordnung nicht fügen. In Berlin selbst beschränkt sich die Herrschaft der Staatsstreichler auf die eidbrüchigen Truppen. Gegen die weitüberwiegende Mehrheit des densichen Volkes kann sich eine kleine Minderheit nicht halten, selbst wenn sie sich auf die Bajonette stützt. Eine Regierung, die nicht die Wurzeln ihrer Kraft im Volke selbst hat, kann nie und mm- mer von Dauer sein. Bis es aber so weit ist, daß sie zum Rücktritt genötigt wird, kann sich noch Verhängnisvolles ereignen. Was aber auch geschehen möge, es gilt, den Kopf hochzuhalten, sich nicht von Stimmungen u. Verstimmungen irreleiten zu lassen, sondern das Wohl des Ganzen, den Bestand des Vater- landes und des deutschen Volkes über alles zu stellen. Von unserer Fuldaer Bevölkerung kann man erwarten, daß sie in dieser schweren Stunde Ruhe und Besonn er nh eit behält. Wir begrüßen bte Kundgebung, die soeben von den Fuldaer parlamentarischen Vertretern und den Vorsitzenden der Koalitionsparteien erlassen ist, sie entspricht der Treugesinnung der Be- völkenmg von Stadt und Land unserer engeren Heimat, die mit den Berliner Abenteurern nichts gemein haben will. Erkreusich ist auch die Kundgebung unseres Kasseler Dberpräftbenten, der auffordert, einmütig hinter die verfassungsmäßig eingesetzte Regierung zu treten und die Anordnungen der Staatsstreichler in Berlin nicht zu befolgen. Die Reichswehrbrigade Nr. 11, deren Bezirk auch Kurhessen umfaßt, steht ebenfalls treu zur Verfassung, und ist bestrebt, Riihe und Ordnung aufrecht zu erhalten. Das alles läßt die Hoffnung zu, daß unserer engeren Heimat das Bitterste und Schwerste, der Bürgerkrieg, erspart bleibt. Die Bevölkerung lenht mit aller Entschiedenheit die neue Diktatur ab, sie erkennt es als ihre Pflicht, die durch den verhängten Ausnahmezustand getroffenen Bestimmungen zu befolgen und nach Kräften dazu beitragen, daß die Ordnung gewahrt bleibt.
Auf Befehl des militärischen Befehlshabers der Reichswehrbrigade 11, Generalleutnant von Stolzmann wird im Einverständnis mit dem Regierungskommissar, Oberpräsident Dr. Schwarzer für den Bereich der Reichswehr-Brigade 11 folgendes angeordnet:
Jede 'Betätigung durch Wort, Schrift oder andere Maßnahmen, die geeignet sind, lebenswichtige Betriebe zur Stillegung zu bringen, wird verboten. Als lebenswichtige Betriebe gelten: die öffentlichen Verkehrsmittel sowie alle Anlagen und Einrichtungen zur Erzeugung von Gas, Wasser, Elektrizüät und Kohle. Zuwiderhandlungen werden bestraft.
Jeder Streik ist verboten. Sämtliche Zeitungen werden unter Vorzensur der unteren Str» wallüngsl ehörden oesttllt.
Alle Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen dieses Erlasses und die Bestimmungen der Bezirksbefehlshaber, sowie dir Aufforderung und Anreizung dazu werden, soweit nicht höhere Strafen verwirkt sind, mit Gefängnis, Haft oder Geldstrafe bis 10000 Mark bestraft.
gez.: v. Stolzmaun,
Generalleutnant und Inhaber der vollziehenden Gewalt.
Zusätze des Bezirksbefehlshabers $u vorstehenden Ausführungsvestimmungen.
Zu 3. Die Beschlagnahme und Sicherstellung Hai durch die Landrät« zu erfolgen. Meldung von dem Erfolgten an den Bezirksbefehlshaber. .
Zu 4. Alle Bersammllmgen smd fettens der Polizei zu überwachen. ......
Zu 6b. Druck und Derletlung öffentlicher amtlicher Bekanntmachungen (Lebensmittel) kann in der bisherigen Weise erfolgen. _ .
Zu 6d. Wassenlraqen ist nur den Angehörtgen der Truppe, der Einwohnerwehr im Dienst, sowie der Gendarmerie und Polizei gestattet. Ansammlungen ans Straften und Plätzen von mehr als 10 Personen sind verboten.
