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Marburg, Mittwoch, 9. Juni 1875.
Anzeigen nimmt entgegen: He Expedition d. Mattes, sowie die Annoncen-Bureaux von Th. Dietrich & Co. in Kassel und Hannover; Th. Dietrich in Frankfurt a. M-; Laasenstein & Vogler in Frankfurt a- M-, Berlin, Leipzig, Cöln ic; Rudolf Moste in Berlin, Frankfurt a. M. ic.
WerheMe Zeitung.
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Tagesbericht
Der BundeSrath hat beschlossen, auf Grund des Ausschußberichtes über den Antrag von Sachsen-Weimar, das R-ichskanzleramt um Ausarbeitung von Gesetzentwürfen betreffend die Erhöhung der Brausteuer und Einführung einer Lörfensteuer zu ersuchen. Die Berathung der Entwürfe bleibt Vorbehalten, bis das VerhLltniß von Einnahme und Ausgabe im Etat für 1876 sich übersehen lassen.
Gegenüber anderweiten Nachrichten, daß der Bundesrath bereits bestimmte Beschlüsse hinsichtlich einer Erhöhung der Brausteuer und Einführung einer Börsensteuer gefaßt habe, wird uns von gut unterrichteter Seite bemerkt, daß nach Lage der Dinge an eine Beschlußfassung über den Weimar scheu Antrag überhaupt noch nicht gedacht werden kann. Dir weimarsche Regierung hat allerdings in dem Anträge selbst bereits eine Erhöhung der Brausteuer vorgeschlagen und eS hatten sich in Folge besten daran die ersten Erör- teruugen geknüpft. Bezüglich der Börsensteuer aber ist man allerdings in Folge verschiedener Anregungen auf die früheren Verhandlungen darüber im BundeSrathe zurück- gegangen. Im Uebrigen, so versichert man uns, haben beide Vorschläge vielfache Bedenken gefunden und unterliegen in gleichem Maße, wie mehrfache andere Vorschläge, noch «eiteren Erwägungen.
AuS gut unterrichteten Kreisen erfahren wir, daß im Appellations-Gerichtsbezirke Münster ziemlich bedeutende Veränderungen bevorstehen; so soll beabsichtigt sein, noch im Laufe dieses JahreS die Kreisgerichte Ahans und Borken, sowie noch einige andere Gerichts - Commissionen aufzulösen.
Von verschiedenen Seilen Höri man, daß eine lebhafte Besorgniß in ultramontanen Kreisen sich fühlbar macht, das Sperrgesetz könne denn wohl doch die unbemittelten Geistlichen zur vollständigen Unterwerfung unter die Staats- gefetze veranlassen. Um diesem so viel wie möglich vorzu- beugen, hat man in ultramontanen Kreisen in Anregung gebracht, an allen Orten Preußens, wo Kathollken wohnen, nach dem Vorbilde des Kölner PauluSvereins, Collecten hervorzurufen und Lokalverbände zu bilden,-die ihre etwaigm Ueberschüfle an eine Centralstelle einzusenden, und die ungedeckten Bedürfoiffe der Geistlichen anzuzeigen hätten. Diese Centralstelle soll dann die eingegangenen Summen an die hülfsbedürftigen Geistlichen vertheilen. Vielleicht dürste aber die Bildung einer solchen Centralkaste am Rhein und in Westfalen nicht gestattet werden; da dort bereits gegen die Sammlungen des PauluSveteinS eingeschritten ist. .
Einige Blätter hatten vor Kurzem angekündigt, Herr Thiers habe vom deutschen Kaiser ein Exemplar der Werke Friedrichs des Großen zum Geschenk erhalten, in der schönen und reichen Ausgabe, die vor 30 Jahren auf Anordnung der Regierung veranstaltet worden; andere Blätter hatten im Gegentheil diese Thatsache geläugnet, die übrigens in Berlin früher bekannt geworden, als in Paris. Nach einer uns aus durchaus sicherer Quelle zu- gehenden Nachricht, findet stch diese Mittheilung bestätigt; Herr Thiers hat in der That, durch Vermittelung des Fürsten Hohenlohe, die 34 Bände in 4», auS denen die gesammelten Werke Friedrich des Großen bestehen, erhalten, begleitet von einem Briefe des FeldmarschallS v. Manteuffel, in welchem die Ursache und die Veranlassung dieses Ehrengeschenks besprochen wird.
