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.W 96.

Samstag, 26. April 1919.

Wertung

Druck der Krttdacr Actteubrnckerei in F«kda>

Das Schulwesen im deutsche» Verfassungsausschutz.

Don parlamentarischer Seite wird un8 geschrieben: Der Artikel 31 des VerfaisungsenttourfS, der m fünf fur*en Sätzen von Wissenschaft und Unterricht handelt, Mi im Ausschuß eine ähnliche Erweiterung erfahren, wie die religiösen Grundrechte tn Art. 30; doch sind die Ergänzungen hier zum weitaus größten Teil nicht von per Rechten, sondern von der Lmien beantragt und durchgeietzt worden. Die Gegensätze der Welt- und Dildungsauffassung traten beim § 31 stärker und leb­hafter hervor als beim § 30; der Kampf, der übrigen- in vornehmen Formen geführt wurde, drehte sich vor allem um den konfessionellen Religionsunterricht und mn die Privatschule.

Der grundlegende Satz: „Die Kunst, die Wis. s e n s ch a f l und ihre Lehre sind frei" hat btt Fassung erhalten; „Die Kunst, die Wissenschaft und ihre Lehre dürfen keinem äußeren Zwange unterworfen wer. den, sie sind frei. Der Staat gewährt ihnen Schutz imb nimmt an ihrer Pflege teil." Man darf hier von einer offenbaren Verbesserung sprechen. Die Bin- pung der Kunst und Wahrheitsforschung an innere Gesetze wird stillschweigend anerkannt, die Aufgabe des Staate? wird in maßvoller Weise umschrieben. In die­sem Zusammenhang, wo von der Wissenschaft die Rede ist, sei sogleich die Tatsache angeschlossen, dich der vom Zentrum beantragte Weiterbestand der theologi- scheu Fakultäten an den Universitäten, der fiir die Kultursiellung des Christentums und indireft auch für den christlichen Charakter unseres Schulwesens so "bedeutungsvoll ist, ohne jeden stärkeren Widerstand an­genommen worden ist.

Die übrigen Satze des Regierungsentwurfs haben die öffentliche Volksschule, den Aufbau der höheren Bildung auf der Volksschule und die StaatS- aufficht über daS UnterrichtSwescn zum Gegenstände, ein gemeinsam von demokratischer und sozialistischer Seite gestellter Antrag gab ihnen eine erheblich reichere Ausgestaltung. Diese ist jedoch nur zum geringen Teil eine Verbesserung, so z. D. die Betonung deS Jugend- scbutzeS; zum andern Teil legt sie die Entwicklung deS SäultvcsenS in unnötiger Weise fest, wie die Forde­rung der allgemeinen Fortbildungsschule bis zum vollen- leien 18. Jahre. Noch bedenklicher könnte im alten tote im neuen Entwurf die Unklarheit erscheinen, bis zv Welchem lhahre die Volksschule gemeinsame Grund- latze deS höheren Schulaufbaues toerven soll. Nach­dem aber sowohl der Minister Preutz tote die Sprecher aller Parteien erklärt haben, die Verfassung wolle diese Frage offen lasten und sich in keiner Weise auf ein bestimmtes System Der Einheitsschule festlegen, kann mm sachlich mit jener Unbestimmtheit einverstan. den st in. Bezüglich der Staatsaufsicht über das — Unter» chtSwesen heißt es jetzt, sie werde ausgeübt durch „hcnrpnmtlich tätige, fachmännisch vvrgcbildere Be- amte." Die Bestimmung bezieht sich nicht auf die Orts-, sondern auf die Kreisschulinspektion; sie schließt auch die Anstellung fachmännisch gebildeter Geistlichen nicht aus, wie ausdrücklich festgelegt wurde. — Ter Zufatzantra^ btS Zentrums, nach dem die Lehrer an öffentlichen Schulen die Rechte und Pflichten der Staatsbeamt. n haben, wurde in dieser Form ange­nommen.

Dem entschiedensten Widerspruch des Zentrums und der Rechten begegnete der Zusatz, daß die Grundschule für „alle Bekenntnisse gemeinsam", also S i m u ltan- schule sein solle. Hätte er Annahme gefunden, so wäre es in allen Gliedstaaten um die konfessionelle D-Wschule geschehen gewesen. Der Widerspruch hatte zur Folge, daß die Antragsteller selbst den Zusatz zu- xuckzogen. Es bleibt also den Landesverfassungen die Freiheit der gesetzgeberischen Entschließung in diesem wichtigen Punkte gewahrt; die Folge ist, daß der Kampf für die konfestionelle Schule in den Efezelstaaten durchgeführt werden mutz. Die Forderung der Be» keuntnisschule ist als Bestandteil des ZentrumSpro- oramrnS mich in Weimar mit voller Klarheit auSgefpro» dien worden; sie konnte aber, tote der Abg. Gröber einleitend ausführte, nicht zu einer Festlegung in der Nctchsverfastung sich verdichten, toeil diese den einheit­lichen Rahmen für die Grundrechte aller Gliedstaaten bilden soll, und unter diesen einzelne Staaten, wie Baden, seit langem die Simultanschule besitzen.

