Einzelbild herunterladen
 

Marburg, Freitag, den 1. März

n Sl

1872

Oberhessische Zeitig

*

l58

zahlbi

hselsti

chselv!

de.

Käst

hes

'tm

so

itct, rin itrlf

en,

hen int, itet die >iu, Lien hne . 6 )en. hier den Daß an. ab-- mit !lbst

en, so Oie der

zu '' ern den cht, Yen cue die

er's n ft

d ; -r. r.4 Tim

Endlich deutete ein blaff er Schein am Himmel ihrer Rechten an, daß der abnehmende Mond aus- Sangen sei: sie erkannten nun, daß sie ungefähr

des Schulmeisters sowohl als der Kinder zur Er­reichung des Zweckes der Schulanftalteu thätig mit- zuwirken." (§. 49.)

In Uebereinstimmung mit obigen Bestimmungen des Landrechts stehen die Vorschrisien der Schulord­nung für die Elementarschulen der Provinz Preußen vom 11. December 1845 (G.-S. von 1846 S. 1). Der §. 28 diese» Gesetzes verordnet:

Tie nächste Aufsicht über die Elementarschulen auf dem Lande führen der Schulpatron und der be treffende Pfarrer mit dem Schulvorstande."

Der Schulvorstand, welcher nach §. 32für die Handhabung der äußeren Ordnung im Schulwesen und für genaue Befolgung der dahin einschlagenden Verordnungen zu sorgen, auch alles dasjenige, wo durch das Gedeihen der Schule gehemmt wird, zu be­achten und der Behörde zur weiteren Veranlassung, vorzutragen" hat, besteht nach §. 31 aus dem Pfarrer des Kirchspiels, welcher in Abwesenheit des Schul- patrong den Vorsitz führt, aus den Ortsvorstehern der Gemeinden des Schulbezirks, und aus zwei bis vier gewählten Familienvätern der zur Schule ge­hörigen Gemeinden.

Die Anordnungen über das Innere des Schul­wesens (Unterweisung, Lehrmethode, Befolgung des Lehrplans u s. w.) und die Aufsicht über die AmrS- führung der Lehrer gehören zu den Obliegenheiten des PiarrerS als Local-Jnfpectors der Schule." (§. 33).

Das Amt des Kreis SchulinspectorS, welcher die Schulvorstände und Pfarrer zu beaufsichtigen hat, haben in der Regel die Superintendmlen, Erzpriester und Dekane zu verwalten.In besonderen Fällen können jedoch die vorgesetzten Behörden auch einen andern Geistlichen damit beauftragen." (§. 35.)

Der Regierung gebührt die Oberaufsicht und Leitung sämmtlicher Elementarschulen ihres Bezirks, bei deren Ausübung sie sich der Landräthe und KreiS-Schulinspcctoren als ihrer Organe zu bedienen hat." (§. 37.)

Die wichtigste organisatorische Bestimmung ist die Instruktion für die Konsistorien und die für die Re­gierungen, beide vom 23. Octbr. 1817. Dieselbe theilt die Oberaufsicht über die Schulen zwischen den Con-

va hl!» -

ftii mii

mors i*> wenden, kam ihnen nun erklärlich vor. Hin und r t>ur wieder schallte das Brausen der wilden Bergwasser

Der Rächer.

Zsavelle, mitgetheilt von ***en.

(Fortsetzung.)

. du:

Oh

W der Tiefe dicht neben ihnen oder auö einiger Entfernung herauf und mischte sich mit dem Schrei ring« Wildes im Walde, das von den Bergen in'S ter N Mal hernieder stieg, um in den Quellen und Bächen der ki»g» in den Gründen feinen Durst zu löschen.

