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Ur. 214« Marburg, Mittwoch, den 11. September.

Oberhessische Reifung

1872.

Arsch,int täglich außer den Werktagen nach Sonn« und Feiertagen. Preis für da- Quartal der Oberheffische« Leitung mit Kreisblatt durch die Expedition («och'sche Buchdruckerei) bezogen «t; Lgr., durch die Postämter 87 ®gt. 8 Pfg. (excl. Bestellgebühr und incl. Stempelsteuer), für das Ausland excl. Stempel tt Gar. — Jnsertionsgebühr für die gespaltene Zeile 1 Sgr. Sämmtliche Annoncen-Büreaus nehmen Inserate an.

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Schöffengerichte oder Schwurgerichte?

Eine Frage, welche schon längere Zeit btr Gegeiv stand ernster Berhandlungen in juristischen Kreisen und wegen ihres Zusammenhanges mit der in Vor­bereitung begriffenen Strafproceßordnung auch von erheblich politischer Bedeutung ist, ist die Einführung von sogen. Schöffengerichten und die Möglichkeit des Ersatzes bet Schwurgerichte burch sie. Auch ber Enbe vorigen Monats in Frankfurt a. M. versammelt ge­wesene Jmistentag hat dieselbe zum Gegenstände seiner Berathungen erwählt. Ohne dem Gewichte und der Bedeutung jener Versammlung und des von ihr ge­fällten Urtheilsspruchcs irgendwie nahe zu treten, glauben wir die Behauptung wagen zu dürfen, daß die Frage damit ihre definitive Entscheidung noch nicht gesunden haben dürfte. Unter solchen Umständen ver­dient der Status causae et controversiae des schwe bcüden Streites näher inS Auge gefaßt zu werden. Wir entnehmen darüber der „Deutschen Presse":

Für geringere Strafsaci-cn besteht schon seit Jahr zchnten in Hannover, Oldenburg, Kurhesien und an deren Staaten eine dem Schöffengerichte ähnliche Ein­richtung. Weiter ging man in Würtembcrg und Sachsen, wo nach den dort geltenden Strafproceßgesetzen von 1868 in mittleren Straffällen gemischte Gerichte ent- scheiven, in Sachsen drei Richter und 4 Schöffen, in Würtemberg 3 Richter und 2 Schöffen; eS wird von dort mehrfach berichtet, daß diese Form der Abur- cheilung von Strafsachen sich sehr gut bewährt habe. Insbesondere der Generalstaatsanwalt Schwarze zu Dresden, der schon vor Jahren in einer eigenen Schrift die Idee des Schöffengerichts gegenüber den Gschwo renengerichten vertreten hatte und für die Ausbreitung dieser Idee thätig gewesen ist, hat in unwiderspro- chener Weise sehr günstige Erfahwngen über die Wirksamkeit des Schöffengerichts in Sachsen veröffenl licht. So ist eS, nicht ohne persönliche Anregung und Führerschaft des genannten Juristen, gekommen, daß euf dem vorjährigen Juristentag zu Stuttgart der Be- fchluß gefaßt wurde: „Eine Verbesserung der Straf­rechtspflege ist von einer möglichst ausgedehnten Mit ldirkung des Laienelements bei der Aburtheilung aller EtrafrechtSsälle zu erwarten, und ist für diese Mit loirkung bei den Strafgerichten mittlerer und unterster Ordnung die Form des Schöffengerichts zu empfehlen." Schon auf diesem Juristentag aber wurde die Frage

Ei« Häses Geviffe«.

Bsn Ewald August König.

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das Antlitz der todten Gattin verklärte, gab auch seiner Seele den Frieddn zurück. Wenn daS Leben dem Tode W Auge schaut, fühlt eS sich heimisch angeweht, ein Geheimniß, in das es nicht zu dringen vermag, sieht k« vor sich liegen, eS fühlt, daß nach diesem Leben dem Geiste ein anderes neueS Reich erschlossen wird, daß es ein Jenseits gibt, in welchem eS einst alle feine verlorenen Lieben wieder findet. Nie ist der Tod eilt Schreckbild, wenn seine Hand eine« unserer Lieben berührt hat, der himmlische Frieden, den er, nur uns verständlich, auch den theuren, geliebten Zügen hinler- laffen hat, sagt uns besser, als kalte TrosteSworte eS den,lögen, daß eS ein Wiedersehen gibt.

Schulz saß bei btr Leiche, bis sie eingesargt und btr Sarg geschloffen wurde, bann erhob er sich, um hinaus auf ben Friedhof zu wandern und die Stätte Aszusuchen, wo bit treue Gefährtin seines Lebens vphen sollte.

Kein Wort des Kummers kam über seine Lippen,

(Fortsetzung.)

Gottsried verstand den Vater, in das Herz des lkindes schüttete der alte Mann die ganze Bitterkeit, »tlche ihn erfüllte, und der himmlische Frieden, ber

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«tch Gotifri.b schwieg, sie hatten Beide zu viel ver- lorcu, um die Größe ihres Verlustes in Worte fassen h können. Als ber Ackerer vom Friebhofe zurück- Mrtf, schloß er sich in sei« Schlafzimmer ein, Niemanb Erfuhr, was er bcrt that.

