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Markurz, Mittwoch. 21. Juli 1880
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«nvigen nimmt entgegen: die Expedition d.vlatte», (gtoie d-Annoncen-Bureaux ncn Th, Dietrich & Co. in Gaffel und Hannover i Th, xietrich in Franlfurt a.M.; kaasenstein & Bögler in Zranksurt c. M., Berlin, LripziS, LSl» n., Rudolf Kjrffe i« Berlin, Kraul- fnrt a. W. re.
AttlMche jritimii
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Herr v. Sybel
hat, wie bereits mitgeteilt, sein Mandat als Abgeordneter des Landtages niedergelegt und hat dann an seine politischen Freunde im Rheinlande ein längeres Schreiben gerichtet, in welchen er denselben beim Scheiden aus seiner politischen Thätigkeit seine „Auffassung der heutigen Lage" eingehenoer, als dies im Hause der Abgeordneten geschehen konnte, darlegen will. Da sich aber die bisherige parlamentarische Thätigkeit des Herrn v. Sybel vorzugsweise auf dem Felde des kirchenpolitischen Kampfes bewegte, so beschränkt er sich auch hier auf die Besprechung dieses einen Gegenstandes. Rach einer kurzen Einleitung beginnt Herr v. Sybel: „Seitdem ich, im Herbste 1874, wieder in das Haus eingetreten, habe ich den Kampf der Staatsregierung zur Durchführung oer Maigcsetze nach besten Kräften unterstützt und, so lange dieselbe auf diesem Wege ihr Ziel zu erreichen suchte, mich wohl gehütet, meinen Bedenken über die Zweckmäßigkeit einzelner der gewählten Mittel Ausdruck zu geben. Um so mehr aber war ich erfreut, als in der letzten Zeit der große Lenker unserer Negierung diese Bedenken selbst ins Auge faßte und ihnen in dem neuesten Gesetze Abhilfe zu geben suchte." Herr v. Sybel bespricht sodann die Boraussetzungen und geschichtlichen Thatsachen vom Jahre 1815 an, die schließlich, um dem Staate gegen die Uebergriffe der katholischen Kirche die nötigen Machtmittel in die Hand zu geben, zu den Maigesetzen führten, Von diesen Maigcsetzen erscheinen ihm das Jesuitengesetz, das Schulaufstchtögesetz, das Civilehcgesetz, das Klostergesetz, das Altkatholikengesetz und das Gesetz über die Verwaltung der Kirchengüter als angemessen und gut; für ihn haben sie ihren Zweck erreicht, weil sie das Oberaussichtsrecht des Staates über die Kirche „unwiderstehlich sest- stellen." Anders steht es aber nach dem Urteil des Herrn v. Sybel mit den Gesetzen über die Anstellung und Vorbildung der Geistlichen und über die Verwaltung erledigter Bistümer vom 11. Mai 1873 und 20. Mai 1874. Und nun übt er eine ziemlich herbe Kritik an diesen Dingen, indem er fortfährt: „Der Staat wollte damit die Besetzung kirchlicher Aemter durch unbrauchbare oder böswillige Personen verhindern: was er erreicht hat, ist die gänzliche Verödung von acht Bistümern und vierzehnhundert Pfarreien, und infolge dessen die tiefste Erbitterung gegen den Staat bei Millionen seiner Angehörigen."
Dann bespricht Herr v. Sybel die Ursachen dieses Mißerfolges und schiebt natürlich die ganze Schuld auf die Unversöhnlichkeit der römischen Kurie, der es (nach Herrn v. Sybel) „erwünscht war, durch die Störung die Volkö- massen gegen den Staat aufzuhetzen." „Auch ist der Inhalt des Gesetzes vom 11. Mai", fährt der Briefschreiber fort, »nicht dazu angethan, die Stimmung zu ändern. Allerdings verfolgt sein erster Satz, der dem Bischöfe die An-
Die Londoner Clavierwittwen.
Eine seltsame Industrie, die in neuerer Zeit eine bemerkenswerte Ausdehnung in London erhalten und eine rege Geschäftsthätigkeit hervorgerufen hat, ist die der sog. Clavierwittwen. (Kommt übrigens wo anders auch vor.)
