Kr. 152,
Marburg, Freitag, 2. Juli 1875.
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Eine wichtige Entscheidung für die katholische Kirche.
Die Preußische Gesetzsammlung wird in den nächsten Tagen und Wochen eine Reihe hochwichtiger Gesetze bringen, wie sie in solcher Zahl und Bedeutung seit langen Zähren nicht veröffentlicht sind. Die Ergebnisse der gesetzgeberischen Arbeit deS letzten TheilS der Landtagssession werden aus Grund der endgültigen Allerhöchsten Bestätigung nunmehr amtlich verkündet.
DaS zunächst veröffentlichte Gesetz über die Vermögens- Verwaltung in den katholischen Kirchengemeinden ist von größter dauernder Wichtigkeit für die staatliche Stellung dieser Gemeinden. ES ist, wie Seitens der Regierung wiederholt und bestimmt hervorgehoben wurde, nach seiner wesentlichen Bestimmung nicht ausschließlich oder vorzugsweise eine KriegSwaffe im jetzigen kirchlichen Kampfe, sondern ein Gesetz von dauernder organisatorischer Bedeutung für die äußere Stellung der katholischen Kirche in Preußen.
Den katholischen Kirchengemeinden soll durch das neue Gesetz eine Mitwirkung bei der Besorgung der äußeren kirchlichen Angelegenheiten, insbesondere bei der Vermögens- vcrwallung gegeben werden: zu diesem Zwecke soll eine Vertretung der Gemeinden eingesetzt werben, welche der Regel nach auS der Wahl der Gemeinden hervorgehen soll.
In jeder katholischen Pfarrgemeinde sollen die kirchlichen VermögenSangelcgenheiten nämlich durch einen Kirchenvorstand und eine Gemeindevertretung besorgt werden.
Der Kirchenvorstand soll aus dem Pfarrer, auS mehreren durch die Gemeinde gewählten Kirchenvorstehern und, wo ein P tron ist, auS diesem oder einem von ihm ernannten Stellvertreter bestehen. Das Amt der Kirchenvorsteher ist ein Ehrenamt: der Kirchenvorstand soll für daS Kirchenvermögen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Hausvaters haften. Die Kaffenverwaltung und Rechnungsführung soll einem vom Kirchenvorstande zu wählenden Mitgliede übertragen werden.
Aus dem Kirchenvorstande wird eine Gemeindevertretung von dreimal so großer Zahl, wie die der gewählten Kirchen- vorstcher, eingesetzt; in allen Fällen, wo es sich um wich tige Interessen deS Gemeindevermögens handelt, bedürfen die Beschlüsse deS Kirchenvorstehers der Zustimmung der Gemeindeverttetung.
An der Wahl der Kirchenvorsteher und der Gemeindevertreter dürfen alle männlichen, volljährigen, selbstständigen Mitglieder der Gemeinde Theil nehmen, welche bereits ein Jahr am Orte wohnen und zu den Kirchenlasten beitragen. Als selbstständig gelten alle diejenigen, welche einen eigenen Hausstand, haben, oder ein öffentliche- Amt bekleiden, oder ein eigene- Geschäft führen. Bon der Ausübung
des Wahlrechts sind diejenigen ausgeschloffen, welche sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte, oder welche sich wegen Verbrechen oder ehrenwidriger Vergehen in Untersuchung befinden.
Wählbar als Kirchenvorsteher oder Gemeindevertreter sind nur solche Gemeindemitglieder, welche außer obigen Bedingungen das 30. Lebensjahr vollendet haben.
Anweisungen über die Geschäftsführung können dem Kirchenvorstande oder der Gemeindevertretung sowohl von der bischöfiichen Behörde, als auch von dem Ober- Präsidenten, unter gegenseitigem Einvernehmen, ertheill werden.
Macht die bischöfliche Behörde von ihren Defugniffen nach erfolgter Aufforderung Seitens der Staatsbehörde keinen Gebrauch, fo geht die Ausübung der Bcfugniffe auf die Staatsbehörde über.
