Mr« 214 Marburg, Donnerstag, den 11. September.
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Oberhefsische Zeit«««.
1873.
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Deutsches Reich.
Berli«, 9. Sept. Der in Ausficht genommenen Novelle zur Gewerbegesetzgebung widmet die „Elberf. Ztg- eine eingehendere Besprechung. DaS Blatt erwartet von der Novelle, welche für den Cvntractbruch des Arbeiters eine Strafe festsetzt, einen sehr heilsamen Sinfluß auf die Arbeiterbewegung der Jetztzeit, und es frage sich nur, ob eS gerechtfertigt ist, daß entgegengesetzt den Strömungen, welche in den letzten Jahren in der Gesetzgebung zur Geltung gekommen sind, gleichsam ein Rückschritt geschehe, indem festgesetzt werde, daß in allen ArbeitSverhLltnisicn, wo nicht ausdrücklich ein schriftlicher Contract etwas Anderes fest- schl, dieses Arbeitsverhältniß nur nach vierzehn Tage vorher erfolgter Kündigung aufgelöst werden könne; und daß für den Fall, daß der Arbeitnehmer diese Kündigungsfrist verabsäumt, er mit körperlicher Haft bestraft wird. Das genannte Blatt äußert sich in Erörterung dieser Frage folgendermaßen: „Eine solche einseitige Strafbestimmung scheint allerdings den Prin ripien unser neueren Gesetzgebung zu widersprechen; denn man könnte mit Recht fragen, weshalb nur der Arbeitnehmer und nicht auch der Arbeitgeber bei plötzlichem Bruch des ArbeitSverlrageS mit Gefängniß bestraft werden soll. Aber wenn man sich die beider- seligen Verhältnisse genau betrachtet, so wird man sich überzeugen, daß diese Ungleichheit nur eine scheinbare ist, indem im wahren Sinne des Wortes ein plötzlicher Bruch deS ArbritsvertrageS Seitens deS Arbeitsgebers gar nicht stattfinden kann, also auch nicht nöthig ist für ihn eine Strafe festzusetzen. Worin besteht denn eigentlich die Wirkung eines Bruches deS Arbeilsver- trazeS ohne vorhergcgangene Kündigung? Dem Arbeitnehmer wird sein Verdienst entzogen werden, dem Arbeitgeber aber wird die Möglichkeit abgeschnitten, den Betrieb seiner Fabrik fortzusetzen und er so in die Lage versetzt, eingegangene Verbindlichkeiten nicht er Men zu können, große Strafen zahlen zu muffen u. f. f. Kann aber nun für die Arbeitnehmer eine solche Wirkung eintreten, wenn einmal eine vierzehn tägige Kündigung festgesetzt ist? Nein, denn dann muß der Arbeitgeber dem Arbeiter, wenn er ihn Plötz lich entläßt, doch den Arbeitslohn für volle vierzehn Tage auszahlen, und sollte er dies nicht gutwillig thun, so würde er durch die Gerichte dazu gezwungen «erden, und — was die Hauptsache ist, eS würde ein Object da sein, an. welchem die Execution zur Erzwingung der Zahlung vollstreckt werden könnte. Der
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■a Erzählung von M. Dobson.
(Schluß.)
„Erlaß mir seinen Namen, mein Vater, und suchen mir dieS traurige Ereigniß in Dunkel zu hüllen. So «ach handeln wir gemäß meines Freundes Wunsch."
Graf Paul, welcher im Leichenzimmer eine andere Stimme zu vernehmen glaubte und zu sehen wünschte, •er gekommer, hatte die Thur beffeiben geöffnet und •ar, vom Schreck gelähmt, unvermögend weiter zu geh«,, als er noch die letzten Worte seines Bruders hörte.' Eine hastige Bewegung von ihm zog die Auf- «aksamkeit der vier Männer auf ihn, die noch unter btm Einfluß des eben Vernommenen standen, welche aber von neuem Schrecke» erfaßt wurden, denn mit dem blanken Mordstahl in der rechien Hand, mit haß und Wuth in ben entstellten Zügen, stürzte er ia plötzlich ausbrechender Raserei auf seinen Bru der zu.
Die schwarze That gelang ihm nicht; er fühlte sich von starken Armen ergriffen, während kräftige Hände versuchten, seiner Faust den Dolch zu entmin den. Da stieß er ein kurzes, wahrhaft dämonisch klingendes Lachm hervor; Hohn, Verzweiflung, Wuth, Haß, alle Gefühle seines verderbten Herzens, die so lange schon genährt waren, verrathend; und ehe noch der Verwalter und Castellan eS verhindern konnten, fuhr die funkelnde Waffe in seine eigene Brust, der sogleich auch ein Strahl rothen BluteS entquoll, wäh rmd er sich selbst umzubringen drohte und die Män ■tr ihn auf einen Sessel niedergleiten ließen.
