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Sir. 16S

Marburg, Freitag, 16. Juli 1875

x. Jahrgang.

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metftet finden können; freut mich auch für den Alten, daß uns mit ihm nicht vertragen d» « sich i„ Echte cr si-V,-'n-» so richtigen Nachfo ger aussucht.« was ihn eigentlich gar nichts anging; den meisten Grund

„Allzu freundlich, allzu günstig gedacht, erwiderte der zu Streitigkeiten gab aber, daß der Alte fich immer von Gefeierte mit einer abwehrenden Handbewegung. unserem Mehle nahm, wenn er kochen wollte. Er härt'

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(Fortsetzung folgt.)

bestimmtere

vorn herein festgehallen, zum Staate

Die Regierung ist weiter der Meinung gewesm, daß es ihre Pflicht sei, den in Rede stehenden Mitgliedern der katholischen Kirche die Möglichkeit einer ihrer Stellung in dieser Kirche entsprechenden gemeinsamen Religionsübung, welche sie in der hergebrachten Weise nicht haben konnten, zu sichern, soweit eö von Staatswegen eben geschehen kann; deshalb ist die Regierung dahin gelangt, dem von den Alt­katholiken gewählten Bischof die staatliche Anerkennung zu gewähren und die von ihnen gebildeten Parochien als solche gleichfalls anzuerkennen.

Darüber hinaus konnte der Schutz der Negierung bis­her nicht reichen; bei der Lage der Gesetzgebung war es namentlich nicht möglich, zumal im Wege der Verwaltung, die einzelnen Altkatholiken in den Rechten zu schützen, welche sie als Mitglieder der katholischen Gemeinden in Anspruch nehmen. Die Ansprüche sind gerade in dieser Beziehung sehr vielfach an die Regierung herangetreten, aber sie hat stets erklären müflen, daß die Abhülfe nicht innerhalb der Rechte der Verwaltung liege. Auf gerichtlichem Wege hätte wohl der Einzelne seinen Antheil an gewisien äußeren Nutzungen der Gesammtgemeinde allenfalls erstreiten können, — den eigentlichen Zweck der Kirchengebäudc und des kirchlichen Vermögens, die Segnung des Gottesdienstes aber konnten die Altkatholiken nur unter Leitung vatikani­scher Geistlicher haben. In dieser Beziehung vor Allem ging ihr Wunsch und Streben auf eine neue gesetzliche Regelung, durch welche ihnen ihr Recht an dem bisher ge­meinsamen Besitze gesichert würde.

Dies war denn auch der Zweck und Gegenstand des Gesetzvorschlages des Abgeordnetenhauses. Die StaatSregie- rung war der Ueberzeugung, daß es sich dabei in der That um berechtigte Jnteresien handelte. Auch das Herrenhaus erkannte von vorn herein, daß eine gesetzliche Regelung in jener Beziehung erforderlich sei; die Vorschläge seiner Commission wichen zwar theilweise von den Anträgen deS Abgeordnetenhauses erheblich ab, — daS Haus aber nahm chließlich in Uebereinstimmung mit den Wünschen der Regierung das Gesetz in der Fassung deS Abgeordneten­hauses an.

Hiernach wird in denjenigen katholischen Kirchengemein­den, aus welchen Gemeindemitglieder in erheblicher Anzahl einer altkatholischen Gemeinschaft beigetreten sind, die Be­nutzung des kirchlichen Vermögens nach folgenden Grund- sätzen geordnet werden.

Der altkatholischen Gemeinschaft wird der Mitgebrauch der Kirche und des Kirchhofs eingeräumt. Sind mehrere Kirchen (Kapellen u. s. w.) vorhanden, so kann eine Thei- lung verfügt werden. Ist die Mehrheit der Gemeinde-

maligen CultuSminister v. Mühler im Allerhöchsten Auftrage den Bischöfen gegenüber mit den Worten ausgesprochen worden ist:

„Tritt (in der Lehre der Kirche) eine Aendernng ein, wie eS durch die (vatikanische) Constitution vom 18. Juli 1870 geschehen ist, so ist der Staat weder verpflichtet, noch auch nur berechtigt, die Anhänger der alten Lehre in ihrem Verhältniß zum Staat als Abtrünnige zu behandeln. Sie sind ihres Anspruches auf den Schutz des Staates nicht dadurch verlustig gegangen, daß die Kirche den Inhalt ihrer Lehre verändert hat, und dieser Schutz wird ihnen nach wie vor gewährt werden."

