und Landwitthschaft. Auf die Beschlüsse des Reichstages hat die öffentliche Meinung einen berechtigten Einfluß auszuüben, wenn diese Meinung in geeigneter und unverkennbarer Weise zum Ausdruck gelangt."
Aacheu, 4. April. Der hiesige Polizeipräsident hat folgende Polizeiverordnung für den Umfang des Polizei- bczirks Aachen erlassen: § 1. In den Wein- und Bier- wirthschaften, ohne Ausnahme, darf nur ein Schankmädchen zur Bedienung der Gäste gehalten werden, und ist es dem etwanigen übrigen weiblichen Gesinde unbedingt untersagt, während der Anwesenheit von Gästen in den Wirthschaftsräumen mit thäthig zu sein. 8 2. Den Schank- bezw. Auswartemädchen ist verboten, mit den Gästen zu zechen, und müssen dieselben Abends spätestens um 11 Uhr die Wirthschaftsräume verlassen haben. § 3. Übertretungen der Bestimmungen int § 1 werden gegen den Wirth, und solche der Bestimmungen int § 2 dieser Verordnung gegen die betreffenden Schankmädchen und den Wirth mit einer Geldbuße von 3 bis 9 M., im Unvermögenssalle mit verhältnißmäiger Haft geahndet werden.
Hannover, 7. April. Die hannoversche Baurnwollen- Spinnerei und Weberei zu Linden hat sich in demselben Sinne wie die rheinischwestfälischen Baumwollen-Industriellen mit einer Eingabe an den Bundesrath gewendet, um, wenn möglich, noch nachträglich eine bessere Berücksichtigung der groben Garnnummern im Zolltarif, sowie einen entsprechenden Zollzuschlag auf gestärkte Warps zu bewirken.
Braunschweig, 8. April. Der Herzog ist nach Schloß Sibyllenott abgereift und begibt sich von dort nach Wien.
Sondershausen, 6. April. Wenn am 11. Juni d. I. unser erhabenes Kaiserpaar das Fest seiner goldenen Hochzeit begeht, so mögen nicht mehr gerade Viele sein, welche sich der Hochzeitsreise des Prinzen Wilhelm von Preußen von Weimar nach Berlin erinnern. Ob aber heute noch Jemand daran denkt, daß bei Gelegenheit jener Reise und beim Empfange auf dem preußischen Territorio der gegenwärtige Polizeipräsident und Domherr von Brandenburg, Herr Guido v. Madai, gewissermaßen dienstlich fungirte, ist zu bezweifeln, er selbst mag sich dessen nicht mehr entsinnen. Im Jahre 1829 war Herr v. Madai Alumnus der königlichen Landesschule zu Pforta und zeichnete sich als Meister in allen körperlichen Übungen aus, weshalb er, wie es dort hieß, als famulus amanueusis des Tanz- und Turnlehrers Roller erwählt wurde. Seine ausgezeichneten Leistungen im Tanzen und Tunten becin- trächtigten im Übrigen seine Leistungen in den Wissenschaften nicht, wenn chrn auch die griechische Formenlehre de- alten Buttmanns weniger geläufig war wie seinem Komilitonen Bonitz. Das Lehrerkollegium der Pforta war nun avertirt, daß das prinzliche Paar am 13. das Gebiet der Schule passiren werde, und wurden demnach die erforderlichen Vorbereitungen für eine feierliche Begrüßung desselben getroffen. Auf der Chaussee zwischen Kösen uno der Schule wurden ein, soviel ich mich erinnere, nicht gerade durch architektonische Reinheit des Styl« auSgezeichne- ter Triumphbogen alias Ehrenpforte gezimmert und mit Laub bekränzt. Die Schüler aber bildeten mit bekränzten Tonnenreifen, welche sie über den Kopf halten nttd bei der Vorbeifahrt senken sollten, Spalier. Die Anordnungen zu
Der Förster schüttelte sich, wie im inneren Kampf — noch einmal fuhr er mit der Hand über die Stirn, als wolle er dort die ihn peinigenden Gedanken gewaltsam verjagen, dann aber richtete er die gebeugte Gestalt hoch auf — eine feste Entschlossenheit sprach aus seinen Zügen — er hatte seinen Entschluß gefaßt.
Es mußte ein Ende gemacht werden, das fühlte er, so oder so.
„Ja sreiherrliche Gnaden," sprach er mit fester, wenn auch fast heiserer Stimme, „ich will mir daS Herz erleich- tem und herunterwälzen, was seit Jahren wie ein Alp darauf liegt. Ich schulde dem Hofjuden Henoch Samson Gauner 300 Ducaten und er borgte sie mir damals, als ich die mir anvertraute Forsttasse um eine solche Summe — bestohlen hatte."
