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Nr. MG.

Marburg, Freitag, 25. Juni 1875.

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Anzeigen nimmt entgegen: die Expedition d. Blatte-, sowie die Anroncen-Bureanx von Th. Diettich & Co. in Kassel und Hannover; Th. Dietrich in Frankfutt a- M-; Haasenstein & Vogler in Frankfurt a. M-, Berlin, Leip­zig, Eöln rc; Rudolf Moffe in Berlin, Frankfutt a. M. rc.

MahcUlhc Inliing.

Anzeigen nimmt entgegen: die Expedition d. Blatte», sowie die Annoncen-Bureaux von G L- Daube & Co. in Frankfutt a. M.- Jäger'sche Buchhandlung in Frankfurt a. - M.; Jnvalidendank, A. Rete- meyer in Berlin; Carl Schüß- ler in Hannover; C. Schlotte in Bremen.

Erscheint täglich außer den Wetttagen nach Sonn- und Feiertagen. Preis für das Quartal mit der wöchentlichen Beilage „JllustrirteS Sonntagsblatt" durch die Expedition (Koch'sche Buchdruckerei) bezogen 2^ Mark, durch die Postämter des Deutschen Reiches 2 Mark 50 Psg. lexl. Bestellgebühr). — Insertionsgebühr für die gespaltene Zeile 10 Pfg.

Für in der Expedition zu ettheilende Auskunft und Annahme von Adressen werden 25 Pfg. berechnet.

Die Postbestellungen des dritten Quartals auf P die

Dtierhessische Zeitung

und deren Gratisbeilage

Issustrirtes Sormtagsölatt bitten wir um vollständige Exemplare liefern zu können vor Ablauf des Monat Juni gef. zu machen.

W Auf dem Lande nehmen auch die Post­boten Bestellungen entgegen.

Im Feuilleton der Zeitung kommen im nächsten Quartal einige sehr spannende Er­zählungen von Wartenburg, Streben und Anderen zum Abdruck. Auch wird die Marburger Chronik in demselben fortgesetzt.

Die Vorarbeiter» für die nächste Session.

Obwohl sich bereits mehrere Minister von Berlin ent­fernt haben, so finden doch noch fortgesetzt Conserenzcn des Staatsministeriums statt, und wird in allen Mini­sterien mit großer Anstrengung gearbeitet. Theils sind es verschiedene Gesetzvorlagen, welche für die nächste Landtags­session in Vorbereitung find, theilS handelt es stch um Vota, welche vom Staatsministerium zur Aenderung der Reichsgefetze abgegeben werden sollen. Unter letzteren heben wir namentlich die Reform des Strafgesetzbuches hervor. Auf Veranlassung des BundesratheS wurden von den ein« zrlnen Regierungen Erhebungen darüber veranstaltet, in welchen Punktm sich das neue Strafgesetzbuch besonders ungenügend und verbesserungsbedürftig erwiesen habe. Der preußische Minister des Innern halte schon im vorigen Jahre die Bezirksregierungen u. s. w. zur Aeußerung darüber ausgefordert, ob, und event. bei welchen Para­graphen fie auf Grund der gemachten Erfahrungen Acnde- rungttt für nSthig hielten. Bei dieser Gelegenheit soll der Minister namentlich die Frage einer näheren Erwägung unterworfen haben, ob die Bestimmungen in den §§ 110 (Aufforderung zum Ungehorsam gegen Gesetze rc.) und 116 (Gotteslästerung rc.) deS Strafgesetzbuches, und ob nicht öffentliche Angriffe in Rede und Schrift, gegen Fa­milie, Eigcnthum, Wehrpflicht und sonstige Grundlagen der staatlichen Ordnung, sofern die Angriffe die Sittlich­keit, den Rechtssinn oder die Vaterlandsliebe zu untergraben sich geeignet zeigen, mit Strafe zu bedrohen seien. Das Seitens der preußischen Bezirksregierungen gelieferte Ma­

