14. Januar 1871, Allencon 15. Januar. 1871. Im ganzen deutschen Heere verloren nur 17. Regiment! mehr als das 83. Regiment. Es sind die Regimenter: Nr. 4, 6, 8, 11, 12, 16, 24, 33, 35, 44, 46, 48, 52, 56, 85, 107 und das Kaiser Franz Garde-Grenadierregiment; fast bei allen diesen Regimentern knüpfen sich die enormen Verluste an den Namen „Metz", bei neun davon ganz besonders an den Bluttag Vion-Ville-Mars La Tour, den 16. August. Die Verluste der Regimenter der 22. Division bestehen ferner: bei dem 94. Regt, in einer Gesammtziffer von 1219 Mann, bei dem 32. Regt, in einer Gesammtziffer von 1060 Mann, bei dem 95. Regt, in einer Gesammtziffer von 994 Mann. (T. u. A.)
Kassel, 20. Januar. In dem Keller des hiesigen Bahnhofes, wo zwei Arbeiter damit beschäftigt waren vermittelst heißen Dampfes die Röhren der Wasserleitung aufzuthauen, fand heute Morgen eine Explosion des Kessels der dazu verwendeten kleinen Maschiene dadurch statt, daß einer der Arbeiter in Abwesenheit des Andern aus Unkennt- niß das Ventil schloß. Durch die Explosion wurde der auf den Kessel ausgeschraubte Deckel gegen die Decke geschleudert und der erschrockene Arbeiter mit siedendem Wasser überschüttet, welches ihn glücklicherweise nur auf die Kleidungsstücke traf, ohne ihn erheblich zu verletzen. (H. M.)
Kassel, 19. Januar. In den Verhandlungen mit den hessischen Agnaten ist abermals eine neue Phase eingetreten, deren tatsächlicher Hintergrund die zwischen der Regierung und den drei der klägerischen Agnaten, welche einer Rentenabfindung zustimmen, bereits verabredeten Stipulationen wiederum illusorisch zu machen droht. Wie wir bereits mittheilten, geht die Vertragsbestimmung dahin, daß den auf ihre Rechte an dem Fideicommißvermögen zu Gunsten Preußens verzichtenden Contrahenten neben der jährlichen Apanage je eine Abfindung zugcbilligt wird, welche je in einer Jahrcsrente von ca. 56,000 Mk. besteht und für 8 Jahre pränumerando bezahlt werden soll, sowie ferner, daß jeder der Agnaten eines der disponiblen Schlösser erhält. Nun soll aber die erforderliche Summe von rot. 1,354,000 Mk. aus dem, einen integrirenden Theil des FideicommißvermögenS bildenden sog. Hausschatze entnommen werden, während die offerirten Schlösser in Wabern, Rotenburg, Schönfeld ebenfalls Bestandtheile des in Rede stehenden Vermögens selbst sind. Gegen eine solchergestalt zusammenzubringende Abfindung protestirt aber wiederum der dissentirende Prinz Wilhelm, der eine Bezahlung Dritter aus einem Vermögen, auf das auch er Anspruch hat, nicht zulassen will und sich hierbei auf das Urtheil des hiesigen Kreisgerichts vom April stützt, das dem Fiscus ausdrücklich jeden Eingriff in das Vermögen untersagt. Hiernach dürfte wohl ein Vergleich nicht eher möglich sein, bis auch die Verhandlungen mit dem Prinzen Wilhelm ein positives Resultat ergeben haben. (T. u. A.)
Ziegenhain, 20. Januar. In dem benachbarten Wallenstein wurde am Sonntag Abend ein bejahrter Einwohner, als er sich Abends aus dem Wirthshause nach seiner Behausung begeben wollte, von einigen jungen Burschen des Ortes überfallen und derartig mit Messerstichen im Genick verletzt, daß derselbe schwer darniederliegt. Der Mißhandelte ist ein Butterhändler Namens Degenhardt und besuchte bisher kegelmäßig in Kassel die Wochen- märkte. Die Untersuchung ist im Gange und sind einige der Mefferhelden dem Vernehmen nach bereits ermittelt.
