Str. 96.
Marburg, Sonnabend, 24. April 1880
xv. ZchlgMg
Anzeigen nimmt rmgegen: die Expedition d.vlatte», sowie d-Annoncen-Bureaux von Th, Dietrich & Co. in Kassel und Hannover; Th. Dietrich in Frankfurt a.M.; taasens!ein L Vogler in rsnksurr a. M., Berlin, tzeipzis, Edin re.; Rudolf Licosie m Berlin, Frarü- fr-.rt g. M. re.
WecheM jritmiß.
Anzeigen nimmt entgegen die Expedition d. Blatte» sowie d-Annoncen-Bureauk von ®. L- Daube & Co. in Frankfurt a- M; Jäger'sche Buchhandlung daselbst; Hermann'sche ir'uchhandl. daselbst; Juvalidendank in Berlin; W. ThirneS in «lberseld; C. Schlotte in Br?men.
Erscheint tSzlich außer an den Wetttagen nach Sonn- und Feiertagen. Preis für daS Quattal mit der wöchentlichen Beilage „JluftrtrteS SonutagSblatt" durch die Expedition (Koch'sche Duchoruckerei) bezogen 2=. 6ur^ b,e Postämter des Deutschen Reiches 2 Mark 50 Pfg. sexcl. Bestellgebühr). — Jnsettionsgebühr für die gespaltene Zeile 10 Pso
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DdrrheMsche Zeitung mit deren Gratisbeilage IllustrieteS LonntagSblatt angenommen, und bitten wir dieselben baldigst machen zu wollen.
Die Ex-ed. d. Oberh. Zeitung.
TsgeSbericht.
Der „Prov.-Corr." zufolge gedenkt der Kaiser am 24. April sich nach Wiesbaden zu begeben und dort etwa bis zum 9. Mai zu verweilen. Die Majestäten besuchten gestern Vormittag die Fischerei-Ausstellung.
Der Bundesrat hat gestern die Anträge der Referenten zur Revision der Geschäftsordnung in erster Beratung mit wenigen Aenderungen angenommen.
Die Gewerbe-Ordnungs-Commission hat am Dienstag in vierstündiger Sitzung auch die Jnnungsfrage zum Abschluß gebracht und damit die ihr gestellte Aufgabe der Begutachtung der von den Deutschkoufervativen eingebrachten Anträge gelöst. Der §. 5 handelt von den Befugnissen der Innung und ist in folgender Fassung angenommen: „Rach Maßgabe des Statuts kann sich die Thätigkeit der Innung erstrecken auf: a. die Leitung und Aufsicht über ihre Fachschulen, b. die Uebernahme von Gesellen- und Meisterprüfungen und Ausstellung der dcSfallsigen Zeugnisse, c. die Aufsicht über die Lehrlinge der JnnungSmeister, insbesondere über die von den Gesellen zu führenden Legitimationen, d. die Verwaltung der Kranken-, Hülfs-, Sparund Invaliden - Kassen der Innung, e. die Fürsorge für die invaliden Gesellen, sowie für die Wittwen und Waisen der Jnnungsmitglieder, f. die Vermittlung zwischen Jn- nungsgcnossen bei gewerblichen Streitigkeiten. — Durch die höhere Verwaltungsbehörde kann nach Anhörung der Gemeindebehörde Innungen die Aufsicht über das gesamte Lehrlings- und Gesellenwesen ihres Gewerbes übertragen werden. — Der Widerspruch der liberalen Commissions- Mitglieder richtete sich vorzugsweise gegen den zweiten Absatz, in welchem indirekt Jnnungözwang enthalten sei, und die Einführung nicht einmal von dem Gesetz, sondern nur von dem Ermessen der Verwaltungsbehörde abhängig gemacht werde. Die Mitglieder der couservaliven Fraktion und das Centrum dagegen betonten, daß, wenn man überhaupt das Jnnungswesen fördern wolle, man den Innungen, welche sich bewährt hätten, auch einen größeren Umfang von Rechten einräumen müsse, sonst bleibe Alles beim Alten und die ganze Arbeit sei eine erfolglose, wo aber nach Gehör der Gemeindebehörde von der höheren Verwaltungsbehörde die Verhältnisse geprüft und die Innung kräftig und leistungsfähig befunden