Der Oberforftmeister sprang auf, als der Förster dieses Geständniß herausstieß und auch dieser hatte sich erhoben.
„Justi! Mensch! Was ist das! rief Brandeis und stteckte wie abwehrend die Hand gegen seinen Untergebenen au«. „Das freilich habe ich nicht erwartet, zu hören, das nicht! Das muß ihm den Hals bei. dem Fürsten brechen — ein Kaffendiebstahl, den verzeiht er nie! Aber wie, um des Himmels willen, kam er dazu, Justi? Ich kenne ihn von frühester Jugend aus als einen stillen, fleißigen Menschen, ohne Begierden und Leidenschaften, was zum Henker hat ihn zu einem untreuen Beamten — zu einem Dieb gemacht?"
„Dringen fteiherrliche Gnaden nicht weiter in mich," erwiderte fast tonlos der Förster, auf den heftigen Erguß des Sitten, „ich kann, ich darf nicht mehr sagen, als bereits geschehen. Was ich dem Fürsten gegenüber schuldig bin, ist gethan, Ew. Gnaden haben mein Geständniß — die Folgen kenne ich — sie mögen mein Haupt treffen."
„Und sein Vater, Justi," sprach der Oberforstmeister, „denkt er denn gar nicht an feinen alten Vater, welcher der fürstlichen Familie seit langen Jahren mit Ehren diente. Er hat ihn zum Mitwisser seiner Schuld gemacht, und die Schande auf sein graue« Haupt gewälzt — die Schande und die Strafe. Oder glaubt er, daß der Fürst so ohne weiteres verzeihen würde?"
(Fortsetzung solat.j
solcher Aufstellung leitete der alte Roller und als Nächst- kommandirender Herr oder damals Guido v. Madai. So ging denn auch der Empfang ordnungS- und programmmäßig von Statten, der alte Rektor Dr. Ilgen sprach gegen Gewohnheit in kurzen Worten, das nothwendige, vielleicht notdürftige Huldigungsgedicht wurde der Prinzessin überreicht, und bei der Abfahrt riefen die Alumnen den der neuen Heimath zueilenden Herrschaften ein donnerndes Hoch nach, von welchem wohl keiner der Schüler glaubte, daß es dem zukünftigen deutschen Kaiserpaar gegolten.
Karlsruhe, 7. April. Die Verhandlung über den Wucher ist im Reichstag doch nicht so ergebnislos gewesen, als es dir im preußischen Landtag vor einiger Zeit war, und wenn die Fractionen, von denen die Anträge ausgegangen sind, ihr Gewicht geltend machen, so darf man auch annehmen, daß die Berathunzen der dafür eingesetzten Commission nicht in dem Sand verlaufen werden. Wir müssen dabei aber offen bekennen, daß die Anträge deö Centrums den bei uns herrschenden Ansichten mehr entsprechen, als die Anträge, die von der deutsch-conservativen Fraction gestellt worden sind. Gewiß ist die strafrechtliche Behandlung des Wuchers der nothwendigste Schritt, damit, wie Herr von Marschall in seiner Rede hervorgehoben hat, endlich einmal wieder scharfe Linien gezogen werden zwischen dem was Recht und was Unrecht ist. In das Rechtsgefühl unseres Volkes bringt es eine wahre Ver- minrung, daß es sehen muß, wie die Wucherer, ob sie sich nun der Wechsel bedienen oder nicht, bei den Gerichten in den meisten Fällen Schutz finden und die Gerichte ihnen helfen müssen, ihre Opfer zu ruiniren. Allein die vorbeugenden Mittel, die das Centrum vorgeschlagen hat, wie die Beschränkung der Wechselfähigkeit und die Bestimmung der Zinögrenze, über welche hinaus das Zins- nehmen Wucher ist, drängen sich mit Rothwendigkeit auf, wenn man dem Nothstand gründlich abhelfen will. Es ist ja erfahrungsgemäß keine Sache der Unmöglichkeit, denjenigen Perfonen, welche wirklich wechselfähig sind, dieses Recht durch Eintragung in ein Register zu sichern, und wenn der Richter einen Begriff des Wuchers aufstellen und seine Entscheidung zu Grund legen soll, so setzt dies voraus, daß.es für ihn eine bestimmte Grenze des Zinsfußes geben muß, bis zu welcher der Zins ein erlaubter ist. Es wäre eine wahre Kalamität, wenn aus boctrinären Bedenklichkeiten wirksame Maßregeln unterbleiben würden, und selbst die sehr kühle Haltung der Vertreter der Regierung diesem Nothstand gegenüber sollte nicht abhatten, wirksame und einschneidende Anträge zu stellen.
