Durchführung der Bismarckschen Steuerreform noch 105 bis 110 Millionen Mark an neuen Reichssteuer-Ertragen nötig. Nun kann die Erhöhung der jetzigen Tabakssteuer, die bekanntlich nach eben derselben Autorität in Aussicht genommen ist, keinesfalls die fehlenden 55 bis 60 Mill, beschaffen. Eine so große Summe, bez. eine noch größere, kann aus dem Tabak nur durch das Monopol gezogen werden. Man spricht zwar von Vorbereitungen einer Erhöhung der Branntweinsteuer, doch verlautet PosttweS darüber noch nicht, nur heißt eS, daß es nicht auf eine Konsumsteuer (Schanksteuer) abgesehen sei, worauf der jetzige Reichstag, wenn nicht da« Centrum sich dafür gewinnen läßt, nicht eingehen wird.
— Der Gesetzentwurf „betreffend die Verwendung der infolge weiterer Reichssteuerreformen an Preußen zu überweisenden Geldsummen" ist dem Abgeordnetenhause vorgelegt und hat folgenden Wortlaut:
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc., verordnen mit Zustimmung beider Häuser deS Landtages der Monarchie, waS folgt:
I Abschnitt. 8- 1. Unter Aufrechterhaltung der Bestimmungen des Gesetzes vom 16. Juli 1880 (Gesetzsamml. S. 287) bezüglich der Verwendung der dem preußischen Staate aus dem Ertrage der Tabaksteuer und Zolle nach $ 8 des Reichsgesetzes vom 15. Juli 1879 (Reichsgrsetz- blatt S 207) jährlich zu überweisenden Geldsummen sollen diejenigen Mittel, welche infolge der Einführung neuer oder der Erhöhung bestehender Rerchssteuern an Preußen überwiesen werden, unverkürzt zu den nachstehend in 2-4 bezeichneten Zwecken verwandt werden. 8 2. Die Klassensteuer wird für dir vier untersten Stufen außer Lebuna aesetzt, für die übrigen Stufen aber — soweit sie Lt LL dem Gesetze vom 16. Juli 1880 unerhoben bleibt — den Kreisen überwiesen. In Betreff der iahr- lichen Veranlagung sowie der Erhebung der Klasensteuer- beträae für die zuletzt genannten Stufen verbleibt es bei den gesetzlichen Bestimmungen. Von den den Kreisen überwiesenen Klassensteuerbeträgen finbet, tue Gewährung einer Gebühr (Gesetz vom 2. Jan. 1874, 8- 1 Gesctzs. S 9) an die Gemeinden nicht statt. In denjenigen Landesteilen, in welchen die örtliche Erhebung der Klassensteuer durch Staatsorgane erfolgt, haben tue Krelle von den ihnen überwiesenen Beträgen 3 pCt. als Beitrag zu den Erhebungskosten zu entrichten. In Hannover erfolgt bis zur Einführung der Kreisordnung dre Ueberweisung an die Amtsverbände und selbstständigen Stad e. §. 