Zu 6e. Die Aufsicht in Fulda erfolgt nach besonderer Weisung. Im übrigen erfolgt die Uekwrwachirng in geeigneter Weise durch die Landräte.
Zu 6k. Wirlshausschlnb wird vorläusig auf 10 Uhr abends festgesetzt.
Diez, Oberst und Bezirksbefehlshaber.
Aus Befehl des Inhabers der vollziehenden Gewalt unterbleiben für das Befehlsbereich des Bezirkes Fulda die Maßnahmen für den Zusammentritt eines außerordentlichen Kriegsgerichtes.
Fulda, den 14. März 1920.
Der Bezirksbefehlshaber.
Diez, Oberst.
anroeisungen ausstellen. Jede Anordtmng einer anderen Stelle ist rechtsungültig. Soldaten der Reichswehr haben die Verfassung zu schützen, dem Reichspräsidenten und der Regierung zu dienen mw gehorsam zu sein. Den Eidbruch einer Anzahl Offiziere nachzuahmen, verbietet ihnen Pflicht und Recht. Die Auslösung der Nationalversammlung ist verfassungswidrig. Der Präsident der National »er samm- l u n g ist ersucht worden, diese alsbald wieder emzu- be rufen. Nur eine aus die Verfassung gegründete Regierung vermag Deutschland davor zu bewahren, daß es in Nacht und Blut versinkt. Wenn Deutschland von einem Putsch zum anderen geführt ward, tst es verloren. Eine auf der Gewalttat Weniger be- mhende Regierung entbehrt der Autorität im In- und Auslands. Das Volk wird verhungern, wenn neue Wirren Wirtschaft und Verkehr unterbinden und das Vertrauen des Auslades, das sich nur eine verfassimgsma- ßiqe Regierung erwirbt, untergraben. Ungeheure Gefahren nach innen und außen stehen bevor, wenn das Volk die Besonnenheit verliert. Deutsches Volk, schare dich um deine verfassungsmäßige Regierung'.
Dresden, 13. März 1920.
Reichspräsident Ebert.
Die Reicheregierung: Bauer, Noske, Giesberts, Müller, Koch, Geßner.
Dresden, Sitz der Reichsregiernng.
Die deutsche Reichsregierung hat rhren Sitz von Berlin nach Dresden verlegt. Nachstehendes Telegramm ist von Dresden aus an die Regierungen sämtlicher Länder gerichtet worden:
Putschversuche gewissenloser Abenteurer, hinter denen kein ernsthafter Politiker steht, haben die Regierung veranlaßt, zwecks Vermeidung von Blutvergießen Berlin zu verlassen. Die verfassungS- mäßige Regierung hat ihren Sch rn Dresden und ist die ein ritte, die das Cbao: verhindern kann. Wir ersuchen, den dienstlichen Verkehr mit unS anfrecht- zuerhalien und alle Beziehungen zu den Staats« streicklern in Berlin abzulehnen.
Der ReichsprS'rdent Ebert.
Die Reichsregierung:Bauer,Müller, GieSberts, Noske, Koch, Geßner.
An das deutsche Volk!
Die Reichsregierung erläßt folgenden Aufruf:
Durch wahnwitzigen Handstreich smd die Regre- mngsgebäude Berlins in die Hand von Aufruhrern gefallen. Keine politische Partei, kein M<mn von be- kmnener Denkart steht hinter diesen Vorgängen. Jedermann missbilligt sie. Nachdem sich dre m Dobentz ««quartierten zur Entlassung bestimmten Trugen, Namentlich die aus dem Baltikum, hinter diesen An der Tollheit gcftcllt haben, hat die Regierung, um ein Blutbad zu vermeiden und das Leben der an Zah. geringeren m Berlin befindlichen regulären xruppen w schonen, Berlin verlassen, denn Mut ist seit 1914 genug geflossen, und dieses Abenteuer wird m eimgcn Sagen an seiner inneren Unmöglichkeit zusammenbrechen. Die Regierung hat ihren Sitz nach Dresden verlegt. Jeder bleibt an den Gehorsam, antöte verfassungsmässige Regierung gebunden, mir sie kann Befehle erteilen und Zahlungs-
Alt die Beamten!
