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Marburg, Mittwoch, 27. März 1878
xni. MrgMg.
Anzeigen nimmt entgegen: die Expedition d.vlatte», sowie d.Annoncen-Bureaux von Th. Dietrich & Co. in jtajfel und Hannover; Th. Dietrich in Kankfurt a.M.; Haasenstein & Vogler in Frankfurt a. M., Berlin, Leipzig, Cvln rc.; Rudolf Moste in Berlin, Frankfurt a. M. rc.
(OlicrlicIMf jfitima.
Anzeigen nimmt entgegen: die Expedition d.Blatt et, sowie d Annoncen-Burcaux von ®. L. Daube & Co. in Frankfurt a. M.; Jäger'iche Buchhandlung daselbst; Hermann'sche Buchhandl. daselbst; Jnvalidendanl in Berlin; W. Thienes in Elberfeld; C- Schlotte in Bremen.
Erscheint täglich außer an den Werktagen nach Sonn- und Feiettagen- Preis für das Quartal mit der wöchentlichen Beilage „JllustrirteS Sonutagtblatt" durch die Expedition (Koch'sche Buchdruckerei) bezogen 2i Mark, durch die Postämter des Deutschen Reiches 2 Mark 50 Pfg. (eycl. Bestellgebühr). — Jnsertionsgebühr für die gespaltene Zeile 10 Pfa
Für in der Expedition zu ertheilende Auskunft und Annahme von Adressen werden 25 Pfg. berechnet.
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JllustrirteS SorrrrtagSblatt wolle man baldigst bei der nächstgelegenm Kost- anstatt (auf dem Lande bei den Landpostboten) machen. Im Feuilleton wird gleich im Anfang des zweiten Quartals von dem sehr beliebten Roman- und Humoresken-Schriftsteller
Ernst Eckstein
eine neue höchst spannende Novelle
Der alte Schürtlin
zum Abdruck kommen.
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Das Gesetz, belr. de» Verkehr mit Nahrungsmittel«, Geuutzmittelu und Gebrauchsgegeustäude«, welches dem Reichstage zur Berathung zugegangen, liegt jetzt im Drucke vor. Die 17 Paragraphen des Gesetzes
.Gundling hat nun ausgesoffen. Und fortan mit# m hr zu hoffen Bon dem Wein aus diesem Faß; Auch beim Abschied schmerzt ihn das. Drum war es fein letzter Wille, Daß doch ja in aller Stille Sein mit Wein gefüllter Bauch Käm' in eben diesen Schlauch, Daraus er sich unverdrossen Ost die Rase hat begossen.
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bt Stt ~ (Ein Schlemmer des 18. Jahrhunderts.) f Oste: ^"längst sind zwei Jahrhunderte darüber verstrichen, daß 1 r; rin Mann geboren wurde, welcher am Hofe des Preußen- __L kvnigs Friedrich Wilhelms I. eine nicht unbedeutende, wenn ml tmch gerade nicht rühmliche Rolle spielte: wir meinen den x Stell Geheimen Rath und Ober - Ceremonienmeister Freihernt [4- Jakob Paul von Gundling, welcher am 19. August 1673 .418 Sohn des Nürnberger Geistlichen Wolfgang Gundling rbag Licht der Welt erblickte. Es ist sattsam bekannt, wie Vorgenannte, welcher von Friedrich I. als Professor Berlin an die Ritterakademie (spätere Cadettenschule)
;U berufen worden war, demnächst unter dessen Nachfolger, ia,Ci Friedrich Wilhelm 1., an den Hof gezogen wurde, um als — ! ^sten Zeitungsreferent eine nicht unwichtige Stellung zu bekleiden, wie er aber in Folge seiner Trunksucht von Stufe ^Stuse sank, um schließlich als Hofnarr des vorgenannten 'nigs, welcher ihn trotzdem mit Ehrenstellen überhäufte sogar spottweise zum Präsidenten der Akademie er- nccrl. ^mnte, zu fungiren, bis er am 11. AprU 1731 zu Pots- >eilb tnt verstarb. Das lustige Leichenbegängniß, welches ihm z @[ König zu Theil werden ließ, dürfte wohl seines eichen schwerlich finden. Es ließ derselbe nämlich unseren ^ndling in einen Sarg legen, welcher die Form eines Weinfasses hatte, woraus oben ein weißes Kreuz angebracht " folgender Inschrift:
enthalten folgende hauptsächlichsten Bestimmungen: 1. Der Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln, mit Gegenständen, welche zur Haushaltung, häuslichen Einrichtung, Geschäftseinrichtung oder zur Kleidung bestimmt sind, [71 -oder mit Spielwaaren unterliegt der Beaufsichtigung nach Quart Maßgabe dieses Gesches. §. 2. Die Beamten der Gesund- 10 f heitspolizei sind befugt, in die Räumlichkeiten, in welchen
Gegenstände der in §. 1 bezeichneten Art feilgehalten werden oder welche zur Aufbewahrung solcher zum Verkaufe bestimmter Gegenstände dienen, während der üblichen Ge- schäftsstundm oder während die Räumlichkeiten dem Ver- .kehr geöffnet sind, einzutreten und dieselben einer Revision Sprui $u unterwerfen. §. 3. Die Beamten der Gesundheitspolizei x N« fmd befugt, von Gegenständen der im §. 1 bezeichneten Art, __welche in den in §. 2 angegebenen Räumlichkeiten vorge- c6 smiden oder an öffentlichen Orten, auf Märkten, Plätzen, rgj Sttaßen oder im Umherziehen verkauft oder sellgehalten »erden, Proben zum Zwecke der Untersuchung gegen Empfangsbescheinigung zu entnehmen. Auf Verlangen ist dem Besitzer ein Theil der Probe, amtlich verschlossen oder versiegelt, zurückzulasien. Für die entnommene Probe ist Entschädigung in Höhe des üblichen Kaufpreises zu leisten, so- »tit nicht in Folge der Untersuchung aus Einziehung des Gegenstandes erkannt wird. 4. Zu den Beamten der , wells - 1 ~t-----------1
Gesundheitspolizei im Sinne dieses Gesetzes gehören auch die ärztlichen Gesundheitsbeamten. §. 6. Für das Reich können durch Beschluß des Bundesraths zum Schutze der Gesundheit Bestimmungen erlassen werden: 1. über die Art der Herstellung, der Aufbewahrung und Verpackung von Nahrungs- oder Genußmitteln, die zum Verkaufe bestimmt sind; 2. über die Beschaffenheit und die Bezeichnung von Nahrungs- oder Genußmitteln, welche öffentlich oder im Umherziehen verkauft oder feilgehalten werden; 3. über das Schlachten von Vieh, sowie den Verkauf und das Feilhalten von Schlachtvieh, Fleisch und Milch; 4. über die Reinhaltung von Schlachthäusern, von gewerblichen Räumlichkeiten, in denen Nahrungs- oder Genußmittel zubereitet, aufbewahrt oder feilgehalten werden, sowie über die auf Märkten zu beobachtende Reinlichkeit; 5. über die Art der Herstellung und die Beschaffenheit der zur Haushaltung, häuslichen Einrichtung, Geschäftseinrichtung ober für Kleidung bestimmten Gegenstände, sowie der Spielwaaren. §. 6. Für das Reich kann durch Beschluß des Bundesraths die gewerbsmäßige Herstellung, der Verkauf und das Feilhalten von Gegenständen, welche zur Fälschung von Nahrung- oder Genußmitteln bestimmt sind, verboten oder beschränkt werden. §. 7. Wer auf den Grund der §§. 5 und 6 erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 M. oder mit Haft bestraft. Landesgesetzliche Vorschriften dürfen eine höhere Strafe nicht androhen. §. 8. Wer den Vorschriften der §. 2—4 zuwider den Eintritt in die Räumlichkeiten, die Revision derselben oder die Entnahme einer Probe verweigert, wird mit Geldstrafe von 50 bis zu 150 M. oder mit Haft beste aft. $. 9. Mit Gefängniß bis zu 6 Monaten und mit Geldstrafe bis zu 1500 M. oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 1. wer zum Zwecke der Täuschung im Handel und Verkehr Na.rungs- oder Genußmittel nachmacht oder mit dem Schein einer besseren Beschaffenheit versieht oder dadurch verschlechtert, daß er sie mittelst Entnehmens ober Zusetzens von Stoffen, oder in anderer Weise verfälscht, 2 wer wissentlich Nahrungs- oder Genußmittel, welche verdorben oder nachgemacht oder fälschlich mit dem Schein einer besseren Beschaffenheit versehen ober durch Verfälschung verschlechtert sind, unter Verschweigung dieses Umstandes verkauft ober unter einer zur Täuschung geeigneten Bezeichnung feilhält. 