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1874

Marburg, Freitag, den 16. October

H'r. 242

Der Ent»

ten dann die Modalitäten der Anmeldung, Eintragung und Löschung, die §§. 8—13 die Rechtsfolgen, welche sich an diese Acte knüpfen, und das Uebrige betrifft die Strafbestimmungen. Es sei daraus hervorgehoben §. 13: Wer Maaren oder deren Verpackung wissentlich mit einem nach Maßgabe dieses Gesetzes zu schützenden Waarenzeichen oder mit den Namen oder der Firma eines inländische» Producenten oder Handeltreibenden widerrechtlich bezeichnet oder wissentlich dergleichen widerrechtlich bezeichnete Maaren in Verkehr bringt, wird mit Geldstrafe von 150—3000 Mark oder mit Gefängniß bis zu sechs Monatm bestraft und ist dem Verletzten zur Entschädigung verpflichtet. Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. §. 14. Statt jeder aus diesem Gesetz entspringenden Entschädigung kann auf Verlangen des Beschädigten neben der Strafe auf eine an ihn zu erlegende Buße bis zum Betrage von 5000 Mark erkannt werden. Für diese Buße hasten die zu der­selben Verurtheilten als Gesammtschuldner. Eine erkannte Buße schließt die Geltmdmachung eines weiteren Entschä» digungS-AnsprucheS aus. §. 15. Darüber, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch sich derselbe beläuft, entscheidet vas Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Ueberzeugung. §. 19. Auf Waarenzeichen von Gewerbe­treibenden, welche im Jnlande eine Handelsniederlassung

nicht besitzen, sowie aus die Namen oder die Firmen aus­ländischer Producenten oder Handelstreibenden, findm, wenn in dem Staate, wo ihre Niederlassung sich befindet, nach einer im Reichsgesetzblatt enthaltenen Bekanntmachung deutsche Waarenzeichen, Namen und Firmen einen Schutz genießen, die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung, jedoch in Ansehung der Waarenzeichen mit folgenden Maßgaben: 1) die Anmeldung eines Waarenzeichens hat bei dem Handelsgericht in Leipzig zu erfolgen; 2) mit der Anmeldung ist der Nachweis zu verbinden, daß in dem fremden Staate die Voraussetzungen erfüllt sind, unter welchen der Anmeldende dort einen Schutz für das Zeichen beanspruchen kann; 3) die Anmeldung begründet ein Recht auf das Zeichen nur in so fern und auf so langt, als in dem fremden Staate der Anmeldende in der Benutzung des Zeichens geschützt ist. §. 20 endlich ord­net an: Der §. 287 des Strafgesetzbuches sür das deutsche Reich wird aufgehoben, ferner verlieren mit Inkrafttreten des Gesetzes, dessen Termin offen behalten ist, die landes­gesetzlichen Bestimmungen über den Schutz der Waaren­zeichen ihre Geltung. Die eingehenden Motive beschäftigen sich mit dem Stande der Gesetzgebungsmaterie in auderm ©tagten, mit Nachweis der Bebürfnißfrage unter Hinweis auf die Anträge des Reichstages und der Organe des

schwunden war.

Max wiegte gedankenvoll das Haupt.

Du ziehst doch selbst zu, daß Sir Delavalle einen Poletot und einen hohen Hut trug, wie kann er also mit jenem Manne identisch sein, der eine Minute später Dir im weiten Mantel mit einem niedrigen Hut begegnete?

Das ist ja eben daSPiäthsel, welches ich nicht zu lösen vermag.

Mit diesem Vorschlag war Gerhard einverstandm, die beiden Freunde gingen aus, um den „Künstler" aus­zusuchen.

BrandeS hatte nach dem Schluß des HhpodromS sich einer Gesellschaft angeschlossen, welche den Winter über in

Anzeigen nimmt entgegen: die (gäebitton d. Blattes, sowie die Annoncen-Bureaux von G- L. Daube & Co. in Frankfurt a. M-; Jäger'sche,, Buchhandlung in Frankfurt a. M-; Jnvalidendank, A- Rete- rneyer in Berlin; Carl Schüß- ler in Hannover; C. Schlotte in Bremen.

Und auf welchem Wege hoffst Du eö zu lösen? Willst Du der Polizei Deinen Verdacht mittheilen?