wtb Dresden, 14. März. Die Reichsregierung erlägt folgenden Aufruf:
Es ist nicht wahr, daß die verfassungsmäßig« Reichsregierung abgedankt hat. Die verfassungsmäßige Reichsregierung denkt nicht daran, abzudanken. Sie hat nur dasselbe getan, was sie im Februar 1919 tat, als sie nach Weimar übersiedelte. Um ruhig und klar arbeiten zu können, ist sie nach Dresden übergesisdelt und nimmt mit dem Zusammentritt der Nationalversammlung ihren Sitz in S t u t t g a r t. Was m Berlin vorgeht, ist eine Köpenickiade im großen. Die berliner müssen sich den politisch klaren Blick. bewahren. Hur die Köpenick-Regierung besteht keine Möglichkeit zu rc= qieren. Ihr Gebäude ift innen hohl, wie kann weder Kohlen nech Nahrungsmittel schassen. Ohne Arbeiter kann man nicht regieren. Berlin kann nicht von sich selbst leben. In wenigen Tagen bricht dieses System zusammen. Wer es unterstützt, lädt den Fluch der Verantwortung auf sich.
Beamte! Euch bindet nicht nur die poulpche Einsicht, sondern auch der Eid auf die Verfassung. Ihr habt nur den Befehlen der verfassungsmäßigen Regierung zu gehorchen. Wer die neue Regi - rung unterstützt, bricht feinen Eid. „ ,
Es ift nicht wahr, daß die Beamten am 9. November 1918 das Gleiche taten. Damals dankte der Kaiser ab. Der vom Kaiser eingesetzte Reichslauzler Prinz Max von Baden gab nach der Abdankung des Kaisers feinen eigenen Rücktritt und übertrug alsdann die Relchskanzlerschaft dem jetzigen Reichspräsidenten Ebert. Er forderte die Beamten auf, der neuen Regierung zu gehorchen. Heute hat die Reichsreaierung nicht abgedankt. Die Usurpatoren sind von keiner befugten Stelle eingesetzt. Wer ihnen dient, wird entlassen. Die Mehrheitsparteien stehen fest zusam- men. 'Kapp, von Sagen) und Genossen finden keinen Wi- derhall im deutschen Volk. Und das Ausland? Eine
WSsrvehr-WMe Br. 11 ,
3tr. 4322 Kassel, 13. März 1920. I
Verordnung
-es militLrifchen Befehlshabers Mr den gesamten Bereich der ReichSwehr-Br igade Nr. 11.
Nach euigegangenen Nachrichten ist die Regierung in Berlin durch gewaltsamen Eingriff in ihren Entfchlüssen gehemmt. Um die Regienmgsgewalt wird gekämpft.
Ich werde das Nebergreifen dieser Zustände auf das Gebiet der 11. Rw.-Brigade verhindern und in ihm die Ruhe und Ordnung mit allen Mitteln aufrecht erhalten. Hierzu erlasse ich mit Zustimmung des Reg'-erungskommis- fürs, Oberpräsident Dr. Schwandner in Ergänzung der Verordnung des Reichspräsidenten vom 13. 1. 20 folgende Verordnung für das gejamke Gebiet der 11. Reichsm.»
§ 1. Die m den §8 (Lrnnbstlfknng), 311 (Explosion), 312 (Neberschwemmung), 315 (Beschädigung von Eisen- bahnanlagen) des Strafgesetzbuches mit lebenslänglichem Zuchthaus bedrohten Verbrechen sind mit dem Tode zu bestrafen, wenn sie nach der Verkündigung dieser Derord- nung m dem Gebiet der Reichswehrbrigade begangen worden sind. . <
Unter der gleichen Voraussetzung kann m den Fallen des § 115 Abs. 2 (Rädelsführer und Widerstand bei Aufruhr) und § 125 Abs. 2 (Rädelsführer und Gewalttätigkeiten bei Zusammenrottungen) des Strafgesetzbuches auf Todesstrafe erkannt werden, wenn der Täter die dort bezeichneten Handlungen mit Waffen oder im bewußten und gewellten Zusammenwirken mit Bewaffneten begangen hat.
§ 2. Bei jedem militärischen Befehlshaber ist für feinen Bezirk ein ausserordentliches Kriegsgericht zu bilden. Die außererdentlichen Kriegsgerichte bestehen ans emem ! Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Versitzende und die Beisitzer werden von mir ernannt. Sie müssen zum I Richterstand befähigt fein. .....