Als er nach Ablauf einer Stunde herauStrat, war t« Gang so aufrecht, sein Blick so sicher und seine Stimme so fest wie vor Jahren, er sah die Bücher ordnete das Röthige für die bevorstehende Ernt«

angeregt, ob man nicht gut thäte, auch in schweren Straffällen (und überhaupt in solchen, die jetzt vor die Geschworenen gewiesen sind) Schöffen statt Ge­schworene entscheiden zu lassen, — dieselben Männer, aber ohne die jetzige Scheidung der Schuld- und Straffrage unter Juristen und Nichtjuristen. Darauf bezieht sich die bei diesjährigem Jnristentag zur Dis- cussion gekommene Vorlage: „Soll in den Strafge­richten höchster Ordnung an die Stelle des Gerichts Hofes und der Jury ein einheitliches Collegium von Juristen und Laien treten? und in welchem Zahlcn- Verhältniß sollen beide Elemente vertreten fein?" wo­rüber von der ständigen Deputation deS Juristentages drei (im ersten Bande ber diesjährigen „Verhand­lungen") bereits mitgetheilte Gutachten eingeholt sind. Von diesen Gutachten sprechen sich zwei (das des Kreisgerichtsdirectors Wetzki zu Marienwerder — nicht ohne starken Tadel gegen die jetzt sungirenden Geschworenen — und des PrvsefforS' Ullmann zu Innsbruck) gegen das Schöffengericht und im Allge­meinen für daS Geschwornengericht aus, wogegen das dritte Gutachten (das deS BezirksgerichtsdirectorS Stöckel zu Freiberg in Sachsen) dem Schöffengericht mit Entschiedenheit den Vorzug gibt und dasselbe für die Straffälle höchster Ordnung gebildet wissen will auS drei Richtern und neun Schöffen. Inzwischen sind auch verschiedene andere literarische Aenßerungen in dieser Frage erfolgt (so in der Zcitfchrist „Im neuen Reich" von O. M. und in Goldamer's Archiv für preußisches Strafrecht XX. S. 225 vom Staats- amralt Spinola in Kiel, beide, obwohl in sehr ver schiebenem Ton, gleich sehr für das Schöffengericht; andererseits von John, früher Professor, jetzt Ober­appellationsgerichtsrath zu Lübeck, „über Geschwornen- geeichte und Schöffengerichte, Berlin 1872" und von Wahlberg, Professor in Wien, „Schöffen und Ge­schworene, offenes Sendschreiben an Hrn. Gencral- staatsanwalt Dr. Schwarze, Wien, 1872,“ beide gegen das Schöffengericht und für ein, allerdings zu refor- mirendes, Geschwornengericht).

In neuerer Zeil endlich spricht sich in der Wochen­schrift ber „bayr. Fortschrittspartei" ein ausgezeichneter Fachmann (wie bte Rebaction sagt) für die Mit­wirkung von Laien in ber Form des Schöffengerichts ans. Seine Motivirung ist in folgenden neun Sätzen zusammengefaßt:

1) Schon bei ber Beurtheilung ber That- oder Beweisfrage bestehen zwar im heutigen Verfahren nicht- mehr sogenannte gesetzliche BeweiSregeln, kommen aber doch auch jetzt gewisse Erfahrungsregeln in Be­tracht, zu deren Anwendung eine bloße Belehrung seitens ber rechtsgelehrten Richter nicht immer auS- reicht, sonbern eine Mitwirkung berselben bei ber Be- rathung unb Beschlußfassung mindestens wünschenS- werth erscheint. 2) Um so mehr muß die Mitwirkung von Juristen nöthig erscheinen bei der Subsumtion der concreten That unter die gesetzlichen Merkmale deS Verbrechens, welche den Geschworenen theils ter Natur der Sache nach gar nicht entzogen werden kann, theils nur unter augenscheinlicher Schädigung deS Geschwore- nengcdankens entzogen werden würde. 3) die For- mulirung der Schulbsraze in bestimmte, den Geschwore­nen vorzulegenbe Fragen bietet insofern unüberwind­liche Schwierigkeiten, als sich nur von Seiten der urtheilenden Personen selbst die relevanten Möglich­keiten herausheben lassen und durch eine jece Heraus» Hebung lhatiächlicher ober rechtlicher Momente seitens eines anderen (hier dcö Gerichtshofs) ben Urtheilenden (hier den Geschworenen) ein oft sehr gefährlicher Zwang angelhan wirb. 4) Die Frage nach Säeulb- auSschließungsgrünben bietet im GeschworenengerDt bte erheblichsten formellen Schwierigkeiten. 5) Es ist ein logischer Wibersprnch unb kann praktisch zu den verkehrtestm Resultaten führen, wenn ein Anderer die Strafzuchtmesiung vornimmt, als wer auch die Schuld- srage festgestellt hatte, sowie auch 6) nicht recht einzusehen ist, warum nicht auch bei ber Strafzumessung (was allerdings im sächsischen Schöffengericht bis jetzt nicht ber Fall ist) bie Geschworenen mit beiheiligt werben können. 7) Bei ber Abstimmung ergeben sich kritische Fälle, beten richtige Behandlung kaum den Nicht­juristen allein überlasten werden kann, so die Frage, wie sich ein in der Hauptfrage Ueberftimmter bei der Beantwortung von Nebensragen zu veihalten habe, ein Punkt, über ben bie jetzigen Gesetze gewisse sehr anzufechtenbe Vorschriften ertheilen. 8) Nur im Schöffengericht, nicht auch im Geschwornengericht sinb EntscheibuitgSgrünbe möglich, durch welche volle Rechen­schaft von der rechtlichen Verurtheilung deS Falles gegeben wirb, baß ber Fall in rechtlicher Beziehung einer Prüfung des höheren Richters unterzogen werbe, währenb im jetzigen schwurgerichtlichen Verfahren die

