Fuldaer Zeitung
Druck der Fuldaer Aeiieudrnäerei m Fulda
Samstag, 13. Marz 1920.
b)
d)
f)
g)
a)
wird, so ergibt sich folgende Berechnung
50000 Mk. mit 5»'<
50» »ton 100000 IRt.
b)
d)
k)
ist ein Hätz
— Das Geheimnis des Erdinnern.
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3% 50»«
Durch neue das Geheim
oder ein Proletarier sein, und das Ende licher Katzenjammer.
30»/. „ 10»/. . io»;. .
hiernach als ab- oder anzurechnenden Beträge rechnerisch zu ermitteln sein werden, läßt sich hier toejen des beschränken Raumes nicht weiter ausführen; es bestehen dafür eine Anzahl Sonderbesttmmungen.
Wenn ein Land zu reich ist.
Holland hat, wie der „Voss. Zta." berichtet wird, Angst vor dem eigenen Wohlstand. Das klingt widersinnig. Aber es ist wahr. Dem Holländer geht es so gut, daß Speicher um Speicher voller Gemüse, Früchte und sonstigen Nahrungsmitteln verderben; hunderte und hunderte Fässer von Heringen verfaulen. Und das olles, weil Holland so wohlhabend ist, daß Deutschland den Gulden mit 40 Mark bezahlen muß oder noch teurer. Solche Summen sind unerschwinglich. Die holländische Presse veröffentlicht
in Form von Ebbe und Flut umgeformt wird, funbcrn auch der ganze Erdkörper. Durch weitere Beobachtung- gen der dadurch hervorerufeneu Bteitenschwankunzen der Erdabpst-itung, der Erdbebenwellen, der Ablenkung ter Schwerkraft usw muß man zu der Ansicht k-r-rmea, daß die Erde aus einem feiten Metallkern besteht, nicht also aus einem Hohlraum mit feurigflüsiigem Inhalt., Um diesen Kern muß sich ein etwa 1500 Stimmtet dicker Gesteinsmantel befinden, den wieder eine Schicht von stellenweise zäher, pechartiger Konsistenz tntb einer Tmveratm: von etwa 1500 Olrvd Celsius umgibt, imfr danach endlich eine nur 80 bis 100 Kilometer starke Erdkrujhv. 8-. - '
Diese Abschreibungsart ergibt eine 8,lproz. Verschlechterung in drei Dohren (1. 1. 1914 bis 31. .12. 1916). Wenn nun berücksichtigt wird, daß seitdem bis zum Stich- tage (30. 6. 1919) weitere 2% Jahre wirtschaftlichen Niederganges in Rechnung gestellt werden müssen, so kann jetzt ein Anspruch aus Abschreibung von mindestens 10 bis 12 Prozent des Gesamtwertes (Wchrbeitragswertes) von den Steuerbehörden nur als berechtigte Forderung anerkannt werden.
Anspruch aus derartige Absetzungen werden aber wohl in der Hauptsache nur mittlere und größere Besitzer haben, da der kleinere, ohne fremde Kräfte arbeitende Landwirt seine Scholle vor den Gefahren, die den mittleren und größeren Besitzer fortgesetzt bedrohen, zu schützen gewußt hat. Für seinen Acker hat er den nötigen Stalldünger eehabt, er hat Verunkrautung von ihm ferngehalten; die kleinen Schäden an Gebäuden oder Inventar hat er leichter beseitigen können, und das zur Erhaltung der Wirtschaft erforderliche Dich ist von der Zwangswirtschaft verschont geblieben.
a) durch Erbschaft, Lehen-, Fideikommiß. oder Stammgutanfall, oder durch Vermächtnis von To-.es wegen tdcr Teil der Erbschaft aber, der vom Erb. lasser als Bermögenszuwachs zu versteuern gewesen wäre, kann nicht abge-ogen werden), durch Fortfall des Kapitalwertes von Lei.
