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eine einmalige Anordnung aufzufassen ist, wodurch der Minister sich daü amtliche Material beschaffen will, um sich gegen die vielen Angriffe, welche er wegen seiner be­kannten Aeußerungen über die Zustände im Lehrerstande hat erfahren müssen, mit amtlichen Zahlen verteidigen zu können, wissen wir nicht. Als regelmäßige Einrichtung würden wir, wie gesagt, solche Berichte nicht gut heißen, weil sie die Lehrer in eine kränkende Ausnahmestellung hinein stellen, welche nicht bessernd,, sondern verbitterns wirken würde. Es kommt ja freilich bei dem Lehrer sehr viel mehr auf seine sittliche Haltung an, alS z. B. bei einem Bureaubeamten. Am Lehrer ist die persönliche sitt­liche Tüchtigkeit die Hauptsache, deshalb muß die Regierung gerade bei den Lehrern ganz besonders viel auf ihre sittliche Tüch­tigkeit halten und es ist deshalb auch ganz natürlich und selbst­verständlich, wenn die Regierung bei den amtlichen Berichten über die Lehrer und ihre Amtsführung besonderes Gewicht gerade auf diese Seite legt. Bei anderen Beamten wird der Schwerpunkt in solchen Berichten mehr in andere Dinge gelegt. Solchen Berichten über ihre Amtsführung sind ja alle Beamten unterworfen. Den Lehrern geschieht also gar nichts sonderliches, wenn das auch bei ihnen ge­schieht. Denn die Regierung muß doch wissen, wie es unter dem Lehrerstande, wie es überhaupt in ihrem Beamtentum aussieht. Nur sollen solche Berichte nichts heimliches, ver­trauliches an sich tragen, wodurch der Berichterstatter, also der Vorgesetzte, dem Lehrer als sein Aufpasser erscheint, in dessen Hand und Feder sein Schicksal liegt. Das vergiftet die Stellung der Lehrer zu ihren- Vorgesetzten und pflanzt Mißtrauen, wo Vertrauen die Grundbedingung segensreicher Wirksamkeit ist. Man behandle die Lehrer vertrauensvoll, wie es ihre große Mehrzahl verdient und trete den schlechten in offener Weife mit dem sittlichen Ernst und der Ent­schiedenheit entgegen, wie es der Ernst des Lehrerberufs verlangt. Zucht und Ordnung muß vor allem in einem Stande gehandhabt werden, der andere erziehen soll.

Nach dem päpstlichen Breve vom 28. Mai 1817, be­treffend die Besetzung der zur oberrheinischen Kirchenprovinz gehörigen Bistümer, hat das Domkapitel eine Kandidaten­liste aus dem DiözesamKlerus aufzustellen und dem Staats- Oberhaupte zu präsentieren. Letzterer hat das Recht, die ihm nicht genehmen Personen bis zu dem Maße von der Liste zu streichen, daß dem Kapitel noch eine Wahl mög­lich ist und das Kapitel hat dann aus dem Kreise der unbeanstandet gebliebenen Personen die Wahl zu vollziehen. In der Regel war bisher bei den Bischofswahlen ein Re- gierungökommissar anwesend. Pins IX. hat nun, wie jetzt bekannt wird, noch vor seinem Tote die Anweseicheit eines Negierungs-Kommissars bei der Bischofswahl, auch wenn letzterer sich ganz passiv verhält, nicht allein als ganz un­zulässig, sondern sogar als Nichtigkeitsgruno bezüglich der Wahl bezeichnet. Es tritt darin, wie in so vielen anderen Anordnungen dieses Papstes sehr deutlich das Bestreben hervor, die Kirche vollständig von dem beaufsichtigenden Einflüsse der Staatsgewalt zu emanzipieren; für die Frage der Wiederbesetzung der erledigten Bischofstühle dürste es aber von Wichtigkeit sein, zu wissen, ob Papst Leo XIII. hinsichtlich der Bischofswahl an der von Pius getroffenen Bestimmung festhalten wird und wie sich dann eventuell die Regierung zur Sache stellen würde.