Bei Beginn der langen Herbstabende regt sich in manchem weniger bemittelten Bewohner der Hauptstadt der Wunsch, auf billige Weise in den Besitz eines aus zweiter Hand zu kaufenden Instruments zu gelangen. Er nimmt daher die Zeitungen zur Hand und sucht unter den Antigen vermischten Inhalts. Nach kurzem Suchen findet rr alsbald eine Annonce, die ungefähr folgendermaßen mutet: „©in. so gut wie neues Piano, das 70 Pfund öckostet hat, für 29 Pfund, unerwartet eingetretener Ver- Mtnisse halber zu verkaufen." Der Käufer denkt, halt, Mn ist ein gutes Geschäft zu machen, und bezieht sich so- Slclch an den näher bezeichneten Ort, wo die Waare auS- Sebvten wird.
Man beginnt zu unterhandeln; der Verkäufer versichert, " verstände und wüßte gar nichts von Musik; er habe ^as unscheinbar aussehende Instrument von einer eben Erstorbenen Tante, die nicht verheiratet gewesen, geerbt, Ue selbst gesehen, wie eS vor mehreren Jahren mit 70 ytunb bezahlt worden sei, und wolle sich jetzt, da es ihm
Platz in seiner Wohnung fehle, desselben mtledigen — $ käme ihm auch nicht auf ein Paar Guineen mehr oder ^"lger an. — Die Kauflust des Besuchers wächst bei ^chen Reden und in der Regel dauert es nicht lange und
, man verständigt sich. Der Käufer drückt nun den noch etwas herunter, und der Verkäufer im Innern seine Waare an den Mann zu bringen, übergiebt ”” schnell zur Hand befindlichen Trägern das Instruments
zeigepflicht auferlegt, einen höchst berechtigten Zweck, und alle weiteren Bestimmungen entwickeln sich ans demselben juristisch so folgerichtig wie möglich. Aber trotz alledem führt er zu der materiellen Ungerechtigkeit, daß für das Vergehen des nicht anzeigenden Bischofs nicht nur dieser, sondern oer gesamte PfarrkleruS und eine wachsende Zahl der Gemeinden bestraft wird. Unter den Kandidaten, für die jetzt erledigten 1400 Pfarreien sind vielleicht zwei Drittel, vielleicht noch mehr, vollkommen friedfertige, loyale, patriotische Männer. Aber all diese Gesinnung hilft ihnen nichts: sie bleiben ohne Versorgung, weil der Bischof mit vem Oberpräsidenten hadert: Delirant reges, plectuntur Achivi. Und dasselbe gilt in erhöhtem Maße von den Gemeinden." „Weshalb aber, meint Herr v. Sybel weiter, für einen noch so berechtigten Zweck ein Mittel wählen, welches bei den weWmdigen Verhältnissen solche Folgen in Aussicht stellte, weshalb die Entscheidung über das kirchliche Schicksal des Pfarrklerus und der Gemeinden ganz und gar von dem Thun des einen Mannes, von der Erfüllung der bischöflichen Anzeigepflichtabhängig machen, wenn mit sicherer Wahrscheinlichkeit die Weigerung dieser Pflicht vorausgesehen werden konnte? Die Form der Anzeigepflicht ist doch wahrlich nicht das Wesentliche für den Staat." — „Nicht günstiger, als über die Anzeigepflicht, heißt es weiter, vermag ich über das Staatsexamen der jungen Kleriker zn urteilen. Eine Portion von wissenswerten Notizen aus der Geschichte, der Literaturgeschichte und der Philosophie ist dem Gedächtnisse leicht eingeprägt, ohne auf die nationale Gesinnung irgendwelchen Einfluß zu üben. Das haben wir in Bonn bei zahlreichen, sehr fleißigen, wohl unterrichteten Jesuitenzöglingen sattsam kennen gelernt. Die einzig wirksamen Bestimmungen des Gesetzes in dieser Hinsicht sind das Verbot der Knaben- Seminare und die Aufhebung der akademischen Konvikte, Einrichtungen also, welche nicht positiv in die theologischen Studien eingreifen, wohl aber die Studierenden dieser Fakultät wieder in die frische Luft, in den freien Verkehr mit den übrigen Kommilitonen stellen. Endlich die völlige Wortlosigkeit der promissorischen Eide auf politischem und noch mehr auf katholisch-kirchlichem Gebiete ist so weltkundig, daß man darüber niemals ein Wort weiter verlieren sollte." Nach diesen Auffassungen war ich nicht im Stande, in dem neuen Gesetze einen ersten Schritt nach Kanossa oder auch nur ein erstes Anzeichen der Neigung zu einem solchen zu sehen. Im Gegenteil, ich freute mich des Versuches, der einzigen für den Staat bedenklichen Seite des Kulturkampfes, der Störung der Seelsorge, Abhilfe zu schaffen. . . . Aber, sagte