Ur 291
Marburg, Donnerstag, den 11. December.
1873.
Obcrhessische Zeitiirg.
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Deutsches Strich.
•* Berlin, 9. Dec. Dem Abgeordnetenhaus ff heute die Annahme deS Entlassungsgesuchs des Grafen Königsmark officiell zur Kenntniß gebracht worden. Die Verwaltung des landwirthschaftlichen Ministeriums wird bis zur Ernennung des Nachfolgers vom Handelsminister Achenbach mit übernommen wnden. AuS dieser Anordnung geht hervor, dass die Besetzung deS vacant gewordenen Ministerportefeuilles in nächster Zeit noch nicht zu erwarten ist. — Nach den neuesten Nachrichten dürfte die Rückkehr deS Fürsten Bismarck vielleicht noch im Laufe dieser Woche zu erwarten sein; es liegt daher nahe, daß vor der- lelben wichtige Entscheidungen wie die Ergänzung deS Ministeriums nicht getroffen werden. — Der Führer der Ultramvntanen, Abg Windthorst, läßt bekanntlich sich nicht leicht eine Gelegenheit entgehen, die sich ihm irgend darbietet, um seinem Groll über die osficiöse Presse Ausdruck zu geben. Ein Beweis, daß er ihren Einfluß nicht unterschätzt! Von Männern, welche mit besonderer Vorliebe sich für die Erbpächter der Wahrheit, Gewissenhaftigkeit und aller die Menschen ehrenden Tugenden auSgebon, wäre man jedoch berechtigt, auch in dem Verhalten den Gegnern gegenüber solche Tugenden, wie z. B. die Wahrheitsliebe, grübt zu sehen. Der Abg. Windthorst scheint dieß nicht für seine Pflicht zu halten. So hat er in seiner heutigen Rede wieder der „Prov. Corr." den Vorwurf gemacht, „daß sie den Conservativen wegen der Wahlen scharf in'S Gewissen geredet Habel" Diese Behauptung mochte zwar seinen besonderen Zwecken gerade passend erscheinen; mit der Wahrheit kam sie jedoch in Kollision; denn faktisch hat die „Prov. Corr." seit pp. drei Monaten keinen Artikel enthalten, aus welchem die Windthorst'sche Behauptung und Beschul digung sich hätte begründen laffen. DaS Capitel der Wahlagitationen ist in dieser Zeit höchstens bei Be sprcchung der kirchlichen Fragen und im Hinblick auf ultramontane Lenkungen berührt worden. — DaS Programm, mit welchem die Socialdemokraten neuerdings ihren Beruf zur Welt- und Volksbeglückung zu documentiven versucht haben, sindet auch in der llberalen Preffe treffende Kritik. Namentlich die „Weserztg." und der „Hamb. Corresp." unterziehen das ebenso lächerlich anmaßende als allen realen Verhältnissen Hohn sprechende Machwerk einer Beleu ti- tung, vor welcher das utopische Phrasenwerk nicht
bestehen kann. Je schwächer aber daS sorial-demo- kratische Treiben erscheint, um so schmachvoller und unverzeihlicher ist es, wenn eine Partei sich der wohlwollenden Unterstützung und Theilnahme schuldig macht, welche sonstiger« als Fundament aller Autorität und Ordnung gelten will. — Dem BundeSrath ist vom Reichskanzler-Amt ein Gesetz-Entwurf, die Rechts Verhältnisse der Beamten in Elsaß-Lothringen betreffend, nebst Begründung vorgelegt worden. — Eine Verfügung deS CultusministcrS hat einen Pctentm auf
10 Thl. II Titel 12 des Allgem. Landrechts verwiesen, wonach Niemandem wegen Verschiedenheit deS Glaubensbekenntnisses der Zutritt zu öffentlichen Schulen versag! werden darf.
— Der Kaiser hat bestimmt, daß daS schleSwig holsteinsche Husaren Regiment Nr. 16 künftig den Namen führen soll: „Husarm Regiment Kaiser Franz Joseph von Oesterreich, König von Ungarn (schles wig-holsteinsches) Nr. 16". Diese Ordre ist erlaffen in Veranlassung deS 25jährigen Jahrestages der Thronbesteigung deS Kaisers Franz Joseph.
