kungMer Ueberzeugung eine gewisse Zurückhaltung und mit »MiaLna in seiner Darstellung, deren Wirkung kein rgebrMrischer Uebcrfluß würde erreicht haben. Seine ganze die Me Erscheinung war diesem Eindruck vollkommen an- Men. — Die Anregung, die nicht bloß von seinen bestiniMsungen ausging, die Einsicht von dem Werthe zechen Mlicher Betrachtung und einer wichtigen Methode bei h anwWVtudium war ein Gewinn, den ich nicht hoch genug rlngelMlagm kann, ja ich weiß nicht, ob ich sonst je aus EabiaXn ordentlichen Weg gekommen wäre. Für x die »vieles Andere hat er uns den Sinn erschlossen, wie geräiMes Buch aus seiner Bibliothek ward nach Hause ge- Die anmuthige Weise, mit welcher er wohl ge- te LuMllich etwas vorlas, eine Stelle aus „Wilhelm Meister", ldriamDied von Göthe, ist mir noch so lebhaft in Gedanken, )ie llMhabe ich ihm erst gestern zugehört. Eine solche Rich- eral Mnach Freier Ausbildung wie sie damals unter den HStudirenden in Marburg, scheint jetzt seltener zu sein nbuti 1 bem Ernst ist die Heiterkeit entzogen worden." Ein a neue» bes Lehrers aus dem Munde berühmt gewordener durch Mer gilt wohl mehr als alle äußerliche Auszeichnung, wird. Marburg, 21. Februar. Die akademische Feier zum UebenWchtuisse des hundertjährigen Geburtstages Savignys ciffen.H heute zur festgesetzten Stunde im Saalbau vor zcchl- s her» erschienenem Publikum statt. Im Hintergründe des Ms war die Rednerbühne aufgestellt, vor ihr hatte Sa- M Büste, umgeben von Bäumen und Gewächsen, ihren $ gefunden. Wie bei jeder akademischen Festfeier be- jm die Professoren und Lehrer der Universität unter irburIVortritt der sceptertragenden Pedellen und unter den ung Men der Musik in feierlichem Zuge den Saal; wie it, miMnlich waren auch diesmal wieder verschiedene der aus Dozenten zu spät, so daß der feierliche Zug ein GcbrMimtbild unserer Universitätslehrer nicht bot. Die Fest- ischlago hielt Herr Professor Enneccerus. Er gab eine immeti sticht über das Leben Savignys; wir brauchen dies hier
; ueha zu wiederholen, da wir unseren Lesern schon einen n Brt I von Savignys Leben in einer der früheren Nummern
iterativ er Zeitung gegeben haben. Für uns Marburger war ier ek lich diejenige Episode aus Savignys Leben die inter- a Br teste, welche seinen Aufenthalt hier in Marburg be-
eund i worüber wir in vorstehendem Artikel einige Mitthei-
Savi it gegeben haben, denen wir noch anfügen, daß Ta
rn Ki s erstes Meisterwerk „Das Recht des Besitzes" in as, 71 felden geschrieben ist. Wir hätten nur noch als tte ft Arger gewünscht, daß auch der weiter so anregende
Ten, Mr, welchen Savigny mit dem Pfarrer Bang in t FaMdm auch noch hatte, nachdem er Marburg verließ, Zrof. Me würdigende Erwähnung gefunden hätte. Nach Be- rhür,Hung der Biographie schilderte der Festredner in beuch W Worten Savignys Stellung zur Wissenschaft, na- ny's Mich als Schöpfer der historischen Richtung in der LchwaMwissenschaft. Sehr gelungen war der kurze historische 'urgs Mlick, den der Redner über die Richtung und den manch» des Rechtsstudiums vor Savigny und Hugo gab. uerthMrend gedachte er auch Savignys Thätigkeit als aka- von Mhen Lehrers, welche hoffentlich auf guten Boden ge- esem M tst. Ebenso sind auch die Worte, welche der Herr ümm, M>ner über Savignys Stellung in der Frage über die 1802 Ofuug eines allgemeinen Civilgesetzbuchs gesprochen, von mter »scher Bedeutung für die Gegenwart; wir hätten nur bolphiipscht, daß die veränderten politischen Verhältnisse avignMN der Zeit, wo Savigny sich gegen ein allgemeines ,t ihrWches Civilgesetzbuch aussprach und zwischen der unsrigen Las V hervorgehoben wäre. — Jedenfalls war die Feier ii, bevGdurchaus würdige und befriedigende und hat hierzu : ergiWerr Festredner das Seine mitgethan. Leider trat chiedcWie schlechte Akustik des Saales heute wieder so recht 1802M und war sehr störend.
