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9tr. 118.

Marburg, Sonnabend, 22. Mai 1880

XV. Mg-ig

Anzeigen nimmt tmgegen: die Srpedttion d.vlatteS, sowie d-Annoncen-Bureaux von Th, Dietrich & Co. in Kassel und Hannover; Th. Dietrich in Frankfurt a.M.; Saasenstein & Vogler in Frankfurt a- M., Berlin, keipzig, Eöln re.; Rudolf Stoffe in Berlin, graul» furt c. M. «.

WcchWjk ZcitW.

Anzeigen nimmt entgegen die Expedition d. Blattes sowie d- Annoncen-Bureaux von G- L- Daube & Co. in Frankfurt a. M; JSger'sche Buchhandlung daselbst; Hermann'sche Buchhandl. daselbst; Juvalidendank in Berlin; W. ThicneS in Elberfeld; 6. Schlotte in Bremen-

Tagesbericht.

Die „Provinzial'Correspondenz" begleitet den nachstehen­den von ihr veröffentlichten Gesetzentwurf über die Ab­änderung der kirchenpolitischen Gesetze mit der Bemerkung, es sei in hohem Grade wünschenswert und glücklicherweise auch die wohlbegründete Hoffnung vorhanden, daß der ur­sprüngliche Zweck, welcher zur Vertagung des Landtags führte, bei der fortgesetzten Session auch bei einer anderen wichtigen Aufgabe erreicht werde, welche derselben jetzt Zu­fälle. Es handle sich dabei nicht um die Durcharbeitung eines reichen und unbekannten Materials, sondern wesent­lich um den Entschluß, der Regierung eine Vollmacht an­zuvertrauen, deren sie bedürfe, um einerseits dem Frieden näher zu kommen, andererseits dem Rechte des Staates Nichts zu vergeben.

Der Gesetzentwurf betreffend die Abänderung von kirchenpolitischen Gesetzen lautet wie folgt:

Artikel 1. Das Staatsministerium ist ermächtigt, mit königlicher Genehmigung 1) die Grundsätze festzustellen, wonach der Kultusminister von den Erfordernissen der §§. 4 und 11 des Gesetzes vom 11. Mai 1873 dispen­sieren, auch ausländischen Geistlichen die Vornahme geist­licher Amtshandlungen oder die Ausübung eines der im §. 10 erwähnten Aemter gestatten kann; 2) den nach §§. 4, 8 und 27 des Gesetzes vom 11. Mai 1873 erforder­lichen Nachweis wissenschaftlicher Vorbildung, soweit derselbe gegenwärtig durch Ablegung einer wissenschaftlichen Staats­prüfung zu führen ist, anderweitig zu regeln; 3) zu be­stimmen, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen Personen, welche ausländische Bildungsanstalten besuchten, von den in §§. 1 und 10 des Gesetzes vom 11. Mai 1873 erwähnten Aemtern fernzuhalten sind.

Artikel II. Die Berufung an die Staatsbehörde gegen Entscheidungen der kirchlichen Behörden in Gemäßheit der §§. 10 und 11 des Gesetzes vom 12. Mai 1873 sowie des §. 7 des Gesetzes vom 22. April 1875 steht nur dem Oberpräsidenten zu. Die Berufung sowie der Antrag des Oberprästdenten auf Einleitung des Verfahrens in Gemäßheit des §. 26 des Gesetzes vom 12. Mai 1873 können bis zur Verkündigung des gerichtlichen Urteils zurück­genommen werden.

Artikel III. In den Fällen des §. 24 des Gesetzes vom 12. Mai 1873 sowie des §. 12 des Gesetzes vom 22. April 1875 ist gegen Kirchendiener fortan auf Un­fähigkeit zur Begleitung des Amtes zu erkennen. Die Ab­erkennung der Fähigkeit zur Begleitung des Amtes hat den Verlust des Amtseinkommens zur Folge. Ist auf Unfähig­keit zur Begleitung des Amtes erkannt, so finden die Vor­schriften des Gesetzes vom 20. Mai 1874, des §. 31 des Gesetzes vom 12. Mai 1873, sowie der 13 bis 15

Die Tochter des Fregattcucapitäus.