Um so mehr trat die Verteidigung des konfes­sionellen Religionsunterrichts in den Mittelpunkt der mehrtägigen Debatte. Bei der be« feinten Stellung der Sozialdemokratie zum Religions­unterricht überhaupt und bei der Stärke ihrer Dertre- iung im Ausschuß mußte die Durchsetzung der Forde- l eng aussichtslos erscheinen, wenn nicht die Demvkra- mit für sie eintraten. Doch auch innerhalb dieser Sstoiei sind viele für einen konfessionell nicht getan« taten, von der freien Lehrerpersönlichkeit ausgehenden Religionsunterricht eingenommen. Der ZentrumSan- tftg hatte den Wortlaut; „Ter Religionsunterricht bi ordentliches Lehrfach iit den Schu- • i Die Leitung b e S Religionsunter» s'D i 5 ist Sache der Resigionsgesellschaften." Als Sin» Kränkung tritt dann die in ähnlicher Form schon im --meranzantrage von 1907 bewilligte Ausnahme hinzu, oaß hinsichtlich de- Religionsunterrichtes auf den Lehrer

Die Revolution und dos

Fuldaer Gefinderecht.

Sn einer ihrer ersten Kundgebungen hat die Reoo- lulionsregierung die in ihrer Notwendigkeit fast allgemein anerkannte, in der Art und Weise ihrer Lösung aber sehr taftrittene Frage der Resorm des Gesinderechts kurzerhand zu lösen gesucht. In dem Auftufe der Dolks- tawitragten vom 12. November 1918 wird „mit Gesetzes- “J“ verkündet: „Die Gesmdesrdnungen werden außer gesetzt." Auf die Frage, ob diese Verordnung rechts- EAZ war, braucht nicht mehr eingegangen zu werden, kwchdem die Nationalversammlung durch § 1 des lieber« 8wtSsgesetzes vom 4. Marz 1919 die Gültigkeit der von ta» Dolksbeauftragten erlassenen Verordnungen beschlossen tat. Da; Gesmderecht, dessen Regelung man bei Emfüh- des Bürgerlichen Gri'tzbuches dem Landes» rechte überlassen hatte, war in Preußen in den einzelnen «ebirtsteilen sehr verschieden. Allein in der Provinz Westen-Nassau galten sieben verschiedene Gesindeordnungen. Svr die Stadt Fulda und die Gebiet«^«'le öes ehemaligen Großherzogtums ( ja ?°Ten außer Artikel 14 des preußischen Ausführungrge- Wes zum Bürger!. Gesetzbuche die Verordnung vom 28. ^ember 1816 „das Gesindewesen in dem Großherzogtum Mda betreffend" und dos preußstche Gesetz vom 27. Juni nebst einigen besonderen Vorschriften über die Füh­rung von Gesindedüchern (P»l.-Derordnung des Reg.-Prä- Iwenten von Kastel vom 9. Januar 1879) in Geltung. Ergänzend galten die Dorschristen des Dürgerlichen Gesetz- über den Dienstvertrag. Obwohl nun durch den zttftuf der Dolksbeauftragten nicht die besonderen Dor- phristen des „Gestnderechts", sondern nm die „Gefmdeord- wwgen" außer Kraft gesetzt sind, so haben damit doch das °«rher erwähnte preußische Gesetz und die Polizeiverord- ^9 ihre Geltung verloren, do sie „in Ergänzung" und

Ausführung" der Gesindeordnungen ertasten sind, diese K!L^°.T.QU5fe^en' Unberührt geblieben find dagegen die ^wlchrtften des Art. 14 5 1 des preußischen Aurführungs- »Ketzes. Im folgenden soll kurz untersucht «erden, inwie- wm m den wichtigsten Ptmkten dmch die Außerkraftsetzung «r Gesindeordnm.'g, soweit sie noch in Gültigkeit war, das ^'nderrcht in Fulda, das jetzt in der Hauptsache den

d e ™ Di«st°ertr°ges folgt, eine

«•wnoerung erfahren hat.