Arbeitnehmer kann also durch plötzliche Auflösung des ArbcitSvertrages seitens des Arbeitgebers niemals in Nachtheil kommen; das Schlimmste was ihm passiren kann, würde jein, daß er seinen Lohn für vierzehn Tage erhält, ohne etwas dafür thun zu müssen. Ganz anders aber steht der Arbeitgeber da, wenn der Arbeiter plötzlich die Arbeit einstellt. Ihm steht kein Mittel zu Gebote, den Schaden, der ihm droht, durch den Arbeiter sich ersetzen zu lassen, und ob das einzige Mittel, welches vorhanden ist, die zwangsweise Einstellung der Arbeiter, bei großen StrikeS ausführbar ist, diese Frage hat die Erfahrung verneint. Eben so wenig dürfte eS möglich sein, den Schaden welcher den Fabrikanten durch die plötzliche Arbeitseinstellung erwächst, ziffermäßig sestzustellen, und wenn festgestellt, arzch von den Arbeitern beizutrciben, mag derselbe nun von dem einzelnen Arbeiter pro rata getragen werden oder mögen sämmtliche Arbeiter solidarisch dafür haften. Man steht also, daß sobald einmal gesetzlich eine vier zehntägige Kündigung als Norm angenommen wird, die Lage deS Arbeitnehmers ganz verschieden ist von der deS Arbeitgebers, und hier will die beabsichtigte Novelle zur Gewerbeordnung eine Ausgleichung dadurch Herstellen, daß sie den Bruch des ArbcitSvertrages seitens des Arbeitnehmers mit Personalhaft bestraft. Man hat in früheren Stadien der Gesetzgebung im Vertrauen aus den Gerech- tigkeilSstim der deutschen Arbeiter geglaubt, eine solche Ausgleichung sei nicht nöthig; nachdem aber die Er fahrnng daS Gegemheil gezeigt hat, nachdem man gesehen hat, daß oft um der nichtigsten Ursachen willen die Arbeiter einer Werkstatt plötzlich ihre Röcke anzogm und fortgingen, tritt die Mahnung nach der Ausgleichung dringend an'die Regierung heran, und es hieße die Entwickelung der Industrie leichtsinnig aus'S Spiel setzen, wenn man noch zögern wollte, diesen letzten Versuch zu machen, um wieder ein regelrechtes Verhältniß zwischen Arbeitnehmern und Ar beitgebern herzustellen.
— Die „Nordd. Allg. Ztg." veröffentlicht zwei allerhöchste Cabinetsordres vom 1. und 2. September an den Feldmarschall Grafen Moltke, durch deren erste „in Erfüllung wärmster Dankespflicht und lebhaftester Anerkennung" dem Straßburger Fort Nr. 2 der Name „Fort Moltke" beigelegt wird und deren zweite lautet: „Ich spreche Ihnen bewegten Herzens meine Glückwünsche zu den erhebenden Gefühlen aus, mit welchen sie der Feier des heutigen Tages beiwohnen
Noch einmal sammelte er dann alle Kräfte, und einen Blick glühenden Hasses auf seinen Bruder werfend, sprach er langsam und deutlich: „Ja, ich habe Dich tödten wollen, zweimal schon. In Newyork ließ ich Dir auflauern — hier traf ich in der Dämmerung Werner — denn ich haßte Dich — Du warst mir überall im Wege. Selma liebte Dich — die Güter waren Dein — jetzt kannst Du Alles genießen — aber ich — ich--Wahrscheinlich wollte
der bereits mit dem Tode Ringende noch einen gottes lästerlichen Fluch gegen seinen Bruder hinzusügen, allein seine Kräfte verließen ihn, die kalte Hand des Todes versiegelte ihm den Mund — ein Blick noch auf feinen Vater — und matt schloffen sich die Augen, die eben noch so wild gefunkelt hatten.
Fünf Jahre find seit den traurigen Ereignissen auf Hausberge, dem „Schloß am Meere", vergangen; erfahren wir nun zum Schluß, was sich während derselben in der Familie und auf Waldenau zugetragen. DaS erste, was nach dem Morde und Selbstmorde des Grafen Paul geschehen, war, die CriminalUnter suchung aufzuheben, was begreiflich mit aller Rücksicht gegen die schwer geprüfte Familie ausgeführt ward. Verschwiegen blieben indeffen die Thatsachen nicht, deren sich die Eingeweihten noch heutigen TageS erinnern. Als Vater und Sohn, — Letzterer noch sehr schwach von der erhaltenen Wunde, — dies besorgt, bestimmten sie, daß die beiden Särge vorläufig in Hausberge bleiben sollten, da die Gräfinnen vorzubereiten waren.