Deutsches Reich.

Berlin, 7. Juli. Zur Beseitigung der bezüglich der Auslegung des §. 22 des Reichsgesetzes über die Beur- knnduilg des Personenstandes rc. vom 6. Februar 1875 entstandenen Zweifel hat der Minister des Innern den Ober-Präsidenten in einer Cirkularverfügung vom 18. Mai d. I. in Uebereinstimmnng mit dem Justiz-Minister Fol­gendes zu erkennen gegeben: Nach dem allegierten §. 22 Absatz 1 unter 4 soll die Eintragung des Gebnrtsfalleö, unter anderem enihalten die Vornamen deö Kindes, und

was meinen Gemahl dies Jahr hier fesselt, daß keine Macht der Welt ihn fortznbringeu vermag. Ich scheue mich selbst auszufahren, was würden die Gräfiimen O. unb Z. sagen, wenn sie wüßten, daß wir noch hier sitzen, o, es ist ent­setzlich I" — und das feine spitzcutajchentuch verhüllte die schönen, braunen Augen.

Ruhig hatte währenddes Martha die Briefe entfaltet. Kaum halb gelesen, wanderte der erste, schon von der Ba­ronin verdammte, wieder auf das Marmortischchen.

Ein feines Lächeln umspielte die schmalen Lippen der Gesellschafterin, als sie langsam den zweiten laö:

Meine Gnädige!

Im Geiste die kleine Hand der gütigen Fee küssend, welche mich Aermsten, der durch widrige Verhältnisse ge­zwungen ist, in der staubigen, erstorbenen Stadt auszu­harren, vom Tode im Abgrund tiefster Langeweile zu er­retten die Gnade haben will, lege ich die geringen Kräfte meines Geistes zu gütiger Verwendung zu Füßen.

Schien mir doch ihre Annonce ein Evangelium neuen Lebens zu enthalten, eines Lebens, so reizend und verlockend und doch wieder so siebenfach versiegelt, wie die Himmel MahomedS.

Ihre Hand, meine Gnädige, kann sie öffnen! Ver­kürzen Sie die Stunden des Wartens, welche Sehnsucht zu Ewigkeiten dehnt, Ihrem sich Ihrer Gnade empfehlenden MarS,

poste restante Postamt 10 Königin-Augusta-Straße.

(Sortierung folgt )

