Mr. 89.
Marburg) Donnerstag, den 17. April.
1873
Oterhessische Leitung.
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Dkulschks Reich.
»• Berlin, 15. April. Das Befinden des Kai- firs hat sich durchaus gebessert, und werden daher die über die Reise nach Petersburg bereits getroffenen Bestimmungen pünktlich zur Aussührung kommen. Gerüchten gegenüber, welche noch während der letzten Tage in den Spalten der Zeitungen austauchten, kann versichert werden, daß auch Fürst Bismarck den Kaiser nach der russischen Hauptstadt begleiten wird. Man zweifelte wahrscheinlich daran, weil der Gesundheitszustand des Reichskanzlers noch immer nicht ganz gekräftigt scheint, doch soll die Befferung soweit fortgeschritten sein, daß sein Mitgehen nach Petersburg als feststehend zu betrachten ist. Mit ihm werden auch mehrere Räche des auswärtigen Amtes sowie der eine Sohn des Fürsten sich dorthin begeben.
Berlin, 15. April. Der Entwurf deö Reichs- niilitärgesetzes, welcher jetzt dem BundeSrathe vorliegt, zerfallt in fünf Abschnitte und 65 Paragraphen und behandelt darin die 1) Organisation des Reichsheeres (8 Paragraphen), 2) Ergänzung des Heeres (§. 9 dis 30), 3) Vom activen Heere (§. 31—45), 4) Von der Entlassung aus dem activen Dienste (§. 46 bis 51), 5) Vom Beurlaubtenstande (§. 52—65, wovon §§. 64 und 65 Schlußbestimmungen). §. 1 lautet: „Die Friedenspräfenzstärke des Herres an Unteroffizieren und Mannschaften beträgt bis zum Erlaß einer anderweitigen gesetzlichen Bestimmung 401,659 Mann. Die einjährig Freiwilligen kommen auf die Friedenspräsenzstärke nicht in Anrechnung." Nach §. 2 zählt die Infanterie 469 Bataillone, die Cavallerie 465 Escadrons, die Feldartillerie 300 Batterien, wovon je 3 bis 4 eine Abcheilung bilden, die Fußartillerie 29, die Pioniertruppe und der Train je 18 Bataillone, das Bataillon in der Regel 4, bei dem Train 2 bis 3 Compagnien. Zn der Regel wird bei der Infanterie aus 3 Bataillonen, bei der Cavallerie aus 5 Escadrons, bei der Artillerie aus 2 bis 3 Abtheilungen bezw. Bataillonen ein Regiment fvrmirt. Nach 3 bilden 2 oder 3 Regimenter eine Brigade, 2 oder 3 Brigaden der Infanterie und Cavallerie eine Division. AuS 2 bis 3 Divisionen mit den entsprechenden Artillerie-, Pionier- und Train-
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ferenzen werde erst dann feststehen, wenn die Thcil-
die commandirenden Generale sind. Behufs der > nehmer an denselben die von ihnen verabredete fer-
werden nere Besprechung gehalten haben würden, welche sich
selbstverständlich weder eine Ablehnung des Ergebnisses der Conferenzen durch die Reichsregierung erfolgt, noch eine berechtigte Verstimmung Preußens vorhanden, noch auch die Verantwortlichkeit der süddeutschen Re«
mungen in Anlehnung an die preußischen Verhältniffe. Die Schlußbestimmungen lauten: § 64. Die Ausführungsbestimmungen zu den Abschnitten II., IV. und V. dieses Gesetzes erläßt der Kaiser. § 65. Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf das Königreich Baiern unter Vorbehalt der nach dem Vertrage d. d. Versailles 23. Nov. 1870 Sr. Majestät dem Könige von Baiern zustehenden Rechte Anwendung.
— Der „Reichs -Anz." erklärt die ZeitungSmit- theilungen über die jüngst stattgefundenen Berathungen der deutschen Justizminister, betreffend die Organisation der deutschen GerichtSverfaffung, für ungenau und unvollständig und sagt, das Gesammtergebniß der Con-
Landwehr Organisation und Heercsergänzung werden die Armeecorpöbezirke in DimsionS» und Brigadebe-
Formationen wird ein Armeecorps gebildet, so daß die gesammte HeereSmacht des deutschen Reiches im Frieden aus 18 Armeecorps besteht. Zwei Armeecorps werden von Baiern, je eins von Sachsen und Wür- temberg aufgestellt, während Preußen mit den übrigen Staaten 14 Armeecorps formirt. Je 3 bis 4 Armeecorps werden zu einer Armeeinspecticn vereinigt. Der §. 4 ordnet sdie Commandoverhältnisse der einzelnen Glieder des Heeres von der Compagnie bis zum Ar- meecorps und die übrigen Personalbestände, welche zur Armee gehören. §. 5 betrifft die militärische Ein- theilung deö Reiches in 17 Armeecorpöbezirke, deren „Territorial - Militärbefehlshaber" unbeschadet der Souveränetätsrechte der einzelnen Bundesstaaten,
gierunge» wegen des Aufschubes der Justizreform begründet. Die Verständigung über diese schwierigen Fragen werde indessen durch eine Polemik in der Presse sicherlich nicht gefördert werden.