Mngebung des Vertrages «ird den Dienstboten W ietstaler gegeben. Er hatte im Ful-

Men Gefticherechte keine rechtliche Bedeutung für den uienftoertrag selbst. Der Dienstbote behielt das Geld und ^Nichte es sich gewöhnlich auf den Lohn nicht anrechnen ELtaien, es sei denn, daß er den Dienst wegen Krankheit amrotM konnte oder ob« Grund vor gtofcuf der

und auf die Erziehungsberechtigten kein Zwang „gegen die erklärte religiöse U-berzeugung" (im Tol«- ranzamtrag hieß es „gegen den ausdrücklichen Willen") geübt werden dürfe." Tie bürgerliche Mehrheit deS Ausschusses hat nun bei Fassung deS 5 81b tatsächlich den wichtigen ersten Satz angenommen, daß der Reli­gionsunterricht „ ordentlicher Lehrgegenstand der Schu­len" ist. Damit ist die allein würdige und wirksame Stillung der Religion im Lehrplan der Volksschulen, mittleren und höheren Schulen erhalten worden. Wie die Abgg. M a u s b a ch und Weiß übereinstimmend im Sinne ihrer Fraktionen erklärten, bedeutet daS „or­dentliche Lehrfach", daß der Religionsunterricht, zur wesentlichen Ordnung de§ Lehrplans und zur amtlichen Tätigkeit de« Lehrer? gehört, daß die Religionslehre ein verpflichtendes Jach ist, von dem nur die eben erwähnten gesetzlichen Ausnahme befreien. Durch die Annahme dieser Bestimmung ist der Herabsetzung der Religion zum „reinen Wahlfach" und damit zur Nebensache irr? Schulunterricht auch für die Einzel­staaten ein Riegel vorgeschoben. (Nach den knappen Ausschußberichten konnte man im Zweifel fein, ob diese hoffnungsfrohe Folgerung berechtigt ist. Maßgebend für die Auslegung der Besinnmung ist aber die Auf- fmsung der Ausschußmitglieder. Die Redri Die Wahl des Ausdrucks „ordentliche? Lehrfachs ist taktisch als glücklich zu bezeichnen, toeil sie den Mißbrauch, dem eine geschäftige Hetze in sozialistischen Kreisen mit dem „Pflicht- und ZtoangSfach" treibt, anSschaliei; sie ist aber auch sachlich begründet, toeil bei Annahme der Be­freiung der Disiidentenkincer in der Tat der Reli­gionsunterricht nicht ein Pflichtfach im absoluten Sinne ist, wie Deutsch, Geschichte ufw. $n der Badischen Landeservsammlung ist es bekanntlich nicht gelungen, den verpflichtenden Charakter deS Religionsunterrichts berfaffungsmäßig festzulegen.

Dagegen ist der Ausdruck „L e ii u n g des Reli­gionsunterrichts", der der bisherigen Gesetzes­sprache angehört, von der Linken leider abgelehnt toor- ben Daß der Religionsunterricht nur in den Reli- gionkgesellschaften feinen natürlichen Halt und Träger hat, daher in enger Fühlung mit ihnen bleiben muß, auch die bürgerliche Linke zu; aber aus ihrem liberal-protestantischen Glaubens- und Kirchenbegrtff heraus sträubte sie sich gegen jede kirchliche ßeititng und Aufsicht, da sie für das Bewußtsein weiterer prote­stantischer Lehrerkreise an niederen und höheren Schu­len unerträglich fei. Um dennoch dem Zentrum ent- gegenzukommen, erflärten sich die demokratischen Führer zu der Bestimmung bereit, daß der Religionsunterricht „in Uebereinstimmuna mit den Lehren und den Satzungen der betreffenden Religionsgemeinschaft" erteilt werde. Darin liege für den katholischen Religionsunterricht nicht nur die inhaltliche Uebereinstimmung mit dem Glauben der Kirche, sondern — wegen des Wortes „Satzungen" — auch die Erfüllung der kirchenrechtlichen Vorschriften; mit anderen Worten, es liege darin bei ter Lehrver- fassung der katholischen Kirche die Notwendigkeit irgend eines kirchlichen Auftrags. Nach Ablehnung des eigenen Antrags konnte und mußte das Zentrum für diese For­mel stimmen, weil sie in dem, toaS sie sagt, einen wich­tigen Gedanken ausspricht, und in dem, waS sie nicht sagt, eine weitere Klärung auf einzelstaatlichem Boden zuläßt und vorbereitet.