nach der Schlußbestimmung desselben Paragraphen darf die Anzeige Der Vornamen nachträglich erfolgen, wenn die­selben zur Zeit der Anzeige des Geburtsfalles noch nicht seststanden. Ist hiernach die sofortige Anzeige der Vor­namen als die Regel vorausgesetzt, so hat es das Gesetz doch dem freien Ermessen des zur Beilegung der Vornamen Berufenen überlassen, ob er die Anzeige derselben sofort machen oder sich die nachträgliche Anzeige Vorbehalten will. Die Standesbeamten werden daher die zur Anzeige des Geburtsfalles Erscheinenden allerdings nach dem Vornamen des Kindes zu befragen, dieselben aber nicht zur Angabe derselben zu drängen haben; vielmehr muß es, wenn nach der Erklärung des Anzeigenden die Vornamen noch nicht feststehen, in der Regel hierbei lediglich bewenden. Nur daun wird der Standesbeamte ein Weiteres zu veranlassen haben, um die sofortige Anzeige herbeizuführeu, wenn statt deö zur Beilegung der Vornamen zunächst Berufenen, eine andere Person, z. B. die Hebamme, die Geburtsanzeige er­stattet und wenn in einem solchen Falle gleichzeitig die begründete Vermutung entsteht, daß der Erklärung: es ständen die Vornamen noch nicht fest, eine bloße Vernach­lässigung der erforderlichen Erkundigungen zum Grunde liege. Die nachträgliche Anzeige der Vornamen ist ebenso wie die Anzeige deö Geburlssalles selbst mündlich zu machen, — abgesehen allein von denjenigen Fällen, in denen auch die letztgedachte Anzeige schriftlich erfolgen darf (§§ 19, 20 des Neichsgesetzes vom 6. Februar 1875). UeberdieS hat die nachträgliche Anzeige der Vornamen nach §. 19 a. a.O. ebenso wie die Anzeige des Geburtsfalles selbst durch de» Anzeigepflichtigen oder durch eine andere aus eigener Wissenschaft unterrichtete Person zu erfolgen. Als eine aus eigener Wissenschaft unterrichtete Person ist aber nur diejenige zu betrachten, die gleichzeitig auch über die Iden­tität des an der betreffenden Stelle im Geburtsregister ein­getragenen KindeS und desjenigen, dem die Vornamen bei- gelegt wurden, Auskunft zu geben vermag. Diese Erwä­gung leitet darauf hin, daß der Regel nach derjenige, Der den GebartSfall selbst angezeigt hat, oder doch die nächsten Angehörigen des Kindes als zur nachträglichen Angabe der Vornamen berufen erscheinen. Es ist als ein großer, häufig hervorgetretener Uebelstaud zu betrachten, wenn die dem Kinde in der Taufe gegebenen Vornamen mit den in das Geburtsregister eingetragenen nicht übereinftimmen. Diesem Uebelftanbe wird dadurch zu begegnen und es wird demzufolge nach Möglichkeit darauf hinzuwirken sein, daß die Geistlichen vor der Taufe sich die Bescheiniguilgen vor- legen lassen, die von den Standesbeamten nach dem Ge­bührentarif (Anlage des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875) „zum Zweck der Taufe gebührenfrei" auszustellen sind und die nach dem Erlaß vom 12. Dezember 1876, um ihrem Zwecke zu entsprechen, die in das Geburts­register eingetragenen Vornamen enthalten sollen. Ebenso wird andererseits den Standesbeamten zu empfehlen sein, daß sie bei nachträglich erfolgender Anzeige der Vornamen sich thunlichst Ueberzeugnng darüber verschaffen, daß die zur Anzeige gebrachten Vornamen mit den dem Kinde in der Taufe beigelegten übereinftimmen.

Kölu, 5. Juli. Hier wird am 18. d. MtS. eine große Versammlung der rheinischen Centrumspartei statl- fiuden, auf Deren Tagesordnung außer der kirchenpolitischen Frage auch das Kölner Dombaufest steht. Zahlreiche Ab­geordnete, unter ihnen Wiudthorst, der sich zur Kur nach Ems begibt, werden der Versammlung beiwohnen.

München, 4. Juli. Der König hat die wegen Ver­brechens des Mordes gegen bett Gütler Andreas Aichele von Oberzeismering ausgesprochene Todesstrafe aus Gnade in lebeitslättgliche Zuchthausstrafe gemildert. — Der „N. K." schreibt: Die am 12. l. M. beginnende Landtagssession wird voraussichtlich nicht länger als 3—4 Wochen Dauern; Beratungögegenstättde sind Der Militäretat, das im Referat vollendete Disciplinargesetz und Die Vorlage hinsichtlich Der JudengelDer; außerDem mehrere Petitionen und Beschwerden und die Angelegenheit wegen der LandtagSarchivarftelle. Voraussichtlich wird auch eine Kundgebung des Landtags zum Wittelsbacher-Jubiläum ftattfinben. Neue Vorlagen seitens der Staatsregierung sollen nicht in Aussicht stehen. Ob die Slaatsregiermtg in Betreff Der Revision des Wahl­gesetzes einen Schritt thun wird, steht um so mehr in Frage, als der kgl. Staatsminister des Innern einen aller­dings durch schweres Familienunglück gebotenen Urlaub angetreten hat, ohne daß die Staatsregierung Die Initiative ergreift und die Sache verfolgt, wird diese Angelegenheit ihre Lösung kaum finden, so wünschenswert sie auch wäre. — Vom 2. Juli an unterliegen alle Branntweine und Spirituosen einer Nachzahlung von 8 Mark 70 Pf. vom Hektoliter zu 50 pCt. Alkohol gerechnet. Anmeldung und Entrichtung der Nachsteuer liegt dem Inhaber ob und wird Gefährdung derselben nach den Bestimmungen des Bramitweinauffchlag-Gesetzes mit einer dem vierfachen Be­trag der vorenthaltenen Nachsteuer gleichkommeuden Geld­strafe, int Nichtermittelungsfalle mit einer Geldstrafe von 10 M. bis 3000 M , außerdem mit Entrichtung der fälligen Nachsteuer geahndet. — Das Collegium der Ge- meinDebevollmächtigten in Hof hat den Beschluß des dor­tigen Magistrates, anläßlich der Feier des Wittelsbach- Jubiläums die Summe von 10,000 M. zur Errichtung einer Jubiläums-Stiftung aus städtischen Mitteln zu be­willigen, mit überwiegender Mehrheit verworfen.