— Sind wir zuverlässig unterrichtet, schreibt die „Corr. St.", so soll das Gesetz betreffend die Wohnungsgeldzuschüsse für die preußischen Beamten vom König bereits vollzogen sein und im Finanzministerium liegt alles bereit, um die Auszahlung des Zu- schuffes bewerkstelligen zu lassen. Was die Vorlage wegen Verbefferung der Lage der Unteroffiziere angeht, so findet sie nur getheilteu Beifall bei den Betheiligten, welche hervorheben, daß sie nur dann mit Freuden ihre 12jährige Dienstzeit absolviren würden, um Anspruch auf Civilversorgung zu erlangen, wenn die Stellen im Civildienste auskömmlich und den jetzigen Verhältniffen entsprechend dolirt wären.
Weißenfels, 14. Apnl. In seiner hier stattgehabten ersten Generalversammlung hat sich heute der deutsche Kriegerbund constituirt. Es waren 150
Organisation des Landsturmes bestimmt der Kaiser. Kaiserlicher Verordnung bleibt zugleich überlassen, in welchem Umfange die für das Heer geltenden Vorschriften auf den Landsturm im Falle seines Zusammentritts Anwendung finden. Alle zur schleunigen Ueberführung des Heeres auf den Kriegsfuß erforderlichen Vorbereitungen sind nach den Bestimmungen des Kaisers im Frieden zu treffen." § 7. Die Bestimmungen über die Zulassung zu den Stellen und Aemtern des Heeres, sowie über das Aufrücken in die höheren Stellen erläßt der Kaiser. Die höheren Militär-Justizbeamten müssen die Befähigung zur Bekleidung eines Richteramts nach den Gesetzen desjenigen Bundesstaates haben, in dessen Kontingent sie angestellt werden sollen. Personen, welche nicht zum Heere gehören, bedürfen zur Führung von militärischen Dienstsachen und zum Tragen der Militäruniform -der Genehmigung desjenigen Bundesfürsten oder Se natS, von welchem die Offiziere ernannt werden. Die erteilte Genehmigung ist widerruflich." — § 8. Die Vorschriften über die Handhabung der Disciplin im Heere werden vorn Kaiser erlassen." Die übrigen oben angeführten Abschnitte ordnen die Herresbestim-
an die Berathung des dem Justizausschusse des BundeS« zirke und diese nach Umfang und Bevölkerungszahl ratheS vorliegenden Entwurfes einer CivilprcceßOrd« in Landwehrbataillons und Compagnicbezirke geheilt, nung anschließen werde. Unter solchen Umständen sei § 6. „Die Kriegsformation des Heeres, sowie die selbstverständlich weder eine Ablehnung des Ergebnisses
Das Majorat.
Historisches Familiengemälde von M. A- Niendorf.
(Fortsetzung.)
Antonie Lauscher las wieder: „Ich forschte indeß in meinem Hause nach dem Uebelthäter, der meine Hand so trefflich nachgeahmt, und fand ihn leider — in meinem vierten Commis, dem jungen Laumann, der auch bald geständig war. Unter Thränen und Fußfall bekannte er, daß er nur auS überschwänglicher lüebe zu Dir dies Wagniß unternommen. Seine Einbildung glaubt Hoffnung in Deinem Betragen gelesen zu haben . . . ."
„Ha! der Narr!" rief die Betroffene, „»eil ich lvohl feine Guitarrständchen aus Mitleid anhörte, statt sie eher zu verbieten!"
„Deshalb sagte er auS," las Jene weiter, „habe tt vorläufig erst den Fremden abdrängen wollen, um stch nachher Deine Liebe zu erringen. Er habe ihn Uatürlich sofort auö dem Hause gejagt."
„Das dauert mich," rief die weichmüthige Antonie, »denn er hat mir eigentlich einen Dienst erwiesen. Jetzt erst übersehe ich, daß ich mich viel zu leicht Bnb zu harmlos auf diese Heirathsprojekte meines Katers eingelaffen."
