1872
Marburg, Donnerstag, den 29. Februar.
Oterhessische Zeitung
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stimmtheit hin, daß daö Amt IpectorS einem Pfarrer neben tragen werden muß.
Die Bestimmungen, welche sichtögefetz enthält, entsprechen
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d. h. de« Staates, zu führenden Aussicht wurde durch die Ernennung zum Pfarrer unmittelbar ertheilt; in Betreff der Schulreferenten und der Ober-Schulln- spectoren ist der Staat an bestimmte Personen bei Uebertragung de« Amtes nicht gebunden. Der Lokal- Schulinspector ist nach den gesetzlichen Vorschriften HülfSbeamter des Staates (die Regierung übt die Aufsicht durch die Pfarrer und Kreisräthe auS) und folgeweise kann, da Niemand ein Recht auf Ausübung eines Staatsamtes, sondern nur aus Beibehaltung deS mit demselben verbundenen Dienstein- kommens hat, er jederzeit von dem Amte eine« Lokal-SchulinspectorS removirt und dasselbe einer anderen geeigneten Person übertragen werden. Die Raffung de« Gesetzes weist jedoch darauf mit Be
„Die armen Teufel haben nur gethan was sie mußten — .an sie kommt die Reihe zuletzt: Diese beiden hier bindet zuerst," fuhr er fort, auf Stephan und Hildegarde deutend; „das sind Kinder unserer Peiniger! Ueber die werde ich mit meinem Neffen ein strenges Strafgericht halten — sie sind meiner Rache verfallen!"
Bei diesen Worten des erbitterten Kreises entfuhr den Lippen Hildegarden« ein Schrei deS Entsetzens, und krampfhaft klammerte sie sich au den G-liebten, um mit ihm zu leben oder zu sterben. Stephan aber richtete sich groß und stolz empor und rief dem Racheschnaubenden mit edlem Zorne zu:
„Was haben wir verbrochen, daß du unS hoffest und verfolgst, als wären wir deine ärgsten Feinde? Ist das etwa ein Verbrechen, daß wir in einem Schlosse geboren sind, daß unsere Eltern einen adligen Namen tragen? Oder rechnest du uns daS vielleicht als ein Verbrechen an, daß wir uns gegen deine Horde zur Wchr gesetzt haben? Wendel sich doch sogar das gehetzte Wild gegen seine unmenscblichen Verfolger! Lechzest du nach Blut, so morde mich — nur schone diese hier, die so schuldlos ist wie ein Kind und die in niedrer Hütte Wohnenden stets mit Wohl- thaten überhäuft hat:".
Ein wildes Hohngelächter war die Antwort des Unerbittlichen. Und während Stephan und Hildegarde mit Gewalt von einander getrennt und beiden die Hände gebunden wurden, trat er zu ihnen, riß ihnen die goldnen Schmucksachen ab, welche sie trugen, und warf diese den umstehenden Bauern hin mit den Worten:
»Das sei Euer — jetzt habt ihr weiter keinen
hältnissen, welche jetzt bereits in der Provinz Hessen gelten und es muß in dieser Richtung besonders betont werden, daß dasselbe an den hinsichtlich des Religionsunterrichts bestehenden gesetzlichen Bestimmungen nichts ändert.
Es mag noch erwähnt werden, daß die nach der Annexion eingetretene anderweite Organisation an der Rechtsgiltigkeit der vorstehenden Bestimmungen nichts geändert hat. Allerdings nimmt die königl. Verordnung vom 22. Febr. 1867 über die Jnstallirung der Regierungen und die Verordnung vom 22. Sept. 1867 über die Einrichtung des Ober-SchulcollegiumS ausdrücklich auf die Eompelenzbestimmungen in Alt- preußm, insbesondere die Instruction vom 23. Okt. 1817 Bezug, nach welchen den Consistorien und Bischöfen weit umfangreichere Befugniffe in Betreff der Schule zustehen, allein jener Verordnung bestimmt; daß die Organe, welche in Betreff des Schulwesens bestehen und deren Functionen nicht instructionsgemäß auf die neugebildeten Behörden übergehen, in ihrer bisherigen Wirksamkeit beibehalten werden. Hiernach sind also die hessischen RechtSnormm durch die ailprcußischen nicht ersetzt und es steht demnach dem Staate die Aufsicht über die Schule in vollem Umfange zu, der Kirche, soweit es den Religionsunterricht betrifft. Die Geistlichen handeln in ersterer Richtung kraft allgemeinen Auftrags Namens der Regierungen, d. h. sie find als Lokal - Schulinspectoren HülfSbeamte des Staates.
Der Racher.
Novelle, milgetheilt von (Fortsetzung.)