Ich werde bestimmen, wer die Tätigkeit der Anklage- brhörde übernimmt. . . „
§ 3. Die außerordentlichen Kriegsgerichte sind zu- ftänbig!
a) für die im Teil 2 Abschnitt 1 (Hochverrat und Landesverrat), 4 (feindliche Handlung gegen befreundete Staaten), 5 (Verbrechen und Vergehen in Beziehung auf die Ausübung staatsbürgerlicher Rechte), 6 (Widerstand gegen die Staatsgewalt), 7 (verbrechen und Vergehen gegen die öffentliche Ordnung) 8 (Rlünzverbre- ihen nnd Rlünzvergehen), 20 (Raub nnd Erpressung), 27 (gemeingefährliche Verbrechen nnd Vergehen), 28 (Verbrechen und Vergehen im Amte) des Strafgesetzbuches bezeichneten Verbrechen und Vergehen.
b) für die Verbrechen und Vergehen gegen §§ 211 bis 215 (Verbrechen und Vergehen wider das Leben), 223a bis 229 (Körperverletzung), 240, 241 (Bedrohung), 243 (Diebstahl), 258 bis 262 (Begünstigung und Hehlerei) des Strafgesetzbuches.
I c.) tot die Vergehen und Verbrechen gegen das Gesetz gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Ge- braüch von Sprengstoffen. .
I d) für die Zuwiderhandlungen gegen die aus Grund des I § 1 bei Verfügung des Reichspräsidenten vom 13. 1.
erlassenen Anordnungen und gegen § 6 derselben Verfügung, wenn die Tat nach der Verkündigung dieser Derordnung begangen oder sortgesetzt worden ist.
Die Anklagebehörde kann Fälle, deren schleunige Erledigung keine Bedeutung hat oder undurchführbar ist, den außerordentlichen Gerichten überweisen. Diese Ueberweisung kau» auch vom ordentlichen Kriegsgericht beschlossen werden.
8 4 Auf das Verfahren vor den außerordentlichen Kriegsgerichten finden die Bestimmungen des Gerichis- verfassungsgeietzes und der Strafprozeßordnung Anwendung mit folgenden Maßnahmen:
Die Frist des § 215 der Strafprozeßordnung wird auf 24 Stande» festgesetzt: Ü- läuft von der Stunde der Mitteilung der Anklageschrift an. Wenn der Angeklagte ge- ständig ist, kann von der Zustellung einer Anklageschrift abgesehen werden. Auf die Verhandlung findet § 244 I Abs 2 der Strafprozeßordnung Anwendung. Gegen das Urteil ist kein Rechtsmittel zulässig. lieber Anträge auf I Wiederaufnahme des Verfahrens entscheidet das, tm ordentlichen Verfahren zuständig« Gericht. Die Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten findet auch dann statt, wenn Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, I die es notwendig erscheinen lassen, die Sache >m vrdent- I lichen Verfahren nachzuprüfen. Ist der Antrag aus Wiederaufnahme begründet, fo ist die Hauptverhandlung vor I dem zuständigen ordentlichen Gericht anzuordnen. Dre I Todesstrafe wird durch Erschießen vollstreckt. Die Dall- I streckung ist erst zulässig, wenn meine Entscheidung er- I gangen ist. Die Dorschrist des § 403 der strafprozeh- I Ordnung bleibt unberührt.
| § 5. 3m Falle eines Aufruhrs ober Canbftiebensbrn-
I ches werde ich zur Aburteilung der im 8 1 Absatz 2 br- I zeichneten Verbrechen die Bildung von Standgerichlen an« I ordnen.