ststorien und Regierungen, indem sie ersteren zunächst in den evangelischen Schulen den gesammten Religions­unterricht, daneben aber die obere Leitung der Schulen in wissenschaftlicher Beziehung, miihin (§.7) alle auf den pädagogischen Zweck der Unterrichtsanftalten im Allge­meinen sich beziehenden Angelegenheiten, die Prüfung der Grundpläne der Schulen, Einführung der Schulbücher rc. überweist, den Regierungen und den bei denselben be­stehenden Schulcommissionen die Aufsicht über die Ele­mentar- ifitb Bürgerschulen und deren Verwaltung mit Ausnahme der dem Cvasistorium zustehenden Funk-, lionen überträgt. Zn Betreff des katholischen Reli­gionsunterrichts und der Bestellung der ReligionS- lehrer wird (§. 8.) den kaiholischen Bischöfen daS verfassungsmäßige Recht Vorbehalten. Durch Königl. K.-O. vom 31. Dec. 1825 ist dann das den Con- sistorien zust.heude Recht auf die Provinzial-Schulcol- legien übertragen worden.

Die Kreis- und Lokalschulinspectoren üben, da aufhebende Bestimmungen nicht ergangen sind, die Schulaufsicht als kirch licheS Amt unter der Aufsicht der Regierung, der Consistorien, bezw. der Bischöfe. Zn Altpreußen sind mithin die Pfarrer als Lokal- Lchulinipectoren bezw. die Superintendenten, Erzpiiester und Dekane als KreiSschulinspecloren nicht Hilfsbe-. amte des Staates, sondern üben dieses Amt als ein der Kirche zustehendes Recht aus, sie haben nicht nur die Pflicht, fonocm das Recht zur Schulaufsicht. DaS betreffende Verhältniß ist indcß keineswegs ein völlig klares, denn im 8- 18 der Znstr. für die Regierungen werden den mit letzteren verbundenen Schulcommis- . lionen die Geistlichen als Schulinspectoren außdrück-' _ Uch untergergeordnet, dagegen deren Remotion und Suspension wieder den Consistorien als kirchlichen Be­hörden allem überlassen, wie denn überhaupt die Unterscheidung der Rcssortverhältniffe zwischen Regie­rung und Confistorium gerade in dieser Richtung eine nichts weniger als scharfe und klare ist.

In Bezug auf die evangelischen Schulen ist der wesentliche Unterschied zu bemerken, daß hier die Auf­sichtsbehörden zwar kirchliche, daö Provinzialschulcolleg und das Consistorium aber vom Staate ernannte sind, während der katholischen Kirche eine viel unab- zwetten Ruhepunkt verließ, erhellten bereit» die ersten Scheine de« Morgenrochs den östlichen Himmel. __(Schluß folgt.)

Literarisches.

Lange hat es als eine Art von Glaubenssatz, welchen die Erfahrung nur zu sehr bestätigte, gegolten, daß in Ber­lin kein illustrirtes Blatt begründet und zur Blütbe gebracht werden könne. Diesen Latz macht jedoch ein Wochenblatt zu Schanden, welches in Berlin redigirt, gezeichnet, ge­schnitten, gedruckt und herausgegeben wird, das illustrirte Sonntagsblatt für Jedermann aus dem Volke', das ursprünglich ohne Illustrationen, von Otto Ruppius begründet, seit einem Jahre im Verlage von Fran, Dunker & Ernst Raed erscheint. Die uns vorliegenden Nummern sind so reich an unterhaltendem uud instruktivem Text- und Bildinhalt, wie nur die berühmten älteren Leip­ziger Schwestern: sie enthalten spannende Novellen, eine Fülle von interessanten Mittheilungen aus allen Gebieten der Zeitgeschichte, des Lebens, der Wissenschaft und der Natur. Wir beben aus dem reichen und gediegenen Inhalt des ersten Heftes Folgendes heraus: Eine spannende No- orlle von Clarissa Lohde:Zu spät", die mit sinnig- poetischer Form gelungene Charakterzeichnung verknüpft: eine Erzählung des vortrefflichen russischen Romantikers Turgenjew:Poch, poch, poch"; einegemütdlich idyllische Skizze aus dem neuenAeichslande von Jul- Rodenberg; Ein Bild aus dem Elsaß", mit einem artigen Genrebild von Gustav Brion, einen Hochzeitszug im Elsaß darstellend; eine durch Sachkunde ausgezeichnete Schilderung des jüngern Holbein von Ludwig Pietsch: eine ausgezeichnete Bio­graphie von Hermann Hendrichs von Dr. Schwarz, mit einem wohlgetroffenen Portrait; ein Aufsatz, der die Verdienste des kürzlich gestorbenen Wil »bald Alexis um den deutschen Roman eingehend würdigt mit dem Portrait des Dichters; ferner Skizzen von Pietsch: eine Buchhand­lung in Cairo mit Illustration; von Neumann-Strehla; Die Klosterruine Chonn; zur Geschichte des Pelzes von F. von Masküw; populär-wissenschaftliche Aufsätze: der Schnee, von Karl Scheu kling; ein moderner Stoff (das Glycerm) von Paul Kummer; ferner Beiträge von C. F. Liebetreu. Endlich machen wir noch auf den wirklich ausgezeichneten Artikel von A. Bernstein:Die Lage der Sonne und ihr Rang unter den Fixsternen" ganz besonders aufmerksam. Daneben liefert das poetische Album sinnig- poetijche Blüthen, die fast immer Belehrendes in amnuthiger oder geistreicher Form bieten. Der Abonnementspreis (lij &gt. vurleljährlich) ist trotz des bedeutend erweiterten Um­fangs so niedrig gestellt, daß selbst der unbemitteltste die kleine Ausgabe nicht zu scheuen braucht und empfehlen wir unser» Lesern dies Blatt auf» Angelegentlichste.