„Wie beneidenswerth bist Du doch Antonie," Sagte die Leserin und faltete den Brief, indem sie die Hände in den Schooß sinken ließ. „Alles um Dich her wirbt um Dich, verfolgt Dich, stürzt sich in Jntriguen und um Unsereins kümmert sich Nie- manb . ..."
„Oh, auch der Disponent meines BaterS, der Herr Kleinschmidt, nichts?" warf lächelnd die An- b«re ein.
„Ach, das ist wohl des Redens werth, er äugelt "ich zuweilen von fern an und hat eS noch nicht ffnmal zu einem Guitarrständchen gebracht; und dann ist'S ein Commis. Was hat das zu bedeuten? Ja,
wenn's so ein Rittmeister von Zitzewitz oder so ein Professor wäre. . .."
„Ach, Antonie," klagte die Bankierstochter, „spotte nicht, Du weißt, um waS stch diese Herrchen eigentlich kümmern. Die reiche Partie ist'S und nicht meine Person. Ich wünsche in allem Ernst, so überall und unter allen Umständen meine Lebensstellung mit der Meinen tausche» zu können, wie wir's hier aus Spielerei gethan, bis ich als arme Rcktorstochtcr Den fände, der mich meiner selbst willen jwahrhaft treu und innig — liebte."
„Du hast gut wünschen," lachte Jene. „DaS ist eben mein Dilemma, es findet sich Niemand."
„Tann wär's immer besser, als um des leidigen Geldes willen, wie eine Sache mit in den Kauf genommen zu werden. Doch halt, ist der Brief meines Vaters zu Ende?"
Die Gesellschafterin hob den Brief wieder in die Höhe, sah hinein und sagte:
„Nein, hier steht noch eine Nachschrift: Ich komme morgen ober spätestens übermorgen nach Walöleben, habe Vieles betreffs Deiner Zukunft überlegt und Hesse, Dir einen ganz acceptablen Vorschlag zu machen — "
„Herr des Himmels, schon wieder einen Vorschlag," rief die bestürzte Tochter. „Ihn hat eine wahre Wuth erfaßt, mich zu verheirathen. Morgen schreibt er? Das war gestern. Er kann also heute schon kommen. O, mit bangt ordentlich — Gib mir den Brief, ich will in der Einsamkeit deS Parkes mit mir selbst zu Rache gehen."
„Ich will Dich begleiten."
»Nein, nein, laß mich allein mit diesem Briese, ich muß feinen Inhalt in ernste Erwägung ziehen."
Sie nahm den Bries und verschwand in den Gruppen der malerischen Parkanlagen, während die
Gesellschafterin ihren Kaffee trank und dann nach dem Schlosse zurückschlenderte.
3. Bankier Wolf und fein Disponent.
An demselben schönen Junitage hatte sich der Bankier Wolf in Gesellschaft seines Disponenten einer bedeutsamen Landfahrt unterzogen. Er hatte sich um fünf Uhr früh das Gespann deS Guts vor seine Thür bestellt, der Administrator war nach Wilkendorf zum Zusammentreffen bestellt und vor dieser äußersten Grenze deS Roebcll'schen Territoriums warb unter Anleitung und Führung des Beamten eine genaue Gutsbesichtigung vorgenommen.
Herr Wolf war ein Städter, der nichts von der Landwirthschaft verstand, wie dies bei Leuten, welche seit Generationen im städtischen Getriebe gelebt, häufig vorkommt; allein er war ein Kaufmann, wie man ihn nur wünschen konnte. Seine Fragen bei Besichtigung des AckcrS, der Früchte und anderer Landbauobjecte erwirkten durch ihre naive Unkenntniß ost das heimliche Lächeln deö Administrators, das dieser jedoch sorgfältig verbarg. Denn der Herr Bankier war ein wichtiger Herr, zuerst war er der reichste Mann der 'Stabt, dann war er ber Hauptgläubiger bes BaronS und drittens war er das Haupt und der Beherrscher ber eingeleiteten Administration, da die andern Gläubiger ihm die Rechnungsrevision und Aufsicht übergaben. Man kann sich also denken, wie der Abmini- strator devot vor ihm die Mütze zog und in ihm den Herrn und Gebieter respectiite.
Von Person war der Geldmann klein und zum Verdruß dieser Novelle von so gebückter Statur, daß man den Verdruß eines kleinen Höckers unmöglich negiren konnte. Ob diese Rückenform vom eifrigen Geldzählen oder sonst von Geburtsanlage herstammte, taffen wir unerörtert. Jedermann, der ihn kannte, hatte ihn stets so demüthig gebückt gesehen und daS