Verantwortlich für den redaktionellen Teil: Kari Schütte, :: für die Anzeigen: I. ParzeIler-Fulda. ::
Rotationsdruck u. Verlag der Fuldaer Actiendruckerei in Fulda. Fernsprecher Nr. 9. Telegr.-Adress«: Fuldaer Zeitung
Das Standgericht wird durch den Befehlshaber, der I mit der Bekämpfung der Unruhen betrauten Truppen ge- ■ bildet. Es besteht aus 3 unbescholtenen Personen, die , über 20 Jahre alt sein müssen. Den Vorsitz fuhrt ein > Offizier der Truppe. 'Dem Angeklagten ist em Beistand j zu bestellen. Das Standgericht hat innerhalb 24 Shinben | nach der Ergreifung des Angeklagten zu entscheiden. Das Urteil kann nur auf Todesstrafe lauten.. Es unterliegt keinem Rechisbehelf. Es bedarf meiner Bestätigung und wird nach der Bestätigung durch Erschießen vsllstrecku
Liegt nach der Ansicht des Standgerichts zur Verhängung der Todesstrafe kein Anlaß vor, oder kann die Ent- scheüung nicht innerhalb 24 Stunden ersvlgen, oder wird tms Urteil nicht bestätigt, so ist die Sache an das autzer- ordentsiche Kriegsgericht oder wenn em fatajes. nidrt besteht, an die Staatsanwaltschaft bei den ordentlichen Ge- richi-ii^ ^Wirksamkeit der außerordenllichen Gerichte • und der Standgerichte endet mit der Außerkraftsetzung dieser Verordnung, soweit diese Gerichte nicht schon früher au gehoben werden. Nach diesem Zeitpunkt smd die bei ihnen erwachsenen Verhandlungen an die Staatsanwaltschaft bei den ordentlichen Gerichten abzugeben. In den noch anhängigen Strafsachen ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Das Gleiche hat in den Strafsachen zu geschehen, in denen ein noch nicht vollstrecktes Todesurteil erlassen worden ist. „ .. ,
s 7. Diese Verordnung tritt mit der Verkündigung in Kraft. Sie ist sofort in sämtlichen Gemeinden des Gebietes der 11. Reichswehr-Brigade bekannt zu geben.
Kassel, 13. März 1920.
gez.: v. Stolzmann, Generalleutnant und Inhaber der vollzichenden Gewalt.
Ausführungsbestimmungen.
1. Die für die militärische Organisation bereits eingesetzten Bezirksbefehlshaber, sowie der Abschnittskamman- deur 3 und 4 in den ihnen zugewiesenen Abschnitten der 50 Kilometer-Zone werden mit der Durchführung des verschärften Ausnahmezustandes für ihre Bezirke beauftragt. Sie erhalten ihre Weisungen lediglich von mir.
Sicherheitspolizei, Einwohnerwehren und sämtliche sonstigen Sicherheitsorgane ihres Bezirks werden ihnen unterstellt.
2. Gemäß M.-D.-Dl. vom 13. 12. 19 Nr. 685 ordne ich dir Einberufung und Bewaffnung von Zettfreiroillizen an.
3. Sämtliche Kraftfahrzeuge, Krafträder und der Betriebsstoff für diese sind durch die Bezirksbefehlshaber zu beschlagnahmen. ,
4. Maßnahmen für Zusammemritt eines außerordentlichen Kriegsgerichts werden getroffen.
5. Die bisherigen Behörden bleiben in ihrer -tätigte». Sie sind den miliiärlschen Befehlshabern i-r.lerstellk.
6. Folgende Einschränkungen der Artikel 114, 115, 117, 118, 123, 124 und 153 dec Verfassung des Deutschen Reiches treten mit der Berkündung in Kraft.
a) Verbot von Versammlungen.
Sämtliche Versammlungen politischer Parteien werden verboten. Gewerkschaftliche Mitgsiederversammlungen, Be- legschafts- und Betriebsversammlungen {anrett gestattet werden; aber nur wenn sie entweder von den zuständigen Organisattonsleitern oder dem Arbeiterausschuß (Betriebsrat) einberufen werden und jede Gewähr dafür geboten ist, daß nur Werksangehörige daran teilnehmen. Die Versammlungen sind anmeldepflichtig, jede Verhetzung dabei ist verboten. Alle Versammlungen nicht politischer Art, also solche, die Kultus- und wissenschafüichen, literarischen oder künstlerischen Zwecken dienen, können ohne weiteres genehmigt werden.
b) Presse.
Druck und Vertrieb kommunistischer, spartakistischer und U.-S.-P.-Zeitungen, Schriften, Handzettel ufro. sowie Aufreizungen der Bevölkerung, Aufforderung zu Gewalttaten und Streiks in Zeitungen, Flugschriften, Handzettel ufro. sind verboten. Verlag und Herausgabe neuer Zeitungen, sowie von Flugblättern und Plakaten politischen Inhalts sind verboten. Sämtliche Zeitungen werden unter Dor- ; zensur gestellt.
c) Haussuchungen und Verhaftungen.
Haussuchungen und Verhaftungen können von den zuständigen Militär» und Z'roilbehörden ohne Beschränkungen vorgenommen werden. Den Offizieren und Offizierdienst- , htern verleihe ich die Recht« von Polizeibeamten und Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft.
। d) IDoffenfragen, Betreten der Strassen nnd Ansammlungen auf Strassen.