Die Vertreter der Sozialdemokratie konnten ihre Verstimmung über daS Einlenken der Demokraten in christliche schulpolitische Gedanken nicht verhehlen und suchten nun durch ein überraschendes Angebot die Rechte und daS Zentrum auf ihre Seite zu ziehen. Der Kirche, so legte der Wg. Q u a r ck dar, sollen in der Staats - schule Räumlichkeiten und Stunden zur Verfügung ge­stellt werden, in denen sie durch ihre Geistlichen den ganzen Religionsunterricht als unverbindliches Fach er­teilt, es solle ihr auch freistehen, die Lehrer auf dem Wege deS PrivatvertrageZ zur Mithilfe zu gewinnen; bei dieser „reinlichen Scheidung" zwismrn amtlichem Schuldienst und kirchlicher Tätigkeit toerbe sich auch die Frage der Lehrerbildungsanstalten leichter lösen lasten. Dieses „verlockende" Anerbieten Ivurde sogleich richtig- erkannt und von den bürgerlichen Parteien höflich, aber bestimmt gurüdgetoiefen. Der oben zuletzt genannte Zkntrumsredner bemerkte, diese Scheidung raube dem Religionsunterricht das Ansehen eines toesentlichen Fachs und der öffentlichen Schule jegliche Beziehung zur Religion; sie werde bei der Ueberbürdung vieler Geistlicher und bei der Unsicherheit der vorgefchlaganen P"ivatvertrSge zu den größten praktischen Schwierig­keiten führen; die letzte Konsequenz aber, das im Hin­tergründe auftauchende religionslose Lehrerseminar, mache erst recht den Vorschlag vom christlichen Stand­punkte auS unannehmbar, da für diesen die religiöse Lehrerbildung in allererster Linie stehe.

Hinsichtlich der Unterrichtsfreiheit und der Privatschulen sind die ben der Rechten unterstützten, wohlabgewogenen Anträge be» Zentrums nicht durch­gegangen, und können Die an ihre Stelle getretenen Sätze nur einen kümmerlichen Ersatz bilden. Zwar ist die Errichtu'.rg von Privatschulen ausdrücklich zugelas- feu; es ist auch — entgegen einem soeziellen Antrag ter Sozialdemokratie — die private Volksschule zuge- lasien. Aber der ganze Absatz: ■— „Die Einrichtung von Privatschulen bedarf der Genehmigung de§ Staa-

Dienstzeit aufkündigte. Nach dem jetzt geltenden Rechte begründet die Hingabe des Mietstalers die Vermutung, daß der Dertrag bindend ist; behauptet also der Dienstbotc, daß trotzdem der Dertrag noch nicht zustande gekommen fei, z. B. weil über den Lohn keine Verabredung getroffen fei. so muß er diese Behauptung beweisen. Auch muß das Handgeld, wenn nicht anderes verabredet ist und kein ent« gegenstehender Ortsgebrauch besteht, auf den Lohn ange- rechnet werden und ist, wenn der Vertrag rückgängig ge­macht wird, zurückzugeben, außer wenn die Dienstherrschaft die Erfüllung des Vertrages unmöglich gemacht hat.

War der Vertrag geschloffen, so konnte nach dem alten Rechte die Dienstherrschaft vor dsm Dienstantritt des Ge­sindes zurücktreien, wenn der Dienstboie sich zu bestimmten Verrichtungen vermietet hotte, z. B. als Kutscher, als Köchin usw., und sich schon vorher herausstellte, daß er diese Dienste garnicht leisten tonnte, z. B. bisher nur Lauf­bursche war oder nur als Zimmermädchen gedient hatte. Ferner hatte die Dienstherrschafi ein Rücktrittsrecht, wenn der Dienstbote in der Zett seit seinem letzten Dienste sich etwas hatte zuschulden kommen lasten, schließlich mich wegen anderer nicht in der Person begründeter Umstände, wie Todesfall, Versetzung der Herrschaft usw., ja sogar aus ganz willkürlichen Gründen. Das Gesinde dagegen komtte nur wegen Krankheit und aus anderen wichtigen Gründen, wozu im Fuldaer Lande im Gegensatz zu den übrigen Zei­le« Kmhessens auch die Absicht der Verheiratung rehörte, den Dienstantritt verweigern. Heute kann ein Rücktrittsrecht von beiden Seiten nur geltend gemacht wer­den, wenn die Gegenpartei im „Derzug" ist, wenn also der Dienstbote den Dienst nicht antritt, oder die Herrschaft den vereinbarten Lohn nicht zahlt. Der zweite Fall wird meist nur dort praktisch «erden, «a eine Vorauszahlung des Lohnes besonders abgemacht ist.

