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Mr. 79

Marburg, Donnerstag, 3. April 1879

XIV. Jahrgang

Anzeigen nimmt entgegen: Ht Grprditivn b.Blatte#, sowie d-Annoncen-Bureaux von Th. Dietrich & Co. in gnffel und Hannover; Th. Dietrich in Frankfurt a.M.; Bsenstein & Vogler in ikfurt a. M., Berlin, zig, Cöln re.; Rudolf Koffe in Berlin, Frank­furt a. M. :c.

WttlfkMc Jritmig.

Anzeigen nimmt entgegen: die Expedition d. Blattes, sowie d. Annoncen-Bureaux von ®. L. Daube & Co. in Frankfurt a. M; Jägerische Buchhandlung daselbst; Hermann'sche Buchhandl. daselbst; Jnvalidendank in Berlin; W. Thienes in Elberfeld; C. Schlotte in Bremen.

Erscheint täglich außer an den Werktagen nach Sonn- und Feiertagen. Preis für das Quartal mit der wöchentlichen Beilage „JllustrirteS SonntagSblatt" durch die Expedition (Ko ch'sche Buchdruckerei) bezogen 2i Mark, durch die Postämter des Deutschen Reiches 2 Mark 50 Psg. (exel. Bestellgebühr). — Jnsertionsgebühr für die gespaltene Zeile 10 Pfg. Für in der Expedition zu ertheilende Auskunft und Annahme von Adreffen werden 25 Psg. berechnet.

Tagesbericht.

Der Kaiser machte gestern, 1. April, im offenen Wagen «ne Spazierfahrt. — Dem Fürsten Reichskanzler gingen anläßlich seines gestrigen Geburtstages seitens des Kaisers, der königlichen Familie, der deutschen und außerdeutschen Souveräne zahlreiche Glückwünsche zu. Mele Diplomaten, Minister und Abgeordneten statteten ihm persönlich ihre Gratulationsbesuche ab, unter den Militärs bemerkte man die Feldmarschälle v. Molkte und v. Manteuffel. — Der Großherzog von Baden stattete gestern Mittag dem Fürsten Bismarck ebenfalls einen Gratulationsbesuch ab.

Der „Reichsanzeiger" veröffentlicht eine Verordnung des Cultusministers und des Handelsministers, wonach mit Rücksicht daraus, daß in dem Gouvernement Astrachan die Pestepidemie in der Hauptsache als erloschen anzusehen und mit Bestimmtheit anzunehmen ist, daß die Pest in keinem anderen Gebietstheile Rußlands herrscht, die Verordnung vom 20. Februar, betreffend die Maßregeln zur Sicherung gegen das Eindringen der Pest auf dem Wege des See­verkehrs in Uebereinstimmung mit dem Reichskanzler dahin abgeändert wird, daß die sanitäre Inspektion des Schiffs­verkehrs auf Provenienzen aus russischen Häfen des Schwar­zen und Asow'schen Meeres beschränkt, bezüglich der Pro­venienzen aus russischen Ostseehäfen aufgehoben wird. Für Schiffe aus den letzteren Häfen ist nur eine der Paßrevi- sisn entsprechende Controle der Schiffsmannschaften beizu­behalten, außerdem Fürsorge zu treffen, daß nicht Maaren eingeführt werden, welche dem Verbote vom 21. Januar unterliegen.

Die Wahlprüfungscommifsion des Reichstags beschloß, die Ungiltigkeitserklärung der Wahl Knobloch's (Labiau- Wehlau) zu. beantragen. Die Petitionscemmission beschloß über die Petitionen, betreffend die Abänderung des Civil- standesgesetzes (auf sacultanve Civilehe abzielend) zur Tages­ordnung überzugehen. — In der Commission für den An­trag Stumm betreffs der obligatorischen Arbeiterkassen er­klärte der Rcgierungscommissar een Stumm'schen Gesetz­entwurf für unannehmbar. Die Materie sei für ein ge­setzgeberisches Vorgehen überhaupt noch nicht spruchreif.

Dem Reichstage ist ein Gesetzentwurf, betr. die Anfech­tung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens zugegangen. Die wichtigsten lauten:

§. 1. Rechtshandlungen eines Schuldners können außerhalb des Konkursverfahrens zum Zwecke der Befrie­digung eines Gläubigers als diesem gegenüber unwirksam nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angefochten werden.