Ige, Marburg, 21. Febr. Gegenüber den Mittheilungen 3—4»Hess. Morgenz." und des „Berl. Börs.-Cour." über .803 Oesetzung der Oberreichsanwaltsstelle durch den ersten >gierizWenten des Appellationsgerichts in Kassel verweisen ■inen Vst unsere Berliner ** - Correspondenz in voriger er s<Wter in derselben—die bekanntlich stets zuverlässig in- genen Wtt ist — heißt es: „Es werden wiederholt Justizbe- felbft I genannt welche zu künftigen Beamten des Reichsge- lufsatzG bestimmt sein sollen; so bezeichnete man kürzlich einen •rage Mtionsgerichtsprästdenten als künftigen Oberreichsan- nbeslE Diese Mittheilung ist indeß falsch, ebenso wie alle EiferMin gehaltenen, denn es sind zur Zeit noch nicht !en. M die Vorschläge festgestellt worden."
besuche Wchwtge, 17. Febr. In der Nacht vom 14. auf »gewäMö. d. M. brannten auf dem Gute des Herrn che ÄMafen von Hessen-Philippsthal Barchfeld zu Willers- deuWen drei mit Stroh und ca. 40 Schock Hafer ge- wignsI § e l d s ch e u e r n total nieder. Das Feuer ist wahr- iris «Vch von ruchloser Hand angelegt worden.
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Born Reichstag.
Berlin, 20. Februar 1879.
iruderDei der Wahl des zweiten Vicepräsidentm werden 210 >ys Teit abgegeben. 11 Zettel sind unbeschrieben, 122 er- s, bWucius, 75 v. Seydewitz, die übrigen «stimmen sind r VoMtert. LuciuS, der somit gewählt ist, nimmt die Wahl t, zuMv an. Es folgte die Erste und zweite Berathung auz0§LMrreichisch-deutschen Handelsvertrages. Minister v. ZciW leitet die Debatte ein mit einem Ueberblick über die und Mrhandlungen: die österreichischen Vorschläge wären mes Wiich weiter gegangen als im diesseitigen Interesse AuWil war; daher sei viel Zeit bis zur Erzielung einer
Verständigung vergangen. Die Reichsregierung sei sich bei Abschluß des Vertrages ihrer vollen Verantwortlichkeit bewußt gewesen, der Abschluß unter Vorbehalt der Zustimmung des Reichstags erfolgt. Die österreichische Regierung habe dies mit großer Zuvorkommenheit acceptirt. Der Vertrag sei nunmehr sofort vorgelegt und fei zu wünschen, daß derselbe bald zu Stande komme. Die Regierung habe die Interessen des Reiches, seines Handels runb Verkehrs auch in dem Vertrage möglichst gewahrt. (Beifall.) Delbrück gibt zu, daß bezüglich der Handelsverhältnisse zwischen Deutschland und Oesterreich zuletzt eine Nothlage entstanden sei, welcher durch den jetzigen Vertrag abgeholfen würde. Redner beleuchtet die früheren Handelsbeziehungen zwischen Deutschland und Oesterreich, deren hauptsächlichster Werth seit einem Vierteljahrhundert in dem Schutz der beiderseitigen Industrien bestand. Der Hauptwerth des Vertrages bestehe darin, daß er die Möglichkeit gewähre, zu einem neuen Vertrage auf Grundlage der früheren Verträge zu gelangen. Jedenfalls sei durch den Vertrag die Gefahr einer Entfremdung gegen Oesterreich vermieden, mit welchem man so lange in intimen handelspolitischen Verhältnissen gestanden. Bezüglich Meistbegünstigungs-Verhältnisses, des Veredlungsverkehrs, der Behandlung der Seinemraaren an der schlesischen Grenze und.des Zollkartells enthalte der Vertrag das möglichst Erreichbare. Hinsichtlich des Veredlungsverkehrs wäre es freilich besser gewesen, wenn die österreichische Regierung nicht allzuscharfe Maßregeln gegen etwaige Mißbräuche verlangt hätte. Delbrück beleuchtet diese Maßregeln im einzelnen und sucht nachzuweisen, daß dieselben als blosse Verkehrserschwerungen zu betrachten seien. Diese in österreichischen officiösen Kreisen gegen den Veredlungsverkehr herrschende Strömung sei sehr bedauerlich. Betreffs des Verkehrs der Eisenbahnwagen erkenne er im Einklang mit der Denkschrift an, daß das öffentliche Interesse hier das überwiegende sei. Nur bezüglich der Dauer des Vertrages habe er sehr ernste Bedenken. Der Vertrag sei für zu kurze Zeit abgeschlossen und hätte wenigstens bis 1. April oder 1. Juli 1880 ausgedehnt werden müssen, sonst komme man wieder in die Nothwendigkeit, den definitiven Handelsvertrag erst nachträglich durch den Reichstag genehmigen zu lassen, wenn man nicht etwa im Laufe des Decembers den Reichstag zu einer ausserordentlichen Session berufen wolle. Delbrück beantragt schließlich die Dnrchberathung des Vertrages im Plenum. Graf Udo Stolberg kritisirt einzelne Punkte des Vertrags sowie einzelne Ausführungen Delbrücks und wünscht, daß die zollfreie Einfuhr von Rohleinen ganz aufhöre. Richter (Hagen) bedauert, daß kein Tarifvertrag zu Stande gekommen sei und mißt die Hauptschuld daran der veränderten deutschen Zollpolitik bei, welche Redner angreift. Gammacher rechtfertigt den Vertrag und wünscht dessen Annahme. — Fortsetzung der Berathung morgen.
