Rr. 81.
Marburg, Sonnabend, 5. April 1879
XIV Jahrgang
Anzeigen nimmt entgegen: die Expedition d.vlattes, sowie d.Annoncen-Bureaur von Th. Dietrich & Co. in Kassel und Hannover; Th. Dietrich in Frankfurt a.M.; Haasenstein & Bögler in Frankfurt a- M., Berlin, Leipzig, Cöln rc.; Rudolf Moffe in Berlin, Frankfurt a. M. rc.
Anzeigen nimmt entgegen die Expedition d. Blatte» s owie d. Annoncen-Bureaux von ®. L- Daube & Co. in Frankfurt a- M; Jäger'sche Buchhandlung daselbst; Hermann'sche Buchhandl. ♦ daselbst; Jnvalidendank in
Berlin; W. Thienes in Elberfeld: C. Schlotte in
Bremen.
Erscheint täglich außer an den Werktagen nach Sonn- und Feiertagen. Preis für das Quartal mit der wöchentlichen Beilage „JlluftrtrteS Sonntagsblatt" durch die Expedition (Koch'sche Buchdruckerei) bezogen 2i Mark, durch die Postämter deS Deutschen Reiche- 2 Mark 50 Psg. (erd Bestellgebühr). — Jnsertionsgebühr für die gespaltene Zeile 10 Psg. Für in der Expedition zu ertheilende Auskunft und Annahme von Adressen werden 25 Pfg. berechnet-
AkstMllgkN
auf das zweite Quartal werden noch fortwährend von der Post angenommen und
auf Verlangen die bereits erschienenen Nummern
nachgeliefert.
Die Ex-ed. 6. Oberh. Zeitung.
Die Anfechtung vo« Rechtshandlungen zum Rachtheil der Gläubiger.
Eine Vergleichung des gegenwärtig in Deutschland geltenden Rechts bezügl. der Anfechtung von Rechtshandlungen außerhalb des Koncursverfahrens bietet ein Bild der größten Mannigfaltigkeit. In einigen Landern des gemeinen Rechts wird nach dem Gerichtsgebrauche den Gläubigern die Anfechtung außer dem Falle des Konkurses überhaupt versagt. In anderen gemeinrechtlichen Gebieten ist Doktrin und Praxis vor die schwierige Aufgabe gestellt, lediglich auf der Grundlage des Römischen Rechts, ohne Landesgesetze, ein mehr oder minder vollständiges System über die Anfechtung auszubilden. Als die natürlichen Folgen einer solchen Rechtsentwickeluug haben sich doch zahlreiche Kontroversen in den Einzelheiten, Schwankungen bei der Ueber- tragung der zunächst auf den Fall des Konkurses berechneten Grundsätze und damit eine empfindliche Unsicherheit im Rechtsverkehr ergeben. Wo hinwieder die Landesgesetzgcbung mit der Regelung des Anfechtungsrechts sich befaßt hat, ist die« in sehr verschiedener Weise geschehen. Einige LandeS- gesetze haben, ohne die Grundlage des gemeinen Rechts zu berühre«, nur in Einzelheiten auf eine Erläuterung und Ergänzung desselben sich beschränkt. Auf diesem Standpunkte steht auch der code civil, welcher im Artikel 1167 lediglich das gemeinrechtliche Princip der Anfechtung enthält und an verschiedenen Stellen dasselbe in besonderen Vorschriften auf einzelne Rechtsverhältnisse anwendet. Andere Landesgesetze dagegen haben eine vollständige Kodifikation des Anfechtungsrechts unternommen. Zwar bildet auch hier das Römische Recht den gemeinsamen Ausgangspunkt; vielfach hat jedoch eine Durchbrechung der römischrechtlichen Grundsätze stattgefunden, indem die Bedürfnisse des Verkehrs durch Anerkennung neuer Gesichtspunkte sich Geltung verschafft haben. Zn Folge dessen läßt die heutige Gestaltung des Anfechtungsrechts in den einzelnen Bundesstaaten die Gemeinschaftlichkeit der geschichtlichen Grundlage oft kaum mehr erkennen. Schon die Verschiedenheiten und die Ungewißheiten des bestehenden Rechtszuftaudes würden die einheitliche Regelung desselben wünschenswerth erscheinen lassen. Dringlich aber wird eine solche durch das Inkrafttreten der Konkursordnung. Dieselbe bringt eine neue Auffassung des Anfechtungsrechts zur Geltung. Als die Grundlage für die Anfechtung erscheint ihr der Mangel der
Im Wolfsgruvd.