Die Anstrengungen, die Herr Thiers gemacht, um.die nach dem Kriege für Frankreich aus der längeren Anwesen- heft der deutschen Truppen nothwendiger Weise hervor gehenden Lasten und Uebel zu erleichtern nnd weniger nachhaltig zu machen, sind allbekannt; ebenso offenkundig ist eS, in welcher wohlwollenden und wirksamen Weise er dabei vom Feldmarschall v. Manteuffel unterstützt worden, der durch Schonung und Milde viel dazu beigetragen, die Lage der westlichen Departements weniger' drückend zu machen. Zwischen Herrn v. Manteuffel und Herrn ThierS sind hieraus gewisse freundliche Beziehungen hervorgegangen, in Folge derer letzterer-vor mehr als einem Jahre Herrn v. Manteuffel ein Exemplar seiner Geschichte des Konsulats und des Kaiserreichs hat Überreichen lassen. Herr von Manteuffel dachst daran, in Erwiderung dieser Aufmerksamkeit Herrn ThierS die Werke Friedrich des Großen zu Übersenden und Kaiser Wilhelm, hiervon unterrichtet, hat selbst die gedachte Prachtausgabe Herrn ThierS zugehen lasten.
AuS Brüste! schreibt man, daß die öffentliche Sicherheitsbehörde den PolizeicommistarinS in VervierS angewiesen habe, in seinem Bezirke Ankunft und Niederlassung deutscher Mönche und Nonnen streng zu überwachen.
Deutsches «eich.
•• Berlin, 2. Juni. Als der Kaiser am Sonnabend nach Ems reiste, hatten stch die Minister im Wartezimmer des Bahnhofs versammelt und besprach sich der Monarch mit ihnen noch einmal über die wichtigsten schwebenden politischen Fragen. — Der Tag der Entscheidung für die Provinzialordnung ist heute herangekommen. In eindringlichen und warmen Worten wies der Minister des Innern auf deren Wichtigkeit hin und führte an, daß die Stellung beider Häuser bei Regierung und Volk nur ge
winnen könne, wenn eS ihnen jcht gelinge, etwas Positives zu schaffen. Die Stimmung der großen liberalen Blätter war in der letzten Zeit ziemlich optimistisch und ist nur zu wünschen, daß der AuSgang der Debatten ihr entsprechen möge. — Es bestätigt sich, daß mehrere katholische Geistliche in der Rheinprovinz dem Oberprästdenten ihre Unterwerfung unter die StaatSgesctze schriftlich angezeigt, haßen und ist auf besten Antrag durch Reskript deS CultuSmini- sterS die Temporaliensperre für ihre'Personen aufgehoben. — Der Hannoversche Provknziallandtag wird zum Herbste und zwar zum September sich versammeln, aber der Zeitpunkt, wenn die übrigen Landtage berufen werden sollen, ist bis jetzt noch nicht festgestellt. — Wie schon vor längerer Zeit erwähnt, sind mehrfach seitens der Eltern Petitionen eingegangen, in welchen sie um nachträgliche Aenderung der ihren Kindern bei Eintragung in dir Stan- desamtsregister beigelegten Namen bitten. Der Minister des Innern hat in einem Rundschreiben erklätt, daß solche nachträgliche Aenderungen nach dem Geiste deS Gesetzes über die Beurkundung deS Personenstandes nicht zulässig seien. Es müsse vielmehr bei den einmal eingetragene« Namen dem Gesetze gegenüber sein Bewenden haben, fall» die Eintragung überhaupt in richtiger Weise erfolgt sei. Ebenso wenig wie unsere heimische Gesetzgebung enthalte auch die anderer Staaten, in welchen Civilstandsgesetze bestünden, irgend welche Anordnungen über derartige Namensänderungen.