Diese Auffassung der Regierung war inzwischen sowohl vom höchsten Gerichtshöfe in Preußen, wie auch von den obersten Gerichten in München und Mannheim bestätigt und der Gesetzgebung in Baden zu Grunde gelegt worden. Umso mehr durfte sich unsere Staatsregierung für gerecht­fertigt halten, ihren ursprünglichen Standpunkt festzuhalten.

Die Folgerungen, welche die Regierung daraus gezogen hatte, gingen zunächst dahin, daß Geistliche, welche StaatS- ämter für geistliche Zwecke bekleiden, in diesen Aemtern gegenüber den Forderungen der vatikanischen Bischöfe zu schützen seien, — ferner, daß auch Geistlichen, welche ein eigentliches StaatSamt nicht haben, Schutz zu gewähren sei, soweit eS in der Macht der Regierung stehe, daS heißt, indem die Regierung nicht ihren Arm dazu lieh, die Geist • liehen, die sich der vatikanischen Lehre nicht unterwerfen zu können erklärten, etwa durch Exemtion aus dem Besitze deffen tzu setzen, was sie gcnoffen, oder ihnen dasjenige

Die Rechte der Altkatholiken.

Soeben ist das Gesetz verkündet worden, durch welches die Rechte der altkatholischen Kirchengcmcinschaften an dem Kirchenvermögen festgestellt werden.

Dieses Gesetz ist nicht aus einem Entwürfe der StaatS- regierung, sondern aus einem Vorschläge des Abgeordneten­hauses hervorgegangen. Die Regierung hat bei den Er­

steht dieser der Mitgebrauch der Kirche in den gut Abhal­tung deS Hauptgottesdienstes herkömmlich bestimmten Stun- den zu.

„Wenn Sie ^statten werde ich Ihr dankbarer Gast sein, und um so lieber, als ich nur noch zwei Tage der hiesigen Garnison angehöre und nicht weiß, ob ich noch einmal um das unschätzbare Glück Ihrer Gastfreundschaft bitten darf."

„Wie? Sie sind doch nicht versetzt?" fiel fast er­schrocken die freundliche Wirthin ein; der Oberst aber horchte neugierig auf.

„Vergessen?" fragte Roßvahl fast wie mit einem Vor­wurf gegen die Fragende. „Werden mich nicht hierher stets die schönsten Erinnerungen zurückrufen? Sollte und könnte ich denn je so undankbar werden, Denen den voll­sten Tribut meiner Dankbarkeit zu versagen, deren Freund- lichkeit und Wohlwollen ich auch diese Stufe meines Glücks ewig verdanken muß?"

Schlaffer als Eheproeuratsr.

(Fortsetzung.)

„Freut mich sehr; eS ist ein Prachtmensch, Ihr guter Papa! Wie er aus dem Regiment ausschied, verlor das Offiziercorps seinen prächtigsten Kerl und eine unversieg- liche Quelle deS gemüthlichsten Humors."

„Dann haben Sie, Herr von Roßdahl, wohl die hu­moristische Ader ererbt? Ich habe Sie immer darum be­neidet. Der wirkliche Humor steht, dünkt mich, gerade den tapferen Rittern vorzüglich."

„Sie find zu freundlich, gnädige Fraul In der That darf ich gestehen, daß mir nichts widerlicher ist, al« böse Launen, und daß ich deshalb von je krampfhaft vermieden habe, mit dem linken Fuße zuerst daS Bett zu verlassen."

„O, wenn daS Mittel hülfe!" sprach der Oberst wie mit einem stillen Seufzer.

„Doch, bitte Herr von Roßdahl, nehmen Sie doch Ihren gewohnten Platz ein! ES ist heute hier auf dem Hügel so still und schön, daß ich Vorschlägen möchte, hier zum Abendbrod anrichten lasten zu dürfen. Oder ziehen Sie, KnopsSburg, die gedecktere Position im Garten vor?"