§. 2. Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger, welcher einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat, befugt, sofern die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat, oder anzunehmen ist, daß sie zu einer solchen nicht führen würde.

§. 3. Anfechtbar sind: 1) Rechtshandlungen, welche der Schuldner in der dem anderen Theile bekannten Ab­sicht, seine Gläubiger zu benachtheiligen, vorgenommen hat; 2) die in dem letzten Jahre vor der Rechtshängigkeit des Anfechtungsanspruchs geschlossenen entgeltlichen Verträge des Schuldners mit seinen Ehegatten, vor oder während der Ehe, mit seinen oder seines Ehegatten Verwandten in aus- und absteigender Linie, mit seinen oder seines Ehegatten voll- und halbbürtigen Geschwister, oder mit dem Ehegatten einer dieser Personen, sofern durch den Anschluß des Ver­trages die Gläubiger des Schuldners benachtheiligt werden und der andere Theil nicht beweist, daß ihm zur Zeit des Vertragsabschlusses eine Absicht des Schuldners, die Gläu­biger zu benachtheiligen, nicht bekannt war; 3) die in dem letzten Jahre vor der Rechtshängigkeit des Anfechtungsan­spruchs von dem Schuldner vorgenommenen unentgeltlichen Verfügungen, sofern nicht dieselben gebräuchliche Gelegen­heitsgeschenke zum Gegenstände hatten; 4) die in den letzten zwei Jahren vor der Rechtshängigkeit des Anfech­tungsanspruchs von dem Schuldner vorgenommenen unent­geltlichen Verfügungen zu Gunsten seines Ehegatten, sowie eine innerhalb dieses Zeitraums von ihm bewirkte Sicher­stellung oder Rückgewähr eines Heirathsguts oder des ge­setzlich in seine Verwaltung gekommenen Vermögens seiner Ehefrau, sofern er nicht zu der Sicherstellung oder Rück­gewähr durch das Gesetz oder durch einen vor diesem Zeit­räume geschlossenen Vertrag verpflichtet war.

§. 13. Dieses Gesetz tritt im ganzen Umfange des Reichs gleichzeitig mit der Konkursordnung in Kraft. Dasselbe findet auch auf die vor?'diesem Zeitpunkte vorge­nommenen Rechtshandlungen Anwendung, sofern sie nicht nach den Vorschriften den bisherigen Gesetze der Anfechtung entzogen oder in geringerem Umfange unterworfen sind. Ist der Anfechtungsanspruch zur Zeit des Jnkrafttreteus dieses Gesetzes rechtshängig, so bleiben für die Entscheidung des Rechtsstreits die Vorschriften der bisherigen Gesetze maßgebend.

Die Konkursordnung enthält in den §§. 22 bis 34 Bestimmungen über die Anfechtung der von einem Gemein­schuldner vor der Eröffnung des Konkursverfahrens vorge- nommenenen Rechtshandlungen. Schon bei Aufstellung des Entwurfs, der Konkursordnung wurde auf das Be- dürfniß hingewiesen, die Anfechtungsvorschristen außerhalb des Konkurses mit der für den Konkurs gegebenen Grund­sätzen in Uebereinstimmung zu bringen. Auch bei den landesgesetzlichen Vorbereitungen zur Ausführung der Reichs-