Kommt die Wahl der Kirchenvorsteher oder Gemeinde Vertreter überhaupt nicht zu Stande oder weigert sich die Mehrzahl der Gewählten, ihr Amt zu übernehmen oder auszuüben, so ist der Regierungspräsident befugt, eine commiffarische Besorgung der kirchlichen Vermögen-angelegen Heiken anzuordnen.
Die den vorgesetzten Kirchenbehörden gesetzlich zustehenden Rechte der Aufsicht und der Einwilligung zu bestimmten Handlungen der kirchlichen Vermögensverwaltung sollen denselben unter den nh Gesetze enthaltenen näheren Bestimmungen gewahrt bleiben. Wenn jedoch die vorgesetzte Kirchenbehörde ungeachtet erfolgter Aufforderung von ihren Rechten keinen Gebrauch machen will, so gehen ihre Be- sugniffe auf die staatliche Aufsichtsbehörde über. Unter allen Umständen aber bedürfen die Beschlüsse deS Kirchenvorstandes und der kirchlichen Gemeindevertretung der taatlichen Genehmigung, wenn es sich um Gegenstände von größeres Bedeutung für das Gcmeindevermögen, um Erwerb oder Veläußerong von Grundeigenthum, um Anleihen, größere Bauten, bei Umlagen auf die Gemeindeglieder und dergleichen handelt.
Die den bischöflichen Behörden zustehenden Rechte ruhen, so lange die betreffende bischöfliche Behörde dem neuen Gesetze Folge zu Leisten verweigert oder so lange daS betreffende Amt nicht in gesetzlicher Weise besetzt oder verwaltet ist. Eine Weigerung wird als vorhanden angenommen, wenn die bischöfliche Behörde auf eine schriftliche Aufforderung deS Oberpräsidenten nicht binsten 30 Tagen die Erklärung abgiebt, den Vorschriften dieses Gesetzes Folge leisten zu wollen. Dir den bischöflichen Behörden zustehenden Befugnisse gehen in solchen Fällen auf die Staatsbehörde über.
Dies sind die wesentlichen Grundlagen der durch da« neue Gesetz zu schaffenden Vermögensverwaltung. Jede
I unbefangene Betrachtung des Gesetzes muß die Ueberzeu- fgung gewähren, daß daffelbe ein Akt der staatlichen Vorsorge für die Kirchengemeinden und ihre Mitglieder ist, zu dem Zweck, daS Kirchcngemeindevermögen durch eine geordnete, den Vermögensstand sichernde Verwaltung feinen kirchlichen Zwecken dauernd zu erhalten und die Interessen b«, zu Leistungen Verpflichteten in jeder Beziehung zur gebührenden Geltung zu bringen.
DaS Gesetz ist hiernach mit vollem Rechte als ein feinem Wesen und feinen Grundbestimmungen nach außerhalb des augenblicklichen Streites liegendes, als ein für die Zukunft aufbauendes Gesetz bezeichnet worden.
DaS Gesetz wahrt neben der staatlichen Aussicht grundsätzlich und ausdrücklich die den bischöflichen Behörden zu- stehenden Reckte, und macht deren Ausübung nur davon abhängig, daß die Bischöfe ihrerseits nicht dem Gesetze Folge zu leisten verweigern.
I» der Hand der geistlichen Oberen allein liegt es mithtn, ob die Durchführung deS Gesetzes unter der geordneten Mitwirkung der bischöflichen Behörden ober ohne dieselbe erfolgen soll, ob mithin daS Gesetz, welches an und für sich kein Gesetz des Kampfes ist, in das Bereich des kirchlichen Kampfes hineingezogen werden soll.
Einer der bedeutendsten katholischen Abgeordneten wie« gerade bei der Berathung dieses Gesetzes die Gegner darauf hin: eS fei nicht nöthig und nicht wohlgethan, immer Aves unbedingt und absolut auf die Spitze der Prinzipien zu stellen, das erschwere jeden Ausgleich im höchsten Maße; denn man könne im Leben sehr oft sich vertragen, sich in einander schicken, indem man dabei die Prinzipien auf stich beruhen lasse.
