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tr. 132.

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Marburg, Mittwoch, 9. Juni 1875.

Anzeigen nimmt entgegen: He Expedition d. Mattes, sowie die Annoncen-Bureaux von Th. Dietrich & Co. in Kassel und Hannover; Th. Dietrich in Frankfurt a. M-; Laasenstein & Vogler in Frankfurt a- M-, Berlin, Leip­zig, Cöln ic; Rudolf Moste in Berlin, Frankfurt a. M. ic.

WerheMe Zeitung.

Anzeigen nimmt entgegen: die L^edition d. Blattes, sowie die Annoncen-Bureaux von ®. L. Daube & Co. in Frankfurt a. M.: Jäger'sche Buchhandlung in Frankfurt a. M.; Jnvalidendank, A. Rete- meyer in Berlin; Carl Schüße lei in Hannover; 6. Schlott- in Bremen.

Erscheint täglich außer den Werktagen nach Sonn- und Feiertagen. Preis für das Quartal mit der wöchentlichen Beilage „tzüustrirteS TonntagSblatt" durch die Expedition (Koch'fche Buchdruckerei) bezogen Mark, durch die Postämter des Deutschen Reiches 2 Mark 50 Pfg. <exl. Bestellgebühr). — JnfertionSgebühr für die gespaltene Zetle 10 Pfg. Für in der Expedition zu ertheilende Auskunft und Annahme von Adresten werden 25 Pfg. berechnet.

Tagesbericht

Der BundeSrath hat beschlossen, auf Grund des Aus­schußberichtes über den Antrag von Sachsen-Weimar, das R-ichskanzleramt um Ausarbeitung von Gesetzentwürfen betreffend die Erhöhung der Brausteuer und Einführung einer Lörfensteuer zu ersuchen. Die Berathung der Ent­würfe bleibt Vorbehalten, bis das VerhLltniß von Ein­nahme und Ausgabe im Etat für 1876 sich übersehen lassen.

Gegenüber anderweiten Nachrichten, daß der Bundesrath bereits bestimmte Beschlüsse hinsichtlich einer Erhöhung der Brausteuer und Einführung einer Börsensteuer gefaßt habe, wird uns von gut unterrichteter Seite bemerkt, daß nach Lage der Dinge an eine Beschlußfassung über den Weimar scheu Antrag überhaupt noch nicht gedacht werden kann. Dir weimarsche Regierung hat allerdings in dem Anträge selbst bereits eine Erhöhung der Brausteuer vorgeschlagen und eS hatten sich in Folge besten daran die ersten Erör- teruugen geknüpft. Bezüglich der Börsensteuer aber ist man allerdings in Folge verschiedener Anregungen auf die früheren Verhandlungen darüber im BundeSrathe zurück- gegangen. Im Uebrigen, so versichert man uns, haben beide Vorschläge vielfache Bedenken gefunden und unterliegen in gleichem Maße, wie mehrfache andere Vorschläge, noch «eiteren Erwägungen.

AuS gut unterrichteten Kreisen erfahren wir, daß im Appellations-Gerichtsbezirke Münster ziemlich bedeutende Veränderungen bevorstehen; so soll beabsichtigt sein, noch im Laufe dieses JahreS die Kreisgerichte Ahans und Borken, sowie noch einige andere Gerichts - Commissionen aufzulösen.

Von verschiedenen Seilen Höri man, daß eine lebhafte Besorgniß in ultramontanen Kreisen sich fühlbar macht, das Sperrgesetz könne denn wohl doch die unbemittelten Geistlichen zur vollständigen Unterwerfung unter die Staats- gefetze veranlassen. Um diesem so viel wie möglich vorzu- beugen, hat man in ultramontanen Kreisen in Anregung gebracht, an allen Orten Preußens, wo Kathollken wohnen, nach dem Vorbilde des Kölner PauluSvereins, Collecten hervorzurufen und Lokalverbände zu bilden,-die ihre etwaigm Ueberschüfle an eine Centralstelle einzusenden, und die un­gedeckten Bedürfoiffe der Geistlichen anzuzeigen hätten. Diese Centralstelle soll dann die eingegangenen Summen an die hülfsbedürftigen Geistlichen vertheilen. Vielleicht dürste aber die Bildung einer solchen Centralkaste am Rhein und in Westfalen nicht gestattet werden; da dort bereits gegen die Sammlungen des PauluSveteinS einge­schritten ist. .