man wohl, ehe wir einen Strich an unseren Gesetzen ändern, muß die Kirche vorher sich den Gesetzen unterwerfen. Ich habe das früher in der Hitze des Gefechtes auch wohl gesagt. Jedoch um diesen Satz als unverbrüchlich zu behaupten, muß man auch die indem er sie darüber belehrt, wie sie dasselbe am zweckmäßigsten und ungefährdesten transportieren. — Die Träger, welche mit dem Verkäufer unter einer Decke stecken, beeifern sich, das Instrument so schnell als möglich fortzuschaffen. Sie wissen recht gut, daß es sich um ein ganz unbrauchbares, nur etwas aufpoliertes, und mühsam von einem Instrumentenmacher zusammengestelltes Clavier handelt, das auf irgend einer Vorstadt-Auktion für 4 bis 5 Pfund erstanden worden ist.
Ist der Gewinn an dem einzelnen Stück auch nicht bedeutend, so bringt es doch die Masse und wenn auch nur zehn Pfund an einem Instrument verdient werden, so ist der Gesammtbetrag durchaus nicht unbefriedigend zu nennen. — In der Regel haben derartige Jndustrieritter auch eine Geschäftsgenosstn, sei es, daß eine Ehegattin, eine Mutter, eine Schwester oder eine andere Verwandte diese Rolle übernimmt. — Dergleichen Damen sind in London unter dem Namen der „Clavierwittwen" bekannt. —Die Clavierwittwe wendet eine von der so eben geschilderten völlig verschiedenen Tactik an. Sie fängt ihr Opfer mit einem anderen Köder. Ihre Annonce in den Blättern ist darauf berechnet, gleichzeitig auch mit der Anpreisung eines Artikels das Mitgefühl der Menschheit für eine angeblich in Not geratene Frau zu erregen. In dem bezüglichen Inserat heißt es: „Eine durch unvorhergesehene Umstände in große Geldverlegenheit gekommene junge Wittwe ist gezwungen, ein kostbares Piano, das 60 Pfund gekostet hat, sogleich zu verkaufen. Sehr erwünscht wäre die Möglichkeit eines Rückkaufes, wobei Zinszahlung innerhalb einer nicht zu langen Frist garantiert wird." Das auf die Rührung milleidiger Herzen berechnete Inserat verfehlt seinen Zweck selten ganz. Hier handelt es stch darum, so sagt ein
unverbrüchliche Trefflichkeit des Gesetzes behaupten können. Der Kavalier, der auf die Mensur tritt, mag eS für Ehrenpflicht halten, auch wo er im Unrecht ist, ein erstes Wort des Gegners zur Bedingung jeder Aussöhnung zu machen. Pflicht und Ehre deS Gesetzgebers ist cs, wo er in seinen Werken einen Fehler entdeckt, ihn auS freiem Entschlüsse zu verbessern, zumal wenn derselbe nicht bloS ein Unrecht gegen dritte, sondern eine Gefahr für den Staat selbst in stch schließt. Sollen wir eine legislatorische Aufgabe in Preußen deshalb nicht erfüllen, weil ein auswärtiger Souverän im Vatikan zur Zeit uns feindselige Mienen zeigt? . . . Gewiß, keiner von uns will ein Konkordat, keiner will irgend etwas, was dem Vertrage mit einer auswärtigen Dllicht über unser inneres Staatsrecht ähnlich sähe. Dabei aber besteht unabänderlich die Thatsache — und wie man weiß, giebt es kein steiferes Ding als eine Thatsache —, daß der kirchliche Friede in Preußen erst dann in Wahrheit hergestellt sein wird, wenn die Staatsregieruiig das Aufhören einer aktiven Feindseligkeit der Kurie gegen unsere Gesetze bewirken kann. Wollen wir den Frieden, so müssen wir der Staatsregierung die Mittel zu einer solchen Einwirkung geben. Und diese Mittel heißen, nach dem höchst unverdächtigen Zeugnis der Kurie, .diskretionäre Befugnisse..... In dem neuen
Gesetz war nicht alles unbedenklich, aber daß mit ihm Fürst Bismarck einen ersten Schritt in der ausgegebenen Richtung gethan hat, scheint mir seine Ueberlegenheit an durchdringender Einsicht über alle seine Kritiker von rechts und links in gleichem Maße darznthun, wie sie für seine nicht minder viel gescholtene Politik von 1863, 1864 und 1866 bald genug der überwältigende Erfolg über jeden Widerspruch erhoben hat. — Herr v. Sybel schließt mit der Versicherung, daß die gesamte nattonalliberale Partei über den großen Zweck, die Herstellung des staatlichen Oberaufsichtsrechtes über die Kirche vollkommen einstimmig gewesen und die Meinungsverschiedenheit nur hinsichtlich der Opportunität der einzelnen Mittel vorhanden war.