worden sei, da müsse man ihr auch zur Erhaltung ihres Ansehens und zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Gewerbes die Aufsicht über das Gesellen- und Lehrlingswesen selbst denjenigen gegenüber, welche nicht Mitglieder der Innung seien, übertragen. Demgemäß wurde auch oer zweite Absatz mit 10 gegen 6 Stimmen angenommen. — Den § 6 hat die Kommission folgendermaßen gefaßt: „Die executivische Beitreibung der Jnnungsbeiträge und der von den Jnnungsgenossen wegen Verletzung statuarischer Vorschriften verwirkten Geldstrafen im Verwaltungswege kann durch Verordnung der Landes- bchörden festgestellt werden " Auch diese Bestimmung wurde in der Commission als höchst wertvoll bezeichnet. Die jetzt gültige Gewerbeordnung enthält eine ganz entgegen gesetzte Bestimmnng, d. h. sie verbietet solche Beitreibung und benimmt damit der Innung das Mittel, gegen säumige Zahler schnell und sichere Justiz zu üben. — Weiter hatten bekanntlich die Dcutschconservativen beantragt, daß in den Bezirken und für diejenigen Gewerbe, für welche Innungen nach Maßgabe der aufgestellten Grundsätze gebildet worden seien, nur Mitglieder der Innung Lehrlinge zur Ausbildung amichmen könnten. Die Kommission beschloß demgemäß für §. 7 folgende Fassung: „durch die höhere Verwaltungsbehörde kann nach Anhörung der Gemeindebehörde angeordnet werden, daß für diejenigen Gewerbe, für welche Innungen gemäß §§. 4 und 5 bestehen, nur Mitglieder der Innungen Lehrlinge zur Ausbildung annehmen können."
— Mit großer Majorität wurde weiter §. 8 dahin festgestellt: „Innungen, welche sich nach Maßgabe der §§. 4 und 5 constituirt haben, gelten als legitime Vertretung des betreffenden Gewerbes; ihnen steht die Wahl für die Schiedsgerichte und etwaige höhere gewerbliche Vertretungskörper, sowie die Mitwirkung bei der Leitung öffentlicher Fachschulen zu." Dabei kam zur Sprache, daß die sächsische Gewerbeordnung, obschon sie das Prinzip der Gewerbefreiheit durchgeführt, doch eine Bestimmung enthalten habe, nach welcher nur die einer Innung angehörigen selbstständigen Gewerbetreibenden die Benennung „Meister" zu beanspruchen berechtigt waren. Die Kommission beschloß demgemäß mit 9 gegen 6 Stimmen folgenden Ansatz zu § 4: die selbstständigen Mitglieder der Innung sind berechtigt, den Namen „Meister" zu führen. — § 9 wurde einstimmig so gefaßt: „Inwieweit die Gesellen an der Verwaltung der sie angehenden Jnnungseinrichtungen teilzunehmen berechtigt sind, wird durch das Statut festgesetzt; bei den Gesellenprüfungen sowie bei Verhandlungen über die Verhältnisse der Gesellen sind Delegirten der letzteren beizuziehen." — Endlich gab die Kommission einstimmig dem § 10 folgende Fassung: „Die Landesbehördcn erlassen die Normations- bestimmungen für die Bildung neuer oder die Umwandlung schon bestehender Innungen; durch dieselben ist festzusetzen, welches die absolute oder relative Minimalzahl der zu einer Innung im Sinne der §§ 4—8 erforderlichen Mitglieder ist, in welchem Umfange bei der Neubildung einer JnnungSordnung gegenüber neu anziehender Gewerbetreibenden, in deren bisherigem Wohnsitz eine Innung nicht bestand, von den statutarischen Bedingungen dispenstrt werden kann, sowie unter welchen Voraussetzungen die Uebertragung der besonderen unter §§ 5, 6 und 7 aufgeführten Befugnisse, einzutreten hat." — Abg. v. Hert- ting erstattet Bericht.
Deutsches Reich.