Von Fritz Brentano.
«Fortsetzung.)
„Er hofft gegen Abend wieder daheim zu sein," entgegnete die Frau, den Gast mit unruhigen Blicken musternd, „doch darf ich fragen, wer Ihr seid und was Euch zu uns führt?"
„DaS sollt Ihr wissen, Frau," antwortete der Fremde, „ich heiße Kieper und bin der künftige Förster auf Neuda, also Euer Rachbar." „Man hat mich in Dessau angewiesen, mich an Euer» Mann zu wenden, der mich über manches in meinem Dienst belehren wird."
„Er sprach mir nicht davon," sagte die Frau.
„Wäre ein Kunststück gewesen," entgegnete Kieper, da er keinesfall darum wußte. Die Sache hat sich rasch mit mir gemacht. Doch er ist ja heute zum Oberforstmeister bestellt, jedenfals hängt dies mit der Angelegenheit zusammen."
„Meint Ihr, daß es nur das wäre," fragte rasch die Frau, und es blitzte einen Augenblick wie ein Strahl der Freude über ihr blasses Gesicht.
„WaS sonst?" fragte Kieper, sie prüfend anschauend, „oder hätte er etwas zu fürchten, Frau? Eine Nachlässigkeit im Dienst etwa?"
„Gott bewahre," rief erschrocken die Försterin, „mein Mann ist der treueste Diener des Fürsten, — aber, man weiß nie — cs gibt Verläumder — diese Berufung nach Dessau — eS ist das erstemal —"
„Nun ja, hat Euch erschreckt, glaub's wohl," sprach beruhigend der Gast. Doch könnt Ihr darüber außer Sorge sein, wenn eS so ist, wie Ihr sagt. Allein nun zu
früher vorhanden gewesenen Befriedigungsmittel, vor welchem die Gläubiger zu der Zeit, wo sie aus dem Vermögen des Schuldners Befriedigung suchen, sich befinden. Dem verletzten Befriedigungsrechte der Gläubiger gegenüber sollen für sie die Mittel zurückgeschafft werden können, welche der Schuldner entweder in betrüglichem Einverständnisse mit dem Empfänger oder welche er in einer verhältnißmäßig nahen Vergangenheit unentgeltlich aufgegeben hatte. Mit dieser Gegenüberstellung der principiellen Auffassung, wie sie dem Anfechtungsrechte der Konkursorduung zum Gnmde liegt und der Anschauung des bisherigen Rechtssystems, sind die Unterschiede des alten und des neuen Rechts keineswegs erschöpft. Dem gemeinen Rechte gegenüber mag noch daran erinnert werden, daß nach diesem auch bloße Unterlassungen der Anfechtung unterliegen können und der Anfechtbarkeit derjenigen Rechtshandlungen, welche häufig vorkommen, nämlich welche Befriedigung, Sicherstellung oder Deckung einzelner Gläubiger bezwecken, in der schwankendsten und verschiedenartigsten Weise bald eine unzureichende, bald eine übermäßige Ausdehnung gegeben wird. Dem preußischen Rechte gegenüber, welches in seiner principiellen Auffassung der Konkursordnung unverkennbar näher steht, als das gemeine Recht, können nach dem Jnkrafttteten der Konkursordnung erhebliche Verschiedenheiten im thatsäch- lichen Ergebnisse namentlich dadurch eintreten, daß fortan im Falle eines Konkursverfahrens die Anfechtung freigebiger Verfügungen statt auf die letzten zwei Jahre, aus einen einjährigen Zeitraum beschränkt ist, freigebige Verfügungen zu Gunsten des Ehegatten nicht mehr zeitlich unbeschränkt, sondern durch einen zweijährigen Zeitraum beschränkt anfechtbar sind und ebenso die Dauer der für die Anfechtung entgeltlicher Verträge mit Verwandten aner- kanntenj Rechtsvermuthung eine wesentlich Abkürzung erfahren hat. Das