BreSla«, 5 Juni. Im September wird der Kaiser bekanntlich einige Tage in Breslau verweilen. Der Oberbürgermeister v. Forckenbeck hat, der „M. Z." zufolge, Sr. Maj. kürzlich eine Einladung zu dem Feste, welches dir Stadt dem Monarchen bereiten will, überbracht, und bgr Kaiser hat dieselbe angenommen.
Elberfeld, 6. Juni. Freiherr Georg v. Vincke ist, wie der „Elberfelder Ztg." gemeldet wird, im Bade Oeynhausen in Folge eines Schlaganfalls gestorben. Einst der Führer der Opposition im preußischen Abgeordnetenhause, vermochte er seit 1866 nicht mehr, eine politische Rolle von Bedeutung zu spielen.
Weimar, 6. Juni. Die hiesige und altmburgische Regierung haben die Einziehung ihrer Casienscheine mit dem Hinnweis angeordnet, daß dieselben vom 1. Juli 1876 rechtlich werthlos sind. — Der weimarische Antrag beim BundeSrath auf Ersetzung der Mattikular - Beiträge durch indirekte Reichs Steuern hat zwar rinnt ersten Erfolg dadurch gehabt, daß der BundeSrath Auftrag zur Ausarbeitung von Gesetzentwürfen über Erhöhung der Brausteucr und Einführung einer Börsensteuet gegeben; zu einer Realistrung werden dieselben aber schwerlich kommen. Nicht die Erhö-
Drr Gesetzentwurf bett. Schutzwaldunzen und Wald« genoffenschaften.*) /
DaS Bedürfniß, der Landeskultur, in unserem Vater- lande einen gesetzlichen Schutz zu gewähren gegen einen gemrinschädlichen Gebrauch des Waldeigenthums, namentlich jene gemeinen Gefahren zu beseitigen, welche auS der Abholzung von Flugsandländerrien, abjchwemmbaren Gehängen, Bergrücken und Kuppen, SuS der Zerstörung von Waldungen an den Usern von Canälen und natürlichen Wasserläufen, aus der Verwüstung von solchen Forsten endlich erwachsen, die für bett Wasserstand unserer Flüsse von hervorragender Bedeutung sind oder Schutz gewähren gegen die nachtheiligen Einwirkungen akuter Luftströmungen — das Bedürfniß nicht minder, die Bildung von Wald, genoffenschaften in den Fällen absoluter Unwirthschaftlichkeit in der Benutzung kleiner/ vermengt gelegener Waldgrundstücke durch MajoritälSsischluß der Betheiligten zu ermöglichen — war längst anerkannt, ohne daß man jedoch zu einer mit den neueren Rechtsanschauungen in Einklang stehenden gesetzlichen Regelung dieser ungewöhnlich schwierigen Materie gelangen kostnte.
Es ist der gegenwärtigen Session des Landtages Vorbehalten gewesen, eine Mährige legislatorische Arbeit in dieser Richtung zuw Abschluß zu bringen. Der vorliegende Gesetzentwurf, in' der mit der Vorberathung betrauten Kommission sowohl, als hn Plenum des Abgeordnetenhauses mehrfach -rünb in prinripiell wichtigen Punkten abgeändert, hat di« Zustimmung beider Häuser deS Landtags «langt und eS-ist kein Grund vorhanden, daran zu zweifeln, daß demselben auch die Allerhöchste Sanktion zu Theil wetten wird, f :
Ueber die Wirkung des Gesetzes darf man sich übertriebenen Vorstellungen nicht hingeben. Dasselbe'hat singuläre Verhältnisie zur Grundlage, ist weit entfernt von
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generellen Eingriffen in die Rechte des Waldeigenthums und beschränkt seine Wirksamkeit selbst in maßvoller Weise auf diejenigen Fälle, welche in großen, allgemeinverständlichen Zügen die Gemeinschädlichkeit der Waldzerstörung oder unwirthschaftlichen Waldbenuyung vor die Augen Aller stellen. In diesen Fällen aber wird das Gesetz richtig gehandhabt, einen festen Damm bilden gegen einen cultur- schädigenden Mißbrauch des Eigenthum«.