sagte dann mit gedämpfter Stimme zu feinen beiden Gefangenen, indem er auf einen moosbewachsenen Felsblock deutete:

Ruht Euch hier eine Weile aus und stärkt Euch mit dem, was mein Riffe Euch anbieten wird wir haben noch einen langen Weg vor uns."

So ernst und kalt der Ton auch war, womit je ner dies sagte, so gewann dennoch die Hoffnung, daß mildere Gefühle in seiner Brust erwacht seien, neue Ltätke in der Seele der beiden Liebenden, und einair, der fest umschlungen haltend, nahmen sie auf dem moosigen Sitze Platz. Der junge Bauer war unter­dessen auch herbeigekommen. Aus einen Wink seines Oheims öffnete er fein Bündel, nahm ein irdenes Gefäß mit Fleisch und Brod hervor und reichte dies nebst der mit frischem Quellwaffer gefüllten Flasche dem jugendlichen Paar, deffen feine edle Züge der Mond mit ungewiffem Schein erhellte.

Während Stephan und Hildegarde sich erquickten und stärkten, stand ihr greifet Führer in einiger Ent lernung von ihnen auf einem Feifenvorsprung und spähte über die vorn dämmernden Mondlicht umflos- lenen waldigen Kuppen gen Norden, gleich als ob er jenseits der letzteren etwas suche. Dann trat er zu dem jungen Paar, blickte e« einige Secunden forschend an und wechselte leise einige Worte mit seinem N.ffen, der seitwärts auf dem Stamm einer umgeftürzten Tanne saß und ein Stück Brod verzehrte, welches et aus seinem Bündel genommen hatte.

Als man etwa eine Stunde gerastet, winkte der Greis den beiden Liebenden, ihm zu folgen, und die Wanderung ward in der bisherigen Weise fortgesetzt. Es ging abermals bergauf und bergab, doch waren die Felsenhöhen nicht mehr so steil und die Pfade nicht mehr so beschwerlich wie zuvor.

Obgleich Hildegarde sehr ermüdet war, so hielt sie doch die Hoffnung, daß jeder Schritt sie ihrer Rettung näher bringe, aufrecht.

Noch einmal vergönnte der alte Bauer ihr und Sephan eine kurze Rast, und als der kleine Trupp den

Der dem Schulwesen in der Provinz vorgesetzten s^LMehördegebührt die Entscheidung, wenn die Obrig > V-M sich mit dem geistlichen Schulvorsteher über eine

pachte? nördlicher Richtung foriwanderten. Auch sagte - wen der ebnere Weg, sowie das Gebell der Hunde -** 11 der Ferne, daß sie sich mehr und mehr einer be= ir. Ahnten Gegend näherten an welchem Punkte des tt .o* Wirges sie sich aber befanden, vermochten sie nicht b, 90,, 1 bestimmen.