Einige Blätter hatten vor Kurzem angekündigt, Herr Thiers habe vom deutschen Kaiser ein Exemplar der Werke Friedrichs des Großen zum Geschenk erhalten, in der schönen und reichen Ausgabe, die vor 30 Jahren auf Anordnung der Regierung veranstaltet worden; andere Blätter hatten im Gegentheil diese Thatsache geläugnet, die übrigens in Berlin früher bekannt geworden, als in Paris. Nach einer uns aus durchaus sicherer Quelle zu- gehenden Nachricht, findet stch diese Mittheilung bestätigt; Herr Thiers hat in der That, durch Vermittelung des Fürsten Hohenlohe, die 34 Bände in 4», auS denen die gesammelten Werke Friedrich des Großen bestehen, erhalten, begleitet von einem Briefe des FeldmarschallS v. Manteuffel, in welchem die Ursache und die Veranlassung dieses Ehren­geschenks besprochen wird.

Die Anstrengungen, die Herr Thiers gemacht, um.die nach dem Kriege für Frankreich aus der längeren Anwesen- heft der deutschen Truppen nothwendiger Weise hervor gehenden Lasten und Uebel zu erleichtern nnd weniger nachhaltig zu machen, sind allbekannt; ebenso offenkundig ist eS, in welcher wohlwollenden und wirksamen Weise er dabei vom Feldmarschall v. Manteuffel unterstützt worden, der durch Schonung und Milde viel dazu beigetragen, die Lage der westlichen Departements weniger' drückend zu machen. Zwischen Herrn v. Manteuffel und Herrn ThierS sind hieraus gewisse freundliche Beziehungen hervorgegangen, in Folge derer letzterer-vor mehr als einem Jahre Herrn v. Manteuffel ein Exemplar seiner Geschichte des Konsulats und des Kaiserreichs hat Überreichen lassen. Herr von Manteuffel dachst daran, in Erwiderung dieser Aufmerk­samkeit Herrn ThierS die Werke Friedrich des Großen zu Übersenden und Kaiser Wilhelm, hiervon unterrichtet, hat selbst die gedachte Prachtausgabe Herrn ThierS zugehen lasten.

AuS Brüste! schreibt man, daß die öffentliche Sicher­heitsbehörde den PolizeicommistarinS in VervierS angewiesen habe, in seinem Bezirke Ankunft und Niederlassung deutscher Mönche und Nonnen streng zu überwachen.

Deutsches «eich.

•• Berlin, 2. Juni. Als der Kaiser am Sonn­abend nach Ems reiste, hatten stch die Minister im Warte­zimmer des Bahnhofs versammelt und besprach sich der Monarch mit ihnen noch einmal über die wichtigsten schwe­benden politischen Fragen. — Der Tag der Entscheidung für die Provinzialordnung ist heute herangekommen. In eindringlichen und warmen Worten wies der Minister des Innern auf deren Wichtigkeit hin und führte an, daß die Stellung beider Häuser bei Regierung und Volk nur ge­

winnen könne, wenn eS ihnen jcht gelinge, etwas Positives zu schaffen. Die Stimmung der großen liberalen Blätter war in der letzten Zeit ziemlich optimistisch und ist nur zu wünschen, daß der AuSgang der Debatten ihr entsprechen möge. — Es bestätigt sich, daß mehrere katholische Geist­liche in der Rheinprovinz dem Oberprästdenten ihre Unter­werfung unter die StaatSgesctze schriftlich angezeigt, haßen und ist auf besten Antrag durch Reskript deS CultuSmini- sterS die Temporaliensperre für ihre'Personen aufgehoben. — Der Hannoversche Provknziallandtag wird zum Herbste und zwar zum September sich versammeln, aber der Zeit­punkt, wenn die übrigen Landtage berufen werden sollen, ist bis jetzt noch nicht festgestellt. — Wie schon vor län­gerer Zeit erwähnt, sind mehrfach seitens der Eltern Petitionen eingegangen, in welchen sie um nachträgliche Aenderung der ihren Kindern bei Eintragung in dir Stan- desamtsregister beigelegten Namen bitten. Der Minister des Innern hat in einem Rundschreiben erklätt, daß solche nachträgliche Aenderungen nach dem Geiste deS Gesetzes über die Beurkundung deS Personenstandes nicht zulässig seien. Es müsse vielmehr bei den einmal eingetragene« Namen dem Gesetze gegenüber sein Bewenden haben, fall» die Eintragung überhaupt in richtiger Weise erfolgt sei. Ebenso wenig wie unsere heimische Gesetzgebung enthalte auch die anderer Staaten, in welchen Civilstandsgesetze be­stünden, irgend welche Anordnungen über derartige Namens­änderungen.