SDfcfitoten der Untersuchung ist es möglich, nis des Erdinnern ziemlich zu lüften. So konnte ssst- geviTit werden, daß durch die Anziehungskräfte von Mond und Sonne nicht nur die WÖsserhM« der Erbe
Schenkungen oder sonstige VermögenSgabcn, um die ein Pflichtiger sein Vermögen im letzten VeranlagungsAeiiraum (1. 1. 1914 bis 30. 6. 1919) vermindert hat, (ausgenommen sind fortlau. sende Zuwendungen zum Zwecke deS angemessenen Unterhalts oder der Ausbildung, die der Bedachte gesetzlich beanspruchen kann, ferner Pensionen an frühere Angestellte, übliche Gelegenheitsgeschenk, Zu. Wendungen zu kirchlichen oder mildtätigen Zwecken und Zuwendungen bis 1000 Mi.), Vermögens betröge, die in ausländischen Grundstücken oder Unternehmungen angelegt worden sind,
Vermögensbeträge, die im Laufe des letzten De ran, lagunigszeitvaumeS zum Erwerb von Schmuck, und Luxusgegenständen verwendet worden sind, soweit sie für den einzelnen Gegenstand min. bestens 500 Mark oder für zusammengehörige 1000 Mark betragen, Vorausleistungen an Zahlungen für noch nicht gelieferte Waren, Beträge für »sonstige" größere Aufwendungen bezw. Anschaffungen, die über den gewöhnlichen Bedarf hinausgehen, wenn der einzelne Gegenstand min. dellens 500 Mk. ober Zusammengehörige mindestens 1000 Mark gekostet haben und die Gesamtanschaffungen dieser Art über 10 000 Mk. hinausgehen, der Betrag der gezahlten Kriegsabgabe aus 1917. In welcher Weise bezw. auf welcher Grundlage die
Des weiteren werden noch rückständige Steu. e r n aus früheren Rechnungsjahren und sämtliche für das Rechnungsjahr 1919 zu entrichtenden Steuern zum Abzug zugelassen.
Diesen Absetzungen gegenüber verlangt das Kr-egS- steuergesetz in einer Anzahl von Fällen Zusetzun» gen zum Endvermögen, die in der Hauptsache einer Verflüchtigung der Kriegsgewinne vorbeugen sollen.
Hinzuzurechne« sind dem Vermögen
stungen,
durch KapitalauSzahlung aus einer $er, sicherung,
durch Schenkungen ober, durch Zuwendungen ohne Gegenleistung von mindestens 1000 Mark, durch Veräußerung von ausländischem Grund- und Betriebsvermögen,
durch Kapitalabfindungen als Entschädigung für Verlust der Erwerbsfähigkeit,
durch Kapitalabfindung als Entschädigung gegen, über Unterhaltungsbedürftigen.
tuntz und der Kritik merkt, wirkt anstößig und auü- reizend
Die Kunst läuft also darauf hinaus, daß man tn einer größeren Menschenmenge doch für sich bleibt, obschon man die Umgebung auf seine Sinne wirken läßt. Diese kluge Zurückhaltung ist erst recht am Platze, wenn an dem anderen Tische etwas Auffälliges oder Häßliches passiert. Keine Einmischung! Es müßte sich denn gerade um die Nothilfe für Gesundheit und Lq- ben eines Mitmenschen handeln. Sonst lasse man die Finger aus dem Sviel. Auch die Zunge. Wenn sich ein Streit erbebt, so bist du zum Richteramt nicht berufen, meistens auch nickt befähigt, da sich im Augenblick gar nicht übersehen läßt, wo das Recht und wo die Schuld liegt Also betrachte Schweigen als Gold itrtb gehe lieber rechtzeitig deines Weges, ehe der Zwist sich zum. Skandal auswächst.
All diese schönen Lehren zerstieben wie Svreu vor dem Winde, wenn du nicht durchaus mäßig bleibst im Genuß von SB ter oder Wein, von Schnaps gar nicht zu reden Hast du nicht so viel Selbstbeherrschung, dann geh' lieber nickt in ein Wirtshaus, oder nimm wenig. stenS deine Angebörgen nicht mit.