Deutsches Reich.
Berlin, 19. Juli. Der Kronprinz hat durch folgendes Schreiben die Einladung zum Besuch des Turnfestes in Frankfurt a. M. abgelehnt: „Neues Palais, Wildpark, 14. Juli 1880. Dem Central-Ausschuß bin ich beauftragt, den Dank Seiner Kaiserlichen und Königlichen Hoheit des Kronprinzen für die freundliche Einladung zur Feier des 5. Allgemeinen deutschen Turnfestes auszufprechen. Es würde Seiner Kaiserlichen Hoheit zu besonderer Befriedigung gereicht haben, wenn die Verhältnisse Höchstdemselben gestattet hätten, diesem vaterländischen Feste in der alten deutschen Kaiserstadt persönlich beizuwohnen. Seine Kaiserliche Hoheit sind jedoch durch eine gerade in die Tage der Frankfurter Feier fallende, auf Aller- Menschenfreund bei sich, einer von Gläubigern gepeinigten armen Frau, die genötigt wird, ein wertvolles Andenken an ihren verstorbenen Gatten zu verkaufen, hülfreiche Hand zu leisten und sie aus den Händen gewinnsüchtiger Unterhändler zu befreien. Die nähere Prüfung und Besichtigung des Instruments führt zu der persönlichen Bekanntschaft der in tiefe Trauer gekleideten Verkäuferin, welche sich bei dem Erscheinen der Käufer sogleich niedersetzt, die Finger träumerisch und schwermütig über die Tasten gleiten läßt und denselben eine ernst und wehmutsvoll klingende Melodie entlockt. Mitten im Spiel bricht sie plötzlich ab, verhüllt das Gesicht mit dem Taschentuch, und sagt unter Thränen und Schluchzen: „Ach, es war das letzte Geschenk meines seligen Gatten, — am letzten Jahrestage unserer Hochzeit überraschte er mich mit dem schönen, wertvollen Angebinde: cS war eine seiner letzten Aufmerksamkeiten kurz vor seinem Tode. Damals konnten wir 60 Guineen zum Ankauf eines Instruments verwenden. Nur die Hoffnung, dereinst wieder in den Besitz deS schönen Piano zurückzugelangen, kann mich bestimmen, es aus der Hand zu geben." Dem Kauflustigen scheint eS unter solchen Umständen kleinlich, den Preis von 20 Pfund, der verlangt, wird, herunter zu drücken; der Handel kommt daher zum Abschluß und die Liste der „Clavier-Wittwe" zählt einen Namen mehr unter den Opfern ihrer List und Verschlagenheit. Wie die der Kategorie angehörigen Instrumente, so sind auch alle diejenigen der Clavierwittwen nur so zu sagen Attrappen im Werte von höchstens 5 Pfund.
Ein Schlachtfest auf den Philippinen-Insel«.
Der Geschichtsschreiber der ersten Erdumsegelung Ma- gellan's giebt in der Schilderung der Bewohner der Phi-