BreSla«, 5 Juni. Im September wird der Kaiser bekanntlich einige Tage in Breslau verweilen. Der Ober­bürgermeister v. Forckenbeck hat, der „M. Z." zufolge, Sr. Maj. kürzlich eine Einladung zu dem Feste, welches dir Stadt dem Monarchen bereiten will, überbracht, und bgr Kaiser hat dieselbe angenommen.

Elberfeld, 6. Juni. Freiherr Georg v. Vincke ist, wie der „Elberfelder Ztg." gemeldet wird, im Bade Oeyn­hausen in Folge eines Schlaganfalls gestorben. Einst der Führer der Opposition im preußischen Abgeordnetenhause, vermochte er seit 1866 nicht mehr, eine politische Rolle von Bedeutung zu spielen.

Weimar, 6. Juni. Die hiesige und altmburgische Regierung haben die Einziehung ihrer Casienscheine mit dem Hinnweis angeordnet, daß dieselben vom 1. Juli 1876 rechtlich werthlos sind. — Der weimarische Antrag beim BundeSrath auf Ersetzung der Mattikular - Beiträge durch indirekte Reichs Steuern hat zwar rinnt ersten Erfolg da­durch gehabt, daß der BundeSrath Auftrag zur Ausarbeitung von Gesetzentwürfen über Erhöhung der Brausteucr und Einführung einer Börsensteuet gegeben; zu einer Realistrung werden dieselben aber schwerlich kommen. Nicht die Erhö-

Drr Gesetzentwurf bett. Schutzwaldunzen und Wald« genoffenschaften.*) /

DaS Bedürfniß, der Landeskultur, in unserem Vater- lande einen gesetzlichen Schutz zu gewähren gegen einen gemrinschädlichen Gebrauch des Waldeigenthums, namentlich jene gemeinen Gefahren zu beseitigen, welche auS der Ab­holzung von Flugsandländerrien, abjchwemmbaren Gehän­gen, Bergrücken und Kuppen, SuS der Zerstörung von Waldungen an den Usern von Canälen und natürlichen Wasserläufen, aus der Verwüstung von solchen Forsten endlich erwachsen, die für bett Wasserstand unserer Flüsse von hervorragender Bedeutung sind oder Schutz gewähren gegen die nachtheiligen Einwirkungen akuter Luftströmungen — das Bedürfniß nicht minder, die Bildung von Wald, genoffenschaften in den Fällen absoluter Unwirthschaftlichkeit in der Benutzung kleiner/ vermengt gelegener Waldgrund­stücke durch MajoritälSsischluß der Betheiligten zu ermög­lichen — war längst anerkannt, ohne daß man jedoch zu einer mit den neueren Rechtsanschauungen in Einklang stehen­den gesetzlichen Regelung dieser ungewöhnlich schwierigen Materie gelangen kostnte.

Es ist der gegenwärtigen Session des Landtages Vor­behalten gewesen, eine Mährige legislatorische Arbeit in dieser Richtung zuw Abschluß zu bringen. Der vorliegende Gesetzentwurf, in' der mit der Vorberathung betrauten Kommission sowohl, als hn Plenum des Abgeordneten­hauses mehrfach -rünb in prinripiell wichtigen Punkten ab­geändert, hat di« Zustimmung beider Häuser deS Landtags «langt und eS-ist kein Grund vorhanden, daran zu zwei­feln, daß demselben auch die Allerhöchste Sanktion zu Theil wetten wird, f :

Ueber die Wirkung des Gesetzes darf man sich über­triebenen Vorstellungen nicht hingeben. Dasselbe'hat sin­guläre Verhältnisie zur Grundlage, ist weit entfernt von

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generellen Eingriffen in die Rechte des Waldeigenthums und beschränkt seine Wirksamkeit selbst in maßvoller Weise auf diejenigen Fälle, welche in großen, allgemeinverständ­lichen Zügen die Gemeinschädlichkeit der Waldzerstörung oder unwirthschaftlichen Waldbenuyung vor die Augen Aller stellen. In diesen Fällen aber wird das Gesetz richtig ge­handhabt, einen festen Damm bilden gegen einen cultur- schädigenden Mißbrauch des Eigenthum«.