Wenn der Alkohol einen aus dem Gleichgewicht bringt, so macht er Dummheiten, mag es ein Prinz
langen, daß alles nach seiner Pfeife tanzt. In der gemischten Gesellschaft eines öffentlichen Lokales uruß der eine sich in den anderen fügen, der Knorr den Knubben vertragen.
»Bleib zu Hause und langweil dich redlich", sagte mir kürzlich ein alter Freund in Anbetracht der Zeist- verhältnisse. Aber es gibt Leute, die doch .mal ausgehen" wollen, um wieder Menschen zu sehen, andere Lust zu atmen, auch etwas Musik und Getränk genießen zu wollen. Soll man ihnen das Wirtshaus verekeln? -Nein, der Ausflug ins öffentliche Leben muß nur mit Umsicht und Geschick vor sich gehen.
Die erste Frage ist: Wohin? Wer einen ev- ütobten Stammtisch hat, braucht nicht erst zu überlegen. Aufs Geratewohl loszugehen und sich auf das Finderglück zu verlassen, ist freilich interessant, aber doch go- wagt. Sind Damen beteiligt, so ist es sogar verwarn. Besser ist cs, erst abzndampsen, wenn man sich des rechten Weges wohl bewußt ist.
Wähle ein Lokal, wo du eine passende Gesellschaft findest, nämlich Seute. die neck Ststnd und Bildung und Sitten durchscknittlick auf derselben Stufe stehen, wie du und die Deinigen. Verzichte aui b:; Entdeckungsreise in tiefere Schichten, aber sehne dich auch nicht" danach, in »höhere" Kreise einzudrängen. I» beiden Fällen wird die Sache ungemütlich. Laurer oder leiser erhebt sich die Frage: Was wollen denn d i e hier? Dm besten bist du dort aufgehoben, wo du gar nicht auffällst.
Damit löst sich auch die Kleidersragc. Auch zu dem allcmewöhnlichstcn AbcndauZstug muß man sich sauber umkleiden; aber Prunk und Protz wäre sehr geschmacklos und zweckwidrig Zu einer Hochzeit legt man fest, lichen Schmuck an;' bei einem Wirtshausbesuch wurde, das nur ein Aufsehen erregen, das für beide Teile unliebsam wäre.
Kein Aufsehen erregen, — da? mutz auck for-gesetzi die Parole bleiben. Beim Eintritt, beim Plahsuchen, beim Bestellen, bei der Unterhaltung.
An Süddeutschland fetzt man sich gern auch zu unbekannten Leuten auf dieselbe Bank, an denselben T.sch
>Jn Norddeutschland möchte,womöglich jeder Einzelgast seinen besonderen Tisch haben. Wir könnten uns gut und gern der süddeutschen Gemütlichkeit annähern. Freilick muß man bei der Wahl eines halbbesehren Tisches vorsichtig fein. Ein Erkundigungsblick aus
Die SleuererNänmg als solche teilt das noch den Br- . fthnmungen des Besitzsteuergefetzes vom 3. 3ult 1913 fest- I zustellende Vermögen in die bekannten drei Gruppen:
a) Grundvermögen,
b) Betriebsvermögen,
c) Kapitalvermögen
ein und läßt von dem sich jo ergebenden Gefamtvennogen I den Abzug von Schulden und Leistungen zu.
Wenn auch im großen Ganzen die Kenntnis der Be- I Stimmungen des Besitzsteuergesetzes, nach welchem die Fest- I stcllung des steuerpflichtigen Vermögens zu erfolgen hat, I als bekannt vorausgesetzt werden kann, so soll doch im I folgenden au? einige besonders wichtige Bestimmungen hin- I gewiesen werden.
1. Grundvermögen.
Als erster Grundsatz ist zu beachten, daß als Wert des I Grundbesitzes der bei bei Wehrbeitragsveranlogung fest- gestellte Wert auch jetzt noch maßgebend ist. Dor- ausgesetzt muh dabei aber natürlich werden, daß keine Veränderungen an dem Grundbesitz durch Zu- oder Abverkauf feit 1. Januar 1914 eingetreten find.