Müvche», 8. April. Der hiesige Handelsappellhof verwarf die Berufung oer Elisabeth-Westbahn-Gesellschaft in Betreff der Beschlagnahme von Eisenbahnwaggons, indem derselbe von der Ansicht ausgeht, daß die Genehmigung des deutsch-österreichischen Handelsvertrages seitens de« Reichstages nicht auf vollzogene Beschlagnahme zurückwirke.
Ausland.
Wie«, 8. April. Das Herrenhaus nahm die Gesetzvorlage in Betreff der Einverleibung SpizzaS an. — Der Kaiser hat den Großzürsten Sergius Alexandrowitsch zum Oberst-Inhaber des Infanterie-Regiments Kaiser Alexander ernannt.
Madrid, 8. April. Die Journale melden aus Gibraltar, daß ein schreckliches sporadisches Fieber in Cassablauca (Marokko) ausgebrochen sei. — Die Besserung in dem Zustande der Prinzessin Christine macht Fortschritte.
Lovdou, 8' April. Heute findet ein Cabinetsrath statt, dem Vernehmen nach zur Berathung der in Folge der Krisis zu Kairo nothwendigen Schritte. „Morning Post" spricht sich gegen birecte Intervention aus unb empfiehlt, den Sultan um die Absetzung des Khedive anzugehen. — Ein Telegramm der „Times" aus Konstantinopel vom 7. d. meldet ebenfalls, daß die Pforte beschlossen hat, Griechenland neue Vorschläge zur Lösung der Grenzfrage zu machen.
Haag, 1. April. Nach einer ziemlich langen, durch die dortige ungünstige Witterung gebotenen Unterbrechung der Kriegsoperationen in Atschin wurden dieselben, laut einer gestern bei dem Colonienminister eingegangenen telegraphischen Mittheilung wieder aufgenommen. Dieselbe enthält, daß die diesseitigen Truppen am 23. v. M. gegen die XXII. Mukim vorrückten, wobei 4 Gemeine gelobtet und 17 verwundet wurden. Am nächsten Tage bemeifterte die Armee die Hauptstellung des Feinde« in Jndrapuri, wobei aber kein einziger der diesseits beteiligten Mannschaften gelobtet wurde; der amtliche Dralhberichl erwähnt wenigstens nur 15 Verwundete. Inzwischen fangen nun allmälig selbst die Tagesblätter der englischen Colonien Indiens, welche bis jetzt die Verhältnisse in Atschin äußerst einsettig vorzustellen pflegten, an, den seitens der Colonialbehörde in den eroberten Theilen Atschins getroffenen Maßnahmen Gerechtigkeit widerfahren zu lassen.
Kairo, 8. April. Bei Mittheilung -des Entwurfes her Reorganisation des -zyprischen Finanzwesens an die Gene- ralconsuln der europäischen Mächte erklärte der Khedive denselben, der Erfolg dieses Finanzplanes hänge von der Entfernung der europäischen Minister ab. In Folge dessen nahm (wie bereits gemeldet) der Vorsitzende deö Ministeriums Erbprinz Tewük seine Entlassung, während der Khe- dive den Finanzminister Wilson und den Minister der öffentlichen Arbeiten Bligniöres ihrer Stellen enthob und ein neues ausschließlich aus Eingeborenen bestehenbes Ministerium unter bem Vorsitze Scheris's'einsetzte. — Da« neue
Ministerium wirb wahrscheinlich folgendermaßen zusammengesetzt sein: Cherif Pascha Präsidium, Inneres und Aeu- ßeres; Zulficar Justiz; Ragheb Finanzen; Sabet Unterricht; Zecchi öffentliche Arbeiten; Chain Krieg. — Die Minister Wilson und Blignisres weigern sich ohne ausdrückliche Ermächtigung der englischen und französischen Regierung von ihren Posten zukückzutreten. Das neue Ministerium veröffentlichte heute eine amtliche Erklärung, worin eö anzeigt, daß es sich dem Delegirtenrathe gegenüber für verantwortlich betrachte, welcher mit Machtbefugnissen nach bem Muster der europäischen Kammern aus« gerüstet sei.
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Marburg, 9. April. Als ein characteristisches Zeichen ber Zeit theilen wir Nachstehendes aus unserer Nach barftabt Friedberg mit. Dieser Tage fand daselbst bet Submissionstermin für bic Arbeiter am bafigtn Amtsgerichtsgebäude statt. Bei den Maurerarbeiten blieb Min- beftbietenber ein Meister von bort, welcher 19 pCt. abbot Bei den Zimmerarbeiten wurden durch eilt Mainzer Geschäft 21 pCt. abgeboten. Bei den Schlosserarbeiten legte ein Friedberger Schlossermeister ein Gebot ein, welches 45 pCt. unter dem Voranschlag blieb, während zwei andere Meister 25 pCt. uno vier Gießener Meister 15 resp. 21, 27 und 34 pCt abboten. Wenn man die Höhe ber Abgebote betrachtet und babei berücksichtigt, baß bie Behörden in ihren Voranschlägen gewiß nicht allzuhohe Preise ansetzen, muß man unwillkürlich zu der Ueberzeugung gelangen, daß viele Meister, in dem Bestreben, einem Eon- currenten den Rang abzulaufen, es absolut nicht mehi ber Mühe werth hatten, eine Calculation aufzustellen und sind bie massenhaften Concurse sicher mit eine Folge biesei traurigen Treibens.