So» Landtage.
Berlin, 20. Februar 1879.
Das Herrenhaus genehmigte den Gesetzenttvurf betr. die Erweiterung der Zinsgarantie für die Bahn Finnentrop-Rothemühle und erledigte Petitionen, sowie den Bericht über die Verwaltung des Hinterlegungsfonds.
(Abgeordnetenhaus.) Bei der dritten Berathung des Gesetzentwurfs betreffend die akademische Gerichtsbarkeit kommt es zu einer längeren Debatte über die Bestimmung im § 6, wonach gegen Studirendc verhängte Freiheitsstrafen bis zu 2 Wochen im akademischen Carcer verbüßt werden können. Schließlich wird die Bestimmung bei Abstimmung durch itio in partes mit 130 gegen 115 Stimmen aufrechterhalten, obwohl Regierungs-Commisfar Goeppert erklärt hatte, dieselbe wiederspreche den Reichsgesetzen. Die übrigen Paragraphen werden mit einem unwesentlichen Zusatz genehmigt. Lasker verlangt mit Hinweis auf die Erklärung des Regierungs - CommissarS besondere Abstimmung über das ganze Gesetz, welches darauf in der vom Hause beschlossenen Form angenommen wird. — Nächste «Sitzung Freitag 10 Uhr.
Polizei-Berordunng, die Führung von Gesindebüchern betreffend.
Auf Grund des §. 11 der Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Landestheilen wird in Ausführung der noch geltenden älteren Gesinde-Ordnungen für Has zum Regierungsbezirk Cassel gehörige Gebiet des ehemaligen Kurfürften- thums Hessen Folgendes bestimmt:
§. 1. Jeder Dienstbote ist verpflichtet, bei seinem Eintritt in einen Gcsindedienst mit einem dem Gesetze, betreffend die Aufhebung der Abgaben für Gesindedienstbücher vom 21. Februar 1872 — G. S. S. 160 — entsprechenden von der Ortspolizeibehörde des Dienstortes ausgefertigten Gesindedienstbuch sich zu versehen.
Keine Dienstherrschaft darf einen Dienstboten ohne ein solches Dienstbuch in den Dienst nehmen.
§. 2. Das von der Ortspolizeibehörde ansgefertigte, bezw. bei einem Dienstwechsel in den Colonnen 2, 3 und 4 — Seite 2 und folgende — ausgefüllte Dienstbuch ist von dem Dienstboten bei seinem Eintritt in den Dienst der Dienstherrschaft zur Aufbewahrung zu übergeben.
Die Dienstherrschaft hat dasselbe aufzubewahren, nach Lösung des Dienstvertrages in den Colonnen 5 und 6 wahrheitsgetreu auszufüllen und dem Dienstboten wieder auszuhändigen.
§. 3. Der Dienstbote ist verpflichtet bei dem Aus
scheiden aus einem Dienstverhältniß, das mit dem Zeugniß seiner letzten Dienstherrschaft ausgefüllte Dienstbuch der Ortspolizeibehörde des bisherigen Dienstortes zur Beglaubigung und zum Eintrag etwaiger Bemerkungen vorzulegen.
§. 4. Tritt der Dienstbote nach Beendigung eines Gesindedienstverhältnisses nicht alsbald wieder in einen neuen Dienst ein, so hat er bei späterem Dienstantritt neben seinem Dienstbuch zugleich ein Führungs-Attest von der Ortsbehörde seines bisherigen Aufenthaltsortes der neuen Dienstherrschaft vorzulegen.
, §• 5. Verläßt ein Dienstbote eigenmächtig seinen Dienst, so hat die Dienstherrschaft neben dem Recht, dessen Bestrafung zu veranlassen, zugleich die Pflicht, das Dienstbuch nach Eintrag eines wahrheitsgetreuen Zeugnisses der Ortspolizeibehörde zur Kenntnißuahme zu übergeben.
§. 6. Uerbertretungen dieser Anordnungen Seitens der Dienstboten und Dienstherrschaften werden mit Geldbuße von 1 bis 20 Mark, im sUnvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft.
Cassel den 9. Januar 1879.
Königliche Regierung, Abth. des Innern.