3m allgemeinen ist zu unterscheiden unter Grundstücken a) die vor dem 1. Januar 1914,
b) die in der Zeit zwischen 1. Januar 1914 und
1. August 1914 und
c) bie nach dem 1. August 1914 erworben worden sind.
Für die Gruppe zu a) kommt nur, wie oben bereits angeführt, der Wehrbeiiragswert in Betracht; Grundstücke aus Gruppe b) sind nach dem gemeinen Wert (Ver- ! kausswert) zur Zeit des Erwerbs zu bewerten: die nach | dem 1. August 1914 erworbenen Grundstücke sind unter allen Umständen mit dem Betrage der Gestehungskosten anzusetzen, ohne Rücksicht, ob diese dem gemeinen Werte entsprechen oder einen Liebhaberpreis darstellen. Unter „Gestehungskosten" ist der Erwerbs preis zuzüglich oller durch den Erwerb entstandenen Unkosten und aller Aufwendungen für Verbesserungen ober Erweiterungen zu verstehen.
Von den auf diese Weife ermittelten Werten können besondere Abschreibungen auf materielle Der- I schlechterung gemocht werden. Die Berechtigung hierzu ist I vom Preußischen Obervei-waltungsgericht in einer in der breiten Oeffentlichkeii noch nicht bekannten Entscheidung vom 26. Oft. 1918 grundsätzlich anerkannt. Dort handelt j cs sich um eine Berufung gegen die Besitz- und Kriegs- I steuerveronlagung für 1917, für welche bekanntlich der I Vermögensstand am 31. Dez. 1916 maßgebend war. Der vollständige Wortlaut dieser gerade für den Grundbesitz hochwichtigen Entscheidung kann hier wegen Raummangels I nicht abgedruckt werden. 3n dieser Entscheidung iss der I Weg gewiesen, zu einer schätzungsweisen, in Prozenten vor- | zunehmenden Ermittelung des auf materielle Deifchlechte- rung zu rechnenden Teiles des Gefamtvermögens. Es
I ist dort ausgeführt:
Wenn von dem etwa 100 000 Mk. betragenden Ge- I lamtewerte eines Gnies 50 Proz. auf Boidenfliiche, 30 Proz. auf Gebäude, 10 Proz. auf totes Inventar und 10 I Proz. auf lebendes Inventar gerechnet werden und wenn ferner die Verschlechterung des Bodens mit 50 Proz., der I Gebäude mit 2 Proz., des toten Inventars mit 3 Prvz. I und des lebenden Inventars mit 50 Proz. angenommen
Trotzdem wird aber auch der kleinere Landwirt berechtigt fein, gewiss« Abschreibungen auf Wertminderung zu beanspruchen.
2. Betriebsvermögen.
Hier eine, ein Kapitel für sich bildende Abhandlung über die Berechnung des gewerblich«, Betriebsvermögens folgen zu lassen, kann nicht der Zweck des Aufsatzes fern.
Die Bewertung des Inventars wird sowohl beim lebenden wie beim toten m der Weise vorzunehmen fein, daß vom Wehrbeitragswerte ausgegangen wird und Veränderungen im Bestände unter Zugrundelegung der b i Feststellung des Wehrbeitragsvermögens angewendeten Normal- oder Einheitssätze berücksichtigt werden, und daß bei Bewertung des toten Inventars einer entsprechenden Abschreibung aus materielle Verschlechterung, analog wie bei den Besitzern, Rechnung getragen wirb. Soweit Cr- satzbeschosfungen für abgängige Inventarstucke m Frage kommen, wird eine abgabepflichtige Verbesserung oder Der- mehrnng des Inventars niemals vorliegen. Dagegen werden Neuanschaffungen (über den normalen Friedensstand hinausi während der Kriegszeit mit den taffächlich ausge- wendeten Betrügen an- bezw. zugesetzt werden muffen.