„Ich freue mich gewiß auch von Herzen," wandte sich die Geheimräthin im Tone aufrichtigen Wohlwollens einer mütterlichen Freundin zu dem jungen Rittmeister, „und theilc ganz die Ansicht und die Aussicht unseren treuen Freundes. Aber meine freudige Theilnahme wird — ich bin immer aufrichtig — doch beeinträchtigt durch den Ver­ist, den Ihr Glück uns bereitet. Heule Abend soll ich Sie hier zum letzten Mal bei mir sehen? — das kam zu unerwartet; — wenn Sie erst mit Moltke Schlachten denken, dann werden Sie das stille Gärtchen ihrer alten

nicht weiter zu zahlen, was für ihre Stelle aus Staats! Mitglieder der altkatholischen Gemeinschaft beiaetretm so

Mitteln zu zahlen war. |f^° ----- - - - • • “ ' 1

»Leider ja," entgegnete der ebenso fichÄ wie bescheiden auftretende Lieutenant; soeben erhalte ich die allerhöchste Ordre, welche mich zum Rittmeistcr ernennt und mich dem Großen Generalstabc als persönlichen Adjutanten des Feld- Marschalls Grafen Moltke zutheilt."

„Gratulire, gratulire!" rief der Oberst aufrichtig er freut und dem glücklichen Freunde und Schützling herzlich die Hand schüttelnd. „Das ist brav von meinem aller­gnädigsten König und Herrn gehandelt! Hätte keinen

Stellung zu dem Gesetzvorschlage genommen.

Die Staatsregierung hat allerdings von den Standpunkt eingenommen und unverändert daß die Altkatholiken in ihrem Verhältnisse fort und fort als Mitglieder der katholischen Kirche anzu- erkennen und, soweit das überhaupt Sache des Staates sein kann, in denjenigen Rechten zu schützen seien, welche fie als Mitglieder dieser Kirche haben. Es ist dies der Standpunkt, welcher bereits im Jahre 1871 von dem da-

örterungen des Antrages in Uebereinstimmung mit ihrer grundsätzlichen Stellung zu dem AltkatholicismuS zunächst eine gewiste Zurückhaltung geübt, und erst, nachdem in beiden Häusern die Rothwendigkeit der gesetzgeberischen Regelung ausdrücklich anerkannt war, eine

.. wegen BatermordeS,

die wahrlich ihres Gleichen nicht findet, kam dieser Tage in Graz vor. Wir geben in Nachstehendem das Verhör des wegen Vatermordes angeklagten Ehepaares Vincenz und Agnes Weißbacher wieder, aus welchem das Verbrechen m seiner ganzen Scheußlichkeit genügend hervorgeht. Im Wesentlichen sagt das Weib Folgendes aus: „Wir —ich und der Vincenz — sind feit einem Jahr verheirathei und eine kurze Zeit lebten wir mit ihm (dem Vater) recht aut

ja öon sein' Mehl zum Kochen nehm« — nöt wahr? No ja!" Am 21. Januar habe der Gemeindevorstand — fahrt die Angeklagte fort — ihr und ihrem Mann mitae- theilt, daß der Alte die Keusche verkaufen wollte, um end­lich Ruhe zu bekommen. Mein Mann ist sehr zornia heimgegangen und hat mir schon da gesagt, daß er seinen Vater umbnngen müsse, er könne eS nicht länger mehr aushalten. Ich meinte jedoch, er solle damit noch so lange warten, biS ich selbst in Zorn gekommen wäre und er war damit einverstanden. ES gingen aber noch 3 Tage vorüber ehe es mit mir noch dahin kam. Am 24. endlich - am 24. ist wieder rin Streit wegen dem Mehl gewesen und da wurden w.r Be.de sehr zornig. Um halb 11 Uhr find ’n' meiIL:mann sich nicht auSgezogen, weil er es schon fest im sinn gehabt hat, den Vater zu erschlagen. Um Mitternacht sind wir dann in des Vaters Dtubm hlnübergegangen, das Licht aber hat sowohl in als beim Vater die ganze Nacht gebrannt.