Nach mehrstündiger Wanderung blieb der Greis ___- "tzlich stehen, schaute einige Augenblicke umher und

Erscheint täglich außer den Werktagen nach Sonn- und Feiertagen. Preis für das Quartal der Oberhesfischen Zeitung mit Krettblatt durch die Expedition (Koch'sch, Buchdruckerei) bezogen tt; Ear., durch die Postämter 27 ®gt. 6 Psg (excl. Bestellgebühr und incl. Stempelsteuer), für da» Ausland excl. Stempel 22 chgr.

JnsertionSgebübr für die gespaltene Zeile 1 Sgr. Sämmtliche Annon'een-BüreauS nehmen Inserate an. "

nau Am Himmel zogen schwarze Wolkenmaffen lang- am dahsti, aus denen kaum hie und da ein Stern eise d ervorfchimmerte, so daß Stephan und Hildegarde tatti« Ad nicht mehr im Stande waren, auch nur ungefähr hall 8 bestimmen, nach welcher Weltgegend die Wanderung nkenb Utg; so lange noch die letzten Scheine des Abendroths

I 61 Himmel glühten, hatte ihr Führer feine Schritte Westen zugelenkt, war aber häufig bald nach links n tliptb bald nach rechts abgewichen wahrscheinlich, steile, beschwerliche Pfade zu vermeiden.

«der ndere bet der Schule zu treffende Anstalt ebn Einrichtung nicht vereinigen kann. (8- 17.)

"" 5Der Prediger des Orts ist schuldig, nicht nur b»rch Aussicht, sondern auch durch eigenen Unterricht

tsa l1 Es war eine seltsame Wanderung. Der Weg : 181 f$rte über waldige Höhen und durch todtenstille, ein- klagi hne Klüfte, wo auf dunklen FelSmaffen einzelne hohe weg« Sennen standen, gleichsam al« ob eine «Schaar von Hesenhütern über dem tiefen Grunde Wacht halte n, oh> Manchmal däuchte eS den beiden Liebenden, als gähne - Fri nn furchtbarer Abgrund neben ihnen, in welchen e i n ng a 8chltrttt sie hineinstürzen könne, und die Warnung inwai Hres rätselhaften Führers, den Blick nicht feitwäns

Im* Für den Monat Marz nehmen die Post- K anstalten, sowie die Expedition Bestellungen S entgegen.________________________

W 0 DaS TchulauffichtSgesetz.

H Zn Altpreußen haben die Verhältnisse eine we- W jmllich verschiedene Entwicklung genommen, dort hat Sfich das Recht der Kirche in Betreff der Schule in N bestimmter Weife erhalten, während im Allgemeinen Ates Aufsichtsrecht über die Schule ebenfalls auf den «Staat überaegangen ist.

| Wie in allen übrigen deutschen Ländern war auch I tert die Schule ursprünglich ganz mit der Kirche verbunden. Das preußische Landrecht änderte in dieser I Beziehung Manches.

| Die Hauptbestimmungen, welche das Allgemeine DLandrecht im zweiten Theil, Tit. 12 enthält, sind uach- Msteheude:

8Alle öffentlichen Schul- und Erziehungsanstalten stehen unter der Aufsicht des Staates, und müffcn sich den Prüfungen und Visitationen desselben zu allen Zeiten unterwerfen." (8- 9.)

Gemeine Schulen, die dem ersten Unterrichte der Atzend gewidmet sind, stehen unter der Direction der Gerichtsobrigkeit eine» jeden OrtS, welche dabei die Geistlichkeit der Gemeine, zu welcher die Schule ge­hört, zuziehen muß." (8- 12)

Die Kirchenvorsteher einer jeden Gemeine auf dem Lande und in kleinen Städten, fo wie in Er­mangelung derselben Schulzen und Gericht, ingleichen Wie Posizeimagistrate sind schuldig, unter Direction der Dbrigfeit und der Geistlichen die Aussicht über die Wtßere Verfassung der Schülqnstalt und über die Mrfrechthaltung der dabei angeführten Ordnung zu Wernehmen." (§. 13)