Nebeneinanderbestehen so erheblich verschiedener Rechtsnormen für die Anfechtung, je nachdem über das Vermögen des Schuldners das Konkursverfahren eröffnet ist oder nicht, würde nun aber nicht bei der Gleichartigkeit der in beiden Fällen vorliegenden Rechtsverletzung als eine Störung der inneren Harmonie des Rechts empfunden werden müssen, sondern auch in wirthschaftlicher Beziehung zu bedenklichen Unzuträglichkeiten führen. Insoweit die Anfechtung außerhalb des Konkurses ausgeschlossen oder beschränkter ist, als in demselben, werden einerseits der Schuldner und die durch eine Anfechtung bedrohten Personen verleitet, die Eröffnung des Konkurses obwohl alle Erfordernisse für dieselbe vorliegen, zu verschleppen oder zu umgehen, und werden andererseits Gläubiger auch dann, wenn sonst das gewöhnliche Vollstreckungsverfahren zur Befriedigung der Einzelnen völlig ausreichen und ein die Mehrheit der Gläubiger, wie den Schuldner gleich beeinträchtigender Konkurs zu verhüten sein würde, dazu gedrängt, die Eröffnung des Konkurses herbeizuführen.
meiner Angelegenheit, Frau. Kann ich bei Euch die Rückkehr Eures Mannes abwarten? Ich komme verteufelt weit her, bin heute schon ein tüchtiges Stück maschirt, und möchte den Weg nicht umsonst gemacht haben."
„Das sollt Ihr auch nicht," antwortete die Försterin. „Was unser einsames HauS bietet, steht Euch gerne zu Diensten."
„Und das ist jedenfalls mehr als ich bedarf," sprach treuherzig der Gast. „Doch Ihr seid leidend, Frau, wie es scheint? Habt Ihr Niemand um Euch und läßt Euch Euer Mann so ganz allein, wenn ihn sein Beruf tagelang vom HauS fern hält 2"
„Was dentt Ihr wohl," antwortete hastig die Försterin. „Mein Mann ist die Besorgniß selbst. Die Magd ist drüben in unserem kleinen Garten und draußen der Bursche thut alles, was ich wünsche. Auch bin ich nicht so leidend, wie Ihr zu glauben scheint, und sorge für alle meine Bedürfniffe selbst."
„Und besucht Euch kein Arzt," forschte Kieper, deflm Blick theilnahmSvoll auf der Frau ruhte.
„Vor Jahren kam er öfters," entgegnete diese, „doch helfen konnte er nicht. Mein Uebel ist kein körperliches. Ich habe einst Schweres erlebt," fuhr sie mit leiser Stimme, fast träumerisch fort — „nehmt's nicht übel, Herr, wenn ich Euch, dem Fremden, darüber nicht näher berichten kann — seit jener Zeit ist eine krankhafte Abspannung über mich gekommen — ich bin müde — so müde--"
„Und habt Ihr nie versucht, Frau, Euch aus diesem Zustand aufzuraffen?" fragte der Gast, nach einer klemm Pause, in einem Ton, dessen mllde Weichheit gar selisam- lich mit seinem rauhen Aeußern conttastirte, „der starke Willm vermag viel."
Diese Rollen wechseln, soweit umgekehrt die Anfechtbarkeit außerhalb des Konkurses die Grenzen derselben im Konkurse überschreiten würde. Nicht aber von solchen Verschiedenheiten des Rechts und dem hieraus entspringenden Widerstreite betheiligter Personen darf die Eröffnung oder Abwendung eines in weite Kreise eingreifenden Konkursverfahrens abhängen, sondern nur davon ob die Konkurseröffnung den allgemeinen rechtlichen Voraussetzungen und thatsächlichen Verhältnissen entsprechend ist.
Tagesbericht.
Der Bundesrath gmehmigte in seiner Sitzung am 3. d. den Zolltarif-Entwurf mit einigen Abänderungen.