Auch das Recht, das den Vertragschließenden wäh­rend der Dauer des Dienstverhältnisses zu- steht, hat sich in manchen Punkten geändert. In der Zett und Art der Lohnzahlung ist allerdings keine Aenderung eingefteten. Dagegen kann das Gesinde heute, wenn es eigenmächtig den Dienst verläßt, für die Zeit, wahrend der es im Dienste war, den entsprechenden Lohn verlangen, und der Dienstherr hat bemgeaenüber nur seinen Anspruch wegen Dertragsverlehung. Bisher verlor der Dienstbote in einem solchen Falle jeden Anspruch aus Lohn. Entließ die Herrschaft das Gesinde aus Willkür oder ans einem flnrnbe. der nicht in der Person des Dienstboten lag, so mußte sie in jedem Falle den Lohn ein Vierteljahr zahlen und für die Kost eine Vergütung entrichten. Diese Bestim­mung ging in ihrer Fürsorge für das Gesinde weiter als die entsprechende Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuches, das die Dienstboten verpflichtet, sich Bezüge aus Derfiche- nntgen und Krankenkassen anrechnen zu lasten. Den glei­chen Anspruch auf ben «ortalMrNcken Lohn und bas xoü-

gelb hatte der Dienstbote, wenn die Herrschaft nach Ab- chluß des Dienstvertrages die Dienste nicht annahm. Heute kommt durch Nichtannahme der Dienste die Herrschaft nicht mehr in Schuldenverzug, hot also außer der Pflicht zur "ehlung des vereinbarten Lohnes und zur Erstattung der Mehraufwendungen, die dem Dienstboten dadurch entstehen, keine weiteren Verpflichtungen.

Während nach früherem Rechte das Gesinde „keine Ar­beit, welche ehrliche Leute ohne Bedenken tun können, unter dem Vorwande, daß ihnen dergleichen Arbeiten nicht zukämen, oder sie nicht dazu angenommen seien, von sich ablehnen" durste, ist jetzt für die Art der zu leistenden Dienste in erster Linie der Dienstvertrag maßgebend. Ein als „Köchin" angenommenes Mädchen kann sich also nut Recht weigern, die Zimmer in Ordnung zu bringen, und der „Kutscher" braucht es sich nicht gefallen zu lasten, als Bote oder Laufbursche verwendet zu werden. , Jedoch kann dieser Grundsatz durch eine Auslegung des Dienstvertrages nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der ört­lichen und persönlichen Derhältniste eine wesentliche Ein­schränkung erfahren.

Was die f r i st l o s e K u n d i g u n g des Dienstoerhält- nisses onbetrifft, so waren im bisherigen Rechte Herrschaft und Gesinde sehr ungleich gestellt. Während die Herrschaft den Dienstboten bei wichtigen, in der Person des Dienst­boten siegenden Gründen, bei Fehlen zugesicherter Eigen- schäften (weibliche Dienstboten außerdem bei Schwanger­schaft) sofort entlasten konnte, war das Gesinde, wenn es den Dienst ftistlos aufkündigen wollte, stets gehalten, sich an die Obrigkeit zu wenden, die nach Billigkeit zu entschei- den hatte. Heute kann jede Partei, wenn ein wich­tiger Grund vorlieat, ohne Einhaltung einet Kündigungsfrist kündigen, wobei es belanglos ist, auf welcher Seite der Grund liegt. Die in der Gesinde­ordnung für die Kündigung ohne wichtigen Grund festge­setzte Kist von drei Monaten ist durch Gewohnheitsrecht und Orisgebrauch schon vor der Revolution nicht mehr in Geltung gewesen, sodaß sich hierin nichts geanbert hat.

Bel Verlassen des Dienstes wird den Dienstboten ge­wöhnlich ein Zeugnis ausgestellt. Sm allgemeinen hatte das Gesinde ein Anrecht auf das Zeugnis. Nur, wenn es den Dienst eigenmächtig verlosten oder sich der Untreue gegen die Herrschaft schuldig gemacht hatte, verlor es diesen Anspruch. Hatte es sich bestimmter Fähigksiten beim Ab- ßchlnß des Vertrages gerühmt, und hotte es sich nachher herausgestellt, daß sie nicht vorhanden waren, so war der Diensthen verpflichtet, dielen Umstand im Zeugnis anzu- geben. Anch nach dem jetzt gellenden Rechte besteht ein Anspruch des Dienstboten auf ein Zeugnis. Aber des Bür­gerliche Gesetzbuch kennt einerseits keine Fälle, in denen dieser Anspruch verwirkt wird, andrerseits dürfen Berner- hauen übet Leistungen und Führungen iw Dienste nur