an unb durchwanberte Hans und Stallung, überall nach dem Rechten sehend.

Am Abend dieses Tages trat der Doctor Schacht in das Wohnzimmer des Ackerers. Schulz war erstaunt, den Juristen in seinem Hause zu sehen.

• „Können Sie für den Sohn Ihres Herrn eine weite Reise unternehmen?" fragte der Advokat, nach dem er sich gesetzt hatte.

„Wenn sie nöthig ist und fein Besserer dazu gesunden werden kann, so bin ich bereit*, entgegnete der Ackerer ruhig. „Zwar befinden wir uns jetzt in Der Ernte, unb eS wäre mir lieb, wenn bie Reise bis zum Herbst ausgeschoben werden könnte."

„Sie müssen längstens imierhalb drei Tagen auf­brechen", fiel der Advokat ihm in's Wort, „unb sich auf eine Abwesenheit von mindestens drei Monaten Dorbereiteu. Hören Sie mich an. Ihr Herr hat in Amerika gewohnt und dort, wie ich durch Den MörDer erfuhr, ein sehr einträgliches Häutegeschäft betrieben. Man hielt ihn für reich, für sehr reich sogar, und ich vermuthe, daß er fein Vermögen in Amerika znrück- ließ unD bie Absicht hegte, wieder dorthin zurückzu­kehren, sobald er hier Alles geordnet hatte."

Der Ackerer nickte, ihm leuchtete bieje Ansicht voll­kommen ein.

„Nun behauptet der Mörder, daß er in den Taschen seines Opfers keinerlei Werthpapiere, sondem nur eine Börse mit Gold gefüllt, einen Paß unb verschiedene Briefe von Ihnen gesunden habe. Dies macht die Richtigkeit meiner Vermuthung noch wahrscheinlicher. Um jedoch z» Riffen, wie groß dieses Vermögen ist und überhaupt, um dieses Vermögen dem Sohne des Eimorbeten zu sichern, muß Jemand nach Amerika reisen, und dazu habe ich Sie ansersrhen. Einen

Paß und Geld habe ich mitgebracht, bie nöthige Voll­macht sende ich Ihnen gleich nach der Hochzeit ber jungen Leute nach. Angenommen, daß biefelbe inner­halb ber nächsten vierzehn Tage statifindet, so würben Sie bis bahin Zeit genug haben, sich nach ben Ver­hältnissen Ihres Herrn zu erkundigen. Ein Empfeh­lungsschreiben an unseren Coniul finden Sie bei Ihrem Paste, er wirb Sie nach Kräften unterstützen."

„Wann muß ich abreifen?“ fragte ber Ackerer.

„Spätestens übermorgen.*

»Wäre eS nicht bester, wenn ich bie Vollmacht schon jetzt mitnähme?*

„Allerbings, aber ich kann fie Ihnen nicht eher schaffen,, bis ich Ernst in das Geheimniß, welches ihn betrifft, eingeweiht habe, unb bieS darf ich vor der Hochzeit nicht thun.“

„Wohlan, ich bin entschlossen, Gottfried wirb während meiner Abwefmheil hier schon nach dem Rechten sehen."

„Für die Dauer Ihrer Abwesenheit erhalten Sie eine angemessene EntschäDigung“, fiel ber Advokat ihm in's Wort. „Verstehen Sie mich recht, nicht als Belohnung, sondern nur als Entschädigung dafür, daß Ihre Arbeitskraft für diese Zeit dem Gute ent­zogen wird; Sie selbst mögen die Höhe derselbm bestimmen."

„So ist's recht", versetzte Schulz, „Gottfried mag .einen Arbeiter mehr in Dienst nehmen und nachher

! berechnen, was dieser an Lohn bezogen hat, ein Weiteres

verlange ich nicht." ;

„Sie werden also reifen?" ----- < -•

„Ja, ich werde reisen." -'m:

(Fortsetzung folgt)

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