Behüte, das wäre möglicherweise der sichere Weg, nichts zu erreichen. Und wie kann ich einen Verdacht aussprechen, der unglaublich, ja geradezu lächerlich erscheint? Wir beide müssen das Amt der Polizei übernehmen. Max, vorausgesetzt, daß Du mir Deinen Beistand zusagst.

Herzlich gern.

Nun denn, höre meinen Plan. Vor allen Dingen werden wir mit dem Taschenspieler BrandeS Rücksprache nehmen, der Mann weiß genug, er ist feige und eS wird nicht schwer fallen, ihn einzuschüchtern.

Kennt der Taschenspieler den Baronet? fragte Max.

Nein, antwortete Gerhard, aber er kann uns über die Gaunerbande Aufschluß geben.

Bah, was kümmert uns die Bande!

Sehr viel, dort ist der Knoten, in dem alle Fäden zu­sammenlaufen. Der Diebstahl in unserm Hause, deffen- wegen Martin entlassen wurde, die Spionagen des neuen Dieners, der Juwelenraub, die Ermordung HauensteinS, das Alles hängt eng mit einander zusammen; es hat wenig­stens Interesse für mich, den Schleier der über jedem dieser Ereignisse liegt, aufzuheben. BrandeS muß uns einen Weg zeigen, auf welchem wir unS in die Bande ein­schmuggeln können, ich will daS Haupt dieser Bande sehen, ich will —

Halt, halt! rief Max bestürzt, nur nicht gleich so eif­rig. Reden wir zuvor mit dem Taschenspieler, darauf können wir weiter beraihcn.

Konnte er aber allein diese Pläne durchführen? Jeden­falls war der Rath und Beistand eines treuen und ent­schlossenen Freundes sehr wünschenswerth, und die Wahl Gerhards fiel nach kurzem Nachdenken auf Max, der in den letzten Tagen ihm wieder näher getreten war.

Max hatte ja immer Mißtrauen gegen den Baronet gehegt und niemals daraus ein Hehl gemacht; von ihm durste er einen thatkräftigen Beistand erwarten.

Der nächste Tag war ein Sonntag, gleich nach dem Frühstück ging Gerhard aus, um den Freund in seiner Wohnung zu besuchen. Er berichtete ihm die Mitthei­lungen des Herrn Wilkens ganz genau so, wie sie ihm geworden waren und knüpfte daran die Entdeckungen, die er früher schon in Bezug auf die Schenke Rachau'S ge­macht hatte.

Max hörte ihm mit wachsender Spannung zu.

In der That sehr merkwürdig! sagte er, als Gerhard schwieg. Aber bedenke wohl, daß W-lkenS den Baronet haßt und sein Haß ihn verleitet haben kann, diese sehr zweideutigen Aeußerungen fallen zu lassen.

Ich würde keinen Werth auf sie legen, wenn nicht zwei Gründe mir triftig genug dazu schienen, erwiderte der Steuermann. Die Besuche unserS Dieners in jenem j Hause und die Begegnung mit dem schwarzbärtigen Manne, kurz nachdem Sir Delavalle so plötzlich meinem Blick ent-

De, Kampf um eint Milli«». Roman von Ewald August König.

(Fortsetzung.)

Aber war eS denn möglich, daß Sir Delavalle mit jenen Gaunern Gemeinschaft haben sollte? .... .

Gerhard konnte eS nicht glauben, em merkwürdiges Spiel des Zufalls mußte diesen Verdacht aus ihn geworfen haben, eS wäre Wahnsinn gewesen, sich auf denselben zu ^Unb doch — e« war erwiesen, daß Franz ein gedun­gener Spion war, daß er das HauS Rachau S besuchte hier mußten geheime Interessen obwalten, und eS ließ sich nicht leugnen, daß der Baronet ein Interesse daran hatte, Üb7r alle Vorfälle im Haufe des BanqmerS unterrichtet R Er^m'ußte ja wissen, daß Madame Schindler noch immer eine unüberwindliche Abneigung gegen ihn hegte und die Befürchtung, daß diese Abneigung noch m der zwölften Stunde seine Rechnung durchkreuzen könne, lag ihm g.wiß sehr nahe; da mußte eS ihn interesstren, den Inhalt der verttaulichen Familiengespräche zu erfahren.