(H. M.)
Sem Landtage.
Berlin, 21. Januar 1879.
(Abgordnetenhaus.) Zweite Berathung des Gesetzentwurfs betreffend die Steuer vom Vertriebe geistiger Getränke. — In der Generaldiskussion bei §. 1 spricht Abg. Zelle gegen die Vorlage: die Aufgabe, die Unsittlichkeit zu bekämpfen, falle nicht sowohl der Steuergesetzgebung als den Polizeibehörden zu. — Abg. Brons spricht für die Commissionsvorschläge. — Abg. Löwe (Berlin) erklärt sich gegen den Entwurf: die projektirte Steuer schädige berech- ttgte Gewerbe auf's tieffte, ohne die unreellen Geschäftsleute wirksam zu treffen. — Meyer (Breslau) plaidirt Namens eines großen Theilcs seiner Freunde (der Nationalliberalen) für die Besteuerung des Branntweins. — Abg. Eilers befürwortet die Besteuerung deö gesammten Schankgewerbes. — Abg. Bernardi tritt für die Commissions-Vorschläge ein. — Abg. Bitter (Waldenburg) empfiehlt einen Antrag auf Wiederherstellung der Regierungsvorlage. — Der Finanzminister erklärt, er könne nicht zugeben, daß die Reduktion der Commission eine Verbesserung sei. Die Staatsregierung stehe aus demselben Standpunkte wie bei Einbringung des Gesetzes. Die Regierung lege den größten Werth darauf, daß Bier und Wein aus dem Gesetze nicht ausgeschlossen würden. Es sei nicht zutreffend, daß der Reichsgesetzgebung vorgegriffen werde. Es handle sich nicht um einen Vernichtungskrieg gegen das Bier, aber die verderblichen Wirkungen des übermäßigen Biergenusses hätten sich doch auch gezeigt, es müsse diesen also entgegengetreten werden. Zudem sei der Bierausschank meistens mit Brannt- weinschank verbunden. Ohne Besteuerung des Bierausschanks müßte eine sehr lästige polizeiliche Conttole Platz greisen. Es sei nicht richtig, daß durch das Bier der Branntweingenuß vermindert sei. Der Minister sucht eingehend die Einwände verschiedener Abgeordneten zu widerlegen, betont, daß die Ueberweisung der Grund unh Gebäudesteuer baldmöglichst begonnen werden solle, und bittet um Annahme des §. 1 in der Fassung der Regierungsvorlage. — Abg. v. Eyneru wendet sich gegen die Ausführungen von BernardS. *
— Abg. v. Meyer (ArnSwalde) erklärt sich gegen die Vorlage. — Die DiScusston wird geschlossen. — §. 1 nach der Regierungsvorlage wird abgelehnt. Ebenso wird der erste Hauptabsatz der Commissionsvorschläge bei itio in partes mit 192 gegen 175 Stimmen abgelehnt. Die weitere Berathung ,ift also gegenstandslos geworden. Der Finanzminister verlangt jedoch Namens der Staatsregierung die Fortberathung. Im Laufe einer langen Geschäftsordnungs-Debatte, welche sich hierauf cntspinnt, befürwortet Minister Graf Eulenburg die Zurückverweisung an die Commission. Der Antrag Franßens, die weitere Diskussion auf 6 Monate zu vertagen wird abgelehnt, desgleichen der Antrag auf Rückverweisung an die Commission. Darauf wird der Antrag des Abg. v. Ludwig, die restirenden Paragraphen kombinirt zu berathen, angenommen. Bei §. 