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JRarßurg, Sonnabend, 2. März 1878
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Der Entwurf betr. -ie «ewerbegerichte
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1878.
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8 ■ -neu über die Einrichtung der neuen Gerichte nur in ""'.Idrundzügen. Es liegt jedenfalls im Interesse der den bei der Einsetzung von Gewerbegerichten bethei- Organen Spielraum zu lassen, um ben besonderen ichen Verhältnissen eine« jeden Ortes Rechnung zu Je nach diesen Verhältnissen, nach der Größe der ^'°Mnach dem Ueberwiegen deS handwertmäßigen Gewerbe- ober der Großindustrie uttb nach der größeren ober eren Mannigfaltigteit der gewerblichen Thätigkeit, können iedene Einrichtungen angezeigt sein. Die Erfahrungen, mit 8 108 der Gewerbe-Ordnung gemacht worden reichen nicht auS, um eine gewisse Art der Organi- vorzuschreiben. Auch ein Bedürfniß, die Bildung erbegerichte überall bis in das Einzelne hinein ein- zu gestalten, ist nicht wohl ^behaupten; eher dürfte ße Mannigfaltigkeit, welche in den Einrichtungen ,. ,M»>hanbenen gewerblichen Schiedsgerichte sich zeigt, darauf L>IÄ«, daß die Bedürfnisse in der That verschieden liegen. ■x söchEinfetzung der Gewerbegerichte ist zunächst in die nhauWtive der Gemeindebehörden gestellt. Sie soll nach —r»abe der Gewerbeordnung durch Abfassung eines Orts- erfolgen. Der Entwurf hat nicht, wie die Grwerbe- g, die Einsetzung der Gewerbegerichte ben Gemeinben ießlich überlassen. Will man der Absicht des Ge- gerecht werden, so muß einer höheren, außerhalb der "geiMligten Interessen stehenden Instanz die Möglichkeit Intervention gegeben werden. Demgemäß sollen die lHr--Centralbehörden, da sie die sicherste Gewähr für ein lches Einschreiten bieten, für berechtigt erklärt werden, msktzung von Gewerbegerichtm anzuordnen. Jedoch
ie fl;ke Intervention immer nur in zweiter Reihe stehen saat lsur dann eintreten dürfen, wenn ausdrücklich festge- r.Äift, daß die Gemeindebehörden nicht geneigt oder außer L<Tl sind, die von der LandeS-Centralbehörde für noth- ig erachtetm Institutionen in das Leben zu rufen. vrauSfetzungen, von welchen die Befähigung zur Be- g des Richteramtes abhängig gemacht ist, entsprechen gemeinen den nach dem Gerichts-Verfassungsgesetz bie Schöffen zu stellenden Anforderungen, soweit « nach den hier in Frage kommenden, eigen« ___J Lchen Verhältnissen überhaupt als anwendbar einen können. Weiter geht der Entwurf nur darin, bie zu Mitgliedern eines Gewerbegerichts zu wählenlitt. Personen in dem Bezirke deS Gerichtes seit längerer lb.8^ gewohnt ober gearbeitet haben sollen. Besondere i Rerigfeiten bietet die Ordnung deS Verfahrens vor den ___j abegerichten. Wenn ihnen der Weg zu einer gedeih- > < Wirksamkeit nicht von vornherein verlegt werden
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Meister Eckhardt.
' b s Regierungs- und Bauraths Cuno, gehalten in der etal-Bersammlung bc8 Vereins für Raffauische Geschichte und AlterthumSkunbe.
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Zuvor gestatten Sie mir aber wohl, einen kurzen Blick das Wesen der speculattven Mystik im Allgemeinen i der deutschen Mystik insbesondere zu werfen.