3. Die Grund- und Gebäudesteuer wird behufs Erleichterung der Steuerlast der Communalverdände bis zur Hälfte des etatsmäßigen Betrages an die in 8- 2 bezeichneter Communalverbände überwiesen. Die nach vorstehender Bestimmung, sowie nach 8 2 zu überweisenden Betrage sind zunächst zum Erlaß der Krelsabgaben des betreffenden EtatsjahrS mit Einschluß der auf die Kreise verteilten Provinzialabgaben zu verwenden. Im Falle einer Mehr- ober Minderbelastung einzelner Kreisteile hat ein gleichmäßiger Erlaß der Abgaben einzutreten. Ueber die Verwendung de« die Summe der bezeichneten Keisabgaben übersteigenden Betrages hat die Kreisvertretung mit Zustimmung des Bezirksrats bezw. bis zur Einführung desselben die Bezirksregierung (Landdrostel) Bestimmung zu treffen. Durch Beschlußfassung der in §. 2 bezeichneten Communalverbände kann mit Genehmigung des Bezirksrats beziehungsweise der Bezirksregierung (Landdrostel) der Erlaß der vorstehend in Absatz 2 bezeichneten Kreisab- aabeu unterbleiben und eine anderweite Verwendung zur Befriedigung communaler Bedürfnisse oder zu sonstigen gemeinnützigen Zwecken erfolgen. 8-
v»n Communalzuschlägen zu den direkten staatssteuern bezw die Verteilung von Communallasten nach denselben hat ohne Rücksicht aus die nach ben Bestimmungen dieses Gesetzes eintretenden Außerhebungsetzungne oder Ueberweisungen lediglich nach Maßgabe deS Veranlagungssolls der betreffenden Steuern zu erfolgen. Desgleichen soll in allen denjenigen Fällen, in welchen eine aktive oder passive Wahlberechtigung von der Entrichtung gewisser L-teuerbe- träge abhängig gemacht ist, oder wo die Ausübung eines Wahlrechtes nach Maßgabe der Besteuerung geregelt ist, dürfen, ließ ihn soviel Wachsamkeit und kluges Schweigen beobachten, daß er selbst den rohesten Mensche» Achtung und Vertrauen einflößte. ,
Im November erkrankte die ganze Königliche Familie und Clerq nacheinander. Der Dauphin wich nach seiner Wiederherstellung nicht vom Bett des krankens Dieners. Auch die Königin und Prinzessin Elisabeth verpflegten ihn mit großer Liebe und teilten sich in die Abend- aeschäfte.
Gegen Mitte Dezember fühlten die Gefangenen an den vielen ausgedachten Quälereien, daß sich die Kreise um sie immer enger zogen. Clerq erfuhr^ daß der König vor den Convent gestellt werden sollte und teilte es, wenn auch mit schwerem Herzen, seinem Herrn mit.
Am 11. Dezember 1792 wurde Kavallerie nut Kanonen in der Nähe des Temple ausgestellt. AlS im Laufe deS Morgens Ludwig feinem Sohne Leseunterricht gab, erschienen zwei Beamte, um den Prinzen zu seiner Mutter zu sühren. Bebend drückte die Mutter ihren Sohn an sich und preßte ihn an ihr Herz als ob sie die Qualen ahnte, unter welchen seine liebliche Gestalt zermalmt werden sollte. Nach einer Stunde kam der Maire von Paris, um Ludwig Capet vor die Schranken deS Gerichts zu fordern.
der bezüglichen Berechnung das Veranlagungssoll zu Gmnde I gelegt werden. ,
II. Abschnitt. 8- 5. Die Verwendung der durch Em- Ührung neuer ober Erhöhung bestehender Reichssteuern zu gewinnnenben Mittel, soweit sie an Preußen Überwiesen werben, erfolgt nach Maßgabe ber folgenden Bestimmungen.