terial soll sehr umfangreich sein und sich ziemlich überein­stimmend für Verschärfung der auf Körperverletzungen und brutale Excesse gesetzten Strafen und gegen die vollständige Straflosigkeit von Kindern unter zwölf Jahren, sowie da­gegen aussprcchcn, daß gewiffe Vergehen nur auf Antrag verfolgt werden können. Andererseits nimmt die weitere Ausführung und die Vorarbeiten für die VcrwaltungSreform dermaßen schon jetzt den Minister des Innern, Grafen Eulenburg, in Anspruch, daß derselbe vor Monat August schwerlich seinen Urlaub antreten dürste und auch darüber noch keine Disposition getroffen ist. Es finden fortgesetzt Vorträge über die einzelnen Materien statt. Bei der gro­ßen Ausdehnung dieses Gegenstandes und bei den vielen Schwierigkeiten der ganzen Reform ist für daS Gelingen ves Werkes ohne Frage die Reihenfolge der Einführung der verschiedenen Gesetze von der höchsten Bedeutung. Freilich äußerte daS Abgeordnetenhaus den Wunsch, daß die Verwaltungsreform auch auf die westlichen Provinzen ausgedehnt werden möge; aber wie Graf Eulenburg da­mals im Abgeordnetcnhause bemerkte, würde dies aus tech­nischen Gründen unmöglich sein, die Gesetze auch für diese Provinzen noch in der abgelaufenen Session zur Durch­führung zu bingen. Wie denn auch der Erfolg gezeigt hat, sind die Verwaltungsgesetze für die östlichen Provinzen nur mit knapper Roth zu Stande gekommen. Eine weitere Ausdehnung würde geradezu unmöglich gewesen sein; aber auch in der nächsten Session dürfte schwerlich die Zeit fein, die bisher für die östlichen Provinzen berathenen Verwaltungsgesetze auf die westlichen Provinzen auszudehnen. — Das wichtige Gesetz über die Provinz Berlin, das wahrscheinlich noch einer mehr oder minder durchgreifenden Movification unterworfen werden dürfte, wird jedenfalls wieder zur Vorlage kommen. Außerdem aber dürfte es stch jedenfalls empfehlen, zuerst die Verwaltunssreform in den östlichen Provinzen vollständig zu Ende zu führen, bevor an die Einführung in den westlichen Provinzen ge­gangen werden kann. Wir glauben daher nicht zu irren, wenn wir die Ueberzeugung aussprechen, daß in der näch­sten Session eine neue Städteordnung, sowie die Ordnung der Competenzen der neuen Provinzialbehörden in Beziehung auf Kreis und Gemeinde für die östlichen Provinzen zur Vorlage kommt. Damit würde dem Landtage eine nicht unbedeutende Arbeit zu Theil werden, und zugleich die Verwaltungsreform wenigstens für die östlichen Provinzen noch in dieser Legislationsperiode zum Abschluß kommen; die Ausdehnung derselben auf die westlichen Provinzen würde dann einer späteren Periode anheimfallen. Dieser Modus empfiehlt stch auf jeden Fall als der practischcre, der weniger Gefahren in seinem Gefolge hat und der uns

vor Allem vor einer bedenklichen Ueberstürzung und vor einem bei der gegenwärtigen ultramontanen Agitation nicht ungefährlichen Experiment bewahren wird. Zugleich würde aber der gegenwärtigen Legislaturperiode die Befriedigung zu Theil, wenigstens in einem Thcile der Monarchie die Verwaltungsreform vollständig zu Ende geführt zu haben.

Tagesbericht.

Eine der bei der Revision des deutschen Strafgesetzbuches von der preußischen Regierung zur Berücksichtigung ange­regten Fragen soll die über die Strafbarkeit von Vorstands­mitgliedern von Genossenschaften und Aktiengesellschaften wegen einfachen oder betrügerischen Bankerotts sein. In einer Ende vorigen Jahres gehabten Plenarsitzung des Straf­senats des Obertribunals war es entschieden worden, daß derartige Vorstandsmitglieder den §§ 281 und 283 des Strafgesetzbuches und seinen Bestimmungen über einfachen und betrügerischen Bankerott nicht anheimfallen, weil nach dem Wortlaut diese Bestimmungen stch nur aus den beziehen, der seine Zahlungen einstellt, was ein derartiges Vorstands­mitglied doch nicht in seinem eigenen Namen, in persönli­chem Jntereffe, sondern als Mitleiter einer Gesellschaft thut. Das Obertribunal weist darauf hin, daß daraus eine Gefahr für die Creditverhältnisse herzorgehcn würde, und auf die Nothwendigkeit, die Lücke sofort auszufüllen, welche durch diesen Wortlaut im Strafgesetzbuche geloffen worden.