Kleinere Gewerbetreibend« (Handwerker), d« ihr Betriebsvermögen buchmäßig nicht nochzuwessen vermögen, werden an den früher angegebenen Dermögens- zahlen am besten festhalten, wenn sich ihr Betrieb emei- feits nicht etwa vergrößert hat ober andererseits durch Ausverkauf früher vorhanden gewesener Bestände verkleinert hat. _ ,
Der Fall wird nicht eiten sein, daß derartige Gewerbetreibende durch den Ausverkauf ihrer Bestände ihr Ka- I pitalvermogen vermehrt haben und darum ihr Betriebsvermögen niedriger deklarieren müssen. In solchen Fallen wird es sich immer empfehlen, die Steuerbehörde auf in« Verschiebung des Vermögens in der Erklärung aufmerksam zu machen, damit auf dies« Weise einer einseitigen Berichtigung der Erklärung durch die Steuerbehörde zuungunsten des betr. Steuerpflichtigen vorgebeugt wird.
3. Kapitalvermögen.
Der Wert des Kapitalvermögens sst in bisheriger bt I fannter Weife zu ermitteln.
Für Wertpapiere, welche einem Döifenkuis unterliegen, I gilt der amtliche (Kurszettel mit den Werten vom 30. Sunt ■ 1919, die darin angegebenen Kurse sind für die Bewertung | allein maßgebend. Bankguthaben und sonstige Guthaben, I soweit sie zur Bestreitung der laufenden Ausgaben für I drei Monate dienen, sind von der Besteuerung ausgenom- I men. Dieses Entgegenkommen des Gesetzgebers ist aus I der Erwägung hervorgegangen, daß eine Anzahl ©teuer- I pflichtige (Beamte, Hausbesitzer, Rentiers) ihre für das I höchste Vierteljahr bestimmte Dierteljahreseinnahme vom I oorangegangenen Dierteljahrstage in Sparkassen oder I Pauken aufzubewahren pflegen und von dort ihren Tages-, 1 Wochen- ober Monatsbedarf decken; wo also nicht die Ab- I sicht einer Ersparung, sondern nur die einer sicheren Auf- I bewahrung ihrer Gelder vorliegt.
I Die Äriegsabaabe vom Dermögenszuwachs ist zur I Hälfte binnen 3 Monaten, zu einem Viertel binnen 6 Monaten und mit dem letzten Viertel binnen 9 Monaten I nach Zustellung des Kriegsabgabebescheides zu entrichten. I Bei Zahlung in barem Selbe vor Ablauf der festgesetzten I Zahlungsfristen werden 6 Proz. Zwischenzinfen vergütet. I Unter bestimmten Voraussetzungen können Kriegs- I anleihen in Zahlung genommen werden. Des weiteren I können in Fällen, in welchen die Einziehung der Abgabe I mit besonderen Härten verbunden wäre, ©tanbungen bis I 3U 5, 10 und 20 Jahren bewilligt werden.
j Das Kriegssteuergefeh läßt nachträglich eine Berichti- I gung des Anfangsvermögens, also des Wehrbeitragsver- | mögens, zu. Auf diese Weise ist manchem Steuerpflicht,- | 0en~ der fein Ansangsvermögen rechtsirrig zu niedrig an gegeben hat, Gelegenheit gegeben, nachträglich eine Be I richtigung vorzunehmen und so den abgabepflichtigen Der I mögenszuwachs zu verkleinern.
gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe ton Erklärungen selbst für solche ein, die als Abgabepflichtige gar nicht zu besteuern sind.
Wenn auch das Kriegssteuergesetz Erbausälle und Schenkungen (VermögenSüberweisungen) in ber. Regel von der Besteuerung freiläßt, so entbindet diese Be. siimmung keinesfalls von der Abgabe der gesetzlich vor- geschriebeiicn Erklärung, sobald ein Vermögenszuwachs von mehr als 6000 Mk. innerhalb des Vevanlagungs- reitrmims (1 1. 1914 bis 30. 6. 1919) entstanden ist. Maßgebend ist die Höhe des sich nach der Steuer, crllärung ergebenden Gesamtvermögens.