6. Von den dem preußischen Staate zu überweisenden Geldsummen §. 5.) ist — nach Absetzung deS auf die hohenzollerschen Lande (§. 9.) entfallenden Anteils — (§. 1) ein Dritte» zunächst dem nach dem Gesetze vom 16. Juli 1880 verfügbaren, auf die vier untersten Stufen der Klafsensteuer entfallenden Ertaßbetrage zuzurechnen und mit demselben zum Erlaß der Steuer dieser Stufen bis zu deren vollem JahreSbettage in analoger Anwendung der §§. 2—6 des gedachten Gesetzes zu verwenden, ber dadurch nicht erschöpfte Ueberschuß aber auf die in §• 2 bezeichneten Communalverbände nach dem Verhältnis des Veranlagungssolls an Klaffensteuer der fünften bis zwölften Steuerstufe für das betreffende Jahr zu verteilen. Die zu diesem Zwecke verfügbaren Beträge werden durch den StaatShauS- Haltsetat festgesetzt. Die Verteilung nnd Ueberweisung an die im 8- 2 bezeichneten Communalverbände hat der Finanzminister zu veranlassen. Der verbleibende Betrag der dem preußischen Staat überwiesenen Geldsummen (8- 1) ist auf die in §. 2. bezeichneten Communalverbände nach dem Verhältnis des Veranlagungssolls an Grund und Gebäudesteuer für das Jahr, in welchem die Verteilung statt- findet, und zwar bis auf die Höhe der Hälfte, des elats- mäßigen Sollbetrags der Grund- und Gebäudesteuer zu verteilen. Der hiernach zu verteilende Betrag wird durch den Finanzminister ans Grund ber im Artikel 39 bet Reichsverfassung erwähnten Jahresabschlüsse und der diesen gemäß stattfindenden Abrechnungen festgestellt. Die au« ben befinitiben Abrechnungen sich ergebenben Berichtigungen werden bei ber nächstfolgenben Festsetzung durch Zu- bez. Abrechnung ausgeglichen. Das Ergebnis ber Feststellung und Verteilung ist alljährig zur Kenntnis des Landtages zu bringen. Die Auszahlung ber überwiesenen Beträge hat ber Finanzminister unmittelbar nach Feststellung ber Verteilung zu veranlassen. §. 7. Insofern ber nach 8- 6, 2 verfügbare Betrag denjenigen der Hälfte ber Gmnb- unb Gebänbesteuer übersteigt, wächst ber Ueberschuß bem nach §. 6, 1 zu verwendenden Tritteile zu. 8- 8. Sollten de aus ben Ueberschüffcn ber Reichsverwaltung an Preußen zu überweisenben Summen einen Betrag erreichen, welcher über bic vorstehend (§§. 2 und 4) bestimmten Zwecke hinausgeht, bann bleibt gesetzliche Regelung ber Verwendung für die überschießenden Summen vorbehalten. 8- 9. Die hohenzollernschen Lande nehmen an ben in 88- 1 und 5 gedachten, bem preußischen Staate zu, überweisenden, zu Steuererlässen bezw. Ueberweisungen verfügbaren Geldsummen nach Verhältnis Der durch die letztvorangegangene Volkszählung ermittelten Bevölkerungszahl zu derjenigen deS übrigen Staatsgebietes teil. Die Feststellung des Anteils erfolgt durch ben Staatshaushaltsetat. Der festgesetzte Betrag wirb nach Verhältnis des für bas betreffenbe Jahr bestehenden Veranlagungssolls an birekten Staatssteuern, mit Ausschluß ber Hundesteuer, auf bie Amtsverbände verteilt. Den Vertretungen ber letzteren steht die Beschlußfassung über die Verwendung zu. Urkundlich rc.
Köln, 22. Dezbr. Die Jmmediat-Eingabe an Se. Majestät Den Kaiser ber der Domfeier ferngebliebenen Katholiken hat bie Antwort unterm 19. b. M. erhalten. Dieselbe lautet nach ber „Köln. Volksztg.": Berlin, 19. December 1880. Se. Majestät ber Kaiser und König haben bie von Ew. Wohlgeboren in Gemeinschaft mit einer größeren Anzahl rheinischer Katholiken an Allerhöchstbieselben aus Anlaß ber Feier ber Vollendung des Kölner Domes gerichtete Jmmebiat - Vorstellung bem Königlichen Staatsministerium zur Prüfung unb zu Ihrer Bescheidung zufertigen zu lassen geruht. Jnbem ich Ew. Wohlgeboren im Namen beS Königlichen StaatSminifteriums hiervon benachrichtige, bemerke ich ergebenst, baß bie Königliche Staatsregierung es nicht für angezeigt erachtet, jene Feier zum Anknüpfungspunkt für bie Erörterung kirchenpolitischer Anträge unb Gesichtspunkte zu machen. Ew. Wohlgeboren stelle ich ergebenst anheim, bie Mitunterzeichner ber Jm- mebiat-Vorstellung von biesem Bescheide in Kenntnis zu