Die Philosophie will dar Wesen der Dinge und ihr Älniß zum lebten Grunde im Lichte der Vernunst- i » und mittelst der Gesetze des Verstandes begreifen, fheculattve Mystik hätt diese Mittel mit dem Apostel Hub für ungenügend. Sie will den Gmnd aller Dinge: Gottheit durch unmittelbare Berührung gewinnen, wie Unser Schiller sagt: „Was kein Verstand deS Verstän- t steht, daS übet in Einfalt ein kindlich Gemüth!" und Immanuel Kant in seiner Krittk der reinen Vernunft %t, daß der natürliche Verstand die eigentlichen trans- bttalen Dinge nicht aus sich selbst sassm und begreifen Do trägt die spemlattve Mystik daher einen religiösen recht eigentlich theurgischen Charatter. Die scholastische Sie deS Mittelalters ist philosophische Dogmatik, die W Theologie will das Wesen der Dinge zunächst er- mit ihm unmittelbar eins werden und die innere Krung wird Grund und Richtmaß ihrer Aussagen. Geister Eckhardt, der bedeutendste Vertreter der mysti- 1 Theologie, bezeichnete sie als den hohen Weg, den er 11 Schüler führen möchte, indem er sich besonders be- te, bie auf diesem Wege zu erlangenden Früchte auch JÖoUe zugänglich zu machen, zu welchem Behufe zu- P der Bann der scholastischen Formen, sowie auch der 11 der lateinischen Sprache gebrochen werden mußte, ätsche Mystik popularistrt ihr Thema, sie redet deutsch
soll, so muß bei der Ordnung des Verfahrens die eigen« thümliche Natur der in diesem Verfahren zu verhandelnden Streitsachen vor allem in Betracht kommen. Das prakttsche Bedürfniß ist hier weniger auf eine scharfe logische Zergliederung des Falles, als vielmehr auf die Versöhnung der Parteien und im übrigen auf eine Entscheidung gerichtet, welche in einem für die Parteien möglichst bequemen Verfahren erfolgt und in raschester Weise vollstreckt wird. Die prozessualischen Bestimmungen deö Entwurfs lehnen sich zwar an die Vorschriften der Civilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten an, dessen ungeachtet schien es geboten zu sein, das Verfahren der Hauptsache nach nicht durch einen allgemeinen Hinweis auf die Vorschriften jenes Gesetzes zu erschöpfen und nur die vereinzelten Abweichungen zum Ausdruck zu bringen, sondern die wichtigsten Vorschriften in einer Reihe in sich zusammenhängender Bestimmungen, welche auch Männern ohne rechtsgelehrte Vorbildung leicht verständlich sind, zu geben. Dem Bedürfniß nach einer möglichst raschen Erledigung der Streitsachen ist zunächst im allgemeinen durch eine Beschränkung der Fristen, dann aber noch insbesondere durch die Einrichtung entsprochen, daß der Vorsitzende des Gewerbegerichts befugt fein soll, nach seinem Ermessen, wenn er dies der Erledigung der Sache für zuträglich hält, eine vorläufige Entscheidung zu treffen, die in Rechtskraft übergeht, wenn sie nicht innerhalb einer kurzen Frist angefochten wird. Gegen die Entscheidungen der Gewerbegerichte sollen die nämlichen Rechtsmittel gegeben sein, wie gegen die Entscheidungen derjenigen ordentlichen Gerichte, welche für die Mehrzahl der hier fraglichen Streitsachen an sich zur Entscheidung berufen sein würden. Die Zwangsvollstreckung soll in Gemäßheit der Vorschriften der Civilprozeßordnung stattfinden, dieselbe soll aber nicht bloS durch Gerichtsvollzieher, sondern auf Ersuchen deS Vorsitzenden auch durch andere Beamte (Gemeindebeamte oder Polizeibeamte) erfolgen können. Die- Gewerbeordnung hat für die Entscheidung der gewerblichen Streitigkeiten die Zuständigkeit der Gemeindebehörde in die erste Reihe gestellt. Nach ben Bestimmungen bes Entwurfs soll diese Zuständigkeit hinter diejenigen der Gewerbegerichte zurücktreten, überdies auch nicht unerheblich beschränkt werden. Die Wirksamkeit der Gemeindebehörden ist auf dem hier fraglichen Gebiet nach den bis jetzt gemachten Erfahrungen nahezu bedeutungslos geblieben, sie würde eS voraussichtlich in Zukunft ebenfalls bleiben, auch wenn ihr daS gleiche Feld wie bisher geöffnet fein würde. Eine gänzliche Be- feitigung ihrer Zuständigkeit erscheint andererseits nicht rathsam, weil auch an Orten, an welchen die Einsetzung von Gewerbegerichten nicht angezeigt ist, daS Bedürfniß nach einer unverweilten Erledigung gewerblicher Strei-
unb findet bei der sinnigen Richtung des deutschen Gemüths auch im Laienstande weithin Verständniß und Pflege. So sehr sagt sie dem deutschen Gemüthe zu, daß sie die eigentliche deutsche Theologie wird.