Die Bauern, die sich noch auf einen erbitttertcn Kampf Mann gegen Mann im Burghof gefaßt ge- «acht hatten, schienen wohl damit znfrieden zu sein, daß sie so leichten Kaufes Herren des Schlosses wurden, anb verfolgten, wie der Ritter Benno vorausgesehcii, die Abziehrnden in so geringer Zahl, daß es den letzteren sehr bald gelang, sie zurückzuwerfen und ungehindert ihren Rückzug fortzusetzen.
Da sich im nördlichen Tbeil deS Harze« die dauern noch nicht gegen ihre Herren empört hatten, so beschloß der Ritter Benno, mit den ©einigen nach der Hasselburg zu ziehen, dem Wohnsitz seines kinder losen Bruders, der ihnen den sichersten Zufluchtsort bot.
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- Organen zustand und von den Pfarrern den Metropolitanen und Claffenernannten und den Superintendenten , geistlichen Jnspectoren unter Ober- aufficht der Consistorien geübt wurden. Zahlreiche gesetzliche Bestimmungen, Kirch -Ord. von 1650, cap.
' 13, Cons.-Orv. von 1657, cap. VIII §. 1, cap. Xlll ; ; 7, Regulative vom 10. Ang. 1805, Landtagsab- schied vom 27. Oct. 1731, Cons.-Ausschr. vom 1. Febr. 1726 rc. geben über die Art der Aufsicht und der Unterordnung genauen Ausschluß.
Zuerst trat der Staat in 1805 durch die als Oberschulrath gebildete Behörde in da» Auisichtsrecht ein und ein Regulativ vom 17. Febr. 1818 ordnete den Geschäftskreis zwischen Consistorien und Ober schulrath dahin, daß letzterem die wesentlichsten Rechte der Oberaufsicht übertragen und die Superintendenten und Jnspectoren ihm untergeordnet wurden.
Eine durchgreifende Aenderung erlitt das bestehende Recht durch die Einführung des Organisationsedikts vom 29. Juni 1821.
Durch die vollständige Abgrenzung der Competenz der Provinzialregierungen als reiner Staatsbehörden und der Consistorien al« kirchlicher Behörden wurde die Aufsicht über die Schulen dahin bestimmt, daß (im §. 49, 4) den Regierungen die Leitung des Schul und andern Erziehungswesens, soweit dieselbe bisher h dem Oberschulraihe in Kaffel, der Schul- und Studien direction in Fulda, der Schulcommission in Hanau . und den Consistorien oblag, durch die Kreisräthe : (Landräthe) und Prediger oder die Schulvorstände (Gemeindebehörden) übertragen, wogegen den Konsistorien (im § 66, 6) die Visitationen der Kirchen und Schulen auf dem Lande mit Rücksicht auf Re-
Srscheint täglich außer den Werktagen nach Sonn- und Feiertagen. Preis für das Quartal der Oberhefstsche» -eit«»- mit Kretsblatt durch die Expedition (Koch'sch Buchdruckerei) bezogen 28} Egr>, durch die Postämter 27 ®gr. 6 Pfg. (excl. Bestellgebühr und incl- Stempelsteuer), für daS Ausland excl- Stempel 22 Elgr — Jnserlionsgebübr für die gespaltene Zeile 1 Sgr. Sämmlliche Annonren-Büreaus nehmen Inserate an.
ligion durch die betreffenden Superintendenten und Jnspectoren belassen wurden. Noch ist von Erheblich, teil, was nach § 88, 9 in Betreff des Kreisrath« (Landrath) bestimmt ist.
Im Schul- und Erziehungswesen hat er besonders bei Elementar- und Bürgerschulen durch Mitwirkung zur Anstellung tüchtiger und geprüfter Lehrer, sowie zu deren angemessener Belehrung durch zweckmäßig angeordnete Schul-Visitationen u. s. w. zur Vervollkommnung beizutragen.
Endlich bestimmt § 68: die Pfarrer, Superintendenten und Jnspectoren bleiben vorerst in ihren bi« herigen AmtSverhällnissen.
Nach diesen Bestimmungen ist e» keinem Zweifel unterworfen, daß die Aufsicht über die Schulen, namentlich die Volsschulen/in Heffen dem Staate zu st.ht. Der Schulinspector bei der Regierung wurde vom Staate ernannt und brauchte keineswegs ein Geistlicher zu fein. Die Lokatschulinspection wurde von den Pfarrern als Hilfsbeamten des Staates aus geübt und in Verbindung mit den Landrälhen, welche bei der Schulaufsicht concurrirten. Die Regierungen haben die ihnen zustehende Oberaufsicht, soweit e« die inneren Verhältnisse der Schulen angeht, durch die Metropolitane als Oberschulinspectoren, soweit es die äußeren angeht, durch die Kreisräthe ausgeübt, allein ein gesetzliche» Recht der Kirche, die Aufsicht in Betreff der Schulen zu führen, steht der Kirche und ihren Behörden nur in Betreff der Religion zu. Was die katholischen Landestheile angeht, so ist durch das OrganisalionSedict für Fulda vom 28. Dez 1816 die Aufsicht über das Schulwesen der Regierung und bezw. der Schul- und Studien-Direction übertragen, durch Regulativ vom 31. Aug. 1829 der Einfluß des Bischof« auf die höheren und niederen Schulen ausdrücklich auf den Religions-Unterricht beschränkt. Eö haben mit dem Organisationsedicte von 1821 dieselben Verhältnisse, wie in den evangelischen Landestheilen Platz gegriffen, nur mit dem Unterschiede, daß der Bischof denselben Einfluß auf den Religionsunterricht ausübte, der in den evangelischen Landestheilen den Consistorien zustand.