Stratzburg, 7. Juli. Die „Elsaß-Lothr. Ztg." er­klärt gegenüber der gegen die Straßburger Tabaksmanu­faktur gerichteten Agitation, daß die Verwaltung im In­teresse deö Landes und in voller Uebereinstimmnng mit der

। Lcmdesvertretnng verpflichtet sei, das Institut so nutzbringend als möglich zu machen. Gegenüber der ausgiebigen Con- currenz der gesammten deutschen Fabrikation hier im Lande selbst, bleibe nur übrig, den allgemeinen Deutschen Markt aufzusuchen unD Das Deutsche Publikum mit dem elsässischen Tabak zu befreunden. Gleichwie bei dem bisher unange­fochten gebliebenen Vorgehen des Münchener Hofbrauhauses werde den Consumenten die Reinheit und Preiswürdigkeit der staatlichen Fabrikate von Genußmitteln nur zu Statten kommen. Der ursprünglich im Drange der Ereignisse projektiert gewesene Verkauf der Tabaksmannfaktur fei längst und definitiv aufgegeben. Die Landesvertretung habe be­reitwillig die Mittel zur Vergrößerung deö Betriebes ge­währt und Die auf Den Verkauf Der TabakSmanufaktnr gerichtete Agitation roerDe sich Daher als resultatlos erweisen.

AM-mo.

Wieu, 7. Juli. Der „Neuen freien Presse" zufolge tourDe Der Verwaltungsrat der Albrechtbahn durch eine Zuschrift des HandelsministerS verständigt, daß die Regie­rung die Uebernahme der Albrechtbahn in Staatsbetrieb beschlossen habe.

Paris, 7. Juli. Kammer der Deputierten. Bera­tung der Amnestie-Vorlage. Cassagnac behauptet, das Ministerium hat am SarnStag eine Niederlage erlitten und hätte zurücktreten sollen. Nibot vorn linken Centrum ersucht das Ministerium, seine Ansicht über Den Amnestie- Entwurf auszusprechen. Freycinet sagt, die Regierung habe das Amendement Bozsrian abg- lehnt wegen der Schwierig­keiten, die sich seiner Ausführung eutgegenftetten würden. Aber Die Minister, welche Senatoren seien, hätten dafür gestimmt, um gewisse Berechnungen zu zerstören. Frey­cinet constatiert, daß das so an die Kammer zurückgelaugte Gesetz immerhin den Weg der Verständigung offen lasse. Die bonapartistischen Deputierten erklären, daß sie für den Commissionsentwurf stimmen werden. — Die Kammer nahm sodann den Commissionsentwurf an. Derselbe in dem gestern Abend gemeldeten Amendement Labiche. — Dem „Temps" zufolge beruhen die Gerüchte in Betreff einer englisch-französischen Flottenseudung in die griechischen Gewässer mehr auf den Wünschen der britischen Politik als auf der genauen Kenntnis der Intentionen Frankreichs. Die Haltung Frankreichs auf Der Berliner Conserenz ver­pflichte es keineswegs, Die gemeinsamen Beschlüsse auszu­führen. Der „Temps" meint, EnglanD könne seine Politik selbst realisieren anstatt in Europa JemanD zu suchen, welcher für Etigland die Kastanien aus Dem Feuer hole.