** Berlin, 22. April. Auf der Tagesordnung der heutigen Sitzung des Bundesrats steht u. A. der Entwurf eines Gesetzes betreffend die Besteuerung der zum Militärdienst nicht herangezogenen Wehrpflichtigen. § 1. lautet: „Wehrpflichtige haben, soweit sie der gesetzlichen Dienstpflicht im stehenden Heere, in der Flotte, der Landwehr oder der Seewehr I. Klasse nicht genügen, eine Steuer nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu entrichten. Der Steuer sind insbesondere unterworfen, Wehrpflichtige, welche 1. vom Dienst im Heere oder in der Marine ausgeschlossen oder ausgemustert, 2. der Ersatzreserve I. oder II. Klasse oder der Seewehr II. Klaffe überwiesen worden, 3. vor erfüllter Dienstpflicht ans jedem Militärverhältnis ausscheiden." Nach §. 2 dauert die Steueipflicht längstens 12 Jahre. Der Steuer sind nach §. 5 nicht unterworfen, 1. Wehrpflichtige, welche vor 1872 Militärpflichtig geworden, 2. die durch Dienstbeschädigung dienstunbrauchbar geworden, 3. welche jn Folge geistiger oder körperlicher Gebrechen erwerbsunfähig sind und fein hinreichendes Einkommen zu ihrer Unterhaltung besitzen und 4. welche regelmäßige Armenunterstützung empfangen. Von den § 1 bezeichneten Personen wird eine feste Steuer von 4 M. erhoben. Außerdem haben Steuerpflichtige mit einem Einkommen von mehr als 5400 M. 148 M, von mehr als 4800 M. 120 M, von mehr als 4200 M. 96 M., von 3600 M. 72 M., von 3000 M. 52 M., von 2400 M. 36 M , von 1800 M. 24 M., von 1500 M. 18 M., von 1200 M. 12 M., von 1000 M. 10 M. zu zahlen. Lei der Veranlagung der Steuer ist es gestattet, besondere, die Leistungsfähigkeit^ beeinflussende wirtschaftliche Verhältnisse dergestalt zu berücksichtigen, daß eine Steuerermäßigung um eine Stufe stattfinden kann. Würde der Steuerpflichtige der untersten Stufe angehören, so kann seine Freilassung von der Zuschlagssteuer erfolgen. DaS Gesetz tritt dem 1. October d. I. in Kraft. Dem Gesetzentwurf ist eine ausführliche Begründung beigefügt worden. Was das finanzielle Ergebnis der Steuer betrifft, so ist dasselbe schwer zu veranschlagen, jedoch wird veranschlagt, daß in den Jahren 1875 bis 1878 je 214,000 Personen vom Militärdienst befreit worden. Die feste Steuer würde danach, wenn man annimmt, daß in der ersten Veranlagungsperiode 9 Jahrgänge Steuerpflichtiger zur Steuer herangezogen werden, nach Verlauf von 3 Jahren, nach Abschluß der normalen 12jährigen Steuer, die Höhe von 10,272,000 M. erreichen, unter Hinzurechnung der Zuschlagssteuer 19,902,000 M. — Dem Bundesrat ist ferner der Entwurf eines Gesetzes betreffend die Bezeichnung des Raumgehalts der Gefäße, in welchen Flüfsigkeiten zum Verkauf kommen, zugegangen; gleichfalls der Entwurf eines
Gesetzes für Elsaß-Lothringen über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, einschließlich der Vollziehung des Arrestes u. s. w., welcher nach dem früheren Beschlüsse des Bundesrats dem LandeSansschnsse für Elsaß- Lothringen zugegangen und von diesem in einigen Punkten verändert zurückgekommen ist. — Weiter ist dem Bundesrat Kenntnis davon gegeben worden, daß die allgemeine Rechnung über den Landeshaushalt von Elsaß-Lothringen für 1875 behufs der Entlastung dem Landesausschuß von Elsaß-Lothringen vorgelegt und von diesem die Erteilung der Decharge beschlossen worden, sowie daß der Lanoes- ausschuß von Elsaß-Lothringen die in der Ueberstcht der Ausgaben und Einnahmen der Landesverwaltung für die Zeit vom 1. Januar 1878 bis 31. März 1879 zusammengestellten und begründeten Etatsüberschreitungen und außeretatsmäßigen Ausgaben genehmigt hat.
Ausland.