Die militärischen Bezirksbefehlshaber treffen die erforderlichen Einschränkungen für ihre Bezirke.
| e) Fernsprechverkehr und Postüberwachung.
Nichtamtlicher Fernsprechverkehr über den Bezirk der 11. Reichswehr-Brigade hinaus wird verboten. Fernsprechverkehr innerhalb des Brigadebereichs sowie der gesamte TelegraHenverkehr und Postbetrieb sind unter Aufsicht zu stellen.
I f) Mrlshausschlnß.
I Der Dirtshausschluß ist örtsich zu regeln, jedoch nicht über 10 Uhr auszudehnen. Nur Durchreisende dürfen über diese Zeit hinaus verpflegt werden, verkauf alkoho- | Ilscher Getränk« jeglicher Att ist verboten.
2er Bezirksbefehlshaber. Diez, Oberst.
An sämtliche Bezirks-Befehlshaber.
In Abänderung der Ausführungsbesfimmungeu meiner Derordnung vorn 13. März 1920 über die Verhängung des verschärften Ausnahmezustandes verordne ich nn Einvernehmen mit dem Regierungskmnmissar, Oberpräsident Dr. Schroander:
Zu Z. 2 der Ausführungsbestimmungen:
Zeitfreiwillige sind zu entlassen, wo es die Verhältnisse irgend gestatten Meldung darüber.
Zu Zisf.-r 3 der Ausführungsbestimmungen:
Beschlagnahme von Kraftfahrzeugen, Krafträdern und Betriebsstoffen sind nur soweit aufrecht zu erhalten, als die militärischen Aufgaben es unbedingt erfordern.
Zu Ziffer 6a der Ausführungsbestimmungen:
Versammlungen können von dm unteren Verwaltungsbehörden genehmigt werden.
Zu Ziffer 6b der Ausführungsbestimmungen:
Druck und Vertrieb aller Zeitungen, die nicht durch eine besondere Verordnung auf Grund veröffentlichter Artikel verboten find, können erscheinm.
Zu Zfifer 6e der Ausführungsbestimmungen:
Die Einschränkung des Fernsprechverkehrs wird aufgehobm.
Zu Ziffer 6< der Ausführungsbestimmungen:
Wirischaftsschluß und Verkauf alkoholischer Getränke jeglicher Art werden freigegeben.
Kassel, ben 14. März 1920. r
Reichswchr-Brigad« 11. gez. o. Stolzmann.
Wird veröffentlicht.
F u l d a, den 15. März 1920.
Der Landrat: Frhr. v. Doernberg.
Militärdiktatur, eingesetzt von ben Boltikumtruppen, von der reaktionärsten preußischen Militärpartei, wird uns kerne Erleichterung des hatten Friedens, keine wirtschafUiche Hilfe bringen. Die der verfassungsmäßigen Regierung in Aus- sicht gestellte große Entente-Anleihe wird Kapp und Ge- nassen nicht gewährt. Der Wert bes beutschen Gel- des, der eben mit starkem Ruck in di« Höhe ging, fallt tiefer denn je. Sorge jeder dafür, daß diese MiUtär- diktatur so schnell wie möglich zusammenbricht. Samt- liche Landesregierungen, die westlichen preußischen Oberpräsidenten, die Zentralverbände der deutschen Arbeiter und Angestellten, die staatlichen Unterbeamten, der Reichswirtschaftsverband deutscher Berufssoldaten mit 96 000 Mitgliedern, sämtliche süddeutschen Reichswehrteile und eine Reihe preußischen, darunter das besonders wichtige Wehrkreiskommando Blatter (Ruhrbezirk) stehen fest hinter der verfassungsmäßigen Regierung.
Dresden, 14. Mürz. Der Reichspräsident: Ebert. Die Reichsregierung: Bauer, Müller, Koch, Giesberts, Noske, Geßler, David.
• Berlin, 13. März. Dom Reichspräsidenten und vom Reichskanzler Bauer sind Anweisungen ergangen, daß die Beamten, die Zahlungsanweisungen des Herrn Kapp und feiner Anhänger ausführten, gesetzwidrig- handelten und dafür regreßpflichtig gemacht würden. Dieselbe Anweisung ist vom Minister Giesberts auch an die Postverwaltung ergangen.
Einberufung der Nationalversammlung nach Stuttgart.
Dresden. 13. März. Präsident Fehrenbach hat dieNalionolvcrsammlung für den 17. März nach Stuttgart einberufen.