Novelle von Fritz Mühlbache (Fortsetzung.)

Ethelston führte die ihm dargereichte Hand an die Lippen und küßte sie. Tausend, tausend Dank für Ihre Güte. Wenn ich glücklich meine Heimath erreiche, so will ich Ihrem achtungswerten Vater jeden nur möglichen Ersatz für den geraubten Schooner geben. Sollten Sie je eine Gelegenheit haben, mich von Ihrem Wohlsein, von Ihrem Glücke zu benachrichtigen, so erinnern Sie sich, daß diese Nachricht mein Herz erfreuen wird. — Er ging und wandte sich im Gehen um. Nina stand kalt und starr; war das Ver­zweiflung oder Gleichgültigkeit? Als er das Zimmer verließ, sank Nina in den Stuhl, gegen welchen sie sich gelehnt hatte.

Nina war am folgenden Tage nicht sichtbar; ein Sklave sagte, sie habe Kopfweh und hüte das Zimmer. — Zur festgesetzten Stunde verließ Eihdlston mit seinem treuen Cupido geräuschlos das Haus. Die Nacht war dunkel, der Himmel dicht bewölkt und der Wind wehte heftig. Ungehindert erreichten sie das Boot, stießen ab und ehe zehn Minuten vergingen, standen sie sicher auf dem Verdecke des Schooners. Jakob flüsterte ihnen zu, Alles sei bereit; dann zogen sie das Boot in die Höhe, lichteten die Anker und bald zerschnitt der Kiel die schäumenden Wogen.

Ein scharfer Ostwind trug den Keinen Schooner pfeil­schnell von den Küsten von Guadeloupe hinweg. Während der Nacht steigerte sich der Wind noch und wehte achtund­vierzig Stunden unausgesetzt mit derselben Heftigkeit. Am dritten Tage hatte die „Seemöve", so hieß daö Schiff, Krach Ethelstons Berechnung gegen fünfhundert Meilen in

des Gesetzes vom 22. April 1875 entsprechende Anwen­dung.

Artikel IV. Einem Bischöfe, welcher auf Grund des lm §. 24 ff. des Gesetzes vom 12. Mai 1873 durch gericht­liches Urteil aus seinem Amte entlassen worden, kann vom König die staatliche Anerkennung als Bischof seiner früheren Diöeese wieder erteilt werden.

Artikel V. In einem katholischen Bistum, dessen Stuhl erledigt oder gegen dessen Bischof durch gericht­liches Urteil auf Unfähigkeit zur Amtsbegleitung erkannt worden ist, kann die Ausübung der bischöflichen Rechte und Verrichtungen in Gemäßheit des §. 1 im Gesetze vom 20. Mai 1874, demjenigen, welcher den ihm erteilten kirchlichen Auftrag darthut, auch ohne die im §. 2 vorge­schriebene Eidesverpflichtung durch Beschluß des Staats­ministeriums gestattet werden. Gleicherweise kann derselbe von dem Nachweise der nach §. 2 erforderlichen persönlichen Eigenschaften dispensiert werden.

Artikel VI. Die Einleitung der commissarischen Ver­mögensverwaltung in den im Arttkel V dieses Gesetzes erwähnten Fällen findet nur mit Ermächtigung des Staats- Ministeriums start. Dasselbe ist auch ermächtigt, die eingeleitete comissarische Vermögensverwaltung wieder auf- zuhcbeu.

Artikel VII. Die Ausübung der in den §§. 13 und folgende des Gesetzes vom 20. Mai 1874 und in den Artikeln 4 und folgende deö Gesetzes vom 21. Mai 1874 den Präsentations - Berechtigten und der Gemeinde beige­legten Befugnis zur Wiederbesetzung des erledigten geist­lichen Amtes und zur Einrichtung einer Stellvertretung in demselben findet nur mit Ermächtigung des Oberpräsi­denten statt.