Ihren Ausgangspunkt nimmt die mystische Lehre des Mittelalters vornehmlich von den Schriften des Areopagiten Dionysius, welche gegen daS 4. Jahrhundert entstanden und im 9. Jahrhundert durch Erigena weiter geführt sind, um bann von tieferen Gemüthern wie Hugo unb Richard von St. Victor, Bernhard von Clairveaux, Albert von Köln, Berthold von Regensburg und Theodorich von Freiburg in edlerem Sinne verarbeitet zu werden.
Welch' eminent praktisches Interesse diese Richtung für uns hat, zeigt namentlich das Wirken des großen Bernhard, des Freundes unserer Hildegard, unter deren gemeinsamen Obhut die Bauten und Kulturanlagen der Abtei Eberbach entstanden sind, welcher wir bekanntlich die hohe Blüthe deS Weinbaues im Rheingau verdanken, wodurch über unsere schöne Gegend ein besonderer Verklärungsglanz verbreitet wird.
Der Einfluß dieser Lebensrichtung bestimmte dann auch das Wesen der geistigen Atmosphäre, in welcher unser ums Jahr 1260 in Thüringen geborener Eckhardt nach seinem Eintritt in das Dominikanerkloster zu Erfurt seine ersten Lebenseindrücke empfing. Die universelle Auffassung aller Verhältnisse SettenS des Stifters seines Ordens brachte es mit sich, daß in jener glänzenden Anfangsperiode der strebsame junge Dominikaner nicht in seinem HeimathS- kloster bleiben durste, sondern zur Vollendung seiner Studien nach Paris gehen mußte, um später in Straßburg, Frankfurt und Köln selbst zu lehren, nachdem er auf ehrenvolle Weise durch die Pariser Universität im Conflict mit dem Papste promovirt worden war. Als die OrdmSpro- vinz Deutschland gethcilt wurde, erhielt Eckhardt als Prior
tigkeiten sich ergeben kann. Der Entwurf nöthigt den Kläger nicht, sein Recht zunächst vor der Gemeindebehörde zu suchen, verpflichtet aber, wenn der Kläger dies gethan hat, den Beklagten, auf das Verfahren sich einzulasien. Während die Gewerbeordnung ausdrücklich die Gemeindebehörde als zuständig bezeichnet, hat der Entwurf die Zuständigkeit auf den Gemeindevorsteher übertragen. ES entspricht dies durchaus den praktischen Bedürfnissen, da es kaum thunlich ist, für die Erledigung der hier in Betracht kommenden Streitigkeiten jedesmal drei oder mehr Mitglieder des Gemeindevorstandes in Anspruch zu nehmen.
TrgeSbericht.
In ReichStagSkreisen wurde gestern in positiver Weise behauptet, daß Finanzminister Camphausen um seine Entlassung gebeten habe. — Eine weitere der „Post" zugehende Nachricht sagt, daß Herr Camphausen selbst sei» Gesuch beim Kaiser gestern eingereicht habe.