DaS Gesetz wird Geltung erlangen für alle Waldungen deS Landes (Theil I. § 1), die über die Privatwaldungen, mit Ausschluß der sogen. Bondenholzungen in Schleswig- Holstein, bestehenden -- theilweise tief in das Eigenthum einschneidenden, meist jedoch außer Uebung gekommenen — gesetzlichen Bestimmungen werden aufgehoben, nicht aber die für die Staats-, Gemeinde- und Jnstitutenforfien, sowie für die Bondenholzungen in Geltung befindlichen gesetzlichen Vorschriften.
In den schon oben bezeichneten Fällen können auf Antrag eines jeden gefährdeten Interessenten, von Commu nalverbänden oder der Landespolizeibehörde bestimmt be zeichnete Waldkomplexe zu Schutzwaldungen erklärt werden. In diesem Falle müssen die Eigenthümer derselben stch die zur Erreichung des Schutzzweckes erforderlichen Beschrän- kungm in der Benutzung ihrer Grundstücke und die Herstellung spezieller Schutzanlagen gefallen lasien. Dieselbe Pflicht haben NutzungS-, Gebrauchs- und Servitutberechtigte, sowie Pächter. Für hieraus erwachsenden Schaden wird volle Entschädigung gewährt (Theil IL § 2—4). In Bezug auf die Tragung der Kosten für die Schutzanlagen und der Entschädigung ist freie Vereinbarung überall izugelasien. In Ermangelung derselben erklärt das Gesetz in erster Linie den Antragsteller, in zweiter die Eigenthümer der gefährdeten Grundstücke bis zur Werthshöhe des abzuwendenden Schadens, sowie die Eigenhümer der gefahrbringenden Grundstücke bis zur Höhe des Mehrwerthes, welchen die Grundstücke durch die Schutzanlagen erlangen,
für verpflichtet (§ 5). Der Antragsteller kann während des Verfahrens jedoch zurücktreten (§ 6).
" Die Begründung von Schutzwaldungen und die Entscheidung über Entschädigung und Kosten wird den Ver- waltungsgerichtm übertragen. Das Gericht erster Instanz (Kreisverwaltungsgericht) führt die Bezeichnung: Wald- fchutzgericht. Die Entscheidung erfolgt auf Grund eingehender kontradiktorischer Verhandlungen vor einem Com- miffar. Ueber die Nutzungsbeschränkungen, Schutzanlagen, Entschädigung und Kosten witt rin Regulativ errichtet. Die Beilragspflicht ruht auf den betteffmden Grundstücken und ist den öffentlichen gemeinen Lasten gleichzuachten. Sie ist unter Hinweis auf das Regulativ im Grundbuche einzutragen. Die Ausführung des Regulativs und die Aufsicht über die Schutzwaldungen liegt dem Vorsitzenden des Waldschutzgerichts ob. Derselbe kann in Fällen augenblicklicher Gefahr vorläufige Anordnungen vor rechtskräftiger Entscheidung treffen und ihre Erfüllung erzwingen. Gegen dieselben ist die Klage beim Waldschutzgerichte zulässig. (88 7-22.)
Der dritte TheU des Gesetzes (§§ 23—46) betrifft die Bildung von Waldgenossenschastrn, deren Zweck gemeinschaftliche Beschützung deS GenosicnschaftSwaldes gegen Holzdiebstahl rc. 6ezw. die Durchführung einzelner wirth- ‘ schastlicher Einrichtungen (Schutzzenosienschaften) oder ge-, meinschaftliche Wirthschaft im vollen Umfange (Wirthschafts- genossenschaften) sein kann. Die AntragSbefugniß unb das Verfahren sind in derselben Art notmitt, wie bei bm Schutzwaldungen. Die Begründung der Waldaenvsien- jchasten kann zwangsweise erfolgen, wenn bei Schutzgr» nosienschaften die Mehrheit der Bethriligten, nach deut' Kataster-Reinertrag berechnet, bei WirthschaftSgenvfsen- schäften mindestens rin Drittel der Betheiligten, deren be- theiligter Grundbesitz mehr als die Hälfte des Kataster- Reinertrags repräsentirt, dem Anträge zustimmen. Dir Rechtsverhältnisie der Genossenschaften werden dstrch