Die Beherzigung dieser Lehre würde der katholischen Kirche gerade dem vorliegenden Gesetze gegenüber nicht schwer werden können; die Nichtbefolgung aber würde die Stellung der geistlichen Behörden zur kirchlichen Vermögen-- Verwaltung bis auf Weiteres durchaus erschüttern. ES rst natürlich, daß unter solchen Umständen gewisse Gerüchte und vermeintliche Anzeichen in Betreff der Bereitwilligkeit der Bischöfe zur Mitwirkung bei Ausführung deS Gesetzes eicht Glauben finden. Die nächste Zeit wird Aufklärung darüber verschaffen, in wieweit es sich dabei um wirkliche Entschließungen handelt, und ob die Bischöfe in der Thal dm Boden kirchlichen Friedens zunächst bei diesem wichtigen Gesetze betreten wollen. ES würde dies unzweifelhaft auch iber dies Gesetz hinaus von Bedeutung fein. (Pr. Correfp.)
Tagesbericht.
Der Kaiser gedenkt am Sonntag, den 4. Juli Nachmittags Ems zu verlaffeu, sich zunächst zum Besuch bei ber Kaiserin Augusta nach Koblenz zu begeben und dort
DeS Cultus-MinißerS Dr. Falk Anwesenheit ii Köln.
(Fortsetzung.)
Der CultuSminister wandte sich darauf in einer Ansprache an die mit gespannter Aufmerksamkeit seinen Worten lauschende Menge. Er ging davon auS, daß bet Zweck feiner Reife zunächst fei, Erfahrungen zu sammeln über die Verhältnisse in unserer Provinz, bann aber auch, Erquickung zu suchen in ben herrlichen Rheinlanden mit ihrer prachtvollen Natur. Aber was et nicht habe ahnen können, eS sei ihm eine andere Erquickung geworden, eine Erquickung des Herzens durch die ihm überall bekundeten Sympathien. Erblicke er heute dieses große, gewaltige Lichtmeer, in welches er von oben herab hineinfchaue, so müffe er die Hand an die Stirn legen und sich fragen: „Ist es möglich?" Und dennoch fei eS Wirklichkeit! Wenn er an das dächte, was er in ben letzten Tagen erlebt, an die Ovationen, die ihm batgebrachl worden, wie gestern noch in Bonn, fo trete ihm dabei die Mannigfaltigkeit der Verhältnisse vor die Seele, nicht in Bezug auf die äußere Form, sondern auf die Stätte, wo er das erlebe. Redner ging nun darauf über, die Eindrücke zu schildern, die er in der Jugendzeit empfangen von den Rheinlanden, namentlich von KÄn, der Stadt, die ihm, wie jedem Ostländer, wenn vom Rheinlande gesprochen werde, zunächst vorschwebe, der Stadt, wo die Römer ihre bebeutenbfte Colonie errichtet, unb von den Römern als Jüngling im Gymnasium zu hören, was daS bedeute, wiffe Jeder; der Stadt deS Sitzes eines Bischofs, der Stadt mit ihrem Dom, welcher als das Symbol ber deutschen Einheit galt in dem alten heiligen Köln. Eins müsse er betonen, es sei ihm unter Anderem in Bonn dargethan worden, er möge sich ja nicht einbilden, daß diese Huldigungen ihm von ben Vertretern der Bürgerschaft dargebracht worden; in ähnlicher Weise habe man auch hier in Köln ihm diese Ovationen zu