E» tauchen wieder Gerüchte von der Verzögerung der Unterzeichnung deS Friedensvertrages auf; als Grund wird die bis jetzt noch nicht erfolgte Einigung über die Abgrenzung Bulgariens und über einen Einzug der Russen in Konstantinopel angegeben, nebenbei ist auch immer noch von der Weigerung der Pforte die Rede, sechs Panzerschiffe an Rußland abzutreten. Die Times meldet aus St. Petersburg vom 26.: „Der Sultan behält die türkische Flotte. Rußland wird dem muthmaßlichen Vorschläge Englands, daß betreffs der Meerengen der Status quo fortbaure, auf der Konferenz nicht ernstlich entgegentreten." Der Standarb unb Daily Telegraph bringen auf das Fernbleiben Englands von der Konferenz, wofern Ruß- lanb die jetzigen FriedenSbedingungen festhalte und that- fächlich Herr von Stambul bleibe. — England kennt zwar nicht die FriedenSbedingungen, doch mißbilligt es dieselben; man rüstet und hat sogar schon einen Oberbefehlshaber des Expeditionskorps in der Person deS Lord Napier of Magdala ernannt, der bekanntlich Sieger von Abysstnien ist.
Neueste Orient-Nachrichten:
Konstantinopel. Wie die „Pol. Corresp." einer Depesche auS Konstantinopel entnimmt, war bis gestern Abend daselbst noch nichts bekannt über die bereits erfolgte Unterzeichnung der Friedensverhandlungen. Dagegen scheint bezüglich des Gebietszuwachses für Serbien und Montenegro ein Einvernehmen zwischen Rußland und der Pforte erzielt worden zu sein. Danach würde Montenegro die Häfen von Spizza, Anttvari und Dulcigno, nicht aber
die von derselben abgetrennte neue Provinz Sachsen mit dem Sitze in Erfurt, von Thüringen bis an die Nord- und Ostsee, von Utrecht in Holland bis Dorpat in Livland zu verwalten. Neben der theologischen Speculation beschäftigten Eckhardt in dieser Zeit verschiedene wichtige psychologische und naturwissenschaftliche Fragen (bie physica sacra), welche ihn zugleich einer freieren und großartigeren Auffassung des Lebens geneigt machten, so daß er eine solche freiere Gestaltung, wie er sie für sich in Anspruch nahm, auch in seinem Amtsgebiete walten ließ, wodurch er sich freilich bald den Haß der Gegenpartei zuzog, welche ihn und seinen Collegen AntoniuS in Coblenz beschuldigte, dem Treiben der Begharden unb Conversen in ihrer freien Haltung bem kirchlichen Priesterthum gegenüber zu lange zugesehen zu haben.
Nur mit genauer Noth entging Eckhardt der Verketzerung unb würbe bann zum Generalvicar in Böhmen ernannt. Im Jahre 1307 finden wir ihn bann wieder in Straßburg, 1311 zum zweiten Male in Paris unb endlich als Magister in Köln. Dies war damals der bedeutendste Ort für die theologischen Studien in Deutschland. Hier hatte Albrecht der Große gelehrt und Thomas von Aquin seine theologische Richtung empfangen, hier sammelte sich am Abend seines Lebens nochmals ein Kreis der bedeutendsten Schüler um Meister Eckhardt, dessen Richtung in Deutschland bald zur Herrschaft gelangte. Mit höchster Verehrung hingen seine Schüler Tauler und Suso an ihm, er ist ihnen „der Meister, der heilige Meister". Seine ganze sittliche Erscheinung muß von der größten Wirkung gerne)tn sein und zwar nicht etwa nur in den Kreisen der Gelehrten, sondern gerade auch unter dem Volke, welches sich massenhaft um seine Kanzel sammelte, da er überall auch die Schwachen, die Frauen wie die Männer in den Kreis seiner Gedanken hinein zu ziehen, für die großen