8 H- Mit Gefängniß, neben welchem auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, wird bestraft: 1. wer vorsätzlich Gegenstände, welche bestimmt sind, Anderen als Nahrungs- ober Genußmitteln zu dienen, derart herstellt, daß der Genuß derselben die menschliche Gesundheit zu schädigen geeignet ist, ingleichen wer wissentlich Gegenstände, deren Genuß die menschliche Gesundheit zu schädigen geeignet ist, als NahrungS-
Sage, Lescr, wenn Dn's liest, Ob das nicht ein Schweinpelz ist'
Zum Begräbniß wurden die obersten Offiziere und Hofbeamten nebst der Geistlichkeit vom Könige comman- dirt; doch erklärte ihm der würdige Hofprediger Koch, daß sich kein Mitglied der Geistlichkeit zu einem solchen Spektakel hergeben würde und der König ließ es dabei bewenden. Die Leichenrede (,,Parentatton") mußte des Scherzes halber der erbittertste Gegner unsers Gundling, der Literat David Faßmann, halten und es wurde demnächst die Leiche in Bornstädt, einem kleinen Dorfe bei Potsdam, beigesetzt. In einer im Jahre 1795 (zu Berlin bei Fr. Franke) unter dem Titel: „Leben und Thaten des Freiherrn Jacob Paul von Gundling" erschienenen Lchrist erklärt der anonyme Verfasser, daß zwar der Präsident von Benckendorf in seinen „Charakterzügen aus dem Leben Friedrich Wilhelm 1.“ mit- grtheilt habe, Gundling liege zu Bornstädt unter einem mit lächerlichen Figuren ausgezierten Leichenstein begraben, daß dies aber unwahr sei und daß vielmehr, wie er (der Biograph) selber gesehen, sein Sarg in der Kirche zu Born- städt mit einem großen, zierlichen Leichenftein geschmückt sei; eö befinde sich darauf eine Inschrift, welche die von ihm bekleideten Ehrenämter nebst dem Tooesjahr angebe und es sei darunter sein freiherrliches Wappen sauber ausgehauen. Damals war also das Grab des alten Schlemmers noch wohl erhalten. Ob es wohl heute noch autzu- finden ist?
— [Der berliner Hausfrauenverein.) Der Bericht dieses Vereins über sein viertes Verwaltungsjahr zeigt, daß derselbe feste Wurzel gefaßt hat und sich immer mehr ausbreitet. Seit dem Jahre 1874 hat der Verein ein eigenes Organ in der geschickt redigirten Hausfrauenzeitung, in welcher Haus- und Volkswirthschaft, Gesundheitspflege und Erziehung, rationelle Ernährung und Waarenkunde so wie
ober Genußmittel verkauft, feilhält ober sonst in Verkehr bringt; 2. wer vorsätzlich zur Haushaltung, häuslichen Einrichtung, Geschäftseinrichtung ober zur Kleidung bestimmte Gegenstänbe ober Spielwaaren berart herstellt, daß ber bestimmungsgemäße ober vorauszusehende Gebrauch derselben die menschliche Gesundheit zu schädigen geeignet ist, ingleichen wer wissentlich solche Gegenstände verkauft, feilhält ober sonst in Verkehr bringt. Der Versuch ist strafbar. Ist burch bie Handlung eine schwere Körperverletzung ober ber Tob eines Menschen verursacht worden, so tritt Zuchthausstrafe bis zu 5 Jahren ein. § 12. Wenn in den Fällen des § 11 ber Genuß ober Gebrauch des Gegenstandes die menschliche Gesundheit zu zerstören geeignet ist, so tritt Zuchthausstrafe bis zu 10 Jahren, und wenn durch die Handlung der Tod eines Menschen verursacht worden ist, Zuchthausstrafe nicht unter 10 Jahren oder lebenslängliche Zuchthausstrafe ein. — § 16. In dem Urtheile, dem Strafbefehle oder ber polizeilichen Strafverfügung kann angeordnet werben, baß die Verurtheilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekannt zu machen fei. In ber Anordnung ist bie Art ber Bekanntmachung zu bestimmen.