Mein Mann hat nun dem Vater die Hände gehalten, lch l“b,. l&m ein Tüchel um den Hals gelegt, rückwärts eine Schlinge gemacht und nun angefangen, stark zusammen

„Keineswegs; auch ich finde eS hier ganz besonders angenehm und bleibe gerne in diesem bequemen Sessel."

„Sie schenken uns doch diesen Abend?" wandte sich utmil wtrDen e die gastfreundliche Geheimräthin zu ihrem jungen Gaste, I Freundin bald vergesten. „und sind heute endlich einmal nicht so flüchtig, wie in; sn»^.n...->» den letzten Wochen."

Anzeigen nimmt entgegen: die Echeditto» d. Blatter, sowie die Annoncen-Bureaux von ®. L- Daube & Co. in Frankfurt a. M.: JSger'sche Buchhandlung in Frankfurt a. M.; Jnvalidendank, 81. Rete- ▲ meyer in Berlin; Carl Schüß-

v ler in Hannover; 6. Schlotte in Sternen.

Erscheint täglich außer den Werktagen nach Sonn- und Feiertagen. Preis für das Quartal mit der wöchentlichen Seilaae

»uchdruckerei) bezogen 2; Mark durch die Postämter des Deutschs Reiche" 2«tat 50 Sf * Ä gesZemW^

gftr m der Expedition zu ertheilende Auskunft und Annahme von Adressen werden 25 Pfg. berechnet.

Tritt ein Pfründeninhaber der altkatholischen Gemein­schaft bei, so bleibt er im Besitz und Genuß der Pfründe. Bei Erledigung der Pfründe wird dieselbe, falls die Mehr­heit der Gemeinde der altkatholischen Gemeinschaft beige­treten ist, dieser überwiesen. Sind mehrere Pfründen vor­handen, so kann bei deren Erledigung mit Rücksicht auf das Zahlenverhältniß beider Theile eine Genußtheilung nach bestimmten Pfründen verfügt werden.

An dem übrigen, zu kirchlichen Zwecken bestimmten Vermögen wird der altkatholischen Gemeinschaft, mit Rück­sicht auf das Zahlenverhältniß beider Theile, der Mitgenuß eingeräumt. Umfaßt die altkatholische Gemeinschaft die Mehrheit der Gemeindemitglieder und ist die Zahl der übrigen Gemeindemitglieder nicht mehr erheblich, so kann die Einräumung des vollen Genuffes an die Gemeinschaft verfügt werden. Gleichzeitig hat in diesem Falle eine Reu- wähl deS Kirchenvorstandes und der Gemeindevertretung stattzufinden. 8

Hiernach ist den Altkatholiken nunmehr in Allem, was dem Bereiche des staatlichen Rechtes unterliegt, voller Schutz gesichert; von der Bewährung der tieferen Bedeutung und inneren Kraft ihrer Sache allein wird jetzt der Fortgang und die Befestigung derselben innerhalb der katholischen Bevölkerung abhängen. (Prov. - Corr.)

Tagesbericht

Durch Verfügung vom 29. v. MtS. hat der CultuS­minister die Provinzialbehörden angewiesen, alle Vorberei­tungen zu treffen, welche zur Ausführung des Gesetzes über die kirchliche Vermögensverwaltung erforderlich sind, damit die Organe derselben vom 1. Oktober c. ihre Wirk­samkeit beginnen können. Gleichzeitig sind die Behörden angewiesen worden, am Schluß d. I. darüber zu berichten, ob daS Gesetz in den Gemeinden zur Ausführung gekom- men sei und, falls dies nicht geschehen, über die Gründe der Verhinderung zu berichten. Die in 8 55 deS Gesetzes vorbehaltene königliche Verordnung, welche die Staats- beamten, denen die Aufsicht über die Vermögens-Verwal­tung anvertraut werden soll, bezeichnen wird, wird jetzt vorbereitet. >

Die von dem Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten gegen Ende vorigen Jahres aus den Herren Professor E. Nasse von Bonn, Bankdirector Dr. SiemenS-Berlin, Herm. Schmidt-Frankfurt a. M. zusammen- gesetzte Enquete-Commission über die Raiffeisen'schen Dar- lehnskassenvereine hat vor Kurzem nach der Besichtigung

Anzeigen nimmt entgegen:

die Expedition d. Blatte«, 4 4 JbtA* 4- tziMM

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