Andererseits bleiben auch diejenigen deklarations. pflichtig, bereit Endvermögen sich zwar nicht mehr als 6000 Mark vermehrt hat, die aber im Lause des Der. anlagungszeitraumes Teile ihres Vermögens abgetre. ten oder verschenkt haben. Denn derartige Vermögens. Verminderungen gelangen, wie aus den Ausführungen weiter unten hervorgeht, nicht beim Beschenkten, sondern beim Schenkenden zur Versteuerung.
Das sich aus der Steuererklärung nach Abzug von Schulden und Lasten ergebende, nach den Dcstirnmun. gen des Besitzsteuergesetzes errechnete Vermögen wird der Veranlagung der Kriegsabgabe nicht ohne weiteres Mgrunbe gelegt; es müssen vor Feststellung des abgaoe- I pflichtigen Verrnögenszuwachses durch Ab-recknen und Hinzurechnen gewisse Kapitalsbeträge, die einerseits steucrcrhöhend wirken sollen, Abänderungen borgenom. men werden.
Abzuziel,en sind zunächst Beträge, die während des Veranlagungszcitraumes (1. 1. 1914 bis 30. 6. 1919) erworben worden sind
Unpolitische Zeitkäufe.
Von Fritz Nienkemper.
Berlin, 9. März 1920.
Krach im Wirts Hause! Leider nicht selten. Senn es in einer gewöhnlichen Kneipe zu Zank und Rauferei kommt, regt sich die Mitwelt nicht weiter auf. Wer wenn nn großen Saale des feinsten Hotels von Berlin Scheltworte und Wurfgeschosse ton einem Tisch 3tot andern fliegen und dabei auf der einen Seite ein Prinz aus dem Haufe Hohenzollern, auf der andern Seite Mitglieder der französischen Militärmission be. teiligt sind, bann gibt es einen politisch-sozialen Skan- dal, einen europäischen Zwischenfall.
Wer schuld hat, muß noch feflyestellt werden. In der Regel ist bei solchen Zusammenstößen der eine Teil schuldig und der andere Teil nicht unschuldig. Da? Wirtshaus sollte eigentlich eine Stätte des Friedens fein, wo noch ewas von der Poesie der alten, edlen Gastfreundschaft lebte. Aber oft treffen sich dort Leute, die sich gegenseitig nicht gefallen, und wenn der gebotene Alkohol die Stimmung »hebt", dann schlägt sie leicht aus der Gemütlichkeit in Kvakehlsuckt um. Di« Puls wird beschleunigt, das Gehirn umnebelt, der Tatendrang gesteigert, die Ueberlegung gehemmt. Ob der Mohol aus Sektflaschen oder aus Bierfässern stammt, t't gleichgültig. Schließlich werden auch die Schutzdämme der besseren Erziehung durckbrochen und überflutet.
In den neueren Zeiten wird in den Wirtshäusern diel Musik gemacht. Auch in dem fraglichen Hotel Wlou wurde unter dem Klange der Fibeln und Flöten gespeist und getrunken. Die Musik soll veredelnd und Beruhigend auf die Gefühle wirken. Im vorliegenden Falle ist sie zum Zankapfel gemacht worden. Als bas Deutschland-Lied gespielt wurde, verlangten die Heißsporne, daß alle Anwesenden aussiehen sollten, auch die Mitglieder der französischen Mission Das war zu viel derlangt. Obschon ich mich für einen braven Deutschen halte, fühle ich doch nicht die Verpflichtung, jedesmal bvfzustehen, wenn es einem beliebt, eine Patriot.sche Melodie anzustimmen. Wer ruhig sthen bleibt, verdient deshalb noch nicht ScheltworHe ober gar Angriff«.
Wer in ein Wirtshaus geht, muß tolerant fein. In feinem eigenen Hause kann der Familienvorstand vev.
einem erfahrenen Auge läßt schon mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit erkennen, ob mit den etwaigen T'schgenos- sen leidlich auszukommen ift. Wenn sie bedenklich Aussehen, dann lieber weitcrsuchen. Im <"nberen Falle recht höflich anfragen und recht artig P.ah nehmen.