justizgesetze ist das Bedürfniß, diese Uebereinstimmung her­beizuführen, mehrfach hervorgetreten. Es ist hierbei die Frage aufgeworfen, ob nicht eine reichsgesetzliche Regelung dem Wege der Landesgesetzgebung vorzuziehen sei. Diese Aufgabe ist in den Motiven zur Konkursordnung zwar an die einzelnen Landesgesetzgebungen gestellt worden. Dies hat jedoch nur darin seinen Grund, daß der Zweck der damaligen gesetzgeberischen Vorbereitungen auf die im Gebiete des Konkursrechts aufzuftellenden Rechtsnormen sich beschränkte. Keineswegs hat damit der Frage vorge­griffen werden sollen, ob die Erfüllung der jetzt zu lösenden Aufgabe zweckmäßiger im Wege der Reichsgesetzgebung oder im Wege der Landesgesetzgebung erfolge. Eine reichs­gesetzliche Regelung begegnet in dem z. Z. noch verschiedenen bürgerlichen Rechte nirgends einem ernsthaften Hindernisse. Dagegen würde die nothwendig einheitliche und gleich­mäßige Lösung der Aufgabe bei einem gesonderten Vorgehen der einzelnen Landesgesetzgebungen schwerlich zu erzielen sein. Bereit« weisen die in mehreren Bundes­staaten aufgestellten Entwürfe der Ausführungsgcsetze zu den Reichsjustizgesetzen, insoweit dieselben mit einer Neu­gestaltung des Anfechtungsrechts außerhalb des Koncurses sich beschäfügt haben, (Bayeni, Württemberg, Baden, Groß- herzogth. Sachsen),firn Verhältnisse zu einander nicht uner­hebliche Divergenzen auf, obwohl es in der ausgesprochenen Tendenz aller dieser Entwürfe gelegen hat, daS bestehende Anfechtungsrecht den Vorschriften der Koncursordnung an­zupassen. Eine örtliche Verschiedenheit des Rechts aber würde zu einer neuen Verwirrung deS Rechtszustandes führen. Der von der einen Landesgesetzgebung hergestellte Einklang mit der Koncursordnung würde in seinem Er­folge dadurch gefährdet werden, daß derselbe von einer anderen Landesgesetzgebung nicht gleichmäßig erzielt wird. Leicht würde ja nach der größeren oder geringeren Anfechtbarkeit die Vornahme einer Rechtshandlung oder zeitweilig dev- Wohnsitz deS Schuldners oder des Dertrags- genossen desselben nach dem Gebiete eines anderen Bundes­staates verlegt oder die von der Rechtshandlung betroffene Sache dort hinüber geschafft werden können. Die alle Theile Deutschlands umfassende reichsgesetzliche Regelung verdient daher unzweifelhaft den Vorzug.

Die deutsche Presse hat sich vielfach beschäftigt mit einer Mission welche die russische Regierung Herrn von Hamburger übertragen haben soll. Man sprach davon, daß derselbe mit der italienischen Regierung über die Lösung der griechischen Frage unterhandeln soll. Die Anwesen­heit des genannten Herrn in Rom hat den fraglichen Ge­rüchten eine gewisse Wahrscheinlichkeit gegeben. Wie jedoch der „Courrier d'Jtalie" berichtet, ist Herr von Hamburger in reinen Privatangelegenheiten nach Rom gereist. Der angebliche Unterhändler wird sich nämlich dort verheirathen.

Am Wolfsgnmd.

Von Fritz Brentano.

(Fortsetzung.)

Und daS war der Mann, der eben vor dem Leiblakei Claus Justi stand, auf sein hohes Rohr mit schwerem goldenen Knopf gestützt, die Finger voll blitzender Ringe.

Es waren einige 40 Jahre dahin, da hatte ihn der Satti mit andören rohen Jungen auf der Straße verhöhnt und sie hatten dem Judenjungen Steine nachgeworfen.

Und heute?

„Ihr werdet mich doch um Gotteswillen nicht in's Un­glück stürzen," sprach der Lakei mit flehender Stimme, „das wäre schlecht und grausam von Euch, Herr Henoch!"

„Schlecht! Grausam! Ja, ja, 's ist die alte Redensart, murmelte halblaut der Jude. „Kenn' ich sie doch seit langen Jahren! Wenn er soll geben Geld, heißt'r der liebe Henoch, der gute Henoch; aber verlangt er zurück sein Geld, dann ist er der schlechte, der grausame Henoch und nichts ist leidig genug, was ihm nicht wird gewünscht auf den Hals."

„Hab' ich Euch nicht stets die Zinsen pünktlich be­zahlt," sprach der Lakei, „und, weiß Gott, sie waren schwer genug."

„Was heißt schwer genug?" fuhr Henoch auf. „Ehr­liche sieben Perzent! Wißt Ihr doch nicht, waö mir die Summe anderweitig trüge. Schöne 300 Ducaten! Ich bin wahrhaftig ein schlechter Vater meiner Kinder, daß ich mache solche Geschäfte!