Von großer Bedeutung ist der Allerhöchste Erlaß an das hannoversche Landesconsistorium betreffend den gegen die Wahlen der Pastoren Klapp und Höpfner eingelegten Protest. Bekanntlich hatte daS Conststorium in Hannover die Wahl dieser beiden Geistlichen für ungültig erklärt und denselben die Bestätigung verweigert. Durch jenen Erlaß ist nun die Verfügung aufgehoben und der Grund der Ungültigkeitserklärung für nicht zutreffend erklärt. Mit diesem Erlaß ist übrigens keineswegs ein Urtheil über die Rcchtgläubigkeit ausgesprochen worden, sondem es handelt sich nur um daS Erforderniß der objektiven Kirchenange- hörigkeit. Ueber die Rechtgläubigkeit, d. h. über die sub­jektive Stellung eines in der evangelisch-lutherischen Kirche Hannovers anzustellenden Geistlichen zur Lehre der luthe­rischen Kirche hat aber nach § 66 der Synodalordnung daS vereinigte Collegium des Landesconstftoriums und des LandeSsynodalauSschuffeS endgültig zu entscheiden. Hieraus erhellt, daß durch die vorliegende Allerhöchste Entscheidung die konfessionelle Stellung der evangelisch-lutherischen Kirche Hannovers auch nicht enfernt alterirt wird.

Die Begegnung der beiden Kaiser in Kommotau soll beiderseitig ohne diplomatische Begleitung erfolgen, woraus

Eine wendische Hochzeit.

Ein gegenwärtig auf der Retse vurch daS herrliche Steyermark befindlicher Freund schreibt uns anS Preßburg in der Nähe von Cilli über die dortigen cigenthümlichen Sitten und Gebräuche der wendischen Bevölkerung. So hatte er Gelegenheit, einer wendischen Hochzeit beizuwohnen, von der er folgende interessante Schilderung entwirft:

Der Zufall machte uns in dem Hanse, wo wir rasteten, zu Zeugen einer Festlichkeit, welche hier, wie überall, mit Recht zu dem wichtigsten Ereigniffe des Lebens zählt. Es gab uÄnlich eine Hochzeitsfeier. So viel ich höre, ist cs heute gewiffennaßen der vierte Tag, an welchem die froh­gelaunten Gäste zufammenkommen. Wir wollen die Ge­schichte bet drei in Saus und Braus schon durchlebten Tage, sowie was ihnen vorausging, in Kürze nachholen. Der Bursche, welcher sich zu verheirathen gedenkt, muß sich vor Allem um einen Mann umsehen, welcher bei den Eltern des Mävchens, um das er sich bewirbt, für ihn spreche. Solch ein Unterhändler heißt Mascheter. Dieser klopft bei dem HanSwirthe ganz leise auf den Strauch: Ob er nichts zu verkaufen habe? Etwa Wein, Getreide, Vieh? Oder wenn von dem Allem nichts vorräthig wäre, ob er sonst nichts in seinem Hause hintanzugeben Willens sei? Allenfalls seine Tochter zum Weibe für den Bauer N. N. ? Er wolle hierzu denn auch die Hausmutter be­rufen, damit sie befragt werde. — Wenn teilt Anstand ist, so wird der Tag festgefetzt, an welchem die Eltern mit ihrer Tochter im Hause des angetragenen Bräutigams er­scheinen wollen, um das Grundstück und die ganze HauS- «irthschast zu besichtigen. Sagt den Eltern und der Braut Alle» zu, so wird dem Bräutigam die Erlaubniß ertheilt, stch an einem bestimmten Tage mit feinem Beistände im Hause der Eltern einzufinden, damit das Nähere verabredet «erde. Am Morgen dieses Tages übersendet der Bräuti­gam erst ein paar Maaß Wein, am Abend kommt er selber. Bet einem kleinen Nachtessen, zu welchem auch die Nach­