— Die Motive zu dem vom Reichskanzler dem Bundesrath vorgelegten GerichlsverfassungL- Gesetz füllen 266 Druckseiten. In denselben wird, waS die Einsetzung eines obersten Reichsgerichts anlangt, von der Voraussetzung auSgegangen, daß die Erstreckung der Zuständixfleit dieses an die Stelle des Reichsoberhandelsgerichts tretenden Gerichts auf alle diejenigen Fälle, in denen Reichsrecht in Frage steht, im Allgemeinen allerseits zugegeben werde, namentlich auch, insoweit das Reichsstrafrecht in Betracht kommt. Dann heißt eS weiter in den Motiven: „Anders ver hält es sich mit dem bürgerlichen Recht, von dem nur einzelne Gebiete, wie das Handels- und Wechsel recht, reichsgesetzlich geregelt sind. Man könnte demnach für die bürgerliche Rechtspflege leichter als für Strafrechtspflege auf den Gedanken kommen, das Reichsgericht zwar als Oberrevisionsgericht in Sachen des ReichSrechtS aufrechtzuerhalten, neben demselben aber oberste Landesgerichte mit der Oberrevision zu betrauen, soweit es sich bei einer bürgerlichen Rechts- streitigkeit nicht um Reichsrecht handelt. Dieser Vorschlag, welcher bekanntlich bei den Justizminister' consereuzen von Seiten deS bayerischen Justizministers gemacht und, soviel bekannt, biS jetzt aufrecht erhalten worden ist, ist aber „schlechthin unzulässig und un ausführbar". Wollte man demselben Folge geben, so
hieße dieß die bereits bestehende Competenz deS ReichS- oberhandelsgerichtS beschränken. Der Zuständigkeit desselben unterliegen ja schon jetzt neben den eigentlichen Handelssachen andere Rechtsstreitigkeiten, wenn dieselben in Folge einer Klagchäufung, oder weil sie mit einer Widerklage anhängig gemacht sind, in demselben Proceß erörtert worden sind und der Werth der Handelssache der höhere ist. Aber auch bei den eigentlichen Handelssachen ist eS unmöglich, in der Bcurtheilung das Handelsrecht von dem gemeinen Privatrecht zu isoliren und in der Rechtsprechung aus daS Landesprivatrecht nicht zurückzugehen. ES würde also auch ferner vorkommen, daß daS Reichsgericht neben den obersten LandeSgerichten und trotz der Existenz derselben landesgesetzliche Rechtsfragen in letzter Instanz zu beantworten hätte. Wenn eS aber ferner unthunlich ist, das Proceßrecht, obgleich eS Reichsrecht ist, der Zuständigkeit des Reichsgerichts zu entziehen, da in diesem Falle in kurzer Zeit die Gemeinsamkeit und Einheitlichkeit deS ProceßrechtS wieder verschwinden würde in Folge der Handhabung desselben durch die einzelnen obersten LandeSgcrichte, so muß entweder die Oberrevision deS Reichsgerichts sich zu gleicher Zeit auch auf die in derfelben Sache vorliegenden Fragen deS Landesrechts erstrecken, oder man müßte die Oberrevision rücksichtlich der Fragen deS ProceßrechtS an das Reichsgericht, rückstchtlich der Fragen des Landesprivatrechts an den betreffenden obersten Landesgerichtshof verweisen. Der Proceß würde in dem letzteren Falle in ganz unerträglicher Weise zwischen dem Reichsgericht und der dritten Landesinstanz hin und her gezerrt werden. Im ersteren Falle aber würde das Resultat eine große Vermehrung derjenigen Fälle sein, in denen daS Reichsgericht neben den obersten LandeSgerichten über Fragen oeS Landesprivatrechtes entscheiden müßte, in den also daS Reichsgericht daS Landesrecht anders auffassen könnte als das Landcstribunal. Die Einheit de» Landcsrechts ließe sich nicht mehr aufrecht erhalten und das unorganische Nebeneinanderbestehen deS Reichsgerichts und der dritten LandcSiustanzen, deren Autorität sich gegenseitig schwächt und aufhrdt, würde sich mehr und mehr als schädlich erweisen für eine gesunde Rechtsentwicklung. Bei Einführung deS Systems oberster Landesgerichte wäre endlich noch in Betracht zu ziehen, daß dieselben nothwendig wegm deS verschiedenen UmfangS der Staaten nicht einmal der bei
Der Weiße,feind. - . Novelle von Ludwig Ziemfseu.
(Fortsetzung.)