DaS Gesetz wird Geltung erlangen für alle Waldungen deS Landes (Theil I. § 1), die über die Privatwaldungen, mit Ausschluß der sogen. Bondenholzungen in Schleswig- Holstein, bestehenden -- theilweise tief in das Eigenthum einschneidenden, meist jedoch außer Uebung gekommenen — gesetzlichen Bestimmungen werden aufgehoben, nicht aber die für die Staats-, Gemeinde- und Jnstitutenforfien, sowie für die Bondenholzungen in Geltung befindlichen gesetzlichen Vorschriften.

In den schon oben bezeichneten Fällen können auf Antrag eines jeden gefährdeten Interessenten, von Commu nalverbänden oder der Landespolizeibehörde bestimmt be zeichnete Waldkomplexe zu Schutzwaldungen erklärt werden. In diesem Falle müssen die Eigenthümer derselben stch die zur Erreichung des Schutzzweckes erforderlichen Beschrän- kungm in der Benutzung ihrer Grundstücke und die Her­stellung spezieller Schutzanlagen gefallen lasien. Dieselbe Pflicht haben NutzungS-, Gebrauchs- und Servitutberechtigte, sowie Pächter. Für hieraus erwachsenden Schaden wird volle Entschädigung gewährt (Theil IL § 2—4). In Bezug auf die Tragung der Kosten für die Schutzanlagen und der Entschädigung ist freie Vereinbarung überall izugelasien. In Ermangelung derselben erklärt das Gesetz in erster Linie den Antragsteller, in zweiter die Eigenthümer der gefährdeten Grundstücke bis zur Werthshöhe des ab­zuwendenden Schadens, sowie die Eigenhümer der gefahr­bringenden Grundstücke bis zur Höhe des Mehrwerthes, welchen die Grundstücke durch die Schutzanlagen erlangen,

für verpflichtet (§ 5). Der Antragsteller kann während des Verfahrens jedoch zurücktreten (§ 6).

" Die Begründung von Schutzwaldungen und die Ent­scheidung über Entschädigung und Kosten wird den Ver- waltungsgerichtm übertragen. Das Gericht erster Instanz (Kreisverwaltungsgericht) führt die Bezeichnung: Wald- fchutzgericht. Die Entscheidung erfolgt auf Grund ein­gehender kontradiktorischer Verhandlungen vor einem Com- miffar. Ueber die Nutzungsbeschränkungen, Schutzanlagen, Entschädigung und Kosten witt rin Regulativ errichtet. Die Beilragspflicht ruht auf den betteffmden Grundstücken und ist den öffentlichen gemeinen Lasten gleichzuachten. Sie ist unter Hinweis auf das Regulativ im Grundbuche ein­zutragen. Die Ausführung des Regulativs und die Auf­sicht über die Schutzwaldungen liegt dem Vorsitzenden des Waldschutzgerichts ob. Derselbe kann in Fällen augen­blicklicher Gefahr vorläufige Anordnungen vor rechtskräfti­ger Entscheidung treffen und ihre Erfüllung erzwingen. Gegen dieselben ist die Klage beim Waldschutzgerichte zu­lässig. (88 7-22.)

Der dritte TheU des Gesetzes (§§ 23—46) betrifft die Bildung von Waldgenossenschastrn, deren Zweck gemein­schaftliche Beschützung deS GenosicnschaftSwaldes gegen Holzdiebstahl rc. 6ezw. die Durchführung einzelner wirth- ‘ schastlicher Einrichtungen (Schutzzenosienschaften) oder ge-, meinschaftliche Wirthschaft im vollen Umfange (Wirthschafts- genossenschaften) sein kann. Die AntragSbefugniß unb das Verfahren sind in derselben Art notmitt, wie bei bm Schutzwaldungen. Die Begründung der Waldaenvsien- jchasten kann zwangsweise erfolgen, wenn bei Schutzgr» nosienschaften die Mehrheit der Bethriligten, nach deut' Kataster-Reinertrag berechnet, bei WirthschaftSgenvfsen- schäften mindestens rin Drittel der Betheiligten, deren be- theiligter Grundbesitz mehr als die Hälfte des Kataster- Reinertrags repräsentirt, dem Anträge zustimmen. Dir Rechtsverhältnisie der Genossenschaften werden dstrch