2 beantragt Abg. v. Ludwig die Ablehnung aller Paragraphen. Sämmtliche Paragraphen werden darauf ohne Diskussion abgelehnt. — Der Präsident schlägt jetzt vor, die nächste Sitzung auf morgen 11 Uhr anzuberaumen und in derselben das Gesetz über die Gebietsabtretung zwischen Preußen und Oldenburg und das Gesetz über die Gemeindeabgaben zu berathen. Die Abgg. Rickert und Richter wünschen, daß in der morgenden Sitzung der Etat des Kultusministeriums zur Berathung gestellt werde, der schon seit Wochen seiner Erledigung harre. — Abg. Frhr. v. Minnigerode bittet die Feld- und Forstpolizei als gut vorbereitet auf die morgende Tagesordnung zu setzen, der das Kommunalsteuergesetz dann in den nächsten Tagen folgen solle. Derselbe weist gleichzeitig Angriffe auf die Geschäftsentwickelung des Hauses zurück, da eine Ueberfülle von zum Theil erst sehr spät eingebrachten Vorlagen vorhanden sei, während gleichzeitig das neugewählte Haus in seiner vielfach geänderten Zusammensetzung mit doppelten Schwierigkeiten zu kämpfen haben. Das Mögliche an Arbeit werde geleistet werden. — Die Abgg. Windthorst und Meyer (Breslau) erklären sich für den Antrag des Präsidenten. Bei der Abstimmung wird der Antrag des Abg. Frhn. v. Minnigerode angenommen. Sonach findet morgen 11 Uhr Sitzung statt und auf der Tagesordnung derselben stehen: 1) Forst- und Feldpolizeigesetz, 2) Fischerei-Novelle, 3) Wahlprüfungen. — Schluß der Sitzung 41/4 Uhr.
Berlin, 22. Januar. Der „Nordd. Allg. Ztg." zufolge find die Lehrwerkstätten, deren Errichtung der Minister der öffentlichen Arbeiten behufs Ausbildung von Handwerks-Lehrlingen bei den Staatseisenbahnen angeordnet hat, nämlich in den Reparaturwerkstätten bei der Ostbahn zu Berlin, Bromberg, Dirschau und Königsberg, bei der Niederschlestsch-Märkischen Bahn zu Berlin, Frankfurt a. d. O-, Breslau und Lauban, bei der Westfälischen zu Paderborn und Lingen, bei der Hannoverschen Staatsbahn zu Leinhausen, bei der Saarbrücker Bahn zu Saarbrücken, bei der nassauischen zu , Limburg, bei der Frankfurt-Bebraer zu Fulda, bei der Main-Weser zu Kassel und bei der oberschlesischen zu Breslau, zum großen Theile schon ins Leben getreten und bereits fast 120 Lehrlinge angenommen worden.
Paris, 21. Januar. Der „Moniteur" will erfahren haben, an den Befehlshaber des Südsee-Geschwaders, Admiral Duperre, seien ernstliche Weisungen ergangen, um von Tonkin Genugthuung für die dem Capitän Reinhart zugefügte Beschimpfung zu erlangen. — Die „Agence Havas" erklärt es für unbegründet, daß Freycinet den französischen Agenten im Auslande ein Rundschreiben über die auswärtige Polittk der französischen Regierung übersendet habe. Ebenso falsch sei die Meldung von einem Protest, den Italien bezüglich der mit England wegen Egyptens getroffenen Vereinbarungen an die französische Regierung gerichtet habe.
Madrid, 21. Januar. Toreno ist zum Präsidenten der Deputirtenkammer ernannt. Die Kammer nahm mit 230 gegen 10 Stimmen den Gesetzentwurf wegen Abschaffung der Sklaverei an.
Dnblm, 21. Januar. Eine heute stattgehabte Versammlung irischer Parlamentsmitglieder nahm eine von Odonoghue beantragte Resolution an; welche Sympathie für die nothleivenden Bauern West-Irlands ausdrückt und Unterstützung im Kampfe um den eigenen Heerd zusagt. Ferner wurde die von Callan vorgeschlagene Resolution angenommen, daß die irische Partei unabhängig von den Konservativen und Liberalen im Parlamente handeln werde.