Marburg, 9. April. Das Amtsblatt der Königlichei Regierung in Kassclt enthält folgende Bekanntmachung dn- felben:
Unter den Schäden, an welchen unsere sozialen Zustand kranken, steht die Verwilderung der Heranwachsenden JugenI in erster Reihe. Die Schule allein kann hier nicht hettep der Schwerpunkt liegt vorzugsweise in der häuslichen Er ziehung. Leider ist eö aber nichts Seltenes, daß Kinde aus den Kreisen, aus welchen unsere Strafanstalten s« rekrutirrn, und in denen Zucht und Erziehung ganz unbt kannte Dinge sind, durch das böse Beispiel oder gar duck die Anleitung ber eignen Eltern auf den Weg be« Ver brechens geführt werben. Von den Insassen unserer Ge fängnisse würbe ein großer Theil bem Strafrichter nich verfallen fein, wenn ihnen in der Jugend die Wohlcha einer strengen geregelten Zucht zu Theil geworden wäre für bie Meisten ist das Gefängniß nur bie natürliche Folg und der Abschluß der Verwahrlosung, in der sie aufge wachsen sind.
Dies Uebel muß an ber Wurzel angefaßt nnb be Entwickelung bes Verbrecherthums bei ber Heranwachsendei Jugend entgegen gewirkt werden. Es ist daher in alle Fällen, wo die Erziehung in der elterlichen Familie fti als unzulänglich ober schädlich erweist, darauf Bcd.cht z nehmen, bie Kinber, welche int Zustanbe ber Verwahrloste bem Zuchthause entgegenwachsen, durch Unterbringung i> einer anderen Familie ober in einer Erziehung«- uni Besserungs-Anstalt vor dem moralischen Untergauge zu be wahren.
Durch das Gesetz, bie Unterbringung verwahrlost« Kinber betreffend vom 13. März v. I. — G. S. S. 132 - ist ber Weg angezeigt, Kinder, welche nach Vollendung be sechsten und vor Vollendung des zwölften Lebensjahres ein strafbare Handlung begangen haben und im Zustande be Verwahrlosung sich befinden, in einer geeigneten Famili ober in einer Erziehungs- und Besserungs-Anstalt zu Zwangserziehung unterzubringen.
Uebet die Nothlvendigkeit einer solchen Zwangserziehun- entscheidet mit Rücksicht auf das Vorhandensein der in § 1 1. c. bemerkten Voraussetzungen das Vormundschaft gericht. Die Unterbringung der betreffenden Kinder ff einer 'geeigneten Familie oder in einer Erziehung«- unj Besserungs-Anstalt liegt bem Communal-Verbande für be» Regierungsbezirk ob. Das biefe Unterbringung betreffend Regulativ vom 17. Oktober v. I. ist in Nr. 15 beS Amt blatte« vom 22. v. M. abgedruckt.
Da bie Vormundschaftsgerichte, welche sowohl von Ab wegen als auf Antrag ihren Beschluß fassen, häufig len» nähere Kenntniß von ben Fällen haben, in benen ein Zwangserziehung im Sinne be« Gesetzes anjuorbnen $ so wird der Erfolg des Gesetzes wesentlich davon abhängig daß die mit ben Familien- rc. Verhältnissen ber betr. Kiff ber näher vertrauten Gemeinde- und.Onspolizeibehördff es nicht unterlassen, bei den Vormundschaftsgerichten rech zeitig auf Einleitung ber Zwangserziehung anzutragen.
Jnbem wir bie Erwartung aussprechen, baß Gemeind unb Ortspolizeibehörden es sich angelegen sein lassen xst den, zur Förderung der heilsamen Zwecke dieses Gesetz nach Kräften mitzuwirken, hoffen wir ein Gleiches von W Herren Geistlichen und Lehrern, die den Verhältnissen hä! fig noch näher ftehm al« die Ortsbehöroen.
Wenn nun auch nach dem ^Vordemerkten verwahrlo Kinber vom vollenbeten sechsten bis zum vollendeten zwö ten Lebensjahre, sofern dieselben eine strafbare Handln begangen haben, auf Grund der Bestimmungen des G setze« vom 13. März v. I. zur Zwangserziehung unti gebracht unb dadurch vor dem moralischen Untergang b wahrt werden können, so gibt es doch fast in jeder größ
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