Unter Bezugnahme auf die vorstehende Polizei-Verordnung über die Führung der Gesindedienstbücher weisen wir zur Beseitigung entstandener Zweifel darauf hin, daß die älteren, für das Gebiet des ehemaligen Kurfürftenthum Hessen erlassenen Gesinde-Ordnungen ihrem Hauptinhalte nach noch zu recht bestehen.
Zur Information der Herrschaften sowie der Dienstboten lassen wir nachstehende Bestimmungen aus den vorgedachten Gesinde-Ordnungen folgen.
Die Dienstboten sollen sich gegen ihre Herrschaft treu, fleißig, gehorsam, ehrerbietig, und unverdrossen zeigen, sich eines sittlichen, ordentlichen Lebenswandels befleißigen, den Vortheil ihrer Herrschaft auf alle erlaubte Art befördern und Schaden von ihr abwenden.
Derjenige Dienstbote, welcher von mehreren Herrschaften zu gleicher Zeit Miethgeld nimmt, ist straffällig und muß zu der Herrschaft, zu welcher er sich zuerst vermiethet hat, in Dienst gehen, das von den anderen Herrschaften empfangene Miethgeld aber zurückgeben.
Ebenso verfällt der Dienstbote, welcher vor abgelaufener Dienstzeit eigenwillig den Dienst verläßt, neben dem Verlust des zurückstehenden Lohnes der Bestrafung)
Vor Ablauf der Dienstzeit kann derjenige Dienstbote entlassen werden, welcher die bei der Vermiethung gerühmten Kenntnisse oder Fertigkeiten nicht besitzt, bezw. das Versprochene zu leisten nicht im Stande ist.
Die Dienstherrschaft, welche dem entlassenen Dienstboten wider besseres Wissen vorsätzlich ein unrichtiges Zeugniß giebt, ist strafbar.
Für den Neudruck der Gesinde-Dienstbücher sind diese Bestimmungen sowie die vorausgehende Polizei-Verordnung auf den inneren Seiten des Deckels der Gesinde-Dienstbücher abzudrucken.
Cassel den 9. Januar 1879.
Königliche Regierung, Abth. des Innern.
Telegraphische Depesche«.
Berlin, 20. Febr. Der Schluß des Landtags ist auf morgen Mittag 1 Uhr im weißen Saale des königlichen Schloßes nunmehr definitiv festgesetzt.
Bersailles, 20. Febr. Deputirtenkammer (Forts.) Justizminister Leroyer brandmarkt lebhaft die Commune; dieselbe sei kein durch die Verhältnisse hervorgerufener Ausbruch gewesen, sondern eine lange vorbereitete socialistische Bewegung, vollbracht unter erschwerenden Umständen im Angesicht des Feindes. Man könne unmöglich solchen Empörern Amnestie bewilligen, welche beanspruchen, die Commune wiederherzustellen und die Acte, für welche sie ver- urtheilt wurden, zu glorificiren. Leroyer widerspricht der Behauptung, daß die Mehrheit der öffentlichen Meinung der vollständigen Amnestie günstig sei; die Landbewohner wiesen dieselbe zurück. Der Minister erklärt weiter, er würde die volle Amnestie selbst dann nicht annehmen, wenn die überwältigende Mehrheit der öffentlichen Meinung sie fordern würde. Die Deputaten müßten die Regierung stützen und der öffentlichen Meinung widerstehen, wenn sie das Bewußtsein haben, daß die Regierung int Recht ist. Nach der Regierungsvorlage würden nur 1156 Personen von der Amnestie ausgeschlossen sein; auch diesen könne später Gnade bewilligt werden. Leroyer beschwört schließlich die Kammer, der Regierung ihr Vertrauen nicht zu versagen. (Beifall.) Nach einer Rede Naqnet's (Intransigent) , welcher für die Totalamnestie eintritt, wird die Generaldiscusston geschloffen. Morgen folgt die artikel- weise Berathung der Amnestievorlage. — Senat. Der Gesetzentwurf wegen Reorganisation der evangelischen Kirche Augsburgischer Consession, welcher dieser Kirche eine con- ftituirenbe Synode gewährt, wird mit 169 gegen 3 Stimmen angenommen.
London, 20. Febr. Im Unterhause antwortet North- cote auf Anfrage Cartwrights, er habe den Bericht Harrisons in Betreff der türkischen Finanzen noch nicht empfangen. Die Regierung habe nicht zugesagt, baß die Erneuerung bes Commissariats zur Eintreibung unb zur Controle der für eine Anleihe etwa verpfändeten türkischen Einkünfte ohne vorherige Sanctiou des Parlaments nicht erfolgen sollte. Tocquevilles Projekt sei noch nicht erwogen. Die Unruhen in Kairo und der Rücktritt Nubar Paschas würden bestätigt, aber von einer Demission Wilsons sei nichts bekannt.