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werden. Sie blicken heute auf drei Kriege zurück, in denen unsere Fahnen von Sieg zu Sieg gingen, in denen Ihr Rath und Ihre Ansicht sich jeder Zeit bewährten, in denen Sie Ihrem Namen eine hohe Ehren stelle in der Geschichte und der Erinnerung der ganzen Armee für immer sicherten. Mözen Sie die äußere Bethätigung meines tief empfundenen Dankgefühls darin erkennen, daß ich Ihnen heute ben Schwarzen Adlerorden in Brillanten verleihe. Wilhelm." — Die „Nordd. Allg. Ztg." bespricht heule nochmals den Fall des CapitänS Werner und entgegnet insbesondere der „Köln. Ztg.", daß der entscheidende Gesichtspunkt für das Verhalten der Regierung übersetzen werde, nämlich der der militärischen DiSciplin. Werner'S Segelordre und diplomatische Instructionen verpflichteten ihn, „den in Spanien lebenden Deutschen" soweit nöthig und möglich Schutz zu bieten, sich über diesen Zweck hinaus aber jeder Demonstration, welche Leidenschaften anregen konnte, sowie jeder Parteinahme in den inneren Kämpfen Spaniens zu enthalten. Diesen Instructionen hat er zuwider gehandelt, indem er die „Vigilante" aufbrachte. „Wegen dieser Unfolgsamkeit ist er abberufen." — Die Erhöhung der Eisenbahn Wagenmielhe wird wegen des Widerspruchs der Privatbahnen nur für Güterwagen, nicht für Personen wagen, durchgeführt.
— Eine Conferenz zur Ergründung der Ursachen der vielen Eisenbahn-Unglücksfälle ist bekanntlich feiten« des Handelsministers Dr. Achenbach zum October er. ausgeschrieben und dazu die Direcloren und Oberbeamten sämmtlicher größeren Eisenbahn-Verwaltungen eingeladen worden. In Bezug darauf finden gegenwärtig Besprechungen in den Kreisen der Locomotiv- sichrer, Zugführer und Baumeister der verschiedenen Eisenbahnen statt, in wie weit ihrerseits darauf einzuwirken fei, daß der Kongreß ein wirklich praktisches und erfolgreiches Resultat zu Tage fördere. Diese Erörterungen Haden durchweg ein Einverständniß darüber ergeben, daß an den Handelümiirister ein Gesuch zu richten fei, zu der betreffenden Eonferenz, sowie auch zu späteren Versammlungen gleicher Art auch Vertrauensmänner ihrer Branchen einzuladen, indem nur durch eine gegenseitige Belehrung der theoretisch und der praktisch gebildeten Elemente des Eisenbahn- diensteS ein ersprießlicher Erfolg zu erwarten stehe. De» höheren Chargen würden ebenso wohl die Erfahrungen der drei genannten Beamten Branchen zu Gute kommen, wie umgekehrt diesen die theoretischen ।-------------- TTTTiiTTrniiiüTT IT-Ltjr -----
und reiften dann zusammen nach Waldenau ab, dem Wiedersehen daselbst voll Beforzniß entgegengehend.
Dort angelangt erfuhren sie, daß Gräfin Acelheid plötzlich zu einem fern in Baven wohnenden Bruder abgereift sei, — kannte sie, oder hatte sie die Absicht und schwarzen Pläne ihres Dohnes durchschaut, geahnt? Die Sache ward nie aufgeklärt. So ward ihr denn voll Schonung der Tod ihres Sohnes, wie auch fein Verbrechen mitgetheilt, und nach einiger Zeit bestimmte sie, nicht wieder nach Waldenau zurückkehren zu wollen, sondern an der Stelle, wo ihr unglücklicher Sohn fein Leben ausgehaucht, zu sterben , wie auch seine Leiche in dem dortigen Gewölbe beigesetzt werden-sollte. Sie blieb also in der Folge auf Hausberge, bezog von ihrem Gemahl eine glänzende Einnahme, und lebt noch heutigen Tage« in dem „Schloß am Meere".--'$■
Mit unbeschreiblichem Erstaunen und Freude über die glückliche Rettung ihre« geliebten Gatten vernahmen Selma von Waldenau, wie auch Herr und Frau von Buchholz die traurigen Familienereigniffe, und schmerzlich beklagten sie den so frühen Tod Friedrich Werner'«, dessen Leiche bald darauf unter feierlichem Gepränge in der Familiengruft neben Graf Leopold'« kleinem Sohne beigesetzt ward.
Als seine Enkel heranwuchsen, beschloß Graf Wal benau, eingedenk de« schrecklichen Ereignisses, eine Fa- milienverfügung zu treffen-, nach welcher sämmtliche Kinder feine« Sohnes zu gleichen Theilen erben sollten, und obgleich er bei dem Gerichte, welche« daS Docu- ment beglaubigen mußte, auf Widerstand stieß, setzte er doch seinen Willen durch.
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