trS. Sie unterstehen den LandeSgesetzen. , Private Volksschulen sind nur zuzulassen, wenn sie in ihrem inneren Aufbau nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstekstn" — klingt so wenig demokratisch und frei« hettlich. daß selbst die Aussprache der Unterrrchisfrei- beit tn der alten preußischen Verfassung ihm gegen­über einen toohltuenden freiheitlichen Eindruck macht. Alle Hinlneise auf die Gelvissensfreiheit und di« natür­lichem Rechte der Eltern, auf die Verdienste zahlreicher it'fberen und Süßeren Brivatschulen in Deutschland und aus den freiheitlichen Geist ausländischer Verfastungen vermochten leider die Vorurteil» und Befürchtungen, d'e auf demokratischer und sozialistischer Seite, laut tour- den, nicht zu bcschtoichiigen. Wir sagen: leider; denn fCT.« die Zukunft unseres christlichen Volkes auch^-tvei. follos in erster Linie von der Gestaltung der öffent­lichen Schule und von der Erhalrung -bres christlichen Ebaraktertz abbängt, so können und wollen toir doch mS vrinriip-ven und praktischen Gründen nicht auf daS ungeictorÄIerte Recht, private Schulen jeder Drk in Deutschland zu gründen, verzichten. Daß diese ^Schu­len in ehrlichen geistigen Wettbewerb mit den offen!» liefe; Schulen treten müssen, daß sie nickst zu einer unsozialen Absonderung der Klassen und Stände miß­braucht werden dürfen, daß sie sich der gesetzlichen All­gemeinregelung einzuordnen haben, dies alles, ist selbst« verständlich. Die Gründung und Tätigkeit solcher Schulen darf aber im neuen Frei float nicht von behördlicher Willkür abhängen.

Möae di» jüngst neu aufgenommene Werbearbeit der christlichen Schulorganisaiisn das Iinierefte aller Stände fiir die bedeutungsvollen in Preußen und im Reich vor der Löfung stehenden Bildung-sragen lebendig anfachen mtb fe auch dazu beitragen, di? Arbeiten der Deittschen Nationalversammlung im christlichen Sinne zu fördern, Ujnd einer glücklichen Entscheid»ung entgegenzuführen!

Märkte.

S Fulda, 26. April. Der sieutiae Schweine- markt war nur mit 15 Ferkeln beschickt, die zu einem Durchschnittspreise von 220 Mark daS Stück verkauft wurden.

26. April 1919.

AuZzabe von Krankennrehi in der städtischen Der- kaufZstelle: Dienstag an die Karten Nr. 9501—9750; Freitag an die Karten Rr. 9751—10000.

In der am vorigen Samstag ausgeschriebenen Ver­teilung 87 werden a. d. K. gegeben: -00 Gr. Nudeln ru 66 Pfg, 500 ®r. Suppen — Gerstensuppe zu 85 Pfg., Perlsego zu Ml. 1,20 das Pfd., je nach Zuteilung an die Geschäfte —, 2 Suppenwürfel zu 13 Pfg., 500—600 Gr. Brotaufstrich — Marmelade zu Mk. 1,30, Rübensaft zu 70 Pfo. dar Pfd., je nach Zuteilung an die Geschäfte —. Avholung: nächsten Mittwoch.

Das Mehl auf dieHauSzLltungsmehllartenadschnstte Rr. 4, 15, 16, 17 ist durch Abgabe der genannten Ab­schnitte bei den Geschäften oder Bäckereien fatotr anzu- melden. Abzabefchlntz: Montag, den 28. April: später vorgelegte Kerten werden nicht mehr bedient. Abgabe­

SotterdreKftordnung.

Katholischer Gottesdienst.

Sonnt an, 20. April. lWeißensonntagH Dom. iVollk. Ablaß f. d. Erstkommunikant, u. der. Angehör.) V«6, "6, V»7 u. 7 M. 20 Minut. vor 8 Uhr Einzug der Erstkommunikanten in d. Dom, 8 Bred., Pfarramt und Erst!, d. Kind., 10 Kaihedralm., *412 M. m. Pred, nschm. 3 (Steuerung d. Taufgel. für die Erstk., Umg., Te D«nm u. Seg,, abends 7 And. in der Dsarienkap. (Montag und Donnerstag nachmittaas 5 Uhr Andacht.) — Stadtpsarrkirche. 61/» Kam.. 51/« M.. 6’/* M. u. Stern, f. d. Mütterver., 8 feicrl. Erstkomm. u. Pfarramt mit Pr., 10 M. u. Pr., 11 M. u. Pr., 2Vt Erneuerung d. Tmifgel., And. Te Denm u. ©eg., 5 KriegSbittandacht.