barn oder Verwandten geladen werden, von denen einer zum Beistand erbeten wird, werden alle nöthigen Punkte besprochen und festgesetzt. Der Bräutigam übergibt der Braut einen Ring und ein Angeld von einem Gulden. Tags darauf wird die Sache vor der Grundherrschaft und vor der Pfarrgeistlichkeit ins Reine gebracht und, wenn in keiner Beziehung mehr ein Hinderniß obwaltet, der Tag selbst bezeichnet, an welchem die priesterliche Einsegnung stattfinden soll. An diesem erscheint der Bräutigam mit feinem Gefolge, dem Beistände, dem Brautführer und den geladenen Gästen, in Begleitung mehrerer Musikanten vor der Wohnung der Braut. Das Hausthor ist geschloffen; die Ankommenden pochen an und bitten um Einlaß. Auf die Frage, was man suche, erwidert der Beistand, man verlange die Braut. Man zeigt den Anwesenden zuerst ein kleines Mädchen, dann eine alte Nachbarin, wohl auch die Köchin im Hause — und da keines dieser Individuen die Fordernden zufrieden stellt, wird endlich die Braut selber vorgeführt und mit Musik begrüßt. Die Gäste treten nun ein, bewillkommnen sich gegenseitig, nehmen ein kleines Frühstück zu stch und ziehen dann unter Vortritt der Musik zur Kirche. Zuerst geht > der Bräutigam mit seinen und der Braut Beiständen, wie auch mit dem Braut­führer und den übrigen männlichen Gästen. Diesen folgt die Braut mit der Kranzjungser, der Brautmutter und den Gästen weiblichen Geschlechts. Hierauf geschieht die Einsegnung und dann die Einschreibung im Pfarrhofe. Von dort verfügt sich der Zug in ein Wirthshaus, wo ein kleines Mahl genossen wird. Der eigentliche Hoch;eit- schmauS findet erst Abends im Haufe der Braut statt. Toaste auf alle Anwesenden wechseln mit Tanz und Scherz. Nach dem Nachteffen werden heilige Lieder abgesungen. Ceremonienmeister ist der Beistand des Bräutigam». Er hält auch die Sammlung für die Brant ab und legt zuerst seinen Gulden auf die Schüssel, dann gibt er sie dem Brautführer deS Bräutigam». Dieser muß auch für

die Kranzjungfer auflegen, für die er Alles zu be­streiten hat, dann kommt die Reihe an die übrigen Gäste. Auf gleiche Weise wird für die Musikanten mehr­mals, zuletzt auch für die Köchin gesammelt. Die Lasten der Kranzjungfer sind: dem einsegnenden Priester vor der Trauung einen Strauß von künstlichen Blumen und ein schwarzes Seidentuch, ihrem Brautführer ebenfalls einen solchen Blumenstrauß und ein Tuch und allen geladenen Gästen Sträuße zu geben, wofür sie die Braut aus ihrer Sammlung entschädig Der Bräutigam hat dem Ma­scheter seine AuslagenztNerstatten. — Das HochzeitSmahl dauert bis zum Morgen, dann wird gefrühstückt, dann wieder zu Mittag gespeist und dies letztere Mahl bis ge­gen Abend des zweiten Tages fortgesetzt, worauf die Braut aus dem Hause der Eltern in die Wohnung des Bräuti­gams geführt und dort abermals mit einem Schmause in« stallirt wird, welcher bis Mitternacht dauert. Sodann entfernen sich die Gäste. Am dritten Tage wiederholt sich SchmauS und Sammlung im Hause des Bräutigams und erst gegen 8 Uhr des nächsten Morgens geht Alles aus einander.

Am Sonntage darnach lobet der junge Ehemann seine Schwiegereltern nebst Nachbarn und Verwandten zu einem Abendessen ein. Der Wende nennt dies Sravizhka, und zu dieser Sravizhka waren wir gerade eingetroffen. Wie­wohl man den guten Leuten die erlittenen Genüsse bereits an ihren übernächtigen Gesichtern abmerkte, so ließen sie es doch nicht an Aufgeräumtheit fehlen. Und wieder wurde tapfer gezecht, geschmaust und gesungen, und wiewohl die Mehrzahl der Lieder heiligen Inhalts war, so klang doch auch von nicht allzu zarten Lippen manches zarte Liebes- liedcheu mit darein. Von einem derselben erhielt ich fol- genbe deutsche Uebersetzung:

Wo find meine Blümelein, Bunte und auch weiße?

Meines Herzens Lieb' und Lust,