,;Das ist es ja eben," antwortete der Lakai, „300 Ducaten! Mein Sohn behauptet, daß Ihr damals seine

Noch in unverantwortlicher Weise mißbrauchtet und ihm nur 200 gegeben habt."

„Euer Sohn behauptet," höhnte Henoch, „aber der Schuldschein beweist. Wenn übrigens jetzt der Herr För­ster die Summe abstreiten will, die er als Forstkassenge­hilfe von mir borgte — auch gut! So wird Henoch wissen zu beweism, wozu sie der junge Herr damals so noth­wendig gebrauchte."

Der alte Claus erbleichte, als sein Auge dem stechen­den Blick des Wucherers begegnete und mit zitternder Stimme antwortete er: „Wer spricht von Abstreiten, Herr Henoch! Was hat er überhaupt mein Sohn, der Förster, noch mit der Geschichte zu thun? Habt Ihr ihn und sein krankes Weib nicht gequält bis aufs Blut, bis ich auf Euren eige­nen Wunsch die Schuld übernahm und Euch die Verschrei­bung aus mein Häuschen gab? Nur nicht drängen sollt Ihr mich Tag für Tag. Wißt ihr doch ganz genau, daß ich jetzt nicht im Stande bin zu zahlen."

„Ich weiß, daß Ihr es nie fein werdet," entgegnete Henoch. „Versteht ihr doch nicht zu gebrauchen Eure Stellung. Wäre ich Claus Justi und so viel um den Fürsten herum, mancher Ducaten sollte fallm in meine Tasche."

„Ich verstehe wohl, wie Ihr es meint," erwiderte der Lakai, „wenn ich auch das nicht zu thun verstehe, was Ihr meint. Ich bin arm, aber ehrlich und kein Kriecher und Fuchsschwänzer, der für andere beim Fürstm intriguirt und bettelt. Ich weiß wohl, das Pack was Serenissimus von seiner Reise aus Welschland mit brachte, hat derlei getrieben; darum ist auch einer nach dem andern vom Herrn zum Teufel gejagt worden, als ihre Stänkereien an den Tag kamen."

„So alt, so alt," murmelte Henoch, „und noch so hitzig. Ei! Ei! Wer redet von Jntriguen — von Stänkereien? Gibt es nicht Dinge genug, die der eine oder der andere zu erlangen wünscht — wo ein gutes Wort zu rechter Zeit Serenissimus in's Ohr geflüstert, seine Wirkung thut, ohne daß man braucht zu intriguiren? Hört mich an, Justi, ich will sprechen ganz offen mit Euch. Seht, ich bin ein Mann, von vielen beneidet. 'S ist wahr, ich habe ein bischen Geld — schwerverdientes Geld — ich hab 'ne tüch­tige Frau, 'ne schöne Tochter und könnte sein glücklich, wenn ich nicht hätte noch etwas — einen Wurm, der nagte an meinen Glück. Ich habe einen schlechten Namen."

„Das weiß ^ott", murmelte der Lakei.

„Gauner! 'S ist 'ne Gewalt! Wie vor vielen Jahren haben bekommen unsere Leute ihre neuen Namen von der Regierung, hat eS gefallen einem Herrn Commissar, meinen Vorfahren, der geheißen hat Gedalje ben Jsrati — Gedalje der Sohn Israels — zu nennen Gauner. Und wir haben behalten müssen den Namen bis heute! Wahrhaftig, kein guter Name! Wenn ich gehe über die Straße und es spricht einer laut hinter mir: „Da geht der Gauner!" was will ich machen? Oder wenn meine Rebekka hinter sich hören muß: „Da geht die Frau von dem alten Gauner!" und kommt nach HauS, krank vor Gift und Galle — ich kann nichts machen, — 'S ist doch mein Namen! Drum möchte ich haben die Erlaubniß vom Fürsten, ihn zu verändern. Aber ich will wissm vorher, wie SerenifstmuS darüber dentt, und dazu könnt Ihr mir behilflich sein, Justi!"

„Ich? Wüßte nicht wie," antwortete der Alte.

„Laßt bei dieser Gelegenheit da und dort ein Wörtchen fallen und horcht auf die Sache, was SerenissimiS spricht. Und denkt Ihr, daß eS Zeit ist, daß er nicht nein sagen