Pfarrkircheznmhl. ©elfte. ’/<7 Kom.,7 Frühm., 8 Erst­komm, 5 And. (Werktags 7 M.; Mittwochs 5, Sams, tag? l/r8 KriegSand. — Severikirche */»7 heil. Messe. — Ronnenkirchs. 10 Hockamt., nachm 3 Vesper mit Sg. (Som 28. Apr. b. 4. Mai tagt 9 Hochamt, 3 Desp.) — Herz-Jesn-Hrim. 8 Amt m. Pred., 2 u. 8 And. Mitt, tooch abends 8 Andacht. — Feauenberg. M. v. 5—7, 8 Brudersch.-M. m. Pred., 9 Hochamt m. Pred., nachm. 2 feierst Vesp. m. sakram. Segen.

Evangellschsr GorieSdienst.

Sonntag, 27. April (Luafimodozenti). (Bonn. 8 Uhr: Sup. Ruhl, 9l/i Uhr: Pfr.Weber, 11 Uhr Kin- dergottcrdiensst

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MiLteilungen | der städüfchen KahrAngsmittelsteLe. |

Ichluß für die Geschäfte an die Kartenkontrollstelle' Mittwoch nachmittag 3 Uhr.

Die Nachzügler in Aucher von Monat Aprll müssen ihre Karten unter Vorlage des Lebensrnittel ausweises spätestens am Montag, Dienstag und Mittwoch bei bei Karlenkontrollstelle zur Bedienung vormerken lassen Wann und wo der Zucker darauf geliefert wirb, ist bei dieser Gelegenheit zu erfahren. Am 1. Mai find di« Karte« «rrfallrn.

Die Milchkarten lür ben Monat Mai — über Voll« unb Magermilch — müssen, wie üblich, ben Milckwer- kanfsftellen sofort noch Erhall übergeben werben. Diese haben bie Karten nach erfolgter Sammlung trowergfic- lich bet Kaltenkontrollstelle einzureichen. Die Verkaufs« Kellen erhalten nur für die zur Kontrolle vorgelegten Karten Milch zugewiesen.

Fleisch unb Fett pünktlich anmelben! Fleischkar. ten SamSiagS (diesmal sofort nach Erhalt) den Metz- gern, Fettkarten MontagS ben Geschäften übergeben l

Mitteilung Fettausgabe: Anfang nächster Woche.

Sartentnlchenansande

Am Moutaa, de« 28. d. M., finbet bie Ausgabe bet Lebensmittelkarteutaschen in nachstehenden Bezirke« statt:

1) GieselS Brauerei,

2) Ruppert, Ecke Kaiserplatz,

3) Kartenaus,«bestell«,

4) GesellenhanS,

5) Fischhlms Erb,

6) Dom.chule, unb zwar in bet Zeit von morgen? 9 Uhr bis mittags 2 Uhr.

In ben Kartentaschen finb enthalten:

Brotkarten ber 18., 19., 20., 21. Woche, Fleischtarten bto.

Fettkarten bto.

Verteilungsblock von Nr. 1—24, Milchkarten für ben Monat Mast

ES wird bringenb ersucht, bie Kartentaschen recht­zeitig am Montag in ben Ausgabestellen abzuholen, ba bie Karlenausgabeftelle an ben folgenden Tagen mit Aus­gabe anderer Lebensmittelkarten derart stark überlastet ist, daß bie Säumigen Gefahr laufen, ihre Kartentaschen nicht in ben ersten 6 Tagen zu erhalten.

Die Erfahrung hat gezeigt, daß ber Ansturm in den Ausgabestellen in der Zeil von 9 bis 11 Uhr immer sehr Satt ist, während in ben Stunden von 11 bis 2 Uhr bie Ibholung bet Kartentascken bedeutend nachläßt. Da? Publikum wird gebeten, sich auf bie Gesamtheit von 9 bis 2 Ust mehr zu »erteilen. Die allen Kartentaschen finb zurückzugeben.

DcrloreAgegangene Lebcns«rittclauswe!?e r

Dir Ausweise:

3tr. 3911 gehörig A. Weber, Leipzigc vstt.

„ 1970 „ S. JonaS, Horaserweg 20

. 5201 , M. Stern, Edelzellerstr.