Die ausländischen Zeremonienmeister hoben uns Deutschen oft torgehalten, daß wir in der Gesellschaft zu l a u t sprächen. Das kommt freilich häufig vor. Ge. rade im Wirtsbause läßt mancher feine 'stimme krästi- —r er^ckallm. als notwendig ist. Er fall doch nur mit seinem nächsten Nachbarn sich unterhalten und kein- Änsveache über die Nackbartifcke halten. Tas ist ein sehr wesentlicher Punkt. Fed- Ueberspannung der Stimmbänder reizt die Umsitzenden. Ihre Duftnerkftmr- keit wird äbgelenkt von der Musik oder von der eigenen Unterhaltung. Sie bekommen den Eindruck, baß man sie in ungehöriger Weise in Mitleidenschaft z'eht. Es regt sich bei ihnen der Widerspruchsgeist, und ehe man es sich versiebt, ist ein Wortwechsel von Tisch zu Tisch im Gange TaS ist gefährlich für den Burgfrieden. Also unterhalte man sich mit seinen Genossen in ruhigem, gelassenem Ton und vermeide allen hitzigen Disput, namentlich den politischen. Lieber mit einem schlechten Witz ober einem banalen Prosit einlenken, ehe die Meinungsverschiedenheit in schroffen Tönen ausartet I
Nebenbei bemerkt muß man auch das Gegenteil vom lauten Sprechen vermeiden, nämlich das Tusckcln hinter der vorgehaltenen Hand, was lebhafte Backfische und ältere Klaiscktanten sich gerne erlaufen. Das ist in der Gesellschaft ungehörig; denn cs regt fick bei den Umsitzenben der Verdacht, baß vielleicht über sie etwas Unangenehmes geflüstert werde.
Ganz ungehörig ift es natürlich, wenn sich jemand erlmckt, mit dem Finger auf andeoe Leue in demselben Raum zu zeigen. Weniger grob, aber doch bedenklich ist das dauernde Anblicken. Gewiß, ihr geh- aus, um mal andere Leute zu fehen. Tiefe Augenweide kann man sich auch ohne allen Anstoß bereiten, wenn man frisch und munter seinen Blick um und um schweifen läßt, ohne ihn irgendwo festzuhaken. Das torübetglei. tende, anscheinend zmällige Ansehen regt den Betreffenden nickt ans; auch die übliche Mubeiu-og des frtm den KoltümS können die kundigen Demen mit fo harmlosen Spazierblickrn vornehmen. Nur las Fixieien- das Anfvarren. bei dem man die Absicht der Beobach-
Tt, Steuererklärung vom ,
Bermögenszuwachs.
«Jodi dem Gesetz vom 10. September 1919 w rd Abgabe vom Aermögenszuwachs im allgemeinen I •bet Zeit vom 31. Dezember 1913 (Ansangsvermö- ' _ Wrhrb.citrapLvermöaen) bis zum 30. Sutri 1919 Ehnttmögen) erhoben. Die Steuererklärungsformu- tare hierfür werden soeben auLgeteilt, sie müssen bis
29. März ausgefüllt abgegeben werden.
dürften daher einige Erläuterungen von be« feerem Werte jein, um die Steuerpflichtigen über die JLftiren Punkte bezüglich der Aufstellung der Erklä- Eg aufzuftären.
zftzavcpflichtrg ist jeder Vermögens zu wachs n tn e 6 r als 5 0 0 0 M k., soweit d-s Gesami- Eggigett die Grenze von 10 000 Mk. überschreitet.
also jemand früher tein Vermögen befaß, im aber einige tausend Mark erworben hat, so Ejerliegt er erst dann bet Abgabepflicht, irrenn sein [See» Ges am! v ermögen eben mehr eis 10 000 Mk. fcrrügt. Hat er aber nicht mehr als 5000 Mk. hinzu, -worben, dann bleibt tr steuerfrei, auch wenn sein ^slnntverwögcn 10 000 Mk. übersteigt. Di« Abgabe sich ist sehr hoch; 'die schnelle Staffelung von 10 v. M Hs 100 b. H, läßt deutlich die Absicht der Erzber- rsrschcn Dcster«rungSraAik (indirekte Sozialisierung) Rennen.