Artikel VIII. Die Wiederaufnahme der eingestellten Staatsleistungen kann außer in den Fällen der §§. 2 und 6 des Gesetzes vom 22. April 1875 für den Umfang des Sprengels durch Beschluß des Staatsministeriums, für einzelne Empfangsberechtigte durch Verfügung des Mini­sters der geistlichen Angelegenheiten widerruflich angeordnet werden.

Artikel IX. Die Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Strafbestimmungen der Gesetze vom 11., 12. und 13. Mai 1873, 20. und 21. Mai 1874 und 22. April 1875 findet nur auf Antrag des Oberpräsidenten statt. Die Zurücknahme dieses Antrages ist zulässig.

Artikel X. Der Minister des Innern und der geist­lichen Angelegenheiten sino ermächtigt, die Errichtung neuer Niederlassungen von Genossenschaften, welche im Gebiete der preußischen Monarchie gegenwärtig schon bestehen und sich ausschließlich der Krankenpflege widmen, zu genehmigen; auch widerruflich zu gestatten, daß die gegenwärtig be­stehenden weiblichen Genossenschaften, welche ausschließlich der Krankenpflege sich widmen, die Pflege und Unter­westlicher Richtung gemacht. Der Neger Jakob zeigte sich als tüchtiger Seemann, der jeden Befehl sofort vollzog; doch war er äußerst schweigsam und verschlossen, selbst gegen Cupido; er allein bediente den Kranken und die Wärterin in der kleinen Kajüte. Der Wind ließ endlich nach und Ethelston erkundigte sich, wie der Kranke das Schwanken und Beben des Schiffes während des letzten Sturmes ausgehalten habe. Jakob antwortete, die See scheine ihm nichts zu schaden und ter Kapitän zog sich be­friedigt in seine Kajüte zurück, wohin ihm Cupido alsbalv folgte und die Thür sorgfältig hinter sich schloß. Sein Gesicht weissagte irgend etwas' Unerwartetes.

WaS giht's, Cupido? Irgend ein verdächtiges Segel im Gesichte? — Sehr verdächtig, Massa Ethelston, flüstette der Schwarze grinsend, und sehr verdächtige Güter an Bord. — Was meinst Du? — Es ist nicht richtig. Der schweig­same Jakob und der kranke Junge mit feiner Wärterin, die Niemand sieht, mir nicht gefallen. — Wir können doch auf den Burschen nicht böse fein, 'weil er krank ist. Wenn der Wind anhält, so denke ich ihn bald meinem Versprechen gemäß sicher seinen Freunden in New-Orleans zu übergeben. — Massa, das ganze sein eine Teufelei. Da sein kein Kranken. Was kriechen der Jakob beim Aus- und Eingehen so umher und gucken und horchen und spionieren wie die graue Katze des Obristen, wenn sie um die Rahmnäpfe schleicht? Cupido nicht viel wissen, aber kein Narr fein, nicht dumm machen lassen von so einem französischen Knicker und Massa nichts vorlügen. Damit ging der Neger so still als er eingetreten war, wieder hinaus.

Nach kurzer Ueberlegung beschloß Ethelston das Ge- heimniß sofort zu ergründen und den Kranken zu besuchen. Leise klopfte er an die Thür; die Pflegerin antwortete von

Weisung von Kindern, die sich noch nicht im schulpflichtigen Alter befinden, als Nebenthätigkeit übernehmen. Neu er­richtete Niederlassungen unterliegen der Aufsicht des Staates in Gemäßheit des §. 3 des Gesetzes vom 31. Mai 1875 und können durch königliche Verordnung aufgehoben wer- ben.. Der Krankenpflege im Sinne des Gesetzes vom 31. Mai 1875 ist die Pflege und Unterweisung von Blinden, Tauben, Stummen und Idioten, sowie gefallenen Frauen­zimmern gleichgestellt.

Artikel XI. Der Vorsitz im Kirchenvorstande katho­lischer Kirchengemeinden kann durch königliche Verordnung anderweitig geregelt werden.

Die „Politische Correspondenz" meldet aus Athen: Der König und die Königin sind gestern abgereist. Der König geht von Venedig nach Paris, die Königin nach Petersburg. — Die griechische Regierung hat anläßlich der Bewegung in Albanien Truppenzusammenziehungen an der türkisch - griechischen Grenze und in Korfu an- geordnet.