„ 4813 „ E. Strumpet, Georgftr. 15

„ 8883 . Ww. Schmitt, BrauhauSstr.

, 48 . Seeiig, Rosengasse 1

, 3496 . » Hohman«, Leipzigerstr. 84

. 232 „ Bersch, RhabcmuSstr. 5

sind «l» abhanden gekommen gemeldet.

Vorstehend verlorene Ausweise verlieren hirtmü ihr« Gültitzkeist

MUrellvnserr^H i !S Kohlrnamirs. i

DrUettverteiluttg.

* Am Montag ben 28. April für folgende Straßen: Langebrückenstt., Lichtweg, Maberzellerstr.. Dechanei, Domplatz, Frauenberg, Klosterweg, Marienstr., Schlachthausgasse, Schulstr., Schweinemarkt, Stein- weg, Augustastr., Bachrain, Brauhausstr., Buseckstr., Dalberg, Edelzelleistr., Florengasje, Franzojenwäid« chen, HrrtSrain, Kapuzinerstr., Künzellerstr.

Rettet ««str deutsches Uaterlaud?

Tretet ein bei dem in Fulda stehenden Freiwilligenbotaillo»

des Freikorps Seffeu-Uafla«.

Merbebüe»: Fulda, Sieiunreg Ar. 22.

auf Verlangen des Dienst boren eingetragen werden, — müssen es denn aber auch. Eine Pflicht zum Ersatz de» Schaden», den bie spätere Herrschaft dadurch erleidet, daß sie aus ein falsches Zeugni» vor. traut, besteht künftighin nur im Rahmen ber allgemei­nen Vorschriften übet zum Schadenersatz verpflichtende Handlung«». Wergefallen ist auch bte Sondernotschtift bet Gesindeotdnung, bah bie Dienstherrschaft, bie ei­nen Dienstboten ohne Zeugnis angenommen hat, iemc Klage »egen Veruntreuung im Dienst« gegen diese» Dienstboten anstellen konnte.

Besonders geregelt war i« der salbrrischen Gefinde- orbming der Fall der Doppelv«rmietung. Hier war baS Gesinbe verpflichtet, dort ben Dienst anzutreten, wo es zuerst den „Mietpfennig" erhalten hatte. anderen „Mietpsennia" müßte e» znrückgeben. Sofern aber der zweite Dienstherr van dem Abschluß be3 ersten Vertrags» Kenntnis hatte, fiel ba» Handgeld an die Atmen. Jetzt kann jemand so viele 3ertrage abschlreM tzen, als et will, und eS steht ihm nachher frei, auSzu- wShlen, welchen Dienst er an treten will, denn eine Zwangsvollstreckung «egen ihn zum Zwecke der Etzwin« gunq von Dienaen ist nicht zulässig. Natürlich macht er sich gegenüber denen, bei denen er die Dienste nicht leistet, unter Umständen schadenersatzpflichtiz.

Ganz weggefofien sind mit ber Äufhebung bet @e* ftnbeotbnnna die Gesindrdienübüchet und damit alle Dotschtisien, bie die Führung dieser Bücher vor» anSfetzen. Beseitig sind ferner bie Vorschriften deS pr. Gesetzes von 1886, nach dem im Gebiete bet ftrfbi» scheu Gesindeorbnung Ungehorsam, Widerspenstigkeit im Dienste unb eisenmächtegeS Verlassen das Dienstes unter Straf« gestellt tonten, wenn bie DienftHerrschaft bie Bestrafung beaniraot.

Die vorstehenden rlurflihrunaen, bie leineSteeg* eine erschöpfende Darstellung be» Sioffas bieten sollen, zeigen zur Genüge, daß bnrch bie Basottigung ber Ge- finbeerbntwgen mancher alte Zopf, manche llngerechttg, kett und Härte, die den eiten Bestimmungen anhaite» ten, aufgehoben finb. Ob aber bie jetzige Regelung de» Gefinderecht» ben Bedürfnissen genügt, rst zum mindesten zweifelhaft, «an bars nie vergessen, daß <trabe ber Gefindevertraa ein besonderes Betttausns- verhältni» beprünbet Diesem Gedanken werben aber bie jetzt geltenden Betschrlften keineswegs gerecht, be­sonder« im Hinblick auf die vellkommen ungulänelichS «ehenbluna der ftrage des Dienlizensniff-S, und e» wirb bk Aus abe »er Seke^sbang fein, ewige befene bete Dorschristen zu erlassen, die dem stumtiaren Charchtt« dieses Bettroges mehr Rechnung tragen. Z>