qualifizireu gesucht. Wenn er aber heute solche Kreise sich um chn scharen sehe, wie hier zu seiner Seite ständen, und wenn er auf die großartige Versammlung blicke, die vor ihm entfalteten Symbole ber Vereine betrachte unb bie Inschriften lese, wobei er bann überging auf bie Prinzipien unb Bestrebungen ber einzelnen vertretenen Vereine unb Gesellschaften — bann müffe er sich sagen, baß er ben »Kern" ber Kölner Bürgerschaft vor sich sehe. Und was ihm dies verleihe, da- sei eS ja, was man ihm geben wolle: die Kraft. Er kam nun zurück auf die in ber Anrebe ihm auSgefprochenen Gesinnungen unb ben Wahl- fpruch: Für bas deutsche Vaterland, und schloß damit, daß er heute auS voller Brust in der Hoffnung auf die Zukunft auSrufen müsse, unb alle Versammelten dazu auffordere: „Alaaf Köln!" Stürmisches Hoch folgte diesen Worten. Als Antwort auf die Reve des Herrn Dr. Falk erklang das Lied „Die Wacht am Rhein", in welches Alle nah und fern begeistert mit einstimmten, auch die Herren und Damen in deS CultuSministerS Umgebung. Dann erscholl die Nationalhymne unb das prächtige Lied: „Ich bin ein Preuße, kennt ihr meine Farben!" Singend und jubelnd zogen hierauf die Festgenoffen wieder ab. Und nun, noch ehe wir von den Festlichkeiten deS gestrigen Tages Abschied nehmen, ein Wort der Anerkennung dem Herrn Claffcn-Kappelmann, als demjenigen Mannd, bet den Impuls zu ber schönen Feier gegeben.
Gestern Vormittag um ifoll Uhr besuchte ber Herr Minister in Begleitung beS DombaumeisterS Voigtei, des Polizeipräsidenten Regierungsrath v. Fischer Treuenfeld und des Polizei-JnspectorS Sauer zunächst den Dom, ließ sich nicht allein in den Bauhütten und der Kirche selbst umherführen, sondern bestieg auch die beiden Thürme und sprach Herrn Voigtei über den Fortgang des Riesenbaues feine volle Anerkennung auS. Auch die Kaiferglvcke erregte fein lebhafte« Interesse. Vom Dome fuhr er nach St. Gereon,
dann nach St. Aposteln unb hierauf zum Hahnenthore. später nahm er noch bie Synagoge, das städtische Museum und die Kirche von St. Maria im Capitol in Augenschein.
Die Abendstunden brachten Herr Dr. Falk und Gemahlin in der Flora zu. Bei ihrem Eintritt wurden sie von dem Regierungspräsidenten, dem Oberbürgermeister und dem Verwaltungsrathe begrüßt, worauf dieselben unter Führung des Herrn DireetorS Nieprafchk, unb empfangen von ben Hochrufen ber zahlreichen Anwefenben bie Garten- anlagen unb die des Ausstellungsfeldes, sowie das Aquarium besuchten. Nachdem den beiden Gästen ein Heine« Souper ferbirt worden, erfreute sie der Männergesangverein Polyhymnia mit einigen Liedervorträgen, denen sich die Beleuchtung des Gartens anschloß.
Montag Abend schon früh vor der angesetzten Zeit zu dem Banket zu Ehren deS CultuSministerS Dr. Falk sammelten sich die Theilnehmer in ben Räumen deS Gürzenich. Bis auf ben letzten Winkel war der prächtige unb mächtige Saal gefüllt, ber noch breimal fo groß hätte' sein können, um alle die aufzunehmen, die gewünscht, an dem Banket theilzunehmen; denn Viele, Viele hatten abgewiesen werden müssen, weil ber Raum nicht mehr reichte unb bie Listen geschloffen waren. Die Bürgerschaft Köln« war burch eine glänzenbe Versammlung vertreten, auch ein be- geisterte- Hoch begrüßte ben, dem ber Abend galt, den Cultuö- und Uuterrichtsminister Dr. Falk, als er gegen 9 Uhr erschien und von ben Mitgliedern be« Semite« zu feinem Ehrensitze an der langen Onertafel unterhalb ber mit - Sinnen, Blumen unb Büsten festlich geschmückten Orchester-Tribüne geführt würbe; die Spi^en der Militär- unb Civilbehörden hatten an dieser Tafel Platz genommen. G« war eine imposante Versammlung der Bürger Köln«, sagen wir es wiederholt, be« besser gesinnten Theil« fc«