Bukarest, 21. Januar. Die Kammern haben heute ihre Arbeiten wieder aufgenommm. In der Deputirtenkammer verlas der Finanzminister eine fürstliche Botschaft und brachte den vom Senvte revidirten Gesetzentwurf bett, den Eisenbahnankauf zur nochmaligen Verhandlung ein. Ferner legte der Miliister das Budget für 1880 vor und gab eine Darlegung der Finanzlage von 1879, wonach sich ein Einnahme-Ueberschuß von 1 Mill, ergiebt. Hierauf wählten die Sekttonen die Delegirten für die Kommission zur Prüfung der Eisenbahn-Convention. Dem Vernehmen nach sind 6 Delegirte für den vom Staate revidttten Gesetzentwurf und einer gegen denselben.
Risch, 21. Januar. Die Skupschtina lehnte fast einstimmig das mit Boncqueau vereinbarte Bankvertragsprojekt ab. DaS von der Regierung vorgelegte Budget beziffert die Einnahmen und Ausgaben auf circa 19 V2 Mill. Dinars.
Die Loosholzberechtignva im Abgeordnetenhaus.
(Stenographischer Bericht.) «Fortsetzung.)
Präsident: Der Herr Minister für Landwirth- schaft, Domänen und Forsten hat das Wort.
Minister für die Landwirtschaft, Domänen und Forsten Dr. Lucius: Meine Herren, die Ausführungen, die wir soeben gehört haben, und die Rede, welche der Herr Abgeordnete Dr. Grimm bereits am 5. Dezember bei Gelegenheit der Berathung des Forstetats gehalten hat, nöthigen mich, ausführlicher auf die Sache einzugehen und die Geduld des Hohen Hauses länger in Anspruch zu nehmen, als eS sonst meiner Neigung und Gewohnheit entspricht' Im Allgemeinen möchte ich vorausschicken,' daß die Anschauungen, welche der Herr Abgeordnete Grimm eben vorgetragen hat über den Charakter der Berechtigung auf den Bezug des Loosholzes, daß diese wesentlich die Anschauungen wiedergeben, die Sie in einer im Jahre 1839 erschienenen Schrift des Appellraths Münscher finden und die auch den Herren bekannt geworden ist durch die neuerlich erschienene Schrift des früheren Abgeordneten Dr. Bähr. Ich glaube, Sie werden es begreiflich und berechtigt finden, daß die heutige Gesetzgebung nicht anknüpft an Verhältnisse, wie sie vor 500, 600 oder 1000 Jahren gewesen sind, sondern an diejenigen Rechtsverhältnisse, wir wir sie gegenwärtig vorfinden; abgesehen davon, daß die eben geäußerte Auffassung über das Waldeigenthum in früheren Jahren zum mindesten doch zu den bestrltteneu Sachen gehört, daß zumal die Ausführung, als habe zu jener Zeit lediglich Gemeiudeeigenthum bestanden, doch auch nicht erwiesen ist. Auch gerade der Ausdruck „Forst", der sich schon in Urkunden, die bis in das 6. und 7. Jahrhundert zurückreicheu, gerade gebraucht wird für „Dominialwald", im Gegensatz zu dem Markwalb; der Markwald war der, welcher der Markgenossenschaft gehörte, während der Forst Dominialbesitz im damaligen Sinne wahrscheinlich reprä- sentirte — also auch die Schluß olgerungen, die schon an das Wort „Forstgelder" geknüpft worden sind und die hier auch nach den Ausführungen des Herrn Abgeordneten Dr. Grimm wieder betont worden sind, als handele es sich hier nicht um die Bezahlung des Holzes, sondern wesentlich nur um die Entrichtung eines Forstschutzgeldes, diese Auffassung glaube ich nicht als zutreffend betrachten zu können und ich glaube, der Beweis dafür könnte leicht erbracht werden. Gerade in der Art der Verhandlung der Sache zur kurhessischen Zeit läßt sichs aufs deutlichste demonstriren, daß es sich hier nur um Fixirung eines variablen