London, 7. Juli. „Daily Telegraph" erfährt, Daß Der gestrige Cabineisrat Die Haltung Der Pforte gegenüber der Entscheidung der Conserenz erwogen habe. — Dem „Standard" zufolge ist das Gerücht in Betreff einer ge­meinsamen Action der Mittelmeer-Geschwader Englands und Frankreichs verfrüht. — Die „Times" sagt: Die Ge­bietsabtretungen an Griechenland und Montenegro und die Einführung von Reformen müssen beharrlich als unerläßliche Forderungen Europas bezeichnet werden. Wenn Der Sultan erst klar einsieht, daß nötigenfalls ohne Zaudern stärkere Maßregeln ergriffen werden, wird ihn Die Selbst­erhaltung allein zur Nachgiebigkeit bewegen.

Brüssel, 7. Juli. Der „Moniteur" bezeichnet das Gerücht ausländischer Zeitungen über eine hier herrschende Pocken-Epidemie für unbegründet.

Petersburg, 7. Juli. Der „Regierungsbote meldet: Der Verweser deö Marineministeriumö, Viceadmiral Liszowsky, wurde zum Oberchef der russischen Flotte im Stillen Ocean und sein Gehülfe, Contre-Admiral Pestschu- roff, zum Verweser des Marineministeriumö ernannt. — Der „Russische Invalide" meldet aus Borschom vom 6. d.: Der Vortrab des General Skobeleff besetzte aut 9. Juni von Douzolum auö Chodjakala und am 23. Juni Baz, wo eine Befestigung mit Vorratsdepot errichtet wird. Arn 25. Juni recognosciecte eine Kosakensotnie mit zwei Geschützen in der Richtung auf Artschmau, von wo der Feind sich nach einem unbedeutenden schüssewechsel zurück­zog ; von der Atrek-Linie, sowie auö den von den Tekkinzen verlassenen Dörfern Dauert Die Zusendung von Vorräten nach Barni fort.

Koustauttuostel, 7. Juli. Die Pforte hat den arme­nischen Reformentwurf Abeddin Paschas genehmigt und denselben Den fremden Botschaftern mitgeteilt, wobei sie hervorhob, daß die Reformen bereits in Der Ausführung begriffen feien. — Die internationale Reform-Commission hat einstimmig eine Organisation der Provinzial-Administra- tions-Räte angenommen. Die Mitglieder sind die leitenden Beamten der Provinzialverwaltung, Muftis, Chefs der Cultusgemeinden rc.

Hessru-Rassau.

Marburg, 7. Juli. In heutiger Schwurgerichtssitzung wurde die Strafsache 1) gegen Johannes Schneider, 2) gegen Andreas Bamberger, beide lebigen Standes, von Friedens­dorf bei Biedenkopf, wegen Verbrechens gegen die Sittlich­keit aus §. 176 des Str.-Ges.-B., unter Ausschluß der Oeffentlichkeit verhandelt. Verteidiger war Herr Justizrat I)r. Grimm. Die Geschworenen verneinten die ihnen vorgelegten Schuldfragen, worauf die Angeklagten kostenlos freigesprochen wurden.

— Der beim Collegium der Königlichen Generalkom- mission in Kassel beschäftigte frühere Amtsrichter a. D. Homann ist zum Regierungs-Assessor unb der ebendaselbst beschäftigte frühere Oekonomie-Kommifsious - Gehülfe von Heppe zum Oekonomie-KommisfariuS ernannt. Die früher