Gegenüber den Gerüchten, welche am Montag im Reichstage und in Berlin überhaupt umgingen und ihren Weg auch in einige Blätter gefunden hatten, nämlich daß zwei Hofdamen im kronprinzlichen Palais an Diphtheritis er- krantt und nach einem Krankenhaus gebracht, sowie daß die kronprinzlichen Kinder auf Befehl des Kaisers sofort nach Wiesbaden geschickt würden, erfährt die „Schles. Ztg." von, wie sie sagt, gut unterrichteter Seite, daß im Palais allerdings zwei Personen erkrankt sind, eine Erzieherin und eine Kinderfrau, und zwar in Folge von Erkältung; irgend welche Symptome eines diphtherittschen Leidens sind in beiden Fällen nicht zu Tage getreten. Was die Reise der kronprinzlichen FamUie nach Wiesbaden betrifft, so war dieselbe schon am Freitag beschlossen und zwar lediglich deß- halb, weil die hohen Herrschaften nach dem schweren Schlage, der sie betroffen hat, einige Zeit in vollständiger Stille und Zurückgezogenheit zu leben wünschen.
Die Nakional-Zeitung unterzieht die Kombinationen, welche an die Unterredung des Reichskanzlers mit Herrn Windthorst geknüpft werden, einer Betrachtung in welcher sie ausführt, daß sie über den Verlauf der Verhandlungen mit Rom zunächst vollständig beruhigt sei, ob nun eine Verständigung über die Wirtschaftspolitik zu Stande kommt Ober nicht. „Um was es sich gegenüber Rom handelt, das hat unser Kaiser selbst, hat noch vorlängst der Kronprinz in seinem berühmten Schreiben ausgesprochen. In zahllosen Reden haben der Reichskanzler wie der Kultusminister die feste Grenze gezogen, an welcher das preußische Staatsinteresse gebietet festen Fußes zu warten, bis von anderer Seite diese Linie acceptirt wird. Hier ist ein Rückweichen, gar eine Umkehr undenkbar. Darüber wird man sich wohl nirgends Täuschungen hingeben, wo man eine Ahnung von preußischen Traditionen und dem rocher de bronze preußischer Staatssouveränität hat, der nicht mit Garnzöllen und Tabakssteuern ausgewogen werden kann. Ein Ausgleich mit Rom auf den Grundlagen des kronprinzlichen Schreibens würde auch unter den Unterstützern
„Der starke Willen," flüsterte die Försterin fast unhörbar — „ja, ich habe es oft versucht und glaubte schon, es sei gelungen. Aber wenn das Schreckliche wiederkehrt und immer wiederkehrt — wenn die halberstorbene Er- inncrung gewaltsam wieder geweckt wird, daß der nagende Wurm nicht stirbt und das Gedenken nicht erlischt — da — da raffe sich Einer auf!"
„Frau, Frau," sprach ernst der Fremde, „Euch scheint etwas Schwere« zu drücken und Ihr grabt es in Eurer Waldeinsamkeit immer tiefer in Euer Inneres hinein. Das ist schlinnn, sehr schlimm! Habt Ihr benn Niemand, dem Ihr Euch anvertrauen, bei dem Ihr Euer Herz erleichtern könnt? Euer Mann —"
„Mein Mann! Trägt er denn nicht denselben Jammer!" schrie die Försterin auf; doch als habe sie schon zuviel gesagt, sah sie ihren Gast mit flehenden Blick an und fuhr ruhiger fort:
„Herr, ich weiß nicht, was mich antrieb, Euch, einem Fremden mehr zu sagen, als in dm siebm langen Jahren unseres Leidms irgenb einem Menschen. Aber ich bitte Euch, benkt nichts Schlimmes von meinem braven Mann. Was uns bedrückt, glaubt mir, ist keine Schuld, und sollten es auch gewisse Menschen als eine solche betrachten, — der Allmächtige über uns weiß es besser er wird uns richten nach seiner Gnade."
Sie war in ihren Sessel zurückgesunken, das leichte Roth der Erregung verschwand von ihrem Gesicht und machte der früheren Blässe Platz, während ihre Hand wieder kraftlos auf dem Haupt des Hundes ruhte, der seinen Platz unbeweglich behauptet hatte und sie jetzt mit seinen großen klugen Augen anstarrte.