Tagesbericht.
Aus Berlin wirb telegraphisch berichtet: Der Kaiser hatte Montag Nachmittag 4 Uhr eine längere Conferenz mit bem Fürsten Bismarck und empfing gestern um 1 2 Uhr ben Botschafter Graf Stolberg, weicher am Abenb nach Wien zurückkehren wirb. — Graf Stolberg hat das Amt als Stellvertreter des Reichskanzlers und Vice-Präst- bent des preußischen Staatsministeriums angenommen. Der Abschluß der Verhandlungen mit Oberbürgermeister Hobrecht wegen Uebernahme des Finanzministeriums dürfte heute noch erfolgen.
Die innere Situation bildet im Augenblick den Hauptgegenstand der Diskussion in den Berliner politischen Kreisen und drängt alle anderen Fragen in den Hindergruno zurück. Die Gerüchte, welche in dieser Beziehung die Lust durchschwirren, find so zahlreich, daß fast stündlich neue Nachrichten zu verzeichnen find, über bereit Richtigkeit jedoch mannigfache Zweifel zulässig sind. So viel kann bis jetzt als feststehend angesehen werden, daß Graf Otto zu Stolberg- Wernigerode die Funktionen eines Vicepräsidentcn des preußischen Staatsministeriums und bie Stellvertretung des Reichskanzlers in der Verwaltung des deutschen Reiches übernommen hat. Ferner ist als bestimmt zu bezeichnen, daß der Oberprästdent Graf Botho zu Eulenburg mit dem 1. April bie Verwaltung des Ministeriums des Innern
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alle Bestrebungen ber Humanität ihre fortbauembe Besprechung finden. Einen mächtigen Gegendruck auf die Lebensmittelpreise besonders im Colonialfach erlangte der Verein in einer so becentralifirten und ausgedehnten Stadt wie Berlin durch seine Hauptverkaufsstätte, der dieses Jahr noch eine Commandite zugefügt war. Ohne anderes Capital als das durch die laufenoen geringen Mitgliedsgelder befriedigen diese Verkaufsstätten die Bedürfnisse von 4000 Familien und machen einen jährlichen Umsatz von 572,631 M., und trotz hohen Spesen von 12,000 M. Miethe, 21,000 M. Gehälter an 32 besoldete Beamte u. dgl. erzielte ber Verein bei bem Grundsätze, die Waren zum äußersten Engrospreis im DetaU zu verkaufen, im letzten Jahr einen Reingewinn von 9043 M. Die Dienstbotenverhältnisse zu verbessern errichtete der Verein eine unentgeltliche Stcllen- unb Arbeitsvermittlung, die seit den vier Jahren bereit» über 16,000 weiblichen Arbeiterinnen und Dienstboten Erwerb verschafft hat. Im vergangenen Jahr wurde derselbe von 200 Erzieherinnen, Lehrerinnen und Kindergärtnerinnen, 2664 Dienstboten (darunter 764 Mädchen für Alles, 457 Hausmädchen rc.), über 200 Stützen der Hausfrau' 843 Arbetterinnen für alle weiblichen Gewerbe in Anspruch genommen. Um die Dienstboten zu längerem Ausharren ZU ermuntern, hat ber Verein eine alljährliche PreiSver- theüung gestiftet, bie am 20. November, dem Stistungs- tage, im Berliner Rathhause in öffentlicher Versammlung Statt findet. Fünfjährige Dienstzeit bei einem VereinS- mitgtiebe wirb als Bedingung für die Preisertheilung fest- gehalten, bie in einer Brvche mit der Inschrift: „Für treue Dienste tn ber Familie" rc, unb in einem Diplom besteht. Bereits empfingen 58 Dienstmädchen, von denen einige über 25 Jahre bei einer Herrschaft waren, diese Auszeichnung., Um der großen Roth zu steuern, welche bei ber Freizügigkeit und dem herrschenden Mangel , an Beschäfti-