„Ich kenne sie", sprach ich leise, kaum daS Mr- mische Klopsen meines Herzens übertönend. „Es ist eine trübe Mähr von der Liebe Glück und Leid und giebt zu denken. Wenige Jahre vor AuSbruch des dreißigjährigen Krieges war eS, als der regierende Graf von Sprach-Eidingen seinen jüngeren Sohn zum Eintritt in dieses Kloster zwang. Der Jüngling liebte die schöne Tochter eine» armen EdelmamreS, und Beider Herz brach fast unter der Roth deS Lebens; dennoch mußten sie scheiden, und der junge Graf ward eingekleidct. Um ihn mit seinem Geschick möglichst auSzusöhuen, ward er rasch befördert, und in noch blühendem Alter wurde ihm die erledigte Abtwürde übertragen. Wenige Monate später überzog der Krieg mit seinen Gräueln auch diese Gegend; alle Bande lösten sich, — die Klosterbrüder zerstreuten sich in alle Winde. Nur der junge Abt blieb, aber nicht des Klosters wegen, das zum größeren Theil in Trümmern lag: unter den allgemeinen Schrecknissen gedachte er auch feines entriffenen Glückes und knüpfte von Neuem die Verbindung mit der unvergessenen Geliebten an. Wenige Tage später entfloh sie dem elterlichen Hause; wohin sie sich gewendet, Niemand konnte eS erkunden; auch waren die Zeiten zu furchtbar, um für das Schicksal eines einzelnen Menschen ein längeres Interesse zuzulaffen. So blieb sie verschollen und die Ihrigen vergaßen sie. Die BolkSsage aber, die so gern liebevoll fortdichtet und weiter spinnt, wo die Wirklichkeit rauh den Faden abgeriffen, erzählt, daß der Geliebte sie aus geheimen Waidespfaden hier
her ins Kloster gebracht, sich vor dem Altar der verwüsteten Kirche durch den einzigen zurückgebliebenen Klosterbruder, einen ihm treu ergebenen Greis, bei stiller Nacht mit ihr habe trauen lassen, und daß daS junge Paar dann in dem verfallenen Kloster, dem einige wenig bekannte bewohnbare Räume verblieben, in still verschwiegenem, seligem Glücke gelebt habe, sorglich behütet und gepflegt von dem greisen Klosterbruder, der sich ganz ihrem Dienste gewidmet und, den Aberglauben des umwohnenden Volkes benutzend, jedes spähende Auge fern zu halten gewußt habe. — Aber dieses Glück, so berichtet die Sage weiter, sei nur von kurzer Dauer gewesen. Noch vor Ablauf des JahreS habe, aus der Zerstreuung zurückkehrend, ein Theil der Brüder, unter Führung des Guardians, "von dem Kloster wieder Besitz genommen, und nur mit Mühe sei es dem jungen Abte möglich geworden, mit seinem geliebten Weibe zu entfliehen, ohne daß die Mönche Kunde von ihm uud seinen veränderten Verhältnissen erhalten. — Wohin die Flüchtigen sich gewendet, da daS Verhängniß sie aus der stillen, sicheren Bucht auf das hohe Meer deS Lebens hinaus geworfen, davon schweigt die Sage; sie weiß nur, daß die Armen fortan weder Glück noch Stern ge habk, und Noch und Sorgen und alle Kümmernisse des Lebens erlitten, bis an einem dunklen Herbst Abende, drei Jahre nach ihrer Flucht aus dem Kloster, ein später Wanderer in geistlicher Tracht an der Pforte angeklopft und trotz seines finsteren, leidensvollen Aus- sehens als der lange vermißte, todtgeglaubte Abt er kaum worden sei. Das Vorgeben einer Pilgerfahrt in's heilige Land mußte feine jahrelange Abwesenheit erklären; die unwissenden Klosterbrüder entnahmen
seiner Erzählung keinen Grund zum Argwohn, und selbst als noch in derselben Nacht ein fremdartig sprechender Knecht auf armseligem Wägelchen einen schlichten, schmalen Sarg und in demselben eine jugendliche Leiche im Mönchsgewand vor Die Klosterpforte fuhr, die der tiefbewegte Alte für die Leiche eines jungen auf der Heimfahrt gestorbenen frommen Mit pilgerS erklärte, deffen letzter Wunsch gewesen, im hiesigen Klostergarten beigesetzt zu «erden, auch da zweifelte man keinen Augenblick, sondern sang in der nothdürftig hergestellten Kirche an der Bahre de» Entschlafenen ein andächtiges de profundis (bei dem der junge Abt wie gramversteinert auf seinem Stuhl im hohen Chor dasaß) und bestattete dann die fromme Leiche in dem Garten der Abtswohnung, wo man fortan den jungen Prälaten, der von Tag zu Tag düstrer und schweigsamer ward, zu allen Stunden sitzen und das Grab in finsterem Sinnen anstarren sehen konnte, bis eine Krankheit den Krastgebrochenen ergriff und binnen wenigen Tagen dem Tode in die Arme lieferte. Sein letzter Wille bestimmte fein Grab zur Seite des „Freundes" hier, und man that nach feinem Willen. So ruhten die unglücklich Liebenden nun an derfelben Stätte, wo sie einst einen kurzen Glückstraum durchträumt, von allen Stürmen und Leiden de» Lebens auS, und weihten diesen Platz zu einer allen treu Liebenden geheiligten Stätte. — Biele Jahre später soll ein Mitglied des gräflichen Hauses Sprach Elbinden seinem unglücklichen Ahnen diesen Stein mit dem Doppelbilde gesetzt haben".
(Fortsetzung folgt)