Wien, 22. April. Im Abgeordnetenhause wurde die Eisenbahn-Convention mit Serbien vorgelegt. Die von dem Budget-AuSschuffe beantragte Resolution in Betreff der Anstellung czechischer Lehrkräfte an der Prager Universität wurde mit 163 gegen 147 Stimmen angenommen. Die Ernennung des Grafen Duchatel zum französischen Botschafter in Wien ist in den Hofkreisen mit großer Befriedigung aufgenommen worden und man steht in diesen Kreisen den ehemaligen Zolldirektor Louis Philippes und späteren Handelsminister der dritten Republik, Teisserenc de Bort, ohne großes Bedauern scheiten. Der Bourgeois- Diplomat spielte am Wiener Hofe keine glänzende Rolle, seine Visitarten waren nicht in diplomatischer Fa^on, er unterbrach aus geschäftlichen Rücksichten eine Konversation mit einem Erzherzoge und trug ein Ordensband von rechts nach links, statt von links nach rechts oder umgekehrt, Verstöße, die man ihm hier nicht leicht vergibt. Sein Nachfolger, Graf Duchatel, wird sich dergleichen Verstöße gewiß nicht zu Schulden kommen lassen. Ob unsere Monarchie von dem Personenwechsel Vorteile zu erwarten hat, läßt sich vor der Hand nicht bestimmen, da Graf Duchatel sich noch nirgends bemerkbar gemacht hat. Wichtigkeit legt man hier der Ernennung Leon Says znm Botschafter in London bei, wo er wegen seiner englischen Herkunft und alten Befreundung mit liberalen Führern, namentlich mit Gladstone hoch willkommen sein wird. Die englisch-französische Intimität galt als freudiges Ereignis, weil als Verstärkung der Friedensbürgschaften, so lange England als natürlicher Genosse des mitteleuropäischen Bundes angesehen wurde; unter einem von Gladstone geleiteten England jedoch könnte die Intimität der Westmächte eine gefährliche Steigerung der Schwierigkeiten bedeuten, in welche wir durch die bosnische Okkupation geraten sind. In Bezug auf die dem neuen englischen Cabinette zugeschriebene Absicht, die alten Nationalitäten auf der Balkanhalbinsel mit Ausschluß Oesterreichs in einen Staatenbund zu vereinigen, sagt man hier, daß dafür keine Gefahr für unsere Stellung in Bosnien und Rascien liege. Wenn wir dort nicht bereits Posto gefaßt hätten, so müßten wir uns im Sturmschritt dieser Position bemächtigen und sie festhalten. Daß Oesterreich dem Balkanbunde nicht beitreten kann, sei selbstverständlich, daraus folge aber nicht, daß es in eine feindliche Haltung zu demselben geraten müsse.
Paris, 21. April. Nach der Sitzung richteten die Präsidenten der drei Gruppen der Linken des Senats ein Schreiben an den Präsidenten Märtel, um ihn zu bitten, seine Eiitlaffung zurückzunehmen. Man hofft, daß so eine neue Präsidentenwahl vermieden wird, da die Dissioenten des linken Centrums bei dieser Gelegenheit wieder mit oer Rechten gehen dürften und dann Jules Simon an die Spitze des Senats gelangen würde. Simon bietet alles auf, um den Senat zu bestimmen, der Kammer und der Regierung die nachdrücklichste Opposition zu machen. Außerdem bemüht er sich gegenwärtig, ein großes Wahlcomits zu bilden, welches bei den nächsten allgemeinen Wahlen die Leitung der „conservativen" Parteien in die Hand nehmen soll. — Die Union Röpublicaine und die Gauche Rspu- blicaine der Kammer hielten heute Versammlung ab. In beiden Versammlungen wurde über die Lage beraten und festgestellt, daß die Märzgesetze sy schnell als möglich und mit größter Entschlossenheit in Ausführung gebracht werden müßten, falls die republikanische Regierung nicht allen Einfluß in der Provinz verlieren wolle. Beide Vereine beschäftigten sich auch mit der Interpellation von Godelle, die morgen in der Kammer vorkommen wird. Die Gauche Röpublicaine beschloß, alles aufjubieteii, damit eS zu keinem zu großen Skandal komme. — Die Rspublique Franxaise