Und dann entsann Gerhard sich, daß auch er von dem ersten Eindruck, den Sir Delavalle aus ihn gemacht hatte, nicht erbaut gewesen war, daß Adele ihm noch immer nicht mit Vertrauen entgegenkommen konnte.

Jndeß, wie dem auch sein mochte, die Sache war immerhin wichtig genug, sie zu untersuchen, Gerhard hielt e- sür seine Pflicht, dies zu thun, seiner Schwester und seiner Eltern wegen, die ihm ja auch mit so vieler Lieve entaegengekommen waren. .

Aber ihnen durfte er seine Vermuthungen noch nicht mittheilen, sie mußten sein Geheimniß bleiben, wenn er sich nicht der Gefahr aussetzen wollte, seine Pläne durchkreuzt j» sehen.

Deutsche- Keich.

Berli«, 14. Oct. Der „Reichsanzeiger" publicirt eine Erklärung ideS StadtgerichtSpräsidenten Kröger vom 13. Oc- teber zur Ämim'schen Untersuchungssache, worin den An­griffen in- und ausländischer Blätter aus die Integrität Mb Selbstänbigkeit beS StabtgerichtS gegenüber gesagt ist, daß die Verhaftung Arnim's und die Haussuchung nach den Inhalt« der Anschuldigungen unterschlagenen Urkunden von der RathSkammer in bet burch baS Gesetz gebotenen Form lediglich aus ben Antrag ber Staatsanwaltschaft be­schlossen unb auSgeführt wurde, daß diesem GetichtSbe» chlusse eine unter Zuziehung des Staatsanwalts und des Untersuchungsrichters stattgehabte Berathung oder Be- ichlußfassung des preußischen Ministeriums oder auswär tfaen Amtes nicht vorausging, daß eine Communication de» Untersuchungsrichters mit den Beamten des auswär- tigen Amtes erst nach gefaßtem Gerichtsbeschluß lediglich »um Zwecke der sicheren unb schnellen Feststellung bes ThatbeftanbeS stattsanb. Kein Unbefangener werde das auswärtige Amt fähig halten, unter Verlassung des stren­gen RechtsbobenS einen Versuch einer Einwirkung aus ein deutsche- Gericht in irgenb einer Form zu machen; eben­sowenig werden die Richter des Stadtgerichts sich jemals bereit finden lassen, anderen Weisungen als denjenigen deS Gesetze« unb Gewissens zu folgen. Die „Provinzial- Corresponbenz" schreibt zur Arnim'schcn Untersuchung: Di­jetzige Anklage gegen Arnim hat in ihrem Ursprung keinen Zusammenhang mit ben früheren Vorgängen, welche ferne Entfernung aus ber diplomatischen Thätigkeit herbeiführten. Den Anlaß gab, daß ber neue Pariser Botschafter, Fürst Hohenlohe, bei feinem Amtsantritt eine Anzahl während ArnimS Amtsführung eingegangener Schriftstücke nicht vor­fand bei ben angestellten Nachforschungen aber Arnim einen Theil derselben zögernd zutückgab, einen andern Theil für Privatschreiben erklärte und herauSzugebeu sich weigerte, von anderen nichts zu wissen behauptete. Die Weigerung des früheren Botschafters, Schriftstücke, welche das aus­wärtige Amt als Eigenthum der Botschaft betrachtet, zu- rückiiugeben, ist ber klar vorliegende Grund des Einschrei­ten« gegen Arnim. Das auswärtige Amt halte unzweifel­haft die Pflicht, die Lesttzrechte ber Reichsarchive zu wah- «n Die Erfüllung dieser Amtspflicht war unabhängig von der inneren Bedeutung und politischen Wichtigkeit der fehlenden Schriftstücke, sowie von der Möglichkeit eines twaigen Mißbrauch- derselben. Das öffentliche Interesse an sich und die Wahrung ber staatlichen Autorität machten baS Einschreiten mit allen gesetzlichen Mitteln zur unab- weiSlichen Nothwendigkeit. Die Reichsbehörde könne und dürfe ihren wohlerwogenen Anspruch nicht vor der Wer- gerung deS beteiligten Beamten fallen lassen. Armm wies