Es gehört der Weltgeschichte, nicht dem engen Rahmen dieser Blätter an, wie Ludwig sich vor bem Convent ver- teibigte, und wie mutig sich auch ein Deseze, ein Tron- chet, ein MaleSherbes u. a. m. sich für ben König auS- sprachen. Das Zünglein schwankte lange am Tage ber Abstimmung über ben Tod des Königs. Endlich war der schreckliche Akt entschieden, 387 gegen 334 Stimmen waren für ben Tob. DaS vieltausenbstimmige Brüllen ber Menge: „ES lebe die Nation, eS lebe bie RepublikI" verkündete auch den Gefangenen des Temple, wie das Los gefallen war. Herr von MaleSherbeS eilte zum König und lag laut schluchzend zu seinen Füßen. Ludwig, hob ihn auf und sagte: „Warum betreiben Sie mich um ben einzigen Zufluchtsort, ber mir nach so vielem Unglück noch übrig bleibt. Seit zwei Tagen", fuhr ber Monarch fort, „prüfe ich mich, ob ich während meiner ganzen Regierung mich deS geringsten Vergehen» gegen meine Unterthanen schuldig gemacht habe. Ich darf in vollster Wahrheit als ein Mensch, ber bald vor Gott erscheinen wirb, behaupten, baß ich immer baS Glück meines Volkes gewollt unb niemals einen anbetn Wunsch gehegt habe."
(Fortsetzung folgt.)
setzen. Der Vicepräsibent deS Königlichen StaatsmtNt-. steriumS. Otto Graf zu Stolberg. An benAdvokaten Herrn G. Schenk, Wohlgeboren, Köln a. Rh.
Weimar, 22. Dezbr. Seitens der Großherzoglichen Staats-Regierung ist bie Einführung ber neuen deutschen Rechtschreibung in den Schulen des Großherzogtums mit bem Beginn des nächsten Schuljahres, Ostern 1881, angeordnet worden. Als Norm haben bie vom Königlich Preußischen Unterrichtsministerium ausgestellten Regeln zu gelten. Auch sollen, so weit möglich, nur solche Lehr- und Lesebücher neu eingeführt werden, welche bie neue Rechtschreibung einhalten. Von welchem Termin an die seither im Gebrauch befindlichen Schulbücher .mit abweichender , Rechtschreibung zu beseitigen sind, bleibt weiterer Bestimmung Vorbehalten. ES läßt sich wohl mit Bestimmtheit annehmen, baß dieser Termin weit gegriffen werden wirb, nm ben weiten Kreisen, bie bei bieser Frage interessiert sind, ben Uebergang zu erleichtern.
Slrastburg, 23. Dezember. Nachdem baS OberlandeS- gericht in Colmar vorgestern den Kassationsrekurs in bem LandeSverratS-Prozesie Tissot abgewiesen, erklärt die „Els.- Lothr. Ztg." heute gegenüber den französischen Journalen, welche bie Verurteilung TissotS als eines französischen Staatsangehörigen angegriffen und das Urteil als ein ben Gesetzen widersprechendes dargestellt hatten, baß bas durch umfassende Beweisaufnahmen festgestellte Verbrechen innerhalb des deutschen Reiches verübt worden unb Tissot daher ohne Rücksicht auf feine Staatsangehörigkeit abzuurteilen war, da die Strafgesetze des deutschen Reichs auf alle in ben Gebieten desselben begangenen strafbaren Handlungen , Anwendung finden, auch wenn der Thäter ein Ausländer ist. Da ber Angeklagte, ber ungültig optiert hatte, über feine Staatsangehörigkeit, weil er zum Offizier in der französischen Territorial armee ernannt wurde, im Zweifel fein konnte, hatte das Gericht ihm mildernde Umstände bewilligt und statt auf 15 Jahre Zuchthaus nur auf 3 Jahre Festungshaft erkannt, das heißt, die Strafe so bemeffen, al« ob der Thäter ein Ausländer wäre. — In der gestrigen Sitzung des LanbesauSschuffeS würbe auf eine Petition betreffenb bie Wiedercinführuizg ber französischen Sprache in ber Volksschule von Seiten bet Regierung bie Erklärung abgegeben, baß bie Regierung von bem grunbsätzlichen Stanbpunkte, welchen sie in bieser Frage bisher eingenommen, nicht abgehen werde.