Die Wgabc. beginnt mit 10 vorn Hundert eines . Lkimögenszuwachses von den ersten angesangenen jOOOO Mk., beträgt dann für weitere 10 000 Mk 15 t. H., für weitete 10 000 Mk. 20 v H., für weitete ; jO 000 Mk. 30 v. H., für weitete 50 000 Ml. 40 v. « für weitete 75 000 Mk. 50 v. H., für weitete ||o0 000 Ml. 60 v. H., für weitete 100 000 Mk. SO v. 6 und endet bei weiteten Zuwacksbeträgen mit vollen 100 Prozent, fo daß jeder über 375 000 Mk. hinaus, jfbenbe Vermögenszuwachs vollständig w e g g e- fteuert wird. Wenn aber die Abgabe berechnet tzird, welche auf dem Vermögenszuwachs b i s 375 000 ruht, so ergibt sich als verbleibender Zuwachs nur tut Höchstbetrag von 172 000 Ml., wie folgende Ab- zabeberechmmg erkennen läßt;
Für die
100000 . — 30000 „ 100000 . = 10000 »
100000 » —10000 ■
zusammen 100000 Mk.
zusammen 208 000 Mk. Demgegenüber ZuwackS 375 000 ,, verbleiben 167 000 Mk.
Dazu abgabefrei die ersten 5 000 » ergibt 172 000 Mk. tte zulässigen Höchstbetrag des VermögenSzuwachseS.
Unter Bermögenszuwachs ist der sich aus einer Ver. gleichung des Anfangsvermögens mit dem Endvermö. •;en zahlenmäßig ergebende Unterschied zu verstehen. Ns Anfangsvermögen gilt das nach der Wehrbeitrags. Veranlagung (1914) auf den 3 1. Dezember 1913 festgestlelltc Vermögen und als Endvermögen komml dasjenige Vermögen in Betracht, welches sich nach dem Stande vmn 8 0, Juni 19 19, dem im Gesetz festge- schten Stichtag, ergibt. Mit anderen Worten: W. gvckepflichtig ist der in der Zeit vom 1. Januar 1914 bis 30. Juni 1919 (Betanlagungszeitraum) erwor. bene Bermögenszuwachs.
Da aber schon nach dem Kriegssteuergesetz ton 1916 .(im Jahre- 1917) derjenige Vermögenszuwachs be. steuert worden ist» welcher in dem Veranlagungszeit, raum 1. Januar 1914 bis 31. Dezember 1916 erwor. Ben worden wat, so wird die damals bereits gezahlte Abgabe auf die nach dem neuen Kriegssteuergesetz für den erweiterten VeranlagunMzeitraum (bis 30. Juni 1919) festzusetzende KriegSabgabe angerechnet, so daß auf diese Weise, abgesehen von der prozentual höheren neuen Abgabe, eine Dopvelbesteuerung des Bermögenszuwachscs vermieden werden soll.
Bervflichtet zur Abgabe einer Steuererklärung ist jeder Abgabepflichtige, dessen Vermögen seit dem 1. Januar 1914 um mehr als 6000 Mk. gewach- i e n ist Die Verpflichtung ist eine gesetzliche; eine Bersäumung derselben kann Ordnungsstrafen bis zu 150 Mark nach sich ziehen. Wenn somit einem Della, rationspflichtigen auch ein Formular zur Steuererklä. rung ton amtlicher Stelle nicht zugeht, so hat er sich eben selbst ein solches zu beschaffen und die Erklärung in der votgeschriebciien Frist abzugeben. J,m übrigen kann die Steuerbehörde nach Belieben Aufforderungen zur Abgabe von Erklärungen ergehen lassen; mit dem Tage der Zustellung solcher Aufforderuulgen tritt die
— 250 0 35?« , _ 600 „
— 300 .
— 5000 .
— 8100 Mk.
ersten
10000 '
Mk.
10 5
ssroz. ---
1000 !
Mk.
weiteren 10000
15
1500
10000
20
—
2000
20 000
30
6000
50 000
40
20 000
75 000
50
——
37 500
100 000
60
60 000
—
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100000
80
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80 000
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