Deutsches Reich.

©erlitt, 20. Mai. Der Kronprinz ist vorgestern Abend nach Düsseldorf gereist, um dort gestern Abend mit der Kronprinzessin zusammenzutreffen (vergl. unten Düsseldorf) und dieselbe nach Potsdam zu geleiten, woselbst heute Morgen die hohen Personen eintrafen und alsbald dem Kaiser in Berlin einen Besuch abstatteten. — In etwa 14 Tagen.werden die beiden Prinzessinnen von SchleSwig- Holstein-Augustenburg mit ihrer Mutter und dem Prinzen Christian, ihrem Onkel, in Potsdam eintreffen, und eS wird alsdann die offizielle Verlobung des Prinzen Wil- helm mit der Prinzessin Auguste Victoria stattfinden. — Die Bundesratsausschüsse für Handel- und Verkehr und Zoll- und Steuerwesen geiiehmigten gestern unter Vorsitz des Reichskanzlers Fürsten Bismarck den Anschluß Altonas an den Zollverein im Prinzip, und behielten die Bestim­mungen über den Zeitpunkt, wann Altona dem Zollverein beizutreten hat, so wie über die anderwcitigen Modali­täten weiteren Beschlüssen vor. Dem gestern von den Ausschüffen gefaßten Beschlüsse gab auch der Vertreter Hamburgs seine Zustimmung. — Wie man erfährt, soll es sich ber den Unterredungen welche der König von Sachsen hier mit dem Kronprinzen resp. dem Reichskanzler ge­pflogen, außer der schwebenden Verfassungsfrage und der hamburgischen Angelegenheit, vornehmlich um die Frage der durch das neue Militärgesetz veränderten Garnisonsverhält- nisse der Reichslande Elsaß-Lothringen gehandelt haben. Es scheint, daß,die deutschen Königreiche nicht gewillt sind, ohne weiteres für eine Zurückziehung der nicht preußischen Regimenter aus Elsaß-Lothringen einzutreten, und soll dieserhalb auch eine Zusammenkunft der Gesandten dieser drinnen heraus, der Patient schlafe und dürfe nicht gestört werden. Entschlossen, nicht länger in Ungewißheit zu bleiben, ging er auf's Verdeck und gebot Jakob, sogleich hinunter­zugehen und seinen Besuch zum Abend anzumelden. Jakob geriet in Bestürzung und stotterte etwas von nicht stören. — Höre Bursche, sagte Ethelston finster, ich habe hier zu befehlen und laffe nicht mit mir spaßen.

Du gehst täglich drei, viermal in die Kajüte, um ihn zu bedienen; also kann meine Gegenwart so gefährlich nicht sein. Ich wage es auf meine Verantwortung.

Jakob verschwand. Ethelston schritt auf dem Verdecke auf und ab. Nach einer halben Stunde kam Ersterer wieder und sagte: Kapitän, der junge Herr will Ihren Besuch nach Sonnenuntergang annehmen. — Sehr wohl, sagte dieser und setzte seine Wanderung fort.

Zur bestimmten Zeit stieg er hinunter und klopfte an. Die Wärterin, ein junges, farbiges Mädchen öffnete und flüsterte ihm auf französisch zu: Treten Sie ein, mein Herr, aber sprechen Sie sanft mit ihm, denn er ist sehr schwach. Damit verließ sie die Kajüte und schloß die Thür hinter sich zu. In der Dämmerung, die im Gemache herrschte, unterschied Ethelston auf dem Sopha eine fchlanke mit einem Mantel, bedeckte Gestalt. Er trat näher und fagte artig: Ich fürchte, junger Herr, Sie haben während des Sturmes viel zu leiden gehabt. Ach nein, ich danke Jhueu, war die leise, kaum hörbare Antwort. — Kann ich etwas für Sie thun? Ich habe versprochen, Ihnen nach Kräften die Reise angenehm zu machen.

Eine Minute lang schien der Kranke mit einer halb- verhaltenen Bewegung zu kämpsen.

(Fottfetzung folgt.)