Au-lalld.
Wie«, 23. Dezember. (Herrenhaus.) Bei der zweiten Lesung deS provisorischen Bubgetgesetzes erklärt Schmerling: Indem er die Vorlage mit Rücksicht auf die Staatsnotwendigkeit bewillige, hielten er sowie zahlreiche Gesinnungsgenossen es für ihre patriotische Pflicht, neuerdings ihren ernsten Besorgnissen über die von der Regierung eingeschlagene Richtung Ausdruck zu geben und wiederholt loyal vor den Gefahren zu warnen, welche für bie Staatseinheit, .das friedliche Einvernehmen ber Völker, das feste Verwaltungsgefüge unb selbst bie Verfassung aus bem Vorgehen ber Regierung erwachsen müßten, welches sie bähet nur mit Sorge unb Mißtrauen begleiten könnten. Hierauf wird da« Gesetz genehmigt. — Die „Pol. Corr." meldet, baS Hanbelsministerium habe baS Angebot Cecoui's unb ber Gebrüder Lapp als vereinigte Unternehmung unter solidarischer Haft für ben ganzen Arlberg-Tunnel bie östliche Hälfte mit einem 5procentigen unb bie westliche Hälfte beS Tunnel« mit einem 2procentigen Aufgebote herzustellen — angenommen.
London, 23. Dezbr. Ein Telegramm bet „Globe au« Dublin melbet: Gestern haben Zollbeamte im Flusse Clare unweit seiner Einmünbung in ben Shannon das Schiff „Jano" mit einer Ladung amerikanischen Waffen in Beschlag gelegt. Eine Abteilung Truppen besetzte das Schiff. Eine Anzahl jüngst au« Amerika gekommener im Distrikte sich aufhalteuder junget Leute steht unter polizeilicher Uebetwachrmg. In bem Distrikt herrscht große Er- rrtgung. — Der Unterstaatssekretär bes Innern hat auS Gesundheitsrückstchten demissioniert. — Da« „Reutersche Bureau" meldet au« Athen: Communduto« hat ein Cir- lular an die Vertreter Griechenlands im AnSlande gerichtet, worin er sie anweist, da« Schiedsgericht, wenn es angeboten werbe, abzulehnen. — Der Cabinetstat ist auf ben 30. b. einberufen. — Die „Times" erfährt, baß die Demission bes VicekönigS von Indien, Marquis of Ripon, nahe bevotstehe, weil derselbe außer Stande sei, das Klima zu ertragen. DaS Blatt bringt auf sofortige Ernennung eine« Nachfolger« unb empfiehlt Lorb Dusierin als die geeignetste Persönlichkeit. — Aus ber Kapstadt wirb vom 21. b. offiziell gemeldet: Oberst Baker schlug bei Pondo- mex ben Häuptling Umshougto vollständig. Der Feind verlor 300 Mann. ES würbe vieles Vieh erbeutet. Um« shlougto entkam. Auf britischer Seite blieben ein Offizier unb 3 Mann tot, 10 Mann würben verwundet.
Hessen-Rossau.
— Der bisherige Amtstielarzt Schmitt zu Salzungen ist mit der interimistischen Verwaltung ber Kreistierarzt- stelle de« Kreise« HerSfeld beauftragt worden. — Die bisherigen Gerichtsvollzieher kraft Auftrag« Militäranwärter Schneider und Gaab sind zu etatsmäßigen Gerichtsvollziehern bei ben Amtsgerichten in Neukirchen bezw. Fritzlar ernannt worden. — Zu Standesbeamten sind ernannt worben: Lehrer Camlot zu Hohenrobe an Stelle de« verstorbenen Lehrers Saul, Gemeinbevorsteher Joseph McNj zu Reulbach an Stelle bes Adolph Menz bas., Bürger-