~ TTZTTa aufcer den Werktagen nach Sonn- und Feiettagen. Preis für das Quartal durch die Expedition (Koch'sche Buchdruckerei) bezogen 22j Sgr., durch die Postämter des Erscheint t g ch P deutschen Reiches 25 Sgr. (excl. Bestellgebühr). — Jnsertionsgebühr für die gespaltene Zeile 1 Sgr. — Für in der Expedition zu ettheilende

Auskunft und Annahme von Adressen werden 2j Sgr. berechnet.____________

Anzeigen nimmt entgegen: hie Expedition d. Blatte», sowie die Annoncen-Bureaux von Th- Dietrich & Co. m »affel und Hannover; Th. Diettich in Frankfurt a. M-; Laasenstein & Vogler rn Kranksurt a- M., Berlin, Leip- ,ig, Cöln rc.; Rudolf Moss« inBerlin, Frankfurt a. M. rc.

alle dienstlichen Aufforderungen zur Rückgabe zurück; das auswärtige Amt war daher genöthigt, das Einschreiten des Gerichts in Anspruch zu nehmen. Von diesem Augenblicke aber, wo daS gerichtliche Verfahren eingeleitet war, hörte die selbständige Einwirkung deS auswärtigen Amtes auf den weiteren Gang der Untersuchung auf. Das unab­hängige, gewissenhafte Ermessen deS Richters hatte fortan zu entscheiden, ob überhaupt der Anklage der Reichsbehörde Folge zu geben und durch welche Maßnahme von Gerichts­wegen einzuschreiten sei.

— Die „Prov.-Corresp." fügt an die Mittheilung der bereits bekannten Dispositionen für die demnächstigen Reisen Sr. Majestät deS Kaisers folgende Bemerkung an: „Vor der Feststellung dieser Bestimmungen hatte der Kaiser nochmals die Möglichkeit eines Besuchs bei Sr. Maje­stät dem König von Italien in eingehende Erwägung ge­nommen. So sehr es unserem Monarchen am Herzen lag, nicht blos den vorjährigen freundschaftlichen Besuch deS Königs Victor Emanuel zu erwidern, sondern auch von Neuem zu bekunden, welchen Werth die deutsche Re gierung auf die bestehenden engen Beziehungen zwischen den beiden Reichen legt, so hat Se. Majestät doch dem dringenden Abrathen der Aerzie nachgeben zu müssen ge­glaubt, welche nach dem vorjährigen schweren Krankheits­anfall ungeachtet der erfreulichen Wiederkräftigung des Kaisers die Verantwortung für eine Reise jenseits der Alpen und für die damit voraussichtlich verknüpfte schroffe Luftveränderung im Spätherbst nicht übernehmen zu können erklärten. Se. Majestät hat demzufolge für jetzt auf die Reise verzichtet und dem König von Italien sein lebhaftes Bedauern über diese Nothwendigkeit aussprechen laffen".

— Der dem BundeSrath vorgelegte Gesetzentwurf, betreffend den Schutz der Waarenbezeichnungen umfaßt 20 Paragraphen. DaS Princip und die wichtigsten Be­stimmungen deS Gesetzes enthalten die ersten Paragraphen, sie lauten: §. 1. Gewerbetreibende, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist, können Zeichen, welche zur Unterscheidung ihrer Maaren von den Maaren anderer Gewerbetreibenden auf ben Maaren selbst oder auf deren Verpackung angebracht werden sollen, zur Eintragung in das Handelsregister des Ortes ihrer Hauptniederlassung bei dem zuständigen Gericht anmelden. §. 2. Der An­meldung muß eine deutliche Darstellung des Waarenzeichens (§ 1) nebst einem Verzeichniß ber Sßaarengottungen, für welche daS Zeichen bestimmt ist, mit bet Firma versehen, beigefügt sein. §. 3. Die Eintragung von Waarenzeichen, beten Benutzung für ben Anmeldenden landesgesetzlich ge­schützt ist, darf nicht versagt werden. Im Uebrtgen ist K u

oie Eintragung zu versagen, wenn die Zeichen Zahlen, HandelSstandes. Der Entwurf war den ®unbe6regterungen Buchstaben, Wörter, öffentliche Wappen oder Aetgetniß zur Prüfung unterbreitet und nach beten Bemerkungen erregenbe Darnellungen enthalten. Die §§. 4—7 enthal einer nochmaligen Prüfung unterzogen worden. Der Ent-