Nach den eben erwähnten gesetzlichen Bestimmungen stand also dem Suxale die Aufsicht über die Schule in Hessen in vollem Umfange zu und die Kirche hatte nur, insoweit es sich um den Religionsunterricht handelte, zu concurriren.
Die Ausübung der Aufsicht ist allein in der Person der Pfarrer als Lokal-Schulinfpectoren eine in Folge chres Amtes ihnen unmittelbar obliegenoe Pflicht, k h. der Auftrag zu der im Namen der Regierung, bewaldeten Bergen umschloffenen Thales erreicht — da brach plötzlich eine bewaffnete Bauernschaar aus dem Gehölz hervor, welche» sich zur Linken neben dem Weg hinzog, und griff die Ueberraschten mit solchem Ungestüm an, daß diese kaum Zeil hatten, ihre Schwerter zu ziehen. Es war ein Fähnlein Bauern, das sich in den umliegenden Dörfern gesammelt Halle und sich mit dem Fähnlein, welches die Staufenburg und Dasenburg gestürmt, vereinigen wollte. An der Spitze desselben stand jener unheimliche Greis, welcher einst mit der Armbrust auf Stephan gezielt hatte.
Als Hildegarde den wilden, alten Bauer gewahrte, stieß sie einen lauten Angstschrei aus, und auch Stephan konnte sich eines leisen Schauers nicht erwehren: — es war ihm, als ob er von eiium bösen Dämon verfolgt werde, der nach seinen Herzblut dürste.
Obgleich wenig Aussicht vorhanden war, diesem zahlreichen Bauernschwarm mit Erfolg Widerstand zu leisten, so verlor Stephan dennoch keinen Augenblick den Muth. Er ließ die ©einigen einen dichten Kreis um Hildegarde schließen und wies alle Auffviderun g.n, sich nebst seiner Schaar zu ergeben mit der größten Entschiedenheil zurück.
Es entspann sich daraus ein kurzer, aber hartnäckiger Kampf, in welchem die Bauern den Sieg davontrugen — ihre Uebermacht war so groß, daß auf jeden Reisigen vier Bauern kamen. Der Verlust, den die Ueberwinver erlitten, hatte sie furchtbar erbittert; vor allen aber schim der wilde Greis, der Anführer des Fähnleins, von rasendem Grimm erfüllt zu sein. Als mehrere der ©einigen die überwältigten Reisigen und Knechte binden wollten, schrie er ihnen mit zorn- glühenden Augen zu:
KT Für den Monat März nehmen die Postanstalten, sowie die Expedition Bestellungen entgegen.
" ß Das SchulaufsichtSgesetz.
Bei der Beurtheilung der Tragweite deS Schul- lufsichtsgesctzeS ist es von wesentlichem Interesse, die Rechtszustände zu untersuchen, welche seither in den einzelnen LandeStheilen bestanden haben.
Was in dieser Beziehung die Verhältnisse im vor Einigen Kursürstenihum Hessen angeht, so liegen die Dinge so, daß sowohl für die evangelischen als katho- tholischen Landestheile die rechtliche Stellung der Kirche und des Staates zur Schule in ganz bestimmter Weise normirt sind.
Aus der älteren Zeit sei erwähnt, daß die Aussicht über die Schulen der Kirche und ihren
Nachdem sie einige Stunden in einem einsamen Thal gerastet hatten, um sich von den Anslrmgungen tc« Kampfes zu erholen unv die Verwundeten zu ver binden, brach der Ritter Benno mit seinem Sohn und bet einen Hälfte der Reisigen und Knechte bei Ein bruch der Dämmerung auf, um den Weg von allen ihnen etwa entgegenkommenden Feinden zu säubern und badurch die andere Schaar, bei der sich Hildegarde befand, vor einem Angriff zu sichern. Diese Vorsichtsmaßregel halte jedoch die schlimmsten Folgen.
Die zuversichtliche Hoffnung, daß sie von keinem Feinde mehr bedroht seien, verleitete Stephan und die Seinen, später aufzubrechen, als bestimmt worden Mar; und als sie endlich weiter zogen, war die erste
1-8 Schaar bereits au« ihren Blicken verschwunden.
—Der kleine Haufen hatte eben das Ende eines von