Kaufpreises gehandelt hat, daß in früheren Zeiten bis zu den dreißiger Jahren dieses Jahrhunderts, wo an und für sich das Holz einen geringen Werth hatte, daß damals in Hessen genau wie in Preußen für einen bestimmten Taxwerth überhaupt Holz den Untertanen überlassen worden ist und daß erst in späteren Zeiten, als der Holzwerth ein höherer wurde, das Prinzip angewendet wurde, durch Meistgebot, durch Lizitation die Forslprodukte zu verwerthen; das ist also kein willkürlicher Uebergang der Neuzeit, sondern es entspricht das der wirthschaftlichen Entwickelung von der Naturalwirthschaft zu der Geldwirth- schaft, wie sie heute jeder Forstwirth, sei er fiskalisch oder Privatbesitzer, zu betreiben hat. Die Preise, für welche dieses Loosholz bezogen wurde, sind vor dem Erlaß einer Verfassung in Hessen, also bis zum Jahre 1830 oder 1831, geregelt worden durch landesherrliche Verordnung; in späteren Zeiten sind die Holzpreise regulirt worden durch Akte der Gesetzgebung etwa in Zwischenräumen von 5 bis
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10 Jahren, zuletzt durch das Gesetz vom 28. Juni 1865, also ein Gesetz, was noch zur kurhessischen Zeit vereinbart worden ist. Ich glaube, die ganze Tendenz dieses Gesetzes, sowie auch die Verhandlungen, die damals in dem hessischen Landtage geführt worden sind, stnd wohl die stichhaltigsten Beweise und glaubwürdigsten Urkunden von der Auffassung, die in Kurhessen über die LooSholzberechtigung vorhanden sind.',
Das Gesetz vom 28. Juni 1865 spricht in seinem ersten Paragraphen ausdrücklich das Prinzip aus, daß die Forstprodukte durch Meistgebot verwerlhet werden sollen, eS spricht also den Gedanken aus, der der damaligen und jetzigen Auffassung durchaus entspricht, daß dieser fiskalische Besitz in der für die Staatskasse günstigsten Weise ver- werthet werden sollte. Diese prinzipielle Auffassung ist auch in dem hessischen Landtage durchaus keinem Widerspruch begegnet; obschon 27 Redner von einer Kammer, die, wenn ich nicht irre, aus 49 Mitgliedern bestand, sich über diese Frage geäußert hatten, so hat blos ein einziger gerave diesen Punkt prinzipiell bekämpft, während die Mehrzahl der damaligen Redner durchaus sich für die Berechtigung dieses Prinzips ausgesprochen hat, obschon sie zugleich die schonende Berücksichtigung der vorhandenen Berechtigung durchaus befürwortet haben in mehr oder weniger dringender Form; aber das Prinzip, daß die Verwerthung der Forstprobukte durch Meistgebot erfolgen sollte, ist im §. 1 deS damaligen Gesetzes ausgesprochen und von einer großen Mehrzahl der damaligen hessischen Stände gebilligt worden.
Der §. 2 desselben Gesetzes statuirt eine Ausnahme zu Gunsten der Bewohner der Landstädte und Lanogc- mcinben, und zwar so, daß diesen für den eigenen Hausbedarf zwei Klaftern Holz abgegeben werden sollen und zwar die Hälfte in Hartholz zu einem bestimmten Taxpreis, der die Werbungskosten mit in sich schließt.
Es sind dann weiter in diesem Gesetze Bestimmungen enthalten, welche den Verkauf des Loosholzes unter Strafe stellen und verhindern sollen, daß eS also anders verwendet wird, als wie zum eigenen Hausbrennbedarf. ES wird ausdrücklich unter Strafe gestellt, wenn ein Haushaller das ihm überlieferte Loosholz verkauft. Es geht aus diesen Bestimmungen selbst sowohl, wie auch aus den da-
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